LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2018 - 6 Sa 177/17
Fundstelle
openJur 2020, 19442
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. März 2017 - Az.: 6 Ca 326/16 - teilweise abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auch die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Ansprüche des Klägers auf Provision und Mindestlohn und um einen Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen.

Der Kläger war vom 08. August 2011 bis zu seiner Eigenkündigung zum 29. Februar 2016 bei der Beklagten im von ihr betriebenen Autohaus als Automobilverkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 09. August 2011 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 2 Abs. 1 der Kläger bei einer 40 Stundenwoche eine monatliche Grundvergütung von 1.000,00 Euro brutto bezog, zuzüglich einer gesondert vereinbarten Provision. Zur Provision schlossen die Parteien unter dem 11. August 2011 eine Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 9 f. d. A.; im Folgenden: Sondervereinbarung), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"Der AN erhält zusätzlich zu seinem Monatsgehalt weitere Bezüge, die erfolgsabhängig sind. Alle Vereinbarungen enden mit Ende der Beschäftigung und ab dem Zeitpunkt einer ausgesprochenen Kündigung des AN oder des AG, auch wenn über diese nicht rechtskräftig entschieden wurde. Ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ist eine Bewertung der Kennzahlen, der An- und Verkäufe und der G+V vorzunehmen.

1.

Für Gebrauchtfahrzeuge die von dem AN im Namen des AG an- und verkauft werden, erhält der AN eine Verkaufsprovision, die sich wie folgt errechnet:

Dem Ankaufspreis werden die Anschaffungsnebenkosten hinzugesetzt, so zB die Transportkosten, Lagerkosten, Fahrerkosten etc., so bei Rentfahrzeugen die Unterhaltungskosten.

Grundsätzlich werden den Anschaffungskosten eine zusätzliche Gemeinkostenpauschale von 45,- Euro hinzugesetzt, die jährlich erstmals ab dem 01.01.2012 um 3 % erhöht wird.

Muss das Fahrzeug in der Werkstatt bearbeitet werden vor dem Verkauf, so werden die Kosten der Werkstatt hinzugesetzt mit den sonst üblichen Verrechnungssätzen (Sondervereinbarung 40,- Euro/h Monteur und 23,- Euro/h Azubi), das Material wird mit dem Einkaufspreis + 10% Gemeinkosten zu den Kosten addiert.

Die Summe aller Kosten ergeben die zu finanzierenden Gesamtkosten. Ab dem Tag des Fahrzeugkaufs werden diese mit den Finanzierungskosten belastet, die Finanzierungskosten betragen: Spitzenrefinanzierungssatz der EZB + 5 %, zu verzinsen ist die Standzeit des Fahrzeugs bis zum Verkauf und Eingang der Zahlung des Käufers.

Alle besonderen Werbekosten sind den Kosten hinzuzusetzen, zB Zeitungsanzeigen, Werbeflyer, Schilder, Anzeigekosten wie Ebay etc.

Sollten weitere Verkaufsnebenkosten entstehen, so gilt das gleiche wie bereits aufgeführt.

Von dem verbleibenden Deckungsbeitrag (Verkauf abzüglich Einkauf + Kosten) werden dem AN 20 % Provision auf dem vom AG zu führenden Provisionskonto gutgeschrieben. Zu den Deckungsbeiträgen zählen auch alle Nebenerträge wie Provisionen aus Finanzierungen, Versicherungen etc.

Negative Deckungsbeiträge werden dem Provisionskonto zu 100 % belastet. Dies betrifft auch negative Bewertungsnotwendigkeiten. Eine Bewertung des Fahrzeuglagers, das von dem AN an- und verkauft wird, kann monatlich erfolgen.

Die positiven Beträge aus dem Provisionskonto werden monatlich im Nachhinein als Vorauszahlung ausgezahlt. Saldierungen finden mindestens zum 30. Juni und 31. Dezember des Jahres statt.

Jedes Fahrzeug muss mit einer eindeutigen Kennzahl und Auftragsnummer geführt werden und mit der Buchhaltung abgeglichen werden.

Negative Beträge des Provisionskontos werden nur gegen bereits ausgezahlte Provisionen verrechnet nicht gegen feste Bezüge.

Die Auszahlungen der Provisionen gelten über einen Zeitraum von 14 Monaten als Vorauszahlung und werden erst dann endgültig negative Geschäfte oder Bewertungsnotwendigkeiten werden mit ausgezahlten fälligen oder bereits ausgezahlten Provisionen verrechnet.

..."

Ziff. 2 der Sondervereinbarung enthält Regelungen zu Einmalbeträgen als Zielerreichungsboni. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beklagte zahlte an den Kläger während des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung neben der monatlichen Grundvergütung insgesamt Provisionsabschläge in Höhe von 22.000,00 Euro brutto. Hinsichtlich der dem Kläger erteilten Abrechnungen wird auf Bl. 1399 - 1451 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat am 18. April 2016 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Stufenklage erhoben, mit der er zuletzt auf Stufe 1 Auskunftserteilung über die Anschaffungs- und Verkaufspreise der von ihm während seiner Tätigkeit für die Beklagte verkauften Gebrauchtfahrzeuge nebst Bearbeitungsumfang und -kosten begehrt hat, sowie die Erteilung von Auskünften hinsichtlich der für die Auszahlung der vertraglich vereinbarten einmaligen Zielerreichungsboni relevanten Parameter. Er hat in Stufe 2 die Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt verfolgt und im Wege der Stufe 3 die Zahlung von unbezifferten Provisionen für die von ihm verkauften Fahrzeuge abzüglich der erhaltenen Provisionsabschläge, sowie die Zahlung der Zielerreichungsboni. Weiter hat der Kläger beziffertes Arbeitsentgelt für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2015 verlangt und zuletzt die Berichtigung eines ihm erteilten Arbeitszeugnisses. Der Kläger hat zudem Entgeltabrechnungen in Textform für die Monate August 2011 bis Februar 2016 begehrt. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 hat der Kläger die Klage erweitert um bezifferte Ansprüche auf Mindestlohn für den Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2016 (mit Ausnahme September 2015).

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe während seiner Beschäftigung ca. 250 Fahrzeuge für die Beklagte verkauft. Um die nur zu schätzenden Provisionen korrekt beziffern zu können, sei er auf die verlangten Auskünfte angewiesen, da er die einzelnen Daten entgegen der beklagtenseitigen Behauptung nicht habe. Im vorgelegten Unterlagensammelsurium der Beklagten, das ihre Auskunftspflicht nicht erfüllen könne, fehlten Verkaufsunterlagen zu - zunächst: 140, zuletzt: - sechs im Einzelnen genannten Fahrzeugen (Bl. 1254 d. A.), zudem Rechnungen, Belege über den Fahrzeugkauf, Transportkosten, Teile, Zubehör und Nachweise über Fremdkosten, sowie Kaufverträge. Er kenne auch die Werbekosten nicht und die angegeben Kosten seien falsch. Die berücksichtigten Lohnkosten/Stempelzeiten von Werkstattmitarbeitern könnten nicht nachvollzogen werden, der Zuschlag für Materialkosten sei falsch berechnet. Die Belastung mit fiktiven Zinsen sei unzulässig. Die Provisionsvereinbarung benachteilige ihn insoweit unangemessen iSd. § 307 BGB und auch im Hinblick auf die Berücksichtigung negativer Deckungsbeiträge, sowie durch die Bewertung der Kennzahlen, welche auch intransparent und daher nach § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil sei. Auch nach § 138 BGB sei die Regelung unwirksam. Schließlich schulde ihm die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 Mindestlohn ausgehend von 174 Stunden pro Monat bei vereinbarter 40-Stundenwoche, dh. monatlich einen Betrag von 1.479,00 Euro brutto, von dem er sich die erhaltene Grundvergütung jeweils abziehen lasse. Im Oktober 2015 habe er statt 1.000,00 Euro brutto lediglich 534,00 Euro brutto/ 521,31 Euro netto erhalten, obwohl entgegen der beklagtenseitigen Behauptung aus dargestellten Gründen keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe. Gegenforderungen der Beklagten würden bestritten.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

- die Anschaffungspreise und die Verkaufspreise der von dem Kläger während seiner Tätigkeiten bei der Beklagten (08.08.2011 bis 29.02.2016) verkauften Gebrauchtfahrzeuge (Marke, Typ, Fahrzeug-Identifikationsnummer)

- den Umfang etwaiger Bearbeitung dieser Fahrzeuge in der Werkstatt der Beklagten und deren Kosten (Material und Arbeitsaufwand),

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Monat mindestens 20 Fahrzeuge von dem Kläger verkauft wurden,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Monat ein Gesamtdeckungsbeitrag von 20.00,00 Euro gemäß der Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 15.09.2010 erreicht wurde,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der nach den Klageanträgen zu 1 - 3 zu erteilenden Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

5. nach Erfüllung des Klageantrags zu 1, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20 % des Differenzbetrages zwischen den Verkaufspreisen der von dem Kläger verkauften Fahrzeuge und deren Einkaufspreisen zuzüglich etwaiger Kosten der Bearbeitung dieser Fahrzeuge nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich gezahlter 22.000,00 Euro an den Kläger zu zahlen,

6. nach Erfüllung des Klageantrags zu 2 die Beklagte zu verurteilen, 1.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ende des Monats, in welchem der Kläger erstmals 20 Fahrzeuge verkauft hat, an den Kläger zu zahlen,

7. nach Erfüllung des Klageantrags zu 3 die Beklagte zu verurteilen, 1.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Ende des Monats zu zahlen, in welchem ein Provisionsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro entstanden war, an den Kläger zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Oktober 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 521,31 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen,

10. die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger mit Datum vom 16.03.2016 erteilte Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern:

1. Ausstellungsdatum 29.02.2016 anstatt 16.03.2016,

2. zweiter und dritter Absatz wie folgt:

"Herr A. verfügt über ein hohes Fachwissen, er hat erfolgreich die Interessen unseres Autohauses als Automobilverkäufer vertreten.

Herr A. hat insgesamt die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.

Herr A. war stets höflich und freundlich, sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen war stets einwandfrei."

3. letzter Absatz wie folgt:

"Herr A. verlässt uns zu unserem Bedauern auf eigenen Wunsch.

Wir wünschen ihm für seine berufliche und persönliche Zukunft weiterhin alles Gute."

11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in nachvollziehbarer Textform Entgeltabrechnungen einschließlich der dem Kläger zustehenden Provisionen für die Monate August 2011 bis Februar 2016 zu erteilen,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 i.H. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2015 zu zahlen,

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2015 zu zahlen,

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat März 2015 iHv. 14.79,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2015 zu zahlen,

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2015 iHv. 1.489,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2015 zu zahlen,

16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu zahlen,

17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu zahlen,

18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat August 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015 zu zahlen,

19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat November 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2015 zu zahlen,

20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2015 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016 zu zahlen,

21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2016 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2016 zu zahlen,

22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2016 iHv. 1.479,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 976,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 5) des Klägers begründet sein sollte, hat sie erstinstanzlich zuletzt widerklagend beantragt,

der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 7.000,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe insgesamt 195 Fahrzeuge verkauft, hiervon 174 an Endkunden. Aus den im Rechtsstreit nochmals vorgelegten Einzelabrechnungen für jedes Fahrzeug (Anlage B1, Bl. 225 bis 1179 d. A.) mit den vertraglich vereinbarten Berechnungsmethoden einschließlich Anschaffungsdatum, Verkaufsdatum, Werkstattkosten etc., habe der Kläger selbst - allerdings unter Zugrundelegung einer falschen Berechnungsmethode - eine Provisionstabelle erstellt. Bei richtiger Addition und unter Berücksichtigung negativer Deckungsbeiträge habe der Kläger - vor Berichtigung notwendiger Korrekturen des von ihm eingekauften Fahrzeugbestandes - auf ein negatives Provisionskonto von 47.984,98 Euro kommen müssen. Der Korrekturbedarf des vom Kläger eingekauften Bestandes in Höhe von 16.455,33 Euro ergebe sich aus Anlage B 2 (Bl. 1182 bis 1217 d. A.). Soweit der Kläger beanstande, dass einzelne Fahrzeuge in den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht enthalten seien, habe dies seinen Grund darin, dass die Fahrzeuge aus im Einzelnen pro Fahrzeug benannten Gründen keine Relevanz für etwaige Ansprüche des Klägers hätten, weil sie entweder zu Beginn der klägerischen Beschäftigung schon nicht mehr im Bestand oder bei deren Ende noch im Bestand gewesen seien, von anderen Mitarbeitern verkauft worden, vom Schrotthändler verwertet oder zurückgegeben worden seien. Dies gelte auch für die vom Kläger zuletzt nur noch genannten sechs Fahrzeuge aus im Einzelnen dargestellten Gründen (Bl. 1262 ff. d. A.). Sämtliche Rechnungsposten, die der Kläger nur pauschal bestreite, seien korrekt berücksichtigt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie die weder unangemessene, noch intransparente Provisionsvereinbarung vorformuliert habe. Vielmehr sei diese im Hinblick auf die vom Kläger beanspruchte unüblich hohe Provision von 20 % vom Deckungsbeitrag gemeinsam individuell erarbeitet worden. Die Voraussetzungen für die einmalig vereinbarten Zielerreichungsboni habe der Kläger in keinem Monat erreicht. Abrechnungen über variable Vergütungsbestandteile seien nicht erteilt worden, weil diese am Ende nicht angefallen seien. Für die Zeit vom 15. Oktober 2015 bis 28. Oktober 2015 sei der Entgeltfortzahlungszeitraum wegen Vorliegens einer Folgeerkrankung abgelaufen gewesen. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Krankheitsgründe sei sie einfach nur unwissend. Die Mindestlohnklage sei unschlüssig, hilfsweise erkläre sie die Aufrechnung mit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu entrichtenden Rückzahlungsansprüchen wegen der im Jahr 2013 gezahlten Provisionsabschläge im Hinblick auf das negative Provisionskonto in Höhe von 47.984,98 Euro. Soweit der Provisionsanspruch des Klägers begründet sein solle, erhebe sie Hilfswiderklage hinsichtlich der Provisionsrückzahlungsansprüche aus 2014 und 2015. Das Zeugnis sei erteilt.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 06. Oktober 2016 (Bl. 217 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Dezember 2016 (Bl. 1229 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. März 2017 idF. des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juni 2017 der auf Mindestlohn gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die weitergehende Klage, sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Soweit das Arbeitsgericht versehentlich die nicht zur Entscheidung angefallene Hilfswiderklage der Beklagten beschieden hatte, hat es mit Berichtigungsbeschluss vom 30. Juni 2017 auf Antrag der Beklagten entschieden, der Ausspruch entfalle. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 1331 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. März 2017 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. April 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 26. Juni 2017, begründet. Der Kläger hat mit seiner Berufung zunächst im Wesentlichen weiterhin Auskunft zu den Voraussetzungen etwaiger Provisionsansprüche (nebst vorerst unbezifferter Zahlungsklage im Wege der Stufenklage), die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zu den Voraussetzungen der Zielerreichungsboni und die Erteilungen von Abrechnungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum einschließlich der Provisionen verlangt. Die Abweisung seiner Klage auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zu den Voraussetzungen der Provisionszahlung, auf Auskunftserteilung zu den Voraussetzungen der Zielerreichungsboni und seiner Zeugnisberichtigungsklage durch das Arbeitsgericht ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. März 2017 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. April 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 25. Juni 2017, begründet. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Mindestlohn und hat zunächst mit nunmehr unbedingter Widerklage die Verurteilung des Klägers auf Rückzahlung von an ihn in den Jahren 2014 und 2015 gezahlten Provisionsvorschüssen in Höhe von 6.000,00 Euro verfolgt. Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 11. Dezember 2018 hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 (Bl. 1737 d. A.) die Widerklage teilweise zurückgenommen und den Rückzahlungsanspruch mit 5.857,50 Euro netto beziffert.

Das Berufungsgericht hat mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Teilurteil vom 05. Dezember 2017 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Auskunftserteilung zu den Voraussetzungen der Provisionszahlung und seinen Antrag auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Zielerreichungsboni abgewiesen hat.

Der Kläger hat im weiteren Berufungsverfahren seinen auf Provisionszahlung gerichteten Antrag zunächst mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 (Bl. 1511 d. A.) auf 53.511,71 Euro beziffert. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 (Bl. 1644 d. A.) hat er den Antrag - unter Teilklagerücknahme im Übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 11. Dezember 2018 hinsichtlich des weitergehenden Provisionsantrags - auf einen Betrag von 13.226,98 Euro reduziert und eine Verzugspauschale von 40,00 Euro verlangt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 11. Dezember 2018 hat der Kläger den auf Abrechnungserteilung gerichteten Antrag zurückgenommen, sowie den auf Zahlung einer Verzugspauschale gerichteten Klageantrag. Die Beklagte hat Einverständnis mit der Teilklagerücknahme erklärt und Kostenantrag gestellt.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten - soweit für das vorliegende Schlussurteil noch von Belang - nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 21. Juni 2017 (Bl. 1369 ff. d. A.), seiner Berufungserwiderungsschrift vom 03. August 2017 (Bl. 1493 ff. d. A.), seines Schriftsatzes vom 15. Februar 2018 (Bl. 1511 ff. d. A.), seines Schriftsatzes vom 24. Juli 2018 (Bl. 1636 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 25. Oktober 2018 (Bl. 1723 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

nach Auswertung des von der Beklagten vorgelegten Sammelsuriums von Unterlagen ergebe sich gemäß der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 vorgelegten Tabelle (Bl. 1513 ff. d. A.) insgesamt ein Provisionsbetrag von 75.511,71 Euro, nach Abzug der bereits zugeflossenen Provisionen in Höhe von 22.000,00 Euro mithin ein noch offener Betrag von 53.511,71 Euro. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 trägt der Kläger zu den von ihm geltend gemachten Provisionsansprüchen in Korrektur seines vorherigen Vortrags zuletzt vor, zutreffend seien diese lediglich ausgehend von einem Nettoverkaufspreis zu berechnen. Es ergebe sich ausweislich der tabellarischen Auflistung der nunmehr vorgelegten Anlage XX (Bl. 1645 ff. d. A.) aus dem Verkauf der Fahrzeuge, die der Mehrwertbesteuerung unterlägen ein verbleibender Provisionsanspruch in Höhe von 15.651,88 Euro, ausweislich der tabellarischen Auflistung der nunmehr vorgelegten Anlage XYZ (Bl. 1653 ff. d. A.) für Fahrzeuge, die der Differenzbesteuerung unterlägen, ein Provisionsanspruch von 19.575,10 Euro. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 35.226,98 Euro seien die bereits geleisteten Provisionszahlungen von 22.000,00 Euro abzuziehen, so dass ein restlicher Betrag von 13.226,98 Euro verbleibe. Der Betrag sei nicht durch die konstruierten Abzüge aus der Sondervereinbarung zu schmälern, da diese sich als vorformulierte und in keiner Weise vom Kläger ausgehandelte Vertragsklausel an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB messen lassen müsse. Dass eine solche Vereinbarung erstmals mit ihm getroffen worden sei, ändere nichts daran, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handele. Im Übrigen sei auch der Mitarbeiter M. mit demselben Arbeitsvertrag (Bl. 1729 ff. d. A.) beschäftigt worden, ohne dass dieser Einfluss auf die Ausgestaltung genommen habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten liege keine Individualvereinbarung zwischen den Parteien vor. Der Umstand, dass sich die Beklagte fortwährend darauf berufe, dass die Sondervereinbarung durch den Kläger selbst gestaltet worden sei, sei schlicht falsch. Gerade vor dem Hintergrund der ersichtlich negativen Auswirkungen der Vereinbarung für den Kläger sei es nicht nachvollziehbar, dass er eine solche Erklärung "zu seinem Schutz" vereinbart haben solle. Die Vorstellung, dass die Beklagte als Arbeitgeberin den Wünschen des Klägers entsprochen habe und sich vom Kläger zu einer solchen Sondervereinbarung habe überreden lassen, sei mehr als fraglich. Gerade die auffälligen Übereinstimmungen im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters M. ließen einzig und allein den Schluss zu, dass die Beklagte den Vertrag in beiden Fällen vorgegeben habe. Mit dem einfachen Vortrag, über die Provisionsvereinbarung sei "offen debattiert" worden, genüge die Beklagte ihrer abgestuften Darlegungslast zu seinem Vortrag, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, nicht. Ziff. 1 der Sondervereinbarung sei denkbar offen formuliert, nicht klar und verständlich und benachteilige ihn demnach unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass zu seinen Lasten Zinsaufwendungen, Versicherungskosten und Werbepauschalen den erwirtschafteten Betrag drückten und die Provision verringern oder gar völlig entfallen ließen, obwohl er angesichts der geringen Festgehalts auf die Provisionszahlungen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen gewesen sei, was gegen § 138 BGB verstoße und unwirksam und mit § 307 BGB unvereinbar sei. Wie die Beklagte selbst vortrage, hätten die Parteien sich auf ein Festgehalt von 1.000,00 Euro und auf einen Provisionssatz von 20 % geeinigt. Von einem Aushandeln oder einer weitergehenden Einflussnahme könne keine Rede sein. Unter den gleichen Voraussetzungen sei auch die Berücksichtigung negativer Deckungsbeiträge zu 100 % (bei Auszahlung von nur 20 % Provision bei positivem Deckungsbeitrag) unwirksam. Das gesamte Wirtschaftsrisiko werde unzulässig auf den Arbeitnehmer verlagert. Gerade auf der Grundlage der fragwürdigen Abzüge sämtlicher Kosten und der Anrechnung der negativen Deckungsbeiträge zu 100 % erscheine es kaum vorstellbar, dass ein Provisionskonto in einem positiven Bereich verweilen könne. In gleicher Weise sei auch der Korrekturberechnung der Beklagten in Höhe von 16.455,33 Euro entgegenzutreten, da sie auch hier ersichtlich versuche, das unternehmerische Risiko auf ihn abzuwälzen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. März 2017 - 6 Ca 326/16 - über den Tenor des erstinstanzlichen Urteils hinaus an ihn 13.226,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

2. das am 09. März 2017 verkündete und am 24. März 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 326/16 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

3. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.857,50 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte begründet ihre Berufung nach ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. Juni 2017 (Bl. 1380 ff. d. A.), verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27. Juli 2017 (1473 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer weiteren Schriftsätze vom 04. Juni 2018 (Bl. 1566 ff. d. A.), 27. September 2018 (Bl. 1708 ff. d. A.), 04. Dezember 2018 (Bl. 1734 ff. d. A.) und 10. Dezember 2018 (Bl. 1737 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ebenfalls ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, - soweit für das vorliegende Schlussurteil noch von Belang - im Wesentlichen vor,

das Arbeitsgericht habe dem Kläger zu Unrecht Mindestlohn zugesprochen. Die Klagebegründung sei bereits unschlüssig gewesen, weil der Kläger seine Forderung entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Stundenzahl berechnet habe. Die schlüssige Darlegung könne nicht durch die Behauptung eines Stundendurchschnitts ersetzt werden, insbesondere, wenn Zeiten ohne Arbeitsleistung wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertage oder Urlaub enthalten seien. Der Kläger sei angesichts des bei Ausscheiden ausweislich der erstinstanzlich als Anlage B1 vorgelegten Einzelabrechnungen zu jedem Fahrzeug - ungeachtet der garantierten Festvergütung - bestehenden negativen Provisionskontos in Höhe von 47.984,98 Euro verpflichtet, an sie auf die nunmehr unbedingt erhobene Widerklage 6.000,00 Euro zu zahlen, die sie als Provisionsvorschüsse für den Monat März, Juni, Juli und November 2014, sowie April und September 2015 in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro an ihn ausgekehrt habe. Zuletzt hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Dezember 2018, in dem sie ihre Widerklage teilweise zurückgenommen hat, vorgetragen, beim ursprünglichen Betrag von 6.000,00 Euro habe es sich um den Bruttobetrag der in den Jahren 2014 und 2015 ausgezahlten Provisionsvorschüssen gehandelt, der Kläger habe tatsächlich jedoch jeweils nur 976,25 Euro netto erhalten, weshalb sich ein Rückforderungsanspruch von lediglich 5.857,50 Euro ergebe. Zu den vom Kläger geltend gemachten Provisionsansprüchen trägt die Beklagte vor, dessen pauschaler Verweis auf Anlagen zur Begründung seiner Provisionsansprüche könne eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Der Kläger habe bei all seinen Berechnungen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer vergessen und sei fälschlich nicht vom Nettoeinkaufpreis und dem Rohertrag ausgegangen. Eine Inhaltskontrolle sei wegen Vorrangs der Individualvereinbarung nicht eröffnet. Sie habe dem Kläger bei Vertragsschluss die Sondervereinbarung nicht gestellt. Der Zeuge St habe mit dem Kläger, der als erster fest angestellter, erfahrener Verkäufer der Beklagten einen umfangreichen Gebrauchtwagenhandel mit größeren finanziellen (Fremd-) Mitteln erst habe aufbauen sollen, das Bewerbungsgespräch geführt und auch die Einstellung vorgenommen. Sie habe den Kläger, der sich aufgrund seiner vorherigen Selbstständigkeit als in der Lage, wirtschaftlich im Sinne eines Unternehmers denken zu können, dargestellt habe, zu einem branchenüblichen Festgehalt einstellen wollen. Es sei der Kläger gewesen, der die Beklagte erst auf die Idee mit der streitgegenständlichen Sondervereinbarung gebracht habe, weil er das Gespräch auf Provisionen gebracht und erklärt habe, dass er sich auch vorstellen könne, für ein geringeres Festgehalt tätig zu werden, wenn er dadurch höher mit den Provisionen beteiligt werde. Er habe eine Provision von 20 % auf den erwirtschafteten Deckungsbeitrag gefordert. Diese kaufmännische Definition habe für beide Seiten nicht gesondert erklärt werden müssen, obwohl in den Gesprächen alle Kostenfaktoren besprochen worden seien. Der Kläger sei allein verantwortlich gewesen für den An- und Verkauf von Fahrzeugen und habe hierbei völlig freie Hand gehabt. Hierin habe der Kläger seinen Vorteil gesehen. Sie habe Bedenken gehabt, dass der Kläger hierbei hohe Verkaufspreise durchsetzen, jedoch gleichzeitig dem Kunden einen hohen Ankaufspreis für sein Altfahrzeug anbieten könnte, die dann unverkauft die "Verlustbringer" auf dem Hof gewesen wären bei hohen Provisionsansprüchen des Klägers. Im Rahmen der offenen Debatte habe der Kläger als "Gegenposition" für die hohe Beteiligung angeboten, dass die negativen Erträge nicht zur 20 %, sondern zu 100 % in die Provision genommen würden und nach einer festgelegten Zeit eine Bewertung des Gebrauchtwagenbestandes durchgeführt werden solle, um die Zahlen zu regulieren. Richtig sei insoweit nur, dass sie das, was die Parteien vorher in mehreren Treffen und Gesprächen besprochen hätten, in der Sondervereinbarung niedergeschrieben habe. Der Kläger habe die Niederschrift dann auf jeder Seite unten quer gegengezeichnet. Der Kläger setze sich inhaltlich mit ihrem substantiierten Vortrag nicht auseinander und habe keine einzige konkrete Tatsache zur Begründung seiner Behauptung, es handele sich um eine vorformulierte Bedingung, vorgetragen, weshalb ihr Vortrag als zugestanden gelte. Es werde bestritten, dass die Provisionsvereinbarung nochmals verwendet worden sei. Selbst wenn dem so wäre, komme es doch auf das Kriterium der Einflussnahme an. Der Zeuge M. habe im Übrigen einen anderen Vertrag und ein anderes Aufgabengebiet. Letztlich sei dem Kläger nur der ein oder andere Verkaufserfolg gelungen, meistens dann, wenn es sich um Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz gehandelt habe, mit denen der Kläger sich besonders gut ausgekannt habe, weil er von 1988 bis 2007 dort Verkäufer gewesen sei. Bei anderen Marken habe der Kläger dieses Wissen nicht gehabt und es sei ihm daher des Öfteren ein Fehlgriff passiert, der sich in negativen Deckungsbeiträgen ausgewirkt habe. Die Sondervereinbarung halte im Übrigen auch einer Inhaltskontrolle stand und sei auch nicht iSd. § 138 ZPO sittenwidrig. Zunächst gehe die Argumentation des Klägers fehl, er sei aufgrund des niedrigen Grundgehalts auf die Provisionszahlungen angewiesen. Ein Festgehalt von 1.000,00 Euro brutto sei im Gebrauchtwagenhandel ein nicht unübliches Gehalt für einen Verkäufer, wobei branchenüblich nur Provisionen von nur 1 bis 2 % des Deckungsbeitrages seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe das MiLoG noch nicht gegolten und der durchschnittliche Stundenlohn im Niedriglohnsektor (West) habe 6,46 Euro betragen, wobei knapp 3 Millionen Menschen 2011 zu einem Stundenlohn unter 6,00 Euro beschäftigt gewesen seien. Von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne bei im Schnitt einem verkauften Fahrzeug pro Woche nicht die Rede sein. Ziff. 1 der Sondervereinbarung sei nicht offen formuliert, sondern nenne ausschließlich konkrete Faktoren unter ausführlicher Erklärung, wie sich die zu finanzierenden Gesamtkosten errechnen. Transport- und Werkstattkosten erkenne der Kläger im Übrigen selbst an. Soweit er sich offenbar an Finanzierungskosten und Werbekosten störe, habe sie bereits erstinstanzlich (Ss. vom 28. September 2016 (Bl. 32 ff. und 35 ff.) ausdrücklich Stellung genommen, unter anderem zum Fremdkapital von 220.000,00 Euro, mit dem sie arbeite. Ein Verstoß gegen das Transparentgebot liege nicht vor, zumal der Sondervereinbarung ein Berechnungsbeispiel beigelegen habe. Auch habe die Vereinbarung keinen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt. Der Kläger selbst sei selbstständig in der Automobilbranche gewesen und habe ihr erklärt, dass er alle diese Kostenfaktoren aus eigener Erfahrung kenne. Die Provisionsvereinbarung könne gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle sein. Das Ergebnis der Provisionsanspruchsberechnung des Klägers werde nach Maßgabe ihrer eigenen Darlegungen im Einzelnen im Rahmen der Widerklage bestritten (Bl. 1587 bis 1608 d. A.). Der Kläger verlange Provision für von ihm nicht verkaufte Fahrzeuge. Auch wenn die Fahrzeuge vereinzelt aufgrund eines Übertragungsfehlers entsprechen dem Vortrag des Kläger versehentlich jeweils in die falsche Liste (mit Vorsteuerabzugsberechtigung bzw. mit Differenzbesteuerung) aufgenommen worden sei, habe dies - im Einzelnen ausgeführt - keine Auswirkungen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

A

Die Berufung des Klägers ist - soweit zuletzt noch rechtshängig - zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Die Berufung des Klägers ist im Hinblick auf den nach Teilberufungsrücknahme im Übrigen letzthin ausschließlich noch mit ihr verfolgten bezifferten Zahlungsanspruch auf Provision zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 28. März 2017 mit am 28. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 26. Juni 2017, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Wird im Wege der Stufenklage ein Auskunftsanspruch und als weitere Stufe ein Anspruch auf Zahlung geltend gemacht, so genügt der Berufungskläger, der das die Klage insgesamt abweisende Endurteil anficht, den Anforderungen, die an Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, wenn er den Auskunftsantrag und Zahlungsantrag ankündigt und sich im Übrigen mit den Erwägungen befasst, auf die das erstinstanzliche Gericht die Abweisung des Auskunftsanspruchs stützt, sofern die Angriffe des Berufungsklägers gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs in den Angriffen gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs aufgehen; die Abhängigkeit des Leistungsantrags von dem Auskunftsantrag bei einer Stufenklage führt demgemäß dazu, dass im Fall der Abweisung der gesamten Klage durch die erste Instanz das Stufenverhältnis in der zweiten Instanz fortwirkt und (auch) hier zunächst über den Anspruch auf Auskunft zu erkennen ist, bevor eine Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung in Betracht kommt (vgl. BGH 03. Juni 1987 - IVb ZR 63/86 - Rn. 18; Zöller-Heßler ZPO 32. Aufl. § 528 Rn. 16). Da die Angriffe der Berufung des Klägers gegen die ohne nähere Begründung erfolgte Abweisung des Zahlungsbegehrens durch das Arbeitsgericht in seinen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügenden Angriffen gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens im Hinblick auf den von ihm verfolgten Provisionsanspruch enthalten waren, bedurfte es einer weiteren Begründung hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht.

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht der zuletzt in Höhe von 13.226,98 Euro brutto geltend gemachte Provisionsanspruch gegen die Beklagte nicht gemäß § 2 AV iVm. Ziff. 1 Sondervereinbarung zu. Seine hierauf gerichtete Klage war abzuweisen.

1. Der Kläger kann den zuletzt gemäß den klägerischen Anlagen XX für der Mehrwertsteuer unterliegende Verkaufsfahrzeuge (Bl. 1645 ff. d. A.) und XYZ für der Differenzbesteuerung unterliegende Verkaufsfahrzeuge (Bl. 1653 ff. d. A.) geltend gemachten Provisionsbetrag von 13.226,98 Euro brutto, den er anhand eines Deckungsbeitrags unter Abzug allein der von der Beklagten angegebenen Transport- und Werkstattkosten ermittelt hat, nicht nach § 2 AV iVm. Ziff. 1 Sondervereinbarung mit der Begründung verlangen, die Regelungen der Sondervereinbarung zu weiteren Abzügen in Gestalt der Gemeinkostenpauschale, der Finanzierungs- und Werbekosten und der 100%igen Belastung von negativen Deckungsbeiträgen und Bewertungsnotwendigkeiten seien unwirksam und daher nicht anzuwenden. Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung haben die Parteien die genannten Bestimmungen in Ziff. 1 Sondervereinbarung wirksam vereinbart.

1.1. Ziff. 1 Sondervereinbarung ist im Hinblick auf die Berücksichtigung von Gemeinkostenpauschale, Finanzierungs- und Werbekosten, negativem Deckungsbeitrag und Bewertungsnotwendigkeiten bei der Deckungsbeitragsermittlung nicht unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle wegen Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam. Die Regelungen der Sondervereinbarung zur Berechnung der Provisionshöhe stellen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern eine zwischen den Parteien getroffene Individualabrede dar, die der Anwendung des AGB-Rechts nicht unterliegt.

a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, selbst wenn sie im Übrigen die Merkmale des § 305 Abs. 1 BGB aufweisen. Auch vorformulierte Klauseln des Verwenders können deshalb im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein (BGH 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15 - Rn. 23, zitiert nach juris, vgl. BT-Drucks. 7/3919, 15 f. [zu § 1 Abs. 1, 2 AGBG]).

aa) Der Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten. Deshalb findet eine Inhaltskontrolle vertraglicher Vereinbarungen nicht statt, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). In diesem Fall befinden sich die Vertragsparteien in einer gleichberechtigten Verhandlungsposition, die es ihnen gestattet, eigene Interessen einzubringen und frei zu verhandeln (vgl. insgesamt BGH 20. März 2014 - VII ZR 248/13 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). "Aushandeln” iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt” iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - Rn. 37, mwN, zitiert nach juris).

bb) Wer sich auf die Schutzvorschriften der §§ 305 ff. BGB beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 13. September 2001 - VII ZR 487/99 - Rn. 28, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall ein Aushandeln der an sich vorformulierten Bedingungen stattgefunden hat, obliegt dem Verwender (vgl. BGH 03. April 1998 - V ZR 6/97 - Rn. 20; 29. Januar 1982 - V ZR 82/81 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27, BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 55, mwN, jeweils zitiert nach juris).

b) Selbst, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der von der Beklagten schriftlich niedergelegten Sondervereinbarung dem äußeren Anschein nach um vorformulierte und von der Beklagten gestellte Bedingungen handelt, stellen die Regelungen in Ziff. 1 Sondervereinbarung zur Berechnung der Provision des Klägers nach den dargestellten Grundsätzen eine Individualabrede dar, die als solche nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterfällt. Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Regelungen der Sondervereinbarung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sind, hat vorgetragen, dass sie (auch) in Ziff. 1 Sondervereinbarung lediglich das im Einzelnen ausgehandelte Ergebnis der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger niedergelegt hat. Sie hat den Verlauf der Vertragsgespräche des Klägers mit dem Zeugen S. im Einzelnen geschildert und hierbei dargelegt, dass sie den Kläger als aufgrund seiner vorherigen Selbstständigkeit nach eigenem Bekunden erfahrenen Verkäufer zum Aufbau eines umfangreicheren Gebrauchtwagenhandels habe einstellen und mit einer branchenüblichen Festvergütung entlohnen wollen, wohingegen der Kläger vorgeschlagen habe, ihn durch ein geringeres Festgehalt verbunden mit einer höheren Provision von 20 % vom erwirtschafteten Deckungsbeitrag zu vergüten, wobei er als Kompensation für diese hohe Beteiligung angeboten habe, die negativen Erträge zu 100 % in die Provision zu nehmen und die Zahlen nach einer festgelegten Zeit über eine Bewertung des Gebrauchtwagenbestandes zu regulieren. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, auch wenn die kaufmännische Definition des Deckungsbeitrages nicht habe gesondert erklärt werden müssen, seien sämtliche Kostenfaktoren besprochen worden, wobei der Kläger angegeben habe, aufgrund seiner Selbstständigkeit alle diese Kostenfaktoren aus eigener Erfahrung zu kennen. Diesem Vortrag ist der Kläger lediglich pauschal entgegengetreten, indem er die in Einzelheiten dargestellte Behauptung der Beklagten, er habe die Sondervereinbarung selbst gestaltet, als "schlicht falsch" und "mehr als fraglich" bezeichnet und angegeben hat, es sei nicht nachvollziehbar, dass er eine solche für ihn negative Erklärung "zu seinem Schutz" vereinbart haben solle. Konkreten Sachvortrag zum Ablauf der Vertragsverhandlungen aus seiner Sicht ist der Kläger indes schuldig geblieben. Vor diesem Hintergrund hatte die Berufungskammer den beklagtenseitigen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, die Beklagte habe mit dem Mitarbeiter M. die gleiche Sondervereinbarung zur Provisionsvergütung (Bl. 1732 ff, d. A.) geschlossen, ohne dass dieser Einfluss auf die Ausgestaltung genommen habe, spricht dies nicht gegen ein Aushandeln von Ziff. 1 Sondervereinbarung durch die Parteien, selbst wenn man unterstellt, dass die Vereinbarungen im Ergebnis tatsächlich inhaltsgleich sind. Die Sondervereinbarung des Zeugen M. datiert vom 19. Mai 2016 und damit zeitlich fast fünf Jahre nach der Sondervereinbarung, die der Kläger am 11. August 2011 mit der Beklagten geschlossen hat. Es ist bereits angesichts dieses zeitlichen Ablaufs zwanglos denkbar, dass die Beklagte dem Zeugen M. die nach der Beschäftigung des Klägers bereits vorformuliert existierende Sondervereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt hat, ohne dass ein Aushandeln einzelner Bedingungen stattgefunden hätte. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den zwingenden Schluss, dass die Beklagte die Inhalte der erstmals mit dem Kläger geschlossenen Sondervereinbarung im Jahr 2011 nicht ausgehandelt hat.

1.2. Die zwischen den Parteien als Individualabrede getroffene Sondervereinbarung ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.

a) Die ausgehandelte Vertragsbedingung verstößt nicht gegen § 242 BGB.

aa) Eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung findet nach § 242 BGB nicht statt. Die §§ 305 ff. BGB stellen eine abschließende Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben hinsichtlich einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden Angemessenheitskontrolle dar. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle. Besteht für die Vertragspartner die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sie ihre Interessen selbst angemessen vertreten können. Eine Partei darf auch eine für sie nach allgemeinen Maßstäben ungünstige oder unangemessene Regelung bewusst hinnehmen, wenn sie insgesamt einen Vorteil erkennt. Die Parteien sind insoweit bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) frei, ihre Regelungen selbst zu wählen (vgl. insgesamt BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04, Rn. 51, mwN, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagten im Sinne einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB verwehrt sein könnte, sich auf die rechtswirksam vereinbarten Rechtspositionen zu berufen, bestehen nicht.

bb) Die Berufungskammer vermochte nicht von einer strukturellen Störung der Vertragsparität auszugehen, die eine richterliche Kontrolle erfordern würde. Nutzt der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber dem Arbeitnehmer aus, um ein für diesen ungünstiges Verhandlungsergebnis durchzusetzen, besteht der Schutzauftrag des Richters, der Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen; es handelt sich um Fälle, in denen der Inhalt des Vertrags eine Seite ungewöhnlich belastet und als Interessenausgleich offensichtlich ungeeignet ist (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04, Rn. 52, aaO). Die Regelungen zur Provisionsberechnung in der Sondervereinbarung führen nicht zu einem derartigen offensichtlich ungeeigneten Interessenausgleich. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Kläger der Abschluss von Geschäften mit positivem Deckungsbeitrag jedenfalls möglich war und er solche Abschlüsse - insbesondere im Bereich von Kraftfahrzeugen aus dem Portfolio seiner Arbeitgeberin während eines früheren Beschäftigungsverhältnisses als Automobilverkäufer - auch erzielt hat. Angesichts der Tatsache, dass der aus der Branche kommende Kläger über Erfahrungen auf dem Gebiet des Automobilverkaufs verfügte, war seine geschäftliche Unterlegenheit nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich auch nicht darauf berufen, die Sondervereinbarung sei Ergebnis seiner Unerfahrenheit gewesen.

b) Eine Sittenwidrigkeit iSd. § 138 BGB ist nicht gegeben.

aa) Die Vereinbarung eines auf den Geschäftsabschluss bezogenen erfolgsabhängigen Entgelts ist auch im Arbeitsverhältnis möglich, wie § 65 HGB für den abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen (§ 59 HGB) zeigt. Die Provisionsvereinbarung muss aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Bei einer bestehenden Tarifbindung darf etwa das Tarifentgelt nicht unterschritten werden. Auch die alleinige Zusage einer Provision ohne Fixum ist grundsätzlich möglich, wofür bereits § 65 HGB spricht. Allerdings ist eine solche Vereinbarung dann nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn es dem Handlungsgehilfen im Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine sittenwidrige Vereinbarung ist anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (vgl. insgesamt BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 37, mwN, zitiert nach juris).

bb) Hiervon ausgehend hat der Kläger nach Auffassung der Berufungskammer nicht dargetan, aus welchen Gründen eine Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung anzunehmen sein soll. Zwar hat er sich darauf berufen, angesichts seines geringen Festgehalts auf die Provisionen angewiesen gewesen zu sein. Dem Vortrag der Beklagten, ein Festgehalt von 1.000.00 Euro brutto bei einem branchenüblichen Provisionsanteil von nur 1 - 2 % sei im Gebrauchtwagenhandel - jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor In-Kraft-Treten des MiLoG - ein nicht unübliches Gehalt, hat der Kläger jedoch nichts entgegengesetzt. Zu branchenüblichen Gehältern und Provisionen - gegebenenfalls unter Darlegung üblicher Tariflöhne - ist der Kläger konkreten Vortrag schuldig geblieben und hat insbesondere nicht dargelegt, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, weil seine Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht hat. Der Kläger, der lediglich allgemein vorgetragen hat, durch die vertragliche Regelung werde das gesamte Wirtschaftsrisiko unzulässig auf den Arbeitnehmer verlagert, hat auch nicht dargetan, aus welchen Gründen er bei vereinbarter Vollzeittätigkeit - etwa aus Gründen der Marktlage oder sonstiger Vorgaben der Beklagten zu den Verkäufen - nicht in der Lage war, mehr als im langjährigen Schnitt pro Woche maximal ein Gebrauchtfahrzeug zu verkaufen und dass ihm auch unter Aufbietung sämtlicher vertraglich geschuldeter Pflichten ein besseres Verkaufsergebnis objektiv nicht möglich gewesen und daher anzunehmen ist, dass er bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft kein ausreichendes Einkommen erzielen konnte. Unter diesen Umständen war es der Berufungskammer auch in einer Gesamtschau nicht möglich, seine pauschale Behauptung nachzuvollziehen, aufgrund der fragwürdigen Kostenabzüge und der Anrechnung der negativen Deckungsbeiträge zu 100 % erscheine es kaum vorstellbar, dass ein Provisionskonto in einem positiven Bereich verweilen könne.

2. Nach alledem war die Beklagte berechtigt, aufgrund der zwischen den Parteien in Ziff. 1 Sondervereinbarung wirksam getroffenen Provisionsregelungen nicht lediglich die vom Kläger in Ansatz gebrachten Transport- und Werkstattkosten bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages abzuziehen, sondern durfte bei der Provisionsberechnung auch die von ihm beanstandete Gemeinkostenpauschale und die Finanzierungs- und Werbekosten berücksichtigen, sowie vom Kläger erwirtschaftete negative Deckungsbeiträge und die vereinbarten Bewertungsnotwendigkeiten einstellen. Dass er von der Beklagten unabhängig von seinen Einwendungen zur Wirksamkeit der Sondervereinbarung noch Provisionsbeträge beanspruchen kann, hat der Kläger nicht geltend gemacht, insbesondere nicht schlüssig dargelegt, dass bei Ansatz der genannten Positionen in Umsetzung der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsregelung noch ein Restbetrag an Provisionen verbleibt. Ein Zinsanspruch des Klägers scheidet vor diesem Hintergrund aus.

B

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde von ihr nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 24. März 2017 mit am 24. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 25. Juni 2017, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Mindestlohn für den Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2016 an den Kläger zur Wehr setzt. Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten in der Sache hingegen im Hinblick auf den zweitinstanzlich unbedingt im Wege der Widerklage verfolgten Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den für die Monate Januar 2015 bis Februar 2016 geltend gemachten Mindestlohn nicht gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG zu. Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

1.1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht. Dies gilt insbesondere, wenn in dieser Stundenzahl Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen oder Urlaub) enthalten sind, für die das Mindestlohngesetz mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine Ansprüche begründet. Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 13; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

1.2. Gemessen hieran ist die Klagebegründung - wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich bemängelt - schon unschlüssig, weil der Kläger seine Forderung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Stundenzahl berechnet hat. Auch das Arbeitsgericht hat letztlich seinen - nicht näher dargelegten - Berechnungen in Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche offenbar eine durchschnittliche Stundenzahl gemäß Vereinbarung zugrunde gelegt, da der Kläger nicht angegeben hat, welche tatsächlichen Stunden er täglich für die Beklagte gearbeitet hat. Dies gilt umso mehr, als im vom Kläger beanspruchten Zeitraum auch Zeiten liegen, in denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, gesetzliche Feiertage enthalten sind und auch von Zeiten der Urlaubnahme durch den Kläger auszugehen sein dürfte. Nachdem der Kläger seinen Sachvortrag auch nach Hinweis der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2017 (Bl. 1505 d. A.) bis zuletzt nicht ergänzt hat, war seine auf Mindestlohn gerichtete Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.

2. Der zweitinstanzlich unbedingt im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für die Monate März, Juni, Juli und November 2014, sowie April und September 2015 in Höhe zuletzt verlangter 5.857,50 Euro netto steht der Beklagten nicht zu. In Ermangelung eines Hauptanspruchs kann die Beklagte auch Zinsen nicht beanspruchen. Die weitergehende Berufung der Beklagten war abzuweisen.

2.1. Die Beklagte hat einen ihr etwaig nach § 2 Abs. 1 AV iVm. Ziff. 1 Sondervereinbarung zustehenden Rückforderungsanspruch für die im Streit stehenden Monate bereits dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan. Zwar hat sie geltend gemacht, bei richtiger Addition und unter Berücksichtigung negativer Deckungsbeiträge habe der Kläger auf ein negatives Provisionskonto von insgesamt 47.984,98 Euro kommen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Berechnung der Beklagten unter Berücksichtigung des gesamten Zeitraums der Beschäftigung des Klägers zutreffend wäre, haben die Parteien in der Sondervereinbarung zur Provisionsermittlung vereinbart, dass die Auszahlungen von Provisionen über einen Zeitraum von 14 Monaten als Vorauszahlung gelten und erst dann endgültig mit bereits ausgezahlten Provisionen verrechnet werden können. Dass diese Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückforderungsbetrag für die konkret genannten Monate vorgelegen haben, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt.

2.2. Ungeachtet dessen vermochte die Berufungskammer auch den von der Beklagten zuletzt behaupteten monatlichen Netto-Rückzahlungsanspruch der Höhe nach nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat zunächst mit ihrer Widerklage 6.000,00 Euro brutto hinsichtlich von ihr in sechs Monaten an den Kläger ausgezahlter Provisionsvorschüsse à jeweils 1.000,00 Euro brutto verfolgt. Hieran hat sie zuletzt nicht mehr festgehalten, da im Falle zu Unrecht entrichteter Beiträge hinsichtlich der vom Arbeitnehmer getragenen Beiträge lediglich dieser nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV einen Erstattungsanspruch erlangt und der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer deshalb nur einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs hat, so lange die Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nicht bereits ausgezahlt hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 11. Dezember 2018 überreichtem Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 (Bl. 1737 d. A.) ihren Klageantrag unter Teilklagerücknahme im Übrigen auf einen Nettobetrag umgestellt und behauptet hat, an den Kläger in den streitgegenständlichen Monaten jeweils 976,25 Euro an Provisionsvorschuss ausgekehrt zu haben, die sie nunmehr zurückverlange, war ihr Vortrag jedoch nicht schlüssig. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der monatlich an den Kläger entrichtete Provisionsvorschuss von 1.000,00 Euro brutto zu einem Nettobetrag von 976,25 Euro führt. Die Beklagte hat insoweit zur Begründung auf Abrechnungen mit Provisionsvorschüssen eines nicht zur Akte gelangten Anlagenkonvoluts BB2 (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juni 2017, Bl. 1383 d. A.) Bezug genommen. Selbst wenn man - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert - davon ausgeht, dass die benannten Abrechnungen mit Provisionsvorschüssen für die Monate März, Juni, Juli, November 2014, sowie April und September 2015 auch vom Kläger vorgelegt worden sind (Bl. 1422, 1419, 1418, 1414, 1409, 1404 d. A.), lässt sich unter Heranziehung der Abrechnungen der sich aus dem als Bruttobetrag geleisteten Provisionsabschluss ergebende Nettobetrag angesichts der unter Berücksichtigung des Grundgehalts des Klägers angegebenen Gesamtbeträge an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht ermitteln. Auch der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, zu einer näheren Erläuterung der durch die Personalabteilung der Beklagten ermittelten Rechenschritte nicht in der Lage zu sein. Damit steht bereits nicht fest, welche Beträge der Kläger monatlich erhalten hat, die die Beklagte nach ihrem eigenen Bekunden zurückfordern möchte.

C

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.