OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.04.2018 - 1 OLG 2 Ss 79/17
Fundstelle
openJur 2020, 20401
  • Rkr:
Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juli 2017 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten dadurch und durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte.

Gründe

Das Amtsgericht - Strafrichter - Neustadt an der Weinstraße hat die Angeklagten L. und K. mit Urteil vom 3. Juni 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den damaligen Mitangeklagten T. hat das Amtsgericht - insoweit rechtskräftig - wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Die gegen die Freisprüche gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 27. Juli 2017 verworfen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

I.

Das angefochtene Urteil betrifft einen Unfall, der sich am 5. August 2014 im Freizeitpark "X-Park" in H. an dem Fahrgeschäft "Spinning Barrels" ereignete. Bei dem Unfall wurde die damals elf Jahre alte Tochter der Nebenkläger schwer verletzt und verstarb infolge dieser Verletzungen noch am Unfallort.

Die vom Amtsgericht unverändert zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 15. Juni 2015 legt dem Angeklagten L. zur Last, es bei einer von ihm am 18. August 2012 durchgeführten Einweisung des ehemals mitangeklagten T. in die Bedienung des Fahrgeschäfts versäumt zu haben, diesen auf die Erfüllung der Auflage hinzuweisen, vor dem Start die Durchsage "Achtung die Fahrt beginnt!" zu tätigen. Den Angeklagten L. und K. wird in der Anklageschrift darüber hinaus zur Last gelegt, den T. nicht in ausreichender Weise kontrolliert zu haben, insbesondere nicht sichergestellt zu haben, dass dieser die vorgenannte Durchsage vor Fahrtbeginn macht. Der Tod des Mädchens wäre - so der Vorwurf - verhindert worden, wenn diese Durchsage erfolgt wäre. Es habe im Aufgabenbereich beider Angeklagten gelegen, die Beachtung der Durchsagepflicht zu überwachen.

II.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Am Vormittag des 15. August 2014 besuchte die Nebenklägerin gemeinsam mit ihrer damals 11 Jahre alten Tochter A., der Zeugin O. und deren Kind den "X-Park" in H. Gegen 11.20 Uhr entschlossen sich die Nebenklägerin und ihre Tochter das ihnen bekannte Fahrgeschäft "Spinning Barrels" zu nutzen.

Bei diesem Fahrgeschäft handelt es sich um eine Art Karussell. Es besteht aus einem säulenartigen Mittelaufbau, von dem drei Ausleger ausgehen, die in drei Plattformen enden, auf denen jeweils vier Gondeln für je zwei Personen aufgebaut sind. Insgesamt können 24 Personen mitfahren. Die Fahrgäste werden mit einem Verriegelungsbügel gegen Herausschleudern gesichert. Das Fahrgeschäft dreht sich gegen den Uhrzeigersinn. Die Gondeln, die ebenfalls auf Drehkreuzen befestigt sind, drehen sich motorbetrieben in entgegengesetzter Richtung. Das Fahrgeschäft bewegt sich ausschließlich horizontal. Auf- und Abwärtsbewegungen gibt es nicht. Es handelt sich um eine fest installierte Anlage, die von einer hüfthohen Umzäunung umgeben ist. Die Einrichtung verfügt über zwei Ein- und Ausgänge sowie über ein Bedienerhäuschen. In dem Bedienerhäuschen ist ein Schaltpult untergebracht, mit dessen Hilfe per Knopfdruck die Ein- und Ausgangstüren geöffnet und geschlossen werden können sowie das Fahrgeschäft gestartet und gestoppt werden kann. Die Eingänge bestehen aus Flügeltüren, die mittels Luftdruck geöffnet und geschlossen werden. An den in einem Schacht unter den Türen befindlichen Zylindern sind sogenannte Reedkontakte angebracht, die den Öffnungszustand der Türen an die in einem Schaltschrank befindlichen Relais übermitteln. Der Schaltplan war darauf ausgelegt, einen Start des Fahrgeschäfts bei geöffneten Ein- oder Ausgangstüren zu verhindern. Die dem Bedienerhäuschen nächstgelegene Eingangstür war am Tattag sowie unbekannte Zeit zuvor stillgelegt und mit Absperrband zusätzlich verschlossen worden.

Etwa gegen 11.30 Uhr begab sich die Nebenklägerin mit ihrer Tochter zum Eingang des Fahrgeschäfts. Frau O. und ihr Kind blieben außerhalb der Umrandung stehen, da sie an der Fahrt nicht teilnehmen wollten. Die beiden Flügel der Eingangstür standen offen. Der damalige Bediener T. hatte seine Kontrollrunde entgegen der ihm erteilten Anweisungen bereits begonnen, ohne zuvor die Eingangstüren per Knopfdruck am Bedienerpult zu schließen. Er bewegte sich im Uhrzeigersinn um die Anlage, kontrollierte die Bügel der Gondeln und drückte die beiden Freigabetasten, die an zwei Stellen auf der dem Bedienerhäuschen gegenüberliegenden Seite angebracht waren. Das Fahrgeschäft war nicht vollständig besetzt. In dem Augenblick, in dem die Nebenklägerin mit ihrer Tochter den Innenraum des Fahrgeschäfts betrat und sich im Uhrzeigersinn um den Mittelbau bewegte, lief T. auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls im Uhrzeigersinn weiter, so dass davon auszugehen ist, dass weder T. die Nebenklägerin und ihre Tochter wahrnahm, noch umgekehrt diese den Bediener sehen konnten. Die Personen bewegten sich quasi wie auf einer Achse in Uhrzeigerrichtung um den säulenartigen Mittelbau des Fahrgeschäfts herum, sodass ein gegenseitiger Blickkontakt nicht möglich war.

T. betrat sodann das Bedienerhäuschen und startete das Fahrgeschäft - ohne einen weiteren Kontrollblick - trotz offenstehender Eingangstür. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er dies erkennen können und müssen. Die offenen Flügeltüren waren aus dem Bedienerhäuschen ohne Sichtbeeinträchtigung klar erkennbar. Da beide Reedkontakte, die den Öffnungszustand der Flügel der Eingangstür überwachen sollten, defekt waren und dem entsprechenden Relais im Bedienerhäuschen die "Information" übermittelten, dass die Eingangstüren geschlossen sind, war der Start am Bedienerpult freigegeben. T. drückte den Startknopf ohne zuvor die Durchsage "Achtung die Fahrt beginnt!" zu machen.

Kurz zuvor hatten die Nebenklägerin und ihre Tochter die Plattform, die der Zeugin O., die sich außerhalb der Umrandung befand, am nächsten lag, betreten, da dort noch eine freie Gondel von ihnen erkannt worden war. Beide versuchten je einen Rückhaltebügel zu öffnen, was ihnen jedoch nicht gelang. A. setze einen Fuß in die Gondel. Da die Nebenklägerin erkannte, dass die Bügel nicht ohne weiteres zu öffnen waren, gab sie ihrer Tochter durch eine Geste mit der Hand und/oder einem Kopfnicken, möglicherweise auch mit den Worten "Komm wir gehen" zu verstehen, dass man die Plattform verlassen und die nächste Fahrt abwarten wolle. Sie selbst setzte dazu an, mit einem Schritt die Plattform zu verlassen. In diesem Augenblick setzte sich das Fahrgeschäft in Bewegung. Die Nebenklägerin kam zu Fall und rutschte außerhalb des Gefährdungsbereichs. Auch ihre Tochter kam zu Fall, stürzte jedoch in den Bewegungsbereich der Plattformen und wurde von einer oder mehreren Plattformen erfasst und mitgeschleift. Die Nebenklägerin richtete sich wieder auf, erkannte die Gefährlichkeit der Lage und schrie laut. Auch andere Fahrgäste, darunter insbesondere der Zeuge J. riefen "Stopp" und "Halt". T. hörte die aufgeregten Rufe, bewegte sich zweimal zwischen dem Bedienerpult und der offenstehenden Tür des Bedienerhäuschens hin und her und drückte sodann den Notstoppschalter. Das Fahrgeschäft kam hierdurch nicht abrupt zum Stehen, sondern lief aus. A. wurde schwer verletzt und verstarb aufgrund multipler Verletzungen und einem hämorrhagischen Schock noch am Unfallort.

T. war am 16. Juli 2014 von dem Angeklagten L. an dem Fahrgeschäft eingewiesen worden. Aus dem Tagesprotokoll vom 18. August 2012 ergibt sich, dass T. etwa zwei Jahre zuvor durch den Zeugen S. (und nicht wie in der Anklageschrift angenommen von den Angeklagten L.) eingewiesen worden war. Ein entsprechender Eintrag über die Einweisung am 18. August 2012 fehlt im Bedienerpass.

L., der derzeit nicht mehr beim "X-Park" in H. arbeitet, war 2014 als Backup-Steward in der Abteilung Parkbetrieb eingesetzt. Es unterlag seinem Aufgabenbereich, die Bediener (Operator) der Fahrgeschäfte in die Bedienung anhand der TÜV- und Herstellerangaben und anhand eines Handbuches, das von seinem Vorgesetzten, dem Angeklagten K., zusammengestellt worden war, einzuweisen. Im Rahmen der Einweisung am 16. Juli 2014 wies L. T. anhand des weißen Handbuchs insbesondere darauf hin, dass vor Beginn der Kontrollrunde die Ein- und Ausgangstüren geschlossen sein müssen. Vor Drücken des Startknopfes sollte T. sich durch einen Kontrollblick vergewissern, dass sich keine Personen mehr frei im Innenraum des Fahrgeschäfts bewegen. Wenige Sekunden vor dem Start sollte die Durchsage "Achtung die Fahrt beginnt!" gemacht werden.

Dem Angeklagten K., der damals wie heute als Operation Manager der Abteilung Parkbetrieb und somit als damaliger Vorgesetzter des Angeklagten L. arbeitete, oblag nach dem ihm zugeordneten Aufgabenbereich die Sicherstellung der erforderlichen Einweisungen und der Vermittlung der Sicherheitsbestimmungen an den Fahrgeschäften an die jeweiligen Bediener. Darüber hinaus oblagen sowohl L. als auch K. Überwachungs- und Kontrollpflichten dahingehend, ob die Bediener im Rahmen der täglichen Arbeit die sicherheitsrelevanten Vorschriften, darunter den Kontrollblick und die Durchsage "Achtung die Fahrt beginnt!" einhielten. Im Rahmen dieser Kontrolle fiel beiden Angeklagten nicht auf, dass eine Vielzahl von Bedienern - darunter auch T. - die Ankündigung des Starts unterließen.

Da der Park regelmäßig um 10.00 Uhr öffnet und der Unfall bereits um 11.30 Uhr geschah, ist davon auszugehen, dass am Unfalltag in der kurzen Zeitspanne zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr noch keine Kontrolle des Fahrgeschäfts und des Bedieners T. durch den Angeklagten K. erfolgte. Der Angeklagte L. war seit dem 3. August 2014 erkrankt."

2. Das Landgericht hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte L. den früheren Mitangeklagten T. unzureichend in die Bedienung des Geräts eingewiesen hat. Zwar konnte festgestellt werden, dass die Kontrollen, welche die Angeklagten K. und L. aufgrund der ihnen obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflichten durchzuführen hatten, nicht von einer solchen Qualität waren, dass das Unterlassen der Startdurchsage von ihnen bemerkt wurde. Daher haben die Angeklagten den Bediener T. sowie andere Bediener auch nicht auf das anweisungswidrige Unterlassen der Durchsage angesprochen. Das Landgericht sah es aber nicht in dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß als erwiesen an, dass dieses pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten für den tödlichen Unfall am Fahrgeschäft "Spinning Barrels" ursächlich war.

III.

Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Die Verwerfung der Berufungen durch das Landgericht hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweist sich als frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an der Tatbegehung nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Nach diesen Grund-sätzen ist es Sache allein des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH NJW 2005, 2322, 2326). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH NStZ-RR 2015, 148 m.w.N.). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder aus seiner Sicht überzeugender gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein auf die Frage, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326 m.w.N.). Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2008, Az. 2 StR 150/08, und 2. Februar 2017, Az. 4 StR 423/16, jeweils zitiert nach juris).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht; einen durchgreifenden Rechtsmangel in diesem Sinne zeigt auch das Revisionsvorbringen nicht auf. Dies gilt auch, soweit sich das Landgericht nicht die Überzeugung verschaffen konnte, dass der Angeklagte L. den Bediener T. am Fahrgeschäft "Spinning Barrels" fehlerhaft - weil ohne Hinweis auf die in der Bedienungsanleitung vorgesehene Startdurchsage - eingewiesen hat.

aa) Das Landgericht, hat - insoweit abweichend von der zeitlichen Einordnung in der Anklageschrift - festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte am 16. Juli 2014 von dem Angeklagten L. in die Bedienung des Geräts eingewiesen worden war. Es vermochte sich aber nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte L. im Rahmen dieser Einweisung versäumt hat, den früheren Mitangeklagten auf die Notwendigkeit einer Startdurchsage hinzuweisen. Der Angeklagte L. hat einen solchen Fehler bei der Einweisung des früheren Mitangeklagten in die Bedienung des Fahrgeschäfts in Abrede gestellt. Auch wenn er aufgrund der Vielzahl der von ihm vorgenommenen Einweisungen keine konkrete Erinnerung an die Einweisung des T. habe, sei es bei jeder Einweisung sein Bestreben gewesen, den jeweiligen Mitarbeiter richtig und vollständig einzuweisen. Den Angaben des früheren Mitangeklagten T., der angegeben hat, er sei im Rahmen der Einweisung vom Angeklagten L. nicht auf die Notwendigkeit einer Startdurchsage hingewiesen worden, ist das Landgericht nicht gefolgt.

bb) Die Wertung der Strafkammer, dass die den Angeklagten L. belastenden Angaben des früheren Mitangeklagten durchgreifenden Bedenken entgegenstehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht besorgen, das Landgericht habe die möglichen Motive des Angeklagten L. und des Zeugen T. für ihre Angaben verkannt oder falsch bewertet. So setzt sich die Kammer sowohl ausdrücklich mit der Motivation des L. auseinander, der als Angeklagter ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte und bei welchem daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich mit einer für ihn günstigen Einlassung entlasten wollte. Ebenso hat das Landgericht berücksichtigt, dass sich der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge T. nicht mehr der Gefahr einer für ihn nachteiligen Entscheidung gegenübersehen musste. Das Landgericht hat aber auch gewürdigt, dass T. in der Berufungshauptverhandlung - trotz des von ihm zum Ausdruck gebrachten Bedauerns über das tödliche Geschehen - den Eindruck vermittelt hat, sein Fehlverhalten durch den Hinweis auf mögliche andere Fehlerquellen relativieren zu wollen. Insoweit standen seine Angaben, die Eingangstore beim Start seien geschlossen gewesen und er habe sofort nach den "Stopp-Rufen" den Notstoppschalter gedrückt, im Widerspruch zum Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Den hieraus gezogenen Schluss auf ein ausgeprägtes eigenes Interesse des T. an der Belastung des Angeklagten L. hat das Landgericht daher nachvollziehbar mit dessen Bestreben begründet, die Verantwortung für den Tod eines jungen Menschen nicht allein schultern, sondern zumindest eine Mitverantwortung bei anderen schaffen zu wollen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

cc) Rechtsfehlerfrei durfte das Landgericht auf den weiteren Umstand abstellen, dass die deutliche Mehrzahl der als Zeugen vernommenen Bediener bekundet hat, L. habe sie vollständig eingewiesen.

dd) Auch hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise nicht nur formelhaft, sondern in ausreichendem Umfang vorgenommen. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte - dabei insbesondere die den Angeklagten L. belastende Aussage des Zeugen T. und die Bekundungen der zahlreichen übrigen Bediener - erneut aufgeführt und einander gegenübergestellt. Mit Blick auf die jeweils ausführliche Bewertung des Beweiswerts der einzelnen Beweismittel war insbesondere eine erneute Aufzählung aller für deren Würdigung wesentlichen Umstände nicht erforderlich.

2. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer, es könne nicht in dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß für erwiesen angesehen werden, dass ein pflichtwidriges Unterlassen der Angeklagten K. und L. bei der Überwachung des T. für das Unglück ursächlich war, hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.

a) Das Landgericht hat die kausale Verknüpfung zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen der Angeklagten und dem Unfalltod des Kindes verneint, da es sich nicht davon überzeugen konnte, dass intensivere Kontrollen durch die beiden Angeklagten den Unfall verhindert hätten. Das Landgericht geht davon aus, dass es "Spekulation" sei (UA S. 25), ob T. einer Aufforderung, die Startdurchsage zu machen, nachgekommen wäre.

b) Fahrlässige Tötung gehört zu den Erfolgsdelikten. Strafbarkeit liegt bei diesen Delikten nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters den Erfolg verursacht hat, wenn der Erfolg also auf dem Fehlverhalten beruht.

Zur Beurteilung der Ursächlichkeit bei dem - den Angeklagten vorgeworfenen - unechten Unterlassungsdelikt ist auf die hypothetische Kausalität, die so genannte "Quasi-Kausalität" abzustellen. Danach ist das Unterlassen der gebotenen Handlung dann für den tatbestandsmäßigen Erfolg ursächlich, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 4. März 1954, Az. 3 StR 281/53, 19. Dezember 1997, Az. 5 StR 569/96, 26. Juli 1990, Az. 2 StR 549/89, und 6. November 2002, Az. 5 StR 281/01, jeweils zitiert nach juris; Weigend in LK-StGB, a.a.O., § 13 Rn. 70 ff.;Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 61 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 13 Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Dabei streitet für den Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, dass sie die Überzeugung, der strafrechtlich relevante Erfolg sei bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, vernünftigerweise ausschließt. Die Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" besagt nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit als sonst gestellt werden müssen. "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist nichts anderes als die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 1 StR 272/09, sog. "Eissporthallen-Fall", sowie Beschlüsse vom 25. September 1957, Az. 4 StR 354/57, 29. November 1985, Az. 2 StR 596/85, 6. März 2008, Az. 4 StR 669/07; Urteil vom 19. April 2000, Az. 3 StR 442/99; jeweils zitiert nach juris). Dass ein Unterlassen der gebotenen Handlung lediglich das Risiko des Erfolgseintritts erhöht, genügt nicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 1 StR 272/09, zitiert nach juris; zur Risikoerhöhungstheorie vgl. Vogel in LK-StGB, a.a.O., § 15 Rn. 193).

Stellt der Tatrichter Tatsachen fest, die der Annahme, beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele der tatbestandmäßige Erfolg, entgegenstehen, hat er zu prüfen, ob er trotzdem noch davon überzeugt ist, die gebotene Handlung hätte den tatbestandmäßigen Erfolg verhindert. Sieht er sich an der Bildung dieser Überzeugung durch vernünftige Zweifel gehindert, hat er zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

c) Die Annahme der hypothetischen Kausalität setzt im vorliegenden Fall Folgendes voraus: Die Angeklagten hätten das Unterlassen der Startdurchsage durch die Bediener infolge besserer Kontrollen bemerken und diese daraufhin ansprechen müssen. T. hätte dann in der Folge dieser Aufforderung tatsächlich die Durchsage machen müssen. Letztlich hätte sich die Tochter der Nebenkläger infolge der Durchsage schneller aus dem Gefahrenbereich begeben müssen.

Allein schon die Zweifel des Landgerichts, ob T. tatsächlich die Aufforderung, in Zukunft die Startdurchsage zu machen, umgesetzt hätte, tragen die Verneinung der hypothetischen Kausalität einer unzureichenden Überwachung durch die Angeklagten für den tödlichen Unfall. Deshalb bedürfen die Ausführungen des Landgerichts zu den weiteren Gliedern der Kausalkette keiner näheren Prüfung.

Die genannten Zweifel des Landgerichts beruhen auf konkret festgestellten Tatsachen und sind nicht lediglich eine mehr oder weniger wahrscheinliche gedankliche Möglichkeit. Sie beruhen auf der Feststellung, dass der frühere Mitangeklagte auch bei anderen Gelegenheiten sicherheitsrelevante Anweisungen seiner Vorgesetzten missachten hat. Der Angeklagte hatte vor dem anklagegegenständlichen Vorfall als Mitglied des Bedienerteams der Achterbahn "G-Force" gearbeitet. Dabei hatte er weisungswidrig die Bügel, die die Fahrgäste schützen sollen, nicht in ausreichender Weise kontrolliert. Hierauf war T. von seinem unmittelbaren Vorgesetzten angesprochen worden. Trotz dieser deutlichen Ansprache hatte er sein Verhalten nicht geändert und wiederum Kontrollen nicht vollumfänglich durchgeführt, sondern ganze Sitzreihen übersprungen. Auch hatte er einen unkonzentrierten und übermüdeten Eindruck gemacht und musste an jenem Fahrgeschäft abgelöst werden. Der von der Strafkammer aus diesem Verhalten des früheren Mitangeklagten gezogene Schluss, dass es unsicher sei, ob dieser sich nach einer entsprechenden Aufforderung der Angeklagten bezüglich der fehlenden Durchsage am Fahrgeschäft "Spinning Barrels" anders verhalten hätte (UA S. 25), ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgehend von dieser tatrichterlichen Einschätzung waren Ausführungen dazu, ob T. durch die Abmahnung anderer Bediener des Fahrgeschäfts "Spinning Barrels" zu einer Verhaltensänderung hätte gebracht werden können, entbehrlich. Schon im Hinblick darauf, dass das Landgericht festgestellt hat, dass T. im Jahr 2014 lediglich an einem kompletten Tag am Fahrgeschäft "Spinning Barrels" gearbeitet hatte, waren auch keine Ausführungen dazu erforderlich, ob die Angeklagten arbeitsrechtliche Schritte gegen den früheren Mitangeklagten hätten veranlassen können, die dazu geführt hätten, dass er am Unfalltag das Fahrgeschäft nicht bedient hätte. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil keine Umstände festgestellt sind, aufgrund derer die Angeklagten von dem Fehlverhalten des T. an der Achterbahn hätten Kenntnis haben müssen.

Ob insoweit eine weitere Aufklärung geboten und möglich gewesen wäre, ist auf die Sachrüge hin nicht zu prüfen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bzw. der Nebenkläger: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 11; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 91 ff.; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13; BGH, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. 4 StR 502/10, 6. Dezember 2007, Az. 3 StR 342/07, und 30. November 2005, Az. 2 StR 402/05; jeweils zitiert nach juris).