LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - 2 Sa 24/17
Fundstelle
openJur 2020, 19119
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 573/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Überbrückungsbeihilfe.

Der am 1951 geborene Beklagte zu 1) war vom 08. Juli 1973 bis zum 31. März 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 1) musste aus Gründen i.S.d. § 2 TV SozSich beendet werden. Auf seinen Antrag erhielt der Beklagte zu 1) zunächst anknüpfend an das von ihm bezogene Krankengeld bzw. Übergangsgeld sowie danach Arbeitslosengeld I bis zum 31. Mai 2006 Überbrückungsbeihilfe.

Der Beklagte zu 1) legte sodann folgenden schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 4) vor, der der Klägerin am 02. Mai 2006 zuging:

"Anstellungsvertrag

zwischen den Herren Patentanwälten E. und E.

und

Herrn C.

1.) Beginn der Tätigkeit

Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.06.2006.

2.) Gegenstand der Tätigkeit

Herr C. wird als Rechercheur beschäftigt und hierbei insbesondere folgende Aufgaben übernehmen: Sichtung von Online-Recherchedatenbanken, Recherche nach Dokumenten im Stand der Technik in Deutscher, Englischer und Italienischer Sprache mit Hilfe von üblichen User-Oberflächen, Berichterstattung, sonstige Sachbearbeitung nach Absprache.

3.) Arbeitszeit

Die Regelarbeitszeit ohne Pausen beträgt 22 Stunden pro Woche. Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr und Freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr. Von Montags bis Donnerstags ist zwischen 12:00 und 13:00 eine Pause vorgesehen. Herr C. arbeitet von seinem Heimarbeitsplatz aus. Zu den angegeben Arbeitszeiten muss Herr C. per Telefon oder per Email erreichbar sein.

3.1) Arbeitsmittel

Herr C. bekommt einen PC mit der notwendigen Software sowie alle notwendigen Arbeitsmittel wie Datenträger, Papier und Akten zur Verfügung gestellt, um seine Arbeit auszuführen. Die Kosten für die Nutzung des Internets und sonstige Telefonkosten für die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber trägt Herr C. selbst.

4.) Vergütung

Herr C. erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 670,00 Euro, zahlbar am Ende eines jeden Monats. Diese Vergütung beinhaltet alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers wie bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

5.) Vergütungsfortzahlung bei Krankheit oder Abwesenheit

Ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung bei Abwesenheit besteht nicht. Wird Herr C. infolge Krankheit oder Betriebsunfall, durch ein vom Träger der Sozialversicherung oder durch einen sonstigen Sozialleistungsträger bewilligtes Heilverfahren oder infolge eines anderen in ihrer Person liegenden Grundes ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, wird das Gehalt bis zu 6 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall bleiben unberührt.

6.) Erholungsurlaub

Herr C. erhält einen Erholungsurlaub von 15 Tagen im Kalenderjahr. Am 06. Januar eines jeden Jahres ist Herr C. aufgrund des Feiertages in Baden-Württemberg von der Arbeit freigestellt.

7.) Verschwiegenheitspflicht

Herr C. ist verpflichtet, alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Akteninhalte und Patentbeschreibungen, geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

8.) Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten zum jeweiligen Quartalsende mit sechswöchiger Frist gekündigt werden.

9.) Sonstiges

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Sämtliche dieses Vertragsverhältnis betreffenden Änderungen und Zusätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

Im Falle von Vertragslücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht.

Beide Parteien bestätigen, eine Ausfertigung dieses von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags erhalten zu haben."

Aufgrund dieses vorgelegten Arbeitsvertrags wurde dem Beklagten zu 1) ab dem 01. Juni 2006 Überbrückungsbeihilfe gewährt. Gesellschafter der Beklagten zu 4) sind die Beklagten zu 2) und 3), die als Brüder der Ehefrau des Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 1) verschwägert sind.

Mit Schreiben vom 25. August 2014 (Bl. 23, 24 d. A.) wies die Klägerin den Beklagten zu 1) darauf hin, dass nach dem von ihr angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich mehr bestehe, wenn er die Berechtigung zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Weiterhin führte sie in dem Schreiben aus, dass Arbeitsentgelt aus einer anderweitigen Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges und rechtswirksames Arbeitsverhältnis voraussetze. Nach dem Ergebnis einer aktuellen Überprüfung sei festgestellt worden, dass sein Arbeitslohn seit dem 01. Juni 2006 in der Höhe unverändert geblieben sei und lediglich 670,00 EUR betrage, was die üblichen Arbeitsentgelte für vergleichbare Tätigkeiten ganz erheblich unterschreite. Aus ihrer Sicht stehe ein solches Arbeitsentgelt in einem offenkundigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und erscheine sittenwidrig niedrig. Sie habe deshalb auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entgeltabrede für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe.

Zum 30. September 2014 stellte die Klägerin die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe ein.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Bl. 25, 26 d. A.) teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr T.,

mit großer Verwunderung haben wir dieser Tage zugetragen bekommen, dass Ihre Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion annimmt, das diesseitige Arbeitsverhältnis mit Herrn G. C. bestehe nur zum Schein, weil in den letzten acht Jahren keine Gehaltserhöhung erfolgt sei.

Mit dieser Annahme liegt ein Irrtum vor und die damit einhergehende Vorwurf gegen uns als Arbeitgeber dürfen wir hiermit ausdrücklich zurückweisen. Herr C. ist bei uns seit 2006 tätig und war von Anbeginn der Tätigkeiten an ein zuverlässiger und vertrauensvoller Mitarbeiter, der als Muttersprachler seine Recherchetätigkeiten in den italienischen aber auch in den englischsprachigen amtlichen Registern zu unserer Zufriedenheit durchführt.

Erlauben uns an dieser Stelle Ihnen ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben, dass der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anscheinend bisher fehlte. Als Grundlage für eine Beurteilung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 nicht dienen; vielmehr waren der Gegenstand der Tätigkeiten und unsere Leistungen Änderungen unterworfen, die wie sonst auch üblich nicht in einer Änderung des damaligen Arbeitsvertrages Niederschlag fanden und die wenn Sie so wollen einer gewissen Lohnanpassung gleichkommen. Nachdem sich Herr C. in seine Tätigkeiten am Heimarbeitsplatz eingearbeitet hatte und sich für die Recherchetätigkeiten qualifizierte, haben wir im April 2008 seinen Heimarbeitsplatz vollwertig mit einem neuen PC inkl. Flatscreen, Drucker etc. ausgestattet, den er auch privat nutzen durfte und darf. Gegen Ende 2010 sind wir von dem ursprünglichen im Arbeitsvertrag definierten Gegenstand der Tätigkeit und auch von den im Arbeitsvertrag festgehaltenen festen Arbeitszeiten abgekommen. Herr C. arbeitet seit Ende 2010 mit völlig flexiblen Arbeitszeiten und genießt hierfür uneingeschränkt unser vollstes Vertrauen. Seit Oktober 2012 recherchiert er nicht mehr auftragsbezogen sondern fortlaufend nach Entscheidungen des UlBM in Patent- und Markensachen. An diesem Gegenstand der Tätigkeiten und an den entsprechenden Leistungen halten wir derzeit fest. Sie erkennen, dass Herr C. in den letzten Jahren sehr wohl eine Leistungssteigerung durch uns als Arbeitgeber erfahren hat, die sich sehr wohl messen lässt und mitnichten eine Selbstverständlichkeit darstellen.

Wir möchten explizit nicht zum Ausdruck bringen, dass die vorstehend genannten Veränderungen in Bezug auf die Leistungen für Herrn C. bewusst und explizit mit dem Gedanken angestoßen wurden, eine irgendwie geartete Lohnanpassung vornehmen zu wollen. Eine bewusste regelmäßige Lohnanpassung der Gehälter unserer insgesamt acht Angestellten erfolgt bei uns nicht automatisch. Wenn überhaupt werden Lohnanpassungen wie in der freien Wirtschaft bei kleinen mittelständischen Unternehmen üblich, durch den jeweiligen Arbeitnehmer individuell angestoßen. Herrn C. den Vorwurf machen zu wollen, er hätte konkrete Lohnanpassungen fordern müssen, steht unseres Erachtens im Widerspruch zu das vorstehend beschriebene und ohne Zweifel ausgeglichene Arbeitsverhältnis. Seit Mitte 2013 ist das Mindestlohngesetz in aller Munde, sodass wir uns auch nicht vorwerfen lassen müssten, in den letzten 3 Jahren keine Leistungsanpassung vorgenommen zu haben. Der nächste Schritt einer bewussten finanziellen Lohnanpassung zum 1.1.2015 war aus diesen Gründen vorprogrammiert. Ab Januar 2015 wird Herr C. bei uns leider nur noch im Rahmen der im Rentensystem geregelten Höchstgrenze für 10 Stunden pro Woche tätig sein.

Wir hoffen den Irrtum beseitigt zu haben wüssten es sehr zu begrüßen, wenn Sie dafür Sorge tragen könnten, dass der Vorwurf einer Scheinbeschäftigung zurückgenommen wird. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten zu 4) mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Bl. 75 d. A.) Folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank, für Ihr Schreiben vom 18.12.2014 betreffend des Arbeitsverhältnisses mit Herrn C.. Ihre Darlegung habe ich zur Kenntnis genommen. Ihr Hinweis, meine Behörde habe den Vorwurf einer "Scheinbeschäftigung" erhoben, ist nicht zutreffend, vielmehr wurde die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entgeltabrede in Zweifel gezogen. Insoweit verweise ich auf mein Schreiben an Herrn C. vom 25.08.2014.

Ich gehe davon aus, dass sich damit die Angelegenheit erledigt hat."

Seit dem 01. Januar 2015 bezieht der Beklagte zu 1) nach Vollendung seines 63. Lebensjahres Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Vorprozess hat der Beklagte zu 1) mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage vom 24. Februar 2015 von der Klägerin die weitere Zahlung von Überbrückungsbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember 2014 verlangt. In diesem Vorprozess hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Ca 303/15 - die vom Beklagten zu 1) erhobene Klage gegen die Klägerin abgewiesen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der dortige Kläger (hier: Beklagter zu 1) für die Anspruchsvoraussetzung des § 4 TV SozSich, dass ein anderweitiges Arbeitseinkommen aus einem Arbeitsverhältnis vorliege, darlegungs- und beweispflichtig sei und hierzu die Vorlage eines Arbeitsvertrags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden nicht genüge. Entscheidend sei, ob diese wöchentlichen Arbeitsstunden auch tatsächlich erbracht würden. Nachdem dies gerade ausdrücklich bestritten worden sei, wäre es Sache des Klägers (hier: Beklagter zu 1) gewesen, hierzu substantiiert vorzutragen. Darüber hinaus liege nach dem Inhalt des Schreibens seines Arbeitgebers vom 18. Dezember 2014, dessen Inhalt sich der Kläger (hier: Beklagter zu 1) zu eigen gemacht habe, auch kein Arbeitsverhältnis vor, weil es an der entsprechenden persönlichen Abhängigkeit fehle.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage die Beklagten zu 1) - 4) auf Rückzahlung der in den Jahren 2013 und 2014 bis einschließlich für den Monat September 2014 gezahlten Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 77.447,04 EUR brutto in Anspruch.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 2016 - 8 Ca 573/16 - Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 77.447,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2015 an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 - 8 Ca 573/16 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02. März 2017 mit Schriftsatz vom 02. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass der Beklagte zu 1) mehr als 21 Wochenstunden für die Beklagte zu 4) tätig geworden sei und überhaupt in einem Arbeitsverhältnis und nicht in einem Dienstverhältnis zu dieser gestanden habe. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sich die Beklagten hierzu im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht eingelassen hätten. § 4 Ziff. 1 a TV SozSich setzte eine "anderweitige Beschäftigung" voraus. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müsse tatsächlich eine Beschäftigung vorliegen, wofür allein die Vorlage eines Arbeitsvertrages nicht genüge. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Rückforderungsanspruches bei ihr liege, habe das Arbeitsgericht verkannt, dass insoweit die Grundsätze einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten müssten. Im Hinblick darauf, dass sie am Vertragsverhältnis der Beklagten zu 1) - 4) nicht beteiligt gewesen sei, hätten die Beklagten aufgrund ihrer Sachnähe substantiiert vortragen müssen. Bei der vorzunehmenden Beweiswürdigung habe insbesondere eine Würdigung des widersprüchlichen Vorbringens der Beklagten zu erfolgen. Der Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, es seien für die Tätigkeit lediglich englische Sprachkenntnisse erforderlich, stehe im diametralen Gegensatz zum bisherigen Vorbringen, insbesondere zu dem in Ziff. 2 des Anstellungsvertrags festgelegten Gegenstand der Tätigkeit und dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 18. Dezember 2014. Nach dem Vorbringen der Beklagten solle der Beklagte zu 1) Entscheidungen des italienischen Patent- und Markenamtes (UIBM) gesucht haben. Ausweislich der Homepage des UIBM seien Recherchen ohne italienische Sprachkompetenz beim UIBM nicht möglich. Gleichwohl würden die Beklagten nunmehr schriftsätzlich behaupten, der Beklagte zu 1) habe nur Englisch können müssen. Das Arbeitsgericht habe das Schreiben vom 18. Dezember 2014 übergangen. Auch die Ausführungen in der Berufungserwiderung, statt des Datums "2012" müsse es "2014" heißen, seien unbehelflich. Der Beklagte zu 2) habe als Patentanwalt mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bescheinigt, dass der Beklagte zu 1) in "Patent- und Markensachen" tätig sei. Es könne unterstellt werden, dass ein Patentanwalt den Unterschied zwischen Patenten und Marken kenne. Die Angabe, der Kläger habe im Patentbereich gearbeitet, sei mithin vorsätzlich unwahr formuliert. Erst nachdem sie sich im Vorprozess zu Patenten eingelassen habe, sei durch den Beklagten zu 1) die Korrektur erfolgt, er sei nur in Markensachen tätig. Insoweit werde allerdings auf den im Arbeitsvertrag schriftlich festgehaltenen Gegenstand der Tätigkeit verwiesen, nachdem der Beklagte zu 1) nach "Stand der Technik" habe recherchieren sollen, den es bei Patenten, aber nicht bei Marken gebe. Soweit es im Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2016 heiße, die Recherche beim UIBM habe einen konkreten Fall einer Mandantin betroffen, bei der man auf eine Entscheidung des italienischen Patent- und Markenamtes gewartet habe, seien dadurch Unstimmigkeiten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beseitigt worden, weil die Recherche für einen Kunden eine auftragsbezogene Arbeit sei. Nach der schriftlichen Bescheinigung des Beklagten zu 2) habe der Beklagte zu 1) zunächst bis Oktober 2012/14 auftragsbezogen gearbeitet, danach "fortlaufend nach Entscheidungen des UIBM". Die erstinstanzlich vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung habe nichts mehr mit der des Beklagten zu 2) zu tun, die vor dem ersten arbeitsgerichtlichen Verfahren der Parteien am 18. Dezember 2014 erstellt worden sei. Sie passe auch nicht zu der Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsinstanz. Mit der Berufungserwiderung hätten die Beklagten nunmehr Frau K. als Zeugin dafür benannt, dass der Beklagte zu 1) "immer nur auftragsbezogen" gearbeitet habe und das Ergebnis seiner Arbeit an die Beklagte zu 4) gesandt habe. Ein Nichtversenden des behaupteten "Arbeitsergebnisses" würde mithin belegen, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich gar nicht gearbeitet hätte. Es bleibe völlig unklar, welche konkreten Tätigkeiten der Beklagte zu 1) verrichtet haben wolle. Auch wenn sie Indizien und Tatsachen dafür vortragen müsse, die Zweifel an einer Beschäftigung im Umfang von 22 Stunden begründeten, lägen diese aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellung der Beklagten vor. Von einem gelebten Arbeitsverhältnis könne nach dem wechselseitigen Vorbringen ihrer Ansicht nach nicht ausgegangen werden. Dementsprechend gehe sie davon aus, dass der Beklagte zu 1) die Überbrückungsbeihilfe für das behauptete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 4) ohne Rechtsgrund erhalten habe. Im Vorprozess habe das Arbeitsgericht sein Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Ca 303/15 - auch darauf gestützt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, so dass es sich bei der gegenteiligen Annahme um widersprüchliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts Kaiserslautern handeln würde. Der bestehende Bereicherungsanspruch sei auch nicht durch § 8 Ziff. 4 TV SozSich ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 4 TV SozSich eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung ausschließe, stehe diese Privilegierung zu ihren Gunsten einem Rückgriff auf den allgemeinen Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Unabhängig davon seien mit den vom Beklagten zu 1) eingereichten Unterlagen unrichtige Angaben i.S.d. § 8 Abs. 4 TV SozSich gemacht worden, weil dieser die im schriftlichen Arbeitsvertrag ausgewiesene Arbeit nicht erbracht habe. Zudem stehe ihr gegenüber den Beklagten zu 1) - 4) ein deliktischer Anspruch zu. Die Beklagten zu 2) - 4) hätten mit dem Beklagten zu 1) einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, dessen Inhalt jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie gehe davon aus, dass der Kläger gar keine Arbeitsleistungen habe erbringen sollen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass der Beklagte zu 1) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe nachweisen müssen, damit dieser Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich bekomme. Dies stelle eine Beihilfe zum Betrug (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB) dar. Schließlich habe das Arbeitsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, dass der Anspruch zumindest der Höhe nach unbegründet sei. Der Beklagte zu 1) habe selbst vorgetragen, dass er sich im Jahr 2006 in einer Notlage befunden habe, das Arbeitsverhältnis mit einer Stundenvergütung von 7,03 EUR brutto anzunehmen. Insoweit hätte das Arbeitsgericht § 138 Abs. 2 BGB prüfen müssen. Es sei Lohnwucher, für einen Arbeitsplatz, der die Kenntnis zweier Fremdsprachen verlange und eine qualifizierte Tätigkeit vorsehe, lediglich einen so geringen Stundensatz zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 2016 - 8 Ca 573/16 - abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 77.447,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2017 an sie zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidern, entgegen der Ansicht der Klägerin stehe durch den Vorprozess lediglich fest, dass Überbrückungsbeihilfeansprüche für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2014 nicht bestünden, nicht aber, dass es angeblich ein Arbeitsverhältnis mit den für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben habe. Soweit die Klägerin erneut behaupte, dass die im Vorprozess und davor geleisteten Erklärungen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Beklagten zu 1) angeblich widersprüchlich gewesen sein sollten, zeige dies lediglich, dass sich die Klägerin nicht mit der Schilderung auseinandergesetzt habe. In der Verhandlung vom 25. Oktober 2016 sei vom Beklagten zu 2) richtig gestellt worden, dass bei dem Schreiben vom 18. Dezember 2014 ein Schreibfehler unterlaufen und die Recherche beim UIBM nicht im Oktober 2012, sondern im Oktober 2014 gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe immer nur auftragsbezogen, d. h. auf Veranlassung der Beklagten zu 4) gearbeitet. Diese Tätigkeit sei fortlaufend, weil die zu überprüfenden Marken regelmäßig bereitgestellt worden seien. Ohne entsprechende Beauftragung, was recherchiert werden solle, habe der Beklagte zu 1) seine Recherchetätigkeiten überhaupt nicht durchführen können. Selbstverständlich habe der Beklagte zu 1) immer nur dann auf Anweisung tätig werden können, wenn er entsprechende E-Mails bekommen und die Recherchetätigkeit daraufhin habe aufnehmen können. Die Tatsache, dass sich der Beklagte zu 1) seine Arbeitszeit ab einem gewissen Zeitpunkt frei habe aussuchen können, ändere hieran nichts, denn selbstverständlich hätten die Recherchetätigkeiten täglich und zeitnah erledigt werden müssen. Erstinstanzlich sei äußerst umfangreicher Sachvortrag hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Beklagten zu 1) geleistet worden. Gemäß dem diesbezüglichen Sachvortrag habe der Beklagte zu 1) eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums wöchentlich für die Beklagte zu 4) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gearbeitet und die Beklagte zu 4) habe hierfür das vereinbarte Gehalt bezahlt. Der Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Arbeit die Vorsondierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jeweiligen Marke durchgelesen und alle diejenigen Waren und Dienstleistungen erfasst, die mit den Waren und Dienstleistungen der älteren (Mandanten-)Marke im entferntesten Sinne vergleichbar gewesen seien. Insoweit werde auf die äußerst umfangreiche Schilderung der Arbeitstätigkeit im Schriftsatz vom 02. September 2016 verwiesen. Der Beklagte zu 1) habe von der Beklagten zu 4) Unterlagen (Überwachungsergebnisse) per E-Mail zugesandt bekommen, die er dann nach Eingang der E-Mails, die fast täglich erfolgt seien, abgearbeitet habe. Er habe die erforderliche Vorsondierung durchgeführt. In der Reihenfolge, wie die Unterlagen bei ihm eingegangen seien, habe er diese dann auch bearbeitet. Dabei seien zwar fast täglich Unterlagen/Anfragen bei ihm eingegangen, sowohl die Qualität als auch die Quantität der eingereichten Überwachungsergebnisse hätten aber jeweils variiert, so dass manchmal nur einige wenige Marken hätten überprüft werden müssen, das Verzeichnis der jeweiligen Marken und Dienstleistungen jedoch äußerst umfangreich gewesen sei. Auch habe es mitunter eine höhere Anzahl von Überwachungsergebnissen gegeben, die zu überprüfenden Waren und Dienstleistungen seien dann aber eventuell geringer gewesen, so dass eine Aussage darüber, wie lange der Beklagte zu 1) an einer speziellen Anfrage gearbeitet habe, überhaupt nicht pauschal zu treffen sei. Auf alle Fälle habe er die Anfragen meist vormittags und dies täglich abgearbeitet. Aufgrund des verschiedenen Umfangs habe er an manchen Tagen mehr einzelne Markenanfragen als an anderen Tagen geschafft, auch dies habe variiert. Die Beklagte zu 4) habe fast täglich von dem Recherchedienstleister entsprechende Überwachungsergebnisse erhalten, die als Arbeitspaket im Schnitt einmal wöchentlich an den Beklagten zu 1) zur Abarbeitung weitergeleitet worden seien. Der Beklagte zu 1) habe seine Arbeitsergebnisse per E-Mail an den Beklagten zu 2) sowie an den Beklagten zu 3) übersandt und jeweils in "cc" auch an die Kanzlei. Die zu bearbeitenden Marken seien zwischen den Beklagten zu 2) und 3) aufgeteilt. Dementsprechend übersende der Beklagte zu 1) seine Arbeitsergebnisse entweder an den Beklagten zu 2) oder an den Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 1) habe jeweils getrennte Arbeitspakete zur Abarbeitung erhalten und dementsprechend nach Abarbeitung seine Arbeitsergebnisse entweder an den Beklagten zu 2) oder an den Beklagten zu 3) per E-Mail zurückgesandt. Dabei sei jeweils in "cc" die E-Mail auch in Kopie an die Kanzlei übersandt worden. Nach Erledigung der an den Beklagten zu 2) oder an den Beklagten zu 3) übersandten E-Mail sei die "cc-E-Mail" gelöscht worden, wobei es sich um einen Kontrollmechanismus handele. Falls die "cc-E-Mail" nicht gelöscht sei, erkenne ihre Mitarbeiterin, Frau K., dass diese E-Mail noch zu bearbeiten sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ausgeführt worden, dass zwei Fremdsprachen niemals Voraussetzung für die Arbeit gewesen seien und dass für die zu verrichtenden Recherchetätigkeiten Englisch ausreichend sei. Falsch sei ebenfalls, dass der Beklagte zu 1) angeblich behauptet habe, dass er mehr als 21 Wochenstunden zu arbeiten hätte, tatsächlich jedoch weniger gearbeitet habe. Es erschließe sich nirgends, woher die Klägerin diese infame Behauptung überhaupt nehme. Auch sei es unbehelflich, dies einfach nur zu bestreiten, weil darin ein "Bestreiten ins Blaue hinein" liege. Ob diesbezüglich eine "abgestufte Beweislastverteilung" anzunehmen sei oder nicht, möge dahinstehen. Auf alle Fälle entspreche es nicht den Tatsachen, dass sie nicht substantiiert vorgetragen hätten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, § 138 Abs. 2 BGB zu prüfen. Soweit die Klägerin angeführt habe, dass sich der Beklagte zu 1) in einer "Notlage" befunden habe, sei der Klägerin sehr wohl bewusst und bekannt, dass sich dies darauf bezogen habe, dass der Beklagte zu 1) Arbeit gesucht und mangels anderer Möglichkeiten diese Arbeitsstelle angenommen habe. Keinesfalls könne dies jedoch den Beklagten zu 2) - 4) zum Vorwurf gemacht werden. Denn eine Notlage sei keineswegs ausgenutzt worden, vielmehr sei der Beklagte zu 1) im Gegenteil vor dem Hintergrund seines Alters, seiner Sprachdefizite in Deutsch und seiner sehr speziellen Ausbildung froh gewesen, arbeiten und ein entsprechendes Gehalt beziehen zu können. Insbesondere könne von einem Lohnwucher keine Rede sein. Wie bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt worden sei, beziehe sich die Tätigkeit des Beklagten zu 1) weitestgehend darauf, Texte miteinander zu vergleichen, lediglich die Kenntnis der englischen Sprache sei diesbezüglich äußerst hilfreich, weil die Überwachungsergebnisse in Englisch zur Verfügung stünden. Die Klägerin beschränke sich nur darauf, Lohnwucher zu behaupten, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen, obwohl die Tätigkeit des Beklagten zu 1) erstinstanzlich vollumfänglich beschrieben worden sei.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2018 verwiesen. Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Kaiserslautern mit dem Aktenzeichen 2 Ca 303/15 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

In der Sache hat die Berufung der Klägerin aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückerstattung der in den Kalenderjahren 2013 und 2014 bis einschließlich September 2014 an den Beklagten zu 1) geleisteten Überbrückungsbeihilfe.

I. Die Klägerin hat weder nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich noch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung der an ihn für den streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Überbrückungsbeihilfe.

1. Nach § 8 Ziff. 4 TV SozSich hat der zu Unrecht Begünstigte Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, in voller Höhe zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte zu 1) die an ihn geleistete Überbrückungsbeihilfe aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben zu Unrecht erhalten hat, trägt die Klägerin als Anspruchstellerin. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gehört (BGH 11. März 2014 - X ZR 150/11 - Rn. 11, NJW 2014, 2275). Die sekundäre Darlegungslast des Leistungsempfängers bleibt hiervon unberührt. Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BGH 11. März 2014 - X ZR 150/11 - Rn. 17, NJW 2014, 2275). Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit beweisbelastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstandes, sprechen. Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (BGH 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09 - Rn. 20, NJW 2011, 2130).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu 1) seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Er hat vorgetragen, dass er gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden für die Beklagte zu 4) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gearbeitet habe. Dabei hat er die von ihm erbrachte Recherchetätigkeit substantiiert dargestellt. Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass das spätere Beklagtenvorbringen im Prozess in vermeintlichem Widerspruch unter anderem zum vorgerichtlichen Schreiben vom 18. Dezember 2014 oder den Angaben in früheren Schriftsätzen stehen soll. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09 - Rn. 6, juris).

Nach dem im vorliegenden Rechtsstreit konkretisierten und ausreichenden Beklagtenvortrag liegt ein Rechtsgrund für die im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Überbrückungsbeihilfe vor. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Beklagtenvortrag ebenfalls erfüllt.

3. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den sich aus dem Beklagtenvortrag ergebenden Rechtsgrund nicht auszuräumen vermocht.

a) Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht aus der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2015 - 2 Ca 303/15 - herleiten.

aa) Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten zu 1) in den Kalenderjahren 2013 und 2014 bis einschließlich für den Monat September 2014 geleisteten Überbrückungsbeihilfe. Hingegen war Streitgegenstand des Vorprozesses der vom Beklagten zu 1) (dortiger Kläger) erhobene Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe für die zeitlich danach liegenden Monate Oktober bis Dezember 2014. Aufgrund des klageabweisenden Urteils im Vorprozess steht lediglich zwischen dem Beklagten zu 1) (dortiger Kläger) und der Klägerin (dortige Beklagte) rechtskräftig fest, dass dem Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember 2014 zusteht. Daraus, dass der Beklagte zu 1) als Anspruchsteller (Kläger) den von ihm erhobenen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Oktober bis Dezember 2014 nicht darzulegen und zu beweisen vermocht hat, folgt nicht, dass der Beklagte zu 1) die an ihn in der vorangegangenen Zeit bis einschließlich September 2014 gezahlte Überbrückungsbeihilfe ohne Rechtsgrund erhalten hat. Anders als im Vorprozess trägt im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch und das Vorliegen der hierfür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen. Bei diesem Klageanspruch handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess.

bb) Soweit das Arbeitsgericht im Vorprozess in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 28. Mai 2015 - 2 Ca 303/15 - angenommen hat, dass nach dem Inhalt des Schreibens vom 18. Dezember 2014, dessen Inhalt sich der Kläger (hier: Beklagter zu 1) zu eigen gemacht habe, auch kein Arbeitsverhältnis vorliege, weil es an der persönlichen Abhängigkeit fehle, ist diese vom Arbeitsgericht beurteilte Vorfrage für den im Vorprozess erhobenen Klageanspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht i.S.v. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann i.S.v. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren; es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, NZA 2014, 164). Im Hinblick darauf, dass das (Nicht-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) im Vorprozess nicht Streitgegenstand war, sondern hierüber nur als bloße Vorfrage des Klageanspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu entscheiden war, hindert die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess nicht daran, diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit abweichend zu beurteilen.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.

Nach den im vorgelegten Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) ein Arbeitsverhältnis vereinbart. Nach Ziff. 2 des Anstellungsvertrags wird der Beklagte zu 1) als Rechercheur beschäftigt und hierbei insbesondere die nachfolgend bezeichneten Aufgaben übernehmen. In Ziff. 3. des Vertrags ist die "Arbeitszeit" geregelt. In Ziff. 3.1 (Arbeitsmittel) und Ziff. 4. (Vergütung) des Vertrags ist der Vertragspartner des Beklagten zu 1) ausdrücklich als Arbeitgeber bezeichnet. Haben die Parteien - wie hier der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es in aller Regel auch als solches einzuordnen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 21, juris). Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) gemäß dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 18. Dezember 2014 abweichend von den im Arbeitsvertrag geregelten festen Arbeitszeiten seit Ende 2010 mit völlig flexiblen Arbeitszeiten von seinem Heimarbeitsplatz aus für die Beklagte zu 4) gearbeitet hat, führt nicht etwa dazu, dass sich das vereinbarte Arbeitsverhältnis in ein freies Dienstverhältnis umgewandelt hat (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 21). Eine derartige "Vertrauensarbeitszeit" bedeutet nur, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 34, NZA 2012, 1223). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Vertragsparteien im vorgelegten Anstellungsvertrag ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, das als solches auch einzuordnen ist, auch wenn die Beklagte zu 4) dem Beklagten zu 1) gestattet hat, die ihm übertragene Recherchetätigkeit bei flexibler Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von seinem Homeoffice aus zu verrichten. Unabhängig davon handelt es sich bei der von den Beklagten vorgetragenen Recherchetätigkeit um eine fremdbestimmte Tätigkeit, bei der der Beklagte zu 1) die ihm von der Beklagten zu 4) bzw. von den Beklagten zu 2) und 3) als deren Gesellschafter in Form von Arbeitspaketen zugewiesenen Rechercheaufgaben weisungsgemäß abzuarbeiten hat, so dass auch die Eigenart der nach dem Vortrag der Beklagten geleisteten Recherchetätigkeit des Beklagten zu 1) auf dessen persönliche Abhängigkeit schließen lässt und nicht etwa in Widerspruch zu dem vereinbarten Arbeitsverhältnis steht.

b) Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum die im vorgelegten Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 4) vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche als Rechercheur tatsächlich nicht erbracht hat.

Zwar hat die Klägerin bestritten, dass die "21-Stunden-Grenze" gewahrt worden sei. Die Beweislast trägt im Streitfall gemäß den obigen Ausführungen aber nicht der Beklagte zu 1), sondern die Klägerin als Anspruchstellerin.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass der Beklagte zu 1) entgegen der Darstellung der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum die im Anstellungsvertrag vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 22 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat, d. h. tatsächlich keine "anderweitige Beschäftigung" i.S.d. Protokollnotiz zu Ziff. 1 a des § 4 TV SozSich von mehr als 21 Stunden pro Woche vorgelegen hat.

Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen, mit welchen Recherchetätigkeiten die Beklagte zu 1) die im Anstellungsvertrag vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 22 Stunden tatsächlich erbracht habe.

Die Klägerin hat anhand der von ihr dargestellten Abweichungen der von den Beklagten im Prozess dargestellten Tätigkeit des Beklagten zu 1) zu der in Ziff. 2 des Anstellungsvertrags sowie im Schreiben vom 18. Dezember 2014 enthaltenen Beschreibung der Tätigkeit Indizien angeführt, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen sollen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht durchgeführt worden sein soll. Zum Beweis der Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten hat die Klägerin die von den Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin K. ihrerseits als Zeugin dafür benannt, dass der Beklage zu 1) entgegen seiner Darstellung tatsächlich keine Arbeitsergebnisse an die Beklagten zu 2) - 4) übersandt habe. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13 - Rn. 36, DB 2014, 1802). Im Hinblick darauf, dass unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Indizien noch nicht von Willkür im vorgenannten Sinne auszugehen war, hat das Berufungsgericht Beweis durch Vernehmung der von der Klägerin - und gegenbeweislich von den Beklagten - benannten Zeugin K. darüber erhoben, ob der Beklagte zu 1) entgegen seiner Darstellung tatsächlich keine Arbeitsergebnisse an die Beklagten zu 2) - 4) übersandt hat.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Zeugin K. die von der Klägerin aufgestellte Behauptung nicht bestätigt. Die im Sekretariat der Beklagten zu 4) tätige Zeugin K. hat zum Beweisthema ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) Vorarbeiten für die Markenkollisionsüberwachung erbracht habe. Er habe die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der kollidierenden Marken verglichen. Dazu habe der Beklagte zu 1) E-Mails an die Beklagten zu 2) und 3) geschickt. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten dann die E-Mails des Beklagten zu 1) ausgewertet und zur weiteren Bearbeitung an eine Kollegin weitergegeben, die das dann weiterbearbeitet und an die Mandanten weitergeleitet habe. Die E-Mails des Beklagten zu 1) befänden sich im Kanzleieingangsordner. Sie hätte lediglich die Chefs darauf hinweisen müssen, wenn diese E-Mails innerhalb von zwei Wochen noch nicht bearbeitet und gelöscht gewesen seien. Sie denke, dass der Beklagte zu 1) so ein- bis zweimal die Woche E-Mails übersandt habe. Der Beklagte zu 1) habe von zu Hause aus die E-Mails übersandt und sei nicht in der Kanzlei vor Ort tätig gewesen. Auf Nachfrage der Klägerin hat die Zeugin ausgesagt, dass bei den E-Mails der Name des Beklagten zu 1) als Absender gestanden habe und der Betreff der E-Mails auf Englisch gewesen sei, während sie die E-Mails nicht gelesen habe.

Mit dieser Aussage hat die Zeugin K. die von der Klägerin aufgestellte Behauptung nicht bestätigt. Vielmehr spricht ihre Aussage dafür, dass der Beklagte zu 1) gemäß der Darstellung der Beklagten tatsächlich auf der Grundlage des Arbeitsvertrags als Rechercheur beschäftigt war und seine Arbeitsergebnisse jeweils per E-Mail an die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 4) übersandt hat.

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten (vermeintlichen) Widersprüchlichkeiten zwischen dem späteren Vorbringen der Beklagten im Prozess und der in Ziff. 2 des Anstellungsvertrags sowie im Schreiben vom 18. Dezember 2014 bzw. in früheren Schriftsätzen enthaltenen Beschreibung der Recherchetätigkeit des Beklagten zu 1) ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) entgegen der Darstellung der Beklagten die im vorgelegten Anstellungsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit von 22 Stunden als Rechercheur tatsächlich nicht geleistet hat. In Ziff. 2 des Anstellungsvertrags ist als Gegenstand der Tätigkeit vereinbart, dass der Beklagte zu 1) als Rechercheur beschäftigt wird. Bei den aufgeführten Aufgaben, die er nach Ziff. 2 des Anstellungsvertrags "insbesondere" übernehmen wird, ist neben der Sichtung von Online-Recherchedatenbanken auch die sonstige Sachbearbeitung nach Absprache genannt. Der Beklagte zu 3) hat erklärt, es sei ursprünglich angedacht gewesen, den Beklagten zu 1) auch in Patentsachen mit der Recherche zu betrauen. Allerdings habe sich der Beklagte zu 1) damit mangels Hintergrundwissens schwer getan. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe dann in den Markensachen gelegen. Zu seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014 hat der Beklagte zu 2) erklärt, die Recherche beim UIBM sei nicht im Oktober 2012, sondern im Oktober 2014 gewesen und habe einen konkreten Fall einer Mandantin betroffen, bei der man auf eine Entscheidung des italienischen Patent- und Markenamtes gewartet habe. Dabei mag die Recherche für einen Kunden auch als eine auftragsbezogene Arbeit anzusehen sein. Die vom Beklagten zu 1) konkret ausgeübten Recherchetätigkeiten sind weder im Anstellungsvertrag noch im Schreiben vom 18. Dezember 2014 näher dargestellt. Im Vorprozess hat der dortige Kläger (hier: Beklagter zu 1) ohne nähere Darstellung der genauen Arbeitsabläufe darauf verwiesen, dass die ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses obliegenden Recherchetätigkeiten ein Abgleichen von Markennamen bzw. die Prüfung beinhalteten, ob die Marke im betreffenden Markenregister enthalten sei oder nicht. Jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit haben die Beklagten zu Art, Inhalt und Umfang der dem Beklagten zu 1) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragenen und von ihm ausgeübten Recherchetätigkeiten substantiiert vorgetragen und die entsprechenden Arbeitsabläufe im Einzelnen dargestellt. Danach lässt die Beklagte zu 4), deren Mandanten eine Vielzahl von Marken halten, durch einen externen Recherche-Dienstleister fortlaufend amtliche Marken-Register im In- und Ausland anhand vordefinierter Ähnlichkeitskriterien dahingehend überprüfen, ob und inwieweit die Markenrechte von Mandanten tangiert bzw. verletzt werden könnten. Dieser Recherche-Dienstleister übermittle der Beklagten zu 4) regelmäßig und fast täglich Aufstellungen von jüngeren Marken, die unter Umständen mit Mandanten-Marken kollidierten. Der Beklagte zu 1) übernehme die Vorsondierung durch einen inhaltlichen Textvergleich der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. Aufgabe des Beklagten zu 1) sei die Überprüfung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse dahingehend, ob sie vergleichbar mit dem entsprechenden Verzeichnis der Mandantenmarken seien. Im Hinblick darauf, dass die Überwachungsergebnisse in Englisch zur Verfügung gestellt würden, sei für die zu verrichtenden Recherchetätigkeiten Englisch ausreichend. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) in einem konkreten Fall einer Mandantin im Oktober 2014 für die im Schreiben vom 18. Dezember 2014 angeführte Recherche nach Entscheidungen des UIBM auch italienische Sprachkenntnisse benötigt haben soll, die er als Muttersprachler besitzt, steht hierzu nicht in Widerspruch. Die schriftsätzlich angeführte Übermittlung der Arbeitsergebnisse per E-Mail haben die Beklagten zu 2) und 3) im Termin vom 28. September 2017 im Einzelnen erläutert. Diese Darstellung ist durch die Aussage der Zeugin K. nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt worden. Auch soweit die Beklagten erst während des vorliegenden Rechtsstreits die Recherchetätigkeiten des Beklagten zu 1) substantiiert und ihre zuvor allgemein gehaltenen Angaben konkretisiert bzw. berichtigt haben, lassen die von der Klägerin angeführten Abweichungen zwischen der zuletzt abgegebenen Darstellung im Prozess und den früheren Angaben unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich die behaupteten Recherchetätigkeiten nicht oder nicht im vereinbarten Umfang ausgeführt hat.

4. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass die zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) vereinbarte Vergütung wegen Lohnwuchers sittenwidrig (§ 138 BGB) ist und deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum auf die geleistete Überbrückungsbeihilfe zumindest der Höhe nach kein entsprechender Anspruch des Beklagten zu 1) bestanden hat.

Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits keine Umstände vorgetragen, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen sollen.

a) Der objektive Tatbestand des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) und des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe voraus. Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14, NZA 2009, 837). Danach liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten (Tarif-)Lohns erreicht (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, NZA 2009, 837).

b) Hierzu hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine näheren Angaben gemacht. Allein der pauschale Verweis darauf, dass die Bezahlung einer Stundenvergütung von 7,03 EUR brutto für einen Arbeitsplatz, der die Kenntnis zweier Fremdsprachen verlange und eine qualifizierte Tätigkeit vorsehe, Lohnwucher sei, ist unzureichend. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, nach welcher üblicherweise gezahlten Vergütung sich der objektive Wert der Leistung des Beklagten zu 1) überhaupt bestimmen soll. Im Hinblick darauf, dass sich mangels Vortrags der Klägerin ein höherer üblicher Lohn für die vom Beklagten zu 1) ausgeübten Recherchetätigkeiten nicht feststellen lässt, kann auch ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht angenommen werden. Die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 153/03 - Rn. 52, AP BGB § 138 Nr. 60; BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 22, AP TV SozSich § 4 Nr. 7). Gemäß den zutreffenden Ausführungen der Beklagten ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin unzureichend, weil diese sich lediglich auf die Behauptung von Lohnwucher beschränkt, ohne auch nur ansatzweise auszuführen, warum es sich vorliegend um Lohnwucher handeln soll, obwohl die Tätigkeit des Beklagten zu 1) im Einzelnen beschrieben wurde.

II. Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 4) zu.

Deliktsrechtliche Ansprüche (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) sind bereits deshalb nicht begründet, weil sich gemäß den obigen Ausführungen nicht feststellen lässt, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt wurde und der Beklagte zu 1) die darin vereinbarte Arbeitstätigkeit als Rechercheur mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22 Stunden nicht erbracht hat. Dementsprechend scheidet auch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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