OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2007 - 6 U 668/06
Fundstelle
openJur 2020, 20884
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.4.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.394,21 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9.1.2007 (Bl. 339 - 361 GA) Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2007 (Bl. 406 ff GA) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

A.

Die Berufung ist unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).

1. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung bezüglich des gegebenen Kausalzusammenhangs zwischen der "Haustürsituation" und den Abschluss des Darlehensvertrages.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die "Haustürsituation" kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages war. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsnachweis erbracht hat. Nach Auffassung des Senats beruhte vorliegend die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 27.5.1997 immer noch auf den besonderen Umständen, d. h. auf der sogenannten "typischen Überrumpelungssituation" in Form der Hausbesuche des Zeugen T. H. und mithin auf der damaligen - nicht mehr umstrittenen - Haustürsituation. Der Senat geht mithin gerade nicht von einer "Indizwirkung" und damit nicht von einem Anscheinsbeweis aus. Das ergibt sich unmissverständlich bereits aus den Ausführungen auf den Seiten 6 (letzter Absatz) und 7 des Senatsbeschlusses vom 9.1.2007. Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.5.2006 (Az.: 9 U 56/04) ist mithin nicht einschlägig.

Dass die Klägerin am 12.4.1997 nicht nur die Beteiligungserklärung, sondern auf einem Formular, das ihr vom Vermittler vorgelegt wurde, auch eine an die Beklagte gerichtete Kreditanfrage unterschrieb, hat die Beklagte zunächst mit der Berufung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf Seite 4, letzter Absatz, ihrer Berufungsbegründung (Bl. 276 GA) selbst eingeräumt, dass sie die "Unterlagen für die Finanzierung an den Vermittler" überließ, die "dieser an die Beklagte weiterleitete und die Grundlage der Entscheidung der Beklagten über die Vergabe eines Darlehens an die Klägerin war". Zudem steht dies aufgrund des auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ergebnisses der Beweisaufnahme des Landgerichts fest. Die in das Wissen des Zeugen He. gestellte Behauptung der Klägerin, der Vermittler habe alle für den Darlehensvertrag erforderlichen Angaben erhalten und habe sie - die Klägerin - eine "Kreditanfrage" gerichtet an die Beklagte unterzeichnen lassen, hat dieser insoweit bestätigt, als dass im betreffenden Termin von der Klägerin "alles unterzeichnet" worden sei. Die Beklagte hat zudem auf den Zeugen T. H., in dessen Wissen u. a. gestellt werden sollte, dass der Klägerin die für die Finanzierung notwendigen Unterlagen, Selbstauskunft, Kreditantrag und Schufa-Erklärung gerade nicht am 12.4.1997 zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 9.6.2005 (Bl. 82 GA)), einvernehmlich mit der Klägerin anlässlich des Beweisaufnahmetermins vor dem Landgericht am 8.9.2005 für die erste Instanz verzichtet (Bl. 130 GA). Eine Wiederholung des auf Vernehmung des Zeugen H. gerichteten Beweisangebots ist sowohl in der Berufungsbegründung, als auch im Schriftsatz vom 6.2.2007unterblieben. Letztlich wiederholt der Senat seinen Hinweis auf den Kreditvertrag, in welchem die Beklagte u. a. erklärte: "Sie haben sich am o. a. Immobilienfonds beteiligt und dafür in unserem Hause eine Anteilsfinanzierung beantragt" (vgl. Bl. 10 GA).

Entgegen dem Einwand der Beklagten (Bl. 408/409 GA) sieht der Senat auch in der Widerrufsbelehrung, die die in dem Zeichnungsschein enthalten war, keinen den Kausalzusammenhang unterbrechenden bzw. beendenden Umstand.

Die Zeichnungserklärung selbst enthielt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Das Landgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass nicht erklärt wurde, wem gegenüber der Widerruf abzugeben war und dass der Widerruf ohne Begründung erfolgen konnte; des weiteren war die Widerrufsbelehrung vom restlichen Inhalt nicht deutlich abgesetzt und mithin nicht eindeutig als solche erkennbar. Mit dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nach Überzeugung des Senats nicht vereinbar, der in der Fondsbeitrittserklärung enthaltenen - unzureichenden - Widerrufsbelehrung eine ausreichende Warnfunktion zuzuerkennen.

Soweit die Beklagte ihren Hinweis auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 5.4.2005 - Az.: 4 U 91/04 -, bestätigt durch das Urteil des BGH vom 9.5.2006 - XI ZR 119/05 - (ZIP 2006, 1243ff), wiederholt, wonach das Fortwirken der behaupteten Haustürsituation bei einem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen sein soll, wenn die Klagepartei das von ihr in einer Haustürsituation abgeschlossene Geschäft überprüft und daran festhält, ist dem erneut entgegenzuhalten, dass die zitierte Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. In der vorgenannten Entscheidung des BGH vom 9.5.2006 enthielt nämlich das Beitrittsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Der BGH führte hierzu wörtlich aus:

"Dass das Berufungsgericht einen solchen (- den Kausalzusammenhang in Frage stellenden -) Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken ...... Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist".

Aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sowohl in Bezug auf die Anlageentscheidung, als auch betreffend den aufzunehmenden Darlehensbetrag - worauf noch unter Punkt 2. einzugehen sein wird -, kann dagegen vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 409 GA) gerade nicht zu Lasten der Klägerin als juristischem Laien und schützenswertem Verbraucher unterstellt werden, das Geschäft überprüft und daran bewusst festgehalten zu haben. Mit Abgabe der Beitrittserklärung sah sie sich vielmehr an die im "Paket" mitenthaltene Finanzierung gebunden. Aus ihrer Sicht hätte dies allenfalls noch scheitern können, wenn die Beklagte aufgrund der ihr übermittelten Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie keine ausreichende Bonität besitze. Dies jedoch lag allein und ohne Einflussmöglichkeit der Klägerin bei der Beklagten.

Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, für die Klägerin habe aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit bestanden, die Fondsbeteiligung ohne Angaben innerhalb einer Woche zu widerrufen, da sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, Vergleichsangebote einzuholen und zu überprüfen, ob sie an dem Geschäft festhalten wolle, nicht geeignet, den Kausalzusammenhang in Frage zu stellen. Die Klägerin hat zudem anlässlich ihrer Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Landgericht am 8.9.2005 deutlich gemacht, dass der Vorgang sich für sie als einen Gesamtzusammenhang darstellte.

2. Das Widerrufsrecht der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 HausTWG ist nicht durch Ablauf der Widerrufsfrist von einer Woche ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 409 - 412 GA) wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HausTWG belehrt. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 9.1.2007 im Einzelnen (Seiten 9 - 12) begründet, weshalb die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Hieran hält der Senat fest.

Der Senat bleibt insbesondere dabei, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf den "verbundenen Kaufvertrag" irreführend war. Die Einwendung, dass der durchschnittliche Verbraucher den "Erwerb" einer Fondsbeteiligung als "Kaufvertrag" qualifiziere, ist demgegenüber als beweislos aufgestellte Behauptung nicht durchgreifend. Abgesehen davon ist im Vertrag nicht von dem "Erwerb" einer Fondsbeteiligung die Rede, sondern von einer Beitrittserklärung, mit welcher der Zeichner seine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist erklärt. Im Hinblick darauf ist der Hinweis auf den "verbundenen Kaufvertrag" jedenfalls geeignet, bei einem durchschnittlichen Verbraucher Verwirrung zu stiften, und nicht geeignet, Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs nach dem HausTWG zu verdeutlichen.

Darüber hinaus stellt die Beklagte - worauf noch einzugehen sein wird - in Abrede, dass nach dem Vertrag ein "verbundenes Geschäft" vorliegt, so dass dann der Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung auf den verbundenen Kaufvertrag dem Vertrag im Übrigen widerspräche. Einen solchen Widerspruch stellt es insbesondere auch dar, dass im Darlehensvertrag selbst unter dortiger Ziffer 9.1. (vgl. Bl. 22 GA) der Kunde darauf hingewiesen werden soll, dass "der Kreditvertrag und die sich daraus für ihn ergebenden Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der beabsichtigten Verwendung des Kreditbetrages sind." Infolgedessen ist der Senat der Auffassung, dass unter besonderer Berücksichtigung des weitreichenden Schutzzweckes des § 2 HausTWG die Klägerin als Verbraucherin durch die vorliegende Widerrufsbelehrung gerade nicht unmissverständlich und eindeutig belehrt wurde und mithin der seitens der Beklagten verwandte Zusatz unter Berücksichtigung des Inhaltes des Darlehensvertrages die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit vermissen ließ.

Die seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 5.2.2007 desweiteren zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) ist zwar in tatsächlicher Hinsicht mit dem hier streitgegenständlichen Fall insoweit vergleichbar, als dort die Widerrufsbelehrung den Satz "Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande" enthielt. Das Oberlandesgericht Celle hatte allerdings die Wirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung nicht anhand der Vorschrift des § 2 HausTWG, sondern - im Hinblick auf das Datum des Vertragsschlusses (29.11.2000/4.1.2001) - an der des § 361 a BGB zu prüfen, der gerade ein ausdrückliches Verbot von Zusätzen nicht mehr enthält. Mithin brauchte das OLG Celle keine Entscheidung darüber zu treffen und hat dies auch nicht getan, ob die verwendete Belehrung auch den Vorgaben des HausTWG gerecht geworden wäre.

Zudem teilt der Senat die Rechtsansicht des hiesigen 5. Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.1.2007 (Az.: 5 U 827/06), das die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.2.2007 zitiert hat. Soweit nämlich in der Belehrung für den Fall des Widerrufs des Kreditvertrag darauf hingewiesen wird, dass dann auch der verbundene Kaufvertrag "nicht wirksam zustande kommt", kann dies bei einem rechtsunkundigen Verbraucher den rechtsfehlerhaften Eindruck entstehen lassen, dass der Fondsbeitritt tatsächlich keinerlei Rechtswirkung entfalte. Es ist zwar richtig, dass, sofern der Darlehens-vertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden, der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht (vgl. u. a. BGH vom 13.6.2006 - XI ZR 432/04 -, ZIP 2006, 1626). Allerdings hat der Bundesgerichtshof auf den aus dem Widerruf hergeleiteten Anspruch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft für anwendbar erklärt (vgl. u. a. BGHZ 148, 201; vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 -). Danach kann der Anleger grundsätzlich nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Wirksamwerdens seiner Widerrufserklärung. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nicht abgerückt. Dies ist jedoch - auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers - mit dem Ergebnis eines "nicht wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages" nicht zu vergleichen, da, selbst unterstellt das "Kaufobjekt" habe schon den "Besitzer" gewechselt und der "Kaufpreis" sei schon an den "Verkäufer" geflossen, dann durch eine Rückabwicklung der "alte" Zustand problemlos wieder hergestellt werden kann. Das ist mit der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedoch nicht vergleichbar, da - so wie es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.2.2007 (Bl. 348 GA) selbst einräumt - dies nicht zu einer rückwirkenden Vernichtung der Gesellschafterstellung führt.

3. Auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten (Bl. 412ff GA) bleibt der Senat dabei, dass der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbKrG darstellten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht der Senat vom Vorliegen eines solchen verbundenen Geschäfts nicht allein aufgrund der Zweckbindung des Darlehens und dessen Auszahlung auf ein Sonderkonto aus.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG a. F. erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Relevante Umstände, die hiergegen sprechen könnten, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2007 nicht vorgetragen.

Beide Verträge sind auch als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Die Voraussetzungen für eine unwiderlegliche Vermutung hierzu liegen vor (BGH vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04).

Der Kreditvertrag mit der Beklagten kam nicht aufgrund eigener Initiative der Klägerin zustande. Die Beitritts- und die Darlehens"anträge" wurden auch zeitgleich unterzeichnet (zu diesem Indiz: BGH vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01, WM 03, 916). Hierzu wird auf die voranstehenden Ausführungen auf den Seiten 6 (letzter Absatz) und 7 dieses Beschlusses Bezug genommen.

Auch wenn die Klägerin lediglich eine an die Beklagte gerichtete " Kreditanfrage " unterschrieb und dies keinen " Darlehensantrag " dargestellt haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der hierzu seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04 - lag nämlich ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem der Kläger "einen Antrag auf Eintritt in die GbR sowie eine Darlehensanfrage nebst Selbstauskunft" unterzeichnet hatte. Der Bundesgerichtshof hat damit eine unwiderlegliche Vermutung an einen Sachverhalt geknüpft, der in dem entscheidenden Punkt mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt identisch ist.

Ferner hatte die Beklagte sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber auch zur Finanzierung bereit erklärt.

Der Senat hält an seiner mit dem Beschluss vom 9.1.2007 geäußerten Auffassung fest, dass sich schon aus den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, dass die Beklagte den Beitritt zahlreicher, über Vermittler angeworbener Anleger zu dem S.- und R. -Gesellschaft mbH D. KG finanzierte, wobei die Beklagte auch in ständiger Geschäftsbeziehung zum Vermittler H. stand, der dort immer wieder auftrat.

Soweit die Beklagte in ihrem Einwendungsschriftsatz pauschal bestreitet, dem Anlagevertreiber gegenüber die grundsätzliche allgemeine Bereitschaft zur Finanzierung der Beteiligungen einzelner Anleger nach Überprüfung der Bonität erklärt zu haben, erachtet der Senat das durch die vorstehend dargelegte Finanzierungspraxis für widerlegt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Vielzahl der Finanzierungen von Beitritten zu dem streitgegenständlichen Fonds keine vorherigen Absprachen zwischen der Beklagten und dem Anlagevertreiber zu Grunde gelegt haben sollten. Die Beklagte legt auch nicht dar, von der Erfüllung welcher anderen Voraussetzung als der der Bonität des jeweiligen Zeichners sie im Vorfeld gegenüber dem Anlagevertreiber ihre grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft hätte abhängig machen sollen.

Der Senat hält auch an seinem Hilfsargument fest, dass zwischen der Beklagten und der Vertriebsorganisation zumindest ein tatsächliches, über längere Zeit praktiziertes strukturiertes Zusammenarbeiten im Sinne eines planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirkens vorlag, da die Beklagte - unstreitig - bis zum Abschluss der Darlehensverträge selbst niemals Kontakt zu ihren Darlehensnehmern aufnahm. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass einerseits die Auszahlung des Kredits von der Vorlage der Beitrittserklärung sowie des unwiderruflichen Auszahlungsauftrages abhängig war, andererseits das von Vermittlern initiierte Beitrittsangebot der Klägerin erst nach Abschluss des Darlehensvertrages von der Treuhandgesellschaft angenommen wurde, was schon isoliert betrachtet ein strukturiertes, planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Bank, Fondsgesellschaft und Vertriebsorganisation voraussetzt.

Im Übrigen ist es ohne Eingreifen einer unwiderleglichen Vermutung zum erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen Einheit jedenfalls ausreichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Fremdfinanzierung durch den späteren Darlehensgeber von vornherein vorgesehen war (vgl. BGH vom 18.3.2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916; vom 11.10.1995 - VIII ZR 325/94, BGHZ 131,66). Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 9.1.2007 verwiesen.

Der wiederholt von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass die Klägerin den Darlehensvertrag erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung unterschrieb, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts schon deshalb nicht entgegen, weil - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - bereits anlässlich der Beitrittserklärung zwischen der Klägerin und dem Vermittler die Finanzierung der kompletten Beteiligungssumme durch ein Darlehen vereinbart wurde, das die hinter dem Anlagemodell stehende Bank, d.h. die Beklagte, übernehmen sollte. Unerheblich ist insoweit, dass der Zeichnungsschein selbst keinen Passus enthält, nach welchem die Finanzierung der kompletten Einlage durch ein Darlehen vereinbart wurde. Denn eine solche Vereinbarung steht für den Senat jedenfalls - wie dargelegt - als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten (Bl. 414 GA), eine Vereinbarung der Übernahme der Finanzierung durch die Beklagte könne schon deshalb nicht getroffen worden sein, da sowohl für den Vermittler als auch für die Klägerin klar gewesen sei, dass der Vermittler keine Zusage über die Herausgabe des Darlehens durch die Beklagte habe machen können. Entscheidend ist demgegenüber, dass sich eine andere Alternative als die Finanzierung durch die Beklagte für die Klägerin gar nicht mehr stellte.

Das gesamte Geschäft stellte sich zudem für die Klägerin als einheitliches Geschäft dar, wie es sich auch aus der Aussage des Zeugen I. He. ergibt. Die Klägerin hätte keines der beiden "Teilstücke" des "Pakets" ohne das andere geschlossen. Wie zuvor bereits ausgeführt, weist auch der Kreditvertrag schon im 1. Absatz nach der Überschrift im Wortlaut eine eindeutige Verknüpfung mit dem Beteiligungsvertrag auf. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der entgegenstehende Vortrag der Beklagten (Bl. 416 GA), die Klägerin habe sich unabhängig vom Erhalt der Finanzierung zur Erbringung der Einlage verpflichtet, widerlegt.

Die in Ziffer 9.1. und Ziffer 9.3. des Kreditvertrags enthaltenen Klauseln vermögen, entgegen dem wiederholten Vortrag der Beklagten, ebenfalls nicht die von der Beklagten gewünschte Trennung der beiden Teilstücke des verbundenen Geschäfts zu bewirken. Die entsprechenden Erwägungen der Beklagten sind schon deshalb unbehelflich, da - wie zuvor ausgeführt - die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Vermutung einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge gegeben sind. Im Übrigen hält der Senat insoweit auch an seinen Hilfserwägungen in dem Beschluss vom 9.1.2007 (Seite 20, erster Absatz) fest.

B.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nach mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO).

1. Die Frage, bei welchem zeitlichen Abstand die Indizwirkung dafür entfällt, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die Abgabe der widerrufenen Willenserklärung war, ist nicht entscheidungserheblich, da der Senat die Kausalität unabhängig von einer Indizwirkung für nachgewiesen hält. Die Entscheidung des Senats steht mithin nicht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 9.5.2006 (9 U 56/04). Dass die Kausalität nicht unterbrochen war, hat der Senat auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls entschieden. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher diesbezüglich nicht gegeben. Das gilt in diesem Zusammenhang insbesondere auch soweit die Beklagte eine Unterbrechung des Kausalverlaufs durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Zeichnungsscheins geltend macht. Im Übrigen weicht der Senat nicht von der Entscheidung des BGH vom 9.5.2006 (a. a. O.) ab, da diese die Möglichkeit der Unterbrechung des Kausalverlaufs durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung betrifft.

2. Dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages nicht den Vorgaben des § 2 HausTWG entsprach, weil die Zusätze nicht geeignet waren, den Inhalt der Widerrufsbelehrung für den durchschnittlichen Verbraucher zu verdeutlichen, hat der Senat ebenfalls auf Grund tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der gesamten vertraglichen Vereinbarungen und ihres inneren Zusammenhangs entschieden. Auch insoweit hat die Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

Dass sich der Senat mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 14.6.2004 zu Az.: II ZR 385/02 und nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 25.4.2006 zu Az.: XI ZR 193/04 sieht, ist bereits ausgeführt (Beschluss vom 9.1.2007, Seiten 9 bis 12). Die seitens der Beklagten weiter zitierten Entscheidungen des OLG Bremen vom 11.5.2006 (ZIP 2006, 1527ff), des OLG Brandenburg vom 14.6.2006 (Az.: 4 U 225/05) sowie des OLG Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) sind entweder nicht sachverhaltsidentisch (OLG Bremen und OLG Brandenburg) oder unterfallen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG.

3. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum "Verbundgeschäft". Er weicht auch nicht vom Inhalt der Entscheidung des BGH vom 9.10.1986 (BGH WM 1986, 1561ff) ab, da er nicht alleine aufgrund der Zweckbindung des Darlehens und der nachfolgenden Auszahlung an einen Treuhänder die Voraussetzungen hierzu als erfüllt ansieht.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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