LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2018 - 8 Sa 2/18
Fundstelle
openJur 2020, 19253
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 206/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines (Teil-)Betriebsübergangs am 3. April 2017 auf die Beklagte übergegangen ist.

Der 1964 geborene Kläger war auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 14. August 1997 (Bl. 226 bis 231 d.A.) seit dem 1. Januar 1998 bei der S. P. eG beschäftigt. Nach dem Vertrag wurde er als "kaufmännischer Angestellter in der Handelsabteilung" eingestellt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.008,39 EUR. Die Tätigkeit des Klägers umfasste sowohl Innen- als auch Außendienst. Die S. P. eG betreibt u.a. eine Tankstelle und eine Waschstraße am Standort B.-straße ... in K. und verkauft u.a. Maut- und Tankkarten und vermittelt Versicherungen. Über die sogenannte Handelsabteilung, in der insgesamt fünf Mitarbeiter tätig waren, vertrieb sie Lkw- und Kfz-Zubehör.

Die Beklagte vertreibt bundesweit Lkw- und Kfz-Teile, ursprünglich allerdings nicht im Raum K.. Anfang April 2017 eröffnete sie in K. in der M.-Straße ... eine Filiale. Diese ist vom Standort der S. P. eG in K. etwa 8,5 km entfernt. Die Beklagte vertreibt von dort eine größere Produktpalette und bedient weitaus mehr Kunden als die S. P. eG. Sie verwendet ein anderes Warenwirtschafts- und Lagersystem als die S. P. eG. Ihre (eigene) Auslieferungslogistik ermöglicht ihr kürzere Belieferungszeiten.

Zwischen der S. P. eG und der Beklagten fanden vor der Eröffnung dieser Filiale Sondierungsgespräche über eine mögliche Übernahme des Vertriebs von Lkw- und Kfz-Zubehör durch die Beklagte statt. In diesem Rahmen händigte die S. P. eG der Beklagten eine Liste aus, in der Kunden der S. P. eG aufgeführt waren. Die Beklagte bot drei Mitarbeitern der Handelsabteilung, darunter dem Kläger, den Abschluss von Arbeitsverträgen an. Zwei Kollegen des Klägers wechselten nach Eigenkündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse mit der S. P. eG zur Beklagten. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Die Beklagte übernahm keine Warenbestände der S. P. eG. Die beiden Vertriebsmitarbeiter, die zur Beklagten wechselten, wurden mit neuen Telefonnummern ausgestattet.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 erklärte die S. P. eG gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung dahingehend, dass er zukünftig als Kassierer an der Tankstelle bzw. an der Waschstraße eingesetzt werden sollte (Bl. 6 f. d.A). Ein entsprechendes Angebot erhielt der vierte bei der Beklagten verbliebene Mitarbeiter, der zuvor in der Handelsabteilung tätig war. Die fünfte Mitarbeiterin dieses Bereichs schied nach und wegen einer Langzeiterkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der S. P. eG aus.

Mit seiner am 27. Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, ursprünglich gegen die S. P. eG (als Beklagte zu 1.) und die Beklagte (als Beklagte zu 2.) gerichteten Klage, hat sich der Kläger gegen die Änderungskündigung vom 22. Februar 2017 gewandt und geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis sei nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen.

Der Kläger hat vorgetragen,es habe ein (Teil-)Betriebsübergang von der S. P. eG auf die Beklagte stattgefunden. Die Handelsabteilung habe bei der S. P. eG einen eigenständigen Betriebsteil dargestellt. Sie sei eigenständig organisiert gewesen und habe sich weitestgehend selbst verwaltet. Nach Würdigung der wesentlichen Gesamtumstände sei von einem (Teil-)Betriebsübergang auszugehen: Die S. P. eG habe für die Beklagte die wesentlichen Daten über den Markt gesammelt und ihr übergeben. Die Beklagte habe nicht nur zwei der Mitarbeiter übernommen, sondern auch die Kunden inklusive der Kundennummern. Außerdem verkaufe sie - jedenfalls teilweise - die gleichen Waren. Es sei weiterhin geplant gewesen, die Warenbestände und Telefonnummern der Außendienstmitarbeiter zu übernehmen. Hierzu sei es nach seiner Ablehnung, zur schlechteren Konditionen zur Beklagten zu wechseln nicht mehr gekommen. Die Beklagte habe wohl das Eintreten der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs verhindern wollen.

Nachdem das Arbeitsgericht den ursprünglich gegen die S. P. eG als Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzantrag wegen der Kündigung vom 22. Februar 2017 abgetrennt hat, hat der Kläger zuletzt sinngemäß in der Sache beantragt,

festzustellen, dass mit der Beklagten das am 1. Januar 1998 zwischen dem Kläger und der S. P. eG K. begründete Arbeitsverhältnis ab dem 3. April 2017 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,es habe keinen (Teil-)Betriebsübergang gegeben. Insbesondere habe es sich bei dem Bereich, hinsichtlich dessen der Kläger von einem Teilbetriebsübergang ausgehe, nicht um einen übergangsfähigen Betrieb oder Betriebsteil gehandelt. Die Handelsabteilung sei in die übrigen Geschäftsbereiche (Warenhandel und Tankstellenbetrieb) integriert gewesen. Zudem lägen im Übrigen die Voraussetzungen eines (Teil-)Betriebsübergangs nicht vor. Zwar habe es zwischen ihr und der S. P. eG Gespräche über eine Übernahme gegeben. Nach wirtschaftlicher Prüfung habe sie sich aber dagegen entschieden, da Waren, Lager und Kundenstamm der S. P. eG für sie wertlos gewesen seien. Die noch vorhandenen Warenbestände der S. P. eG würden dort weiter abverkauft, insofern habe die Handelsabteilung dort über April 2017 fortbestanden.

Im Kammertermin am 16. August 2017 erging auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger, der in diesem Termin keinen Antrag gestellt hatte. Gegen das ihm am 21. August 2017 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 28. August 2017 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 (Bl. 277 bis 280 d.A.) verwiesen.

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 16. August 2017 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der sog. Handelsabteilung um einen übergangsfähigen Teilbetrieb gehandelt habe, denn jedenfalls ergebe die Gesamtbetrachtung, dass auch nach dem klägerischen Vortrag kein (Teil-)Betriebsübergang vorliege. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (Bl. 280 bis 284 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 11. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12. März 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 14. Februar 2018 bis zum 12. März 2018 verlängert worden war.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines (Teil-)Betriebsübergangs verneint. Er sei (wie seine Kollegen) im Bereich der Handelsabteilung ausschließlich für diesen Bereich von der S. P. eG eingestellt und nur dort tätig geworden. Die Handelsabteilung sei räumlich und sachlich selbständig gewesen und habe sich unter der Leitung des Herrn A. J., der den anderen Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, weitestgehend selbst verwaltet und sich selbst organisiert. Wareneinkauf, Preisgestaltung und Organisation der Abteilung seien selbständig erfolgt.

Es sei vorgesehen gewesen, die Tätigkeiten der S. P. eG im Bereich der Handelsabteilung identitätswahrend auf die Beklagte zu übertragen. Hierzu habe es eine Vielzahl von Koordinierungsgesprächen gegeben. Wenn er, der Kläger, das Jobangebot der Beklagten angenommen hätte, so hätte die Beklagte die wesentliche Belegschaft der Handelsabteilung übernommen. Dass ihr diese Möglichkeit durch seine Weigerung genommen worden sei, könne im Rahmen der Wertung und Würdigung des Gesamtzusammenhangs nicht zu seinen Lasten gehen. Weiter seien der gesamte Kundenstamm der S. P. eG sowie auch die Datensätze für diese Kunden an die Beklagte überlassen und übertragen worden, wofür er bereits erstinstanzlich Beweis angeboten habe. Für einen Betriebsübergang spreche auch der Umstand, dass die Schließung der Handelsabteilung der S. P. eG zeitnah und koordiniert vor der Eröffnung der Niederlassung der Beklagten erfolgt sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei von einem Betriebsübergang auszugehen: Wesentliche Teile des Personals und der gesamte Kundenstamm der S. P. eG seien von der Beklagten übernommen worden, die im gleichen Tätigkeitsbereich und nunmehr auch im gleichen räumlichen Gebiet tätig werde.

Zwar habe er unstreitig im abgetrennten Verfahren 7 Ca 811/17 mit der S. P. eG unter dem 8. Dezember 2017 einen Vergleich (nach § 278 Abs. 6 ZPO, vgl. Bl. 359 ff. der Akte) über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung vom 24. Oktober 2017 zum 31. Mai 2018 gegen Zahlung einer Abfindung von 40.000 EUR brutto geschlossen. Dies stehe aber der Feststellung des Übergangs des 1998 mit der S. P. eG begründeten Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht im Wege. Gegenstand des mit der S. P. eG geschlossenen Vergleichs sei eine nach dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 7 Ca 206/17 - vom 16. November 2017 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das am 1. Januar 1998 zwischen dem Kläger und der S. P. eG K. begründete Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ab dem 3. April 2017 zu unveränderten Bedingungen weiterbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Handelsabteilung sei weder räumlich noch organisatorisch eigenständig gewesen. Der Zugang sei über die ebenfalls von der S. P. eG betriebene Tankstelle bzw. den Verwaltungseingang erfolgt. Die Leitung der Abteilung habe nicht Herr J., sondern der Prokuristin der S. P. eG, Frau A., oblegen. Es habe keine trennscharfe Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Arbeitsbereichen gegeben. Mitarbeiter der Handelsabteilung, so auch der Kläger, hätten Kunden der S. P. eG auch hinsichtlich der Bereiche Maut, Tankkarten, Versicherung sowie weiterer Produkte bedient. Für den Vertrieb seien Adressen fach- und tätigkeitsübergreifend verwendet worden. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in der Handelsabteilung seien auch durch Mitarbeiter der Buchhaltung erfolgt. Der Wareneinkauf sei vorwiegend über die Beteiligungsgesellschaft der S. P. eG, die Handelsgesellschaft für Kraftfahrzeugbedarf in D., erfolgt, über die die S. P. eG auch die Tankkarten und Mautabrechnung abwickele. Der überwiegende Teil der Bestellungen sei dabei über jährliche Festaufträge gelaufen, die von der Geschäftsleitung, dort Frau A., genehmigt und beauftragt werden mussten. Ebenso seien Buchhaltung und Warenwirtschaft zentral erfolgt. Es habe dort nur eine Buchhaltung gegeben, die sämtliche Geschäftsbereiche bearbeitet und abwickelt habe, darunter auch die Handelsabteilung. Diese existiere im Übrigen nach wie vor. Sie verkaufe noch vorhandene Warenbestände und vertreibe das Produkt "Ad Blue".

Auch die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs lägen nicht vor. Die S. P. eG habe ihr ein Kaufangebot gemacht, über das dann in der Folge konkrete Verhandlungen stattgefunden hätten. Sie, die Beklagte, habe dieses Angebot geprüft und sei zu der Erkenntnis gelangt, dass die Produkte der S. P. eG in einem völlig anderen Sortimentsbereich und in einer anderen Sortimentstiefe geführt werden. Die Kunden der S. P. eG hätten überwiegend aus kleineren Transportunternehmen und aus Unternehmen der Land- und Weinwirtschaft bestanden und nicht in ihr Kundenportfolio gepasst. Im Übrigen sei die Auslieferungslogistik der S. P. eG gänzlich ungeeignet für ihren Betrieb gewesen. Sie betreibe ihr Geschäft - unstreitig - an einem anderen Standort in neu errichteten Geschäftsräumen mit einem vollkommen neu implementierten Lagerbewirtschaftungssystem einschließlich einer neuen EDV und einer für Großkunden hochspezialisierten Produktpalette ohne Übernahme von Betriebsmitteln sowie Warenbeständen.

Schließlich setze sich der Kläger mit der Weiterverfolgung seines Anspruchs gegen sie in Widerspruch zu seinem Verhalten im Verfahren 8 Ca 811/17 gegenüber der S. P. eG. In dem dort durch gerichtlichen Beschluss vom 8. Dezember 2017 zustande gekommenen Vergleich und der darin vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. P. eG liege jedenfalls ein Widerspruch des Klägers gegen einen - einmal unterstellten - Betriebsübergang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Nach dem nach § 59 ArbGG form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 16. August 2017 wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines (Teil-)Betriebsübergangs iSd. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen.

1. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSd. § 613 a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 mwN). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22 mwN). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig ein Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 16 ff.).

Dem Übergang eines gesamten Betriebes steht, soweit die dargestellten Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 31. März 2017 - 2 Sa 419/16 - Rn. 21 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 46).

2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Betriebsteilübergang vor.

a) Es fehlt bereits an konkreten Darlegungen des Klägers zur Feststellung einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Teileinheit.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil, dargestellt haben. Erforderlich ist demnach, dass schon beim bisherigen Betriebsinhaber eine selbständig abgrenzbare wirtschaftliche Einheit vorhanden gewesen ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei - s.o. - auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die hinreichend strukturiert und selbständig ist. In dem Betriebsteil muss innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sein, der sich nicht notwendig von dem im übrigen Betrieb verfolgten Zweck unterscheiden muss (BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 32). Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist allerdings nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37). Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - zu B II 2 der Gründe).

bb) Dass die Handelsabteilung eine hinreichend strukturierte Gesamtheit von Personen und Sachen bildete, die innerhalb des Betriebs der S. P. eG eine übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheit darstellte, lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Der Kläger hat die Handelsabteilung als eigenständigen Betriebsteil bezeichnet, ohne eine darauf bezogene abgrenzbare Struktur und Organisation schlüssig und substantiiert darzulegen. Dass die Handelsabteilung einen betrieblichen Teilzweck erfüllte und ihr bestimmte Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet waren, reicht nach den oben darstellten Grundsätzen allein nicht aus.

Der Vortrag des Klägers bleibt in weiten Teilen pauschal und enthält immer wieder zusammenfassende Bewertungen zur vermeintlichen Selbständigkeit der Handelsabteilung, ohne die tatsächlichen Umstände, auf deren Basis diese Bewertungen nachvollzogen werden könnten (oder nicht) konkret darzulegen. So gibt der Kläger schlicht Obersätze wieder, wenn er vorträgt, die Handelsabteilung sei so organisiert gewesen, dass sie vom Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt gewesen sei. An konkretem und substantiiertem Sachvortrag, anhand dessen das Gericht hätte prüfen können, ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist und über den ggf. Beweis zu erheben gewesen wäre, fehlt es aber.

Dies beginnt schon mit der Behauptung, die Handelsabteilung sei "räumlich selbständig" gewesen. Was der Kläger unter räumlicher Selbständigkeit versteht, erläutert er nicht. Dies wäre aber gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dies konkret und substantiiert bestritten hat und vorgetragen hat, dass es zB keinen eigenen Zugang zur Handelsabteilung gab, erforderlich gewesen. Weiter behauptet der Kläger schlicht, die Handelsabteilung habe sich unter Leitung von Herrn J. "weitestgehend" selbst verwaltet und organisiert. Worin diese "weitestgehende" organisatorische Selbständigkeit und Selbstverwaltung konkret bestand, insbesondere gerade in Abgrenzung zu der von der Beklagten behaupteten Leitung durch die Prokuristin Frau A., bleibt offen. Welche Befugnisse der nach seinem Vortrag weisungsbefugte Herr J. genau hatte (und wo sie endeten), trägt der Kläger nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, wer in diesem Bereich konkrete Organisationsentscheidungen getroffen hat, zB hinsichtlich der Arbeitseinteilung und der Arbeitsaufteilung (Dienstpläne, Zuteilung von Kunden oder Gebieten etc.), hinsichtlich Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder ähnlichem und wer der disziplinarische Vorgesetzte der Mitarbeiter war. Ebenso wenig wird dargelegt, wer der Handelsabteilung wirtschaftliche Ziele (Umsatzplanung, Neukundengewinnung, Lieferzeiten etc.) setzte und ob insoweit jedenfalls eine teilweise Autonomie bestand. Weiter bleibt offen, inwieweit und für welche Entscheidungen andere Organisationsstrukturen der S. P. eG dazwischengeschaltet waren, insbesondere welche Entscheidungen im Rahmen der nach dem Klägervortrag eben nur "weitestgehenden" Selbstverwaltung doch bei der Prokuristin Frau A. lagen. Auch die Behauptung des Klägers zu Wareneinkauf, Preisgestaltung und Organisation des Ablaufs bleibt pauschal, ohne auf den konkreten Vortrag der Beklagten einzugehen, wie zB der Wareneinkauf für die S. P. eG insgesamt abgewickelt wurde (vorwiegend über deren Beteiligungsgesellschaft, die Handelsgesellschaft für Kraftfahrzeugbedarf in D. und überwiegend über jährliche Festaufträge). Nur wenn der Rahmen eigener Entscheidungen konkret aufgezeigt würde, ließe sich beurteilen, wie weit hinsichtlich der Handelsabteilung eine eventuell abgrenzbare Struktur und Organisation reichte.

Vor diesem Hintergrund war den Beweisangeboten des Klägers - insbesondere zur Vernehmung der Zeugen J. und A. - nicht nachzugehen. Es hätte sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt, da die Zeugen erst im Einzelnen die tatsächliche Organisation und Stellung der Handelsabteilung innerhalb der der S. P. eG und ihre jeweiligen Befugnisse bei der Leitung dieser Abteilung hätten darlegen müssen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei konkret diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23). So lag es hier.

Ein (weiterer) richterlicher Hinweis war insoweit nicht erforderlich. Zum einen hatte das Arbeitsgericht bereits in seinem ausführlichen Auflagenbeschluss vom 11. April 2017 auch diesen Aspekte abgedeckt, zum anderen führte u.a. die Erörterung dieser Frage (und der Hinweis auf nicht ausreichenden Vortrag) im ersten Kammertermin zur Flucht des Klägers in die Säumnis.

b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die weiteren Vorgänge insbesondere mit Blick auf die - in ihrem Umfang streitige - Übernahme von Kunden die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllen könnten.

Es dürfte allerdings Einiges dafür sprechen, dass dies nicht der Fall ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit der S. P. eG beim Vertrieb von Lkw- und Kfz-Zubehör unterscheidet sich von der Tätigkeit der Beklagten in einer Weise, dass die Übernahme von zwei Mitarbeitern und Kundendaten bzw. - zu Gunsten des Klägers unterstellt - den Kundenbeziehungen für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht ausreichen dürfte. Ob die S. P. und die Beklagte einmal über eine weitergehende Übernahme verhandelt haben, spielt insoweit keine Rolle. Weiter sind für das von der Beklagten unstreitig schwerpunktmäßig betriebene Großkundengeschäft Warenverfügbarkeit und Liefergeschwindigkeit wesentliche und entscheidende Wettbewerbsfaktoren, so dass die - unstreitige - Verwendung eines eigenen / anderen Warenwirtschaftssystems, eigener EDV und eigener Auslieferungslogistik entscheidend gegen die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen dürften. Weiter dürfte vorliegend jedenfalls die funktionelle Verknüpfung zwischen den übernommenen Produktionsfaktoren nicht beibehalten worden sein. Unstreitig vertreibt die Beklagte eine weitaus größere Produktpalette und bedient weitaus mehr und andere Kunden als die S. P. eG. Vor diesem Hintergrund nutzt die Beklagten die von der S. P. eG übernommen Produktionsfaktoren nicht, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Tätigkeit der Beklagten, die sie in einem von einem neuen, ca. 8,5 km entfernten Standort aus mit eigenem, anderen Warenwirtschaftssystem und eigener, anderer Auslieferungslogistik betreibt, dürfte keine gleichartige wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Es lassen sich keine funktionellen Verknüpfungen feststellen, die eine identische Verwendung der übernommenen personellen, materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie die Beibehaltung der zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehung voraussetzen würden (vgl. ErfK/Preis 18. Aufl. § 613 a BGB Rn. 7).

3. Die Feststellungsklage war daher abzuweisen.

4. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, dürfte dies im Übrigen auch daraus folgen, dass der Kläger sich in dem Vergleich vom 8. Dezember 2017 im Verfahren 7 Ca 811/17 mit der S. P. eG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das iSd. § 613 a BGB vermeintlich auf die Beklagte übergegangen sein soll, geeinigt hat. Insoweit dürfte die Auffassung der Beklagten, dass dieser Vergleich nach seinem Inhalt als Widerspruch iSd. § 613 a Abs. 6 BGB des Klägers gegen einen - unterstellten - Betriebsübergang anzusehen sein müsste, zutreffend sein.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).