OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2013 - 3 U 829/12
Fundstelle
openJur 2020, 21478
  • Rkr:
Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 20. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts Alzey am1.11.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...[A] GmbH (Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahrenberuht auf einem Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 11.8.2010.Der Beklagte war seit der Gründung der Insolvenzschuldnerin gemeinsam mit seiner Ehefrau Gesellschafter und seit dem 10.12.1992 alleiniger Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Seit dem 1.1.1993 ist er zudem ihr alleiniger Geschäftsführer. Der Beklagte gewährte der Insolvenzschuldnerin spätestens seit 1981 verschiedene Darlehen, die Anfang 2009 mit einem Betrag in Höhe von 163.504,25 € in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerinausgewiesen wurden. Der Beklagte entnahm am 7.12. 2009 8.000 €, am 10.12.2009 2.000,00€ sowie am 25.6.2010 weitere 4.000,00€ aus der Kasse der Insolvenzschuldnerin. Diese Beträge zahlte er jeweils bar am selben Tag auf sein Privatkonto ein. Ebenfalls am selben Tag tätigte er von seinem Privatkonto Überweisungen an verschiedene Empfänger. Die Höhe der überwiesenen Beträge stimmte hierbei mit der Höhe der aus der Kasse der Insolvenzschuldnerinentnommenen Beträge überein.

Die Beträge wurden im Buchhaltungskonto Nr. ... der Schuldnerin(Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter) mit dem Buchungstext "Tilg. Darl." erfasst.

Mit Schreiben vom 3.12.2010 forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Zahlungen zur Rückzahlung der aus der Kasse entnommenen Beträge in einer Gesamthöhe von 14.000,00 € auf. Diesem Verlangen kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat vorgetragen,

es handele sich bei den aus der Kasse entnommenen und auf das Privatkonto des Beklagten eingezahlten Beträgen um Tilgungsraten der Darlehen, die der Beklagte der Insolvenzschuldneringewährt habe. Die Zahlungen unterlägen daher der insolvenzrechtlichen Anfechtung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen,

mit den aus der Kasse entnommenen Beträgen habe er über sein Privatkonto Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber ihren Lieferanten beglichen. Dies habe er auch bereits bei der Entnahme der Beträge so beabsichtigt. Eine Zahlung über das Konto der Insolvenzschuldnerin bei deren Hausbank sei aufgrund der überzogenen Kreditlinie zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die Verbuchung als Darlehenstilgung im Buchhaltungskonto Nr. ... habe er nicht veranlasst. Diese Einordnung sei allein durch den Steuerberater der Schuldnerin bzw. durch dessen Mitarbeiterin ohne Rücksprache ihm, dem Beklagten, erfolgt.

Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den Überweisungen vom Privatkonto des Beklagten um Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den Zahlungsvorgängen im Dezember 2010 handele es sich nicht um Rechtshandlungen im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zwar seien die Zahlungen sämtlich im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden, jedoch stellten diese keine Rechtshandlungen dar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hätten. Es handele sich vielmehr um die Erfüllung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Beklagten gegen die Gesellschaft aus § 670 BGB, für den die Gesellschaft gemäß § 669 BGB in Vorleistung gegangen sei. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass es sich nach dem Vortrag des Beklagten bei den von seinem Privatkonto getätigten Überweisungen sämtlich um Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin zwecks Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft handele. Der Kläger habe dies zwar mit Nichtwissen bestritten, dies sei ihm aber im Hinblick auf § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, da es sich um Tatsachen handele, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung seien. Als Insolvenzverwalter der Schuldnerin seien dem Kläger die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bekannt gewesen oder er habe sich zumindest über diese informieren können (unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 27.03.2009 - 9 U 126/04, BeckRS 2010, 28612). Mangels substantiierten Bestreitens des Klägers sei davon auszugehen, dass es sich bei den von dem Beklagten getätigten Überweisungen um Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt habe.

Vor diesem Hintergrund stellten sich die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten selbst, aus der Kasse der Schuldnerin, nicht als Darlehenstilgungen dar. Die Insolvenzschuldnerin bzw. der für sie handelnde Beklagte als ihr Geschäftsführer habe zu keinem Zeitpunkt ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Beklagten erfüllen wollen. Vielmehr sollte der Beklagte als Beauftragter die aus dem Vermögen der Schuldnerin entnommenen Beträge an die Gläubiger der Schuldnerin über sein privates Konto weiterleiten. Genauso gut hätte der Beklagte die Beträge in bar bei einer Bank zugunsten der verschiedenen Gläubiger einzahlen oder die Zahlungen über ein sonstiges Konto abwickeln können. Er habe sein privates Konto quasi als Zahlstelle genutzt. Sein Vorbringen sei aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges, der Identität der Beträge und der vorgelegten Belege (GA 48 f.) auch plausibel.

Die Verbuchung als Darlehenstilgung in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie von der Insolvenzschuldnerin durch Schreiben seines Steuerberaters dargelegt und vom Kläger nicht bestritten, seien die Buchungen durch eine Mitarbeiterin des Steuerberaters ohne Rücksprache mit dem Beklagten erfolgt. Eine abweichende nachträgliche Tilgungsbestimmung durch einen Dritten habe keinen Einfluss auf die Tilgung der vom Schuldner bestimmten Schuld. Die Insolvenzschuldnerin habe daher gerade nicht auf das Darlehen geleistet und der Beklagte habe keine Befriedigung hinsichtlich seiner Forderungen aus diesem Darlehen erlangt. Die Zahlungen seien daher nicht nach § 135 I Nr. 2 InsO anfechtbar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger trägt nunmehr vor,

das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten gezahlten Barzahlungen seien anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es sei erstinstanzlich unstrittig, dass die jetzige Insolvenzschuldnerin dem Beklagten weiterhin Darlehen in Höhe von 163.504,25 € geschuldet habe und die streitgegenständlichen Zahlungen in bar aus der Kasse auf das Girokonto des Beklagten eingezahlt habe. Auch sei nicht streitig, dass die Zahlungen in der Finanzbuchhaltung der Insolvenzschuldnerin auf das Buchhaltungskonto ... (Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter) verbucht worden seien. Der Beklagte habe Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.000,00 € erhalten, gleichzeitig seien seine Darlehensforderungen in entsprechender Höhe reduziert worden. Auch wenn der Beklagte die Zahlungen dazu verwendet habe, Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zu begleichen, ändere dies nichts daran, dass er in anfechtbarer Weise Zahlungen auf seine Darlehensforderungen erhalten habe. Außerdem sei der Tatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO erfüllt. Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ergebe sich aus dem als Anlage B 4 (GA 75) überreichten Schriftsatz des Steuerberaters der Insolvenzschuldnerin vom 16.05.2012, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass bei einer Zahlung über das laufende Konto bei der Hausbank die Liquidität im Dezember 2009 und im Juni 2010 in der damals überzogenen Kreditlinie versickert wäre und die Lieferanten nicht mehr hätten bedient werden können. Der Beklagte räume selbst ein, dass die von ihm gewählte Zahlungsmodalität einzig dazu gedacht gewesen sei, einzelne Lieferanten noch zu befriedigen, während die übrigen Gläubiger der Gesellschaft, insbesondere die Hausbank keinen Zugriff auf den Kassenbestand haben sollten. Der Beklagte habe damit eine Benachteiligung der Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, eine Anfechtbarkeit sei nicht gegeben, weil die vereinnahmten Zahlungen lediglich treuhänderisch entgegen genommen worden seien. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliege selbst der uneigennützige Treuhänder der Vorsatzanfechtung, wenn er in Kenntnis der Anfechtbarkeit Zahlungen der Schuldnerin entgegen nehme, und vereinbarungsgemäß dazu verwende, Zahlungen an einzelne Gläubiger zu leisten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, durch die Zahlungen an Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin entreichert zu sein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 14.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

die von dem Kläger aufgeführten Anfechtungstatbestände lägen nicht vor. Er, der Beklagte, habe die Geldbeträge allein zwecks Weiterleitung an die Gesellschaftsgläubiger an sich genommen. Eine Annahme des Geldes an ihn selbst sei ihm untersagt gewesen. Mangels Tilgungsvereinbarung seien die Zahlungen nicht zur Rückführung der Darlehen erfolgt. Die buchhalterische Handhabung beim Steuerberater sei ohne seine eigene Veranlassung erfolgt. Gegen eine Darlehensrückführung spreche, dass nach Erhalt der Geldbeträge binnen weniger Stunden diese Geldbeträge an die Gesellschaftsgläubiger weitergeleitet worden seien. Er, der Beklagte, sei ersichtlich nur Bote für die Insolenzschuldnerin gewesen. Zahlungsempfänger seien ausschließlich die letztlich begünstigten Gesellschaftsgläubiger gewesen. Auch eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor.

II.

Die Berufung ist begründet.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 31.01.2013 (GA 130 ff.) ausgeführt hat, werden die Ausführungen des Landgerichts von der Berufung des Klägers (BB 2, GA 115) zu Recht angegriffen.

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter der GmbH, die ihm 163.504,25 € schuldete. Der Beklagte hat Beträge in Höhe von 14.000 € bar aus der Kasse genommen und auf sein Girokonto eingezahlt. Die Finanzbuchhaltung hat diesen Vorgang, der in erster Instanz unstrittig war, auf das Buchhaltungskonto ... (Verbindlichkeiten) mit dem Buchungstext "Tilgung Darl." gegenüber Gesellschafter verbucht. Der Senat hat diese tatbestandlichen Feststellungen bei seiner Entscheidung nach § 520 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Der Kläger hat in erster Instanz keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO gestellt.Diese Feststellungen im landgerichtlichen Urteil entfalten gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung (Senatsbeschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 ZfS 2013, 500 ff.).

Der Kläger wendet mit seiner Berufung zu Recht ein, dass mit der Barentnahme der Geldbeträge aus der Kasse Darlehensverbindlichkeiten der GmbH getilgt wurden. Soweit der Beklagte mit diesem Geld Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen Gläubigern getilgt haben sollte (strittig), wäre in der Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH eine neue Darlehensgewährung des Beklagten zu sehen, die jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Insolvenzverfahren nachrangig ist und gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden sind, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderung aufgefordert hat (vgl. Braun/Specovius, Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 174 Rn. 33).

Darüber hinaus ist der Senat auch zu der Auffassung, dass mit der Berufung des Klägers (BB 3, GA 120) gemäß § 133 Abs. 1 InsO von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung auszugehen ist. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Schuldner muss die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02 - NZI 2003, 597, Juris Rn. 17; Braun/DeBra, aaO, § 133 Rn.9).

Die Berufung greift zu Recht das als Anlage B 4 (GA 75) vorgelegte Schreiben des Steuerberaters der Insolvenzschuldnerin vom 16.05.2012 auf, in dem unter anderem ausgeführt wird:

"...Bei einer Zahlung über das laufende Konto bei der Hausbank wäre die Liquidität im Dezember 2009 und im Juni 2010 in der damals überzogenen Kreditlinie versickert und die Lieferanten hätten nicht bedient werden können..."

Der Beklagte trägt dort selbst vor, dass die von ihm gewählte Zahlungsmodalität einzig dazu gedacht gewesen sei, einzelne Lieferanten noch zu befriedigen, während die übrigen Gläubiger der Gesellschaft, insbesondere die Hausbank keinen Zugriff auf den Kassenbestand haben sollten. Damit hat der Beklagte die Benachteiligung der Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin zumindest billigend in Kauf genommen, um auf diese Weise einzelne Gläubiger gezielt bevorzugen zu können. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Da der Beklagte nicht nur alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sondern auch Anfechtungsgegner ist, ist auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ohne Weiteres gegeben (vgl. BGHZ 193, 129 ff. = BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - WM 2012, 999 ff. = ZInsO 2012, 924 ff. = ZIP 2012, 1038 ff. = NJW 2012, 1959 ff.).

Der Beklagte hat hinsichtlich des Schreibens des Steuerberaters der Insolvenzschuldnerin vom 16.05.2012 (Anlage B 4, GA 75) in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 (GA 185, 186) ausgeführt, dass es sich dabei um die Einschätzung des Steuerberaters handele, die er, der Beklagte, nicht teile. Es wäre so gewesen, dass wenn eine Zahlung auf das Konto der Hausbank erfolgt wäre, Rücksprache mit dem Sachbearbeiter über die Verwendung des Betrages gehalten worden wäre. Dies sei auch in der Vergangenheit wiederholt schon der Fall gewesen. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten und zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet gerügt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.09.2013 (GA 178 ff.) die hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen, insbesondere mit Schadensersatz und Mietzinsansprüchen aus der Zurverfügungstellung des Betriebsgrundstücks in Höhe von 45.215,30 € erklärt. Darüber hinaus habe seine Ehefrau mehrere Darlehen der Insolvenzschuldnerin gewährt, die gemäß Buchhaltung mit 23.000,00 € valutierten.

Der Beklagte hat hierzu einen Klageentwurf einer beim Landgericht Mainz eingereichten Klage vorgelegt (Anlage B 5, GA 181 ff.). Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 (GA185, 186) ausgeführt hat, ist die im Berufungsverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung gemäß § 533 ZPO nicht zulässig, da der Kläger weder gemäß § 533 Nr. 1 ZPO in die Aufrechnung eingewilligt hat noch der Senat dies für sachdienlich hält und zudem gemäß § 533 Nr. 2 ZPO die Aufrechnung nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zudem wäre der Beklagte hinsichtlich der vermeintlichen Ansprüche seiner Ehefrau nicht aktivlegitimiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

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