VG Trier, Urteil vom 24.10.2006 - 2 K 522/06.TR
Fundstelle
openJur 2020, 21779
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid vom 09. Januar 2006 in Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu Kosten für die Bestattung eines früheren Heimbewohners.

Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes "..." in .... Am 25. November 2005 verstarb ein früherer Bewohner des Heims im Krankenhaus "..." in .... Bis zum Zeitpunkt des Todes stand der Heimbewohner unter Betreuung durch eine dritte Person.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Verstorbene keine Verwandten und keinen Nachlass hatte und die Betreuerin es ablehnte die Beerdigung zu veranlassen, setzte sich die Beklagte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger, der Stadt ..., in Verbindung. Auch von dort wurde jede weitere Veranlassung und auch eine freiwillige Übernahme der Kosten abgelehnt.

Hierauf setzte die Beklagte die Klägerin zunächst telefonisch und sodann schriftlich davon in Kenntnis, dass von ihr die Beerdigung des früheren Heimbewohners zu veranlassen sei. Hierzu sei sie als "sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des Bestattungsrechts verpflichtet. Sie bezog sich dabei auch auf ein entsprechendes Rundschreiben vom 25. Juli 1997. Abschließend verwies die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit, letztlich die Kostenübernahme beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Die Beklagte setzte eine Frist, innerhalb derer die Klägerin selbst tätig werden könne, anderenfalls sie selbst die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung in die Wege leiten werde.

Da die Klägerin sich hierauf nicht meldete, erteilte die Beklagte den Auftrag zur Einäscherung und anonymen Beisetzung des Verstorbenen.

Unter dem 09. Januar 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die durch die Beerdigung entstandenen Kosten in Höhe von 1.200,- Euro zu erstatten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie nicht als Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts herangezogen werden könne. Zwischen dem Verstorbenen und ihr habe nur ein privatrechtlicher Heimvertrag bestanden. Sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang erfüllt. Mit dem Tod des Verstorbenen sei die vertragliche Beziehung beendet gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Verstorbene zuletzt unter Betreuung gestanden habe.

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2006 zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Klägerin zu Recht als Kostenschuldnerin herangezogen worden sei. Anders als andere Bundesländer enthalte das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz eine Verantwortlichkeit des so genannten "sonstigen Sorgeberechtigten". Dieser Sammelbegriff umfasse sowohl Personen, die aufgrund vorangegangener persönlicher Lebensbeziehungen Verpflichtungen hätten wie auch Menschen mit betreuungsrechtlichen Verpflichtungen. Zu dem Personenkreis gehörten mithin auch die Leiter von Alten- oder Pflegeheimen. Da andere verantwortliche Personen nicht vorhanden gewesen seien, sei die Klägerin als Heimleiterin des Seniorenhauses im Sinne der vorgenannten Bestimmung als "sonstige Sorgeberechtigte" verpflichtet gewesen, für die Bestattung Sorge zu tragen. Von der Bestattungspflicht sei die Kostentragungspflicht zu trennen. Vorliegend ergebe sich letztere Pflicht aus §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 POG.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt sie weiterhin vor, dass sie nicht verpflichtet sei, die entstandenen Bestattungskosten zu tragen. Sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen, die mit dem Tod des früheren Heimbewohners erloschen seien, erfüllt. Sie sei nicht "sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des rheinland-pfälzischen Bestattungsrechts. Das Gesetz gehe von einer besonderen persönlichen bzw. familiären Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtigen aus. Jedenfalls habe eine engere Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der amtlich bestellten Betreuerin bestanden. Nur ihr habe die faktische Sorgeberechtigung bezüglich des Verstorbenen zugestanden. Im Übrigen sei der Todesfall im Krankenhaus eingetreten. Daher sei bei konsequenter Betrachtung allenfalls der Leiter des Krankenhauses als "sonstiger Sorgeberechtigte" anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 09. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass sich die Klägerin wohl zu Recht zivilrechtlich darauf berufen könne, von jeder Leistung frei zu sein. Hiervon sei jedoch die durch das öffentliche Recht geregelte Bestattungsverpflichtung zu unterscheiden. Das Gesetz sehe eine Verantwortlichkeit sowohl für Personen, die in einer Lebensbeziehung zu dem Verstorbenen gestanden haben als auch eine solche aufgrund besonderer rechtlicher Verpflichtung vor. Im Falle des Heimleiters als Person mit besonderer rechtlicher Verpflichtung sei eine enge Lebensbeziehung nicht erforderlich. Von der Bestattungspflicht sei die Pflicht zur Begleichung der angefallenen Kosten zu unterscheiden. Da sie, die Beklagte, für die Klägerin tätig geworden sei, müsse die Klägerin die entstandenen Bestattungskosten tragen. Hierbei handele es sich um eine vorläufige Pflicht. Letztlich könne die Klägerin die entstandenen Kosten wohl gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geltend machen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Gründe

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist zulässig, sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Begleichung der Bestattungskosten bezüglich ihres früheren Heimbewohners herangezogen.

Zunächst ist festzustellen, dass keine bestandskräftig gewordene Grundverfügung vorliegt, auf die der Kostenbescheid gestützt werden kann. Das Anschreiben der Beklagten vom 28. November 2005 ist kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei um die zwar nicht übliche aber mögliche Ankündigung einer beabsichtigten unmittelbaren Ausführung gem. § 6 Abs. 2 POG, wobei der Klägerin die Möglichkeit zu freiwilligem Handeln eröffnet wurde. Die Beklagte hat sich bewusst und ausdrücklich für den Weg der unmittelbaren Ausführung entschieden. Das hat sie in der Ankündigung ausdrücklich ausgeführt. Sie hat das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ferner hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, wer die Kosten der Maßnahme tragen muss, damit noch nicht entschieden ist. Diesbezüglich hat sie sich durch die gewählte Vorgehensweise die Möglichkeit einer nachgeschalteten Ermessensentscheidung offen gehalten. Sie hat bewusst nicht den Weg einer sofortigen Anwendung im Sinne des Vollstreckungsrechts, bei der gem. § 6 Landesverwaltungsvollstreckungsrecht der Vollstreckungsschuldner feststehen muss, gewählt.

Eine sofortige Anwendung im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung während die unmittelbare Ausführung eine allgemeine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt. Letztere beruht regelmäßig darauf, dass ein Adressat für die zu erlassende Verfügung nicht greifbar ist und die Behörde daher die Maßnahme selbst vornehmen muss. Die Abgrenzung der angesprochenen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich danach, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder der Widerstand eines Betroffenen überwunden werden soll oder nicht (vgl. hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05 - recherchiert in JURIS m. w. N.).

Vorliegend handelte die Beklagte zwar gegen den erklärten Willen der Klägerin. Diese hatte bereits nach dem Rundschreiben im Jahre 1997 ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich als Heimleiterin keinesfalls als Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts heranziehen lassen werde. Diese Auffassung hat sie über ihre Vertreterin auch anlässlich des vorliegenden Geschehens zum Ausdruck bringen lassen. Das deutet für sich genommen darauf hin, dass die Beklagte eine einaktige Vollstreckungsmaßnahme ergriffen haben könnte. Tatsächlich ist die Beklagte jedoch ausdrücklich und bewusst nicht vollstreckungsrechtlich vorgegangen. Sie hat eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ergriffen und dabei keinen Verwaltungsakt erlassen. Bei verständiger Würdigung des Schreibens vom 28. November 2005 hat sie der Klägerin lediglich davon Kenntnis gegeben, dass sie selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung tätig werden wird, wenn die Klägerin nicht zuvor selbst -freiwillig- einen Bestattungsauftrag erteilt. Die Beklagte hat auch keine sofortige Vollziehung angeordnet, was angesichts der Eilbedürftigkeit nahe gelegen hätte, wenn eine Grundverfügung mit Vollstreckung beabsichtigt gewesen wäre.

Die Beklagte konnte vorliegend im Wege der unmittelbaren Ausführung einschreiten. Regelmäßig scheidet eine unmittelbare Ausführung zwar dann aus, wenn ein Störer bekannt und erreichbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 1993 -8 S 515/92, recherchiert in JURIS). Da § 6 Abs. 1 POG jedoch entscheidend auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr zielt, kann ausnahmsweise eine Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner unterbleiben, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles untunlich wäre, die Behörde jedoch unmittelbar eine Gefahr abzuwenden hat (vgl. so auch VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 -3 K 1522/04.NW- recherchiert in ESOVGRP).

Vorliegend lagen derartige besondere Umstände vor. Einerseits war das Einschreiten der Beklagten eilbedürftig. Die Klägerin selbst war ortsabwesend und daher allenfalls -mittelbar- über die von ihr instruierte Mitarbeiterin erreichbar. Dass die Beklagte die in ihr Ermessen gestellte endgültige Festlegung auf einen als Kostenschuldner heranzuziehenden Störer erst später treffen durfte, liegt angesichts der Konstellation der hier in Rede stehenden Fälle auch durchaus nahe. Hätte sich etwa nach erfolgter Bestattung im Zuge des weiteren Verfahrens herausgestellt, dass ein anderer Verantwortlicher, beispielsweise ein Angehöriger des Verstorbenen, herangezogen werden konnte bzw. wegen der in § 9 Abs 1 BestG vorgesehenen Reihenfolge der verantwortlichen Personen ggf. musste, so konnte die Beklagte sich mit der gewählten Vorgehensweise den Weg offen halten, diesen hinsichtlich der angefallenen Kosten heranzuziehen.

Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch die Klägerin als Verantwortliche herangezogen. Die Klägerin war nicht Störerin im Sinne des § 4 Abs. 1 POG. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die bestehende Gefahr abzuwenden. Die Klägerin war jedoch nicht Verantwortliche im Sinne des § 9 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz - BestG -. Rechtsfehlerhaft hat die Beklagte die Klägerin in ihrer Funktion als Heimleiterin als "sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BestG herangezogen. Entgegen der von der Beklagten zitierten Literaturmeinung (vgl. Werther/Giep in den Kommunalen Schriften für Rheinland-Pfalz Nr. 43, "Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz", Anmerkungen zu § 9 Nr. 3) ist der Begriff des "sonstigen Sorgeberechtigten" nicht derart weit auszulegen.

Das ergibt sich bereits aus der amtlichen Begründung zu § 9 BestG, wonach sich die Reihenfolge der verantwortlichen Personen nach dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen richtet. Ausgehend hiervon sind in § 9 Abs. 1 BestG mit Ausnahme des "sonstigen Sorgeberechtigten" nur verantwortliche Personen aufgeführt, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden haben. Daher kann auch der "sonstige Sorgeberechtigte" nur eine natürliche Person sein, die - zumindest nach den äußeren Gegebenheiten - in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hat. Dieser Befund wird dadurch erhärtet, dass der "sonstige Sorgeberechtigte" in der Liste der verantwortlichen Personen, die in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich sind, zwischen den Eltern des Verstorbenen und dessen Geschwistern eingeordnet ist. Das lässt nur den Schluss zu, dass eine den Eltern und Geschwistern vergleichbare Nähebeziehung, wie sie etwa im Falle einer nunmehr rechtlich vorgesehenen Lebenspartnerschaft besteht, gegeben sein muss. Auch ist nach dem Gesetz "der sonstige Sorgeberechtigte" verantwortlich. Die Wortwahl deutet auf eine ohne Zweifel bestehende und nicht durch Auslegung zu ermittelnde Sorgeberechtigung bzw. -verpflichtung hin. Eine Nähe in diesem Sinne liegt regelmäßig aber nur bei verwandtschaftlichen oder sonst engeren persönlichen Beziehungen vor. Hätte der Gesetzgeber mit dem gewählten Begriff auch außen stehende Personen als Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts vorsehen wollen, so würde das Gesetz eher von "einem sonstigen Sorgeberechtigten" sprechen.

Ferner ist in § 9 Abs. 2 BestG ausdrücklich der Dritte angesprochen. Mit der Verwendung des Begriffs Dritter bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass insoweit eine Regelung für außerhalb eines -wenn ggf. im Einzelfall auch nur formalen- persönlichen Näheverhältnisses stehende Personen getroffen werden soll. Der Dritte ist jedoch bestattungsrechtlich nur verantwortlich, wenn er ausdrücklich eine Verpflichtung übernommen hat. Hat er das nicht getan, so ist er wegen der fehlenden Nähe zum Bestattungsfall gerade nicht Verantwortlicher im Sinne des Bestattungsgesetzes.

Dass eine Heimleiterin nicht "sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des Bestattungsrechts ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Landesgesetzen, die diese Rechtsfigur teilweise ebenfalls eingeführt haben. So findet sich etwa der Begriff des "sonstigen Sorgeberechtigten" auch im sächsischen Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen. Auch dort ist der "sonstige Sorgeberechtigte" in eine Reihenfolge eingereiht, allerdings zwischen die Geschwister und die Großeltern. Klarer als im rheinland-pfälzischen Recht spricht jedoch der dortige § 10 davon, dass für die Erfüllung der aufgrund des Bestattungsgesetzes bestehenden Verpflichtungen der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten als nächste Angehörige die in der Reihenfolge der Aufzählung genannten Personen. Hiernach steht fest, dass keine außen stehenden Personen sondern nur dem Verstorbenen nahe stehende Personen Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts sein können. Auch das dortige Recht sieht im Übrigen die Übernahme einer Verpflichtung durch einen Dritten nur dann vor, wenn zu Lebzeiten ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.

Auch das Thüringer Bestattungsgesetz sieht in seinem § 18 eine Bestattungspflicht nur für volljährige Angehörige vor. In der auch dort vom Gesetz festgelegten Reihung der Verpflichteten findet sich sodann zwar nicht der Begriff des "sonstigen Sorgeberechtigten", in Abs. 1 Nrn. 2 und 8 trifft das Gesetz jedoch Anordnungen für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies lässt wegen der identischen Ausgangslage auch Rückschlüsse auf die mögliche Auslegung des rheinland-pfälzischen Rechts und dessen Grenzen zu und zeigt dabei, welchen Personenkreis der Gesetzgeber tatsächlich im Blick hatte. Außenstehende Dritte, die keine vertragliche Verpflichtung übernommen haben, stehen nach alledem nicht in der Sorgebeziehung, die von den bestattungsrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt wird.

Da die Klägerin weder eine vertragliche Verpflichtung hinsichtlich der Bestattung des Verstorbenen übernommen hat noch als "sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen ist, kann die Beklagte ihr gegenüber die Kosten für die durchgeführte Bestattung nicht geltend machen und muss den sozialhilferechtlichen Rückgriff auch selbst durchführen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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