1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.409,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 6.04.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind Eltern des nicht in einer Ehe geborenen Kindes P., geb. am ... 1992. Mit Urkunde der Kreisverwaltung ...in M. vom 17.02.1993 (URNr. .../93) hat der Beklagte die Vaterschaft anerkannt und sich zur Leistung des Regelunterhalts verpflichtet. Der Klägerin stand die elterliche Sorge für das Kind P. alleine zu. Zuletzt wurde der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 6.06.2001 (5 FH 186/01) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Montabaur vom 21.10.1999 (3 FH 17/99) festgesetzt. Der von dem Beklagten danach zu leistende Barunterhalt betrug monatlich 284,00 Euro. Die vollstreckbaren Unterhaltstitel wurden vom Jugendamt an die Klägerin ausgehändigt.
Mit Beschluss vom 19.09.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Betzdorf mit Zustimmung der Klägerin dem Antragsgegner die elterliche Sorge für P. zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Kind P. wechselte sodann in den Haushalt des Beklagten.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage über den von dem Beklagten an sie gezahlten Kindesunterhalt in Höhe von 1566,15 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2005 weitere 2.410,-- Euro.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe neben der Betreuung und Versorgung des gemeinsamen Kindes P. für den Barunterhalt im Zeitraum vom 1.05.2004 bis 30.06.2005 wegen der nicht ausreichenden Zahlungen des Beklagten insgesamt 2.410,-- Euro an Barunterhalt aus ihren Mitteln für das Kind P. aufwenden müssen.
Der Beklagte sei verpflichtet ihr diesen Betrag zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 2.410,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 6.04.2007 an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er - da Unterhalt für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB geltend gemacht werden kann - zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da die Klägerin einen solchen Anspruch in der Vergangenheit ihm gegenüber niemals geltend gemacht habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist in Höhe von 2.409,85 Euro begründet, da der Klägerin gegen den Beklagten ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten zusteht. In Höhe von 0,15 Euro hat die Klage keinen Erfolg, da die Berechnung des Unterhaltsrückstandes insoweit nicht zutreffend erfolgt ist.
Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da ihr die elterliche Sorge für das Kind P. nicht mehr zusteht und sie daher nicht mehr berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung aus dem für das Kind erwirkten Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen den Beklagten fortzusetzen (vgl. dazu OLG Koblenz FamRZ 2005, 993 f).
Die Klägerin ist in dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 01.05.2004 - 30.06.2005 nicht nur für den Betreuungsunterhalt sondern auch überwiegend für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes P. aufgekommen, da der Beklagte der titulierten Unterhaltsverpflichtung in Höhe von insgesamt 3.976,-- Euro (14 x 284,-- Euro) lediglich in Höhe von insgesamt 1.566,15 Euro nachgekommen ist.
Der Klägerin steht in Höhe von 2.409,85 Euro ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu.
Ein solcher Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil ist in der Rechtsprechung des BGH für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltsleistung im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH FamRZ 1989, 850 ff m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert vorliegend ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht daran, dass ihn die Klägerin nicht in Verzug gesetzt hatte. In der Rechtsprechung ist es nicht bestritten, dass für die Vergangenheit nur bei Verzug und Rechtshängigkeit dann Ausgleich gefordert werden kann, wenn der Zahlende als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegen den anderen Klage auf Kindesunterhalt erhoben hat (vgl. BGH FamRZ 1989, 850). Auch insoweit ist vorliegend die Sachlage nicht anders zu beurteilen als bei einem ehelichen Kind. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass ein Ehegatte, der den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes allein bestritten hat, von dem anderen Ehegatten Ausgleich nur dann verlangen kann, wenn feststeht, dass er z. Zt. der Leistung die Absicht hatte, einen solchen Ersatz zu beanspruchen. Wenn nach einer Ehescheidung der sorgeberechtigte Elternteil den Kindesunterhalt bestreitet und der andere Teil sich daran nicht freiwillig beteiligt, so bedient sich der Inhaber des Sorgerechts, um den anderen Elternteil die Unterhaltslast mit tragen zu lassen, regelmäßig einer Unterhaltsklage des Kindes, die er als dessen gesetzlicher Vertreter führt, und zwar mit dem Ziel einer Verurteilung des Gegners zur Zahlung zu seinen Händen. In dem Unterhaltsprozess werden gem. § 1606 III BGB die Anteile beider Elternteile berücksichtigt. Über die so erstrittene Beteiligung hinaus vermag ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, die Verpflichtung des anderen Elternteils nicht zu erweitern. Es wäre jedenfalls im Regelfall Förmelei, wenn der Elternteil, der den anderen im Namen eines Kindes auf Unterhalt verklagt hat, noch einen weiteren Nachweis für seine Absicht erbringen müsste, von ihm ggf. Ausgleich seiner Unterhaltsaufwendungen zu verlangen. Eine solche Absicht wird erfahrungsgemäß nicht zusätzlich erklärt oder auf sonstige Weise besonders festgehalten und damit beweisbar gemacht. Das ist auch nicht erforderlich. Der andere Elternteil wird durch die Klage darüber informiert, dass der Sorgeberechtigte von ihm einen Beitrag zum Unterhalt des Kindes will (BGH a.a.O.). Kommt er seiner Unterhaltspflicht nicht nach und nimmt ihn der Sorgeberechtigte, der das Kind infolge dessen alleine unterhalten musste, auf Ausgleich in Anspruch, so verlangt er damit der Sache nach nichts anderes als dessen Beitrag zum Kindesunterhalt. In der Erhebung der Unterhaltsklage kommt dann regelmäßig auch die Absicht zum Ausdruck, in einem solchen Fall Ausgleich zu verlangen (BGH a.a.O.). Nicht anders ist die Sachlage bei einem nicht in einer Ehe geboren Kind zu beurteilen, wenn der Unterhalt nicht lediglich anlässlich der Vaterschaftsfeststellung beurkundet wurde, sondern - wie vorliegend - in der Folgezeit entsprechend den rechtlichen Veränderungen im Wege des vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahrens durch Beschlüsse des Amtsgerichts angepasst wurde. Daran ändert sich auch nichts, soweit das Jugendamt als Beistand des Kindes auftritt, da das Jugendamt nicht von Amtswegen tätig wird, sondern lediglich infolge eines Ersuchens des sorgeberechtigten Elternteiles.
Der BGH hat aus Gründen des Schuldnerschutzes die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1613 I BGB den in dieser Vorschrift aufgestellten Schranken unterworfen (BGH FamRZ 1984, 775 ff). Vorliegend ist weder der Beklagte in Verzug gesetzt, noch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch selbst rechtshängig geworden.
Mit den Verfahren bezüglich der Unterhaltsfestsetzung ist zwar das Ausgleichsinteresse deutlich geworden, der Ausgleichsanspruch selbst war jedoch nicht Gegenstand dieser Verfahren, so dass weder Rechtshängigkeit noch Verzug eingetreten ist.
Wie der BGH darlegt (BGH FamRZ 1989, 850, 852) scheitert daran die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs indessen nicht. Das berechtigte Interesse des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sich nicht unverhofft hohen, fälligen Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber zu sehen (diesem Interesse dient § 1613 I BGB), wird auch dann nicht beeinträchtigt, wenn seine Inanspruchnahme für die Vergangenheit zwar nicht Verzug oder Rechtshängigkeit hinsichtlich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, aber doch die Rechtshängigkeit des Unterhaltsbegehrens des durch den anderen Elternteil vertretenen Kindes vorausgegangen ist. Bereits von da an konnte und musste er sich darauf einstellen, dass er aufgrund seiner Unterhaltspflicht von einem bestimmten Zeitpunkt an in bestimmter Höhe zu Zahlungen herangezogen werde. Damit ist dem Schuldnerschutz genügt, dessen Verwirklichung die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 1613 I BGB auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dient (BGH a.a.O.). Dem Beklagten war aufgrund des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Betzdorf vom 6.06.2001 (5 FH 186/01) exakt bekannt, in welcher Höhe er zum Unterhalt verpflichtet ist und in welcher Höhe er seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat. Insoweit musste er sich auf eine Vollstreckung der Unterhaltsforderung einstellen. Nach dem Sinn und Zweck des § 1613 I BGB wäre es bei dieser Situation verfehlt, von dem betreuenden Elternteil über die Erwirkung eines Unterhaltstitels hinaus jeweils eine weitere Inverzugsetzung zu verlangen, nur weil das Kind möglicherweise irgend wann in der Zukunft in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln könnte. Eine andere rechtliche Würdigung orientierte sich auch nicht am Kindeswohl, da die in der Vergangenheit das Kind betreuende Mutter einer Übertragung der elterlichen Sorge für das nicht in einer Ehe geborene Kind auf den Vater wegen des drohenden Verlustes rückständigen Kindesunterhalts keinesfalls zustimmen würde (§ 1672 BGB). Ohne Zustimmung der Kindesmutter ist die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nicht eheliches Kind auf den Vater ausgeschlossen und insoweit wäre die Kindesmutter weiterhin in der Lage den rückständigen Kindesunterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Der Beklagte handelt unredlich und treuwidrig, soweit er sich bei dieser Sachlage auf eine mangelnde Inverzugsetzung beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Danach hat der Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin um 0,15 Euro verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlasst hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert auf 2.410,-- Euro festzusetzen.