AG Rockenhausen, Beschluss vom 24.10.2005 - OWi 224/05
Fundstelle
openJur 2020, 20115
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag der Betroffenen vom 15.08.2005 auf gerichtlicheEntscheidung gemäß §§ 25a Abs. 3 S. 1 StVG, 62 Abs. 2, 108 Abs. 1S. 1 Nr. 1 OWiG wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Betroffene(§§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

3. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 62 Abs. 2S. 3, 108 Abs. 1 S. 2 HS 2 OWiG).

Gründe

I.

Am 20.05.2005 stellte um 10.45 Uhr ein für die Bußgeldstelle der Verbandsgemeinde E. tätiger Mitarbeiter einen Parkverstoß (§§ 12 Abs. 4 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG) des auf die Betroffene als Halterin zugelassenen Fahrzeugs fest. Das Fahrzeug parkte verbotswidrig amlinkenFahrbahnrand auf der J-Straße in E.

Unter dem 08.06.2005 übersandte die Verbandsgemeinde E. der Betroffenen einen Zeugenfragebogen. Diesen schickte die Betroffene mit Datum vom 14.06.2005 an die Verbandsgemeinde E. zurück. Als für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer gab die Betroffene den Namen einer Person mit Wohnsitz in den USA an. Daraufhin stellte die Verbandsgemeinde E. das Bußgeldverfahren ein. Gleichzeitig erließ sie unter dem 12.08.2005 gegen die Betroffene einen Kostenbescheid gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 StVG. Der Kostenbescheid wurde der Betroffenen am 13.08.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.08.2005 teilte die Betroffene mit, sie sei mit dem erlassenen Kostenbescheid nicht einverstanden, da man den für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer mitgeteilt habe. Dieses Schreiben legte die Verbandsgemeinde E. als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 25a Abs. 3 S. 1 StVG aus.

Bereits im Frühjahr 2004 hatte die Betroffene im Zusammenhang mit einem weiteren Bußgeldverfahren wegen Parkens amlinkenFahrbahnrand einen türkischen Staatsangehörigen als verantwortlichen Fahrer angegeben.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde gegen die Betroffene einen Kostenbescheid gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 StVG erlassen. Der Parkverstoß wurde vom Zeugen B. festgestellt, ohne dass die Betroffene irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt. Als weitere Voraussetzung verlangt § 25a Abs. 1 S. 1 StVG, dass der Führer der Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. In einem vergleichbar gelagerten Fall hat das Bundesverfassungsgericht dazu folgendes ausgeführt (BVerfG, NJW 1989, 2679, 2680):

"Die Auffassung, der verantwortliche Fahrer sei im Sinne des § 25a StVG erst dann ermittelt, wenn eine Anhörung und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ermöglicht wurde, ist im Blick auf die §§ 55, 61 OWiG nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Behörde kann auch keine Ermittlungsnachlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Namen und Adresse des für den Verstoß angeblich verantwortlichen US-Bürgers nicht nachging. Dessen Anhörung in den USA hätte nur entsprechend den Regeln der Internationalen Rechtshilfe erfolgen können. Im Blick auf den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs konnte dies Bedenken frei als unangemessener Ermittlungsaufwand gewertet werden."

Zudem liegen hier Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betroffene sich durch bewusste Falschangaben ihrer Kostentragungspflicht entziehen will. Bereits im Jahre 2004 hatte sie einen türkischen Staatsangehörigen als Verantwortlichen für einen Tatverstoß angegeben, der nicht ermittelt werden konnte.

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