1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017 - 1 Ca 1709/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Eingruppierung und die Stufenzuordnung des Klägers.
Der 1973 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2002 (mit Unterbrechungen) bei der Beklagten als Kameramann tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverträgen. In den Jahren von 2006 bis 2007 und seit 2009 wurde er bei der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person geführt.
Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 2 (8) Ca 2088/15 ein vom Kläger am 4. Dezember 2015 anhängig gemachtes Statusfeststellungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat diese Akte beigezogen. Mit rechtskräftigem Urteil, das nach dem Protokoll des Arbeitsgerichts Mainz am 6. Mai 2016 verkündet wurde (siehe Bl. 161 - 163 der beigezogenen Akte), hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, den Kläger als Kameramann in C. auf Abruf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden zu beschäftigen.
Nach dem insoweit ebenfalls rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren findet auf dieses Arbeitsverhältnis - wie von den Parteien vor dem Landesarbeitsgericht auch hinsichtlich der Fassung des Tarifvertrags klarstellend vergleichsweise vereinbart - der Manteltarifvertrag [im folgenden MTV] zwischen der ver.di, Fachbereich Medien (FB 8), dem Deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF, Anstalt des öffentlichen Rechts [der Beklagten] in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Bl. 136 ff. d. A.). Dieser nimmt für die Eingruppierung Bezug auf den Vergütungstarifvertrag (vgl. Tarifvertrag über die Vergütungsordnung, Bl. 66 ff. d.A., im Folgenden auch Vergütungsordnung), in dessen Anlage 1 die einschlägigen Vergütungsgruppen und Tätigkeitsbeispiele enthalten sind.
Bereits seit 2009 wird der Kläger überwiegend an einer E-Kamera im sogenannten "virtuellen Nachrichtenstudio" der Beklagten in C. eingesetzt. Ob er die Kamera im tarifvertraglichen Sinne nur "bedient" oder sie "führt" ist zwischen den Parteien streitig. In diesem Studio werden verschiedene Sendungen produziert, u.a. die Nachrichtensendungen "h." und "h.-j.". Wie der Kläger im Berufungsverfahren unbestritten vorgetragen hat, existiert bei der Beklagten für das Kamerapersonal im virtuellen Nachrichtenstudio ein eigenes Anforderungsprofil, das die Anforderungen und in diesem Zusammenhang auch die zu dort verrichtenden Arbeiten wiedergibt (vgl. Bl. 465 f. d.A.).
Mit seiner am 17. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 24. November 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die zwischenzeitlich unstreitige Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis geltend gemacht sowie die Feststellung (mit abgestuften Hilfsanträgen), dass er seit Verkündung des Urteils im Statusverfahren nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 8 zu vergüten sei.
Er hat vorgetragen,seine überwiegende Tätigkeit entspreche der Vergütungsgruppe 7. Seit 2009 werde er überwiegend im virtuellen Nachrichtenstudio der Beklagten eingesetzt (was unstreitig ist). Dieser Einsatz werde bei der Beklagten intern als anspruchsvoller als ein reales Set gehandhabt. Er müsse sich im virtuellen Set bewegen und die Kamera durch dieses Set führen. Weiterhin gebe es im virtuellen Studio in Abweichung zu den Standardeinstellungen auch sog. "3D Erklärstücke". Diese würden voraufgezeichnet, da eine Liveproduktion zu fehleranfällig wäre. Das im realen Set mit dem Auge nicht sichtbare Objekt müsse dabei richtig platziert werden, um das Animationsbild vernünftig erscheinen zu lassen und den Moderator nicht zu verdecken. Er überwache auch zugeteilte Mitarbeiter und leite diese an. Es handele sich dabei um technische Betriebsassistenten und Kabelhilfen, die auf seine Anweisung die Kamera positionierten.
Schließlich übernehme er auch weitere Tätigkeiten, die sich durch die besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben würden. Seit der Entwicklung des virtuellen Nachrichtenstudios im Jahr 2009 habe er die Funktion eines Multiplikators übernommen, um feste und freie Kollegen einzuarbeiten. Gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen habe er die Einarbeitung in den von der Beklagten entwickelten Bilderkatalog übernommen und Wissen in theoretischer und praktischer Hinsicht vermittelt.
Die von ihm verrichteten Tätigkeiten entsprächen mithin der Vergütungsgruppe 7. Tatsächlich würden auch drei weitere namentlich genannten Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 7 vergütet. Demgegenüber seien in die Vergütungsgruppe 6 üblicherweise Kameraassistenten eingruppiert. Diese Vergütungsgruppe sehe lediglich das "Bedienen" einer E-Kamera vor, wo hingegen die Vergütungsgruppe 7 das "Führen" oder "selbständige Aufstellen (Positionswahl)" einer E-Kamera vorsehe. Letzteres treffe auf ihn zu. Er habe Sorge dafür zu tragen, dass die Wahl der Kameraposition und Lichtsetzung der definierten Schnittfolge bzw. der vom Regisseur vorgegebenen Konzeption entspreche. Bereits aus einem ihm im Jahr 2011 erteilten Zeugnis (Bl. 107 f. d.A.) ergebe sich, dass er verschiedene Kameras "geführt" habe.
Sein Vortrag zur Wertigkeit seiner Tätigkeit im hiesigen Prozess stehe nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Statusfeststellungsverfahren. Die dortigen Ausführungen seien zu der Frage erfolgt, ob er programmgestaltend tätig gewesen sei und dürften nicht aus dem Kontext gerissen werden.
Zur Stufenzuordnung hat der Kläger vorgetragen: Nach seiner Auffassung sei er bereits seit Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte Arbeitnehmer gewesen. Daher beanspruche er eine Bezahlung nach Stufe 8 der entsprechenden Vergütungsgruppe. Letztlich könne sogar dahinstehen, seit wann er als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Unstreitig habe er 17 Jahre Berufserfahrung als Kameramann. Sinn und Zweck der Stufensteigerung, nämlich der Erfahrungsvorsprung durch Routine zu honorieren, sei unabhängig davon erreicht, ob er diese Zeit als Arbeitnehmer oder sonstiger Beschäftigter erreicht habe.
Bezüglich der Widerklage hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem hat er eingewandt, die Forderungen seien nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen hat er sich auf § 814 BGB berufen, da die Beklagte in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet habe sowie auf den Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit Annahmeverzugslohnansprüchen erklärt, weil der vom Arbeitsgericht im Statusverfahren ausgeurteilte Beschäftigungsumfang von 15 Wochenstunden in den Jahren 2014 und 2015 unterschritten worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag zwischen der ver.di, Fachbereich Medien (FB 8), dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung Anwendung findet;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 8 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 7 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 3),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 4),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 8 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 5),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 6),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 7 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 7),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 4 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 8),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 9),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 3 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
11. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 10),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 5 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
12. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 11),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
13. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 12),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 4 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
14. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 13),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 1 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
15. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 14),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 17.06.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
16. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 17.06.2016 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.200,00 €, hilfsweise in der vom Gericht festgestellten Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte zuletzt beantragt
1. für den Fall einer rückwirkenden Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab 2009 (und einer rückwirkenden Einstufung in die Vergütungsgruppe 6/ Stufe 1 ab dem Jahr 2009),
den Kläger dazu zu verurteilen, an die Beklagte 107.753,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. hilfsweise für den Fall einer rückwirkenden Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab 2013 (und einer rückwirkenden Einstufung in die Vergütungsgruppe 6/ Stufe 1 ab dem Jahr 2013),
den Kläger dazu zu verurteilen, an die Beklagte 39.920,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. hilfsweise, sofern der Antrag zu 1) unbestimmt sein sollte und ein Arbeitsverhältnis ab 2009 (und einer rückwirkenden Einstufung in die Vergütungsgruppe 6/ Stufe 1 ab dem Jahr 2009) festgestellt werden sollte,
den Kläger dazu zu verurteilen, an die Beklagte 94.273,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und der Beklagten die für die Zeit ab 2009 bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Sozialbeiträge (soweit noch nicht verjährt) gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV abzutreten.
4. hilfsweise, sofern der Antrag zu 2) unbestimmt sein sollte und für den Fall einer rückwirkenden Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab 2013 (und einer entsprechenden Einstufung in die Vergütungsgruppe 6/ Stufe 1 ab 2013),
den Kläger dazu zu verurteilen, an die Beklagte 33.970,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und an die Beklagten für die Zeit ab 2013 die bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Sozialbeiträge gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV abzutreten.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,der Kläger habe im Statusfeststellungsverfahren keine rückwirkende Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft begehrt. Daher könne er sich nun auch nicht auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses vor Verkündung der dortigen Entscheidung berufen.
Die Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2013 bis 2015, nach denen - unstreitig - das Arbeitsgericht im Statusverfahren den Beschäftigungsumfang bestimmt habe, sei durch die Tätigkeit als E-Kameramann im neuen Nachrichtenstudio geprägt worden. Der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren zur Wertigkeit seiner Tätigkeit sei offensichtlich interessengeleitet und stehe diametral im Gegensatz zu seinem eigenen Vortrag im Statusfeststellungsverfahren. Der Kläger müsse sich an der Darstellung in dem vorangegangenen Verfahren festhalten lassen.
Tatsächlich "bediene" der Kläger eine Kamera, "führe" sie aber nicht, was die Vergütungsgruppe 7 aber voraussetze. Kameraleute in der Vergütungsgruppe 7 wirkten selbstständig bei schwierigen Außen- und Studioproduktionen mit. Dies tue der Kläger nicht. Unzutreffend sei, dass in der Vergütungsgruppe 6 nur Kameraassistenten eingruppiert seien. Sie bestreite auch, dass mit dem Kläger vergleichbare Mitarbeiter in Vergütungsgruppe 7 eingruppiert seien.
Seine Tätigkeit im Rahmen der Entwicklung des Bilderkatalogs für das neue Nachrichtenstudio habe der Kläger in dem vorangegangenen Verfahren selbst nicht als hochwertig eingestuft. Zudem liege diese Tätigkeit viele Jahre zurück und sei keineswegs prägend für die derzeitige Tätigkeit. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Kläger vereinzelt höherwertige Tätigkeiten verrichtet habe bzw. verrichte, handele es sich jedenfalls bei den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten um solche, die der Vergütungsgruppe 6 zuzuordnen seien.
Was die Einstufung angehe, sei der Kläger richtigerweise in die Stufe 1 der Vergütungsgruppe 6 einzuordnen. Ein Arbeitsverhältnis habe erst ab der Verkündung der Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren bestanden. Eine Anrechnung vorheriger Berufs- oder Dienstzeiten nach § 18 oder nach § 19 MTV scheide aus, weil die Anrechnungsvorschriften jeweils Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzten.
Vorsorglich, für den Fall einer rückwirkenden Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, erhebe sie Widerklage auf Rückzahlung der dem Kläger (dann) in der Vergangenheit zu viel gezahlten Vergütung.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017 (Bl. 316 - 330 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2017 hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Eingruppierung und Einstufung, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe als darlegungsbelastete Partei hat nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen, welche die Feststellung zulassen würden, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn nach der Vergütungsgruppe 7 zu vergüten. Hierzu hätte er vortragen müssen, mit welchen Tatsachen die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen begehrt werde. Der Kläger habe aber selbst kein konkretes Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 benannt und seine behaupteten Tätigkeiten hierunter in geordneter Weise subsumiert. Als Vergütungsstufe sei die Stufe 1 festzustellen gewesen. Da der Kläger im Statusfeststellungsverfahren davon abgesehen habe, seinen Arbeitnehmerstatus mit rückwirkender Wirkung feststellen zu lassen, sei im vorliegenden Eingruppierungsverfahren das Datum der Urteilsverkündung bzw. dasjenige der letzten mündlichen Verhandlung im Statusverfahren das maßgebliche Datum für den Beginn des Arbeitsverhältnisses und für die Ermittlung der Vergütungsstufe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den tarifvertraglichen Bestimmungen; hiernach komme eine Anrechnung der Zeiten im freien Mitarbeiterverhältnis ebenfalls nicht in Betracht. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 bis 25 dieses Urteils (Bl. 330 - 339 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 22. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nachdem die Frist zur Begründung der Berufung mit Beschluss vom 19. März 2018 bis 4. Mai 2018 verlängert worden war - mit am 4. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe sich darauf beschränkt, die in der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Vergütungsordnung aufgeführten Tätigkeitbeispiele der Vergütungsgruppe 7 als durch ihn nicht erfüllt abzulehnen. Es habe es versäumt zu prüfen, ob er in der Gesamtbetrachtung mit seiner Tätigkeit die Anforderungen der Vergütungsgruppe 7 erfülle. Hierzu habe er erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen und dargelegt, dass seine Tätigkeit qualitativ derjenigen der Vergütungsgruppe 7 entspreche, was der Vergleich mit den Tätigkeitsbeispielen deutlich mache.
Er erfülle aber auch alle Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe 7 für Kameramänner. Etwa seit dem Jahr 2009 werde er weit überwiegend (zu 80 bis 90 Prozent) im virtuellen Nachrichtenstudio der Beklagten eingesetzt. Er erfülle das Tätigkeitsbeispiel "Führen der Filmkamera einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption (EB)", denn er führe eine Handkamera bei Studio- und Außenübertragungsproduktionen, führe eine Pedestal-Verbundkamera bei Studio- und Außenübertragungsproduktionen und führe eine gekoppelte Pedestalkamera im virtuellen Nachrichtenstudio.
Er erfülle auch das Tätigkeitsbeispiel "Führen einer Filmkamera (Nebenkamera) bei schwierigen, zum Beispiel szenischen Produktionen nach Anweisung". Dies treffe unzweifelhaft auf seine Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio zu. Hier führe er wie bereits beschrieben die Kamera. Es handele sich dabei insbesondere aufgrund der im virtuellen Nachrichtenstudio ausschließlich verwendeten "Green Screen"-Technik um eine schwierige Produktion. Diese ohnehin schon schwierige Produktion werde dadurch noch anspruchsvoller, dass die beschriebenen "Erklärstücke" gefilmt würden, was bei jeder Sendung der Fall sei und insbesondere bei den Hauptsendungen wie "h.", "h.-j." und "l." täglich gemacht werde.
Er erfülle auch das Tätigkeitsbeispiel "Selbstständiges Aufstellen (Positionswahl) einer oder mehrerer E- Kameras einschließlich Ausleuchtung bei einfachen Produktionen nach Anweisung, Anleiten und Überwachen zugeteilter Mitarbeiter". Er positioniere bei allen Sendungen, bei denen er tätig werde, die Kamera und entscheide über die Position. Im Statusfeststellungsverfahren hatte er hierzu im - beigezogenen - Schriftsatz vom 17. März 2016 u.a. vorgetragen, die Kamera im virtuellen Nachrichtenstudio enthalte ein studiointernes Navigationssystem, das dem Kameramann anzeige, wo er die Kamera positionieren müsse. Der Bildausschnitt sei fest definiert. Es gebe standardisierte Kamerapositionen innerhalb des Nachrichtenstudios, die der diensthabende Kameramann auf Anweisung der Regie präzise anfahren müsse (Bl. 148 der beigezogenen Akte). Für jeden seiner Einsätze gebe es "Sendungsablaufzettel", auf denen für alle im Studio vorhandenen Kameras die jeweilige Position gekennzeichnet sei. Dort sei die genaue Position und die Länge des Einsatzes der jeweiligen Kamera vorgegeben (Bl. 149 der beigezogenen Akte). Auf Nachfrage der Berufungskammer hat der Kläger im Kammertermin erklärt, dieser Vortrag sei richtig, er müsse jedoch nach Anfahren der Position selbständig tätig werden und zB auf den Moderator scharfstellen; ihm obliege die dramaturgische Umsetzung des aufgezeichneten oder live gesendeten Stücks.
Er erfülle auch das Tätigkeitsbeispiel "Selbstständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschließlich selbstständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption". Er führe bei sämtlichen seiner Tätigkeiten eine Kamera (und bediene sie nicht nur). Bei allen Produktionen seien von der Beklagten Kamerafahrten gewünscht. Er werde bei den größeren Produktionen "S.", "K.", "N." und den allesamt als größere Produktionen zu beschreibenden Tätigkeiten im virtuellen Nachrichtenstudio tätig. Gerade das "h.-j." sei als "größere Produktion" im Tarifsinne anzusehen. Schließlich sei es im Verständnis der Beklagten die wichtigste und qualitativ hochwertigste Sendung und das erfolgreichste Nachrichtenmagazin. Zudem sei er in der Vergangenheit (bis 2009) bei zahlreichen umfangreichen Außenproduktionen tätig gewesen. Jedenfalls bei diesen habe es sich um "größere Produktionen" iSd. Tarifvertrags gehandelt.
Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Vergütungsordnung aus einer Zeit stamme, als nicht im Entferntesten mit der Existenz eines virtuellen Nachrichtenstudios zu rechnen gewesen sei. So finde sich als Merkmal der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 auch beispielhaft "Gestalten und Bearbeiten schwieriger fotografischer und / oder trickfotografischer Aufnahmen". Das Filmen der virtuellen Erklärstücke sei hiermit vergleichbar.
Jedenfalls seien die von ihm ausgeführten Tätigkeiten, auch wenn er die einzelnen Tätigkeitsbeispiele nicht erfüllen sollte, nach den Merkmalen des Oberbegriffs der Vergütungsgruppe 7 zugehörig. Jede seiner beschriebenen Tätigkeiten hebe sich von derjenigen der Vergütungsgruppe 6 ab. Er bediene nicht lediglich eine Kamera, er führe sie. Er leite auch zugeteilte Mitarbeiter an und überwache diese. Dies betreffe die Kabelhilfen und die sogenannten "TBA" (technische Betriebsassistenten). Diese müssten auf seine Anweisung z.B. die Monitore so positionieren, dass sie im Bild nicht stören. Diese Weisungsberechtigung beziehe sich auf die Produktionen bei dem "S.", "K." und "N." sowie auf die Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio. Gerade die Produktion im virtuellen Nachrichtenstudio sei so komplex, dass sie jedenfalls als Tätigkeit mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad im umgrenzten Ermessensspielraum ausgeübt werde und neben grundsätzlichen Fach- und Berufskenntnissen als Kameramann zusätzliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Filmens in einem virtuellen Studio erfordere. Dies werde bereits daraus ersichtlich, dass er in diese Tätigkeit erst umfassend eingewiesen werden musste und besondere Schulungen hierfür erhalten habe. Im virtuellen Studio müsse er Kamerafahrten durchführen und Bilder erstellen, dies unter Einbeziehung von 3D-Grafiken (Fachgebiet Grafik), der Echtzeitanimation virtueller Kulissen (Fachgebiet Set-Design). Auch sei der Umgang mit Stanzen und Kontrasten (Fachgebiet Bildingenieur) erforderlich. Für das Kamerapersonal im virtuellen Nachrichtenstudio existiere bei der Beklagten ein eigens erstelltes Anforderungsprofil (vgl. Bl. 465 d.A. - unstreitig). Zudem übernehme er seit 2009 die Funktion eines Multiplikators für die Arbeit im virtuellen Nachrichtenstudio.
Das Arbeitsgericht habe die Klage auch hinsichtlich der Stufenzuordnung nicht abweisen dürfen. Nach § 18 MTV sei als Berufszeit die bei Rundfunk- und Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts oder sonst im öffentlichen Dienst in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis in gleich- oder höherzubewertender Tätigkeit verbrachte Zeit anzusehen. Er sei zuvor bei der Beklagten in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis geführt worden. Dies sei auch bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hintergrund der Stufensteigerung sei der Umstand, dass der Mitarbeiter mit der erworbenen Routine die Arbeiten schneller und effizienter erledigen könne. Dies trete unabhängig davon ein, ob der Mitarbeiter die Arbeiten im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Er habe durch seine Tätigkeiten einen erheblichen Routinevorsprung durch Berufserfahrung gewonnen, von dem die Beklagte profitiere. Die Differenzierung nach dem (behaupteten) Charakter des Beschäftigungsverhältnisses verstoße darüber hinaus gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Ein Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung bestehe nicht.
Er habe mit seiner Statusfeststellungsklage auch nicht auf die Anerkennung der Anrechnung seiner Berufserfahrung aus seiner zurückliegenden Tätigkeit bei der Beklagten verzichtet. Dies gelte auch dann, wenn das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erst seit Verkündung des Urteils im Statusfeststellungsverfahren entschieden worden sein sollte. Tatsächlich sei es diesem Verfahren nicht um die Anerkennung von zurückliegenden Anerkennungszeiten (sic) im Rahmen der Eingruppierung gegangen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. August 2017 - 11 Ca 3344/16 - abzuändern und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 8 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 7 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 3),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 4),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 5),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 4 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 6),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 3 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 7),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 8),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 1 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 9),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 8 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
11. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 10),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 7 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
12. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 11),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
13. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 12),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 5 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
14. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 13),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 4 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
15. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 14),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
16. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) bis 15),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.05.2016 nach Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der nunmehrige Vortrag des Klägers zu seinen Tätigkeiten stehe nach wie vor diametral im Gegensatz zu seinem Vortrag im Statusfeststellungsverfahren. Nach den Gegebenheiten der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers bestehe kein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 7. Es treffe nicht zu, dass sämtliche festangestellten Kameraleute wenigstens nach Vergütungsgruppe 7 vergütet würden. Tatsächlich befänden sich Kameraleute, je nach ausgeübter Tätigkeit, in den Vergütungsgruppen 6, 7 oder 8.
Unstreitig erfülle der Kläger das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 6 "Bedienen einer Kamera (E)". Der Kläger erfülle aber keine Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe 7. Zunächst erfülle er nicht das Tätigkeitsbeispiel "Führen der Filmkamera einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption (EB)", da dieses Tätigkeitsbeispiel mangels entsprechenden Einsatzes des Klägers schon nicht einschlägig sei. Der Kläger werde nur im Mehrkamerasystem eingesetzt wird und nicht im Team EB-Kamera. EB-Teams hätten eine komplett andere Struktur, bestünden in der Regel aus einem Kameramann, einem Tontechniker und einem Moderator. Diese Teams realisierten andere Formate (Pressekonferenzen, aktuelle Berichterstattung, Dokumentationen) und Genres und seien im Außendienst eingesetzt.
Der Kläger erfülle auch nicht das Tätigkeitsbeispiel "Führen einer Filmkamera (Nebenkamera) bei schwierigen, zum Beispiel szenischen Produktionen nach Anweisung". Eine Kamerafahrt mache aus dem "Bedienen" kein "Führen" im Sinne des Tarifvertrages. Das "Führen" einer Kamera sei erst dann gegeben, wenn der jeweilige Kameramann ein selbstständiges Bildangebot unterbreite. Dies sei bei der Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio - nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Statusfeststellungsverfahren - nicht der Fall.
Der Kläger erfülle ebenso nicht das Tätigkeitsbeispiel "Selbstständiges Aufstellen (Positionswahl) einer oder mehrerer E- Kameras einschließlich Ausleuchtung bei einfachen Produktionen nach Anweisung, Anleiten und Überwachen zugeteilter Mitarbeiter", denn er positioniere keine Kamera selbstständig. Bei der Positionswahl der Kameras seien die besonderen Bedingungen des virtuellen Nachrichtenstudios zu berücksichtigen, in dem die exakten Kamerapositionen vorgegeben seien.
Schließlich erfülle der Kläger auch nicht das Tätigkeitsbeispiel "Selbstständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschließlich selbstständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption". Studioproduktionen gehörten nicht zu den "größeren Produktionen" im Sinne des Tarifvertrages. Die entsprechenden Begrifflichkeiten in der Vergütungsordnung, wie "große" oder "schwierige" Produktion, seien in Bezug auf die Anforderungen an das Produktionspersonal zu verstehen. Auf die redaktionelle Bedeutung einer Sendung oder auf die erreichte Quote könne es hingegen hierfür nicht entscheidend ankommen. Studioproduktionen seien per se gerade keine szenischen bzw. großen Produktionen (wie Theaterinszenierungen, Shows etc.) im Sinne des Tarifvertrages, sondern wiederkehrende Regelsendungen mit fest definierten Standards. Schließlich sei der Verweis des Klägers auf seine Einsätze in der Vergangenheit (vor 2009) untauglich. Zu bewerten seien die derzeit von ihm ausgeübten Tätigkeiten, nicht einzelne Produktionserfahrungen aus dem vergangenen Jahrzehnt.
Auch die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 erfülle der Kläger mit seiner überwiegenden Tätigkeit nicht. So führe es nicht zu einer anderen Bewertung, dass der Kläger Arbeitsanweisungen und entwickelte Standards der Beklagten an die übrigen Kameraleute weitergebe. Er selbst habe im Statusverfahren angegeben, er fungiere insoweit nur als "Sprachrohr". Zwar erfordere die Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio eine gewisses Maß an Übung, dies führe aber nicht zu einer Höherwertigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 rechtfertigen könnte. Dass der Kläger eine Vielzahl von Vorgaben beachten müsse, mache die Tätigkeit nicht per se höherwertig. Höherwertige Tätigkeiten zeichneten sich vielmehr durch erweiterte Ermessensspielräume aus, die der Kläger jedoch nicht habe.
Der Kläger sei weiterhin - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe - in die Stufe 1 einzuordnen, da er im Statusfeststellungsverfahren davon abgesehen habe, seinen Arbeitnehmerstatus mit rückwirkender Wirkung feststellen zu lassen. Der Kläger könne sich nicht auf § 23 MTV berufen, da dieser das Bestehen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses voraussetze. Auch die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorheriger Tätigkeitszeiten nach § 18 oder 19 MTV seien nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
Soweit der Kläger die Reihenfolge der Hilfsanträge geändert und neue Hilfsanträge eingeführt hat, sind diese - soweit Klageänderungen bzw. -erweiterungen vorliegen sollten - jedenfalls sachdienlich und können auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.
B.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im Statusverfahren in Vergütungsgruppe 6 Stufe 1 einzugruppieren war. Die Berufung war daher zurückzuweisen, die Hilfswiderklage fiel nicht zur Entscheidung an.
I.
Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18). Sie ist auch zulässig, soweit sie im Rahmen der Feststellungsanträge Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 7 und 10; ausdrücklich 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - zu I der Gründe). Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Da der Kläger zu dem nach dem Hauptantrag (und ebenso nach den Hilfsanträgen) maßgeblichen Zeitpunkt - der Verkündung des Urteils im Statusfeststellungsverfahren am 6. Mai 2016 - entsprechend Vergütungsgruppe 6 Stufe 1 zu vergüten war, ist der Hauptantrag, mit dem der Kläger eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 Stufe 8 begehrt, wie auch alle abgestuften Hilfsanträge, abzuweisen.
Für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung waren zu dem hier erheblichen Zeitpunkt (5. Mai 2016) nach dem insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil und dem klarstellenden zweitinstanzlichen Vergleich der Manteltarifvertrag [MTV] zwischen der ver.di, Fachbereich Medien (FB 8), dem Deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF, Anstalt des öffentlichen Rechts [der Beklagten] in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung und der dort in Bezug genommene "Vergütungstarifvertrag", der Tarifvertrag über eine Vergütungsordnung nebst Anlage 1, maßgeblich.
1. Nach § 20 Abs. 1 MTV wird der Arbeitnehmer entsprechend seiner arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit nach Maßgabe der Tätigkeitsmerkmale des Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers richtet sich, soweit er mehrere Tätigkeiten zugleich ausübt, nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 20 Abs. 2 MTV).
Nach § 4 Tarifvertrag über die Vergütungsordnung ist für jede Vergütungsgruppe die Wertigkeit der unter diese Vergütungsgruppe fallenden Tätigkeiten im Oberbegriff festgelegt. In § 5 des Tarifvertrags heißt es:
§ 5Die angegeben Tätigkeitsbeispiele kennzeichnen typische Tätigkeiten, jedoch ohne Anspruch auf vollständige Aufzählung. Sie setzen außerdem den Maßstab für die Bewertung von im einzelnen nicht aufgeführten Tätigkeiten. ...
Die Vergütungsgruppen samt Tätigkeitsbeispielen sind in der Anlage 1 zur Vergütungsordnung enthalten. Dort sind für die Vergütungsgruppen jeweils auch sog. Funktionsbezeichnungen ("hierunter fallen...") aufgelistet, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzeigen, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe und der typischen Tätigkeitsbeispiele in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - 2. Leitsatz).
Nach dem Urteil im Statusfeststellungsverfahren ist der Kläger als Kameramann zu beschäftigen und wird unstreitig auch also solcher eingesetzt. Er wird unstreitig (jedenfalls) seit 6. Mai 2016 überwiegend im virtuellen Nachrichtenstudio an einer E-Kamera eingesetzt. Mit Blick auf das von der Beklagten erstellte Anforderungsprofil für diese Arbeiten ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine "Tätigkeit" iSd. § 20 MTV handelt.
Die Funktionsbezeichnung "Kameramann", wird in den Vergütungsgruppen 6 bis 10 verwendet. Für die vorliegend streitgegenständlichen Vergütungsgruppen 6 und 7 enthält die Anlage 1 auszugsweise folgende Regelungen:
VergGr. 6:
Tätigkeiten, die im Rahmen von Richtlinien und Anweisungen selbständig ausgeübt werden, wozu gründliche Fach- und Berufskenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erforderlich sind (wie sie z.B. durch die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsschule oder durch gleichwertigen Berufswerdegang erworben werden);
Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben....
VergGr. 6:
Produktionstätigkeiten:
...- Führen einer Nebenkamera (F) nach Anweisung- Durchführung von Filmaufnahmen für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption- Bedienen einer Kamera (E)...
Hierunter fallen u.a.:
...- Trickkameramänner- Filmkamera-Assistenten- Kameramänner (E)...
VergGr. 7:
Tätigkeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, die im Rahmen der Richtlinien, jedoch mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt werdenunddie neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten erfordern;
Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben....
VergGr. 7
Produktionstätigkeiten
...- Gestalten und Bearbeiten schwieriger fotografischer oder trickfotografischer Aufnahmen- Herstellen von schwierigen Trickfilmaufnahmen nach allgemeinen Angaben, Anleiten zugewiesener Mitarbeiter- Führen der Filmkamera einschließl. der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption (EB)- Führen einer Filmkamera (Nebenkamera) bei schwierigen, z.B. szenischen Produktionen nach Anweisung- Selbständiges Aufstellen (Positionswahl) einer oder mehrere E-Kameras einschließl. Ausleuchtung bei einfachen Produktionen nach Anweisung, Anleiten und Überwachen zugeteilter Mitarbeiter- Selbständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschließl. selbständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption- ...
Hierunter fallen u.a.:
...- Kameramänner
a) Für die Eingruppierung sind hiernach grundsätzlich nach § 4 Tarifvertrag über die Vergütungsordnung die Oberbegriffe der einzelnen Vergütungsgruppen maßgebend, welche die Wertigkeit der unter die jeweilige Vergütungsgruppe fallenden Tätigkeit festlegen. Auf die Überprüfung der Merkmale des tariflichen Oberbegriffs kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht an, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt (vgl. BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 -). Auch wenn es entbehrlich ist, die Merkmale des Oberbegriffs zu prüfen, falls die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind, ist gleichwohl bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den Tätigkeitsbeispielen die Wertigkeit zu berücksichtigen, die in den Merkmalen des jeweiligen Oberbegriffs zum Ausdruck kommt. Auf die Merkmale des Oberbegriffs "allein" kommt es nur an, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (vgl. zum Ganzen LAG Rheinland-Pfalz 11. August 2010 - 7 Sa 1/10 - Rn. 28).
b) Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger eines der von ihm beanspruchten Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe 7 erfüllt. Dies kann - auch wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend versteht, dass er die Erfüllung der (jeweils weiteren) Tätigkeitsbeispiele je hilfsweise für den Fall der Nichterfüllung der zunächst genannten Tätigkeitsbeispiele beansprucht - nicht festgestellt werden.
aa) Problematisch ist allerdings, dass der Kläger sich nach seinem Vortrag in der Berufungsbegründung darauf stützt, alle vier Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppe 7, die auf Kameraleute zugeschnitten sind, zu erfüllen. Jedoch sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsbeispiele gleichzeitig mit eingruppierungsrechtlicher Relevanz erfüllen kann. Denn es ist davon auszugehen, dass die tarifvertraglichen Tätigkeitsbeispiele jeweils unterschiedliche "Tätigkeiten" iSd § 20 Abs. 1 und 2 MTV umschreiben. Hierfür spricht auch, dass insoweit auf unterschiedliche Kameratypen und Einsätze (E-Kamera, Filmkamera (EB), größere Produktionen, schwierige Produktionen, einfache Produktionen) abgestellt wird. Die Eingruppierung richtet sich nach § 20 Abs. 2 MTV nach der überwiegenden Tätigkeit. Nach dem Vortrag des Klägers könnte bereits problematisch sein, welches nun seine überwiegende Tätigkeit sein soll, denn nach den tarifvertraglichen Vorgaben könnte er nur mit (vier) verschiedenen Tätigkeiten alle (vier) Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Allerdings dürfte der Vortrag des Klägers wohl so zu verstehen sein, dass er meint, seine überwiegende Tätigkeit - d.h. den Einsatz an der E-Kamera im virtuellen Nachrichtenstudio - unter alle tariflichen Tätigkeitsbeispiele subsumieren zu können. Jedenfalls im Wege der Auslegung kann dem Vortrag mithin eine hilfsweise Abstufung entnommen werden.
bb) Das Tätigkeitsbeispiel "Führen der Filmkamera einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption (EB)" erfüllt der Kläger nicht.
Dies scheitert schon daran, dass dieses Tätigkeitsbeispiel ersichtlich nicht auf den (überwiegenden) Einsatz des Klägers im Studio (Innendienst) zugeschnitten ist. Schon systematisch deutet die Verwendung der Begriffe Filmkamera und Berichterstattung darauf hin, dass hier ein anderes Einsatzgebiet gemeint ist. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bildung von möglichst relevanten Tätigkeitsbeispielen, mit diesen möglichst verschiedenartige Tätigkeiten aus dem gesamten Spektrum des Einsatzgebiets der Funktionsbezeichnung zu wählen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass mit den jeweils verwendeten Begriffen naheliegenderweise unterschiedliche Tätigkeiten voneinander abgegrenzt werden sollen. Danach meint "die Filmkamera" nicht eine von mehreren E-Kameras im Studio und "Berichterstattung" die Tätigkeit im Außendienst und nicht die Tätigkeit, die der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum bei der Studioproduktion von Nachrichtensendungen ab Mai 2016 überwiegend ausübt. Der Kläger ist auch den entsprechenden konkreten Ausführungen der Beklagten zum (von ihm nicht erfüllten) Einsatzgebiet der "EB-Teams" nicht substantiiert entgegengetreten.
cc) Das Tätigkeitsbeispiel "Führen einer Filmkamera (Nebenkamera) bei schwierigen, zum Beispiel szenischen Produktionen nach Anweisung" erfüllt der Kläger ebenfalls nicht.
Auch insoweit gilt, dass dieses Tätigkeitsbeispiel ersichtlich nicht auf den (überwiegenden) Einsatz des Klägers im Studio (Innendienst) zugeschnitten ist. Der Kläger führt keine Filmkamera (Nebenkamera) iSd. Tätigkeitsbeispiels, und seine überwiegenden Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio bezieht sich auch nicht auf schwierige Produktionen iSd. Tätigkeitsbeispiels. Das wird schon dadurch verdeutlicht, dass als Beispiel szenische Produktionen genannt sind, die sich durch ihre Produktionsbedingungen von den Produktionen im virtuellen Nachrichtenstudio unterscheiden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich letztere Produktionen, bei denen der Kläger überwiegend eingesetzt ist, durch ihre Standardisierung von schwierigen (Einzel-)Produktionen unterscheiden. Die Standardisierung und tägliche Wiederholung entsprechend zuvor festgelegter Vorgaben (Regelproduktionen) spricht gegen ihre Qualifizierung als "schwierig" iSd. Tätigkeitsbeispiels. Die Standardisierung bestreitet der Kläger letztlich selbst nicht, weil auch er vorträgt, dass die Tätigkeit im virtuellen Studio von der Verwendung der einmal erstellten "Bildvorlagen" bzw. des "Bilderkatalogs" geprägt ist.
Ggf. könnten die Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio entsprechend dem hierfür entwickelten Anforderungsprofil auf Grund ihrer Besonderheiten die Merkmale der Oberbegriffe der Vergütungsgruppe 7 erfüllen. Dies würde die entsprechenden Produktionen aber nicht zur "schwierigen, zB szenischen Produktionen" iSd. hier zu prüfenden Tätigkeitsbeispiels machen.
dd) Auch das Tätigkeitsbeispiel "Selbständiges Aufstellen (Positionswahl) einer oder mehrere E-Kameras einschließlich Ausleuchtung bei einfachen Produktionen nach Anweisung, Anleiten und Überwachen zugeteilter Mitarbeiter" erfüllt der Kläger nicht.
Es handelt sich allerdings um das Tätigkeitsbeispiel, das nach der Tätigkeit des Klägers einschlägig sein könnte. Bei den Produktionen im virtuellen Nachrichtenstudio handelt es sich jedenfalls um "einfache Produktionen" iSd. Tarifvertrags; der Kläger filmt mit einer E-Kamera. Jedoch ist nach seinem eigenen Vortag - unter Berücksichtigung des Vortrags im Statusverfahren (Schriftsatz vom 17. März 2016 nebst Anlagen), den er auf Nachfrage als zutreffend bezeichnet hat - nicht davon auszugehen, dass er hierbei selbständig die Position einer (oder mehrerer E-Kameras) wählt. Der Kläger hat dort selbst vorgetragen, die Kamera im virtuellen Nachrichtenstudio enthalte ein studiointernes Navigationssystem, das dem Kameramann anzeige, wo er die Kamera positionieren müsse. Der Bildausschnitt sei fest definiert. Es gebe standardisierte Kamerapositionen innerhalb des Nachrichtenstudios, die der diensthabende Kameramann auf Anweisung der Regie präzise anfahren müsse. Für jeden seiner Einsätze gebe es "Sendungsablaufzettel", auf denen für alle im Studio vorhandenen Kameras die jeweilige Position gekennzeichnet sei. Dort seien die genaue Position und die Länge des Einsatzes der jeweiligen Kamera vorgegeben. Geht man hiervon aus, bleibt für ein selbständiges Aufstellen bzw. die Positionswahl einer E-Kamera iSd. Tätigkeitsbeispiels kein Raum. Dies würde erfordern, dass der Mitarbeiter selbständig - nach eigener Überlegung und eigenem Entschluss - entscheidet, wo und wie er die Kamera positioniert. Dies ist mit Blick auf die vom Kläger selbst vorgetragen Vorgaben im virtuellen Nachrichtenstudio ausgeschlossen. Ob der Kläger nach Erreichen der vorgegebenen Position noch Zoomen, Scharfstellen oder das Bild dramaturgisch Umsetzen muss, spielt für die Erfüllung des vorliegend zu prüfenden Tätigkeitsbeispiels keine Rolle.
ee) Das Tätigkeitsbeispiel "Selbständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschließlich selbständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption" erfüllt der Kläger nicht. Es handelt sich bei den Produktionen im virtuellen Nachrichtenstudio nicht um "größere Produktionen" iSd. Vergütungsordnung. Nach obenstehenden Ausführungen ist zum einen davon auszugehen, dass die einzelnen Tätigkeitsbeispiele unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und die Produktionen, die die überwiegende Tätigkeit des Klägers ausmachen nicht zugleich "einfache" und "größere" Produktionen sein können. Da die Tätigkeitsbeispiele die Anforderungen an die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeiter umschreiben, beziehen sich die dortigen Merkmale auch - wie die Beklagte zutreffend ausführt - auf diese. Die "Größe" einer Produktion ist also in Bezug auf diese Anforderungen zu bestimmen und nicht in Bezug auf damit nicht (unmittelbar) in Zusammenhang stehende Faktoren wie etwa die Einschaltquote, das Prestige oder die Bedeutung im Angebot der Beklagten. Die Produktionen im virtuellen Nachrichtenstudio stellen damit nach der Anzahl der eingesetzten Kameraleute keine "größeren" Produktionen iSd. Tätigkeitsbeispiels dar. Ob der Kläger in der Vergangenheit, vor 2009, auch bei größeren Produktionen (wie zB Liveübertragungen großer Sportveranstaltungen) eingesetzt wurde, spielt für die vorliegend ab 6. Mai 2016 begehrte Eingruppierung keine Rolle. Entscheidend hierfür ist die überwiegende Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt, die - unstreitig - nicht mehr aus solchen Einsätzen (und auch nicht aus Einsätzen beim "a. S.") bestand.
Im Übrigen unterbreitet der Kläger nach obigen Ausführungen zur vorgegebenen und nicht selbständigen Positionswahl der Kamera (oben dd) auch kein selbständiges Bildangebot; die - von ihm selbst im Statusfeststellungsverfahren vorgetragenen - minutiösen Vorgaben hinsichtlich der genauen Position und der Länge des Einsatzes der jeweiligen Kamera ua. im Sendungsablaufzettel lassen hierfür keinen Raum.
c) Nach obigen Ausführungen kommt es demnach darauf an, ob die überwiegende Tätigkeit des Klägers im virtuellen Nachrichtenstudio unabhängig von den Tätigkeitsbeispielen den Merkmalen des tariflichen Oberbegriffs entspricht. Es müsste sich also im Verhältnis zur Vergütungsgruppe 6 um Tätigkeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad handeln, die im Rahmen von Richtlinien, jedoch mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt werden und die neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten erfordern oder um Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben.
Insoweit wäre erforderlich dass der Kläger, ausgehend von der Ausgangsvergütungsgruppe seiner Tätigkeit (Vergütungsgruppe 6), die jeweiligen Heraushebungsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht in Abgrenzung zum Ausgangsmerkmal substantiiert darlegt. Dies ist nicht geschehen. Weder hat der Kläger hinreichend substantiiert dargetan, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der Vergütungsgruppe 6 heraushebt, noch, dass es sich um eine Tätigkeit mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad handelt, die im Rahmen der Richtlinien, jedoch mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt wird und die neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten erfordert. Es fehlt - abgesehen von der Behauptung, dass sich seine Tätigkeit von derjenigen der Vergütungsgruppe 6 abhebe - an einer konkreten Auseinandersetzung und Abgrenzung mit den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe.
aa) So fehlt es hinsichtlich der Frage der Heraushebung durch eine durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen an einer substantiierten und nachvollziehbaren Abgrenzung zu der Verantwortung und den Anforderungen, wie sie im Rahmen Vergütungsgruppe 6 vorausgesetzt werden.
Dass der Kläger auch als "Multiplikator" eingesetzt wird und neue Kollegen in die Tätigkeit im virtuellen Studio und in den Bilderkatalog einweist, genügt hierfür nicht. Zum einen trägt der Kläger nicht dazu vor, welchen Umfang diese Tätigkeit überhaupt ausmacht, zum anderen konkretisiert er nicht, inwieweit hieraus eine besondere Verantwortung oder sonst erhöhte Anforderungen erwachsen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal die Beklagte einwendet, dass es nur um die Weitergabe bestehender Standards geht und der Kläger selbst (im Statusfeststellungsverfahren) sich als bloßes "Sprachrohr" der Beklagten bezeichnet hat. Die Weitergabe von Informationen und die Einweisung in bestehende Vorgehensweisen begründet jedenfalls - ohne weitere Darlegung - keine besondere Verantwortung oder andere erhöhte Anforderungen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 6.
bb) Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass es sich bei seiner überwiegenden Tätigkeit um eine Tätigkeit - in der Abgrenzung zur Vergütungsgruppe 6 - mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad handelt, die im Rahmen der Richtlinien, jedoch mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt wird und die - kumulativ - neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten erfordert.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt (obwohl auch insoweit keine detaillierte Abgrenzung zur Ausgangsgruppe erfolgt), dass es sich bei der Tätigkeit im virtuellen Nachrichtenstudio um eine Tätigkeit mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad handelt, so ergibt sich dieser - auch nach dem Vortrag des Klägers - auch den besonderen Anforderungen der "Green-screen-Technik", die besonders präzises Arbeiten und die genaue Einhaltung der Vorgaben erfordert, weil sonst die nahtlose Zusammenfügung der virtuellen und realen Elemente im Bild nicht funktioniert. Diese auch vom Kläger - besonders im Statusfeststellungsverfahren - herausgearbeiteten Besonderheiten, die sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Anforderungsprofil ergeben, sprechen gegen das Bestehen eines auch nur umgrenzten Ermessenspielraums. Dort wird vor allem auf die Kenntnis verschiedener Regelungen und Vorgaben (Kamerapositionen, Bilder und Abfolgen) abgestellt, die präzise umzusetzen sind. Dies mag eine besonderen Schwierigkeit und Herausforderung darstellen, doch die tarifliche Regelung stellt nicht allein darauf, sondern mit der weiteren Anforderung der Ausübung in umgrenztem Ermessen auch auf eine erhöhte Selbständigkeit und Eigenverantwortung ab, die der Kläger nicht substantiiert dargetan hat. Dass der Kläger - innerhalb der vielfältigen und engen Vorgaben - bei einer Kamerafahrt von Halbnah auf Halbtotal einzelne Faktoren selbst bestimmt reicht - seinen Vortrag als zutreffend unterstellt - nicht aus.
Da er hiernach bereits an einer Tätigkeit mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad die mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt wird fehlt, kommt es auf das Vorliegen des - kumulativ - geforderten Oberbegriffs "neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten" nicht mehr an. Auch insoweit dürfte es aber an einer hinreichenden Darlegung fehlen, da der Kläger insoweit nur pauschal (und ohne Beweisantritt) behauptet, derartige Kenntnisse seien erforderlich. Inwieweit er (welche?) Kenntnisse aus den Fachgebieten Grafik, Set-Design und Bildingenieur benötigt, lässt sich aus dem Vortrag des Klägers im Übrigen nicht ersehen.
Soweit der Kläger den Vergleich zu dem Tätigkeitsbeispiel "Gestalten und Bearbeiten schwieriger fotografischer oder trickfotografischer Aufnahmen" ziehen will, bleibt es bei der Behauptung, dies sei mit der Aufnahme der "Erklärstücke" vergleichbar. Dies ist ohne weiteren Vortrag nicht nachvollziehbar, zumal die Formulierung "Gestalten und Bearbeiten" auf gestalterische, inhaltliche Freiräume und Anforderungen verweist, die der Kläger für die "Erklärstücke" ersichtlich nicht behauptet.
d) Soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will, fehlt es an substantiiertem Vortrag insbesondere zum Inhalt der Tätigkeit der vermeintlich vergleichbaren Mitarbeiter. Sollte sein Vortrag dahingehend zu verstehen sein, er werde nicht als Kameramann, sondern als Kameraassistent eingesetzt, so wäre dies keine Frage der Eingruppierung sondern der vertragsgemäßen Beschäftigung.
Soweit der Kläger Stellenausschreibungen für andere Positionen vorlegt, sind diese nicht erheblich, weil sie sich - unstreitig - nicht auf die vom ihm ausgeübte Tätigkeit beziehen.
2. Die Klage war auch abzuweisen, soweit der Kläger zusätzlich (jeweils) die Vergütung entsprechend einer Zuordnung zur Stufe 8 - hilfsweise zu den niedrigeren Stufen - geltend macht. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im nach dem Antrag maßgeblichen Zeitpunkt - der Verkündung des Urteils im Statusverfahren (am 6. Mai 2016) - der Stufe 1 (der Vergütungsgruppe 6) zuzuordnen war. Danach sind der Hauptantrag und die jeweiligen Hilfsanträge abzuweisen.
a) Nach § 17 Abs. 1 MTV richtet sich die Stufenzuordnung innerhalb der Vergütungsgruppen bei der Einstellung nach der Berufszeit. In § 18 heißt es hierzu auszugsweise
(1) Berufszeit ist die nach Vollendung des 18. Lebensjahres
a) bei Rundfunk- und Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts oder sonst im öffentlichen Dienst in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis in gleich- oder höherzubewertender Tätigkeit verbrachte Zeitb) bei anderen Arbeitgebern in einem Arbeitsverhältnis in gleich- oder höherzubewertender Tätigkeit verbrachte Zeit.
...(3) Berufszeiten bis zu acht Jahren werden angerechnet.
In § 19 MTV wird die Dienstzeit wie folgt geregelt:
(1) Dienstzeit ist die beim ZDF vom Tag der letzten Einstellung an in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis ununterbrochen verbrachte Zeit. Sie rechnet frühestens ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Als Dienstzeiten werden die bei Rundfunk- und Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts oder ähnlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Dienst in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung verbrachten Zeiten angerechnet, wenn der Übertritt in den Dienst des ZDF unmittelbar erfolgt.
Nach § 23 MTV wird die Grundvergütung - soweit die Vergütungsordnung nichts anderes vorsieht - zunächst zweimal nach je drei Jahren, danach bis zur Stufe 8 alle zwei Jahre (Turnus) um die sich aus der Vergütungstabelle ergebenden Steigerungsbeträge erhöht. § 21 MTV sieht vor, dass bei der Einstufung innerhalb der Vergütungsgruppe für zwei Jahre der nach § 18 anzurechnenden Berufszeiten eine Steigerungsstufe gewährt wird.
b) Hiernach war der Kläger zu dem nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen maßgeblichen Zeitpunkt - der Verkündung des Urteils im Statusfeststellungsverfahren am 6. Mai 2016 - der Stufe 1 zuzuordnen und entsprechend zu vergüten.
aa) Nach § 23 MTV (iVm. §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 MTV) setzt eine höhere Vergütung als nach der Eingangsstufe 1 den mindestens dreijährigen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten voraus. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht, denn für die Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis ist vorliegend von einem Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab 6. Mai 2016 - dem Datum der Verkündung des Urteils im Statusfeststellungsverfahren- auszugehen.
(1) Nach Tenor und Begründung dieses Urteils (vgl. Bl. 172 - 180 der beigezogenen Akte) ist davon auszugehen, dass dort der Bestand eines Arbeitsverhältnisses (nur) gegenwarts- und zukunftsbezogen festgestellt wird. Vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten kann hiernach - soweit es um die Geltendmachung von Vorteilen aus diesem Arbeitsverhältnis geht - also erst ab Verkündung des Urteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2016 ausgegangen werden.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil im Statusverfahren keine ausdrücklichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Bestands eines Arbeitsverhältnisses getroffen. Die Feststellung bezieht sich damit (nur) auf den Zeitpunkt ab der letzten mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2016. Aussagen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt trifft das Arbeitsgericht weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich der Mitarbeiter bei Auseinandersetzungen über seinen Status abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht (BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 38). Dabei kommt es weder darauf an, ob er die Arbeitnehmereigenschaft für einen bestimmten Zeitraum zum Streitgegenstand erhebt noch ob er überhaupt eine selbständige Statusklage betreibt. Maßgebend ist, welche Vorteile er - ggf. - nachträglich aus seiner Arbeitnehmerstellung ziehen will. Vorliegend hat der Kläger im Statusfeststellungsverfahren nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt geltend gemacht. Anhaltspunkte - wie insbesondere die Nennung eines solchen Zeitpunkts - finden sich dort weder im Antrag noch in seiner Begründung. Der Kläger musste zwar für die Darlegung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses denklogisch die vergangene Handhabung schildern, er formulierte aber zugleich nur einen undatierten Antrag, der dann (nur) als gegenwarts- und zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstanden werden kann.
(2) Mit Blick hierauf kann sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, es habe bereits vor diesem Zeitpunkt (also vor dem 6. Mai 2016) ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden. Die Berufung hierauf wäre - so das Bundesarbeitsgericht zu entsprechenden Fallkonstellationen - unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage rechtsmissbräuchlich: Der Mitarbeiter muss mit einer Rückabwicklung (Honorarrückforderungen) nur für solche Zeiträume rechnen, für die er ein Arbeitsverhältnis geltend macht. Wenn er im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung dann aber einen anderen Zeitpunkt geltend macht, handelt er rechtsmissbräuchlich. Mit der zwingend gebotenen Festlegung auf eine bestimmte Bestandsdauer ist der Verzicht auf die Geltendmachung von Vorteilen aus dem Arbeitsverhältnis für weiter zurückliegende Zeiten verbunden (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 38). Somit ist der Kläger daran gehindert, für vor dem 6. Mai 2016 liegende Zeiträume Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen, wozu auch die Berufung auf den schon erfolgten Ablauf von Stufenlaufzeiten gehört, aus dem ab dem Stichtag ein Anspruch auf eine höhere Vergütung abgeleitet wird.
bb) Auch eine Anrechnung der vorherigen Zeiten als freier Mitarbeiter (bei der Beklagten oder bei anderen Arbeitgebern) nach § 18 Abs. 1 MTV oder nach § 19 Abs. 2 MTV kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Zeiten, in denen der Kläger bei der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person geführt wurde.
(1) Sowohl § 18 Abs. 1 MTV als auch § 19 Abs. 1 MTV setzen für die Anrechnung von Berufs- oder Dienstzeiten den Bestand eines Arbeits(- oder Beamten)verhältnisses voraus. Die entsprechenden Regelungen lassen sich nicht dahingehend auslegen, dass die Beschäftigung als freier Mitarbeiter, auch wenn dieser als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist, ausreichen würde.
Sowohl § 18 als auch § 19 MTV erfordern nach dem eindeutigen Wortlaut eine Beschäftigung in einem Arbeits(- oder Beamten)verhältnis mit einer gleich- oder höherzubewertenden Tätigkeit. Für die Begriffsbestimmung ist maßgeblich, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9). Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (ständige Rechtsprechung, vgl. explizit zur Verwendung des Begriff des Arbeitsverhältnisses in Anrechnungsvorschriften zur Stufenlaufzeit BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 19 mwN). Hiernach ist nach dem Wortlaut von § 18 und § 19 MTV davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf den Bestand eines Arbeits(- oder Beamten)verhältnis abstellen wollten.
Damit haben sie zugleich bewusst die Nichterfassung von Beschäftigungszeiten als arbeitnehmerähnliche Person vorgesehen. Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen, die jeweils an den vorangegangenen Bestand eines Arbeits(- oder Beamten)verhältnisses anknüpfen, kann auch keine unbeabsichtigte Tariflücke angenommen werden (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 54 ff). Dies gilt insbesondere für die Nichterwähnung von arbeitnehmerähnlichen Personen. Die Tarifvertragsparteien waren sich des Problems möglicher anderer Rechtsverhältnisse außerhalb von Arbeitsverhältnissen bewusst. Sie haben für den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen, in dem sie Voraussetzungen für diesen "Status" definieren und eigene Bestandsschutzregelungen treffen (Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF, vgl. Bl. 79 ff. der beigezogenen Akte). Daher ist anzunehmen, dass sie auch insoweit von einem (selbst präzise definierten) Rechtsbegriff ausgehen, den sie in den Anrechnungsregelungen des MTV bewusst nicht verwendet und damit ausgeschlossen haben.
(2) Die damit vorgesehene Privilegierung von im Arbeits(- oder Beamten)verhältnis zurückgelegten Zeiten verstößt, anders als der Kläger meint, auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dies hat das Bundesarbeitsgericht - für die Nichtanrechnung vormaliger selbständiger Tätigkeit bei der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L - bereits entschieden (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57 ff.). Auch die in § 18 und 19 MTV vorgenommene entsprechende Differenzierung verletzt demnach nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Frühere selbständige Tätigkeit ist, auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen, kein mit der Vorbeschäftigung in einem Arbeits(- oder Beamten)verhältnis vergleichbarer Sachverhalt.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12 mwN). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34).
Art. 3 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Verfassungsrechtlich erheblich ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59 mwN).
An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass §§ 18 und 19 MTV eine Anrechnung von Dienst- oder Berufszeiten nur für Zeiten einer Beschäftigung im Arbeits-(oder Beamten)verhältnis vorsehen, nicht verletzt.
Typisierend gingen die Tarifvertragsparteien bei abhängiger Beschäftigung nach selbständiger Tätigkeit angesichts der anderen Strukturen der Rechtsverhältnisse davon aus, dass eine frühere selbständige Tätigkeit dem Arbeitgeber in einem späteren Arbeitsverhältnis nicht zugutekommt. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist aus dieser Sicht eine Zäsur, die den Übergang in völlig andere rechtliche Beziehungen markiert (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62). Das kann - so das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung - auch dann gelten, wenn es sich um dieselben Vertragspartner handelt. Die Tätigkeit ist nun fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu versehen und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO geprägt. Im Gegenzug erlangt der Eingestellte weiter gehende Schutzrechte, als sie ihm außerhalb des Arbeitsverhältnisses zukamen. Die rechtliche Situation eines zuvor selbständig Tätigen verändert sich demnach mit Blick auf Rechte und Pflichten erheblich. Damit wechselt auch der Charakter der Berufserfahrung, die er in den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen sammelt. Das Konzept der Tarifvertragsparteien, selbständige Tätigkeiten von einer Anrechnung auszunehmen, ist deswegen von ihrer typisierenden Einschätzungsprärogative gedeckt. Es ist nicht sachfremd, nach dem typischen Charakter der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu differenzieren.
Soweit sich der Kläger vorliegend letztlich ggf. auch darauf berufen will, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich - also auch hinsichtlich der Weisungsbefugnisse - ab dem 6. Mai 2016 nicht geändert, läge darin die Geltendmachung, es habe schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Damit ist er jedoch nach den obigen Ausführungen (vgl. oben II 2 b aa) ausgeschlossen.
C.
Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).