LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2004 - 2 Sa 1212/03
Fundstelle
openJur 2020, 19741
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.07.2003 - 3 Ca 606/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Hilfsanträge des Klägers werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1970 bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 1973 wurde ihm Prokura erteilt, wodurch der Kläger zum Kreis der oberen Führungskräfte aufgestiegen worden ist. Vor dieser Zeit war der Kläger langjährig bei einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten beschäftigt. Die dort verbrachte Beschäftigungszeit hat die Beklagte dem Kläger bei der Berechnung der Dienstjahre für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung angerechnet, so dass der Kläger die Höchstzahl von 35 Dienstjahren bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung erreicht hat. Beim Ausscheiden des Klägers hatte dieser ein Jahresgehalt von 234.000,00 DM.

Beim Eintritt des Klägers bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger eine Gesamtversorgungszusage auf Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde im Jahr 1972 durch die für den Kläger günstigere C-Pensionsordnung (im Folgenden: PO) abgelöst.

Als die Beklagte dem Kläger zum 01.04.1973 Prokura bewilligt hat, erteilte sie ihm anlässlich dieser Ernennung in einem neu erstellten Dienstvertrag eine weitere Pensionszusage für obere Führungskräfte, auf deren Nr. VI A und B. 1. a und B. (vgl. Bl. 8 d.A.) wird hiermit Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Jahre 1985 die frühere PO abgelöst durch eine neue Versorgungsordnung (im Folgenden: VO). Da der Kläger als obere Führungskraft vom personellen Geltungsbereich dieser VO nicht erfasst wurde, bedurfte die Geltung der VO für den Kläger einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat deshalb dem Kläger unter dem 26.11.1984 (Bl. 10 d.A.) ein Schreiben übersendet, in dem sie ihm Leistungen nach der VO zugesagt hat, sofern der Kläger sein Einverständnis mit der Übernahme der VO erteile. Zur näheren Darstellung wird auf den Inhalt dieses Schreibens hiermit Bezug genommen. Der Kläger hat dieses Schreiben weder Ende 1984 noch in den Folgejahren unterschrieben und der Beklagten zurückgereicht. Trotzdem hat die Beklagte dem Kläger mehrere Schreiben in der Folgezeit zugeleitet, in denen sie auf Regelungen der VO bezüglich seiner betrieblichen Altersversorgung verwiesen hat.

Die Beklagte hat ab dem 01.01.2000 an den Kläger entsprechend den Gesamtregelungen der VO Leistungen erbracht, wobei sie anhand von Vergleichsrechnungen Teile dieser Regelungen zu Gunsten des Klägers abgeändert hat.

In einer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen im Jahr 2000 eingereichten Klage - 3 Ca 2316/00 - machte der Kläger gegenüber der Beklagten weitergehende Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geltend als sie ihm von der Beklagten geleistet werden In diesem Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es stünden ihm höhere Leistungen aufgrund der ihm im Jahre 1973 erteilten vertraglichen Zusage zu. Dort sei unter anderem bestimmt, dass die Summe der pensionsfähigen Entgelte aus dieser Regelung und der Obergrenze der C Pensionsordnung im Zeitpunkt des Versorgungsfalles nicht höher sein dürfen als das letzte Jahresgehalt, maximal 180.000,00 DM. Von seinem letzten Jahresgehalt in Höhe von 234.000,00 DM dürfe bei der Berechnung nur die in diesem Schreiben weiter genannten 115.000,00 DM zu Grunde gelegt werden. Der Ablösung seiner betrieblichen Rentenansprüche durch die VO habe er nicht zugestimmt, da er das an ihn gerichtete Schreiben vom 26.11.1984 nicht unterzeichnet habe. Gleichwohl habe er mehrere Schreiben der Firmenleitung erhalten, in welchen ihm die Anhebung der Versorgungsobergrenze für die Vertragspension mitgeteilt worden sei. Dies müsse bei der Berechnung der Vertragspension daher berücksichtigt werden.

Die Beklagte ist dieser Sichtweise des Klägers entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Kläger suche sich aus mehreren Versorgungswerken das jeweils Günstige für sich heraus ohne die jeweils anwendbare Gesamtregelung zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers sei sie schon von der für den Kläger günstigsten Form ausgegangen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.04.2001, dem Kläger zugestellt am 05.07.2001, die Zahlungsklage des Klägers nebst einer geltend gemachten Auskunftsklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund der fehlenden vertraglichen Zustimmung des Klägers zur Geltung der VO sei die Beklagte nicht verpflichtet, überhaupt Leistungen nach der VO, die für den Kläger unstreitig günstiger seien als sämtliche anderen Versorgungswerke, zu erbringen. Die Beklagte schulde daher dem Kläger nicht nur keine weiteren Beträge, sondern der Kläger sei überzahlt. Soweit der Kläger Auskunft begehre, sei diese bereits im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 31.01.2001 erteilt worden. Dieses Urteil wurde von den Parteien nicht angefochten, so dass es Rechtskraft erlangt hat.

Aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung im vorgenannten Klageverfahren im Kammertermin vom 10.04.2001 hat der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2001 (vgl. Bl. 6 d.A.) unter Hinweis auf den Aufhebungsvertrag der Parteien vom 23.07.1999 und auf ein vorhergegangenes Schreiben der Beklagten vom 07.06.1999 nunmehr das an ihn gerichtete Schreiben vom 26.11.1984 unterzeichnet der Beklagten vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, ihm in einem persönlichen Gespräch nicht nur Einsicht in die Rechenunterlagen zu geben, sondern auch das Zustandekommen der Zahlen zu erklären, nachdem er sich von der Richtigkeit ihrer Vorgehensweise überzeugt habe, ihm Leistungen auf Basis der C-Versorgungsordnung sowie der Vertragspension zu gewähren.

Im vorliegenden Prozessverfahren, das der Kläger mit Klageschrift vom 12.02.2003 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat, verlangt er weitere Zahlungen in Höhe von 20.090,70 EUR pro Jahr.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Rechtskraft des Verfahrens 3 Ca 2316/00 stehe seinem nunmehr geltend gemachten Zahlungsbegehren nicht entgegen. Die Parteien hätten sich nach Erlass des Urteils im vorgenannten Klageverfahren durch sein Schreiben vom 18.04.2001 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 05.06.2001 darauf verständigt, dass ihm Leistungen aufgrund der ihm vertraglich zugesagten Pensionsansprüche zu gewähren seien. Hierbei müsste allerdings die zu seinen Gunsten günstigere VO herangezogen werden, weil die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass diese VO für ihn Anwendung finde. Seine nunmehr geltend gemachten Ansprüche stütze er somit auf einen anderen Lebenssachverhalt. Soweit sich die Beklagte nunmehr auf eine höhere Beitragsbemessungsgrenze nach der VO berufe, habe er im Jahr 1984 der Geltung dieser VO gerade nicht zugestimmt gehabt. Es müsse daher von der ihm vertraglich zugesagten Obergrenze von 115.000,00 DM und nicht von der im Jahre 2000 Anwendung findenden Obergrenze der VO in Höhe von 208.000,00 DM ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die bislang bezahlten Beträge zur Erfüllung der Vertragspension, die in den Zahlungen der Gesamtversorgung enthalten sind, weitere Zahlungen in Höhe von 20.090,70 EUR pro Jahr, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen, ab dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig, da der mit ihr geltend gemachte Streitgegenstand bereits durch Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen im Verfahren 3 Ca 2316/00 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil nach Verkündung des Urteils keine vertragliche Vereinbarung der Parteien zustande gekommen sei, aus der der Kläger die nunmehr erneut geltend gemachten Zahlungsansprüche herleiten könne. Der Kläger picke sich aus allen möglichen Versorgungswerken die jeweils für ihn günstigsten Aspekte heraus ohne dabei zu beachten, dass die Leistungen auf betriebliche Altersversorgung als Paket konzipiert seien. Wenn sie dem Kläger schon Leistungen nach der VO erbringe, obwohl sie vertraglich hierzu nicht verpflichtet sei, was das Arbeitsgericht im Vorprozess zutreffend entschieden habe, dann müsse der Kläger auch die Obergrenze aus dieser VO gegen sich gelten lassen und könne nicht bei seiner Berechnung eine Zahl zugrunde legen, die im Jahre 1973 als damalige Obergrenze gegolten habe und die in gleicher Weise wie die späteren Vergünstigungen des Klägers in den Folgejahren fortgeschrieben worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.07.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtskraft des früheren Urteils der Parteien der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits entgegenstehe. Jedenfalls stehe dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, falls man von dem vom Kläger reklamierten neuen Lebenssachverhaltes ausgehe. Sein früheres Urteil sei inhaltlich richtig gewesen; selbst wenn man mit dem Kläger in dem Schreiben der Beklagten vom 05.06.2001 eine Angebotsannahme sehen wollte, so wäre das vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachte Klageziel rechtsmissbräuchlich, da der Kläger sämtliche Berechnungsgrundlagen der Beklagten, die ihrer Rechtsauffassung zugrunde gelegen hätte, gekannt habe und damit nicht davon ausgehen könne, die Beklagte schließe sich unter Aufgabe ihrer eigenen Sichtweise seiner Berechnungsweise an. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seite 13 bis 17 dieses Urteils, das dem Kläger am 21.08.2003 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Er hat hiergegen mit einem am Montag, den 22.09.2003 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.11.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden war.

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Das Arbeitsgericht sei in seinem früheren Verfahren 3 Ca 2316/00 zum Ergebnis gekommen, es stünden ihm nur Ansprüche nach der PO zu. Durch die beiden Schreiben vom 18.04.2001 und vom 05.06.2001 hätten sich die Parteien nachträglich darauf verständigt, dass ihm Leistungen nach der VO zu gewähren seien. Allerdings habe er früher den Gesamtregelungen der VO nicht zugestimmt gehabt, so dass seine für ihn günstigeren vertraglich zugesagten Ansprüche aus dem Jahre 1973 Anwendung fänden.

Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine nähere Vergleichsberechnung zur Vertragspension unter Anwendung der VO einerseits und der Regelungen zur Performance Pension andererseits näher zu erläutern. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihm höhere jährliche Leistungen von 7.304,00 EUR zu gewähren, da sie bei ihrer Vergleichsberechnung nur 33 anstatt 35 Dienstjahre zugrunde gelegt habe und zu Unrecht von einem letzten Jahresgehalt von 200.000,00 DM anstelle von 234.000,00 DM ausgegangen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die bislang bezahlten Beträge zur Erfüllung der Vertragspension, die in den Zahlungen der Gesamtversorgung enthalten sind, weitere Zahlungen i.H.v. 20.090,70 EUR pro Jahr, zahlbar in monatlichen Raten ab dem 01.01.2000, zu bezahlen,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sich seine monatlichen Pensionsansprüche berechnet nach der Versorgungsordnung und der P Pension seit dem 01.01.2000 ergeben,

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die bislang bezahlten Beträge zur Erfüllung der Vertragspension, die in den Zahlungen der Gesamtversorgung enthalten sind, weitere Zahlungen i.H.v. 7.304,83 EUR pro Jahr, zahlbar in monatlichen Raten ab dem 01.01.2000, zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage nach wie vor für unzulässig, da rechtskräftig über die geltend gemachten Ansprüche entschieden sei. Soweit der Kläger geltend mache, im Nachhinein hätten die Parteien eine neue vertragliche Regelung getroffen, sei dies unzutreffend. Sie, die Beklagte, habe in ihrem an den Kläger unter dem 05.06.2001 gerichteten Schreiben nie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre zutreffende Rechtsauffassung aufgebe. Sie habe zu Gunsten des Klägers schon verschiedene Modellrechnungen angestellt, auf die er keinen vertraglichen Anspruch gehabt habe und habe hierbei jeweils das günstigste Ergebnis zugunsten des Klägers zu Grunde gelegt. Weitergehende Ansprüche habe sie dem Kläger nie zugestanden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend im Urteil festgestellt, dass das Verlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei.

Sie habe dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13.06.2002 (Bl. 167 f.) ausreichend Auskunft erteilt, so dass der Kläger genau erkennen könne, dass die an ihn geleisteten Zahlungen günstiger seien als wenn sie nach der zuletzt neu eingeführten P-Pension vorgegangen wäre; diese sei für den Kläger schlechter. Der Hilfsantrag zu 3) des Klägers sei in Wirklichkeit kein Hilfsantrag, sondern als Zahlungsverlangen in dem Klageantrag enthalten. Im Übrigen sei er auch unbegründet, weil es nicht stimme, dass sie bei ihren Leistungen keine 35 Dienstjahre und kein Jahresgehalt von 234.000,00 DM zu Grunde gelegt worden habe. Sie habe lediglich verschiedene Modellrechnungen aus unterschiedlichen Zeiträumen zu Gunsten des Klägers angewendet. Eines dieser Rechenmodelle, bei dem im Laufe der 90er Jahre die damals geltenden Zahlen zu Grunde gelegt worden seien, hätten gerade die günstigsten Werte für den Kläger ergeben. Auch bei diesem Hilfsantrag suche sich der Kläger somit bei unterschiedlichen Berechnungsweisen unter grober außer Außerachtlassung der jeweiligen Gesamtregelungen jeweils die für ihn günstigsten Zahlen heraus.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren nebst den zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffendem Ergebnis hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger die im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage um einen Auskunftsanspruch und um einen Zahlungsanspruch erweitert hat, war dies vorliegend prozessual zulässig, weil bereits der Beschwerdewert aus dem Klageantrag zu 1) zur Zulässigkeit der Berufung geführt hat. Zur Rechtfertigung dieser beiden Ansprüche hat sich der Kläger gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf solche Gründe gestützt, die das erkennende Gericht nach § 529 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Die Klageerweiterung war auch als sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO anzusehen (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rz. 10, § 533 Rz. 34).

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet, der erste Hilfsantrag des Klägers ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig und der zweite Hilfsantrag unzulässig, weil über ihn bereits rechtskräftig entschieden ist (res iudicata).

1. Soweit das Arbeitsgericht zu Beginn seiner Entscheidungsgründe hat dahingestellt bleiben lassen, inwieweit die Rechtskraft seines früheren Urteils im Verfahren 3 Ca 2316/00 dem vorliegenden Klagebegehren des Klägers entgegenstehe, kann diese Rechtsfrage nicht offen bleiben. Ist eine Klage unzulässig, dann muss dies vorab geklärt werden und kann auch in solchen Fällen nicht ungeklärt bleiben, in denen die Klage jedenfalls unbegründet ist. Dies folgt aus den unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen eines arbeitsgerichtlichen Urteils. Eine unzulässige Klage erlangt keine Rechtskraft in der Sache. Materielle Rechtskraft tritt nur ein, soweit das Gericht auch über die Begründetheit der Klage urteilt (vgl. BGH NJW 2000, 3718; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 Rz. 10). Dementsprechend durfte das Arbeitsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht offen lassen.

Soweit ein bestimmter Streitgegenstand in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner Begründetheit oder Unbegründetheit entschieden worden ist, kann dieser Streitgegenstand, wenn er materielle Rechtskraft im Sinne von § 322 ZPO erlangt hat, nicht nochmals in einem weiteren Klageverfahren geltend gemacht werden. Soweit der Streitgegenstand eines zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung, d.h. sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig (BGHZ 93, 289; BGH NJW 1995, 1757 und 2993).

Dies bedeutet im Streitfalle, dass im vorliegenden Klageverfahren weder direkt noch incidenter überprüft werden kann, ob der dem Arbeitsgericht im Verfahren 3 Ca 2316/00 unterbreitete Streitgegenstand in dem dortigen Urteil vom 10.04.2001 materiell-rechtlich richtig entschieden worden ist oder nicht. Insoweit wäre die Klage vorliegend unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat in dem dortigen Klageverfahren entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der VO in Verbindung mit der ihm vertraglich zugesagten Pensionsansprüche (Vertragspension) zustehen. Nach der Seite 5 dieses Urteils hat der Kläger bereits im damaligen Klageverfahren geltend gemacht, es stünde ihm eine Vertragspension in Höhe von 59.500,00 DM pro Kalenderjahr zu. Hierbei hat er sich auf seinen Dienstvertrag vom 30.03.1973 berufen. Genau auf die gleiche Anspruchsgrundlage stützt der Kläger - was im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nochmals klargestellt worden ist - sein im vorliegenden Verfahren geltend gemachtes Zahlungsverlangen erneut. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10.04.2001 hat das Arbeitsgericht zu Beginn festgestellt, dass dem Kläger dieser geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Damit verbietet sich dem Gericht im vorliegenden Verfahren eine erneute Prüfung, ob der Kläger den im vorliegenden Verfahren identischen Zahlungsanspruch von der Beklagten verlangen kann.

Diese Prüfungssperre, die zur Unzulässigkeit der Klage führt, gilt jedoch nicht, soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren in einem weiteren Klageverfahren auf einen neuen Lebenssachverhalt stützt. Dabei spielt keine Rolle, dass dieses Zahlungsbegehren mit einem in einem früheren Verfahren geltend gemachten Verlangen der Höhe nach identisch ist, sofern ein neuer und vom Gericht im früheren Verfahren nicht geprüfter Anspruchsgrund das neuerliche Klagebegehren stützen soll.

Der Kläger beruft sich im vorliegenden Verfahren als neuen Anspruchsgrund auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Anschluss an das frühere Klageverfahren gewechselten Schreiben vom 18.04.2001 bzw. vom 05.06.2001 (Bl. 6, 7 d.A.). Insoweit ist die vorliegende Klage zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

In seinem Schreiben vom 18.04.2001 hat der Kläger an die Beklagte das ihm unter dem 26.11.1984 (Bl. 10 d.A.) übersandte Schreiben unterschrieben zurück versendet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dieses Schreiben nach den Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB. nicht als Annahmeerklärung zu dem im Schreiben vom 26.11.1984 enthaltenen Angebot aufgefasst werden kann. Dies scheitert allein schon daran, dass diese nach über 17 Jahren erklärte Annahme nicht mehr rechtzeitig im Sinne der §§ 146 f. BGB. erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Kläger in diesem Schreiben auch auf seinen Aufhebungsvertrag vom 23.07.1999 Bezug genommen. In diesem Aufhebungsvertrag hat er sich gerade die Höhe der betrieblichen Altersversorgung vorbehalten, so dass dieses Schreiben auch keine vorbehaltslose Annahme dargestellt hat. Es war somit als neues Angebot im Sinne von § 145 BGB. aufzufassen. Dieses Angebot hat die Beklagte sodann nicht angenommen. Vielmehr hat die Beklagte in dem ersten Satz ihres Antwortschreibens vom 05.06.2001 ausdrücklich erklärt, dass sie davon ausgehe, dass der Kläger nunmehr von der Richtigkeit ihrer Vorgehensweise überzeugt sei. Diese Vorgehensweise kannte der Kläger nicht nur aus den zwischen den Parteien geführten Gesprächen und dem geführten Schriftverkehr, sondern nachhaltig auch aus dem vorausgegangenen Klageverfahren der Parteien 3 Ca 2316/00. Die Beklagte hat damit gerade nicht eine übereinstimmende Willenserklärung mit dem Angebot des Klägers zum Ausdruck gebracht. Genau das Gegenteil war der Fall. Vielmehr hat sie das Schreiben des Klägers dahingehend ausgelegt, dass sich der Kläger nunmehr ihrer Sichtweise angeschlossen hat. Übereinstimmende und sich inhaltlich vollständig deckende Willenserklärungen hinsichtlich der Neuordnung der zwischen den Parteien geltenden Regelungen über die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung haben die Parteien gerade nicht abgegeben. Wie der Kläger im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht hat, wollte er mit seinem eigenen Schreiben unter Hinweis auf den im Aufhebungsvertrag enthaltenen Vorbehalt gerade zum Ausdruck bringen, dass er von den gleichen Kriterien bei der Zusammensetzung seiner Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ausgehe, die er bereits zuvor erfolglos bis zu einem Klageverfahren von der Beklagten gefordert hatte. Erkennbar ist die Beklagte dem nicht gefolgt.

Damit erweist sich das Zahlungsbegehren des Klägers allein schon aus diesem Grunde als unbegründet, weil zwischen den Parteien gerade kein neuer selbständiger Anspruchsgrund geschaffen worden ist.

2. Auch die Hilfsanträge des Klägers unterliegen der Abweisung.

a) Soweit der Kläger Auskunft begehrt ist dieser Anspruch wegen Fehlens seiner Bestimmtheit im Sinne von § 253 ZPO unzulässig. Die Beklagte hat zur Begründetheit dieses Anspruches ausgeführt, sie habe bereits mit Schreiben vom 13.06.2002, gerichtet an den Rechtsanwalt Dr. X, den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsanspruch des Klägers bereits mit diesem Schreiben als erfüllt anzusehen war. Immerhin war dieses Schreiben nicht an den Kläger, sondern an einen Rechtsanwalt gerichtet, der zumindest offiziell bis dahin nicht als Interessenvertreter des Klägers aufgetreten ist, sondern als Mediator zwischen den Parteien bis dahin gewirkt hat. OB diese Sichtweise eines neutralen Vermittlers aufgrund der Verhaltensweise dieses Rechtsanwalts im Termin vor dem Berufungsgericht, in dem er als Zuhörer anwesend war, noch aufrechterhalten werden kann, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte dieses Schreiben zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens gemacht und es wurde dem Kläger zugeleitet. Spätestens im vorliegenden Prozessverfahren hat damit die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt. Daraus ist ersichtlich, dass die dem Kläger gezahlten Leistungen nach der VO für ihn günstiger als nach der P-Pension sind.

Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen keine ausreichende Auskunft dargestellt haben, so wäre es seine prozessuale Verpflichtung, dies im Einzelnen zu belegen und insbesondere bei der Fassung seines Antrages zu berücksichtigen. Wenn der Kläger demgegenüber nur angibt, die Beklagte solle ihm Auskunft darüber erteilen, in welcher Höhe sich seine monatliche Pensionsansprüche berechnet nach der Versorgungsordnung und nach der P-Pension, so kann die Beklagte hieraus nicht erkennen, welche weitergehende Auskunft der Kläger begehrt. Würde das erkennende Gericht diesem Verlangen stattgeben, dann würden die im Erkenntnisverfahren zu klärenden Rechtsfragen ins Vollstreckungsverfahren verlagert, was rechtlich unzulässig ist. Wenn die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet wird, dann muss sie aus dem Urteil des Gerichts im Einzelnen ganz genau erkennen, welche Handlungen sie gegenüber dem Auskunftsberechtigten vorzunehmen hat, um der gerichtlichen Anordnung Folge leisten zu können. Diese Fragen dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

b) Auch der vom Kläger mit seinem Hilfsantrag zu 2) verfolgte Zahlungsantrag ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat in seinem früheren Klageverfahren 3 Ca 2316/00 festgestellt, dass dem Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zustehen. Dies betrifft nicht nur den geltend gemachten Anspruch insgesamt, sondern auch Teile davon. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelungen der Parteien an den Kläger zu hohe Leistungen erbringt und ihm folglich keine weitergehenden Ansprüche mehr zustehen, weil die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht dergestalt sind, dass der Kläger sich aus verschiedenen Versorgungswerken die jeweils für ihn günstigen Regelungen heraussuchen könne.

Hinsichtlich dieses Zahlungsbegehrens haben die Parteien - wie sich aus den obigen Ausführungen zu 1) ergibt - in der Folgezeit keinen neuen Anspruchsgrund geschaffen.

Dem Berufungsgericht verbietet sich daher ein Eingehen auf die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe bei ihrer Berechnung eine zu geringe Anzahl von Dienstjahren und ein zu geringes Gehalt zugrunde gelegt, ohne auch nur im Ansatz zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang - ausschließlich zu Gunsten des Klägers - dies geschehen ist.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers gegen das im Ergebnis zutreffende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen und die vom Kläger im Berufungsverfahren mit seinen Hilfsanträgen vorgenommene Klageerweiterung als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.