OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2019 - 9 UF 293/19
Fundstelle
openJur 2020, 20144
  • Rkr:
Tenor

Die gegen mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 3. April 2019 erfolgten Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.410,-- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt und ihn nicht gemäß § 27 VersAusglG - teilweise oder gänzlich - ausgeschlossen.

Die schematische Halbteilung aller - auch der antragstellerseits erworbenen - Versorgungsanrechte stellt sich nicht als grob unbillig im Sinne der vorzitierten Norm dar. Dies gilt auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners und der hieraus folgenden Nicht-Realisierbarkeit ihm gegenüber bestehender Zugewinnausgleichsansprüche sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin einen Teil der auszugleichenden Anrechte nach einer sogenannten Heiratserstattung durch Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit erworben hat.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist vom Gesetzgeber bewusst nur in engen Grenzen vorgesehen worden, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Unbilligkeit" in § 27 VersAusglG umrissen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege hingegen nicht zu erreichen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 -, juris, Rdnr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 11 UF 258/15 -, juris, Rdnr. 13; Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 6). Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58). Vorausgesetzt wird, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Grundgedanken, eine gleichberechtigte Teilhabe zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehe keine Versorgung hat aufbauen können, eine eigene Alterssicherung zu gewährleisten, in geradezu unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16, m.w.N.; NJW 1982, 989, 990; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris, Rdnr. 14; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 8; MünchKomm-Dörr, BGB, 7. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr, 15). Dies ist der Fall, wenn die hälftige Partizipation an den jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften zur Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BGH, NJW 2016, 3722, 3723, Rdnr. 20; 2015, 1599, 1600, Rdnr. 17; 2014, 61, 63, Rdnr. 25; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Die Hürde für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist hierbei höher anzusetzen als diejenige für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB oder § 1579 BGB (vgl. BGH, NJW 1981, 1733, 1734; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 -, juris, Rdnr. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 11 UF 258/15 -, juris, Rdnr. 13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris, Rdnr. 14; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 6; MünchKomm-Siede, BGB, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr, 15).

Maßstab für diese Beurteilung ist eine umfassende Berücksichtigung der beiderseitigen sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 59, m.w.N.; OLG Düsseldorf, a.a.O. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 8, m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor und während der Ehe, sondern auch auf eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung, vor allem mit Blick auf die zu erwartende weitere Ausgestaltung der jeweiligen Alterssicherung, an (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2015 - 6 UF 73/15 -, juris, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 -, juris Rdnr. 14, m.w.N.).

Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit - nach allgemeinen Grundsätzen - dem Ausgleichspflichtigen, der den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen will, (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 898, 899, Rdnr. 16, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., jew. m.w.N.). Denn bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Von alledem ausgehend ist eine Anwendung von § 27 VersAusglG zu Gunsten der Antragstellerin hier nicht gerechtfertigt. Dies beruht auf einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles im Sinne einer Gesamtschau.

So vermag der Umstand, dass die Antragstellerin zu Beginn der Ehe von der seinerzeit noch bestehenden Möglichkeit einer Heiratserstattung gemäß § 83 AVG a.F. Gebrauch gemacht hat und dann während der Ehezeit entsprechende Beiträge nachentrichtet hat (§ 282 SGB VI a.F.), schon vom Ansatz her keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG zu begründen.

Versorgungsanwartschaften, die durch während der Ehezeit für vor der Ehezeit liegende Zeiträume nachentrichtete freiwillige Beiträge erworben worden sind, sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (sogenanntes In-Prinzip, vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 121/96 -, juris, Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2003 - 16 UF 213/02 -, juris, Rdnr. 15; OLG Hamm, FamRZ 1998, 297, 297; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550, 1551, jew. m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 282 SGB VI a.F. im Nachgang einer sogenannten Heiratserstattung gemäß § 83 AVG a.F. (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., jew. m.w.N.). Durch die Beitragserstattung ist das früher bestehende Versicherungsverhältnis rückwirkend erloschen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550, 1551). Die Beitragsnachentrichtung hat die infolge der Heiratserstattung eingetretenen Nachteile nicht rückwirkend wieder beseitigt (vgl. BGH, a.a.O.). Sie führt gerade nicht zum (Wieder-)Aufleben der entsprechenden vorehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2003 - 16 UF 213/02 -, juris, Rdnr. 15; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550, 1551). Die nachentrichteten Beiträge haben vielmehr eine andere Qualität (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Soweit Nachzahlungen gemäß § 282 SGB VI a.F. auch rentenrechtliche Beitragslücken für voreheliche Zeiten auffüllen, aber während der Ehezeit aufgewendet werden, stammen sie zumindest aus gemeinschaftlich erarbeitetem Vermögen der Ehegatten (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 9). Schon deshalb ist es nicht grob unbillig, wenn auch beide Ehegatten an ihnen über den Versorgungsausgleich profitieren. Insoweit gilt es nämlich auch zu beachten, dass eine während der Ehezeit zugeflossene Heiratserstattung nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt, sondern dem Anfangsvermögen der Ehefrau zugerechnet wird, weil der fragliche Vermögenszuwachs allein auf vorehelichen Beitragszahlungen der Ehefrau beruht (vgl. BGH, a.a.O.). Mithin erschiene es im Gegenteil unbillig, wenn der Ehemann weder über den Zugewinnausgleich noch über den Versorgungsausgleich an Vermögenswerten teilhaben könnte, die durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten geschaffen worden sind (vgl. BGH, a.a.O.).

Auch die in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu erwartende Ausfall der Antragstellerin mit ihrer dem Antragsgegner gegenüber bestehenden Zugewinnausgleichsforderung führt im Streitfall nicht zur Qualifikation des Versorgungsausgleiches als grob unbillig.

So dient die in der vorzitierten Norm kodifizierte Härteklausel nicht der Sicherstellung einer gerechten Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 UF 229/14 -, juris, Rdnr. 23; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 80, m.w.N.). Die Vorschrift bewirkt daher auch keinen dahingehenden Automatismus, dass nicht beitreibbare Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten zu verrechnen wären (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, a.a.O.).

Allerdings ist - hierauf weist die Antragstellerin zu Recht hin - vorliegend die besondere Situation zu beachten, dass der selbstständig erwerbstätige Antragsgegner nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig war und Altersvorsorge durch Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages sowie Zahlung der entsprechenden Beiträge betrieben hat. Das entsprechende Anrecht war und ist - weil nicht auf Zahlung einer Rente gerichtet - nicht im Versorgungsausgleich, sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. April 2012 - 9 UF 29/08 -, BeckRS 2012, 8588; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Siede, beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2019, § 1376 BGB, Rdnr. 501, m.w.N.; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1, Rdnr. 629, m.w.N.). Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit zum Zwecke der Altersvorsorge erworbenen Versorgungsanrechten - kann daher dem Zugewinnausgleich eine entsprechende kompensatorische Bedeutung zukommen (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 UF 408/18 -; BGH, NJW 2015, 1599, 1600, Rdnr. 22; NJW-RR 2012, 769, 770, Rdnr. 13).

Dem hat der Antragsgegner vorliegend indes Genüge getan. Denn er hat sich unstreitig im Jahre 2005 die entsprechende Versicherungssumme von 120.000,-- € auszahlen lassen und hiervon - ebenso unstreitig - einen Betrag in Höhe von 87.898,60 € - wenn auch als Vorauszahlung auf den bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch - an die Antragstellerin ausgekehrt. Die Antragstellerin hat also faktisch sehr wohl an der antragsgegnerseits betriebenen Altersvorsorge partizipiert, und zwar nicht nur in hälftigem Umfang, sondern sogar mit einem Anteil von nahezu 3/4. Dem Halbteilungsgrundsatz ist im Hinblick auf die seitens des Antragsgegners betriebene Altersvorsorge mithin mehr als Genüge getan. Dann besteht aber auch kein Grund, die Teilung der antragstellerseits erworbenen Versorgungsanrechte zu beschränken oder gar vollumfänglich auszuschließen.

Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen abschließend darauf hinzuweisen, dass für einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG weder eine aus dem Versorgungsausgleich resultierende Besserstellung eines Ehegatten dem anderen gegenüber (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1200, 1201, Rdnr. 20, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rdnr. 70, m.w.N.) noch die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige aufgrund des Versorgungsausgleichs eine möglicherweise zur Sozialhilfebedürftigkeit führende Einkommensverringerung hinnehmen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 27 UF 64/13 -, juris, Rdnr. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 UF 220/12 -, juris Rdnr. 13, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, a.a.O., Rdnr. 72, m.w.N.; MünchKomm-Siede, BGB, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 29, m.w.N.), ausreicht.

Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aber aktuell über erhebliches Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 UF 408/18 -; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 9 UF 568/17 -; BGH, FamRZ 2015, 1001, 1003, Rdnr. 21; 2005, 1238, 1239, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 -, juris, Rdnr. 11), vermag der Senat indes gerade nicht festzustellen. Ganz im Gegenteil ist der Antragsgegner - wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat - gänzlich vermögenslos und auf den Bezug von Grundsicherung angewiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei den zutreffenden und auch seitens der Verfahrensbeteiligten unbeanstandet gebliebenen Feststellungen und Entscheidungen des Familiengerichts. Auf diese nimmt der Senat ergänzend Bezug.

Die schriftliche Entscheidung des Senats beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Bedenken gegen eine Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten nicht erhoben. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die hier zur Entscheidung stehende Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es - dem in § 84 FamFG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken entsprechend - der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Abweichung von § 150 Absätze 1 und 3 FamFG allein der Antragstellerin aufzuerlegen (vgl. Prütting/Helms-Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 150, Rdnr. 22, m.w.N.; MünchKomm-Henjes, famFG, 3. Aufl. 2018, § 150, Rdnr. 26).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.) FamGKG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der vorliegenden Beschwerde insgesamt die bezüglich der Teilung von zwei Anrechten getroffene Entscheidung des Familiengerichts beanstandet worden ist, folgt hieraus ein Wert des

Beschwerdeverfahrens in Höhe von 1.410,-- € (1.500,-- € + 850,-- € = 2.350,-- € x 3 = 7.050,-- € x 10 % = 705,-- € x 2 = 1.410,-- €).