LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2019 - 3 Sa 501/17
Fundstelle
openJur 2020, 19476
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.9.2017, Az.: 10 Ca 826/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte zur Betriebsrentenanpassung beginnend mit den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherungs AG von 1964 bis zum 31.07.1986 beschäftigt. Seit dem 01.08.1986 bezog der Kläger zunächst eine betriebliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit dem 01.09.1997 bezieht er eine betriebliche Altersrente.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als "Betriebliches Versorgungswerk" bezeichnet wird. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis. Unter dem 08.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsvereinbarung "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (BVW). Die BVW gewährt den Anspruchsberechtigten eine Gesamtversorgung. Zunächst wird eine individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt (höchstens 70% des pensionsfähigen Arbeitsentgelts), von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente sowie Rentenleistungen aus einer Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG (sog. VK-Rente) abgesetzt werden. Die Lücke zum erworbenen Gesamtversorgungsanspruch wird mit einer Pensionsergänzungszahlung (sog. Vofue-Rente) ausgeglichen.

In den Ausführungsbestimmungen des BVW (BVW-A) ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

...."

Bis zum Jahr 2015 passte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Betriebsrente entsprechend dem Anstieg der gesetzlichen Renten an. Im Juni 2015 gewährte die Beklagte dementsprechend Vofue-Rente in Höhe von 2.414,83 EUR und VK-Altersrente in Höhe von 962,11 EUR, insgesamt also 3.376,94 EUR an den Kläger. Obgleich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,0972 % anstiegen, erhöhte die Beklagte die Vofue-Rente nur um 0,5 %. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2016 um weitere 4,24512 % angehoben; auch insoweit nahm die Beklagte lediglich eine Anhebung um weitere 0,5 % vor.

Mit seinen Zahlungsanträgen macht der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 die Anpassung der Betriebsrente für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe des jeweiligen Anpassungssatzes der gesetzlichen Rente geltend.

Der Kläger hat vorgetragen,§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen bVW sei unwirksam. Die Vorschrift sei nicht hinreichend transparent bzw. die Übertragung von Mitbestimmungsrechten auf den Arbeitgeber sei unzulässig. Der mit der Klage verfolgte Anspruch folge zudem aus betrieblicher Übung. Die seitens der Beklagten behauptete wirtschaftliche Notlage, die aus deren Sicht zur Anpassung lediglich für Erfolg berechtige, sei tatsächlich nicht gegeben. Das Geschäftsergebnis der Beklagten habe 2014 mit 236.000.000 EUR Jahresüberschuss geendet und 2015 noch 8,9 Millionen EURO Gewinn ausgemacht, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch die aktiven Mitarbeiter erhielten Lohnerhöhungen über dem Inflationsausgleich. Im Jahresbericht 2015 sei sogar eine Verstärkung der Wettbewerbsposition im deutschen Markt ausgeführt, und zwar dahin, führender Privatkundenversicherer zu werden.

Im Übrigen sie für die Anpassung zum 01.07.2015 die ausreichende Anhörung der örtlichen Betriebsräte, eine hinreichende Fassung von Vorstand und Aufsichtsrat mit den jeweiligen Argumenten zu bestreiten; hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellungen der Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 762, 763 d. A.).

Für die Anpassung zum 01.07.2016 sei gleichermaßen eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung nebst vorheriger inhaltlicher umfassender Fassung mit den wechselseitigen Argumenten zu Bestreiten und zu dem, dass entsprechende Beschlussfassung überhaupt bereits vor dem 01.07.2016 zustande gekommen sei. hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das streitige Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug (S. 6-8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 763-765 d. A.), Bezug genommen.

Auch hinsichtlich der Anpassung zum 01.07.2016 beruft sich die Beklagte unzulässigerweise auf einen nur geringen Kaufkraftverlust und Gründe der Generationengerechtigkeit. Diese Gründe rechtfertigten - ebenso wenig wie für das Jahr 2015 - die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Anpassungssteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.04.2017 über den Betrag von 3.406,05 EUR brutto hinaus, beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 3.470,93 EUR hinaus, jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 188,07 EUR brutto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.692,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus jeweils 188,07 EUR brutto seit dem 02.07.2016, seit dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016, dem 02.01.2017, dem 02.02.2017, sowie dem 02.03.2017 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 705 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 58,75 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2005, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,2015 habe der Vorstand eingeschätzt, dass eine Bezügeanpassung nach der Rentenanhebungsformel nicht vertretbar sei. Sowohl der Gesamt- als auch Konzernbetriebsrat wie auch die örtlichen Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden (vgl. Bl. 207 ff. d. A.). Sie hätten jeweils ablehnend Stellung genommen (vgl. Bl. 211 ff. d. A.). Aufgrund anschließender Vorstandsvorlage zur gemeinsamen Beschlussfassung vom 26.08.2015 sei bis zum 09.10.2015 die gemeinsame Beschlussfassung mit dem Aufsichtsrat im Umlaufverfahren geschehen. Die Anpassung war auch unter Berücksichtigung von Kaufkraftentwicklung (Anstieg des Verbraucherindex 2015 um lediglich 0,28 % im Vergleich zum Vorjahr, nicht 2,1 % indes wie in der gesetzlichen Rentenentwicklung) und überdurchschnittlich hohem Rentenniveau nach dem betrieblichen Versorgungswerk die Grenzen billigen Ermessens; hinsichtlich der Einzelheiten im streitigen Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 503 d. A.) Bezug genommen.

Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Den im Vorstand sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 6 Ziffer 3 bVW-A ein Abwanderungsrecht vorbehalten worden, wenn er die Regelanpassung der Betriebsrente "nicht für vertretbar" halte.

Der Vorstand der Holdinggesellschaft (G.- Deutschland AG) habe am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten nach der BVW-A um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Er habe weiter beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. Nachfolgend habe auch ihr Vorstand beschlossen, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Mit E-Mail vom 15.06.2015 seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte angehört worden. In einem zweiten Schritt habe ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen, wobei der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26.08.2015 erfolgt sei. Der Beitrag des Aufsichtsrats sei im Umlaufverfahren am 09.10.2015 geleistet worden. Auch im Jahr 2016 habe sie auf Basis konzernweiter Entscheidung beschlossen, mit denselben Gründen wie im Jahr 2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dazu habe ihr Vorstand im Umlaufverfahren mit Ende der Stimmabgabe zum 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass die Erhöhung der Renten um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Mit E-Mail vom 17.05.2016 habe sie den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört. Ihr Vorstand und der Aufsichtsrat hätten in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der inhaltlich entsprechende Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22.06.2016 erfolgt.

Die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand seien unter Berücksichtigung der Argumente der angehörten Betriebsräte und aller entscheidungsrelevanten Grundlagen im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgt. Die BVW gewähre ein Versorgungniveau, das weit überdurchschnittlich hoch sei. So betrage die durchschnittliche Jahresrente aus der Pensionsergänzung € 10.664,00 und aus der Versorgungskasse € 5.284,00. Im Vergleich dazu fielen am Hauptsitz des Konzerns Versorgungsleistungen nur im Durchschnitt von € 7.486,00 an. Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien widrige Rahmenbedingungen am Markt, die eine zukunftsfähige Neuaufstellung erforderlich machten. Der Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert, dessen wesentlicher Baustein das Konzept "Simpler, Smarter for You (SSY)" bilde. Dieses Konzept stütze sich nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern solle vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfelds die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzernes sichern. Das schwierige Marktumfeld werde vordringlich geprägt durch ein historisch niedriges Zins- und Inflationsniveau sowie eine schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt. Insbesondere für Lebensversicherer sei es immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Aus der angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultiere ein erhöhtes Risikopotenzial für die Geschäftsentwicklung. Auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die zusehends älter werde, erhöhe das sog. Langlebigkeitsrisiko der Versicherer. Weiterhin stelle der zunehmende regulatorische Druck die Versicherungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Am 07.08.2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten, das neben der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 01.01.2015 von 1,75 auf 1,25 % und der Maßstäbe für die Berechnung der verschiedenen Bewertungssätze im Versicherungsmarkt den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich erhöhe. Darüber hinaus verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zur Reform des Versicherungsrechts in Europa, die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen, da Änderungen der Bewertungsmaßstäbe und der Geschäftsorganisation eine höhere Kapitaldecke zur Risikoabdeckung erforderten. Ebenfalls seien steigende Kundenanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere infolge hoher Preissensitivität und sinkender Loyalität. Darüber hinaus sei sie gehalten, auf Umstrukturierungen im Branchenumfeld seitens der Wettbewerber zu reagieren. Das SSY-Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-)Versicherungsgeschäft neu zu erfinden. Die Komplexität innerer Strukturen solle reduziert werden, organisatorische Verschlankungen sollen vorgenommen und die Effektivität und Effizienz erhöht werden. Der Fokus solle auf die Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. In finanzieller Hinsicht ziele das SSY-Konzept auf eine konzernweite Einsparung von € 160 bis 190 Mio. jährlich durch Neuordnung von Strukturen und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten. Es sollen Standorte geschlossen oder verlegt werden, kundenferne Stabsstellen reduziert und Dopplungen von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigung im Raum. Die aktive Belegschaft müsse mit signifikanten monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen rechnen. So habe ihr Vorstand am 03.06.2015 auf unbestimmte Zeit einen Einstellungsstopp beschlossen, der zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung und damit zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung der betroffenen Mitarbeiter führe. Gleiches folge aus dem konzernweiten Verbot der Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Zugleich sei ein grundsätzlicher Beförderungsstopp auf unbestimmte Zeit beschlossen worden. Außerdem sei das Budget für Sachkosten um ca. € 15 Mio. gekürzt und eine restriktivere Regelung für Fort- und Weiterbildung eingeführt worden. Auch die Reisekosten seien auf ein Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus sehe das SSY-Konzept vor, dass auch die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste, in dem die Leistungszusagen zur betrieblicher Altersversorgung für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten um die Hälfte gekürzt worden sei. Nach der derzeitigen Planung sollen im Zuge des SSY-Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 tausend Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des G.-Konzerns in Deutschland sei betroffen. Falls die G.- Deutschland Gruppe in den laufenden Gerichtsverfahren (bundesweit ca. 700) wegen der geringer ausgefallenen Rentenerhöhung unterliege sollte, müsse die aktive Belegschaft mit weiteren Einschränkungen rechnen.

Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft (stärker) zu belasten, um die Betriebsrentner von Eingriffen auszusparen, begegne im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrags rechtlichen Bedenken. Im Verhältnis zu den Einschnitten, die die aktive Belegschaft in Kauf nehmen müsse, sei die Belastung des Klägers verhältnismäßig gering. Er habe schon derzeit ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau, weitaus höher als das der anderen Versorgungsempfänger im G.-Konzern. Diese hätten gem. § 16 BetrAVG im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2015 lediglich eine Erhöhung um 0,28 % (Verbraucherpreisindex) erhalten. Der Kaufkraftverlust des Klägers sei bei ihren Entscheidungen jeweils berücksichtigt worden. Dieser sei auch ohne die von ihm begehrte Anpassung insgesamt ausgeglichen. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 BVW-A angelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass sie von der in der Betriebsvereinbarung eröffneten Möglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch mache.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin die Beklagte durch Urteil vom 21.09.2017 - 10 Ca 826/17 - verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.04.2017, über den Betrag von 3.406,05 EUR brutto hinaus, beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 3.470,93 EUR hinaus, jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 188,07 EUR brutto zu zahlen. Es hat die Beklagte des Weiteren verurteilt, an den Kläger 1.692,63 EUR brutto nebst Zinsen und schließlich weitere 705,00 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 759-781 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 05.12.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.03.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 27.12.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.03.2018 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziffer 3 bVW-A gedeckt.

Sie habe nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte im Rahmen billigen Ermessens ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens mit den gegenläufigen Interesse der einzelnen Betriebsrentner an einem Teuerungsausgleich angemessen zum Ausgleich gebracht. Sie habe bereits erstinstanzlich das SSY-Konzept im Einzelnen dargelegt, dass die wesentliche Grundlage des Programms zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens darstelle. Dieses Konzept habe sie auch umgesetzt. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahr 2016 sei der Mitarbeiterbestand von 13.000 im deutschen G.-Konzern um ca. 1.135 Personen reduziert worden. Bislang seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. "Überbrückungsmodell" unterzeichnet worden. Die dargestellten Zahlen könnten noch leicht variieren, weil noch nicht alle Informationen erfasst seien und unterzeichnete Aufhebungsverträge zum Teil erst im Jahr 2017 als Austritt erfasst werden. Einstellungsstopp und Personalabbau würden fortgeführt. Das Provisionsmodell für die Außendienstler im Vertrieb sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Gleichzeitig werde gerade der angestellte Außendienst reduziert. Der Vertrieb werde damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt. Im Konzern gebe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten um ca. € 15 Mio., Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene, Nullrunde bei den Gehaltserhöhungen der außertariflichen Angestellten im Jahr 2016). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Von den € 2,7 Mio. entfielen auf sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Einsparungen iHv. gerundet € 61.628 monatlich, mithin € 739.536, und im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Einsparungen iHv. gerundet € 203.266 monatlich, mithin € 1.219.596. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der G.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2017 - 10 Ca 826/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass bis zum Jahr 2015 die betriebliche Altersversorgung immer entsprechend der gesetzlichen Renten und somit entsprechend der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks angepasst worden seien bzw. in den Jahren, in denen keine Anpassung der gesetzlichen Rente erfolgt sei, auch nicht angepasst worden seien. Bereits die ordnungsgemäße Beteiligung der örtlichen Betriebsräte müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Gleiches gelte für die ordnungsgemäße Beschlussfassung durch die Beklagte. Zudem habe die Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen, der sie berechtigen würde, von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Rente entsprechend der gesetzlichen Rente anzupassen, abzuweichen. Das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, gehe sie offenbar davon aus, dass nahezu jeder Sachverhalt sie zu einer Abweichung von der grundsätzlichen Verpflichtung berechtigen könne. Demgegenüber könne von der Ausnahmevorschrift der Ziffer 4 aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage gegeben sei bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Es könne nicht zugelassen werden, dass die Beklagte jegliche gesamtwirtschaftliche oder versicherungswirtschaftliche, ihre eigene Lage jedoch nicht betreffende Problematik für eine Kürzung der Regelanpassung nutzen könne. Im Übrigen entziehe es sich der Kenntnis des Klägers als Betriebsrentner, was im Tagesgeschäft der Versorgungsschuldnerin passiere. Weder der Hinweis auf ein vermeintlich hohes Versorgungsniveau der Betriebsrentner, noch auf die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. die Lage der Versicherungsbranche, die beabsichtigte strategische Ausrichtung der Beklagten sowie die behauptete regulatorische Herausforderung seien insoweit belastbare Kriterien, um sich den vertraglichen Bindungen im Verhältnis zum Kläger auch nur teilweise zu entziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2019.

Gründe

I.

Die nach & 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis, wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 bzw. ab dem 01.07.2016 zu zahlen.

Dem Kläger stehen gestaffelte Verzugszinsen auf die geltend gemachten rückständigen Erhöhungsbeträge zu.

Die Klage ist zulässig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 770 d. A.) Bezug genommen; die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 258 ZPO werden von beiden Parteien in beiden Rechtszügen nicht in Abrede gestellt.

Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Arbeitsgericht auch voll umfänglich begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente entsprechend dem Urteilstenor nach Maßgabe der Rentenerhöhung der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern anzupassen. Dies folgt aus § 6 Ziff. 1, 2 bVW-A. Da sich die Rente zum Stichtag 01.07.2015 nicht um 2,0972 %, sondern nur um 0,5 % und zum Stichtag 01.07.2016 nicht um 4,2451 %, sondern erneut nur um 0,5 % angepasst hat, schuldet sie dem Kläger die geltend gemachten und erstinstanzlich ausgeurteilten Differenzbeträge.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

"3.Auch bei unterstellter Wirksamkeit des § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen la-gen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.

Aus den Ausführungen der Beklagten erschlossen sich weder für 2015 eine Unvertretbarkeit aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse, die eine ersetzende Anpassung gerechtfertigt hätten, noch für 2016.

a) Es konnte dahinstehen, ob § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW mangels ausreichender Transparenz bzw. Bestimmtheit unwirksam ist. Allerdings kann die Unwirksamkeit nicht aus der Anwendung der §§ 305 ff. BGB folgen. Eine Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen in Anwendung dieser Vorschriften scheidet aus (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB; BAG 16.2.2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 45, NZA 2011, 42).

Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bestimmung könnten sich aller-dings aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das auch für Betriebs-vereinbarungen geltende, aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normenklarheit ergeben (vgl. dazu Herrmann, NZA-Beilage 2000, 14, 20). Den normunterworfenen Arbeitnehmern muss aus der Betriebsvereinbarung heraus mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein, wann die dort nieder-gelegten Regelungen greifen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben (vgl. LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12- NZA-RR 2013, 244). Vor allem an Letzterem lässt sich bei § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW zweifeln (vgl. ArbG Hamburg 05.01.2017 - 5 Ca 383/15 n. v.).

b) Dahinstehen konnte auch, ob es sich bei der Vorbehaltsregelung in § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW um eine Ausgestaltung für die als soziale Einrichtung ausgeführte Versorgungskasse handelte, deren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ggf. auch bei Einschränkungen in der Durchführung durchgreifen könnte (vgl. etwa BAG 10.3.1992 - 3 AZR 221/91 - zu B III der Gründe, NZA 1992, 949). Dennoch sei angemerkt, dass der Delegationseinwand des Klägers nicht weiter verfangen dürfte. Die Ausgestaltung von Versorgungszusagen in sog. Versorgungswerken sollte zwar der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen (vgl. nur etwa Richardi/ Richardi BetrVG 12. Aufl. § 87 Rn. 837 ff.). Die Regelungskompetenzen von Betriebsräten gelten jedoch nicht mehr für bloße Ruhestandsverhältnisse. Schon deshalb gelten Anpassungsprüfungen entsprechend § 16 BetrAVG zutreffenderweise als nicht mehr betrieblich mit-bestimmt (Blomeyer/ Rolfs/ Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 258).

c) Der Beklagten war es auch nicht verwehrt, sich auf § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW zu berufen. Soweit der Kläger unter Vorhalt einer betrieblichen Übung anderes annehmen wollte, war allein aus dem bloßen Normenvollzug i.S.v. § 6 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen bVW noch nichts zu folgern (zum Ausschluss des Entstehens etwaiger betriebliche Übungen bei auch nur vermeintlichem Normenvollzug vgl. etwa BAG 27.04.2016 - 5 AZR 311/15 - Rn. 30, juris). Für einen durchgreifenden Verwirkungstatbestand waren keine greifbaren Vertrauensschutzumstände ausgeführt.

d) Entgegen der Beklagtenansicht ließ sich mit § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW jedoch keine freie Unternehmerentscheidung verbinden, die ihr die Anpassung der Betriebsrente in der streitgegenständlichen Höhe ermöglichen könnte. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und auf für den vorliegenden Fall zutreffenden Erwägungen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz (Urteil vom 14.12.2016 - 2 Ca 1367/16; ähnlich begründet ist auch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des LAG Hamburg vom 01.06.2017, n.v.) an:

aa) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen stellt auf den vom Bestimmungswortlaut vermittelten Wortsinn, bei Unbestimmtheit auf den darin niedergeschlagenen Willen oder beabsichtigten Zweck, ferner den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung ab, wobei im Zweifel die Auslegung gewollt ist, die zu einem zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt (zuletzt etwa BAG 15.4.2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12, NZA-RR 2014, 373).

bb) Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW handelt nicht von einem überprüfungsfesten oder auch nur eingeschränkt überprüf-baren Vorgaberahmen, sondern lediglich von einer "Ersetzung" der üblichen, am gesetzlichen Rentensteigerungswert orientierten Anpassung. Gegen willkürlich eröffnete Spielräume sprach demgegenüber schon die - für die Auslegung zu beachtende (zuletzt etwa BAG 14.6.2016 - 9 AZR 409/15 - Rn. 15, juris) - Regelungsüberschrift: "Anpassung ... an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse". Die Wendung "wirtschaftliche Verhältnisse" lag nahe bei der Begrifflichkeit "wirtschaftliche Lage" aus § 16 Abs. 1 BetrAVG (die abstrakten Wendungen "Verhältnis" und "Lage" sind synonym; vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort Verhältnis Wortbedeutung 1). Gewährungsumfänge waren nach dem betrieblichen Versorgungswerk auch im Übrigen nicht gerichtsprüfungsfest gestaltet, wie - pars pro toto - schon § 5 Satz 2 Grundbestimmungen betriebliches Versorgungswerk zeigte, wo-nach selbst die Vorbefassung des (internen) Rentenausschusses den "üblichen Rechtsweg" nicht ausschloss. § 6 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsbestimmungen bVW enthielten im Übrigen wesentlich nur Verfahrens- und Anlassvorgaben: Bei Nichtvertretbarkeitseinschätzung durch den Vorstand sollten nach Anhörung der Betriebsratsgremien auf Vorstandsvorschlag Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam befinden, "was nach seiner Auffassung geschehen soll". Die subjektive Wendung "nach seiner Auffassung" kennzeichnete nicht Exklusivität, sondern allenfalls Vorabeinschätzungsrechte, wie sich im Umkehrschluss aufdrängte, dass es nicht etwa hieß: "... was überhaupt/ generell/ allseits bindend/ etc. geschehen soll". Ferner gilt, ob sich Eingriffe in Versorgungswerke im Hinblick auf versprochene Dynamiken rechtmäßig verhalten, namentlich zur wirtschaftlichen Lage im Verhältnis stehen, schon seit jeher - d.h. also gerade auch in Anwendung von Altregelungen, wie vorliegend - als justiziabel (vgl. etwa BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 18, NZA 2007, 39). Nichts anderes sollte auch zweckentsprechendem und gesetzeskonformem Verständnis entsprechen. Anpassungsrechte des Arbeitgebers dienen im Betriebsrentenrecht nicht dazu, Versorgungsordnungen umzustrukturieren oder gar einseitig veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, NZA-RR 2008, 520). Ledigliche Anhörungs- und nicht mitgestaltende Beteiligungen des Betriebsrats legten zusätzlich nah, dass es wesentlich nur um rechtsgebundene Einschätzungen, nicht jedoch um Regelungsfragen gehen sollte (vgl. etwa Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 456).

cc) Nicht weiter erheblich blieb indes ein etwaiges Betriebsräteverständnis über den Norminhalt. Der subjektive Wille der Betriebspartner hat nur Auslegungsrelevanz soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BAG 20.4.1994 - 1 ABR 52/93 - zu B II 1 der Gründe, juris).

e) Aus den Darlegungen der Beklagten ergab sich nicht, dass die Anpassungsentscheidungen für 2015 und für 2016 jeweils im Rahmen dessen blieben, was aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen und geboten war.

aa) Bei Veränderungen innerhalb von Versorgungsordnungen nach Eintritt des Versorgungsfalls gelten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Auch in laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen. Für geringfügige Eingriffe bedarf es zwar nur sachlich nachvollziehbarer, Willkür aus-schließender Gründe. Liegt jedoch ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen, die die konkrete Verschlechterung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich über-wiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Sie sind mehr als geringfügig, wenn der Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise Anlass zur weitergehenden privaten Ausgleichsabsicherung gehabt hätte. Eine Anpassung nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers - und um die ging und geht es vorliegend gerade - ist nicht nur geringfügig. Der Versorgungsberechtigte wird nämlich damit dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unangepasst bleibt und sinkt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern (BAG 28.6.2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 f, 44 f., NZA 2012, 1229).

bb) Dem Kläger war zuzugeben, dass die Ausführungen der Beklagten weder zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015 noch zu dem des 1. Juli 2016 hinreichendes ergaben.

(1) Für die Tragfähigkeit einseitiger Leistungsbestimmungen zur Anpassung gilt die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (vgl. BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31 und 38, NZA-RR 2008, 520). Für die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers ist auf die Begebenheiten in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, denen gegenüber allenfalls noch prognosebestätigend oder entkräftend wirtschaftliche Daten bis zur letzten mündlichen Verhandlung angeführt werden können (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 17 ff., NZA 2007, 39).

(2) Soweit die Beklagte für die Anpassung in 2015 allgemein auf die Kapitalmarktkrise und / oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellte, ließen sich damit konkrete Bezüge zu der sie selbst betreffenden Lage nicht ziehen, erst recht nicht mit Bezug auf etwaige Belastungen nach dem Versorgungswerk. Weder war ausgeführt, wie sich die vermeintlich schwierigen Umgebungssituationen im zurückliegenden (Bezugs-) Jahr (2014/ 15) ergebnisträchtig ausgewirkt hatten, noch inwiefern solches für die unmittelbare Zukunft zahlenmäßig belastend zu befürchten stand.

(3) Ähnlich verhielt es sich mit dem Verweis auf strategische Neuausrichtungen im Konzern, namentlich in Gestalt des sog. SSY-Konzepts. Wie weit dieses in der vorausliegenden Referenzphase (2014/ 15) oder in der maß-geblichen künftigen Anpassungszeit erkennbar kostenrelevante Umsetzungsschritte durchlaufen hatte bzw. durchlaufen sollte, war angesichts der für Februar bis Mai 2015 überhaupt erst geschehenen Konzeptionierung desselben nichts weiter zu ersehen. Auch die zur Umsetzung bezeichneten Übergangstermine 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2018 ließen für den maßgeblichen Zeitraum keinerlei Rückschlüsse zu.

(4) Auch soweit weiter auf vermeintlich regulatorische Herausforderungen in Gestalt des Lebensversicherungsreformgesetzes oder auch des Solvency- II-Projekts der EU-Kommission abgestellt war, ließen sich konkrete Rückbezüge auf die wirtschaftliche Leistungsstärke der Beklagten nicht ziehen. Zudem blieb schon fraglich, ob in der zurückliegenden Referenzzeit (2014/ 15) das erst unterjährig zum 1. Januar 2015 überhaupt in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz Auswirkungen schon gezeitigt hatte bzw. der Umsetzungstermin für Solvency II (1. Januar 2016) sich aktuell bereits irgendwie wirtschaftsbelastend niederschlug.

(5) Auch soweit schließlich von der Beklagten ein Vergleich des betrieblichen Versorgungswerkes mit anderen im Konzern vorhandenen Versorgungswerken gezogen wurde, verband sich damit keine substantiell belastbare Rückberechnungsaussage für gerade eben die Beklagte.

(6) Dem Kläger war hingegen zuzugeben, dass keines der zuletzt durchlaufenen Wirtschaftsjahre besonders belastend verlaufen sein sollte. So hatte die Beklagte das Jahr 2014 mit 246 Mio. Jahresüberschuss abgeschlossen und 2015 hatte es noch einen Gewinn von 8,9 Mio. EUR gegeben. Weiter sprach für seinen Anspruch auch, dass die Zinsrahmenbedingungen, Lebenserwartungsumstände 2014/ 15 gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich anders ausfielen, während derer die Beklagte etwaige Steigerungen in der Sozialversicherungsrente gleichwohl durchgehend noch weitergegeben hatte. Auch der vom Kläger ergänzend angebrachte Hinweis auf die im Jahresbericht der Beklagten 2015 publizierte Zielrichtung zur Geschäftsneu-ausrichtung, nämlich die Wettbewerbsposition im deutschen Markt so zu verstärken, dass man führender Privatkontenversicherer werde, sprach weder für prekäre Verhältnisse, noch ließ sie sich in ein zwingendes Verhältnis zu vermeintlich fragilen wirtschaftlichen Allgemeinverhältnissen setzen bzw. als tragfähiger Grund ausmachen, den Ruhegeldempfängern vorgreifend schon Versorgungseinschnitte abzuverlangen. Dass die aktiven Beschäftigten namentlich einkommensrelevante "Opfer" in der maßgeblichen Referenzzeit erbracht hatten bzw. innerhalb der nächstvorausliegende Zeit würden bringen müssen, war vom Kläger ausdrücklich bezweifelt und erschloss sich aus den nur pauschalen konzeptionellen Darstellungen der Beklagten auch nicht irgendwie weiter. Wenn das Regel-Ausnahme-Schema in § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW zudem schon nicht an der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ausgerichtet, sondern in Orientierung am volkswirtschaftlichen Produktivitätszuwachs an der Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten gestaltet war (vgl. BAG 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 11), erschloss sich bei hier wie dort guten Bedingungen erst recht keine Belastungsnotwendigkeit.

(7) Die aus Sicht der Beklagten für. Juli 2016 aus gleichen Erwägungen wie vorjährig geschehene Anpassungsabweichung unterlag sodann denselben Bedenken.

(a) Soweit hier maßgeblich allein noch auf das so genannte SSY-Konzept abgestellt war, ergab sich nichts anderes als vorstehend. Allein die Selbst-bindung an vermeintlich effektivere oder effizientere Neustrukturen ergab aus sich heraus keinerlei Aufschluss für etwaigen Wirtschaftsaufwand bzw. perspektivisch damit zu verbindenden Mehr- oder Minderertrag.

(b) Allein auch, dass der Beklagte konzeptionellen Kosteneinsparungen von 160 Mio. bis 190 Mio. EUR pro Jahr vor allem im Personalkostenbereich bei nichtkundennahen Funktionen bis 1. Januar 2018 (mit Übergang anscheinend ab 1. Januar 2017) vorschwebten, erschloss keinen irgendwie belastbaren Rückschluss für ein (ergebnisbezogenes) Verhältnis von Aufwand und Ertrag. Mochten anfangs auch strukturbedingte Mehraufwendungen erforderlich sein, müssten sich diese doch bei betriebswirtschaftlich erfolgreichem Modellvollzug zwangsläufigerweise und ergebnisbezogenen zeitnah amortisieren, d.h. in quantifizierbaren Mehrwerten niedergeschlagen. Wenn die Beklagte sich hierzu "ausschwieg" und selbst noch einräumte, die Einsparungen mit verringerten Ruhegeldanpassungen seien in absoluten Zahlen gering, erschloss sich auch weiter nichts für eine Anpassungsnotwendigkeit überhaupt bzw. im gerade vorgenommenen Umfang bei geschehener Zeit.

(c) Auch bei dem, was die Beklagte als vermeintliche Belastungen in der aktiven Belegschaft - "nichtkundennaher" Funktionsbereich - ausführte (vermeintlich verschlechterte Arbeitsbedingungen angesichts Einstellungs-/ Beförderungsstopp, mittelfristigem Abbau von Arbeitskapazitäten, ggf. auch veränderte Urlaubsansprüche und Zuschlags- bzw. Arbeitszeitbedingungen), ließ sich zeitlich allenfalls mit Einstellungs- oder Beförderungssperren auf einen geringen Teil der Referenzzeit (hier: nach Juni 2015) beziehen, ohne dass jedoch auch diesbezüglich konkret belastbare Einschnittswerte beziffert worden wären. Wenn schon keiner der Betriebsräte als originäres Sprachrohr der aktiven Arbeitnehmer aus der - mit ihm vermeintlich schon kommunizierten - SSY-Konzeption einen Anlass für die Befürwortung des Ausnahmetatbestands nach § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW genommen hatte, sprach indiziell wenig für eine schon akute "Opferlage" innerhalb der aktiven Beklagtenbelegschaft.

(d) Soweit weiter auf vermeintliche Einschränkungen bei Reise-/ Bewirtungs- und Fortbildungskosten - perspektivisch - abgestellt war, ließ sich weiter nicht ermessen, inwiefern es hier nicht nur um reine Abbaumaßnahmen von Überversorgungen ging.

(e) Auch die weiter thematisierte vermeintliche Verringerung betrieblicher Altersversorgungszusagen für die Führungsriege der Beklagten unterlag mangels Angaben zu den zuvor geltenden Bedingungen demselben Einwand."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Des Weiteren wird auf das Urteil der Kammer vom 26.03.2018 - 3 Sa 196/17 - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; auch an der dort gegebenen Begründung für das bereits vom Arbeitsgericht zutreffend gefundene Ergebnis wird ausdrücklich festgehalten. Schließlich folgt dasselbe Ergebnis aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -. Auch auf diese Entscheidung, die den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt und veröffentlicht ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

Der Zinsanspruch ergibt sich mit dem Arbeitsgericht deshalb, weil keine gerichtliche Anpassungsentscheidung im Streit steht, sondern lediglich ein vereinbarungsgemäßer Vollzugsweg aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.