LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2019 - 8 Sa 8/18
Fundstelle
openJur 2020, 19368
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.12.2017 - Az.: 6 Ca 374/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils der an die Beklagte geleisteten Studienvergütung.

Die Parteien schlossen unter dem 17. August 2011 einen Vertrag zum Bachelor-Studiengang "Sozialversicherung, B.A." (Bl. 4 - 10 d.A., im Folgenden auch "Studienvertrag"). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 1Grundsätzliches zum Studienverhältnis

Für das Studium gelten:

die Vorschriften des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungs-wirt/Diplomverwaltungswirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - (TV DiplVw-TgDRV) vom 5. Juli 2005 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassungsowiedie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV) vom 22.11.2010....

§ 6Studienvergütung

(1) Die Studierende erhält monatlich eine Studienvergütung entsprechend § 1 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin.

Die Studienvergütung beträgt zurzeit 961,79 EUR....

§ 7Erstattung der Studienvergütung

(1) Die Studierende ist verpflichtet, einen Teil ihrer Studienvergütung gemäß § 11 des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin - Fachrichtung Rentenversicherung (TV-DiplVw-TgDRV) in der jeweils geltenden Fassung zurückzuzahlen, wenn

a. ...b. sie trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Saarland verlässt.

(2) Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 EUR monatlich übersteigt....

(5) Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn

a. ...d. die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.

§ 7 des Studienvertrags gibt die Regelung des § 17 TV DiplVw-TgDRV (vgl. Bl. 207 f. d.A.) wieder, wobei es in § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV anstelle "die Deutsche Rentenversicherung Saarland" "das Verbandsmitglied der TgDRV" heißt.

Vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 absolvierte die Beklagte den dualen Bachelorstudiengang Sozialversicherung, B.A.. Unter dem 30. September 2014 schlossen die Parteien dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte ab 1. Oktober 2014 für die Klägerin tätig wurde. Zum 1. August 2015 wurde die Beklagte in ein Beamtenverhältnis bei der Klägerin übernommen. Die Parteien hatten zuvor, am 27. Juli 2015, einen Auflösungsvertrag geschlossen (Bl. 11 d.A.). Dieser enthält (ausschließlich) folgende Regelung:

Das mit Vertrag vom 30.09.2014 begründete Arbeitsverhältnis wird - vorbehaltlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis ab 01.08.2015 - im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.07.2015 aufgelöst.

Zum 1. April 2017 wechselte die Beklagte in ein Beamtenverhältnis zum Landkreis S, einem Dienstherrn, der nicht Mitglied der TgDRV ist. Dieser Wechsel erfolgte vor Ablauf des in § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV und entsprechend in § 7 Abs. 1 b. des Studienvertrags vom 17. August 2011 geregelten Dreijahreszeitraums.

Mit Schreiben vom 3. April 2017 (Bl. 12 d.A.) forderte die Klägerin von der Beklagten einen Teil der an sie gezahlten Studienvergütung, nämlich einen der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von 3.868,25 EUR, zurück.

Nachdem die Klägerin die Beklagte in der Folge mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob sie mit am 14. August 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Schriftsatz vom 11. August 2017 eine entsprechende Zahlungsklage. Die Klage wurde der Beklagten am 13. Oktober 2017 zugestellt.

Die Klägerin hat vorgetragen,der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 17 TV DiplVw-TgDRV und ebenso aus § 7 des Studienvertrags. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit für sie gegen ihren Willen innerhalb der dort jeweils geregelten Dreijahresfrist beendet und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückforderung geschaffen.

Der Auflösungsvertrag vom 27. Juli 2015 sei rein deklaratorisch gewesen, da sich bereits aus § 6 Abs. 6 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) ergebe, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn zum Erlöschen bringe. Eine Regelung zum Erlöschen etwaiger Rückzahlungsansprüche finde sich im Auflösungsvertrag nicht. Es sei auch nicht richtig, dass allein durch die Ernennung zur Beamtin im Jahr 2015 Rückzahlungsansprüche aus dem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen seien. Die Argumentation der Beklagten gehe schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV und der entsprechenden vertraglichen Regelung zwangsläufig immer erst nach Beendigung des Studienverhältnisses realisieren könne. Auch die Argumentation, bezüglich der gezahlten Studienvergütung sei bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn letztlich immer der Staat der "Nutznießer", laufe ins Leere. Der öffentliche Dienst sei bekanntermaßen keine Einheit, vielmehr existierten verschiedene Strukturen und Haushalte. Schließlich sei es fernliegend, die nach Eingreifen der teilweisen Rückzahlungsverpflichtung verbleibende Studienvergütung als sittenwidrig zu bezeichnen. Diese stelle kein Entgelt für eine tatsächliche Arbeitsleistung dar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.868,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13. Oktober 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,wegen ihrer Ernennung zur Beamtin sei ein Anspruch aufgrund § 17 TV DiplVw-TgDRV bzw. aus dem Studienvertrag von vornherein ausgeschlossen. Nach § 6 Abs. 6 SBG erlösche mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Die tarif- bzw. arbeitsvertragliche Nachwirkung, die von Seiten der Klägerin vertreten werde, entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

§ 17 Abs. 2 TV DiplVw-TgDRV sei unwirksam, ebenso die entsprechende Regelung im "Arbeitsvertrag". Die nach Eingreifen der Rückzahlungsverpflichtung verbleibende Ausbildungsvergütung sei sittenwidrig und die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel uneindeutig und ebenfalls sittenwidrig.

Schließlich müsse die Tatsache, dass sie schlicht zu einem anderen Dienstherrn gewechselt habe, Berücksichtigung finden, denn letztlich stehe hinter jedem Dienstherrn die Bundesrepublik Deutschland.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. Dezember 2017 (Bl. 91 - 96 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gemäß § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV sowie gemäß § 7 Abs. 1 b. des Studienvertrags Anspruch auf Erstattung der Studienvergütung in der geltend gemachten Höhe. Die Regelung im TV DiplVw-TgDRV sei, ebenso wie die Regelung im Studienvertrag, wirksam. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung seien erfüllt. Die Erstattungspflicht sei auch nicht durch den Auflösungsvertrag vom 27. Juli 2015 aufgehoben worden, mit diesem sei vielmehr inzidenter der Fall des § 7 Abs. 5 d. des Studienvertrages bzw. § 17 Abs. 5 d. TV DiplVw-TgDRV geregelt worden. Aus § 6 Abs. 6 SBG ergebe sich nicht, dass durch die Ernennung als Beamtin nachvertragliche Pflichten aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Dienstherrn erlöschen würden. Auch aus der von der Beklagten hierfür herangeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 -) folge nichts anderes. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 97 - 102 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 27. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 12. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 26. Februar 2018 bis 27. März 2018 mit am 27. März 2018 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend,entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe keine "Nachwirkung", die zur Folge habe, dass eine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch sei bereits aufgrund Beamtenrechts ausgeschlossen. Durch die Regelung des § 12 Abs. 3 BBG bzw. § 6 Abs. 6 SBG werde eine klare und eindeutige zeitliche und sachliche Abgrenzung zwischen dem früheren und dem neueren Beschäftigungsverhältnis unter Vermeidung eines nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unvereinbaren Nebeneinanders von privatrechtlichen und öffentlichen Rechtsgrundlagen bezweckt. Im vorliegenden Fall erfolge gerade eine Vermischung von Arbeitsvertrag und beamtenrechtlicher Stellung. Das Beamtenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe aufgrund Gesetzes geendet. Sie, die Beklagte, sei von ihrem neuen Dienstherrn zur Beamtin ernannt worden. Durch diese Ernennung sei kraft § 22 BeamtStG das Beamtenverhältnis zwischen den Parteien beendet worden, weil die Klägerin ihr mitgeteilt habe, dass eine Beendigung nach § 22 Abs. 2 BeamtStG eingetreten sei. Im vorliegenden Fall würde nach dem Urteil des Arbeitsgerichts die arbeitsvertragliche Rückzahlungsverpflichtung letztlich aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheit des § 22 Abs. 2 BeamtStG ausgelöst. Dies sei eine Durchmischung von Arbeits- und Beamtenverhältnis, welche vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich abgelehnt worden sei. Der gesetzgeberische Automatismus des § 22 Abs. 2 BeamtStG könne keine Rückzahlungsverpflichtung aus dem Studienvertrag auslösen.

Der Anspruch sei des Weiteren aufgrund allgemeiner vertraglicher Dogmatik von vornherein ausgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht habe eine Nachwirkung angenommen. Es handele sich vorliegend jedoch gerade nicht um einen Fall einer etwaig vertraglich vereinbarten Nachwirkung. Rückzahlungsklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen seien regelmäßig so ausgestaltet, das im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Tatbestand der Rückzahlungsklausel zu prüfen sei. Üblicherweise werde bei Auslösung einer Rückzahlungsklausel vom Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausgesprochen, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis beendet werde. Im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung werde der Tatbestand der Klausel erfüllt, was den Rückzahlungsanspruch zur Folge habe. Im vorliegenden Fall sei dies gerade nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt des Vorliegens des Tatbestands der Rückzahlungsklausel habe der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sowie der einbezogene Tarifvertrag zwischen den Parteien bereits seit zwei Jahren nicht mehr bestanden.

Weiter sei die Auslegung des Auflösungsvertrags vom 27. Juli 2015, die das Arbeitsgericht vorgenommen habe, in sich widersprüchlich. Es gehe einerseits davon aus, dass dieser rein deklaratorisch sei, meine zum anderen aber, dass mit dem Auflösungsvertrag inzidenter der Fall des § 7 Abs. 5 d. des Studienvertrages geregelt worden sei.

Auch müsse im Rahmen einer Parallelwertung zu beamtenrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, dass sie (die Beklagte) im öffentlichen Dienst verblieben sei und wieder ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet habe. Der Tarifvertrag regele bereits, dass die Studienvergütung nicht zurückgezahlt werden solle, wenn innerhalb des Geltungsbereichs der TgDRV der Arbeitgeber gewechselt werde. Insofern könne eine Argumentation des Klägerin mit verschiedenen "Haushaltstöpfen" nicht greifen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich (überwiegend) schon für das Studium Beamtenverhältnisse begründet würden. Mit den im Beamtenverhältnis Studierenden würden Rückzahlungsklauseln vereinbart, die bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherren (auch außerhalb der TgDRV) nicht eingriffen.

Die Beklagte beantragt:

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. Dezember 2017 - 6 Ca 374/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Sie habe gegen die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV sowie gemäß § 7 Abs. 1 b. des abgeschlossenen Studienvertrags Anspruch auf Erstattung eines Teils der Studienvergütung in Höhe von 3.868,25 EUR. Die Regelungen zur Rückzahlungsverpflichtung seien wirksam und auch Vertragsbestandteil geworden. Ihre Voraussetzungen seien erfüllt. Im Tarifvertrag sowie im Studienvertrag sei erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Verantwortungs- und Risikobereich des Studierenden zuzurechnen sein müsse, was vorliegend der Fall sei. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass sich aus dem Auflösungsvertrag vom 27. Juli 2015 keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Erstattungspflicht aufgehoben werden sollte.

Es treffe auch nicht zu, dass der Anspruch bereits aufgrund Beamtenrechts ausgeschlossen sei. Die Rückzahlungsverpflichtung sei nicht aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheit des § 22 Abs. 2 BeamtStG ausgelöst worden, sondern durch den im Vorfeld abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. Es sei durchaus richtig, dass Arbeits- und Beamtenverhältnis zu trennen seien, jedoch auch mit der Folge, dass die Rückzahlungsverpflichtung aus dem zugrunde liegenden privatrechtlichen Vertragsverhältnis weiter bestehe. Es gäbe vorliegend keine Durchmischung von Arbeits- und Beamtenverhältnis. Allein durch die Ernennung der Beklagten zur Beamtin sei ein Anspruch aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag nicht von vornherein ins Leere gegangen, weil sich eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV und der entsprechenden vertraglichen Regelung zwangsläufig immer erst nach Beendigung des vertraglichen Ausbildungsverhältnisses realisieren könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sollten lediglich ein privatrechtliches und ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nicht nebeneinander bestehen, was allerdings nicht damit gleichzusetzen sei, dass für die Nachwirkung aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ab dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses die Rechtsgrundlage entfalle.

Es bleibe dabei, dass zwischen verschiedenen Arbeitsgebern des öffentlichen Dienstes zu differenzieren sei. Soweit die Ausbildung der Nachwuchskräfte seit etwa drei bis vier Jahren grundsätzlich wieder im Beamtenverhältnis erfolge, seien die insoweit geltenden Regelungen nicht vergleichbar, zB werde bei Beamten (bei Verlassen des öffentlichen Diensts) eine längere Bindungsdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch auf Erstattung eines Teils der Studienvergütung in unstreitiger Höhe von 3.868,25 EUR gemäß § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV zu.

a) Der TV DiplVw-TgDRV wurde durch § 1 des Studienvertrages vom 17. August 2011 wirksam in Bezug genommen. Bei dem Studienvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies ergibt sich schon aus der Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild des Vertragstextes. Die Parteien sind der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es sich um ein von der Klägerin formularmäßig vorgegebenes Vertragsmuster handelte, auch nicht entgegengetreten.

Eine auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Verweisung ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB überraschend ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN). Die in § 1 des Studienvertrages vereinbarte Bezugnahmeklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln verletzen es nicht (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 23).

Der TV DiplVw-TgDRV stellt einen solchen einschlägigen Tarifvertrag dar, denn das Studienverhältnis unterfiel seinem Geltungsbereich. Der TV DiplVw-TgDRV gilt nach § 1 für Studierende im Angestelltenverhältnis in dualen Studiengängen und findet nach der Protokollnotiz zu § 1 auch auf entsprechende Bachelorstudiengänge Anwendung.

b) Die Rückzahlungsklausel wurde vorliegend über die Verweisung auf den Tarifvertrag im Studienvertrag vom 17. August 2011 vor Beginn des Studiums am 1. Oktober 2011 vereinbart. Sie ist auch inhaltlich wirksam.

aa) Tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln unterliegen nicht im selben Maße wie individualvertraglich vereinbarte Klauseln der gerichtlichen Inhaltskontrolle, da wegen der Gleichberechtigung der Tarifvertragsparteien eine materielle Richtigkeitsgewähr besteht und diese eine weitgehende Gestaltungsfreiheit haben. Von daher ist bei einer tarifvertraglichen Rückzahlungsklausel auch nicht zu prüfen, inwieweit dem Arbeitnehmer durch die erfolgreiche Bildungsmaßnahme im Einzelfall ein geldwerter Vorteil erwachsen ist. Eine Rückzahlungspflicht besteht vielmehr bereits dann, wenn die maßgebliche tarifvertragliche Bestimmung einer Rechtmäßigkeitsprüfung standhält und ihre Voraussetzungen vorliegen (ErfK/ Preis 19. Auflage § 611a BGB Rn. 442).

bb) Hiernach bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in § 17 Abs. 1 TV DiplVw-TgDRV geregelten, durch § 17 Abs. 2 und 3 TV DiplVw-TgDRV beschränkten Rückzahlungspflicht. In § 17 Abs. 3 ist eine zeitanteilige Minderung mit monatlicher Staffelung vorgesehen. Anhand dieser Regelungen lässt sich auch die Höhe einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung jederzeit ermitteln. § 17 Abs. 1 a. und b. TV DiplVw-TgDRV bringen jeweils zum Ausdruck, dass Auslöser der Rückzahlungspflicht nur Ereignisse sein sollen, die in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Studierenden fallen.

c) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV sind erfüllt. Die Beklagte hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis (ab 1. Oktober 2014) die Klägerin "verlassen". Dies geschah auch aus einem von ihr zu vertretenden Grund, nämlich wegen des von ihr vorgenommenen Wechsels zum Landkreis Südwestpfalz zum 1. April 2017.

aa) Hierbei ist davon auszugehen, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen die Rückzahlungsklausel des § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV nur einmal, nämlich durch den Wechsel der Beklagten zum Landkreis Südwestpfalz im Jahr 2017 "ausgelöst" wurde. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17 mwN).

(2) Schon der Wortlaut von § 17 Abs. 1 b TV DiplVw-TgDRV spricht dafür, dass ein bloßer "Statuswechsel", also der Wechsel aus einem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin in ein Beamtenverhältnis bei der Klägerin, wie ihn die Beklagte im Jahr 2015 zunächst vornahm, eine Rückzahlungsverpflichtung nicht auslösen soll. Die Regelung spricht schon nicht von einem zur Klägerin bestehenden Angestellten- oder Arbeitsverhältnis, sondern verwendet den Begriff "Beschäftigungsverhältnis". Darüber hinaus knüpft die Regelung auch nicht an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an, sondern daran, dass die Studierende nach Übernahme in ein "unbefristetes Beschäftigungsverhältnis" die Klägerin "verlässt". Als die Beklagte im Jahr 2015 aus einem Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei der Klägerin wechselte, "verließ" sie diese nicht. Für dieses Verständnis spricht auch die Systematik der tariflichen Regelung. § 17 Abs. 5 d. TV DiplVw-TgDRV spricht - wiederum ohne Bezugnahme auf ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis - vom einvernehmlichen Wechsel zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. zu einem anderen Rentenversicherungsträger. Dass der Fall eines "Statuswechsels" beim selben Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nicht erwähnt wird, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass dieser eine Rückzahlungspflicht, auf die nach § 17 Abs. 5 d. TV DiplVw-TgDRV verzichtet werden soll, gar nicht auslöst.

bb) Die Beklagte hat die Klägerin im April 2017 auch innerhalb der Dreijahresfrist "verlassen". Diese wäre zum 30. September 2017 ausgelaufen.

Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Beendigung des zwischen den Parteien des Studienvertrags nach Abschluss des Studiums begründeten Rechtsverhältnisses durch eine Kündigung oder kraft Gesetzes erfolgt, da allein auf das faktische "Verlassen" der Klägerin durch die (ehemalige) Studierende abgestellt wird. Der Regelung lässt sich also schon nach ihrem Wortlaut nicht entnehmen, dass sie nicht durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes (nach § 22 Abs. 2 BeamtStG) ausgelöst werden könnte. Ob - wie die Klägerin in der Berufungserwiderung andeutet - zuvor ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, ist daher nicht erheblich.

Im Regelfall führt die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn zur Beendigung des zuerst begründeten Beamtenverhältnisses. Insoweit liegt eine Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes vor. Die Regelung in § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV stellt aber nicht auf die Art und Weise der Beendigung, sondern auf das Verlassen aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund ab. Maßgeblich ist also nur, dass auch die gesetzliche Folge auf ein Ereignis, das in die Verantwortungs- und Risikosphäre der Beklagten wurzelte, zurückzuführen ist. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte wollte ihre Tätigkeit für die Klägerin aus freien Stücken beenden und für den Landkreis Südwestpfalz tätig werden. Sie hat die Klägerin aus einem von ihr zu vertretenden Grund, nämlich wegen des von ihr gewünschten Wechsels zum Landkreis Südwestpfalz, verlassen. Dieser lag also unabhängig davon vor, wie rechtstechnisch das Beamtenverhältnis zur Klägerin beendet wurde.

Ob es die Klägerin ggf. in der Hand gehabt hätte, durch eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 2. HS BeamtStG einen Fortbestand des mit ihr bestehenden Beamtenverhältnisses zu erreichen, spielt keine Rolle. Auch bei einem (ruhenden) Fortbestand des Beamtenverhältnisses zwischen den Parteien nach dieser Regelung wären die mit der Rückzahlungsklausel verfolgten Ziele, dem Arbeitgeber die Vorteile der von ihm finanzierten Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum durch Arbeits- bzw. Dienstleistungen des Nutznießers der Ausbildung zu sichern, nicht mehr zu erreichen gewesen. Die Beklagte kann sich demnach nicht darauf berufen, die Klägerin hätte die Beendigung des zu ihr bestehenden Beamtenverhältnisses verhindern können oder müssen (unabhängig davon, dass hierfür das Einverständnis des neuen Dienstherrn hätte vorliegen müssen).

Damit waren die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel erfüllt, was zu dem der Höhe nach unstreitigen Rückzahlungsanspruch führt.

2. Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht durch den Auflösungsvertrag vom 27. Juli 2015 ausgeschlossen oder aufgehoben worden.

Unabhängig davon, ob dieser Auflösungsvertrag mit Blick auf § 6 Abs. 6 SBG lediglich deklaratorische Wirkung haben sollte, trifft er keine Regelungen zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, das er beendet. Er enthält keine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel. Darüber hinaus handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch auch nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem TV DiplVw-TgDRV iVm. dem Studienvertrag vom 17. August 2011, in dem dessen Anwendung vereinbart wurde.

3. Die hiernach bestehende Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch die Begründung des Beamtenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zum 1. August 2015 - oder durch den späteren Wechsel des Dienstherrn nach § 22 Abs. 2 BeamtStG - ausgeschlossen.

Nach § 6 Abs. 6 SBG erlischt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Diese Regelung betraf vorliegend das mit Vertrag vom 30. September 2014 begründete Arbeitsverhältnis und nicht das durch erfolgreichen Abschluss des Studiums (nach § 2 Abs. 2 des Studienvertrags) vor Beginn des Arbeitsvertrages beendete Studienverhältnis. Die Tatsache, dass der Studienvertrag, wie es für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV immer der Fall sein wird, bereits beendet war, steht der Existenz dieses Anspruchs nicht entgegen. Es handelt sich um eine nachvertragliche Verpflichtung, die allerdings mit dem Begriff der "Nachwirkung" im Sinne des TVG oder BetrVG nichts zu tun hat.

Eine Auslegung von § 6 Abs. 6 SBG dahingehend, dass hierdurch nachvertragliche Verpflichtungen aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen zum späteren Dienstherrn ausgeschlossen sein sollen, ist nicht angezeigt. Sie ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck derartiger beamtenrechtlicher Regelungen, wie sie das Bundesarbeitsgericht herausgearbeitet hat. So hat der Sechste Senat ausgeführt (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 6 AZR 615/05 - Rn. 16 ff), die § 6 Abs. 6 SBG entsprechende Regelung in § 10 Abs. 4 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW - in der bis 1. April 2009 geltenden Fassung vom 1. Mai 1981 - neu § 16 Abs. 4 LBG NW) diene einer klaren und eindeutigen zeitlichen Abgrenzung zwischen früherem und neuem Beschäftigungsverhältnis unter Vermeidung eines unvereinbaren Nebeneinanders von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis. Die Vorschrift trage zum einen dem Grundsatz Rechnung, dass sich der Beamte gemäß § 51 Satz 1 BBG mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen habe. Mit diesem Grundsatz sei ein neben dem Beamtenverhältnis bestehendes und ebenfalls zur Dienstleistung für einen Dienstherrn verpflichtendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis grundsätzlich unvereinbar. Zum andern werde durch die Regelung eine missbräuchliche Ausnutzung des Beamtenverhältnisses zum Zweck, dem Arbeitnehmer nur durch die formelle Begründung eines Beamtenverhältnisses eine zusätzliche Versorgung zu verschaffen, verhindert.

Keiner dieser beiden vom Sechsten Senat genannten Gründe steht der Annahme des hier streitgegenständlichen Fortbestands einer tarifvertraglich begründeten nachvertraglichen Rückzahlungsverpflichtung entgegen. Die Rückzahlungsverpflichtung wurde vereinbart, weil der Arbeitgeber bzw. Dienstherr erwartet, dass angesichts der von ihm erbrachten (Mit-)Finanzierung der Ausbildung ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls für eine gewisse Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsordnung sieht diese Erwartung auch - jedenfalls für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums - als ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an. Daher werden derartige Klauseln im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht als unangemessene Benachteiligung beanstandet. Die Annahme des Fortbestands einer solchen, schon seit Abschluss des Studienvertrags in ihrer Höhe und ihrem Umfang zeitlich bestimmbaren Zahlungsverpflichtung, hat keine Auswirkungen auf die Dienstverpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis. Darüber hinaus wird die tarifvertraglich vorgesehene Rückzahlung im Fall des § 17 Abs. 1 b. TV DiplVw-TgDRV stets nach Beendigung des Studienvertrages und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgelöst, wenn aktuelle Leistungsverpflichtungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr in Rede stehen. Es geht daher von Anfang an nicht um ein Nebeneinander von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn, die beide zur Dienstleistung verpflichten würden. Die Gefahr paralleler und ggf. miteinander in Konflikt stehender Dienstverpflichtungen, um die es dem Bundesarbeitsgericht geht, besteht nicht. Die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen und lediglich zur Versorgung begründeten Beamtenverhältnisses steht ebenfalls nicht im Raum.

Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um (Sonderurlaubs-)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nur bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis, das dann mit dem zusätzlich begründeten Beamtenverhältnis in Konflikt geraten könnte, gegeben sein können. Vorliegend geht es um nachvertragliche Ansprüche, die ihrer Natur nach immer erst nach der Beendigung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (hier des Studienvertrags) entstehen.

4. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin nach § 17 Abs. 5 d. TV DiplVw-TgDRV dazu verpflichtet wäre, auf die Rückzahlungspflicht zu verzichten. Nach dieser Regelung soll auf die Rückzahlungspflicht verzichtet werden, wenn die Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln. Ein solcher Wechsel hat vorliegend unstreitig nicht stattgefunden.

Die Vorschrift kann - gegen ihren eindeutigen Wortlaut - auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn des öffentlichen Dienstes ausreichend wäre. Der Kreis der "privilegierten" Arbeitgeber bzw. Dienstherren ist in der tarifvertraglichen Regelung ausdrücklich und klar bestimmt. Da die gesamte Regelung des § 17 TV DiplVw-TgDRV wie bei Rückzahlungsverpflichtungen üblich dazu dienen soll, dem Arbeitgeber, der die Ausbildung finanziert hat, die weitere Tätigkeit des Geförderten jedenfalls für eine bestimmte Zeit zu sichern, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten gemeint, es komme nicht darauf an, zu welchem Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes gewechselt werde. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Haushalte ist die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Begrenzung, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch berechtigt und nachvollziehbar.

5. Die Beklagte kann gegen die Rückzahlungsverpflichtung auch nicht einwenden, die Ausbildungsvergütung sei nach erfolgter Rückzahlung (rückwirkend) sittenwidrig. Dieser Einwand könnte von der Beklagten wohl nur als Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auf Seiten der Klägerin eingebracht werden, wenn diese verpflichtet wäre, der Beklagten (nach der Rückzahlung) weitere Ausbildungsvergütung zu zahlen. Es ist aber von der Beklagten nicht substantiiert dargetan, dass und inwieweit (dann) eine sittenwidrige Vergütung vorgelegen hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Studienvergütung im Rahmen eines dualen Studiums handelt, die nicht für durchgehende und "vollwertige" Arbeitsleistungen gezahlt wird. Die Beklagte hat diese Argumentationslinie im Rahmen der Berufung nicht weiter vertieft.

6. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem Rückzahlungsanspruch und seiner Geltendmachung nicht entgegen. Ob für Studierende, die den Studiengang im Rahmen eines Beamtenverhältnisses absolvieren, andere Rückzahlungsklauseln gelten, ist unerheblich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet er deshalb im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. BAG 3. April 2003 - 6 AZR 633/01 - zu II. 1. der Gründe).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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