AG Grünstadt, Beschluss vom 12.11.2019 - 3 C 4/18
Fundstelle
openJur 2020, 19992
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Beschluss vom 12.04.2019 nebst Ergänzungsbeschluss vom 21.05.2019 aufgehoben. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 437,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 11.07.2018 festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 149,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.044,14 € gestellt, der am 26.02.2013 beim Mahngericht einging. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 28.02.2013 zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt (Eingang beim Mahngericht 14.03.2013). Der Beklagte stellte am 14.12.2017 Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, worauf das Mahngericht am 18.12.2017 das Verfahren an das Amtsgericht Grünstadt abgab.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Verjährung eingewandt. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 09.01.2018 aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Nachdem das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, nahm die Klägerin am 15.05.2018 die Klage zurück.

Durch Beschluss vom 23.05.2018 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 3.044,14 € festgesetzt.

Vom Beklagen wurde beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Am 11.07.2018 erging Beschluss, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Bereits am 09.06.2018, beim Amtsgericht am 13.06.2018 eingegangen, beantragte der Beklagte, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Kosten gegen die Klägerin wie folgt festzusetzen:

Mahnverfahren (Wert 3.044,14 €)        0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV126,00Postentgeltpauschale20,00Zwischensumme146,0019 % Umsatzsteuer27,74Gesamt173,74Streitiges Verfahren (Wert 3.044,14 €)        1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV327,60Postentgeltpauschale20,00Zwischensumme347,6019.00 Umsatzsteuer66,04Gesamt413,64

Der Beklagte wies daraufhin, dass eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 173,74 € nicht in Betracht komme, da zwischen Beendigung des Mahnverfahrens und der Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen seien.

Die Klägerin hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt; die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren seien allerdings anzurechnen. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei nicht anwendbar, auch nicht analog. Der vom Beklagten seinem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Auftrag sei durch Einlegung seines Widerspruches nicht im Sinne von § 8 RVG erledigt gewesen.

Mit Beschluss vom 20.11.2018 wurden die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 437,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 11.07.2018 festgesetzt. Eine Erledigung sei nicht eingetreten. Von einer Erledigung sei regelmäßig auszugehen, wenn von dem Bevollmächtigten keine weiteren Handlungen zu erwarten seien, der Anwaltsvertrag also vollständig erfüllt sei und weiter wörtlich:

"Vorliegend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Ablauf des Verfahrens davon auszugehen, dass die Angelegenheit mit Einlegung des Widerspruchs beim Mahngericht auf Seiten des Beklagten noch nicht abschließend erledigt war. Die Tatsache, dass der Rechtsanwalt bereits eine Vergütung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht habe, stehe dem nicht entgegen.

Es ist lebensnah davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte mit dem Auftraggeber bereits bei Erteilung des Auftrages besprochen hat, dass nach Einlegung des Widerspruches der Eintritt der Verjährung abgewartet und dann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden soll. Allein die Tatsache, dass das Verfahren faktisch mehrere Jahre unterbrochen war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Gebühr für das Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG anzurechnen ist. Vorliegenden musste sich der Bevollmächtigte gerade nicht neu in den Fall einarbeiten, sondern schlicht intern eine Frist (Eintritt der Verjährung) überwachen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Auftrag nicht erledigt war und daher eine Anrechnung vorzunehmen ist."

Gegen die dem Beklagtenvertreter am 23.11.2018 zugegangene Entscheidung legte er Erinnerung ein, die am 04.12.2018 beim Amtsgericht einging. Begründet wurde die Erinnerung damit, dass das Mahnverfahren und das streitige Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten seien. Mit der Erhebung des Widerspruches sei alles gemacht worden, was im Mahnverfahren zu tun sei. Es sei eine nicht belegte Unterstellung, dass der Unterzeichner bereits mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragt gewesen sei.

Der Beklagte behauptet, die Sache sei vielmehr abgerechnet und weggelegt worden. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist sei die Sache wieder aufgenommen worden und der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt worden, nachdem sich der Beklagte nach dem Sachstand erkundigt habe.

Die Auffassung der Rechtspflegerin widerspreche den Entscheidungen des AG Siegburg (AGS 2016, 218) und des OLG München (NJW-RR 2000, 1727) und der Meinung der einhelligen Kommentarliteratur.

Die Rechtspflegerin half daraufhin der Erinnerung ab und setzte die Vergütung auf 587,38 € fest. Die Entscheidung lautet:

"In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Anrechnung der 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG vorgenommen, obwohl seit dem Abschluss des Mahnverfahrens mit Erhebung des Widerspruchs und der Einleitung des streitigen Verfahrens mehr als 2 Jahre vergangen sind und eine Anrechnung von Gebühren sodann gem. § 15 Abs. 5 S. 3 2. HS RVG entfällt.

Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 RVG eine Situation beschrieben, in der der Anwalt in derselben Angelegenheit weiter tätig wird. Dafür soll er grundsätzlich nicht mehr an Gebühren verdienen, als er erhalten hätte, wenn er von vornherein mit dem weiteren Tätigwerden beauftragt worden wäre. Der Anwalt soll seine Gebühren aber noch einmal verlangen können, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren i.S.v. § 8 Abs.1 S. 1 RVG erledigt ist. Ob die weitere Tätigkeit einen neuen Auftrag erfordert, dürfte unmaßgeblich sein (BGH, Beschluss vom 16.11.2017, V ZB 152/16). Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund des alten oder eines neuen Auftrages tätig geworden ist.

Vielmehr ist die 2-Jahresfrist bereits abgelaufen und von einer Anrechnung der Gebühren war abzusehen."

Der Beklagte hat beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt werden. Mit Beschluss vom 21.05.2019 wurden der Klägerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt und der Streitwert für das Erinnerungsverfahren festgesetzt.

Gegen den Abhilfebeschluss hat die Klägerin Beschwerde und hilfsweise Erinnerung eingelegt, welcher von der zuständigen Rechtspflegerin am 21.05.2019 nicht abgeholfen wurde. Begründet wurde das Rechtsmittel damit, dass eine tatsächliche Erledigung nicht eingetreten sei. Bei einem Ruhen des Verfahrens entstehe nach der Rechtsprechung des BayVGH, NJW 2015, 648 kein neuer Gebührenanspruch. Die Akte wurde dem zuständigen Richter vorgelegt, der am 18.06.2019 sie dem Landgericht Frankenthal vorlegte.

Das Landgericht Frankenthal (1 T 147/19) hat am 27.06.2019 die Beschwerde der Klägerin verworfen, weil der Wert von 200 € nicht erreicht sei. Allein die hilfsweise eingelegte Erinnerung sei statthaft. Wenn die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abhelfen sollte, wäre das Verfahren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 5 und 6 RPflG dem Richter der Ausgangsentscheidung zur Entscheidung vorzulegen.

II.

1. Die Erinnerung ist zulässig.

Eine rechtskräftige Entscheidung liegt durch die Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Das Landgericht war für die Entscheidung nicht zuständig. Bei Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO, weil die Mindestbeschwerdesumme von 200 € nicht erreicht ist, ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 446). Die zuständige Rechtspflegerin hat die Erinnerung folgerichtig dem Richter vorgelegt, der allerdings die Sache dem Beschwerdegericht vorlegte. Die Vorlage der Sache war nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 446; LG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 T 17/16, juris). Eine sofortige Beschwerde ist aber gegen den angegriffenen Beschluss gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung über Kosten richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Richtig wäre es deshalb gewesen, das Rechtsmittel als Erinnerung auszulegen.

Aus der Entscheidung des Landgerichtes folgt ausdrücklich, dass nur die unzulässige Beschwerde entschieden wurde. Das Landgericht hat darauf verwiesen, dass allein die hilfsweise eingelegte Erinnerung statthaft sei. Wenn die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abhelfen sollte, was bereits erfolgt war, ist das Verfahren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 5 und 6 RPflG dem Richter der Ausgangsentscheidung zur Entscheidung vorzulegen. Die erkennende Richterin hat daher über die Erinnerung zu entscheiden.

Die Erinnerung betrifft auch den Ergänzungsbeschluss vom 21.05.2019. Wurde die Hauptsache angegriffen, hat das Rechtsmittelgericht gemäß § 308 Abs. 2 ZPO bzw. der Richter, der über die Erinnerung entscheidet, von Amts wegen auch über die vorinstanzlichen Kosten zu entscheiden (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 Rn. 14).

2. Die Erinnerung ist auch begründet, denn § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist weder direkt noch analog anwendbar, so dass eine Anrechnung nicht stattfindet.

a) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

Nach § 15 Abs. 2 RVG, der dem § 35 GKG entspricht, kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, wobei jedoch das Mahn- und das Streitverfahren gemäß § 17 Nr. 2 RVG verschiedene gebührenrechtliche und damit jeweils vergütungsfähige Angelegenheiten darstellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 W 107/19, juris unter Hinweis auf Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, § 22 GKG Rn. 53). Der Beklagte hat hierauf zutreffend hingewiesen.

Eine direkte Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG scheidet damit aus.

b) Aber auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG kommt nicht in Betracht, denn Voraussetzung einer analogen Anwendung ist eine planwidrige Regelungslücke.

aa) Das Gericht hält nach wie vor die Entscheidung des OLG München (MDR 1991, 359, Aufgabe durch OLG München, NJW-RR 2000, 1727) für richtig. Das OLG München (MDR 1991, 359) hat ausgeführt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des damals gültigen § 43 Abs. 2 BRAGO für die Anrechnung lediglich erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt in dem (dem Widerspruch) nachfolgenden Rechtsstreit eine Prozessgebühr erhält. Derselbe prozessuale Anspruch des Klägers, der das Mahnverfahren in Gang brachte, wurde später folglich im streitigen Verfahren weiterverfolgt, was bedeutet, dass der Rechtsstreit dem Mahnverfahren nachfolgte. Das OLG München hat den Wortlaut der vorgenannten Bestimmung nicht dahin interpretieren können, dass noch "ein gewisser zeitlicher Zusammenhang” zwischen Mahnverfahren und zugehörigem streitigen Verfahren besteht. Schließlich findet jede etwaige Auslegungsmöglichkeit am klaren Wortlaut des Gesetzes ihre Grenze. Denn hätte der Gesetzgeber bei der vorliegend aufgeworfenen Frage etwas anderes gewollt, als dem klaren Wortlaut zu entnehmen ist, hätte er leicht vor dem Begriff "nachfolgend” einfügen können z. B. "alsbald” "in gewisser zeitlicher Nähe” oder nachfolgend bedeutet. Dies ist aber nicht geschehen.

bb) Mayer (in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., § 15 Rn. 135; OLG München, NJW-RR 2000, 1727) vertritt die Meinung, § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG gelte auch in Fällen, in denen die Gebühren teilweise anzurechnen sind; ende zB das gerichtliche Mahnverfahren aufgrund des Widerspruchs des Schuldners vor dem 01. 01. 2005 und wird der Auftrag zur Fortsetzung des Verfahrens im Erkenntnisverfahren erst im Jahre 2007 erteilt, so sei die Anrechnungsvorschrift VV 3305 RVG nicht zu beachten. Nach Ahlmann (in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage, § 15 Rn. 68) schließt § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine Anrechnung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren aus. Zu denken sei hier insbesondere an die Fälle der Zurückverweisung des Verfahrens nach § 21 RVG, der Einleitung des Hauptverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens und den Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre nach Einlegung des Widerspruchs. Die Entscheidung des AG Siegburg (AGS 2016, 268) enthält keine tragfähige Begründung.

cc) Die Argumentation der Vertreter dieser Meinungen bezieht sich weitgehend auf die Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2000, 1727). Eine Begründung fehlt aber, ob angesichts der gesetzlichen Änderungen die Entscheidung noch einschlägig ist. § 43 Abs. 2 BRAGO bestimmte, dass die in Abs. 1 Nr. 2 (drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs) bestimmte Gebühren auf die Prozessgebühr angerechnet werden, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält.

Das OLG München (NJW-RR 2000, 1727) hat unter Aufgabe der im Beschluss vom 18.12.1990 (MDR 1991, 359) vertretenen Meinung ausgeführt, es erscheine nicht fernliegend, in dem Wort "nachfolgenden" auch ein zeitliches Element zu sehen und wie folgt ausgeführt:

"Entscheidend ist aber nach Auffassung des Senats die mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, nach der die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts (in derselben Angelegenheit) als neue Angelegenheit gilt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. Mit dieser Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Rechtsanwalt wegen des Zeitablaufs oft völlig neu in die Sache einarbeiten muss. Bei Vorliegen derselben Angelegenheit (wie dies in § 13 BRAGO vorausgesetzt wird) könnte der Rechtsanwalt ohne die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht angemessen vergütet werden (vgl. Hansens, a.a.O., Rn. 33 zu § 13). Diese Erwägung des Gesetzgebers kann auch für die vorliegende Auslegungsfrage herangezogen werden. Die für die erneute Einarbeitung als angemessen angesehene erneute Vergütung des Rechtsanwalts kann hier dadurch erreicht werden, dass der Anrechnungsvorschrift ein auch nach dem Wortlaut ("nachfolgend") durchaus naheliegendes zeitliches Element hinzugefügt wird. ... Wenn es aber sogar schon bei derselben Angelegenheit gerechtfertigt erscheint, nach Ablauf von 2 Jahren die Gebühren erneut anfallen zu lassen, dann ist dies für verschiedene Angelegenheiten jedenfalls nicht weniger sinnvoll."

dd) Diese Entscheidung lässt sich auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Kostenmodernisierungsgesetzes nicht übertragen. Unterabschnitt 2 Mahnverfahren regelt in RVG VV 3305, dass die Gebühr auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet wird. Die Begründung lautet (BTDrucks. 15/1971 S. 215):

"Zu Nummer 3303

Diese Nummer tritt an die Stelle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Für die Vertretung des Antragstellers soll der Rechtsanwalt künftig eine Verfahrensgebühr von 1.0 erhalten. Sie soll - wie die derzeitige Gebühr - auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren angerechnet werden."

Festzuhalten ist, dass nach dem klaren Wortlaut und der Gesetzesbegründung die Vorschrift gerade kein zeitliches Element enthält.

ee) Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG kommt zumindest vorliegend nicht in Betracht.

Nach Ansicht des BGH (FamRZ 2010, 1723) trifft § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG keine abschließende Aussage für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches. Der Gesetzgeber habe die vorliegende Fallgestaltung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht berücksichtigt. Auf diese Konstellation werde in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962 S. 102 zu § 13 BRAGO) nicht eingegangen, obwohl sie vom gesetzgeberischen Grundgedanken, dass der Rechtsanwalt sich nach Erledigung des Auftrags aufgrund langer Zeitdauer zwischen Erledigung und Fortsetzung vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten müsse, erfasst werde. Diese Fallgestaltungen hätten auch bereits vor Schaffung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO bestanden, so dass für den jetzt geltenden und insofern inhaltsgleichen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber mangels Änderung nunmehr die Aussage getroffen habe, dass es dabei sein Bewenden haben solle. Insbesondere sei dazu in der Gesetzesbegründung nichts ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 190 zu § 15 RVG).

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Ohne das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrages findet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nach Satz 3 der Vorschrift in der seit dem 01.11.2012 geltenden des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften v. 19.10.2012 (KapMuGRefG, BGBl. I S. 2182) dann entsprechende Anwendung, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 KapMuG der Kläger einer Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

Es ist bereits fraglich, ob tatsächlich noch eine Regelungslücke vorhanden ist.

(1) Das OLG Brandenburg (Rpfleger 2017, 302) hat überzeugend eine Regelungslücke verneint, indem das Gericht ausführte:

"Bei der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss v. 11.08.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665; Hartmann, Kostengesetze a.a.O. § 15 Rn. 97). Soweit der Bundesgerichtshof vor der Gesetzesänderung durch das KapMuGRefG entschieden hat, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleichs eine planwidrige Regelungslücke aufweist und deshalb insoweit analog anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber diese Lücke mit der Einfügung des Satzes 3 in § 15 Abs. 2 RVG geschlossen. Die Gesetzesänderung durch Anordnung entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf die im Gesetz genannten besonderen Fälle verdeutlicht, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrages allein für jene Fälle als entbehrlich angesehen hat.

Eine planwidrige Regelungslücke der Vorschrift des § 15 RVG für den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil erst nach Ablauf von mehr als zwei Kalenderjahren seit dessen Verkündung oder Zustellung der Einspruch eingelegt wird, ist nicht gegeben. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ein Regelungsplan des Gesetzgebers dahin, dass für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in derselben Instanz nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf die Zeitdauer der Unterbrechung der anwaltlichen Bearbeitung der Angelegenheit eine zusätzliche Vergütung unabhängig von der Erteilung eines neuen Auftrages erhalten soll. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/6962 S. 102 zur Vorgängervorschrift § 13 BRAGO, BT-Drs. 15/1971 S. 190 zu § 15 RVG) stellt ausdrücklich darauf ab, dass die im Gesetz bestimmte Zeitdauer "bis zur Erteilung eines weiteren Auftrages" vergangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 30.03.2006 a.a.O.)."

(2) Der BGH (NJW 2018, 1322) hat sich dieser Meinung zwar nicht angeschlossen, weil sich die Fallkonstellation (Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist) bei Schaffung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bzw. des inhaltsgleichen § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht aufdrängte. In der unterbliebenen Regelung lasse sich keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Anspruch des Anwalts auf erneute Gebühren entnehmen. Es sei deshalb von einer planwidrigen Lücke auszugehen.

"Ein der analogen Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ergebe sich, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geschaffenen Regelung lässt sich nicht auf ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers schließen, das es verbieten könnte, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf weitere Fälle analog anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723) lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfechtung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden (BT-Drucks. 17/8799 S. 28). Daraus kann nicht gefolgert werden, er habe in § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG eine abschließende Regelung treffen, jede weitere analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG also ausschließen wollen."

(3) Eine Regelungslücke liegt nach Ansicht des Gerichtes aber trotzdem nicht vor. Der Gesetzgeber wollte einen Umkehrausschluss (BTDrucks. 17/8799, Seite 28) nur in den zwei Fällen, die in § 15 Absatz 5 Satz 3 RVG geregelt sind, ausschließen. Dem Gesetzgeber konnte nicht verborgen geblieben sein, dass in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer angeblichen Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschrift erwogen wurde. Ein Blick in einen RVG-Kommentar hätte dafür ausgereicht. Bereits 1990 hatte sich das OLG München (s.o.) mit der Frage beschäftigt, ob allein aufgrund Zeitablaufs eine Anrechnung von Gebühren unterbleiben soll. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des RVG bei den Anrechnungsvorschriften gerade keine zeitliche Komponente vorgesehen. Warum nicht gefolgert werden kann, dass eine abschließende Regelung getroffen wurde, wird behauptet, aber nicht begründet.

Der Gesetzgeber hat gerade nicht geregelt, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein Rechtsanwalt in vollem Umfang die vollen Gebühren zweimal fordern kann. In der Literatur wird teilweise darauf hingewiesen, dass der Grund der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG darin zu sehen sei, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren erfahrungsgemäß eine vollständige erneute Einarbeitung in ein Mandat erfolgen müsse (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, aaO § 15 RVG Rn. 135; FG Köln, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 2 Ko 32/19, juris Rn. 26). Dieses Argument überzeugt nicht. Lässt ein Gericht eine Akte zwei Jahre unbearbeitet liegen, ist bis jetzt in der veröffentlichen Rechtsprechung niemand auf die Idee gekommen, dass dem Anwalt die Gebühren doppelt zustehen; auch insoweit muss der Anwalt sich ggf. neu einarbeiten.

ff) Selbst wenn man dem nicht folgt, steht einer analogen Anwendung entgegen, dass die Interessenlage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar mit Fällen ist, in denen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG direkt Anwendung findet (BGH, FamRZ 2010, 1723).

(1) Bei der Prüfung der analogen Anwendung ist das gesetzgeberisches Ziel bei der Entwicklung des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes im Auge zu behalten, die gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten zu vereinfachen, transparenter zu gestalten und dem Aufbau anderer Kostengesetze anzugleichen (BTDrucks. 15/1971, 144; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 7. Aufl., Vorbemerkung 3 Rn 1). Die Anwendung des RVG wird nicht dadurch vereinfacht, dass in vielen Fällen der Anwendungsbereich ausgedehnt wird.

(2) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei beiderseitigem Nichtbetreiben eines Ehescheidungsverfahrens bei Fortführung des Verfahrens nach mehr als zwei Jahren keine neue Vergütung anfällt (OLG Schleswig, AGS 2013, 123 mit zust. Anm. N. Schneider; so auch VGH München NJW 2015, 648). Die vorläufige Einstellung gem. § 205 StPO stellt keine Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar (LG München, NJW-Spezial 2013, 605). Alleine das Nichtbetreiben des Verfahrens und das aktenmäßige Weglegen des Gerichts führen nicht zu einer Erledigung des Auftrages und damit nicht zum Entstehen neuer Gebühren bei Aufnahme (OLG Brandenburg, AGS 2017, 68 m. krit. Anm. N. Schneider).

Eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (und auch des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (BGH, FamRZ 2010, 1723). Das ist bei einer Ruhensanordnung und einer daran anknüpfenden Austragung des Verfahrens als statistisch erledigt nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens führt lediglich zu einer (vorübergehenden) Unterbrechung des Verfahrens. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind (Thüringer Oberverwaltungsgericht, NJW 2019, 1474).

(3) Zwar wurde § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG für den Fall geschaffen, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, weil der Gesetzgeber eine einmalige Gebühr für unbillig erachtet hat, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und sich der Rechtsanwalt deswegen vollkommen neu einarbeiten muss. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösender Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Rpfleger 2010, 240).

(4) § 15 Absatz 5 Satz 3 RVG regelt, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG Anwendung findet, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird (BGH, Rpfleger 2018, 350). Bei diesen Verfahren war das Verfahren für die Partei abgeschlossen.

(5) Hiervon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren. Der Beklagte musste wie bei einem Ruhen des Verfahrens wie auch bei den oben genannten Fällen (z. B. Nichtbetrieb) jederzeit mit einer Überleitung des Verfahrens in das streitige Verfahren rechnen und sei es nur, dass die Klägerin das Verfahren in das streitige Verfahren überleitet, um eine Verjährung des Anspruches zu vermeiden. Zudem entsteht auch nicht ein erheblicher Aufwand für die Einarbeitung durch den Ablauf von zwei Jahren. Zu prüfen ist im Mahnverfahren, ob ein Einspruch nach den Angaben des Beklagten zu erfolgen hat. Wird das Verfahren in das streitige Verfahren übergeleitet, hat der Kläger die Klage zu begründen. Hierauf hat der Beklagte zu antworten und erstmals auf die Argumente der Klage einzugehen. Der Gesetzgeber hat bei der vorliegenden Anrechnungsvorschrift keine zeitliche Komponente vorgegeben. Die Bearbeitung erfordert nicht, dass Bände von Akten erneut durchgearbeitet werden. Die Interessenlage verbietet daher eine analoge Anwendung, wie dies auch der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet hat.

3. Die Zulassung der Beschwerde kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

a) Der für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richter kann im Fall der Annahme grundsätzlicher Bedeutung seinerseits die Beschwerde zulassen. Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (BGH, Rpfleger 2017, 450; FamRZ 2017, 1318; BayObLG, FamRZ 2004, 304). Der Richter kann die Beschwerde zulassen, selbst wenn der Rechtspfleger die Zulassung nicht ausgesprochen hat. Voraussetzung ist aber, dass eine Zulassung der Beschwerde überhaupt zulässig ist.

b) Die Zulassung der Beschwerde ist aber vorliegend nicht zulässig. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG gibt beispielsweise dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Möglichkeit, die Beschwerde wegen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG verweist auf diese Norm. Nach § 61 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat, auch wenn der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. In den vom Bundesgerichtshof (Rpfleger 2017, 450 und FamRZ 2017, 1318) entschiedenen Fällen wurde die Beschwerde ausdrücklich zugelassen, was vom Gesetz so auch eröffnet worden war. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist aber gegen Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Erreicht die Beschwer diesen Wert nicht, kommt nach der Gesetzesbestimmung keine Zulassung in Betracht. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO regelt nur, dass gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig ist. Die weiteren Voraussetzungen folgen aus §§ 567 ff ZPO.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert war nach der Höhe der nicht festgesetzten Gebühren festzusetzen.