SG Koblenz, Urteil vom 30.11.2005 - S 2 AS 72/05
Fundstelle
openJur 2020, 21557
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Regelleistungen der Grundsicherung im Falle des Klägers zu Recht gekürzt hat.

Der 1951 geborene Kläger ist ledig. Vom 01.01.1986 bis 09.09.1999 übte er eine selbständige Tätigkeit, u.a. als Schreibmaschinenlehrer aus. Vom 10.09.1999 bis 10.09.2000 war er als Fahrer bei der K. Wach- und Schließgesellschaft beschäftigt. Danach war er mit Unterbrechungen arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld, zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 89,60 € wöchentlich.

Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 295,50 € monatlich und zwar bezogen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. In der Folgezeit schloss sie mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung einer überbetrieblichen Trainingsmaßnahme bei der D. betreffend ab. Die Maßnahme begann am 31.01.2005 und sollte am 25.02.2005 enden. Es handelte sich um eine überbetriebliche Trainingsmaßnahme zum Zwecke der Eignungsabklärung für berufliche Tätigkeiten bzw. Qualifizierungen in allen Berufszweigen. Am 24.01.2005 unterzeichnete der Kläger diese schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die die Leistungen und Pflichten der Vertragsparten, die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten und die Schadenersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme regelt.

Mit Schreiben vom 24.01.2005 teilte der Kläger der Agentur für Arbeit in K. mit, dass die ihm vorgeschlagene Maßnahme für ihn keinen Sinn mache, weil die ihm genannten Inhalte und Zielsetzungen ihm nichts bringen würden. Aufgrund seiner etwa 30-jährigen Berufserfahrung insbesondere als Lehrer für Maschinenschreiben erübrige sich das Trainieren des Aufsetzens von Bewerbungen sowie das Analysieren von Stärken und Schwächen der individuellen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die in früheren Jahrzehnten von ihm verfassten Bewerbungen hätten bis Mitte der 90-er Jahre jeweils zum Erfolg geführt. Die tatsächlichen Gründe für das Ausbleiben des Erfolges der von ihm verfassten Bewerbungen fänden sich in objektiven Kriterien: fehlenden Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt, älterer Arbeitnehmer, fehlendes Kraftfahrzeug, Gewinnmaximierungsprinzip, Denken der Unternehmen, Chancenungleichheit durch zu viele Bewerber pro Arbeitsplatz.

An der Trainingsmaßnahme nahm er nach Auskunft des Maßnahmeträgers für einen Tag (31.01.05) teil.

Mit Bescheid vom 22.02.2005 senkte die Beklagte daraufhin das Arbeitslosengeld II gemäß § 31 SGB II um 103,50 € monatlich ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe eine zumutbare Bildungsmaßnahme abgebrochen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe die Maßnahme nicht abgebrochen. Er habe die Anmelde-Teilnahmebedingungen nicht anerkannt. Seine bisherige Qualifikation sowie die jahrzehntelange Berufserfahrung befähigten ihn, die Sinnhaftigkeit einer Maßnahme zu beurteilen. Im Übrigen habe er die Bereitschaft bekundet, an einer für ihn sinnvollen Alternativmaßnahme teilzunehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme sei für ihn deshalb nicht sinnhaft, weil sie die Thematik verfehle, weil sie Kosten ohne erkennbaren Nutzen verursache, weil sie der Schönung der Arbeitslosenstatistik diene, dem vom Gesetzgeber gewollten Anspruch des Förderns und Forderns entgegen stehe und weil die Verantwortung die richtige oder falsche Maßnahme ausgewählt zu haben, bei der A. verbleibe und nicht auf den Arbeitssuchenden abgewälzt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 2 Abs. 1 SGB II stelle den Grundsatz auf, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssten. Sie müssten aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehöre u.a. auch die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Eignungsfeststellung nach § 16 SGB II i.V.m. § 48 SGB III. Die Zumutbarkeit der Teilnahme an solchen Maßnahmen regele § 10 Abs. 2 SGB II. Danach sei dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit grundsätzlich zumutbar, es sei denn, dass er u.a. körperlich, geistig oder seelisch hierzu nicht in der Lage sei oder der Teilnahme ein sonstiger wichtiger Grund entgegen stehe. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestimme, dass das Arbeitslosengeld unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, wenn dieser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben habe. Dies gelte nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die dem Kläger angebotene Trainingsmaßnahme der D. sei insbesondere im Hinblick auf die bereits mehrere Jahre andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers zumutbar im Sinne des § 10 SGB II gewesen. Es habe sich um eine Eignungsabklärung für berufliche Tätigkeiten - berufliche Qualifizierung in allen Berufszweigen gehandelt. Es hätten nicht nur persönliche und berufsrelevante Daten erhoben werden sollen, sondern u.a. auch eine Stärken/Schwächen-Analyse, eine Eignungsabklärung des Bewerberprofils mit dem aktuellen Anforderungsprofil sowie eine Objektivierung der Selbsteinschätzung erfolgen sollen. Außerdem hätte die Situation des Arbeitsmarktes mit den aktuellen Anforderungen der einzelnen Berufsfelder etc. erörtert werden sollen. Die Eingliederungsvereinbarung sei am 24.01.2005 mit dem Kläger verbindlich geschlossen worden. Gleichzeitig sei ihm ein entsprechendes Angebot der Maßnahme unterbreitet worden. Eine Mehrfertigung des Angebotsschreibens mit Hinweisen zur Teilnahme und der Rechtsfolgenbelehrung sei ihm persönlich ausgehändigt worden. Über eventuell eintretende Rechtsfolgen bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Maßnahme sei er ausdrücklich belehrt worden. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28.01.2005 sei ihm nochmals die Bedeutung der Teilnahme aufgezeigt sowie rechtliche Konsequenzen bei Nichtaufnahme bzw. Abbruch der Maßnahme verdeutlicht worden. Am 31.01.2005 habe er die Maßnahme zwar aufgenommen, jedoch ab 01.02.2005 gefehlt. Er habe auch geäußert, die Maßnahme nicht wieder aufnehmen zu wollen. Damit habe er die Maßnahme ab 01.02.2005 abgebrochen. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht nachvollziehbar gewesen. Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 v.H. der maßgeblichen Regelleistung sei daher erfüllt. Für den Kläger betrage die nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung 345,00 €, daraus ergebe sich ein Absenkungsbetrag von 103,50 €. Nach § 31 Abs. 6 SGB II bestimme, dass Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonates einträten, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung oder den Wegfall feststellenden Verwaltungsaktes folge und 3 Monate dauere. Über diese Rechtsfolgen sei der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. Diese Belehrung sei am 24.01.2005 erfolgt. Dadurch sei der Kläger in die Lage versetzt worden, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen. Die Absenkung sei mit Bescheid vom 22.02.2005 bekannt gegeben worden. Die Sanktion umfasse somit die Kalendermonate April bis Juni 2005. Für diesen Zeitraum sei die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise aufzuheben.

Mit der am 06.05.2005 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und hält die ihm angebotene Maßnahme nach wie vor für willkürlich und nicht sinnhaft.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung und der dort gegebenen Begründung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 87, 90 SGG) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte die dem Kläger zu gewährenden Regelleistungen der Grundsicherung für die Dauer von 3 Monaten um 30 % kürzen und ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 24.11.2004 insoweit abändern (§§ 31, 20, 10 SGB II, 48 SGB X).

Gemäß § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 20 SGB II beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Personen, die allein stehend sind, 345,-€ monatlich. Gemäß § 31 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Bedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung u.a. abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des § 10 SGB II abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Die Bewilligung von ALG II ist ein Verwaltungsakt. Mit Bescheid vom 24.11.04 wurde dem Kläger u.a. die Regelleistung für allein stehende Personen bewilligt. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24.11.04 zugrunde lagen, ist zum 01.04.05 insoweit eine Änderung eingetreten, als dem Kläger wegen des Abbruchs einer zumutbaren Maßnahme für 3 Monate nur noch ein um 30 vH abgesenktes ALG II zustand (§ 31 SGB II).

Durch § 31 SGB II wird der erwerbsfähige Hilfebedürftige sanktioniert, der eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Wesentlich für die Anwendung dieser Tatbestandsvarianten, die an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III erinnert, ist, dass es sich um eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme handelt. Abbruch bzw. Abbrechen meint die vorsätzliche, ausdrückliche oder konkludente, gleich in welcher Form erfolgende Beendigung einer zuvor begonnenen Eingliederungsmaßnahme. Das Verhalten kann gegenüber dem Leistungsträger erfolgen oder aber gegenüber dem Dritten, der die Maßnahme durchführt (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 RdNrn. 20 und 21).

Welche Maßnahmen zumutbar sind, regelt § 10 SGB II. Bezugspunkt des Zumutbarkeitsurteils ist zunächst "jede Arbeit", also jede im Rahmen des SGB II verlangte Aufwendung von Arbeitskraft. Die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit richtet sich nach den in § 10 Abs. 1 SGB II geregelten Gründen bzw. nach den in § 10 Abs. 2 SGB II normierten Ausschlussgründen. Zu den Unzumutbarkeitsgründen zählen ein körperliches, geistiges oder seelisches Nicht-in-der-Lage-sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) ein gesteigertes Dequalifizierungsrisiko in körperlicher Hinsicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), die Erziehungsgefährdung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), die Gefährdung der Pflegeverantwortung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) bzw. unbenannte sonstige wichtige Gründe (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Damit ist die Vereinbarkeit von Maßnahmen nach dem SGB II mit außerhalb des SGB II geregelten Bestimmungen formeller Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsschutzrecht, die Achtung gesetzlicher Bestimmungen über Entgeltgrenzen bzw. Mindestlöhne, das Verbot des so genannten Lohnwuchers, Gewissens- und religiös - weltanschauliche Gründe, die übermäßige Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort als Zwang zur biographischen Entwurzelung, die wirtschaftliche Lage des Maßnahmeträgers oder des Arbeitgebers (insbesondere absehbare Kündigungsgründe) und die Ungeeignetheit von Eingliederungsleistungen insbesondere Trainingsmaßnahmen im Einzelfall gemeint.

Die dem Kläger angebotene Trainingsmaßnahme zur Eignungsfeststellung bei der D. war im Hinblick auf seine seit dem 11.09.2000 bestehende Arbeitslosigkeit zumutbar. Es handelte sich um eine Maßnahme, innerhalb derer die Eignung des Klägers für berufliche Tätigkeiten und Qualifizierung in allen Berufszweigen abgeklärt werden sollte. Beabsichtigt war eine Stärken-Schwächen-Analyse durchzuführen und die Eignung des Bewerberprofils des Klägers mit dem aktuellen Anforderungsprofil abzuklären. Außerdem sollte er zu einer Objektivierung seiner Selbsteinschätzung geführt werden. Angesichts dieser Maßnahmeinhalte ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Maßnahme unterfordert gewesen wäre, was er zu befürchten schien. Vielmehr erscheint es dem Gericht im Falle des Klägers aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit besonders wichtig, mit ihm und für ihn herauszuarbeiten, was er kann und was davon auf dem heutigen Arbeitsmarkt gebraucht wird und was er sich noch aneignen muss. Dazu zählt nach Auffassung der Kammer z.B. auch der Umgang mit einem PC. Die vom Kläger geschriebenen Schriftsätze sind - dies ergibt sich insbesondere aus den teilweise von ihm vorgelegten Durchschlägen von Schreiben - mit Schreibmaschine geschrieben. Offenkundig pflegt der Kläger sich dieser Technik noch zu bedienen, wenn er Schriftstücke verfertigt. Wenn es dem Maßnahmeträger gelungen wäre, dem Kläger nahe zu bringen, dass beispielsweise solcher Art geschriebene Bewerbungen nicht mehr auf der Höhe der Zeit und nicht Erfolg versprechend sind, wäre ein Teilerfolg der Maßnahme bereits zu verzeichnen gewesen.

Im Übrigen ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass, je länger eine Arbeitslosigkeit bereits andauert, um so niedrigschwelliger das Maßnahmeangebot sein darf.

Andere Unzumutbarkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

Es ist auch von einem Abbruch der Maßnahme auszugehen, da der Kläger nach einem Tag nicht mehr beim Maßnahmeträger erschienen ist.

Für sein Verhalten hatte der Kläger auch keine wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs 1 S 2 SGB II. Wichtige Gründe im Sinne der genannten Vorschrift sind z.B. unzumutbare Verhältnisse beim Maßnahmeträger oder eine dauerhaft eingetretene Erkrankung des Teilnehmers. Hierfür sind jedoch weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vorgetragen. Das Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren bezieht sich lediglich auf die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der angebotenen Maßnahme, setzt sich jedoch mit den im Gesetz genannten Zumutbarkeits- bzw Unzumutbarkeitskriterien nicht auseinander, sondern bleibt pauschal und ungenau.

Der Kläger ist auch über die Rechtsfolgen eines Maßnahmeabbruchs hinreichend, und zwar sowohl mündlich als auch schriftlich belehrt worden. Die Kammer bezieht sich insoweit auf das Informationsschreiben der Beklagten vom 19.01.05 mit Anlagen, Bl 38 ff der Leistungsakten. Die Beklagte war deshalb berechtigt, ihm zustehende Regelleistungen nach § 20 SGB II um 30 v.H. abzusenken.

Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte