LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Fundstelle
openJur 2020, 19212
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.017, Az.: 7 Ca 2022/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten um Gehaltsansprüche des Zeitraums August 2013 bis einschließlich April 2014 und um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014, jeweils nebst Zinsen.

Die Klägerin war ab dem 01.02.2012 zunächst bei der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH Hotel Y als Kosmetikerin/Masseurin zu einem monatlichen Bruttogehalt von (zunächst) 1.800,-- EUR beschäftigt.

Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2012 wurde ihr damaliger Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns für August und September 2012 verurteilt, mit weiterem Versäumnisurteil vom 10.01.2013 zur Zahlung der Löhne für Oktober und November 2012.

Zum 01.02.2013 erfolgte ein Betriebsübergang auf die erstinstanzliche Beklagte zu 1). Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013 mit, sie habe ihr Arbeitsverhältnis seit dem 01.02.2013 übernommen und fordere sie auf, ihre Tätigkeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2013 erklärte die Klägerin, sie mache "mit sofortiger Wirkung von meinem Zurückbehaltungsrecht mit meiner Arbeitsleistung Gebrauch, bis der Rückstand (der ausstehenden Vergütungen für die Monate Februar bis April 2013) ausgeglichen ist". Am 13.06.2013 schloss die Klägerin mit der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) einen Vergleich über die Zahlung der Gehälter für die Monate Februar bis Mai 2013. Mit Versäumnisurteil vom 26.09.2013 wurde die erstinstanzliche Beklagte zu 1) zur Zahlung der Löhne für Juni und Juli 2013 verurteilt. Mit Schreiben vom 21.11.2013 erklärte die Klägerin erneut, sie arbeite nur deshalb nicht, weil sie nach wie vor von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache, und wies darauf hin, dass ausweislich des Arbeitsvertrages ihr monatliches Bruttogehalt seit August 2013 monatlich 3.000,-- EUR betrage.

Am 01.02.2014 schloss die Geschäftsführerin der erstinstanzlichen Beklagten zu 1., in deren Eigentum die Hotelimmobilie stand, mit der Berufungsbeklagten (= erstinstanzliche Beklagte zu 2) einen Pachtvertrag, der zum 01.03.2014 beginnen sollte und eingangs dessen es heißt:

"Es ist bereits vereinbart, dass der jetzige Pächter, X Hotel Management GmbH als Pächter ausscheiden wird, sobald die neue Firma, X Hotel W GmbH gegründet wird, die die Pflichten und Rechte aus diesem Vertrag übernimmt und als alleiniger Pächter in diesem Vertrag ist."

Am 25.03.2014 wurde der Gesellschaftsvertrag der X Hotel W GmbH notariell beurkundet, am 17.06.2014 wurde diese ins Handelsregister eingetragen. Bereits unter dem 11.03.2014 meldete eine "X Hotel W GmbH i.G." rückwirkend zum 01.03.2014 ein Gewerbe - den Hotelbetrieb - an.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen Zahlungsverzugs außerordentlich zum 30.04.2014.

Gegenüber der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen, nachdem über ihr Vermögen am 21.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 21.05.2015 wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der X Hotel W GmbH eröffnet.

Die Klägerin begehrt Lohnzahlungen für den Zeitraum August 2013 bis April 2014 sowie Urlaubsabgeltung von der Berufungsbeklagten, da ein Betriebsübergang auf diese stattgefunden habe.

Am 30.03.2017 verkündete das Arbeitsgericht gegen die Berufungsbeklagte ein Teil-Versäumnisurteil folgenden Tenors:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.846,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,-- Euro seit dem 01.09.2013, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.10.2013, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.11.2013, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.12.2013, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.01.2014, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.02.2014, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.03.2014, aus weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.04.2014, aus weiteren 3.000,00 Euro sowie aus weiteren 4.846,17 Euro seit dem 28.06.2014 zu zahlen.

2. Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf EUR 31.846,17 Euro.

Nach fristgerechtem Einspruch der Berufungsbeklagten hat das Arbeitsgericht mit Teil-Urteil vom 16.11.2017, Az. 7 Ca 2022/16, das genannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage gegen die Berufungsbeklagte abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des genannten Urteils Bezug genommen (Bl. 479 ff. d.A.).

Gegen das ihr am 23.11.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.12.2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.02.2018 durch Beschluss vom 23.01.2018 mit Schriftsatz vom 23.02.2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben Tag eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie weiterem Schriftsatz vom 12.07.2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 546 ff, 632 ff. d.A.), macht die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

Die Berufungsbeklagte habe den Hotelbetrieb im Sinne des § 613 a BGB übernommen. Dies ergebe sich aus der Presseberichterstattung (Anlage K 31, sowie Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.07.2018, Bl. 634 d.A.), wonach die Berufungsbeklagte das Hotel in ihr Portfolio aufgenommen habe. Dies entspreche auch ihrem Gesellschaftszweck laut Handelsregister. Wenn die X Hotel W GmbH bzw. diese als Vorgesellschaft (GmbH i.G.) schon vor notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nach außen aufgetreten sei, ändere dies nichts daran, dass es eine rechtsfähige Persönlichkeit noch nicht gegeben habe. Vor dem Hintergrund, dass die im Rahmen des Betriebsübergangs handelnden Personen sowohl mit der Berufungsbeklagten als auch mit der X Hotel W GmbH verbunden waren, müsse sich die zum damaligen Zeitpunkt einzig als Gesellschaft existierende Berufungsbeklagte das Handeln der Beteiligten zum Zeitpunkt der Übernahme des Hotelbetriebs zurechnen lassen, zumal diese vertraglich Berechtigte aus dem Pachtvertrag gewesen sei. Jedenfalls treffe die Berufungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass die X Hotel W GmbH tatsächlich bereits rechtsfähig gewesen sei und sie den Hotelbetrieb fortgeführt habe. Jedenfalls habe die Berufungsbeklagte den Rechtsschein einer Übernahme gesetzt, woran sie sich nunmehr daran festhalten lassen müsse. Das Hotel sei auch in seiner Struktur unverändert einschließlich des Wellness-Bereichs fortgeführt worden. Die Übernahme des Hotelbetriebs durch eine Vorgründungsgesellschaft der späteren X Hotel W GmbH sei nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. November 2017, Az.: 7 Ca 2022/16 abzuändern und das Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. März 2017, Az. 7 Ca 2022/16, aufrechtzuerhalten.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 11. April 2018, auf den Bezug genommen wird (Bl. 576 ff. d.A.), als zutreffend. Die Klägerin habe weiterhin nicht dargelegt, dass gerade die Berufungsbeklagte das Hotel fortgeführt habe. Das Hotel sei ab dem 01.03.2014 von der X Hotel W GmbH bzw. deren Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft geführt worden. Insbesondere seien auch die Abrechnungen der Arbeitnehmer und die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung von dieser ausgestellt worden. Auch sei dies den Arbeitnehmern mitgeteilt worden, womit diese auch einverstanden gewesen seien. Einen Rechtsschein einer Übernahme habe sie nicht gesetzt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr steht gegen die Berufungsbeklagte kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nebst Zinsen für den Zeitraum August 2013 bis April 2014 und auch kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung nebst Zinsen für nicht genommenen Urlaub der Jahre 2013 und 2014 zu. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben, § 343 ZPO, und die Klage abgewiesen.

1.

Das Arbeitsgericht hat zulässigerweise durch Teil-Urteil entschieden. Zwar kann grundsätzlich nur dann durch Teilurteil entschieden werden, wenn dadurch nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird (st. Rspr., BAG v. 04.05.2006 - 8 AZR 311/05-, juris Rn. 22).

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Teilurteilen bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen nach § 240 ZPO unterbrochen ist und nur der übrige Teil des Verfahrens gegen einen anderen einfachen Streitgenossen fortgeführt wird (st. Rspr., s. nur BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14-, juris, Rn. 29). Dies gilt nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02-, NJW-RR 2003, 1002).

Nach diesen Grundsätzen konnte hier durch Teilurteil entschieden werden. Der Rechtsstreit ist weiterhin in dem Umfang unterbrochen, wie er von Gesetzes wegen nach § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) unterbrochen wurde. Im Übrigen wurde der Prozess fortgesetzt. Anhaltspunkte für die alsbaldige Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens sind nicht ersichtlich. Bei den beiden Beklagten handelt es sich auch um einfache Streitgenossen. Notwendige Streitgenossenschaft liegt beim Betriebsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber allenfalls bei einer hier nicht vorliegenden "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" vor (BAG v. 24.09.2015 - 2 AZR 562/14, NZA 2016, 366).

2.

Die geltend gemachten Ansprüche bestehen gegenüber der Berufungsbeklagten nicht. Es bestehen keine durch Abschluss eines eigenen Arbeitsvertrages mit der Berufungsbeklagten begründete Ansprüche der Klägerin. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde vielmehr mit der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH geschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das mit der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH Arbeitsverhältnis zunächst mit Wirkung zum 1. Februar 2013 aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist. Ansprüche gegen die Berufungsbeklagte kommen damit nur in Betracht, wenn diese für die Vergütungsansprüche im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 als Betriebsübernehmerin im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB haften würde bzw. für die Ansprüche ab März 2014 sowie eventuelle Urlaubsabgeltung aufgrund eigener, durch einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB begründeter Arbeitgeberstellung einzustehen hätte.

Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, gerade die Berufungsbeklagte sei "anderer Inhaber" im Sinne des § 613 a BGB geworden.

a)

Ein Betriebs(teil-)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. etwa BAG 25.01.2018 -8 AZR 309/16-, juris, Rn. 52 ff.).

Die Berufungskammer geht davon aus, dass es sich bei dem fraglichen Hotel "Y" um eine im Sinne des § 613 a BGB übergangsfähige wirtschaftliche Einheit handelte, die auch unter Wahrung ihrer Identität per 1. März 2014 im Rahmen vertraglicher Beziehungen von der erstinstanzlichen Beklagten zu 1. auf einen anderen Inhaber überging.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das fragliche Hotel nahtlos unter Beibehalt seiner sächlichen Betriebsmittel und mittels eines Großteils der auch zuvor tätigen Belegschaft sowie unter dem markteingeführten Namen am Markt tätig war. Ob -wie die Beklagte geltend macht- zu einem allerdings auch nicht näher spezifizierten späteren Zeitpunkt die Konzeption des Hotels geändert wurde, ist ohne Relevanz.

Ebenso kann unterstellt werden, dass es per 1. März 2014 zu einem Übergang von der erstinstanzlichen Beklagten zu 1. auf einen " anderen Inhaber" im Sinne des § 613 a BGB kam. Hierfür spricht insbesondere, dass die Eigentümerin der Immobilie, die zugleich Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. war, ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Pachtvertrag (Bl. 431 d.A.) vertraglich verpflichtet war, das gesamte Objekt nebst Inventar der Pächterin mit Wirkung ab 1. März 2014 zu überlassen.

b)

Die hierfür nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa BAG 15.11.2012 -8AZR 683/11. Juris, Rn. 22) darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass gerade die Berufungsbeklagte "Inhaber" im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geworden ist.

aa)

Wie bereits ausgeführt ist für das Vorliegen eines Betriebsübergangs erforderlich, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die (natürliche oder juristische) Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt; die Person, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese Verantwortlichkeit übernimmt, ist Betriebsübernehmer, also "neuer Inhaber" im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 25.01.2018, aaO., Rn. 56; GK-KSchG/Treber, 11. Aufl., § 613 a BGB Rn. 52 f., jeweils mwN.).

bb)

Dass die Berufungsbeklagte in diesem Sinne neue Inhaberin geworden ist, ergibt sich zunächst nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikeln. Zwar ist dort die Rede davon, dass die Berufungsbeklagte das Hotel "in ihr Portfolio" aufgenommen habe bzw. das Hotel nun ein Hotel der Berufungsbeklagten sei. Hieraus aber zu schlussfolgern, dass es auch zwingend von dieser selbst betrieben werden müsste und damit die Möglichkeit auszuschließen, dass es durch ein Tochterunternehmen o.ä. betrieben wird, lässt sich den Zeitungsartikeln, die nicht auf eine juristische Zuordnung, sondern allenfalls auf die für die Leserschaft interessante wirtschaftliche Zuordnung abstellen, nicht entnehmen. Dass das Hotel von (einem Unternehmen) der X-Gruppe übernommen wurde, bestreitet auch die Berufungsbeklagte nicht. Dementsprechend ist in den Artikeln denn auch teilweise von "der X-Gruppe" die Rede. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

cc)

Ebenso wenig ergibt sich eine Übernahme der Verantwortlichkeit für den Betrieb des Hotels der Berufungsbeklagten daraus, dass diese mit der Beklagten zu 1. den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese die wirtschaftliche Einheit "Hotel" im eigenen Namen geführt und nach außen als deren Inhaber aufgetreten ist.

Hiergegen spricht bereits der im Tatbestand zitierte Passus des Pachtvertrages. Danach war der Pachtvertrag von vornherein auf eine Führung des Hotels durch die X Hotel W GmbH angelegt. In Bezug auf das Auftreten der Berufungsbeklagten nach außen hat die Klägerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat durch Vorlage einer Reihe von Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Bl. 465 d.A., Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung, Lohnabrechnungen, Bl. 579 ff. d.A.) dargelegt, dass bereits vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der X Hotel W GmbH am 25.3.2014 unter dieser Bezeichnung nach außen gehandelt wurde, so dass eine Führung im eigenen Namen und ein Auftreten nach außen der Berufungsbeklagten gerade nicht feststellbar ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zumindest bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der X Hotel W GmbH diese nicht - auch nicht als GmbH in Gründung- als juristische Person rechtlich existent war und deshalb dieses Auftreten nach außen ungeachtet der gewählten Bezeichnung und mangels eines anderen rechtlich in Betracht kommenden Zuordnungssubjekts als ein solches der Berufungsbeklagten zu werten wäre.

Zutreffend ist, dass eine sog. Vorgesellschaft einer GmbH erst mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht. Vor diesem Stadium der GmbH-Gründung möglich und zulässig ist aber der auch konkludent und formfrei mögliche Abschluss eines Gründungsvorvertrages, wodurch dann eine sog. Vorgründungsgesellschaft entsteht, die entweder BGB-Gesellschaft oder unter den Voraussetzungen des § 1 HGB OHG ist (vgl. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 11 GmbHG Rn. 9 ff.). Wird vor Errichtung der GmbH bereits ein Gesellschaftsvermögen gebildet oder sogar schon ein gemeinschaftliches Unternehmen betrieben, entsteht zudem eine Außengesellschaft (Schmidt, aaO., Rn. 10), die als Rechtssubjekt als Betriebsübernehmer nach § 613 a BGB in Betracht kommt. Hierauf hat sich die Beklagte ausdrücklich berufen, wofür nach den Umständen des Falles auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht: Die Berufungsbeklagte war nicht und sollte auch nicht Gesellschafterin der X Hotel W GmbH werden, der Pachtvertrag sah als endgültige Pächterin diese GmbH vor und die vorgelegten Anmeldungen und Lohnabrechnungen lauteten bereits auf diese GmbH, wobei zudem der Gesellschaftsvertrag zeitnah nach Abschluss des Pachtvertrages beurkundet wurde. Entsprechend der "normalen Reihenfolge" der GmbH-Gründung (Vorgründungsgesellschaft-Vorgesellschaft (GmbH iG.)-Eintragung der GmbH in das Handelsregister) spricht ein Handeln unter dem Namen der GmbH noch vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nach außen eher für ein Handeln für eine Vorgründungsgesellschaft als für ein Handeln für eine andere juristische Person, die von vornherein nicht Gesellschafterin der zu gründenden GmbH werden sollte. Angesichts dessen hätte es der Klägerin oblegen weitere Umstände darzulegen, die desungeachtet mit überwiegendem Gewicht den Schluss rechtfertigen würden, es habe sich nach Außen um ein Auftreten der Berufungsbeklagten im Sinne der Führung des Hotels im eigenen Namen gehandelt. Hieran fehlt es.

dd)

Der Hinweis der Klägerin auf das Institut der sog. Sekundären Darlegungslast führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Eingreifen der sog. sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (so etwa BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 715/06- juris, Rn. 38). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil gerade streitig ist, wer genau das Hotel ab dem 01.03.2014 geführt hat. Wenn aber die Berufungsbeklagte (entsprechend ihrer Behauptung) das Hotel nie geführt hat, kann es auch nicht ihr obliegen, entsprechende Darlegungen zur Führung des Hotels zu machen. Eine sekundäre Darlegungslast könnte damit allenfalls bezüglich der einzelnen Umstände des dann weiter streitigen Betriebsübergangs (wie etwa der konkreten Ausgestaltung des Hotelbetriebs zur Überprüfung einer für das Vorliegen eines Betriebsübergangs erforderlichen Betriebsfortführung) bestehen, wenn geklärt wäre, dass die Berufungsbeklagte das Hotel betrieben hätte. Dies aber ist gerade streitig.

Doch selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass die Berufungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast treffen würde, wäre sie dieser mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung, der Abrechnungen gegenüber den Arbeitnehmern und der Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung jedenfalls nachgekommen, sodass es jedenfalls angesichts dieser Unterlagen wieder an der Klägerin gewesen wäre, diese Umstände zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Denn mit diesen Unterlagen legt die Berufungsbeklagte dar, dass der Betrieb gerade nicht durch sie selbst, sondern durch die X Hotel W GmbH bzw. deren Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft geführt wurde. Selbst wenn ein Rechtsträger in Form der X Hotel W GmbH bzw. deren Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft noch gefehlt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass dann ein Betrieb des Hotels durch die Berufungsbeklagte (und damit ggf. ein Betriebsübergang auf diese) vorliegen würde, sondern lediglich, dass etwa mangels Vertretungsmacht (bzw. mangels Existenz des vermeintlich Vertretenen) eine Haftung der handelnden Personen selbst in Betracht kommt.

3.

Auch Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung oder wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 280 BGB iVm. § 613a Abs. 5 BGB bestehen nicht.

Die Berufungsbeklagte trifft keine Rechtsscheinhaftung. Dabei kann offenbleiben, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Rechtsscheinhaftung in Betracht käme. Die Berufungsbeklagte hat jedenfalls gegenüber der Klägerin keinen Rechtsschein eines Betriebsübergangs auf sie gesetzt. Sie hat sich gegenüber der Klägerin nie als Betreiberin des Hotels ausgegeben. Der Inhalt der von der Klägerin herangezogenen Zeitungsartikel ist der Berufungsbeklagten nicht zurechenbar.

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 613a Abs. 5 BGB scheidet schon deshalb aus, weil zur Unterrichtung nur der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber verpflichtet sind. Eine Verletzung der Pflicht durch den bisherigen Arbeitgeber hätte indes nur dessen Haftung zur Folge; eine Unterrichtungsverpflichtung der Berufungsbeklagten bestünde nur, wenn diese Betriebsübernehmerin wäre, was -wie ausgeführt- nicht ausreichend dargelegt ist.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.