LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.04.2012 - 6 O 43/12
Fundstelle
openJur 2020, 20416
  • Rkr:
Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der 6. Zivilkammer vom 8. Februar 2012, Az. 6 O 43/12, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren untersagt,

a) die in der beigefügten Anlage abgebildeten Kostüme öffentlich wiederzugeben, insbesondere im Rahmen der Bühnenproduktion "Comedy Show" oder einer anderen Bühnenproduktion zu verwenden sowie zur werblichen Nutzung auf der Homepage www.comedy-show.info oder anderen Medien einzusetzen;

b) das Präsentationsvideo in der Form, wie es seit dem 10. Januar 2012 zur Bewerbung der Bühnenproduktion "Comedy Show" auf der Homepage www.comedy-show.info unter der URL ‚http://www.comedy-show.info/video.html‘ verwendet worden ist, zur Bewerbung der Bühnenproduktion "Comedy Show" oder einer anderen Bühnenproduktion zu verwenden.

2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin ¼ und der Verfügungsbeklagte ¾.

III. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin betreibt ein national und international im Bereich des Live-Entertainment tätiges Unternehmen. So produziert sie seit vielen Jahren eine nach dem italienischen Künstler E.M. benannte Bühnenshow. Dabei handelt es sich um eine Ein-Mann-Verwandlungsshow, in der der Künstler mit Hilfe von (Papier-)Kostümen, musikalischer Untermalung und pantomimischer Darstellung Personen des öffentlichen Lebens im Rahmen einer Choreografie darstellt und parodiert.

Bereits im Mai 2010 kam es zum Streit zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten, der seit einiger Zeit ebenfalls eine Verwandlungs-Parodieshow mit Papierkostümen aufführt und diese u.a. auf der von ihm betriebenen Internetseite "www.comedy-show.info" bewirbt. Diese Auseinandersetzung konnte zunächst durch eine im Juni 2010 zustande gekommene Vereinbarung befriedet werden, in der sich der Verfügungsbeklagte u.a. verpflichtete, ein damals auf seiner Homepage abrufbares Video nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen sowie bestimmte, in der Vereinbarung abgebildete Kostüme in identischer Form nicht mehr zu verwenden (Bl. 14 ff. d.A.).

Die Verfügungsklägerin trägt vor,

die ausschließlichen Lizenzrechte an der Show seien ihr von E.M. selbst übertragen worden, der sie überdies zur Prozessführung ermächtigt habe. Trotz der Vereinbarung vom Juni 2010 verwende der Verfügungsbeklagte nach wie vor Kopien einzelner von E.M. entworfener Kostüme, welche wesentliche Elemente der Bühnenshow "E.M." seien. Zudem enthalte auch das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Homepage des Verfügungsbeklagten abrufbare Video wesentliche choreografische und musikalische Elemente der "E."-Show. So würden dort u.a. dieselben Verwandlungsabläufe (z.B. von Liza Minelli in die Freiheitsstatue sowie von Queen Elizabeth II. in Freddie Mercury) gezeigt.

Mit Schriftsätzen vom 1. und 7. Februar 2012 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragt, welche mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2012 im Wesentlichen erlassen worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2012 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2012 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor,

dass die bloße Idee einer Verwandlungsshow mit Papierkostümen keinen Urheberrechtsschutz genieße. Der Ablauf der Show und die Choreografie seien bei seiner Darbietung anders als bei "E.M.", wobei die Verfügungsklägerin weder Urheberin der Bühnenshow sei, noch Rechte daran innehabe. Ähnlichkeiten bei den Kostümen seien unvermeidbar und beruhten auf den spezifischen Merkmalen der parodierten Persönlichkeiten. Im Übrigen seien die gestellten Anträge zu unbestimmt. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, weil der Verfügungsklägerin sein von ihr beanstandetes Verhalten schon seit Mai 2010 bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Insbesondere ist der Antrag nicht zu unbestimmt. Dies gilt auch, soweit er sich auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt unter einer bestimmten Internetadresse (URL) abrufbares Video bezieht. Etwaige Unsicherheiten bezüglich der Identität der Videoaufnahme, denen u.a. durch Sicherung des beanstandeten Videos auf Datenträger - wie dem vom Verfügungsklägervertreter im Termin vorgelegten, auf dem offensichtlich der vor Erlass der einstweiligen Verfügung auch von der Kammer in Augenschein genommene, unter der im Tenor näher bezeichneten URL abrufbare Videoclip gespeichert ist - begegnet werden kann, sind ggf. im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zu klären.

II. Der Antrag ist auch überwiegend begründet.

1. Es besteht ein Verfügungsgrund.

Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin Z.C. vom 3. Februar 2012 (Bl. 35 d.A.) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie erst am 3. Januar 2012 Kenntnis von dem im hiesigen Verfahren beanstandeten Verhalten des Verfügungsbeklagten erlangt hat. Dass es dabei nicht um die bereits im Mai 2010 als urheberrechtsverletzend monierten Handlungen geht, ergibt sich hinsichtlich der Kostüme schon daraus, dass der Verfügungsbeklagte diese nach Abgabe der Erklärung vom 8. Juni 2010 verändert hat. Ebenso behauptet selbst der Verfügungsbeklagte nicht, dass das im Januar 2012 über die von ihm betriebene Internetseite abrufbare Werbevideo mit demjenigen identisch sei, welches Gegenstand seiner oben genannten Erklärung gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin von der öffentlichen Präsentation der Kostüme sowie des Videos, die den Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens bilden, schon vor Januar 2012 erfahren hat, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Im Gegenteil durfte die Verfügungsklägerin auf die befriedende Wirkung nach der Einigung vom Juni 2010 vertrauen.

2. Weiter ist zumindest teilweise auch ein Verfügungsanspruch gegeben.

Die Verfügungsklägerin hat nach gebotener summarischer Prüfung gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 2 UrhG im tenorierten Umfang.

a) Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des E.M. vom 25. Januar 2012 (Bl. 12 f. d.A.) hinreichend glaubhaft gemacht, dass dieser Schöpfer der Bühnenshow "E.M." ist, die als pantomimisches Werk den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG genießt.

Um ein solches Werk handelt es sich, wenn - wie hier - im Rahmen einer bestimmten choreografischen Abfolge Bewegungen, Gebärden oder Mimik mit oder ohne Musik präsentiert werden, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, wobei nicht der Gegenstand der Darstellung, sondern die zum Ausdruck gebrachten Gestaltungsformen entscheidend sind (Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG 3. Aufl. § 2 Rn. 74/76 mwN). Dies ist bei der Bühnenshow "E.M.", deren Wesen in der parodierenden Darstellung prominenter Personen unter Verwendung von eigens entworfenen Papierkostümen mit Hilfe einer speziellen Choreografie und Musikfolge zu sehen ist, der Fall (vgl. zu den Akten gereichte DVD der Show) und wird auch vom Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt.

Zudem hat die Verfügungsklägerin durch die bestätigende eidesstattliche Versicherung des Urhebers E.M. nachgewiesen, von diesem zur Wahrnehmung seiner Urheberrechte im eigenen Namen ermächtigt zu sein, woran sie als Vermarkterin der Bühnenshow (außerhalb Italiens) auch ein nachvollziehbares Eigeninteresse besitzt.

b) Im Hinblick auf das in Augenschein genommene, zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten abrufbare rund dreiminütige Video, welches sich auf den im Termin vom 20. März 2012 übergebenen Datenträgern befindet, liegt eine Urheberrechtsverletzung nach Ansicht der Kammer vor, weil hier wesentliche Teile des Werks "E.M." vom Verfügungsbeklagten übernommen werden.

Da der Urheberrechtsschutz für komplexe Werke, die aus verschiedenen individuellen Elementen bestehen, unzureichend wäre, wenn nicht auch deren Bestandteile für sich genommen Urheberrechtsschutz erhielten, sind einzelne Werkteile selbstständig geschützt, sofern der betreffende Teil eigenständig die Anforderung an eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt, so dass der Urheber nicht nur Schutz für das Werk als Ganzes, sondern auch für individuelle, insbesondere prägende Elemente seines Werkes genießt (vgl. Bullinger aaO § 2 Rn. 42 ff. mvwN). Dies gilt hier sowohl für die Gestaltung der das Gesamtwerk besonders prägenden Papierkostüme, als auch für die im Rahmen der Parodie vorgetragene Mimik und Gestik samt musikalischer Untermalung sowie den individuell arrangierten Ablauf von Verwandlungen, welche der Show ihre besondere Eigenart verleihen.

Danach ist hier von einer Übernahme solch wesentlicher Elemente durch den Verfügungsbeklagten auszugehen. Das folgt nicht nur aufgrund der erfolgten Glaubhaftmachung durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin, sondern steht nach vergleichender Inaugenscheinnahme der Ausschnitte aus den jeweiligen Bühnendarbietungen der Parteien zur Überzeugung der Kammer fest. So werden vom Verfügungsbeklagten in dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf der Internetseite "www.comedy-show.info" abrufbaren Ausschnitt die auch in der "E."-Show dargestellten Persönlichkeiten bzw. Figuren Marilyn Monroe, Mona Lisa, Stevie Wonder, Gloria Gaynor, Whitney Houston, Tina Turner, Elvis Presley, Celine Dion und die New Yorker Freiheitsstatue zu exakt denselben Musiktiteln wie im Originalwerk parodiert. Hierzu bedient sich der Verfügungsbeklagte teilweise sogar derselben Mimik und Gestik (so etwa bei den Darstellungen von Mona Lisa, Gloria Gaynor, Celine Dion) und derselben Stilmittel (Werfen von reflektierenden Papierschnipseln bei der Darstellung der Freiheitsstatue; Darstellung wehender "Haare" bei Celine Dion) wie in der Show "E.M.", so dass ein verwechselbarer Gesamteindruck entsteht. Dieser wird dadurch komplettiert, dass der Verfügungsbeklagte auch einzelne Verwandlungen von einer in eine andere Persönlichkeit in derselben Abfolge vollzieht, wie dies bei "E.M." geschieht (so verwandelt sich in beiden Darbietungen Queen Elizabeth II. von England zum Sänger Freddie Mercury und Liza Minelli zur New Yorker Freiheitsstatue).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch nicht daraus, dass in dem von ihm veröffentlichten Video die Reihenfolge der parodierten Personen zum Teil eine andere ist und zudem auch Persönlichkeiten parodiert werden, die in der "E."-Show überhaupt nicht vorkommen. Hierdurch erhält die Darbietung des Verfügungsbeklagten insbesondere nicht den Charakter einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist, nach dem festzustellen sein muss, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen (vgl. nur BGH NJW 2000, 2202, 2205 mwN). Die übernommenen Elemente müssen in dem eigenständigen neuen Werk aufgehen und dürfen das neue Werk nicht in der Weise prägen, dass sie das Wesen der Bearbeitung ausmachen, wobei im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung die Übereinstimmungen und nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund zu stehen haben (Bullinger aaO § 24 Rn. 9 mvwN). Somit ist maßgeblich, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des älteren Werkes in dem neuen Werk vorhanden sind. Für die Annahme einer freien Bearbeitung ist weder ausreichend, dass das neue Werk Kürzungen oder Streichungen sowie ggf. auch weitere, abweichende Elemente enthält, noch dass aus einem vorhandenen Werk eines Künstlers verschiedene urheberrechtlich geschützte Elemente herausgegriffen und neu kombiniert werden (Bullinger aaO).

Danach liegt eine freie Benutzung hier nicht vor. Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommenen Streichungen und Abweichungen reichen nicht aus, um die übernommenen prägenden Teile des Werkes "E.M." in den Hintergrund treten zu lassen. Vielmehr entsteht aufgrund der oben aufgereihten, zahlreichen Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen beim Zuschauer ein durchaus austauschbarer Gesamteindruck. Der Abstand zu den aus der "E."-Show übernommenen individuellen Elementen ist mithin bei weitem nicht groß genug, um unter Anlegung der oben dargestellten strengen Maßstäbe von einer freien Bearbeitung ausgehen zu können.

c) Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Kostüme liegt eine Urheberrechtsverletzung dagegen nur zum Teil vor.

Eine solche ist wegen der Benutzung und Veröffentlichung der zur Darstellung der Persönlichkeiten Kylie Minogue, Boy George, Elton John, Marilyn Monroe und Celine Dion verwendeten Kostümen zu bejahen. Dabei kann dahin stehen, ob sich die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung - zumindest bezüglich der für Kylie Minogue, Marilyn Monroe und Celine Dion genutzten Kostüme - bereits aus der im Juni 2010 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergibt. Denn jedenfalls ist bei diesen als prägende Teile des Gesamtwerks im unter b) dargelegten Sinn anzusehenden Werkelementen der nach dem ebenfalls oben unter b) Dargestellten zu wahrende Abstand zu den von E.M. entworfenen und verwendeten Kostümen nicht als ausreichend anzusehen. Dies folgt aus einer vergleichenden Gegenüberstellung der Kostümdarstellungen. So hat der Verfügungsbeklagte hier einzelne und wesentliche Elementteile wie Haartrachten, Kopfbedeckungen, Kleidungsstücke oder sonstige Accessoires (z.B. das die Bekleidung ersetzende Schiff bei Celine Dion oder die vorgewölbten, wippenden Brustelemente beim "Kleid" der Monroe) aus dem Werk E.M.s übernommen. Die von ihm vorgenommenen Änderungen, die sich - wenn überhaupt - im Wesentlichen auf die Farbe von Kleidungsstücken (Kylie Minogue, Marilyn Monroe, Boy George) beschränken - und sich nicht einmal im Hinblick auf Aspekte wie "Machart", "Zuschnitt" oder "Muster" maßgeblich unterscheiden -, genügen nicht, um dahinter die Eigenart der Kreationen bei "E.M." zurücktreten oder verblassen zu lassen. Die festzustellenden wesentlichen Übereinstimmungen sind in den genannten Fällen entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten auch nicht zwangsläufig durch das Erscheinungsbild der parodierten Vorlagen bedingt. Dies liegt gerade hinsichtlich der Frisuren und Bekleidungen der in vielen Rollen in Erscheinung getretenen Schauspieler und Sänger auf der Hand und tritt besonders plastisch bei der Darstellung des Musikers Elton John zu Tage, der, obschon dem Publikum in vielen Kostümierungen bekannt, - soweit ersichtlich - in der Öffentlichkeit noch nie nackt mit Krone und rosa Feigenblatt aufgetreten ist.

Keine Verletzung ist dagegen hinsichtlich der zur Darstellung der Persönlichkeiten/Figuren Elvis Presley, C3PO, Stevie Wonder, Queen Elizabeth II. und Liza Minelli verwendeten und auf der vom Verfügungsbeklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Kostüme gegeben.

Hier hat der Verfügungsbeklagte in ausreichendem Maße Änderungen gegenüber den Schöpfungen E.M.s vorgenommen, um die von ihm geschaffenen Kostüme trotz der auch hier offensichtlich vorhandenen Gemeinsamkeiten als eigene Kreationen erscheinen zu lassen. Das gilt auch bei Vergleich der ursprünglich von ihm zur Darstellung der Personen Elvis Presley, Königin Elisabeth II. und Stevie Wonder verwendeten Kostüme, bezüglich derer er sich zur Unterlassung der Verwendung in identischer Form in seiner von der Verfügungsklägerin angenommenen Erklärung vom 8. Juni 2010 verpflichtet hat. So ist die charakteristische Tolle beim Elvis-Kostüm anders gestaltet als bei E.M., ebenso Details wie Gitarre Schuhe und Form des Anzugs. Hinzu kommt, dass die Figur des Elvis beim Verfügungsbeklagten denkmalgleich auf einem Podest präsentiert wird. Die Darstellung von Stevie Wonder grenzt sich - trotz des auch vom Verfügungsbeklagten nach wie vor verwendeten Keyboards - durch die gestalterischen Abweichungen bei Form und Muster der Oberbekleidung, vor allem aber durch die im Vergleich zum "ernsten" Gesichtsausdruck der Figur bei "E.M." eher ausgelassen-heiter wirkenden Gesichtszüge ab. Auch bei Königin Elisabeth II. wird durch die Abweichungen bei Kleidung, Schmuck, Krone und Accessoires (Handtasche einer-, Schärpe/Orden andererseits) ein hinreichender Abstand gewahrt. Gleiches gilt für das Kostüm von Liza Minelli im Hinblick auf Frisur/Kopfschmuck und Darstellung der oberen Körperhälfte einschließlich Bekleidung. Soweit bei der Darstellung der Figur des C3PO deutliche und offenkundige Parallelen zu dem von E.M. entworfenen Kostüm erkennbar sind, sind diese ohne weiteres durch die Vorgaben des "Originals" zu erklären. Im Übrigen sind hier kleinere Abweichungen im Detail festzustellen, die die Kreation des Verfügungsbeklagten nicht als bloße Kopie des Entwurfs von E.M. erscheinen lassen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die von der Verfügungsklägerin zuletzt verfolgten Anträge zu 1. und 2. als in etwa gleichwertig einzustufen sind und der Kläger mit dem in seinem Antrag zu 1. verfolgten Rechtsschutzziel nur zur Hälfte durchzudringen vermag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils aus § 708 Nr. 6, § 711 ZPO, während sie im Übrigen kraft Natur der Sache gegeben ist und nicht gesondert angeordnet zu werden braucht.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000.- € festgesetzt, wobei auf den Antrag zu 1. und 2. Jeweils 10.000.- € entfallen.

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