LG Bad Kreuznach, Urteil vom 06.05.2015 - 3 O 1/15
Fundstelle
openJur 2020, 20472
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 1.840,65 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen Nr. 257 897 851 und zur Nr. 251 604 014. Zur letzt genannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung existiert ein Versicherungsschein vom 11.09.1985. Im Versicherungsschein vom 11.09.1985 ist auf Seite 3 - Seite 2 des Anhangs (Bl. 36 d.A.) - folgendes zu lesen:

"Diese Versicherung kann wie folgt umgestellt werden:Die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, ohne dass sich dadurch der Beitrag ändert. Stattdessen erhöhen wir die versicherte Summe und, sofern eingeschlossen, die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung.

Die Umstellung können Sie jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, sofern Sie uns Ihren Umstellungswunsch spätestens drei Monate vor dem Umstellungstermin mitteilen. Der letztmögliche Umstellungstermin ist der 01.09.1995.

Zu diesem stellen wir die Versicherung automatisch um, sofern Sie nichts anderes verlangt haben."

Dem Vertrag zugrunde liegen als allgemeine Versicherungsbedingungen die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E5. Auf Blatt 28 ff. d. A. wird Bezug genommen.

Unter dem 30.07.1994 erfolgte ein Nachtrag zur Lebensversicherung. Auf Bl. 43 d. A. wird verwiesen.

Unter dem 05.05.1995 überreichte die Beklagte der Klägerin "alternative Angebote" in Gestalt einer Änderung der Versicherungssumme sowie den Einschluss weiterer Zusatzversicherungen. Der Nachtrag zur Lebensversicherung, der die Änderung des Versicherungsschutzes entsprechend der vorstehend zitierten Regelung enthält, datiert vom 25.07.1995. Auf Blatt 46 bis 50 der Akten wird Bezug genommen. Die Nachträge zur Lebensversicherung-Nr. 251 604 014 vom 24.07.1996, 27.07.1997 und 02.08.1998 wurden ebenfalls der Klägerin übermittelt. Auf Bl. 51 ff. d. A. wird Bezug genommen.

Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 03.04.2014 die Rentenleistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 zu, ebenso Prämienfreiheit hinsichtlich beider Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträge.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte der Klägerin auch eine jährliche Rentenzahlung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherungs-Nr. 251 604 014 schuldet.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass gemäß dem Versicherungsschein zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 auch in diesem Versicherungsvertrag eine jährliche dynamisierte Rente bei Berufsunfähigkeit in Höhe von 3.600,00 DM (was 1.840,65 EUR entspreche) geschuldet sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 1.840,65 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass, wie sich aus der - oben wiedergegebenen - Regelung in der Vereinbarung zum A. Sicherheitsplan für junge Leute ergebe, eine automatische Umstellung der Versicherung dahingehend erfolgt sei, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit keine Rentenzahlung mehr für den Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit beinhalte, sondern lediglich Beitragsbefreiung gewähre. Entsprechend habe sie, die Beklagte, mit der Übersendung der Versicherungsscheine dokumentiert.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht zum einen eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR zu und zum anderen ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung-Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.840,65 EUR. Dies ergibt sich aus folgendem:Unstreitig unterhält die Klägerin bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, nämlich zu Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 und zu Nr. 251 604 014. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin berufsunfähig im Sinne der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E5 - § 2 - ist, da die Beklagte bereits Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 erbringt.

Das gleiche gilt für die Rentenzahlung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherungs-Nr. 251 604 014. Denn unstreitig umfasste diese Versicherung bei ihrem Abschluss auch die Beitragsfreiheit und Rente bei Berufsunfähigkeit, nämlich eine jährliche Rente von 3.600,00 DM, wie sich aus dem Versicherungsschein vom 11.09.1985 ergibt (Bl. 8 d. A.). Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf eine Umstellung der vorgenannten Versicherung berufen, wonach die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfallen wäre und sich stattdessen die versicherte Summe erhöht hätte. Freilich ist zutreffend, dass aus dem Anhang zum Versicherungsschein Nr. 251 604 014 ergibt, dass die Versicherung entsprechend umgestellt werden kann (Seite 2 des Anhangs, Bl. 36 d.A.). Indes hat die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Denn insoweit "kann" aufgrund des Anhangs zum Versicherungsschein die Versicherung lediglich umgestellt werden.

Zwar ist richtig, dass nach dem Anhang zum vorgenannten Versicherungsschein zu dem Termin 01.09.1995 die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, sofern die Klägerin nichts anderes verlangt hat. Die Voraussetzungen liegen insoweit vor, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nichts gegenteiliges begehrt hat.

Die Kammer hält aber, worauf sie bereits in der Sitzung vom 25.03.2015 hingewiesen hat (Bl. 80 d. A.), diese Regelung für eine allgemeine Geschäftsbedingung mit der Folge, dass diese insbesondere gegen § 305 c BGB verstößt und damit unwirksam ist. Dass es sich bei der vorgenannten Regelung auf Bl. 6 des Anhangs zum Versicherungsschein (Bl. 36 d. A.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB handelt, ergibt sich daraus, dass diese Regelung vorformuliert und in einer Vielzahl von Verträgen benutzt wird. Das ist prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 305 Rn. 23 m. w. N.).

Ein Verstoß der Regelung gemäß § 308 Nr. 5 BGB liegt wohl nicht vor. Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Regelung, wonach zu dem genannten Termin die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, inhaltlich möglicherweise um eine fingierte Erklärung. Allerdings ist der Klägerin eine Frist bis zum 01.09.1995 eingeräumt worden, etwas anderes zu verlangen.

Fraglich ist aber, ob die vorgenannte Regelung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht schon gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Hiernach ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechtsverwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dass die versprochene Leistung, nämlich die Berufsunfähigkeitsrente, geändert werden soll, ergibt sich aus dem vorgenannten Anhang zum Versicherungsschein. Diese Klausel mit Wertungscharakter ist allerdings nur wirksam, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung nur, wenn für die Änderung ein trifftiger Grund vorliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 308 Rn. 25 m. w. N.). Voraussetzung und Umfang der Änderungen müssen möglichst konkret präzisiert und kalkulierbar sein, und zwar umso konkreter je einschneidender die Änderung ist. Zwar ist zutreffend, dass die Berufsunfähigkeitsrente entfällt und stattdessen die versicherte Summe erhöht wird. Indes ergibt sich aus der vorgenannten Regelung nicht, in welcher Höhe die versicherte Summe erweitert wird.

Freilich hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.1995 der Klägerin einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wonach eine Erhöhung um 15.000,00 DM vorgesehen ist, so dass sich eine versicherte Summe von 43.780,00 DM ergibt. Als Alternative ist die versicherte Summe mit 28.780,00 DM angegeben. Auf Bl. 46 ff. d. A. wird Bezug genommen. Allerdings enthält dieses Schreiben den Zusatz, wonach, falls die Beklagte keine Nachricht von der Klägerin erhält, die Versicherung entsprechend dem letztgenannten Vorschlag umgestellt werden wird. Einen Einfluss der Klägerin dahingehend, dass die "alte" Regelung fortbestehen soll bzw. kann, findet sich in diesem Schreiben - im Gegensatz zu dem Anhang zum Versicherungsschein - gerade nicht. Im Gegenteil versucht die Beklagte in diesem Schreiben der Klägerin zu suggerieren, dass die Klägerin mit ihr, der Beklagten, vereinbart habe, dass am 1.9.1995 die bisher mitversicherte Rente bei Berufsunfähigkeit zugunsten der Versicherungssumme entfällt, was ersichtlich unzutreffend ist. Denn nach dem Wortlaut des Anhangs auf Seite 2 kann die Klägerin "anderes verlangen".

Außerdem ist in dem Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 36 d. A.) vermerkt, dass die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, ohne dass sich dadurch der Beitrag ändert. Infolge dessen erscheint das Äquivalentverhältnis insofern gestört, als auf der einen Seite der Versicherungsschutz, nämlich die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, aber auf der anderen Seite der Beitrag unverändert beibehalten werden soll.

Selbst wenn man dies anders sähe, ist diese Klausel als sogenannte überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB zu werten mit der Folge, dass diese nicht Vertragsbestandteil wird. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Hierbei muss es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob das der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 305 c, Rn. 3 m. w. N.). Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Ansicht der Kammer hier erfüllt, weil in dem Versicherungsschein-Nr. 251 604 014 gerade eine Rente bei Berufsunfähigkeit, nämlich eine jährliche Rente in Höhe von 3.600,00 DM vereinbart ist und die Dauer der Versicherung mit 40 Jahren angegeben ist. Wenn dann auf Seite 2 des Anhangs zum Versicherungsschein von einer "automatischen Umstellung" die Rede ist, mit der Folge, dass die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfallen soll, widerspricht dies dem Leitbild einer Lebensversicherung mit "Rente bei Berufsunfähigkeit", wie es auch in dem Versicherungsschein heißt. Zwar wird in der Überschrift auf ein "Rentenwahlrecht" hingewiesen, ohne indes bereits in dem eigentlichen Versicherungsschein (Bl. 7 d. A.) auf die konkrete Ausgestaltung dieses Rentenwahlrechts genauer hinzuweisen.

Zu dem empirischen Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich" muss als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil, hier die Klägerin, mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz stehen; der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne wohnen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.).

Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, NJW-RR 12, 1261). Demzufolge ist § 305 c Abs. 1 BGB unanwendbar, wenn eine ohne Weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (vgl. BGHZ 47, 210). Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies ergibt schon daraus, dass der Anhang zum Versicherungsschein selbst 7 Seiten stark ist und erst versteckt auf der 2. Seite ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Umstellung der Versicherung angedeutet wird. Von einer drucktechnischen Anordnung, dass eine Kenntnisnahme durch die Klägerin zu erwarten gewesen wäre, kann also nicht gesprochen werden. Dass die Klägerin die Klausel kannte oder mit ihr rechnen musste, hat die Beklagte weder dargetan noch nachgewiesen.

Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2015 führt zu keiner anderen Entscheidung. Bei der hier in Rede stehenden Klausel handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine Leistungsbeschreibung. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen ( BGH - VIII ZR 221/95 -). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist ( BGH vom 9.4.2014 - VIII ZR 404/12 -). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH NJW 2001, 2014). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle ( BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier.

Bei der hier zu beurteilenden Bestimmung kann nicht lediglich von einer Leistungsbeschreibung gesprochen werden. Denn dadurch, dass nach dem Anhang zum vorgenannten Versicherungsschein zu dem Termin 01.09.1995 die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, sofern die Klägerin nichts anderes verlangt hat, ergibt sich gerade die Neu- Bestimmung des Hauptleistungsversprechens, nämlich das Entfallen der im Versicherungsvertrag ursprünglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und die Erhöhung der versicherten Summe.

Da die Höhe der Rente ebenso unstreitig ist, wie der Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Klägerin und auch die rückständige Rente nicht in Frage steht, war dem Klagebegehren zu entsprechen.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 ZPO.

Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert auf

8.282,93 €

(Klageantrag zu 1:

6.442,28 €

Klageantrag zu 2:

1840,65 €)

festzusetzen.