OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2015 - 8 U 2/14
Fundstelle
openJur 2020, 21377
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

5.355,00 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von ... nebst Zinsen zusteht.

Der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist. Denn der Beklagte hat sich am 11. April 2013 telefonisch an den mit einer Internetanzeige werbend im geschäftlichen Verkehr aufgetretenen Kläger gewandt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine durch eine Zeitungs- oder Internetanzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Name und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11 -, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier. Denn die Internetanzeige des Klägers enthielt ein ausdrückliches und unmissverständliches Provisionsverlangen (Käuferprovision). Der Beklagte hat sich auf dieses Internetinserat hin bei dem Kläger gemeldet und es wurde ein Besichtigungstermin für den nächsten Tag (Freitag, den 12. April 2013) vereinbart, der auch durchgeführt worden ist. Dagegen erinnert die Berufung nichts.

Der Kläger hat auch seine Leistung erbracht. Die dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (Hauptvertrag). Der Kunde muss durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Diese Anforderungen sind erfüllt. Denn der Kläger hat dem Beklagten das in Rede stehende Objekt durch das Exposé nachgewiesen sowie eine Besichtigung der Wohnung im Beisein des verkaufsbereiten Eigentümers durchgeführt.

Die Nachweistätigkeit des Klägers ist auch für den Abschluss des Kaufvertrages vom 25. Juni 2013 kausal geworden ist. Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt. Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen bereits zuvor anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg geführt haben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13 -, zitiert nach juris).

Der die Vermutung begründende angemessene zeitliche Zusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Hauptvertrages ist hier - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - gewahrt. Den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. An den Gegenbeweis zur Erschütterung des Anscheinsbeweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Auftraggeber hat substantiiert Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs ergibt. Bei der Beteiligung mehrerer Makler greift grundsätzlich die auch im Falle der Beteiligung nur eines Maklers geltende Beweislastverteilung ein (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting/Küpper, Handbuch der Beweislast, § 652 Rn. 24 f.).

Ausgehend hiervon lässt sich vorliegend ein Sachverhalt, der die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Zwar hat der Beklagte am 11. April 2013 um 17:28 Uhr eine E-Mail der Streithelferin erhalten, der im Anhang ein Exposé der Wohnung beigefügt war und eine weitere E-Mail um 19:12 Uhr, in der nochmals die Adresse des Objektes und der Name des Verkäufers enthalten waren. Der Beklagte konnte indessen bei seiner Anhörung durch den Senat nicht mehr hinreichend sicher angeben, ob er die E-Mails der Streithelferin vom 11. April 2013 noch vor der - durch den Kläger veranlassten - Besichtigung am 12. April 2013 geöffnet und damit vor dem dadurch erbrachten Nachweis Kenntnis von dem übermittelten Exposé mit dem Namen des Verkäufers genommen hatte. Dagegen spricht vielmehr, dass der Beklagte weiter erklärt hat, er habe erst beim Besichtigungstermin erfahren, dass Herr G... der Verkäufer der Wohnung sei. Bei dieser Sachlage kann eine den Kausalverlauf unterbrechende Vorkenntnis des Beklagten nicht zuverlässig festgestellt werden.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht ferner entschieden, dass eine Anfechtung wegen Irrtums schon an der Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 121 BGB scheitert. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt im Hinblick auf die nicht widerspruchsfreie Darstellung des Geschehens durch den Beklagten ebenfalls nicht in Betracht.

Schließlich hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte durch die nunmehr nachgewiesene Hinterlegung des in Rede stehenden Betrages nicht von seiner Schuld gegenüber dem Kläger befreit worden ist. Schuldbefreiung tritt nur ein, wenn das Rücknahmerecht des Schuldners aus einem der in § 376 Abs. 2 BGB aufgeführten Gründe ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Aus den in zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere nicht, dass der Beklagte eine Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Verzicht auf das Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist bei oder nach der Hinterlegung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erklären (Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 376 Rn.5). Der vorgelegte Annahmeantrag für eine Geldhinterlegung eröffnet zu Punkt "5. Sonstiges"- unter Benennung von Beispielen - die Möglichkeit ergänzender Angaben. Der Beklagte hat jedoch auf dem Formular nicht kenntlich gemacht, dass er von der dort vorgesehenen Möglichkeit, einen "Rücknahmeverzicht" zu erklären, Gebrauch machen wollte. Zudem fehlt es, wie der Erstrichter ebenfalls zutreffend dargelegt hat, an dem hier allein in Betracht kommenden Hinterlegungsgrund einer Ungewissheit über die Person des Gläubigers, § 372 Satz 2, 2. Alt. 2 BGB. Die schuldbefreiende Wirkung kann zwar auch bei einer unrechtmäßigen Hinterlegung eintreten. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger eine solche Hinterlegung annimmt (vgl. Ehlers, a.a.O., § 378 Rn.4). Das hat der Kläger nicht getan. Der Beklagte hat aber, da die Rücknahme nicht gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen, § 376 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 ZPO vorliegt.

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