OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2015 - 6 UF 119/14
Fundstelle
openJur 2020, 21458
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in seiner Ziffer 1 (Zugewinnausgleich) geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2011 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in seiner Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) für den Zeitraum ab September 2014 geändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt, jeweils monatlich im Voraus zu zahlen in Höhe von

- 150,00 € an Elementarunterhalt und 35,00 € an Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum 01. September 2014 bis 31. Dezember 2014 und

- 161,00 € an Elementarunterhalt und 38,00 € an Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2015

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.

Im Übrigen bleibt es bei der Regelung zum nachehelichen Unterhalt in dem angefochtenen Beschluss.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 48.169,82 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich.

Die Eheleute hatten am 30. Dezember 1987 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder K..., geb. am ... (gemäß Adoptionsbeschluss des AG Kandel vom 14. Juli 1988), J...., geb. am ..., C..., geb. am ...und S..., geb. am ... hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten, die seit dem 01. November 2006 getrennt leben, wurde auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der am 11. Dezember 2007 zugestellt worden war, durch Beschluss vom 01. Juni 2011 geschieden; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 08. Juli 2011 rechtskräftig.

1. Unterhalt:

Hinsichtlich des Sohnes S..., der Anfang September 2014 verstorben ist, hatten sich die Beteiligten im Vergleichswege am 30. Juli 2008 dahingehend geeinigt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildung zur Sozialpädagogin mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik abgeschlossen. Sie hat ab Sommer 1987 eine Tätigkeit als Gruppenleiterin in einem Wohnheim der Lebenshilfe ausgeübt, sich jedoch nach Ablauf des Mutterschutzes für S...der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet. Nach der Trennung der Beteiligten war sie zunächst für die Dauer eines Jahres im Bereich der Betreuung von suchtgefährdeten und gewaltbereiten Jugendlichen tätig; dieses befristete Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert. Seit dem 04. Mai 2009 arbeitet die Antragsgegnerin bei ihrem früheren Arbeitgeber in ihrem erlernten Beruf als Sozialpädagogin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden für Einzelhilfe und weiteren vier Stunden für den Einsatz beim ambulanten betreuten Wohnen. In den Jahren 2011 und 2013 erhielt sie Steuererstattungen, im Jahr 2012 eine Steuernachforderung, die ihr der Antragsteller im Rahmen des Nachteilsausgleichs erstattet hat. Die Antragsgegnerin betreibt zusätzliche Altersvorsorge durch Zahlungen in eine Zusatzversorgungskasse und einen Bausparvertrag. Der Sohn S... hat bis zu seinem Tod bei ihr gewohnt. Die Antragsgegnerin bewohnt eine Eigentumswohnung, die sie während der Trennungszeit gekauft hat.

Der Antragsteller ist technischer Oberlehrer; er wird nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet. Auch er erhielt Steuererstattungen in den Jahren 2011 bis 2013. Der Antragsteller muss Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen zahlen, sowie Beihilfebeiträge. Zudem zahlt er auf vermögenswirksame Leistungen. Schließlich hat er Barunterhalt für S...gezahlt.

Die Antragsgegnerin hatte zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung und somit ab August 2011 einen monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von August 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 321,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 144,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 395,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 163,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, sowie ab Januar 2013 in Höhe von 375,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 137,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.

Die Antragsgegnerin hatte hierzu vorgetragen,

eine Ausweitung ihrer Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Ihr Wohnvorteil betrage lediglich 450,00 €; dieser sei um fiktive Darlehensraten zu kürzen, weil sie zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers zukünftig ein Darlehen aufnehmen müsse. Demgegenüber seien beim Antragsteller fiktive Zinseinnahmen aus dem Zugewinnausgleichsbetrag anzusetzen. Im Hinblick auf die lange Ehedauer sei ihr ein Unterhaltsanspruch zumindest bis August 2017 zuzusprechen. Es lägen ehebedingte Nachteile vor. Auf Seiten des Antragstellers seien nicht pauschale berufsbedingte Aufwendungen, sondern maximal 120,00 € monatlich in Ansatz zu bringen.

Der Antragsteller hatte beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und hierzu vorgetragen,

die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig. Ihr seien Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit fiktiv zuzurechnen. Einen ehebedingten Nachteil habe sie nicht erlitten, so dass ein eventueller Unterhaltsanspruch herabzusetzen und zu befristen sei. Der Wohnvorteil der Antragsgegnerin betrage 600,00 €. Seine berufsbedingten Aufwendungen beliefen sich auf 253,00 €.

Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Vernehmung der Zeugen T... und B... zur Frage, ob und inwieweit der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile entstanden sind, den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von August 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 117,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 28,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2012 bis März 2012 in Höhe von 278,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 66,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von April 2012 bis Juli 2012 in Höhe von 274,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 65,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von August 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 254,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 60,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2013 bis Juli 2013 in Höhe von 149,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 163,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von August 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 59,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 14,00 € als Altersvorsorgeunterhalt sowie ab August 2014 in Höhe von 40,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 10,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit, befristet bis zum 31. August 2017. Auf Seiten des Antragstellers seien pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Ihm seien Zinseinkünfte aus seinem Zugewinnausgleichsanspruch zuzurechnen. Auch die Zahlungen, die der Antragsteller direkt an S... gezahlt habe, seien als Unterhalt zu berücksichtigen. Der Antragsgegnerin sei ein teilweise fiktives Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung, dies bereinigt um die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen, zuzurechnen. Hiervon seien 4 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen, sowie monatliche Zahlungen an den Sohn in Höhe von 200,00 €. Ihr Wohnvorteil betrage 600,00 €. Weil der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile entstanden seien, sei der Unterhalt nicht nach § 1578 b BGB herabzusetzen; im Hinblick auf den Renteneintritt der Antragsgegnerin sei er jedoch auf diesen Zeitpunkt zu begrenzen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel auf vollumfängliche Antragszurückweisung in vollem Umfang weiter. Rechnerisch ergebe sich lediglich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 43,00 € (Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2015, Bl. 744), bzw. 12,00 € für das Jahr 2011 und kein weiterer für die Folgejahre (Beschwerdeerwiderung vom 18. Februar 2015, Bl. 793ff). Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten.

Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verpflichtung des Antragstellers, an sie ab Rechtskraft der Scheidung und somit ab August 2011 einen monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von August 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 250,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 60,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 350,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 100,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von 200,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 50,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, von Januar 2014 bis August 2014 in Höhe von 150,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 40,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, sowie ab September 2014 in Höhe von 350,00 € als Elementarunterhalt und in Höhe von 100,00 € als Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit. Auf Seiten des Antragstellers seien lediglich 120,00 € an berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das Familiengericht ihr fiktive Einkünfte zugerechnet. Der Wohnvorteil sei zu hoch angesetzt. Der Antragsteller könne die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen, so dass sich ihr Anspruch weiter erhöhe. Weiter zu berücksichtigen seien Wohnkosten für die Finanzierung des Zugewinnausgleichsbetrags, den sie finanzieren müsse. Neben ihren Überweisungen an den Sohn sei zu berücksichtigen, dass sie diesem das Fitnessstudio gezahlt, Kost und Logis gewährt und darüberhinaus ihren PKW zur Verfügung gestellt habe.

2. Zugewinn

Mittlerweile in zweiter Instanz unstreitig fallen in das Endvermögen des Antragstellers die Positionen Freizeitgrundstück S.. mit 7.000,00 €, Wiesengrundstück W... mit 1.000,00 €, mehrere Konten bei der VR-Bank mit 827,64 €, 472,03 €, 780,44 €, 322,03 € und 250,00 €. Abzuziehen sind Schulden von 982,74 €. In seinem Anfangsvermögen sind die Positionen Bankguthaben mit 515,79 €, 126,25 € und 4.129,48 € unstreitig, ebenso der PKW Golf 2 mit 100,00 €. An Schulden bestand ein BaföG-Darlehen mit 10.624,49 €.

Die Antragsgegnerin hatte, wie mittlerweile unstreitig, ein Endvermögen bestehend aus den Positionen Hausgrundstück B... mit 210.000,00 €, VR-Bank-Anteile mit 250,00 € und PKW Peugeot 106 mit 5.400,00 €. Es bestanden Schulden in Form von Bank-Darlehen in Höhe von 5.293,86 €, 26.138,12 € und 4.773,19 €, sowie einem Bauspardarlehen in Höhe von 55,00 €. In ihr Anfangsvermögen fallen unstreitig die Positionen Hausgrundstück M... mit 156.000,00 €, Bankguthaben mit 1.740,86 € und 57,55 €, der PKW Golf mit 250,00 €, eine Lebensversicherung mit 1.489,33 € und ein Bausparvertrag mit 1.297,72 €. Es bestanden Schulden in Höhe von 160.000,00 DM, weiteren 2.590,55 € und weiteren 15.443,06 €. Eine Schenkung ihrer Eltern in Höhe von 5.113,00 € ist dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Die Antragsgegnerin hatte am 29. Juli 1985 ein Einfamilienhaus in W...-M...erworben. Zu diesem Zweck hatte sie von ihren Eltern eine Schenkung in Höhe von 120.000,00 DM erhalten. Zur Finanzierung dieses Betrags hatten die Eltern ein Darlehen in gleicher Höhe aufgenommen, auf welches sie monatliche Raten in Höhe von 825,00 DM und seit Anfang 1991 in Höhe von 851,00 € zahlten.

Diverse weitere Positionen sind zwischen den Beteiligten streitig.

Der Antragsteller hatte beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 68.469,91 € nebst Zinsen ab 11. Juli 2011 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin ist dem nach Maßgabe ihres Vortrags entgegengetreten.

Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten und Vernehmung mehrerer Zeugen zu diversen Streitpunkten im Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller unter Antragsabweisung im Übrigen einen Zugewinnausgleich in Höhe von 35.435,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2011 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Wert seines PKW Golf 4 sei mit dem Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer anzusetzen. Sein nach der Trennung neu angeschaffter Hausrat habe lediglich einen Wert von etwa 500,00 €. In das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin sei ein weiteres Darlehen mit 40.000,00 DM (20.421,00 €) einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrer Beschwerde, sie zu verpflichten, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von höchstens 25.000,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Fahrzeug im Endvermögen des Antragstellers sei mit dem Händlerverkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen. Sein neu angeschaffter Hausrat sei mit dem Anschaffungspreis abzüglich 10 % einzustellen. Ihr PKW Golf sei maximal 500,00 € wert. Der privilegierte Erwerb des Antragstellers betrage maximal 30.000,00 €. Bezüglich ihres Hausanwesens in B... seien weitere Abzugspositionen zu berücksichtigen. Es sei ein weiteres Darlehen mit 2.500,00 € für die Anschaffung eines PKW Polo in ihrem Endvermögen einzustellen. Zu Unrecht habe das Familiengericht Darlehensraten zur Begleichung von Anwaltskosten, Reparatur des Anwesens und Unterstützung der Familie nicht berücksichtigt, ebenso ihre gegen den Antragsteller geltend gemachte Zinsforderung und eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie Bereitstellungszinsen. Im Hinblick auf das von ihren Eltern zur Finanzierung der Schenkung aufgenommene Darlehen sei ein Zugewinnausgleich grob unbillig.

3. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands des Beschwerdeverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, die der Antragsgegnerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 58ff FamFG. In der Sache hat ihr Rechtsmittel hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts nur teilweise, hinsichtlich des Zugewinns dagegen vollen Erfolg, so dass insoweit das Rechtsmittel des Antragstellers auch unbegründet wäre.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er seinen Antrag nicht hinreichend begründet hat.

Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn 9 - juris).

Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BeckOK-Wulf Stand 01. März 2015 § 520 ZPO Rn 20).

Somit ist erforderlich, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - Rn 9 - juris). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - Rn 9 - juris). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - Rn 7 - juris).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht.

Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts enthält die Beschwerdebegründung (Bl. 740 ff. Sonderheft GÜ) nach einer einleitenden formelhaften Wendung - "zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragstellerin nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochen" (sic) - eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung über knapp 5 Textzeilen; der restliche Text entspricht wörtlich dem Schriftsatz vom 02. August 2012 (Bl. 56ff Sonderheft UE). Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung findet nicht ansatzweise statt. Die Beschwerdeerwiderung hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin enthält ebenfalls kein Vorbringen, das sich mit der Erstentscheidung auseinandersetzt; vielmehr entspricht diese fast wörtlich dem Vorbringen im Schriftsatz vom 05. Februar 2014 (Bl. 245ff Sonderheft UE). Bezeichnenderweise beinhalten beide Schriftsätze im Beschwerdeverfahren deshalb auch lediglich Ausführungen zum Einkommen der Beteiligten im Jahr 2011 (Beschwerdebegründung) bzw. bis 2013 (Beschwerdeerwiderung).

Bezüglich des Zugewinnausgleichs erschöpft sich die Beschwerdebegründung (Bl. 746ff Sonderheft GÜ) in der Einleitung, dass das Amtsgericht dem Antrag zu Unrecht nur teilweise stattgegeben habe und dem Hinweis, dass der Sachvortrag erster Instanz zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werde. Sodann folgt fast nur eine reine Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag, so hinsichtlich des neu angeschafften Hausrats aus dem Schriftsatz vom 15. März 2011 (Bl. 43ff Sonderheft GÜ), hinsichtlich des angeblichen weiteren Darlehens im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin über 40.000,00 DM wörtlich aus dem Schriftsatz vom 21. November 2011 (Bl. 267f Sonderheft GÜ), hinsichtlich der Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.425,48 € teilweise aus dem Schriftsatz vom 29. April 2011 (Bl. 85ff Sonderheft GÜ). Bezüglich der Position "Darlehen 2 5730 8442" enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen, sondern lediglich den Ansatz von 0,00 €; hier wird nicht einmal der erstinstanzliche Vortrag wiederholt. Lediglich hinsichtlich des PKW Golf 4 in seinem Endvermögen entspricht der Vortrag nicht fast wörtlich früherem Vorbringen; allerdings fehlt auch hier die Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, der Antragsteller setzt lediglich seine Rechtsauffassung an die Stelle des Familiengerichts.

2. Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Für den Zeitraum bis einschließlich August 2014 errechnet sich jedenfalls kein höherer Unterhalt als vom Familiengericht ausgesprochen, ab September 2014 steht der Antragsgegnerin ein etwas höherer Unterhaltsanspruch zu.

a. Einkommen Antragsgegnerin:

(1) Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Antragsgegnerin ein teilweise fiktives Einkommen aus vollschichtiger Beschäftigung zuzurechnen ist. Zwar haben die in erster Instanz vernommenen Zeugen T... und B... bestätigt, dass es derzeit beim Arbeitgeber der Antragsgegnerin überwiegend nur Teilzeitarbeitsplätze gibt. Dennoch besteht unterhaltsrechtlich die Verpflichtung, vollschichtig zu arbeiten. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, eine solche Stelle zu finden, zum einen nach den Angaben des Zeugen B... direkt beim Arbeitgeber der Antragsgegnerin, wobei dies derzeit nicht möglich ist, oder bei der Partnergesellschaft; es ist im Übrigen davon auszugehen, dass andere Träger noch Vollzeitstellen anbieten. Hinreichende Bemühungen um eine solche Stelle ergibt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf die psychische Belastung durch den Selbstmord des Sohnes oder auf Überstunden, die sie dann wieder abbauen muss, oder auf eigene Arzttermine berufen. Dass sie durch die psychische Belastung eingeschränkt erwerbsfähig sei, behauptet sie schon nicht. Die Ableistung von Überstunden belegt, auch wenn sie die Anzahl nicht mitteilt, dass sie tatsächlich grundsätzlich in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Eigene Arzttermine sind so zu legen, dass eine vollschichtige Tätigkeit möglich ist.

Die Berechnung des Familiengerichts zum teilweise fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin wurde nicht angegriffen und unterliegt keinen Bedenken.

Von diesem Einkommen, dem noch die erhaltenen Steuererstattungen hinzuzurechnen sind, sind 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. In Abzug zu bringen ist weiter die zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des teilweise fiktiven Bruttoeinkommens.

Mangels Auskunft zum aktuellen Einkommen schreibt der Senat die Zahlen aus den Jahren 2013 und 2014 fort.

(2) Unstreitig ist der Antragsgegnerin ein Wohnvorteil zuzurechnen. Im Trennungsunterhaltsverfahren, das mit einem Vergleich endete, wurden 600,00 € angenommen. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin bezog sich dies nicht auf die frühere Wohnung in B...; im Schriftsatz vom 13. Mai 2011 (Bl. 350 Beiakte 6 UF 186/10) hat die hiesige Antragsgegnerin selbst diesen Betrag für die Wohnung in Maximiliansau ausdrücklich akzeptiert. Damit bleibt es auch für das vorliegende Verfahren dabei, zumal der Betrag für eine Wohnung von 76 Quadratmetern nebst PKW-Stellpatz nicht überhöht erscheint. Jedenfalls erlaubt das Vorbringen der Beteiligten zu den wertbildenden Merkmalen nicht die Feststellung eines anderen Betrages.

(3) Unstreitig hat die Antragsgegnerin an den gemeinsamen Sohn S..., der auch noch nach Volljährigkeit in ihrem Haushalt gelebt hat, ab Volljährigkeit monatlich 200,00 € gezahlt. Darüberhinaus hat sie ihn weitreichend finanziell unterstützt, indem sie Kost und Logis zur Verfügung gestellt, den Beitrag für das Fitness-Studio gezahlt und eine Mitbenutzung ihres PKW gestattet hat. Der Senat teilt ihre Auffassung, wonach ihr Barunterhalt damit dem Betrag, den der Antragsteller seinerseits geleistet hat, entspricht, so dass auf beiden Seiten die selben Beträge in die Berechnung eingestellt werden.

Ausweislich der Erstentscheidung zahlte der Antragsteller an S... im Jahr 2011 monatlich 454,00 €, sowie ab 2012 monatlich 311,00 € an die Antragsgegnerin und 100,00 € an S... direkt. Diese Beträge hat das Familiengericht berücksichtigt. Der Antragsgegner macht Zahlungen in Höhe von 454,00 € im Jahr 2011, 412,00 € + 100,00 € im Jahr 2012, 311,00 € und 100,00 € im Jahr 2013 geltend, weitere Zeiträume werden nicht erwähnt. Die Antragsgegnerin trägt dagegen vor, er habe im Jahr 2011 monatlich 454,00 € gezahlt, im Jahr 2012 von Januar bis August monatlich 421,00 €, von September 2012 bis Januar 2014 monatlich 311,00 € und von Februar 2014 monatlich 400,00 €. Die Zahlung von monatlich 100,00 € an Simon direkt bestreitet sie mit Nichtwissen.

Der Senat ist zunächst von den Beträgen ausgegangen, die die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz vorgetragen hat, weil der Antragsteller dem schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist und keinen Beweis für seine in erster Instanz behaupteten Zahlungen angeboten hat; dabei wurde in der Berechnung jedoch das von der Antragsgegnerin bezogene Kindergeld in Abzug gebracht.

Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2015 erstmals behauptet hat, der Sohn habe seinerseits monatliche Zahlungen an die Antragsgegnerin für Kost und Logis erbracht, und Kontoauszüge hinsichtlich monatlicher Zahlungen über 100,00 € an S...direkt vorgelegt hat, führt dies wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers für den Zeitraum bis August 2014 zu keinem geringeren Unterhaltsanspruch als erstinstanzlich tituliert, während die Beschwerde der Antragsgegnerin ohnehin erst für den Zeitraum nach dem Tod des Sohnes Erfolg hat.

(4) Finanzierungskosten für den zu zahlenden Zugewinnausgleichsbetrag könnten allenfalls ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, ab dem diese tatsächlich anfallen. Ob und wann dies in welcher Höhe der Fall sein wird, ist jedoch dermaßen ungewiss, dass eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt.

b. Einkommen Antragsteller:

(1) Das Familiengericht hat das tatsächliche Einkommen des Antragstellers nachvollziehbar aus der jeweiligen Jahressteuerbescheinigung errechnet.

Die Lohnsteuerbescheinigung für 2014 liegt nicht vor. Ausweislich der zuletzt eingereichten Bezügemitteilungen, die nicht vollständig sind, erzielte er nach der Mitteilung für Februar 2014 netto 3.150,05 €, ab August netto ebenfalls 3.150,05 €, ab Oktober netto 3.024,41 € und ab Dezember 3.089,33 €, somit insgesamt - in der Annahme, dass auch im Januar schon netto 3.150,05 € gezahlt wurden - (9 x 3.150,05 €) + (2 x 3.024,41 €) + 3.089,33 € = 37.494,60 €, somit monatlich durchschnittlich 3.124,55 €, also etwa 20,00 € mehr als im Vorjahr. Ab Januar 2015 erzielte der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung ein Nettoeinkommen von 3.152,40 €, also nochmals etwa 30,00 € mehr. Mangels weiterer aktueller Auskünfte betreffend Steuererstattung, Kranken- und Pflegeversicherung, Beihilfebeitrag und vermögenswirksame Leistungen schreibt der Senat die vom Familiengericht ermittelten und nicht angegriffenen Zahlen aus dem Jahr 2013 fort.

Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller zukünftig aufgrund des begrenzten Realsplittings mit höheren Steuererstattungen wird rechnen können; dies wirkt sich aber erst ab 2016 aus und findet deshalb noch keine Berücksichtigung.

(2) Berufsbedingte Aufwendungen sind hier in Höhe der Pauschale von 5 % anzuerkennen. Nach den Süddeutschen Leitlinien kann die Pauschale bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte angesetzt werden. Solche liegen hier vor; der Antragsteller hat Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeitsstätte. Nach 10.2.1. SüdL ist nur bei beschränkter Leistungsfähigkeit, die hier nicht vorliegt, mit konkreten (geringeren) Kosten zu rechnen. Im Übrigen liegt die Pauschale nicht allzu weit über den von der Antragsgegnerin errechneten Kosten. Höhere Aufwendungen hat der Antragsteller, wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt, nicht nachgewiesen. Konkrete Einwände gegen die Entscheidung des Familiengerichts werden auch nicht erhoben.

Unstreitig ist der Antragsteller seit Anfang September 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Somit hat er ab September 2014 keine berufsbedingten Aufwendungen mehr.

(3) Das Familiengericht hat dem Antragsteller durchgehend monatliche Zinseinkünfte von 59,05 € aus dem Zugewinnausgleichsbetrag zugerechnet. Das ist jedenfalls für die Vergangenheit nicht richtig, weil ihm der Betrag noch nicht zur Verfügung stand. Diese Position kann daher nicht angesetzt werden.

(4) Hinsichtlich der Zahlungen an Kindesunterhalt hat der Senat, wie oben ausgeführt, die seitens der Antragsgegnerin behaupteten Zahlungen in die Berechnung eingestellt.

c. Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

(1) August bis Dezember 2011

Das teilweise fiktive Einkommen der Antragsgegnerin beträgt 1.858,56 €. Abzüglich der zusätzlichen Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens (34.146,17 €) und zuzüglich der anteiligen Steuererstattung von 12,80 € ergibt sich nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen und unter Hinzurechnung des Wohnvorteils ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.269,66 €.

Das Einkommen des Antragstellers beträgt 3.110,28 €, zuzüglich anteiliger Steuererstattung von 285,01 €, abzüglich Versicherungsbeiträgen von 190,34 €, Beihilfebeitrag von 13,00 €, vermögenswirksamen Leistungen von 27,35 € und pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 158,23 € somit insgesamt 3.164,60 €. Ebenfalls abzuziehen ist der Kindesunterhalt mit 454,00 €. Daraus resultiert ein Elementarunterhalt von 87,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 22,00 €. Weil vom Familiengericht ein höherer Unterhalt tituliert worden ist, verbleibt es bei den dort ausgesprochenen Beträgen.

(2) Januar bis März 2012

Das Einkommen der Antragsgegnerin verringert sich geringfügig, weil sie in diesem Jahr keine Steuererstattung erhalten hat, auf 2.257,50 €. In Abzug zu bringen ist noch der Kindesunterhalt für S... mit (421,00 € - 184,00 €) = 237,00 €, so dass ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.021,00 € verbleibt.

Das Nettoeinkommen des Antragstellers hat sich auf 3.084,64 € erhöht, die Steuererstattung auf 445,86 €, so dass sich ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 3.136,00 € ergibt. Abzüglich des Kindesunterhalts von 421,00 € errechnet sich ein Elementarunterhalt von 265,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 65,00 €, also wiederum weniger als vom Familiengericht tituliert.

(3) April bis Juli 2012

Ab diesem Zeitraum beträgt der Beihilfebeitrag des Antragstellers 22,00 €, so dass sich der Elementarunterhalt auf 262,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt auf 64,00 € verringert.

(4) August 2012

Das teilweise fiktive Einkommen der Antragsgegnerin beträgt nunmehr 1.915,11 €, die zusätzliche Altersvorsorge 4 % von 35.341,56 €. Damit erhöht sich das unterhaltsrechtliche Einkommen auf 2.070,00 €. Hierdurch verringert sich der Elementarunterhalt auf 242,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt auf 60,00 €.

(5) September bis Dezember 2012

Die Kindesunterhaltszahlungen des Antragstellers für S...beliefen sich lediglich noch auf 311,00 €. Auf Seiten des Antragstellers ist dieser Betrag in die Berechnung einzustellen, auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch nur (311,00 € - 184,00 €) = 127,00 €. Der Elementarunterhalt beträgt somit 237,00 €, der Altersvorsorgeunterhalt 58,00 €.

(6) Januar bis Juli 2013

Auf Seiten der Antragsgegnerin ist die anteilige Steuererstattung von 35,13 € monatlich zu berücksichtigen. Das Einkommen des Antragstellers beträgt nunmehr 3.104,49 €, seine Steuererstattung beläuft sich nurmehr auf 188,80 €. Damit errechnet sich ein Elementarunterhalt von 118,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 28,00 €.

(7) August bis Dezember 2013

Das teilweise fiktive Einkommen der Antragsgegnerin beläuft sich nun auf 2.166,56 €, die zusätzliche Altersvorsorge beträgt 4 % von 41.064,44 €. Damit reduziert sich der Elementarunterhalt auf 28,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt auf 7,00 €.

(8) Januar 2014

Das Einkommen des Antragstellers erhöht sich auf 3.124,55 €. Somit erhöht sich der Elementarunterhalt auf 36,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt auf 9,00 €.

(9) Februar bis Juli 2014

Der von dem Antragsteller an S... gezahlte Unterhalt hat sich auf 400,00 € erhöht; auf Seiten der Antragsgegnerin sind daher 216,00 € in die Berechnung einzustellen. Damit erhöht sich der Elementarunterhalt auf 40,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt auf 10,00 €.

(10) August 2014

Das Einkommen der Antragsgegnerin erhöht sich auf 2.217,90 €, die zusätzliche Altersvorsorge beträgt 4 % von 42.296,32 €. Somit verringert sich der Elementarunterhalt auf 23,00 €, der Altersvorsorgeunterhalt auf 5,00 €.

(11) September bis Dezember 2014

Zum einen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, zum anderen kann der Antragsteller keine berufsbedingten Aufwendungen mehr geltend machen. Damit beträgt das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragsgegnerin 2.606,44 €, das des Antragstellers 3.039,48 €. Hieraus errechnet sich ein Elementarunterhalt von 150,00 € und ein Altersvorsorgeunterhalt von 35,00 €.

(12) ab Januar 2015

Das Einkommen des Antragstellers erhöht sich auf 3.152,40 €. Somit beträgt der Elementarunterhalt nunmehr 161,00 € und der Altersvorsorgeunterhalt 38,00 €.

d. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist weder herabzusetzen, § 1578 b Abs. 1 BGB, noch zu befristen nach § 1578 b Abs. 2 BGB, weil die Antragsgegnerin durch die lange Ehedauer und die Rollenverteilung in der Ehe nachweislich ehebedingte Nachteile erlitten hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bezug genommen. Soweit der Antragsteller auf eine Durchschnittsberechnung der Hans-Böckler-Stiftung abstellt, ist dies unbeachtlich, weil hier durch die in erster Instanz vorgenommene Beweisaufnahme konkrete Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin auf Basis ihrer früher und nunmehr ausgeübten Tätigkeit festgestellt sind. Damit ist ein Rückgriff auf Durchschnittswerte weder erforderlich noch angebracht. Soweit das Familiengericht eine Befristung auf den 31. August 2017 vorgenommen hat, ist dies jedoch nicht korrekt. Zwar erreicht die Antragsgegnerin dann das Renteneintrittsalter, es müsste dann jedoch eine Neuberechnung vorgenommen werden. Ob sodann die ehebedingten Nachteile ausgeglichen sind und wie die Frage der Unterhaltsbegrenzung sodann zu beurteilen sein wird, kann z. Zt. noch nicht hinreichend abgesehen werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1637 Rn. 51 f.).

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

3. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein höherer Zugewinnausgleichsanspruch als der von der Antragsgegnerin zugestandene Betrag von 25.000,00 € zu.

a. Der Antragsteller hat keinen Zugewinn erzielt.

(1) Unter Zugrundelegen des unstreitigen Vorbringens und des Vortrags des Antragstellers hat dieser ein aktives Endvermögen von 16.026,09 € erzielt (Freizeitgrundstück S... 7.000,00 €, Wiesengrundstück W... 1.000,00 €, mehrere Konten bei der VR-Bank 827,64 €, 472,03 €, 780,44 €, 322,03 € und 250,00 €, VW Golf 4 4.873,95 €, neu angeschaffter Hausrat 500,00 €). Abzuziehen sind unstreitig Schulden in Höhe von 982,74 €. Damit beträgt sein Endvermögen maximal 15.043,35 €.

(2) Sein Anfangsvermögen ist mit den Positionen Bankguthaben mit 515,79 €, 126,25 € und 4.129,48 € und dem PKW Golf 2 mit 100,00 € unstreitig. An Schulden bestand ein BaföG-Darlehen mit 10.624,49 €. Damit bestand ein negatives Anfangsvermögen von - 5.752,97 €, indexiert - 8.883,04 €. Hinzuzurechnen ist nach seinem Vortrag die Erbschaft mit 37.722,66 €, indexiert 41.738,44 €.

(3) Subtrahiert man das Anfangsvermögen von 32.855,40 € vom Endvermögen von 15.043,35 € ergibt sich kein Zugewinn.

b. Der Zugewinn der Antragsgegnerin beträgt jedenfalls - unter Zugrundelegen des Vortrags des Antragstellers bis auf die Position Schenkung durch ihre Eltern zum Erwerb des Hausanwesens - nicht mehr als 50.000,00 €.

(1) Die Antragsgegnerin hatte mittlerweile unstreitig ein Endvermögen bestehend aus den Positionen Hausgrundstück B... mit 210.000,00 €, VR-Bank-Anteile mit 250,00 € und PKW Peugeot 106 mit 5.400,00 €. Hinzu kommt nach dem Vortrag des Antragstellers der PKW Golf 4 mit 2.950,00 €; ein Ausgleichsanspruch wegen Kontoabhebungen seinerseits besteht nach seinem Vorbringen nicht. Damit hatte die Antragsgegnerin ein aktives Endvermögen von 218.600,00 €.

Es bestanden unstreitig Schulden in Form von Bank-Darlehen in Höhe von 5.293,86 €, 26.138,12 € und 4.773,19 €, sowie einem Bauspardarlehen in Höhe von 55,00 €, insgesamt 38.760,17 €. Weitere Darlehensbelastungen sind nach dem Vortrag des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.

Damit beträgt das Endvermögen der Antragsgegnerin maximal 182.339,83 €.

(2) In ihr Anfangsvermögen fallen unstreitig die Positionen Hausgrundstück Maximiliansau mit 156.000,00 €, Bankguthaben mit 1.740,86 € und 57,55 €, der PKW Golf mit 250,00 €, eine Lebensversicherung mit 1.489,33 € und ein Bausparvertrag mit 1.297,72 €, somit insgesamt 160.835,46 €.

Es bestanden Schulden in Höhe von 160.000,00 DM, weiteren 2.590,55 € und weiteren 15.443,06 €. Wenn mit dem Vorbringen des Antragstellers weitere 20.421,00 € in die Berechnung eingestellt werden, betrugen die Passiva insgesamt 120.261,31 €.

Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin betrug somit 40.574,15 €, indexiert 62.649,66 €.

(3) Dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin ist unstreitig eine Schenkung ihrer Eltern in Höhe von 5.113,00 €, indexiert 6.479,12 € hinzuzurechnen, § 1374 Abs. 2 BGB.

Dem Anfangsvermögen ist jedoch im Hinblick auf die Schenkung ihrer Eltern zum Erwerb des Hausanwesens in Höhe von 120.000,00 DM ein weiterer Betrag nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Zwar hat diese Schenkung vor der Eheschließung stattgefunden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eltern der Antragsgegnerin ihr nicht lediglich diesen Betrag schenkweise zur Verfügung gestellt haben, sondern (nur) zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen und alleine bedient haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Darlehensvertrag, in welchem als Verwendungszweck "Kauf eines Einfamilienhauses der Tochter" aufgeführt ist. Somit ist als Zuwendung nicht allein der einmalige Betrag von 120.000,00 DM zu betrachten, sondern vielmehr die jeweiligen monatlichen Raten. Diese sind jedoch nach § 1374 Abs. 2 BGB nur beachtlich, soweit sie in die Ehezeit fallen; darüberhinaus kann lediglich der Zinsanteil berücksichtigt werden, weil der Tilgungsanteil in der Hauptsumme liegt und deshalb im Wert des Hausanwesens im Anfangsvermögen seinen Niederschlag findet.

Die von den Eltern der Antragsgegnerin gezahlten Zinsen können dem von ihr mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 vorgelegten Tilgungsplan (Bl. 511ff d.A.) entnommen werden, wobei der Senat im Wege einer Näherungsberechnung jeweils den Jahresbetrag im Monat August in die Berechnung eingestellt hat, wobei im Jahr 1988 lediglich einen Betrag von 5.632,35 DM (entsprechend ab Monat August 1988, weil die erste Auszahlung im August 1985 war) in die Berechnung eingestellt hat; die Berechnung beginnt mit der Zeile 29 des Tilgungsplans. Im Jahr 1989 wurden 8.358,88 DM eingestellt, im Jahr 1990 8.243,36 DM usw. Für das Jahr 2007 wurden lediglich noch die letzten vier Monate ab September berücksichtigt; diese finden sich in den Zeilen 265 bis 268 des Tilgungsplans. Die Beträge sind jeweils zu indexieren. Unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen beträgt das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin jedenfalls mehr als 132.339,83 €. Eine weitere Verfeinerung der Zinsberechnungen würde ohne Auswirkung auf das Ergebnis bleiben.

(4) Der Zugewinn der Antragsgegnerin beträgt daher - unter Zugrundelegen des Vorbringens des Antragstellers bis auf die Zuwendungen der Eltern zum Erwerb des Hausanwesens - maximal 50.000,00 €.

c. Damit beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers maximal 25.000,00 €, somit jedenfalls nicht mehr, als von der Antragsgegnerin zugestanden. Auf die übrigen Positionen kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291, 1372, 1378 Abs. 3, 1564 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 35, 51, 40 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).