LG Trier, Urteil vom 06.07.2004 - 1 S 104/04
Fundstelle
openJur 2020, 21106
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 19. April 2004 - 4 C 111/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Leistungen für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers ... GmbH & Co. KG durch den Beklagten aus abgetretenem Recht.

Zu den Leistungen der Zedentin, der Fa. ..., gehört es unter anderem, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG kommen und mit welchen Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, über eine von ihr betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weiterzuleiten, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleistung der Zedentin entfallenden Entgelte werden dabei von der Deutschen Telekom in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an ... weitergeleitet. Diese wiederum zahlt dem Diensteanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes aus. Im Zeitraum 01. bis 06.12.2002 erfolgten vom Festnetzanschluss des Beklagten mehrere Anrufe unter Nutzung des Netzes der Zedentin, mit welchem 118xx Auskunftsdienste in Anspruch genommen wurden. Die insoweit angefallenen Telefongebühren in Höhe von 780,48 Euro hat der Beklagte nicht gezahlt, weshalb sie nunmehr im Wege der Klage von der Klägerin geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19. April 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, der Klage im vollen Umfang stattgegeben.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Telekommunikationsgebühren für den Zeitraum 01. bis 06.12.2002 in Höhe von 780,48 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Aus dem gesamten Tatsachenvorbringen der Klägerin in beiden Instanzen ergibt sich nicht, wer die streitgegenständlichen Leistungen der so genannten Mehrwertdienste an den Beklagten erbracht hat und worin diese Leistungen bestanden. Damit ist unklar und für den Beklagten nicht ersichtlich, wer letztlich sein Vertragspartner, für den die Firma die Verbindungsentgelte eintreibt, geworden ist. Das Tatsachenvorbringen der Klägerin erfüllt also insoweit nicht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der darlegungsbelasteten Partei im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO, zumal dem Beklagten mangels konkretem Tatsachenvortrag ein qualifiziertes Bestreiten der behaupteten Telefonate und damit der geltend gemachten Forderung überhaupt nicht möglich ist.

Hinzukommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag mit der Klage sowohl die Gebühren der Zedentin, als auch gleichzeitig die der so genannten Mehrwertdienste geltend macht, ohne die Forderungsanteile zu beziffern.

Damit bleiben sowohl der wahre Forderungsinhaber, als auch die Höhe der jeweiligen Forderung im Unklaren.

Die Klägerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass ihr konkreter Tatsachenvortrag aufgrund der in § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV vorgeschriebenen Kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern nicht möglich sei.

So ergibt sich aus der der Klageschrift beigefügten Einzelverbindungsübersicht in der Rubrik "Produktbeschreibung", dass die streitgegenständlichen Verbindungen zustande gekommen sind, mit "Auskunft 11896" oder "Auskunft 11824" oder "Auskunft Telekontor". Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Mehrwertdienste entweder bekannt sind oder, dass es technisch möglich ist, diese trotz Löschung der letzten drei Ziffern der Zielrufnummern zu ermitteln.

Außerdem ist nicht ersichtlich, ob der Beklagte auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne Kürzung der Rufnummern verzichtet hat. Ebenso wenig ist dargelegt, ob der Beklagte in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde, so dass nicht ersichtlich ist, ob der Anbieter von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TDKV befreit ist oder nicht.

Letztlich hat die Klägerin trotz Bestreitens des Beklagten nicht konkret dargelegt, ob sie gemäß § 16 Abs. 1 TDKV die dort vorgeschriebene technische Prüfung im hier streitgegenständlichen Einzelfall tatsächlich durchgeführt und dokumentiert hat. Zudem hat sie eine Dokumentation nicht vorgelegt, so dass die Kammer auch nicht überprüfen kann, ob die technische Überprüfung Mängel ergeben hat oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz beträgt 780,48 Euro.

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