LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
Fundstelle
openJur 2020, 19491
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. August 2018 - 1 Ca 1601/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10. Oktober 2017.

Der Beklagte betreibt das Autohaus C. Der am ... März 1965 geborene Kläger ist alleinerziehender Vater eines 2003 geborenen Sohnes. Seit dem 9. Januar 2017 war er aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2017 beim Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt. Zwischen den Parteien war zunächst ein Nettolohn in Höhe von 1.500,00 €, sodann ab dem 1. August 2017 in Höhe von 2.000,00 € netto vereinbart.

Auf ein dem Kläger von dem Beklagten gewährtes Darlehen wegen Mietschulden in Höhe von 1.837,12 € aus März 2017 erbrachte der Kläger Teilzahlungen in Höhe von 500,00 € und 900,00 €. Außerdem hat der Kläger an den Beklagten weitere Reparaturkosten in der Form der Lieferung von Ersatzteilen in Höhe von 400,00 € zu zahlen.

Unter dem 5. September 2017 erhielt der Kläger eine Abmahnung wegen verspäteten Arbeitsantritts am 26. und 27. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 (Bl. 65 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristlos zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (11.10.17)", hilfsweise "ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zum 30.11.2017".

Der Kläger war der Ansicht,

die Abmahnung vom 5. September 2017 sei verfristet. Er hat vorgetragen, die übrigen mit der Kündigung übersandten Abmahnungen vom 6. September 2017 habe er nie erhalten.

Am 23. August 2017 sei der Beklagte in Urlaub gefahren. Einige Tage vor dem Urlaubsantritt habe er den Beklagten gefragt, ob er ihm gestatte, einen Pkw eines Freundes privat zu verkaufen ohne Einschaltung des Autohauses und selbstverständlich ohne Gewährleistung des Autohauses und ohne jede Beteiligung des Autohauses. Der Beklagte habe dem ausdrücklich zugestimmt und ihm gestattet, diesen Pkw Opel Meriva für seinen Freund Ch. H. zu veräußern.

Mit schriftlichem Kaufvertrag (Bl. 19 d. A.) sei dieser sodann an Frau Dr. D. R. zum Kaufpreis von 4.490,00 € veräußert worden. Die Käuferin habe ihm quasi als Vermittlungsprovision einen Pkw Seat Ibiza übergeben, ohne dafür von ihm einen Kaufpreis oder irgendwelche sonstigen Gegenleistungen zu erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass ihre alte Werkstatt ihr gesagt habe, dass dieses Fahrzeug wirtschaftlich gesehen nicht mehr reparaturfähig sei. Daraufhin habe er ihr angeboten, das Fahrzeug zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte noch nicht in Urlaub gewesen und habe diese Gespräche mitbekommen. Die Zeugin R. habe zwischenzeitlich im gegen den ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Untreue ausgesagt, dass sie ihren Pkw ihm geschenkt habe und dass es ihr "egal" gewesen sei, wer den Pkw Seat entgegengenommen habe und was damit geschehen werde. Der von dem Beklagten vorgelegte Ankaufsvertrag für Gebrauchtfahrzeuge zwischen Dr. R. und dem Autohaus C. vom 23. August 2017 sei eine Fälschung. Er sei nicht mit seiner Handschrift ausgefüllt und nicht von ihm unterschrieben. Frau Dr. R. habe einen solchen Vertrag nie unterschrieben. Auch das Datum des angeblichen Ankaufvertrages beweise, dass dieser Vertrag eine Fälschung sei. Der Seat Ibiza habe sich nie im Verkaufsraum des Autohauses des Beklagten befunden und sei zu keinem Zeitpunkt in der Werkstatt des Beklagten aufbereitet worden. Nach der Übergabe durch Frau Dr. R. habe der Seat auf dem Hinterhof der Firma D. gestanden. Ein Meister der Firma habe sich das Auto angeschaut und festgestellt, dass eine Spureinstellung dazu geführt habe, dass diverse Fehlermeldungen angezeigt worden seien. Diese Fehlermeldungen habe er dann bereinigt. Er sei ins Gewerbegebiet nach B. gefahren, um dort die Spur richtig einstellen zu lassen. Diese Rechnung habe er persönlich bar (ungefähr zwischen 30 und 35 €) bezahlt. Das sämtliche Vorgehen sei in Absprache mit dem Sohn des Beklagten C. erfolgt.

Das vom Beklagten geschilderte Gespräch vom 23. August 2017 sei falsch wiedergegeben. Der Zeuge Ch. sei bei einem solchen Gespräch überhaupt nicht zugegen gewesen. Da der Beklagte am 23. August 2017 in Urlaub gefahren sei, könne schon deshalb an diesem Tag ein Gespräch zwischen den Parteien nicht stattgefunden haben.

Den Seat Ibiza habe er sodann zum Kaufpreis von 2.900,00 € an Frau G.G., M.-K. verkauft und den Kaufpreis erhalten. Er habe den Beklagten in keinster Weise geschädigt und auch nichts unterschlagen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die von dem Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 10. Oktober 2017, zugestellt am 10. Oktober 2017, ausgesprochene fristlose Kündigung, hilfsweise fristgemäße Kündigung unwirksam ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liege vor. Indem der Kläger ein Fahrzeug von ihm im eigenen Namen verkauft und den Kaufpreis einbehalten habe, habe er einen Betrug ihm gegenüber ausgeübt. Mindestens aber liege der Verdacht eines Betrugs vor.

Der Kläger habe nicht vor seinem - des Beklagten - Urlaub gefragt, ob er ihm gestatten würde, einen Pkw eines Freundes privat zu verkaufen.

Der Kläger habe in seinem - des Beklagten - Namen bzw. auf das Autohaus C. als Käufer am 23. August 2017 einen Seat Ibiza von Frau Dr. R. mit schriftlichem Kaufvertrag (Kopie Bl. 53 d. A.) erworben. Der Kläger habe ihn am 23. August 2017 in den Werkstattbereich gerufen und ihm und dem Mitarbeiter Ch. den Seat Ibiza gezeigt. Der Kläger habe zu ihm gesagt: "Schau mal, damit können wir jetzt auch Umsatz für die Firma machen" und weiter: "Was meinst du ..., wieviel bringt das Auto?" Auf seine Antwort "so ca. 1.200 - 1.500 €" habe der Kläger gesagt: "Weißt du was ... Ich verkaufe das Auto für mehr Geld und mach noch mehr Geld für das Autohaus."

Nach dem Erwerb sei der Seat Ibiza in seine Verkaufshalle aufgenommen und durch ihn bzw. seine Mitarbeiter für den Verkauf vorbereitet worden. Diesen Seat Ibiza habe der Kläger zu einem Verkaufspreis von 2.900,00 € an G. G. auf dem Betriebsgelände verkauft und den Verkaufserlös für sich behalten. Als Vertragsformular habe der Kläger die auch von ihm - dem Beklagten - selbst genutzten Vertragsvorlagen für An- und Verkauf von Fahrzeugen genutzt. Der Kläger habe bei der Käuferin den Eindruck erweckt, dass es sich um einen Verkauf durch ihn, den Beklagten, handele. Tatsächlich sei die Käuferin des Fahrzeugs nach dem Kauf bei ihm erschienen und habe an ihn ein Nacherfüllungsverlangen gestellt.

Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers habe dieser eine Konkurrenztätigkeit ausüben wollen. Er habe seinen, des Beklagten, Marktauftritt, seinen Namen, seine gesamte Ausstattung, sein Gebäude, kurzum seine gesamte Geschäftsgrundlage ausgenutzt. Er habe die Verkaufssituation zu der Zeugin R. ausgenutzt mit dem Ziel, daraus einen ganz eigenen Profit zu schlagen.

Der Kläger habe weitere Abmahnungen vom 6. und 7. September 2017 erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 10. Oktober 2017, zugegangen am selben Tag, mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Bereits die unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Klägers zum Nachteil des Beklagten reiche zur Begründung der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung aus. Dem Beklagten könne unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Einer Abmahnung wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft, da die Pflichtverletzung so schwer gewesen sei, dass die Hinnahme durch den Beklagten unzumutbar und damit auch für den Kläger erkennbar ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 26. November 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 19. Dezember 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am 21. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 153 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

der Beklagte und der Zeuge H. hätten im März 2017 vereinbart, dass dessen Fahrzeug privat von Herrn H. an einen Kaufinteressenten verkauft, dass er - der Kläger - mit dem Verkauf beauftragt, das Fahrzeug nicht über das Autohaus des Beklagten verkauft werde, der Beklagte nach Verkauf seine Reparaturkosten erhalte und der Restbetrag dem Zeugen H. zufließe. Er habe dann im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Beklagten das Fahrzeug privat zum Kauf angeboten. Dieses Auto habe dann bis Juni 2017 im Autohaus des Beklagten gestanden, danach habe er - der Kläger - es an seine Wohnadresse mitgenommen und dort abgestellt, um es dort als Privatmann anzubieten. Da das Fahrzeug nicht verkäuflich gewesen sei, habe der Beklagte angeboten, das Fahrzeug wieder ins Autohaus zurückzubringen, dort abzustellen und zum Verkauf anzubieten. Auch zu diesem Zeitpunkt sei erneut zwischen ihm und dem Zeugen H. und dem Beklagten vereinbart worden, dass das Fahrzeug privat von ihm verkauft werde für den Zeugen H.. Danach habe er dieses Fahrzeug an die Zeugin R. verkauft und die Zeugin habe ihm bei diesem Verkauf ihren Seat Ibiza kostenlos übergeben, weil er nach ihrer Auffassung wertlos und nicht mehr verkäuflich sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. August 2018, zugestellt am 26. November 2018 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die von dem Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist, sondern bis zum 30. November 2017 fortbestanden hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10. Februar 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 167 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

Das Verhalten der Frau Dr. R. müsse so ausgelegt werden, dass er Eigentümer des Seat Ibiza hätte werden sollen, zumal dieser Vorgang während der Betriebszeit auf dem Betriebsgelände mit einer Kundin stattgefunden habe. Da der Seat Ibiza in seinem Eigentum gestanden habe, habe dessen späterer Verkauf im Namen und auf Rechnung des Klägers eine Unterschlagung bedeutet und einen Betrug zu seinen Lasten. Außerdem habe der Verkauf erneut auf dem Betriebsgelände zu den Arbeitszeiten des Klägers stattgefunden. Daher habe der Kläger erneut die Betriebsmittel und seine massiven Investitionen ausgenutzt, um auf diese Weise seinen eigenen Profit zu erzielen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13. Februar 2019 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung vom 10. Oktober 2017 beendet worden.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der außerordentlichen Kündigung vom 10. Oktober 2017 liegt ein wichtiger Grund im Verhalten des Klägers gemäß § 626 Abs. 1 BGB zugrunde. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

1.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis nur dann von einem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils mwN.).

2.

Der vorliegende Sachverhalt ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB geeignet.

a) Vom Arbeitnehmer zum Nachteil seines Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 25 mwN.). Das gilt auch dann, wenn diese lediglich das Versuchsstadium erreicht haben (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - unter II.1.b). Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 Rn. 30). Es kommt darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (vgl. BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - unter II.1 mwN.).

Mit der Begehung einer Straftat verletzt der Arbeitnehmer zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26 mwN.).

Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht ist "an sich" als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40 mwN.).

Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a). § 60 HGB enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage bereits in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat und auf andere nichtkaufmännische Arbeitsverhältnisse übertragen werden kann. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 15 mwN.). Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (st. Rspr., BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a). Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 16 mwN.). Konkurrenztätigkeiten sind zudem eine erhebliche Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn: 21; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15).

Verhaltensbedingte Gründe bilden dabei in der Regel nur dann einen wichtigen Grund, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat, wobei allerdings auch Fahrlässigkeit ausreichen kann.

b) Der Kläger hat in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten verletzt, indem er den von Frau Dr. R. überlassenen Seat Ibiza in eigenem Namen während seiner Arbeitszeit auf dem Gelände des Beklagten für 2.900,00 € an die Käuferin G. verkauft und den Verkaufserlös einbehalten hat.

(1) Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass Frau Dr. R den Seat Ibiza ihm persönlich quasi als Vermittlungsprovision übereignet hat.

Der Kläger selbst war unstreitig nicht Verkäufer des von Frau Dr. R. gekauften Pkw Meriva, so dass der Seat Ibiza nicht als Gegenleistung für den Meriva an den Kläger überlassen werden konnte. Eine Vermittlungsprovision fiel bei dem Privatverkauf des Zeugen H. an die Zeugin Dr. R. nicht an.

Überließ die Zeugin Dr. R. dem Kläger als bei dem Beklagten angestelltem Verkäufer ihren Seat Ibiza auf dem Betriebsgelände des Autohauses des Beklagten, musste dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug Seat Ibiza nicht ihm persönlich, sondern dem Autohaus bzw. dem Beklagten überlassen werden sollte.

Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Unternehmens erfolgen, geht die ständige Rechtsprechung (vgl. nur BGH 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11; 18. Mai 1998 - II ZR 355/95 - unter 2.a, jeweils mwN.) davon aus, dass das Rechtsgeschäft im Namen des Inhabers erfolgt, wenn die konkreten Umstände nichts anderes ergeben. Handelt es sich um ein solches unternehmensbezogenes Geschäft, wird allein der Unternehmensinhaber verpflichtet und berechtigt. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen worden ist (BGH 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11; 28. Februar 1985 - III ZR 183/83 - unter 1., jeweils mwN.).

Die Überlassung des Pkw erfolgte unstreitig auf dem Betriebsgelände des Beklagten. Der Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen gehört zum Geschäftsgegenstand des Beklagten. Der Kläger war gerade als Verkäufer bei dem Beklagten angestellt. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nichts Erhebliches vorgetragen, was zu einer von der tatsächlichen Vermutung der Unternehmensbezogenheit abweichenden Beurteilung Anlass geben könnte. Er hat insoweit lediglich behauptet, die Zeugin habe ihm den Seat Ibiza kostenlos übergeben, weil er nach ihrer Auffassung wertlos und nicht mehr verkäuflich sei. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie das Fahrzeug dem Kläger als Privatperson und nicht als Verkäufer des Beklagten für das Autohaus überlassen hat. Auch aus der Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren, die sich der Kläger zu eigen macht, ergibt sich nichts anderes. Dort hat die Zeugin gerade angegeben, sie wisse nicht, ob der Kläger privat oder im Namen des Autohauses D. gehandelt habe, es sei ihr egal gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Aussage ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Fahrzeug dem Autohaus und nicht dem Kläger in Person überlassen wurde. Umgekehrt war der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet, das Fahrzeug als Vertreter für den Beklagten zu übernehmen.

Den dem Autohaus bzw. dem Beklagten als seinem Inhaber überlassenen Seat Ibiza durfte der Kläger nicht in eigenem Namen veräußern. Den durch den Verkauf erzielten Erlös durfte er nicht für sich einnehmen.

c) Aber auch wenn dem Kläger von Frau Dr. R. der Seat Ibiza ausdrücklich zur persönlichen Verwendung überlassen worden wäre, hat er dieses Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Beklagten abgestellt, einen Meister der Firma veranlasst "sich das Auto anzuschauen" und ist schließlich bei dessen Verkauf auf dem Firmengelände der Beklagten an eine dort erscheinende Kaufinteressentin in Wettbewerb mit dem Beklagten getreten. Er hat in diesem Fall die Örtlichkeiten, den Ruf und die Werbemaßnahmen des Beklagten genutzt, um eine Käuferin für den Seat Ibiza zu finden. Erwarb die Käuferin G. den Seat Ibiza, konnte der Beklagte kein anderes Fahrzeug an diese veräußern und durch einen solchen Verkauf Gewinn erzielen. Durch einen Privatverkauf auf dem Firmengelände setzte der Kläger den Beklagten außerdem potentiellen Gewährleistungsansprüchen der Kundin aus, die den Pkw auf dem Firmengelände erwarb und unter Umständen von einem Verkauf durch das Autohaus ausging. Durch die Vermischung von Verkäufen für die Firma mit Firmengewährleistung einerseits und solchen als Privatperson ohne Firmengewährleistung durch den Kläger auf dem Firmengelände des Beklagten ist letzterer der Gefahr von Imageschäden ausgesetzt.

Hinsichtlich des Verkaufs des Seat Ibiza handelte der Kläger ohne Wissen und Erlaubnis des urlaubsabwesenden Beklagten. Während der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit trägt, hat der Arbeitnehmer, der sich auf eine Einwilligung des Arbeitgebers beruft, diese - jedenfalls beim Vorliegen gewichtiger Indizien, die für die Pflichtverletzung sprechen (KR/Fischermeier, 12. Aufl. 2019, § 626 BGB Rn. 398; vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 30 - im Rahmen einer sekundären Behauptungslast substantiiert vorzutragen (BAG 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - unter II.2.a; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, BGB § 626 Rn. 173 mwN.; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 16, wonach der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers tragen soll). Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, das sämtliche Vorgehen (gemeint ist hiermit wohl, dass der Seat Ibiza im Hinterhof der Firma D. stand, ein Meister sich das Fahrzeug angeschaute und er sei ins Gewerbegebiet nach Bretzenheim gefahren, um dort die Spur richtig einstellen zu lassen) sei in Absprache mit dem Sohn des Beklagten C. erfolgt, lässt sich aus diesem Vortrag nicht entnehmen, dass der Beklagte einen Privatverkauf des Seat Ibiza genehmigt hätte. Zum einen bleibt offen, ob und inwieweit der Sohn des Beklagten C. berechtigt war, den Beklagten zu vertreten. Zum anderen lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass dem Sohn des Beklagten die Umstände um den Erwerb des Seat Ibiza bekannt waren, und dass er wusste, dass es sich bei dem Seat Ibiza um ein Fahrzeug handelte, das der Kläger als sein eigenes betrachtete und als solches an eine potentielle Kundin des Beklagten auf dessen Betriebsgelände veräußern wollte.

3.

Angesichts des Vorliegens der erheblichen Pflichtverletzung ist es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen.

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. nur BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26 mwN.). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 18, jeweils mwN.).

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.; vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16 m. w. N.).

4.

Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens entbehrlich. Ein Arbeitnehmer muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers oder mit Diebstahl oder Unterschlagung von im Eigentum seines Arbeitgebers stehenden Gegenständen ebenso wie mit unerlaubtem Wettbewerb seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, wieso er ausnahmsweise mit vertretbaren Gründen habe annehmen dürfen, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Der Beklagte selbst war urlaubsabwesend und konnte dem Kläger beim Verkauf des Seat Ibiza nicht ausdrücklich signalisiert haben, dass ein Eigenverkauf durch ihn in Ordnung gehe. Dass eine Vermischung von Verkäufen für das Autohaus und eigenen Geschäften der Arbeitnehmer im Autohaus ansonsten üblich gewesen sei, hat auch der Kläger nicht behauptet. Dem Kläger musste bewusst sein, dass er als Verkäufer für den Beklagten auftrat und insbesondere auf dem Gelände des Autohauses während seiner Arbeitszeit lediglich für dieses Geschäfte abzuschließen hatte. Er durfte Verkäufe durch das Autohaus nicht mit Privatverkäufen vermischen und solche nicht auf dem Betriebsgelände des Beklagten tätigen, es sei denn es lag ein ausdrückliches Einverständnis des Beklagten vor. Als Verkäufer des Beklagten repräsentierte er das Autohaus gegenüber den Kunden und schloss Kaufverträge für den Beklagten ab. Für diese Tätigkeit ist eine saubere Trennung von Privatgeschäften und -vermögen und für die Firma getätigten Geschäften unabdingbar. Dies ist für jeden Verkäufer und auch für den Kläger klar ersichtlich.

5.

Die fristlose Kündigung ist auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist. Die schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers ist nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls für den Beklagten nicht hinnehmbar und führt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sei es auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Dabei hat die Kammer das Lebensalter des Klägers sowie den Umstand berücksichtigt, dass dieser alleinerziehender Vater eines 15jährigen Sohnes bei schwierigen Familienverhältnissen ist. Andererseits hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch erst vergleichsweise kurz, nämlich neun Monate bestanden hat. Während dieser Zeit kam es zu mindestens einer Abmahnung wegen unstreitigen Zuspätkommens des Klägers, die auch noch gut drei Monate nach dem abgemahnten Sachverhalt ausgesprochen werden konnte. Die Abmahnung vom 5. September 2017 ist zwar vorliegend nicht einschlägig, zeigt aber, dass das Arbeitsverhältnis nicht ungestört verlaufen ist, wenn auch der Kläger darauf hingewiesen hat, dass er zu anderen Gelegenheiten überobligatorische Arbeitsleistungen erbracht haben will. Die Interessenabwägung führt nach Auffassung der Kammer auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn der Kläger die Absicht gehabt hätte, den von ihm bei dem Verkauf des Seat Ibiza erzielten Erlös zur Tilgung seiner beim Beklagten bestehenden Restschulden zu verwenden. Auch in diesem Fall hätte der Kläger auf Kosten des Beklagten einen Vermögensvorteil in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit erzielt.

II.

Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 -. Rn. 23 mwN.).

Nach dem - vom Kläger nicht bestrittenen - Vortrag des Beklagten hat dieser am 28. September 2017 Kenntnis vom Sachverhalt bekommen, als die Käuferin des Seat Ibiza ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Die Kündigung ist dem Kläger 10. Oktober 2017 und damit innerhalb von zwei Wochen zugegangen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.