AG Pirmasens, Beschluss vom 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17 jug
Fundstelle
openJur 2020, 20590
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js 11482/16 jug), rechtskräftig seit dem 17.05.2017, wurde der Verurteilte eines Diebstahls sowie tatmehrheitlich einer Hehlerei schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2015 (954 Ls - 4700 Js 224402/15) gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten verhängt. Die beiden abgeurteilten Taten wurden am 24.02.2016 und am 26.09.2016 in ... begangen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2015 wurde der Verurteilte des Diebstahls in drei Fällen sowie der Unterschlagung schuldig gesprochen. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Verurteilte am 09.06.2015 gegen 10.00 Uhr aus der Umkleidekabine einer Sporthalle in der ...straße in ... ein Handy entwendete sowie am 10.06.2015, ebenfalls in ..., ein ihm zuvor von der Geschädigten überlassenes Handy verkaufte. Weiter dass er am 25.06.2015 gegen 13.50 Uhr im Einkaufsmarkt ... in der ...straße in ... Tabakwaren entwendete und am 24.07.2015 im ... in der ...straße in ... verschiedene Lebensmittel.

Unter dem 10.07.2017 wurde durch die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens die Vollstreckung eingeleitet, das Aufnahmeersuchen den Verurteilten betreffend gefertigt und dieses an die JVA Rockenberg hinausgegeben.

Der Verurteilte war zuvor bereits aufgrund des Sicherungshaftbefehls nach § 453c StPO des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2017 (954 Ls 4700 Js 224402/15) am 08.05.2017 festgenommen und der JVA Rockenberg am 09.05.2017 zugeführt worden. Seit dem 19.07.2017 (vgl. Bl. 26 d.VH.) verbüßt er die vorgenannte Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017.

Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde seitens des Amtsgerichts - Strafprozessabteilung - Friedberg (41 b VRJs 85/17) mitgeteilt, dass die Strafvollstreckung nach dort übernommen worden sei und unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Vollstreckung durch das zuständige Gericht schon eingeleitet sei oder aber demnächst erfolgen werde. Weiter wurde um Übersendung der "Sachakten ggfs. nebst V-Heft/Bewährungsheft gebeten".

Durch Verfügung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens vom 16.08.2017 wurde das Vollstreckungsheft des Amtsgerichts Pirmasens 1 VRJs 91/17 jug an die Vollstreckungsleiterin beim Amtsgericht Friedberg zur Übernahme der Vollstreckung und Zustimmung zur Strafzeitberechnung übersandt, wo es am 18.08.2017 einging.

Am 10.10.2017 wurde das Vollstreckungsheft durch das Amtsgericht Friedberg wieder an das Amtsgericht Pirmasens übersandt, wo es am 12.10.2017 einging. Hinter dem Anschreiben des Amtsgerichts Friedberg vom 10.10.2017 (Bl. 67 d.VH.) befand sich zur Kenntnisnahme ein Schreiben des Amtsgerichts Friedberg an die JVA Rockenberg, in welchem ausgeführt wurde, dass die Strafzeitberechnung zu korrigieren sei, da ein weiterer anrechenbarer Tag gefunden worden sei. Insofern wurde Bezug genommen auf Blatt 7 d.A. der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Verfahren 4700 Js 222320/15 jug.

Konkret handelte es sich um den 17.02.2015, an welchem der Verurteilte, nachdem er im ICE ... von ... nach ... in Höhe ... durch den Zugbegleiter ohne gültigen Fahrschein festgestellt worden und in ... an Beamte der Bundespolizei übergeben worden war, in Schutzgewahrsam genommen wurde, da er sich unerlaubt und ohne Wissen der Betreuer aus einer Jugendhilfeeinrichtung in ... entfernt hatte.

Die vorgenannte Akte war der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pirmasens zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung bekannt und der Tag wurde bewusst nicht angerechnet (vgl. Bl. 69 R d.VH.).

Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 wurde entschieden, dass die auf Bl. 7 der Akte 4700 Js 222320/15 jug der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erwähnte Ingewahrsamnahme des Verurteilten vom 17.01.2015 bei der Strafzeitberechnung in vorliegender Sache nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Ausweislich Bl. 7 d.A. 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) wurde der Verurteilte am 17.01.2015 im ICE ... auf der Strecke ... - ... von einem Zugbegleiter ohne gültige Fahrkarte festgestellt und in ... an Beamte der Bundespolizei übergeben. Da der Verurteilte und sein Begleiter "in Inpol zur Ingewahrsamnahme vom LPI ..., PI ... ausgeschrieben" waren, "da sie sich unerlaubt und ohne Wissen der Betreuer aus einer Jugendhilfeeinrichtung in ... entfernt hatten", wurden sie "in Schutzgewahrsam genommen". Ausweislich der Schilderung Bl. 7 der vorgenannten Akte war ein Mitarbeiter des Jugendamtes auf der Dienststelle anwesend und der Verurteilte wurde "durch die Streife der Bundespolizei, in Amtshilfe für das Jugendamt, der ... zugeführt". Unabhängig davon, ob es sich bei einer Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVollstrO handelt, kam eine Anrechnung bereits deswegen nicht in Betracht, da die Ingewahrsamnahme nicht aus Anlass einer Tat erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des dem Vollstreckungsverfahrens zu Grunde liegenden Verfahrens 1 Ls 4372 Js 11482/16 jug. (AG Pirmasens) ist. Das Verfahren 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) wurde ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.07.2015 (Bl. 26 der vorgenannten Akte) im Hinblick auf die Anklageerhebung im Verfahren 4700 Js 224402/15 vorläufig gemäß § 154 StPO eingestellt. Die endgültige Einstellung erfolgte wohl durch die handschriftliche Verfügung vom 01.02.2016 (Bl. 27 R der vorgenannten Akte)".

Mit Schreiben vom 24.11.2017 wurde seitens des Amtsgerichts - Strafprozessabteilung - Friedberg das Vollstreckungsheft an das Amtsgerichts Pirmasens zurückgesandt und darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16.11.2017 nicht mehr bestanden habe, da sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Rockenberg befinde. Insofern bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters und es wurde angeregt, den Beschluss vom 16.11.2017 aufzuheben.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) war aufzuheben, da zum damaligen Zeitpunkt weder eine vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit noch eine solche als erstinstanzliches Gericht bestand.

1. Eine vollstreckungsrechtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Pirmasens bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des vorgenannten Beschlusses nicht mehr.

Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 JGG geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt.

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes greift es hinsichtlich des Wechsels der Zuständigkeit allerdings zu kurz, in jedem Fall von einem vollständigen Zuständigkeitswechsel lediglich aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt auszugehen. Denn aus dem Regelungszusammenhang mit § 84 Abs. 1, 2 JGG ergibt sich, dass der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit nach § 85 Abs. 2 S. 1 JGG die Einleitung der Vollstreckung voraussetzt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 AR (S) 65/09, zitiert nach juris, Rn. 13; vgl. auch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.1991 - 1 AR 62/91 - 1 - n.v.).

Die Einleitung der Vollstreckung erschöpft sich jedoch nicht bereits in der Ladung des Verurteilten zum Strafantritt und dem Aufnahmeersuchen an die zuständige Jugendstrafanstalt, vielmehr sind mit der Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe die in den Richtlinien zum JGG unter VI. zu §§ 82 - 85 JGG genannten weiteren Aufgaben verbunden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 AR (S) 65/09, zitiert nach juris, Rn. 16), wozu auch die Ermittlung der zur Berechnung der Strafzeit erforderlichen Daten (vgl. § 30 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 StVollstrO) durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter bzw. die in § 30 StVollstrO zwar nicht ausdrücklich aufgeführte jedoch ausweislich § 36 Abs. 1 S. 2 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Strafzeitberechnung gemäß §§ 1 Abs. 3, 37 ff. StVollstrO gehört.

Insofern kann jedoch auch nach Aufnahme eines Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt und dem damit grundsätzlich einhergehenden Übergang der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 JGG eine Konstellation eintreten, in welcher trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit Aufgaben im Rahmen der Vollstreckungseinleitung dennoch vom ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiter vorzunehmen sind, wie beispielsweise dann, wenn in einem Aufnahmeersuchen die nach § 30 StVollStrO notwendigen Daten zur Berechnung der Strafzeit, insbesondere die nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO, fehlen, z.B. weil dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter bestimmte für die Berechnung notwendige Akten bei der Fertigung des Aufnahmeersuchen noch nicht vorlagen und die Vollstreckung im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bereits eingeleitet wurde (vgl. Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13.07.2015 - 4214E15-4-1; vgl. auch VI. zu §§ 82 - 85 JGG der Richtlinien zum JGG).

Eine solche Konstellation, in welcher eine derartige vorübergehend andauernde (Teil-)Zuständigkeit des ursprünglichen Vollstreckungsleiters in Betracht kommt, lag hier jedoch nicht vor. Nachdem der Verurteilte am 09.05.2017 in der JVA Rockenberg aufgenommen worden war, wurde das Vollstreckungsheft nach vollständig durchgeführter Einleitung der Vollstreckung durch die Rechtspflegerin (§ 31 Abs. 5 S. 2 RPflG) beim Amtsgericht Pirmasens gemäß Verfügung vom 16.08.2017 an das AG - Jugendrichterin - Friedberg übersandt, wo es, was für den Zuständigkeitsübergang allerdings nicht wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - 2 ARs 44/16, zitiert nach juris, Rn. 6 f.), am 18.08.2017 einging.

Ab dem Zeitpunkt des vollständigen Übergangs der Zuständigkeit im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 JGG ist daher der besondere Vollstreckungsleiter vollumfänglich für die Vollstreckung zuständig. Dies gilt auch in dem Fall, dass beispielsweise nach diesem Zeitpunkt - vermeintliche - Fehler in der Strafzeitberechnung entdeckt werden. Insofern ist es sowohl aus rechtlichen aber auch praktischen Gründen abzulehnen, dass nach dem gemäß § 85 Abs. 2 JGG erfolgten - vollständigen - Zuständigkeitswechsel nach wie vor eine teilweise Zuständigkeit beim ursprünglichen Vollstreckungsleiter verbleibt, wie dies etwa im Hinblick auf eine etwaige Berichtigung der Strafzeitberechnung in Betracht käme, beispielsweise wenn nachträglich noch gemäß § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO anzurechnende Zeiten bekannt werden, die vor Eintritt der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils lagen (vgl. Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10) und damit grundsätzlich vom ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiter hätten berücksichtigt werden können. Denn eine solche Verfahrensweise könnte dazu führen, dass eine diesbezügliche Zuständigkeit des ursprünglichen Vollstreckungsleiters möglicherweise auch noch Jahre nach der Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt zu bejahen wäre. Dies ist erkennbar nicht die Intention von § 85 Abs. 2 S. 1 JGG.

Dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter ist es daher schon aus diesen Gründen verwehrt, nach vollständigem Wechsel der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter noch Einfluss auf die Strafzeitberechnung zu nehmen, bzw. eine Entscheidung zu anrechenbaren Zeiten zu treffen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass der besondere Vollstreckungsleiter nach dem vollständig eingetreten Zuständigkeitswechsel im vorbeschriebenen Sinne vollumfassend zuständig und verantwortlich für die Vollstreckung und somit auch die Strafzeitberechnung (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1, 2 StVollstrO) ist. Zwar wird sich der besondere Vollstreckungsleiter regelmäßig auf die vom ursprünglichen Vollstreckungsleiter angegebenen Daten wie beispielsweise solche gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO verlassen können, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Wenn der besondere Vollstreckungsleiter jedoch Bedenken an der vorliegenden Strafzeitberechnung bzw. den entsprechenden Daten hat, ist er im Hinblick auf § 36 Abs. 1 StVollstrO gehalten, in eigener Verantwortlichkeit tätig zu werden.

Die Vollstreckungszuständigkeit war vorliegend daher insgesamt auf die Jugendrichterin beim AG Friedberg übergegangen, weswegen der Jugendrichter beim Amtsgericht Pirmasens als ursprünglicher Vollstreckungsleiter keinen Einfluss mehr auf die Strafzeitberechnung nehmen konnte. Gleichwohl ist in einem solchen Fall unterschiedlicher Auffassung über die Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 StVollstrO ein Austausch zwischen ursprünglichem und aktuellem Vollstreckungsleiter zur Ausräumung von Zweifeln sinnvoll und angezeigt.

2. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens war vorliegend auch nicht unter dem Aspekt zu bejahen, dass es sich bei ihm um das erstinstanzliche Gericht handelte.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Pirmasens war auch nicht mehr als erstinstanzliches Gericht gemäß §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG begründet, da der Verurteilte zu dem nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkt, als das Amtsgericht Pirmasens wieder mit der Sache "befasst" war, bereits in der JVA Rockenberg aufgenommen war.

Vielmehr ist gemäß §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 1 S. 1 StPO, 85 Abs. 2 S. 1, 82 Abs. 1 S. 2, 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JGG zur Entscheidung über die Berechnung der Strafzeit die örtlich zuständige Jugendkammer berufen.

2.1. Nach vollständigem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter ist dieser, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch für die Strafzeitberechnung und somit auch die Frage der Berücksichtigung etwaiger von Gesetzes wegen anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO zuständig, da es diesbezüglich keiner Tenorierung durch das erkennende Gericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83, zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94, zitiert nach juris, Rn. 2 zur insoweit vergleichbaren Lage bei § 51 Abs. 1 StGB; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a, Rn. 9, § 54, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9; a.A. Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 54 JGG, Rn. 12). Die Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO obliegt im Rahmen der Strafzeitberechnung der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.1962 - 4 StR 264/62, zitiert nach juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 25.01.1967 - 2 StR 424/66, zitiert nach juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 4), bei der Verurteilung eines Jugendlichen somit dem jeweils zuständigen Vollstreckungsleiter.

Ein im Tenor aufzunehmender Fall des § 52a Abs. 1 S. 2 JGG (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.1970 - 2 StR 510/70, zitiert nach juris, Rn. 4; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9) lag hier nicht vor.

2.2. Da der besondere Vollstreckungsleiter nach erfolgtem Wechsel der Zuständigkeit vollumfänglich und vollverantwortlich zuständig ist (vgl. § 36 Abs. 1 StVollstrO), kann er - unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines entsprechenden Vorgehens - rechtlich auch nicht verpflichtet sein, im Fall, dass er von der Strafzeitberechnung bzw. der Anerkennung von anrechenbaren Zeiten des ursprünglich zuständigen Vollstreckungsleiters abweichen will, diesen hiervon zuvor in Kenntnis zu setzen, bzw. mit diesem ein entsprechendes Einvernehmen herzustellen. Insofern kann und darf sich der besondere Vollstreckungsleiter zwar grundsätzlich auf die durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter vorgenommene Berechnung bzw. die mitgeteilten Daten verlassen. Allerdings steht es ihm schon im Hinblick auf die sich aus § 36 Abs. 1 StVollstrO ergebende Verpflichtung frei, diese zu überprüfen und - wie hier - in der Sache eine andere Auffassung zu vertreten.

2.3. Allerdings ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der besondere Vollstreckungsleiter von der Strafzeitberechnung des ursprünglichen Vollstreckungsleiters abweicht bzw. weitere, dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter bereits bekannte Zeiten als anrechenbar anerkennen will, ohne mit diesem zuvor die Frage, ob bestimmte Zeiten anrechenbar oder nicht anrechenbar sind, einvernehmlich zu klären, grundsätzlich davon auszugehen, dass im Hinblick auf die diesbezüglichen unterschiedlichen Auffassungen der Vollstreckungsbehörden Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe im Sinne von § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO bestehen. Insofern wäre es einem inhaftierten Verurteilten auch schwerlich vermittelbar, warum die - zeitlich später erfolgte - Strafzeitberechnung bzw. -korrektur des besonderen Vollstreckungsleiters eine höhere Richtigkeitsgewähr aufweisen soll, als die durch den ursprünglichen Vollstreckungsleiter durchgeführte Strafzeitberechnung. Für die Frage, ob die Strafzeitberechnung richtig ist, kann es aus naheliegenden Gründen keine maßgebliche Rolle spielen, ob diese im Hinblick auf etwaige anzurechnende Zeiten zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten ausfällt. Denn das bloße Abstellen auf die Folge der - korrigierten - Strafzeitberechnung für den Verurteilten wäre in diesem Fall nicht sachlich gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass es völlig unwägbar ist, welche - für den Verurteilten günstige oder ungünstige - Auffassung die jeweilige Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Anrechenbarkeit vertritt, wenn sie schon nicht zum selben Ergebnis gelangen, was grundsätzlich der Fall sein sollte.

Daher ist in dem Fall, dass zwei Vollstreckungsbehörden bei der Strafzeitberechnung bzw. der Anerkennung von anrechenbaren Zeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und in der Sache - ggf. trotz zuvor unternommenen Versuchs - kein Einvernehmen hergestellt werden kann, kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Strafzeitberechnung der einen eine höhere Richtigkeitsgewähr als die der anderen haben sollte. In einem solchen Fall ist daher von "Zweifeln" im Sinne von § 458 Abs. 1 StPO auszugehen. Das Vorliegen von "Zweifeln" kann durch die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde auch nicht mit einem Hinweis auf die eigene Ansicht abgetan werden.

Bei der "Berechnung der erkannten Strafe" in diesem Sinne ist auch nicht lediglich auf die im jeweiligen Urteil ausgeworfene Strafe abzustellen, sondern auf die nach gemäß §§ 37 ff. StVollstrO durchgeführter Berechnung tatsächlich zu vollstreckende Dauer. Diese umfasst daher auch die Frage, ob Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehung im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO anzurechnen ist.

Vorliegend bestehen zwischen dem Amtsgericht Friedberg und dem Amtsgericht Pirmasens unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung der durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js 11482/16 jug) erkannten Strafe, nämlich konkret, ob die polizeirechtliche und somit präventive Aufnahme des Verurteilten in Schutzgewahrsam durch die Bundespolizei am 17.02.2015 auf die zu verbüßende Einheitsjugendstrafe anzurechnen ist. Insofern bestehen Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe im Sinne von § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO.

2.4. Bis zum Beginn der Vollstreckung der Jugendstrafe, also vor dem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter, ist für Entscheidungen nach § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO gemäß §§ 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht zuständig (zutreffend Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 11; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4, 6; Paeffgen in: SK-StPO, 4. Auflage, § 458 StPO, Rn. 14, zitiert nach Jurion; Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10). Da die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe jedoch zum Zeitpunkt, in welchem das Amtsgericht Pirmasens aufgrund der - im hiesigen Bezirk nicht üblichen - Rücksendung des Vollstreckungsheftes wieder mit der Sache "befasst" wurde, bereits begonnen hatte, lag, wie sich aus einem Vergleich von § 462a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO ergibt, die Zuständigkeit nicht mehr beim Amtsgericht Pirmasens als erstinstanzlichem Gericht.

2.5. Im Hinblick auf die in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO einerseits und die in § 462a Abs. 2 S. 1 StPO andererseits vorgenommene Abgrenzung ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 JGG die in diesem Zusammenhang teilweise vertretene Auffassung, wonach auch nach Beginn der Vollstreckung einer Jugendstrafe stets das Gericht des erstinstanzlichen Rechtszuges zu einer Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO berufen sei (so Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a JGG, Rn. 5, 11 und, auf diesen Bezug nehmend, Blessing in: M/R/T/W, JGG, 1. Auflage, § 52a JGG, Rn. 3), abzulehnen.

2.6. Ebenso ist die teilweise vertretene Auffassung, wonach der jeweils zuständige Vollstreckungsleiter zu entscheiden habe (vgl. Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 462a StPO, Rn. 40; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4; Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; siehe auch Rose in: Ostendorf, 10. Auflage, § 83 JGG, Rn. 4, der in diesem Zusammenhang vertritt, dass der "Jugendrichter als Vollstreckungsbehörde tunlichst vorher die Entscheidung des erkennenden Gerichts herbeizuführen" habe) abzulehnen.

Zwar nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter gemäß § 82 Abs. 1 JGG auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist, so dass grundsätzlich der besondere Vollstreckungsleiter nach erfolgtem Zuständigkeitswechsel gemäß § 82 Abs. 1 S. 1, 2 JGG i.V.m. §§ 458 Abs. 1, 2. Alt., 462 Abs. 1 S. 1, 462a Abs. 1 S. 1 StPO auch zur Entscheidung bei Zweifeln über die Berechnung der erkannten Strafe berufen wäre. Dies gilt gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG jedoch dann nicht, wenn - wie im Fall des § 458 Abs. 1 StPO - eine gerichtliche Entscheidung zu treffen ist, die eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung - vorliegend eine Anrechnung nach § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO - betrifft, da dann der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. In solchen Fällen, in denen wie hier eine Jugendstrafe vollstreckt wird, ist für Entscheidungen nach § 458 Abs. 1 StPO daher gemäß § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JGG die örtlich zuständige Jugendkammer berufen (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 Ws 158/82, in: NJW 1982, S. 2741, zitiert nach beck-online; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.1992 - 2 VAs 15/92, in: NStZ 1993, S. 104, zitiert nach beck-online; siehe aber auch Sonnen in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 83 JGG, Rn. 3 f.).

2.7. Bei Vorliegen von Zweifeln ist von Amts wegen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. Appl in: KK, 7. Auflage, § 458 StPO, Rn. 5; Pollähne in: G/J/T/Z, 5. Auflage, § 458 StPO, Rn. 1, 3, zitiert nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 458, Rn. 3; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 458 StPO, Rn. 7).

3. In der Sache wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen im hiesigen Beschluss vom 16.11.2017 nach wie vor die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehende polizeirechtliche und somit präventive Ingewahrsamnahme des Verurteilten nicht anrechnungsfähig im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1, Abs. 3 StVollstrO ist.

Zwar wird auch bei einer präventiven Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht die Freiheit beschränkt und die Aufzählung in § 39 Abs. 3 StVollstrO ist hinsichtlich der dort aufgeführten "anderen Freiheitsentziehung" nicht abschließend. Gleichwohl handelt es sich bei den in § 39 Abs. 3 StVollStrO aufgezählten Fällen grundsätzlich um im Zusammenhang mit einem repressiven (Straf-)Verfahren stehenden Freiheitsentzug.

Auch aus Nr. 1 zu §§ 52 und 52a der Richtlinien zum JGG, wonach als "eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 52, 52a Abs. 1 Satz 1 ... namentlich die Unterbringung in einem Heim oder einer Anstalt nach § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 und § 73 anzusehen" ist, ergibt sich nichts anderes. Ein von diesen Vorschriften vorgesehener Fall lag hier nicht vor. Auch wenn die tatsächlichen Auswirkungen auf einen Beschuldigten bzw. Betroffenen in subjektiver Hinsicht faktisch ähnlich sind, führt dies nicht zu einer rechtlich zwingenden Gleichstellung zwischen Freiheitsentziehung und Gewahrsamsvollzug als Freiheitsbeschränkung (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.1974 - Ws 341/74, NJW 1975, S. 509, zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 13.06.1978 - 1 StR 108/78, zitiert nach juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 25.11.1997 - 1 StR 465/97, zitiert nach juris, unter 3.). Hinzu kommt, dass in der Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei Bl. 7 d.A. 4700 Js 222320/15 jug (StA Frankfurt am Main) zwar keine konkreten Angaben zur Dauer des Schutzgewahrsams enthalten sind, im Hinblick auf den geschilderten Verlauf jedoch davon auszugehen ist, dass der Verurteilte noch am selben Abend durch die Streife der Bundespolizei in die Jugendhilfeeinrichtung verbracht wurde.

Doch selbst wenn es sich bei einer polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne handeln würde, würde es vorliegend an dem von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO vorausgesetzten "Anlass" fehlen, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Untersuchungshaft gilt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Zwar kommt es danach auch in Betracht, dass in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist, was dann geboten ist, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug besteht (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2). Unabhängig davon, dass sich hieraus kein zwingender Rückschluss auf die Anrechenbarkeit von auf polizeirechtlicher Grundlage und somit präventiv erfolgte Ingewahrsamnahme ziehen lässt, ist vorliegend hinsichtlich der in Rede stehenden Ingewahrsamnahme auch kein derartiger Zusammenhang erkennbar.

Darüber hinaus dürfte auch völlig außer Zweifel stehen, dass beispielsweise im Gegensatz zur Untersuchungshaft oder einer Unterbringung nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG die Ingewahrsamnahme des Verurteilten durch die Bundespolizei nicht wegen der in Rede stehenden Straftat einer Leistungserschleichung erfolgte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass das Verfahren 4700 Js 222320/15 jug durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 17.07.2015 (4700 Js 224402/15), welche ihrerseits in das der vorliegenden Vollstreckung zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.02.2017 einbezogen wurde, nach § 154 StPO eingestellt wurde.