OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2007 - 6 U 758/06
Fundstelle
openJur 2020, 20603
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.4.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger an der "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltung GbR L...-E... / S...-M..." (sog. W.-Fonds Nr. 33)

a. an die Kläger 6.754,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 zu zahlen;

b. die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. 8187853 bei der V...-B... Lebensversicherung AG an die Kläger zurück zu übertragen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem bei ihr geführten Darlehensvertrag Nr. 6......581 keinerlei Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist zu Ziffer 1 a. sowie wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Darlehens, mit dem die beklagte Bank den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.

Das von der Gründungsgesellschaft (Fa. W.. GmbH) und einem Mitgesellschafter initiierte und von diesen über Vertriebsgesellschaften auf den Markt gebrachte Anlagekonzept sah vor, dass die durch Anlagevermittler gewonnenen Anleger nach Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse ein notarielles Eintrittsangebot abgeben und sich die Mittel für ihre, auf ein Treuhandkonto der GbR zu leistende, Einlage durch ein Bankdarlehen beschaffen sollten.

Die auf die Einzelheiten des Fonds eingehende Werbung der Kläger fand unter Verwendung eines umfangreichen Fondsprospekts statt, der aus zwei Teilen bestand. Der Prospektteil I enthielt neben Gesellschafts- und Immobilienerwerbsverträgen alle Funktionsverträge im Wortlaut, einen Chancen-Risiko-Raster, Baupläne, Baubeschreibungen, weitere technische Unterlagen sowie Muster der von den jeweiligen Anlegern zu unterschreibenden Eintrittsanträge sowie der Selbstauskunft. Der Prospektteil II enthielt unter anderem eine Beispielrechnung zum Liquiditätsverlauf.

Die von einem Anlagevermittler geworbenen Kläger unterzeichneten unter dem Datum des 15.4.1994 einen Eintrittsantrag für den Immobilienfonds Nr. 33 der W.., betreffend zwei Immobilienobjekte in L...-E... und S...-M..., ferner eine Selbstauskunft und einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Mit notarieller Urkunde vom 16.4.1994 gaben die Kläger gegenüber der die vorgenannten Objekte betreibenden "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR" ein Angebot auf den Erwerb eines Fondsanteils über insgesamt 30.650,-- DM ab. Der Beteiligungsvertrag kam sodann durch Annahmeerklärung des geschäftsführenden Gesellschafters des Fonds am 10.5.1994 zustande. Den Darlehensantrag mit einer Gesamtsumme von 35.240 DM und einer Zinsbindungsfrist bis 1.12.2003 sowie einem Nominalzins von 6,8 % unterzeichneten die Kläger zu Hause am 27.4.1994. Die Beklagte nahm den Antrag am 25.5.1994 an. Die Darlehensrückzahlung sollte spätestens zum 1.1.2013 durch die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung erfolgen. Die Beklagte zahlte sodann vereinbarungsgemäß die Nettodarlehensvaluta auf das Treuhandkonto aus.

Die Kläger erbrachten vertragsgemäß in der Zeit vom 1.7.1994 bis zum 1.11.2003 Zinsleistungen in Höhe von 6.754,78 €. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.12.2003 erklärten sie den Widerruf ihrer zum Abschluss des Darlehensvertrages führenden Willenserklärungen. Sie verlangen nunmehr mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen nebst Verzugszinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung, Zug-um-Zug gegen Übertragung des erworbenen Gesellschaftsanteils, sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche mehr aus dem Darlehen zustehen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Hinblick auf die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts an der Ursächlichkeit der - einmal unterstellten - Haustürsituation für den nachfolgenden Darlehensvertrag fehle. Zudem bestehe zwischen dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt keine wirtschaftliche Einheit.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres dortigen Vorbringens vor, dass die Kausalität der gegebenen Haustürsituation durch die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts für den Darlehensvertrag nicht entfallen sei. Da die Beklagte eine Vielzahl von Fondsbeitritten finanziert und die jeweilige Finanzierung mit dem Fondsinitiator abgesprochen habe, liege auch ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vor.

Die Kläger beantragen,

nach ihren Schlussanträgen aus erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

A.

Den Klägern steht aus § 3 HausTWG a. F. ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zinsen in Höhe von 6.754,78 € sowie auf Rückübertragung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung, abgeschlossen bei der V...-B... Lebensversicherungs AG, zu.

Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.12.2003 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen.

1. Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die Vorschriften der §§ 355 und 358 BGB neuer Fassung nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB zu Grunde gelegt.

Art. 229 § 9 EGBGB, der in seinem Absatz 1 regelt, dass die vorgenannten Vorschriften in der nach dem 1. August 2002 geltenden Fassung des BGB nur bei Haustürgeschäften einschließlich ihrer Rückabwicklung anzuwenden sind, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, ist eine Spezialregelung im Verhältnis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (vgl. BGH, Entscheidung v. 13.6.2006, Az.: XI ZR 94/05; ZIP 2006, 1995f). Der Gesetzgeber ist dabei ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge auch auf vor Inkrafttreten des sogenannten OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.7.2002 entstandene Schuldverhältnisse keine Anwendung finden sollten. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist auch keine Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, und genießt demzufolge keinen Vorrang. Zudem handelt es sich bei der Frage der Widerruflichkeit eines Haustürgeschäfts um eine Frage des Vertragsschlusses, wobei insoweit für alle den gesamten Entstehungstatbestand eines Schuldverhältnisses betreffenden Rechtsfragen schon nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nur altes Recht Anwendung findet. Hiernach ist lediglich neues Recht nur dann anzuwenden, wenn es sich um neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände handelt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl 2006, Art 229 § 5 EGBGB Rdnr. 5).

2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung finden auf eine Darlehensvertragserklärung, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt oder zu der er in einer solchen veranlasst wird, auch dann die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen des Vertrags nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt (BGH vom 14.06.2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527). Die scheinbar entgegenstehende Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281 ff) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Danach gehören Kreditverträge insoweit nicht zu den dort aufgeführten Geschäften, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Die vorgenannte Bestimmung kommt hiernach vorliegend nicht zur Anwendung, weil das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Verbraucherkreditgesetz wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG erloschen ist (vgl. BGH WM 2006, 220 (221)).

3. Der von den Klägern am 27.4.1994 unterschriebene Darlehensvertrag ist in Folge einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG abgeschlossen worden. Nach dieser Vorschrift können Kunden ihre auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen, zu denen sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind.

a. Es ist als unstreitig davon auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass sowohl der Fondsbeitritt als auch die seiner Finanzierung dienende Darlehensaufnahme am 15.4.1994 im Rahmen eines telefonisch angekündigten Besuchs des Vermittlers D... L... in der Privatwohnung der Kläger und damit in einer Haustürsituation angebahnt wurden. Dies haben die Kläger im Einzelnen substantiiert vorgetragen, zuletzt ist dies erneut durch den Kläger zu 1. bei seiner Anhörung durch den Senat geschildert worden. Der Vortrag der Kläger steht in vollem Umfang in Übereinstimmung mit der Urkundenlage (vgl. Bl. 439 und 442), wonach die Kläger am 15.4.2006 in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung in D. die Selbstauskunft und den Eintrittsantrag unterzeichneten. Den Vortrag der Kläger hat die Beklagte in nicht zulässiger Weise lediglich mit Nichtwissen bestritten.

Nach dem Vortrag der Kläger suchte der Vermittler sie zu Hause auf und sprach sie darauf an, ob sie nicht durch den Erwerb eines Anteiles an einem geschlossenen Immobilienfonds namens "Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR L...-E... / S...-M... - dem sogenannten W..-Immobilien-Fonds Nr. 33 - für ihr Alter ein kleines Vermögen erwerben und gleichzeitig Steuern sparen wollten, wobei Hauptzweck die Sicherung der Altersvorsorge der Klägerin in Form einer "zusätzlichen Rente" durch zukünftig auszuschüttende Mieterträge sein sollte. Nach den Angaben des Vermittlers war die Anlage nur über eine Fremdfinanzierung ohne Aufwendung von Eigenkapital möglich. Daraufhin unterschrieben die Kläger nach Aushändigung der Prospektteile I und II einen "Eintrittsantrag" sowie eine "Selbstauskunft", wobei sie "einen Haufen Papier" unterzeichnen mussten. Der Vermittler sammelte alle ihm überlassenen Unterlagen einschließlich der Kopien eines Kontoauszuges über das gemeinsame Konto der Kläger bei der Volksbank Daun sowie einer Gehaltsbescheinigung des Klägers zu 2. ein. Am gleichen Tag schloss der Kläger zusätzlich 2 Lebensversicherungen ab und zwar eine zur Absicherung des aufzunehmenden - hier streitgegenständlichen - Darlehens sowie eine weitere "für sich". Der Darlehensvertrag wurde den Klägern später auf dem Postweg zugesandt; diesen unterschrieben sie zu Hause am 27.4.1994 und schickten ihn an die Beklagte zurück.

Dieser Sachverhalt ist hier nicht als streitig anzusehen. Die Beklagte hat ihn nämlich im Berufungsverfahren nur noch mit Nichtwissen bestritten. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2006 hat sie ihren schon in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag wiederholt, dass " sie nicht zu sagen vermöge, ob die vorgenannten Unterlagen am 15.4.1994 in der Wohnung der Kläger unterzeichnet worden seien". Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist prozessual unwirksam, so dass das Vorbringen der Kläger als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Vertrauensgesichtspunkte der Beklagten als Kreditgeberin, dass sie nicht nachträglich - aufgrund einer europarechtlich motivierten Änderung der höchst-richterlichen Rechtsprechung - mit einem unbefristeten Widerrufsrecht des Vertragsgegners überrascht und belastet werden dürfe, stehen der richtlinien-konformen Auslegung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Hilfe des § 5 Abs. 2 HausTWG und dem sich hieraus ergebenden Grundsatz der Subsidiarität im Ergebnis zwei parallele Widerrufsbelehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugunsten letzterem vermeiden wollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit nämlich nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht, muss die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen; nur so wird dem schützenswerten Verbraucher der gebotene Schutz nach diesem Gesetz zuteil (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung v. 5.4.2005 - Az.: 3 U 822/04 -, OLGR 2005, 501 ff).

5. Den Klägern steht mithin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HausTWG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der in der Zeit vom 1.7.1994 bis 1.11.2003 erbrachten Zahlungen in Gesamthöhe von 6.754,78 € sowie auf Rückabtretung der als Zusatzsicherheit dienenden und an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung zu, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche, die der Kläger an den Fonds haben.

Als Rechtsfolge des ordnungsgemäß erklärten Widerrufs sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HausTWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Danach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsraten - deren Höhe unstreitig ist - zurückzuzahlen und die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung zurück abzutreten , die Kläger hingegen haben, was sie schon in Ihrem Zug-um-Zug Antrag berücksichtigt haben, an die Beklagte ihren Fondsanteil abzutreten. Die von den Klägern empfangene Leistung ist im Falle der hier vorliegenden Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil und nicht die Darlehensvaluta.

Vorliegend stellen der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a. F. dar. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG setzt zunächst voraus, dass der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient. Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen von nach § 9 VerbrkG verbundenen Rechtsgeschäften ist weiter, dass Kreditvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist .Der BGH hat hierzu voranstellend ausgeführt, dass ein solch "verbundenes Geschäft" auch bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds vorliegen kann (BGH: vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02 - WM 04, 1527; vom 14.06.2004 - II ZR 395/01, NJW 04, 2731; vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 06, 1003).

Bei verbundenen Geschäften ist die Unwirksamkeitsfolge eines Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HausTWG auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen. Dies begründet der Bundesgerichtshof mit dem Schutzzweck der Widerrufsregelung, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Dieser gesetzliche Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte. Der erkennende Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

a. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG a. F. erfüllt. Zum einen diente der Darlehensvertrag schon dem Wortlaut seines vorangestellten Deckblattes (siehe Anlage K 5 Seite 1) nach allein der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrags auf dessen letzter Seite wurde die Auszahlung des Darlehens von der Vorlage einer Beitrittserklärung zur GdbR-Gesellschaft abhängig gemacht. Zudem wiesen die Kläger die Beklagte unwiderruflich an, den gesamten Auszahlungsbetrag ausschließlich dem Konto des Treuhänders gutzuschreiben. Den Klägern wurde die Valuta also zu keiner Zeit auf einem Konto zur Verfügung gestellt, über das sie hätten frei verfügen können. Die vorliegende Fallgestaltung geht somit über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus (s. dazu BGH vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 03, 2232).

b. Zum anderen sind beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG ist eine solche insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.

Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative eines Kreditnehmers zustande gekommen ist, der von sich aus die Bank um Finanzierung eines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen den Abschluss eines Kreditantrages bei dem Finanzierungsinstitut andient, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (BGH vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04).

Eine solche unwiderlegliche Vermutung lässt sich allerdings vorliegend nicht begründen. Zwar ergibt sich bereits aus dem Eingangswortlaut des von den Klägern am 15.4.1994 unterzeichneten - ausgefüllten - Selbstauskunftsformulars, dass sie zugleich einen Darlehensantrag über den Vermittler abgaben und ihn ermächtigten, sich in ihrem Namen unmittelbar mit der "Kreditanfrage" an die finanzierende Bank zu wenden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kläger zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag der Beklagten als Finanzierungsinstitut vorgelegt bekamen, so wie es die Rechtsprechung des BGH zur Begründung einer unwiderleglichen Vermutung erfordert (vgl. BGH vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04; vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232).

Es ist jedoch zum Nachweis der wirtschaftlichen Einheit ausreichend, wenn - wie vorliegend gegeben - die Fremdfinanzierung durch den späteren Darlehensgeber von vornherein vorgesehen war (vgl. BGH vom 18.3.2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916; vom 11.10.1995 - VIII ZR 325/94, BGHZ 131,66).

Entscheidend ist hier insoweit, dass sowohl die Beklagte als auch die Fondsgesellschaft sich der gleichen Vertriebsorganisation bedienten. Die Beklagte war mit dem Vertriebssystem einverstanden und überließ es den Anlagevertreibern, den Abschluss der Darlehensverträge vorzubereiten, ohne selbst - jedenfalls bis dahin - mit den Kunden in irgendeiner Weise persönlich in Kontakt zu treten. Ob eine "ständige" Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Vertreibergesellschaft bestand, kann dahinstehen. Aus den vorgenannten Unterlagen ergibt sich für den Senat jedenfalls, dass zumindest eine solche über einen längeren Zeitraum bestand. In der Entscheidung vom 28.06.2004 (- II ZR 373/00 -, NJW 04, 3332) weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass das "Zusammenwirken" im Rahmen der Prüfung des § 9 VerbrKrG nicht von Dauer sein muss. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sich die Beklagte allgemein zur Finanzierung der Einlagen von Beitrittsinteressenten bereit erklärt habe. Wie bereits ausgeführt, steht damit auch im Einklang, dass die Beklagte - unstreitig - eine Vielzahl von Beitritten an dem streitgegenständlichen Fonds finanzierte.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass im Falle der erfolgten Fondsbeteiligung die Art der Finanzierung alleine dem Beitretenden oblag, steht auch dies der Verbundenheit der beiden Verträge in dieser Fallkonstellation nicht entgegen. Zwar enthielt tatsächlich die notarielle Beitrittsurkunde ihrem Wortlaut nach keinen Hinweis auf eine Finanzierung. Maßgeblich ist jedoch, dass sich eine andere Alternative als die Finanzierung durch die Beklagte für die Kläger auch gemäß den von ihnen dargestellten Äußerungen des Zeugen L..., die die Beklagte lediglich in nicht zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (s. oben), gar nicht mehr gestellt hatte. Zudem war schon im Eintrittsantragsformular eine eigene Rubrik zur Finanzierung vorgesehen, wonach der Vermittler beauftragt werden konnte - wie es vorliegend auch geschah - eine Kreditanfrage in ihrem Namen zu stellen, so dass für die Kläger schon von Beginn an das "Gesamtpaket geschnürt" war und auch späterhin nicht einmal ansatzweise Gelegenheit gegeben war, diese Entscheidung zu revidieren.

Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass aufgrund des Inhalts der im Darlehensvertrag enthaltenen ergänzenden Bestimmungen und Hinweise zu ihrer Funktion klargemacht worden sei, dass sie lediglich Kreditgeberin und nicht am Modell beteiligt gewesen sei, und keinerlei Überwachungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion für die Darlehensnehmer übernommen habe, vermögen auch diese Klauseln nicht die von der Beklagten gewünschte Trennung der beiden Teilstücke des verbundenen Geschäfts zu bewirken. Die Beklagte kann sie auch nicht zum Nachteil der Kläger verwenden.

Das gesamte Geschäft stellte sich für die Kläger auch angesichts der gemeinsamen Anbahnung durch den Zeugen L... an einem einzigen Termin als einheitliches Geschäft dar. Wie zuvor bereits ausgeführt, wies auch der Kreditvertrag - dem Wortlaut nach - bereits auf dem Deckblatt eine eindeutige Verknüpfung mit dem Beteiligungsvertrag auf. Die Regelungen über das Verbundgeschäft sollen den Verbraucher vor Risiken schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines für ihn wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in einen Gesellschaftsbeitrittsvertrag und einen damit verbundenen Kreditvertrag drohen. Eine mitten im Vertragstext unter der Rubrik "Ergänzende Bestimmungen und Hinweise" enthaltene vorformulierte Klausel, die entgegen dem gesamten Geschäftsablauf auf eine Trennung hinweist oder eine solche bewirken soll, ist für den Kunden völlig überraschend ( § 3 AGBG a. F. ) und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar; sie wird daher schon nicht zum Vertragsbestandteil (§ 3 AGBG a. F.) oder ist zumindest nach § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz a. F. unwirksam.

Zudem wies die Beklagte im Darlehensvertrag sodann in der gleichen Rubrik darauf hin, dass das Anlagemodell von Vermittlern vertrieben werde. Sie sah sich in diesem Zusammenhang zu der Klarstellung veranlasst, dass diese nicht berechtigt seien, in ihrem Namen irgendwelche Erklärungen abzugeben. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Vorbehalt setzt allerdings voraus, dass die Vermittler nach dem der Bank bekannten Anlagekonzept auch zur Anbahnung des Kreditvertrages eingesetzt werden sollten. Dies spricht seinem Inhalt nach sowohl für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, als auch dafür, dass tatsächlich eine vorherige Absprache zwischen der Beklagten und der Vertriebsorganisation existierte.

6. Der Zinsanspruch (ab 10.10.2005 ) beruht auf §§ 286, 288 BGB

B.

Da die Beklagte - nach Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger - weiterhin am Darlehensvertrag festhält und die Vertragserfüllung begehrt, ist auch der Feststellungsantrag begründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Wie ausgeführt, hat der der Bundesgerichtshof in letzter Zeit mehrere Entscheidungen zu vorliegend einschlägigen Fragen des Hautürwiderrufsgesetzes erlassen, denen der Senat sich insgesamt angeschlossen hat. Zur Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages ist der Senat auf Grund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles gelangt.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.772,71 € festgesetzt.

Im Streit steht ein Darlehen, auf das die Kläger bislang lediglich Zinszahlungen in Höhe von 6.754,78 € (Klageantrag Ziffer 1. a.) erbracht haben. Mit dem Klageantrag Ziffer 2. begehren sie die Feststellung, dass sie in Zukunft zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 35.240,-- DM (= 18.017,93 €) nicht verpflichtet sind. Bei dieser Sachlage sind Leistungs- und Feststellungsantrag zu addieren, wobei die von den Klägern angebotene Gegenleistung in Form des Fondsanteils unberücksichtigt bleibt (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Zug-um-Zug-Leistungen) Der Klageantrag zu Ziffer 1. b. wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich bei der Lebensversicherung, deren Rückabtretung die Kläger begehren, letztlich um eine Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch handelt.

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