SG Speyer, Urteil vom 11.08.2004 - S 7 RI 704/03
Fundstelle
openJur 2020, 21619
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer und war zuletzt bis 1992 versicherungspflichtig in diesem Beruf tätig. Von August 1994 bis Mai 1996 besuchte er eine Schule für Bautechnik, die er nicht abschloss.

Am 17.2.2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. ein, der aufgrund einer Untersuchung am 16.4.2003 diagnostizierte:

Zustand nach Schädelhirntrauma mit Orbita-Stirnbeinfraktur links und Zustand nach zweimaliger Orbitabodenrekonstruktion mit Enophthalmus links und zeitweise Angabe einer Diplopie beim Blick nach links. Das Schädelhirntrauma beruhe auf einem erlittenen Raubüberfall im Jahre 1992.

Es fänden sich Allgemeinsyndrome wie Kopfschmerz- und Konzentrationsschwäche im Rahmen des einfachen vegetativen Syndroms. Aufgrund des schweren Schädelhirntraumas könne der Kläger keine Arbeiten mehr mit Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten ausüben. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten.

Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.2003 mit der Begründung ab, dass er die Tätigkeit als Zimmerer mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.

Hiergegen legte der Kläger am 11.6.2003 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie ordnete den Kläger als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG ein und verwies ihn auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft nach Vergütungsgruppe BAT VIII. Zudem verwies sie ihn auf die Tätigkeit als Bautechniker.

Dagegen hat der Kläger am 14.11.2003 Klage erhoben.

Gewissenhaftes, verantwortungsvolles Arbeiten, um den Lebensunterhalt zu erarbeiten, sei ihm wegen geringer geistiger Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich. Er fordere die Einstufung als Zimmerer mit Vorgesetztenfunktion.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung seit dem 17.2.2003, ausgehend von einem Leistungsfall 1992, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat einen Befundbericht eingeholt bei Dr. .

Es hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. .

Das Gericht hat den Kläger zu seiner letzten beruflichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2004 befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gegen die Beklagte zu. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gem. § 240 Absatz 1 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig

sind.

Nach § 240 Absatz 2 sind berufsunfähig auch Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Absatz 2 Satz 2 Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist krankheitsbedingt eingeschränkt.

Dies geht aus dem Gutachten des Dr. hervor, welcher diagnostiziert:

1. Zustand nach Schädelhirntrauma mit Impressionsfraktur des Os frontale sowie verschiedenen Gesichtsschädelfrakturen mit überdauernden (augenärztlich zu beurteilenden) Doppelbildern beim Blick nach links (ab ca. 45Grad) im Kontext mit damaliger Orbitabodenfraktur sowie angegebener überdauernder Anosmie; kein Anhalt für überdauerndes fokal-neurologisches Defizit, auch kein Anhalt für richtungsweisende überdauernde hirnorganische Symptomatik.

2. Länger zurückliegender Alkoholabusus - kein Anhalt für überdauernde chronische äthyltoxische Folgeschäden, auch keine Gründe, ein weiterhin bestehendes sozialmedizinisch relevantes Alkoholproblem anzunehmen.

Aus nervenärztlicher Sicht seien richtungsweisende Einschränkungen des Leistungsvermögens nach allem oben Angeführten nicht herleitbar. Das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten sowie die Tätigkeit an unmittelbar gefährdenden Maschinen werde jedoch aufgrund der noch bestehenden Doppelbilder auf Dauer ausgeschlossen werden müssen. Quantitative Leistungseinschränkungen ergäben sich nicht.

Der Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nicht sonderlich eingeschränkt sei. Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und überzeugend, so dass sich die Kammer nicht zur Einholung weiterer Gutachten gedrängt sieht.

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben kann. Wäre dies nicht der Fall so ergäbe sich daraus kein zwingender Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI. Der Kläger muss sich nämlich auf andere Tätigkeiten verweisen lassen, die seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen und ihm sozial zumutbar sind. Nur wenn er auch solche Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten kann, ist er berufsunfähig. Berufsunfähig sind nicht schon Versicherte, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird vom Gesetz die Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs verlangt. Die Zumutbarkeit des beruflichen Abstiegs bestimmt sich nach dem vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema. Dabei werden die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf mit der Regelausbildung von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zuerst zu ermitteln, welcher Berufsgruppe der Versicherte auf Grund des bisherigen Berufs zuzuordnen ist. Aus dieser Gruppe darf eine Verweisung grundsätzlich nur auf die jeweils niedrigere Gruppe erfolgen. Versicherten, die den Berufsgruppen der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der besonders qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter und der Angelernten oberen Ranges angehören, sind stets konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die ihnen nach ihren beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie ihren gesundheitlichen Kräften zumutbar sind. Angelernte unteren Ranges und Ungelernte können auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass ihnen eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, außer es liegen besondere Umstände vor, die im Einzelfall die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern.

Der für die Einordnung in das Mehrstufenschema entscheidende bisherige Beruf ist im allgemeinen die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, welche zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Leistungsunfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGB VI genannten Gründen auszuüben, wenn der Versicherte nicht zuvor eine qualitativ höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat.

Der Kläger ist als Facharbeiter einzustufen. Anhaltspunkte, die eine darüber hinausgehende Einstufung rechtfertigen könnten, hat die Kammer nicht.

Zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" oder zur Gruppe der "besonders hoch qualifizierten Facharbeiter" zählen diejenigen Versicherten, die wegen der geistigen und persönlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit die Facharbeiter deutlich überragen und die deswegen in die Spitzengruppe der Lohnskala (vgl. dazu BSG, 19.6.1997- 13 RJ 93/96) eines entsprechend differenzierten Tarifvertrages eingestuft sind. Für die Zuordnung zur Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" ist im einzelnen erforderlich, dass der Versicherte in der Regel keinen Weisungen eines anderen im Arbeiterverhältnis stehenden Beschäftigten unterworfen war; ferner, dass er nicht lediglich als "schlichter Vorarbeiter" die gleichen Arbeiten wie seine Facharbeiterkollegen verrichtete, und dass er nicht nur in engem Rahmen eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Gruppe von Ungelernten und Angelernten innehatte (BSG, 21.2.1995- 8 RKn 5/93 -). Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern gehabt haben und dürfen selbst nicht an Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis gebunden gewesen sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 145 mwN).

Besonders hoch qualifizierte Facharbeiter sind u.a. Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer vorgeschriebenen, mit einer Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine längere planmäßige spezielle weitere Ausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144 mwN).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger kein besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, denn eine über die Zimmererausbildung hinaus gehende Ausbildung hat er nicht abgeschlossen.

Der Kläger ist aber auch kein Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2004 hat er zuletzt in einem sehr kleinen Betrieb gearbeitet. Dieser sei von zwei Meistern geführt worden, welche ihm gegenüber auch weisungsbefugt gewesen seien. Er, der Kläger, habe einer Gruppe von 4-5 Leuten vorgestanden, worunter neben Zimmerern auch Hilfsarbeiter und Lehrlinge gewesen seien. Er habe zusammen mit dem Chef die Pläne erarbeitet und die Verantwortung für die gesamte Gruppe gehabt. Er habe gleiche Tätigkeiten wie der Meister verrichtet, wenn er teilweise auch Zimmererarbeiten verrichtet habe. Er habe auch regelmäßig etwa 2 DM mehr in der Stunde als ein normaler Facharbeiter erhalten.

Die Kammer meint, dass die vom Kläger beschriebene Tätigkeit nicht als Facharbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion anzusehen ist. In einem Betrieb mit insgesamt acht Angehörigen hat der Kläger die dritte Position eingenommen. Der Gruppe, der er vorstand, gehörten auch Hilfsarbeiter und Lehrlinge an, so dass davon auszugehen ist, dass er allenfalls ein bis zwei Facharbeitern vorstand. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass grundsätzlich der Größe einer Gruppe, der der Versicherte vorstand, eine nur geringe Bedeutung beigemessen wird (so durch das BSG, 30.10.1991 - 8 Rkn 4/90 -). Ob dies sachgerecht ist, kann offen bleiben, denn die vom BSG entschiedene Fallkonstellation unterscheidet sich von der vorliegenden doch deutlich insoweit, als dort der Versicherte einer Gruppe von vier Leuten vorstand, die allesamt der Facharbeitergruppe zuzuordnen waren. Der Kläger hingegen bezog seine herausgehobene Stellung nicht so sehr daraus, dass er die anderen Facharbeiter deutlich überragt hätte, sondern schon aus seiner Facharbeiterausbildung, weil maßgebliche Teile seiner zu leitenden Gruppe nicht der Facharbeitergruppe zuzuordnen waren. Zudem hat der Kläger auch Weisungen von einem Arbeiter empfangen. Zwar standen die Meister, denen er weisungsunterworfen war, nicht im Angestelltenverhältnis, weil sie ihrerseits den Betrieb geleitet hatten. Allerdings kann es für die Frage nach der Qualität der verrichteten Arbeit nicht darauf ankommen, ob der dem Versicherten Weisungen erteilende Meister seinerseits im Angestelltenverhältnis steht oder nicht. Dies muss zumindest dann gelten, wenn ein Kleinbetrieb wie der vorliegende mit maximal sechs Mitarbeitern von gleich zwei Meistern geleitet wird. Schließlich war für die tägliche Arbeit des Klägers prägend die Verrichtung von normalen Zimmererarbeiten. Die Erarbeitung von Plänen zusammen mit dem Chef hat demgegenüber keine überragende Rolle gespielt. Zudem geht eine die anderen Facharbeiter deutlich überragende Stellung auch nicht aus der Entlohnung hervor. Soweit der Kläger 2 DM mehr in der Stunde erhalten hat als andere Facharbeiter, rechtfertigt dies nicht die Einstufung in die höchste Gruppe innerhalb des Mehrstufenschemas.

Auch die abstrakte tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers entspricht nicht der Facharbeitergruppe mit Vorgesetztenfunktion. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 5.6.1978 i.d.F. vom 19.5.1992 gab es acht Berufsgruppen. Die Tätigkeit des Klägers ist abstrakt einzustufen in die zweite Berufsgruppe, unter die Bauvorarbeiter und Gleichgestellte gefasst sind. Nach der Definition sind Bauvorarbeiter Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter in ihrem Berufszweig tätig gewesen sind und eine kleine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen. Den Bauvorarbeitern gleichgestellt sind Arbeitnehmer, die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den Bauvorarbeitern vergleichbar sind.

Der qualitative Wert für den Betrieb der Tätigkeit eines Bauvorarbeiters, Lohngruppe II, entspricht nicht derjenigen eines "Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion" oder eines "besonders hoch qualifizierten Facharbeiters". Dies ist bereits daran erkennbar, dass der betreffende Arbeitnehmer lediglich einer kleineren Gruppe weiterer Mitarbeiter vorstehen muss, wobei aber nicht definiert ist, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um Facharbeiter handeln muss. Auch ist nicht definiert, ob und welchen Weisungen der Arbeitnehmer seinerseits unterworfen ist. Schließlich wird auch nicht definiert, welche Tätigkeiten der Vorarbeiter in welchem Maße ausführt, ob er also weitgehend die gleiche Arbeit wie seine Untergebenen verrichtet und er somit lediglich "Erster unter Gleichen" ist (vgl. BSG, 21.2.1995 - 8 RKn 4/93 -) oder ob sein Tätigkeitsbild weitestgehend durch Führungsaufgaben definiert ist. Dies sind aber maßgebliche Gesichtspunkte für die Annahme eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG.

Auch die Tatsache, dass der betreffende Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter tätig gewesen sein muss, bietet keinen Anhaltspunkt, dass in dieser Lohngruppe z.B. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter gefasst sind. Spezialbaufacharbeiter sind in Lohngruppe III definiert. Dies sind gem. Gruppe III 1 Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf. Die Zimmererausbildung wird in Form der Stufenausbildung durchgeführt. Dabei ist die Zimmererausbildung dem Bereich "Ausbau" zugeordnet. Die zweite und damit höchste Stufe ist bereits erreicht mit Abschluss des 3.Ausbildungsjahres. Damit fallen unter die Stufe der Spezialbaufacharbeiter solche Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen und in diesem ein Jahr tätig gewesen sind. Die Tatsache, dass die Spezialbaufacharbeiter der Gruppe II mindestens zwei Jahre in ihrem Berufszweig tätig gewesen sein müssen, deutet somit nicht darauf hin, dass es sich um besonders hoch qualifizierte Facharbeiter handeln muss, sondern es handelt sich im Wesentlichen um "normale" Facharbeiter mit Berufserfahrung.

Auch die Tatsache, dass nach Satz 2 der Berufsgruppendefinition der Gruppe II den Bauvorarbeitern Arbeitnehmer gleichgestellt sind, die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den Bauvorarbeitern vergleichbar sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Was "besonders schwierige Arbeiten" sind, sagt diese Definition nicht. Zudem ist das Anforderungsmaß nach Satz 2 stark an die Anforderungen geknüpft, die Satz 1 aufstellt, denn es wird eine Vergleichbarkeit mit den Bauvorarbeitern verlangt. Da Bauvorarbeiter im Sinne der Definition des Satzes 1 aber auch solche Facharbeiter sein können, die einer Gruppe von Ungelernten vorstehen und im Wesentlichen die gleiche Arbeiten wie diese verrichten, kann eine Vergleichbarkeit durch das Verrichten "besonders schwieriger Arbeiten" im Einzelfall schnell erzielt werden, d.h. die Anforderungen an das, was besonders schwierig ist, müssen nicht allzu hoch sein.

Somit geht die Kammer davon aus, dass der Kläger als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG einzustufen ist.

Als Facharbeiter kann er auf die ihm von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle einer Behörde verwiesen werden.

Sogenannte gehobene Büro- (Hilfskraft-) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII, Fallgruppe 1 a, wie z. B. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung einer Behörde, oder auch die Tätigkeit einer Registraturkraft in der Abteilung Medizinische Rehabilitation der Beklagten, sind einem Facharbeiter nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz grundsätzlich zumutbar (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.1995 - L 2 l 248/94 - ; Urteil vom 26.5.1997 - L 2 l 47/95 -; Urteil vom 2.8.1999 -L 2 Rl 30/99 -). Die Tätigkeit eines Mitarbeiters beispielsweise in der Poststelle der Verwaltungsabteilung einer Behörde umfasst folgende Aufgaben:

1. Öffnen der eingegangenen Post und Eingangsstempel anbringen.

2. Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt.

3. Richten von abgehenden Sammelsendungen.

4. Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen.

5. Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter.

6. Erfassung der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter.

7. Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Bearbeiters, von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug.

Einer Registraturkraft in der Abteilung Medizinische Rehabilitation obliegen folgende Aufgaben:

1. Posteingang den Akten beifügen und auf den Bearbeiter auszeichnen.

2. Ärztliche Gutachten heften und nummerieren.

3. Datensichtgerät im Rahmen der übertragenen Aufgaben bedienen.

4. Maßnahmebewilligungsbescheide expedieren, Durchschriften in der Akte abheften und nummerieren.

5. Akten einsortieren.

6. Termine überwachen.

7. Mitwirkung nach Weisung des Abschnittsleiters, Hilfsreferenten, Referenten, Abteilungsleiters.

Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die ein Heben und tragen von Gegenständen von 5 Kilogramm Gewicht nicht verlangen und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden können, wobei die sitzende Tätigkeit überwiegt. Schließlich muss der Mitarbeiter einer Poststelle nur durchschnittlichen Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und die Reaktionsfähigkeit genügen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.9.1999 - L 6 RI 93/99-).

Nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz kommen jedoch Versicherte, die in ihrem beruflichen Leben ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich tätig waren, für gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten nach BAT VIII regelmäßig nicht in Betracht, weil es diesen an den hierfür erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnissen ermangelt. Diese sind Voraussetzung dafür, dass sich ein Versicherter innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten in die Verweisungstätigkeit einarbeiten kann.

Das LSG Rheinland-Pfalz lässt offen, ob auch Computerkenntnisse für die Verweisungstätigkeit zu verlangen sind. Jedenfalls sei bei einem Bewerber mit durchschnittlichem allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögen und durchschnittlicher Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit davon auszugehen, dass sich dieser innerhalb von drei Monaten die eventuell fehlenden Computerkenntnisse aneignen kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, 8.9.2003 - L 2 RI 160/02-).

Die Kammer hat bei der beruflichen Vorgeschichte des Klägers keine Zweifel daran, dass sich dieser innerhalb einer Zeit von drei Monaten in die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit einarbeiten kann. Allgemein stehen dem zunächst die vom Kläger geschilderten Konzentrationsbeschwerden nicht entgegen. Dr. führt aus, der Kläger sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und im Denken formal völlig geordnet gewesen. Auch nach mehrstündiger Untersuchung, wobei allein die Anamneseerhebung eineinhalb Stunden ohne Unterbrechung erfolgt sei, seien Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Gedächtnis nicht richtungsweisend gestört gewesen. Der Kläger habe durchaus detailliert anfangs Gesagtes später nochmals aufgegriffen. Der Kläger habe durchaus schlagfertige Bemerkungen gemacht, sei auch flexibel im Gedankengang und rasch in der Beantwortung von Fragen. Dieser Eindruck hat sich - soweit das Gericht dies beurteilen kann - auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2004 bestätigt. Stehen einer Umstellung auf die Bürohilfstätigkeiten innerhalb von drei Monaten somit keine durchgreifenden Bedenken entgegen, so gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass ein ausschließlich handwerklich tätiger Versicherter ohne kaufmännische Grundkenntnisse nicht auf die Bürohilfstätigkeit verwiesen werden kann. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Kläger nicht ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich tätig gewesen ist. So hat er mehrere Schulungen des Arbeitsamtes nach eigenen Angaben mit Zertifikat abgeschlossen. Insbesondere hat er zwischen 1994 und 1996 die Technikerschule besucht. Dort hat er zwar das erste Schuljahr erst im zweiten Anlauf bestanden. Das Zeugnis für das Schuljahr 1995/1996 ist aber bei einem Notendurchschnitt von 2,6 sehr ordentlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein "Wiederholungszeugnis" handelt. Der Kläger hat in diesem Zeugnis z.B. in den Bereichen Computertechnik ("gut") oder Bauinformatik ("sehr gut") ausgezeichnete Leistungen erzielt. Bei dieser Vorgeschichte hat die Kammer keine Zweifel, dass sich der Kläger innerhalb einer Zeit von drei Monaten auf die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit umstellen kann. Die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer dadurch erworben, dass er das Pflichtfach "Wirtschaft und Recht" absolviert und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen hat. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Anforderungen an die kaufmännischen Grundkenntnisse nicht überspannt werden dürfen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, 8.9.2003 - L 2 RI 160/02-).

Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt auch nicht deswegen verschlossen, weil er eine Arbeitsstätte nicht zumutbar erreichen könnte. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nämlich, wie der Gutachter festgestellt hat, nicht eingeschränkt.

Der Kläger ist somit nicht teilweise und damit erst Recht auch nicht voll erwerbsgemindert.

Die Klage ist demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

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