LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - 2 Sa 332/17
Fundstelle
openJur 2020, 19072
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.06.2017 - 7 Ca 384/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 05.04.2017 teilweise aufgehoben und der Urteilstenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 03. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:

Die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 09/1973" ist beim 5. Spiegelstrich das Wort "bei" durch das Wort "von" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 03/1996" ist das Wort "Markerschließung" durch das Wort "Markterschließung" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 12/1998" ist beim 1. Spiegelstrich hinter das Wort "Firmen" ein Bindestrich zu setzen.

Auf Seite 2 ist bei dem mit "Hervorzuheben war..." beginnenden Satz hinter das Wort "Fähigkeit" ein Komma zu setzen.

Das Zeugnis ist unter dem Datum "16.11.2016" auszustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 05.04.2017 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der am 13. Juli 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. September 1973 bis 30. April 2014 beschäftigt. Die Parteien schlossen in dem zwischen ihnen vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Kündigungsschutzverfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen durch Beschluss vom 15. Mai 2014 - 8 Ca 2302/13 - festgestellten Vergleich (Bl. 19 - 24 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einvernehmen darüber, dass der Anstellungsvertrag der Parteien vom 10.06.1994 auf Grundlage der betriebsbedingten Kündigung vom 26.11.2013 mit Ablauf des 30.04.2014 sein Ende finden wird.

Beide Seiten gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer zum 1.12.2015 in die gesetzliche Rente eintritt. Die nachfolgenden Leistungen werden jedoch unabhängig davon in jedem Falle gewährt.

(...)

§ 11 Zeugnis

Dem Arbeitnehmer steht ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung "sehr gut" zu, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind.

(...)"

Nach Abschluss des Vergleichs legte zunächst weder der Kläger einen Entwurf für ein Zeugnis vor noch erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis.

Im Jahr 2015 wurde die Beklagte von der X Corporation übernommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. November 2016 (Bl. 178 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte jedenfalls nach Abschluss des Vergleichs erstmals zur Erteilung des Zeugnisses wie folgt auf:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

In vorbezeichneter Angelegenheit wurde im gerichtlichen Vergleich unter Ziff. 11 geregelt, dass meinem Mandanten ein Dienstzeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "sehr gut" zusteht.

Da mein Mandant von der Berechtigung, einen Entwurf selbst zu liefern, zunächst keinen Gebraucht machen möchte, bitte ich Sie um das vereinbarte Dienstzeugnis zu meinen Händen.

Für Erledigung bis zum 17.11.2016 bin ich - auch im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsschließung - dankbar."

Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 08. November 2016 (Bl. 181, 182 d. A.) wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Kollege B.,

unser Mitgliedsunternehmen C. hat uns Ihr Schreiben vom 03.11.2016 weitergeleitet, das sowohl beim Mitgliedsunternehmen als auch hier auf Erstaunen stößt.

Ausweislich der in § 11 des Vergleichs getroffenen Vereinbarung sollte das entsprechende Zeugnis auf Grundlage eines von Ihnen zu liefernden Entwurfs zu erstellen sein, von dem nur aus wichtigem Grund (unzutreffende Tatsachen) abgewichen werden durfte. Der nunmehr nach zweieinhalb Jahren Zeitablauf von Ihnen zum 17.11.2016 eingeforderten Erteilung des Zeugnisses gegenüber - zumal unter Hinweis darauf, dass Ihr Mandant "von der Berechtigung, einen Entwurf selbst liefern, zunächst keinen Gebrauch machen möchte" - wird diesseits der Einwand der Verwirkung aus nachfolgenden Gründen erhoben:

Wie vor zweieinhalb Jahren vereinbart, sollte das Zeugnis auf Grundlage eines von Ihrer bzw. von Seiten Ihres Mandanten zu erstellenden Entwurfs gefertigt werden. Mit Blick auf die auch von Ihnen angesprochene nunmehr bevorstehende Betriebsschließung und das zwischenzeitlich erfolgte Ausscheiden für die sachgerechte Zeugniserstellung erforderlicher Vorgesetzter und Mitarbeiter unseres Mitgliedsunternehmens wäre die entsprechende Zeugniserstellung mit einem unverhältnismäßigen und letztlich unzumutbaren Aufwand verbunden. Dies zumal bereits in Ihrem Schreiben anklingt, dass nach entsprechender Entwurfs-Erstellung noch ein entsprechender Gegenentwurf von Ihrer Seite zu gewärtigen wäre.

Abgesehen von dem erheblichen Zeitablauf und den zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen ergibt sich die Verwirkung letztlich aber auch aus Sinn und Zweck eines Zeugnisses, das bekanntlich dem beruflichen Fortkommen dienen und dies fördern soll. Ausweislich der bereits in § 1 der Vergleichsregelung dokumentierten Erwartung des Renteneintritts Ihres Mandanten bereits im Jahr 2015 fehlt Ende des Jahres 2016 jegliche Berechtigung eines entsprechenden Zeugnisverlangens.

Um nun nicht in ein Zwangsvollstreckungsverfahren mit aufgrund der getroffenen Vergleichsregelung - jedenfalls nach diesseitiger Auffassung - offenem Ausgang zu laufen, regt der Unterzeichner die Vorlage eines Zeugnisentwurfs durch Ihren Mandanten an."

Mit folgendem Schreiben vom 09. November 2016 (Bl. 179 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch mache, und forderte die Beklagte nochmals zur Erteilung des Zeugnisses auf:

"Sehr geehrter Herr Kollege D.,

ich kann Ihren erhobenen Einwand der Verwirkung und Ihren Erledigungsvorschlag nicht akzeptieren. Es fehlt zum einen am Umstandsmoment, nämlich einem Verhalten meines Mandanten, aus dem Ihre Partei das Vertrauen ableiten musste, dass mein Mandant seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Eines solches Verhalten gibt es nicht. Der reine Zeitablauf begründet kein derartiges Umstandsmoment.

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass der Anspruch tituliert ist, was rechtlich einen erheblichen Unterschied ausmacht,( vgl. dazu BGH vom 9.20.2013, XII ZR 59/12 unter Rz. 17) so dass die von Ihnen angestellten rechtlichen Überlegungen hier nicht greifen können.

Es ist im Übrigen auch keineswegs so, dass mit dem Formulierungsvorschlagsrecht meines Mandanten die Zeugniserteilungspflicht Ihrer Partei erledigt oder abgelöst ist. Mein Mandant macht von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch. Deshalb fordere ich nun nochmals auf, das Zeugnis binnen gesetzter Frist zu erteilen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches fordere ich mit gleicher Post an."

Unter dem 16. November 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals ein Zeugnis (Bl. 107 d. A.). Mit Schreiben vom 21. November 2016 (Bl. 105, 106 d. A.) verlangte der Kläger die Berichtigung dieses Zeugnisses, woraufhin die Beklagte dem Kläger unter dem 06. Dezember 2016 ein berichtigtes Zeugnis erteilte. In der Folgezeit verlangte der Kläger auch die Berichtigung des unter dem 06. Dezember 2016 erteilten Zeugnisses, wobei er seine Änderungswünsche auf einer Kopie des vorgenannten Zeugnisses vermerkte (Bl. 25, 26 d. A.). Unter dem 03. März 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger unter Verwendung ihres aktuellen Briefkopfes mit dem Zusatz "X" erneut ein von ihrer Personalleiterin unterschriebenes Zeugnis mit folgendem Inhalt (Bl. 6, 7 d. A.):

"Z e u g n i s

Herr A, geboren am 13.07.1950, war seit dem 1. September 1973 bis einschließlich 30.04.2014 in unserem Unternehmen angestellt. Seine Berufsausbildung zum Technischen Zeichner absolvierte er von 1965 bis 1968 ebenfalls in unserem Unternehmen.

Sein Werdegang und seine Aufgaben im Unternehmen stellten sich wie folgt dar:

Ab 09/1973 Versuchsingenieur

-

Messung Wärmeaustauscher und Erstellung Projektierungsunterlagen

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Produkt- und Baureihen-Entwicklung

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DV-Programmentwicklung zu Auslegung von Wärmetauschern

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Leistungsnachweis im Stammwerk bei Kunden

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Bearbeitung bei Gewährleistungsfällen

-

Erstellung Projektierungsunterlagen

-

Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)

-

Leitung Entwicklung und Versuchsraum mit Prüfstand und Windkanal

-

Service und EDV-Systembetreuung

08/1994 Projektleiter für Großauftrag W (8,5 Mio DM) für Großkraftwerk in Taiwan

08/1994 - 02/1996 Sonderbeauftragter, V Industrie Consult GmbH

-

Projekt-Schwachstellenanalyse neue Organisation

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Konzeption der rationellen Hilfsmittel für Kommunikation

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Planung und Organisation

Ab 03/1996 Programm-Controlling MM Markerschließung & Marketing

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Komplexitätsreduzierung

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Projektleiter Großaufträge, Restrukturierung, Werksteilverlagerungen

Ab 04/1998 Leiter "Prozesse, operative Planung" POP

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Produkt Programm-Controlling

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AE- & Umsatzplanung und Überwachung

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Optimierung Fertigungsabläufe, Administration

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Unterstützung bei Projekten und Reklamationen

Ab 12/1998 Vertriebsplanung und Steuerung "VPS"

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AE Planungen auf Firmen und Vertriebsgebiet-Ebenen

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Vertriebsplanungen und Controlling

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Koordinierung Geschäftsplanungen und Vertriebstätigkeiten

-

Erstellung und Weiterentwicklung Vertriebsreporting

-

Schaffung von Führungsinstrumenten Vertrieb / Mitarbeiter

-

Erarbeitung, Überwachung und Auswertung von Zielvereinbarungen für Vertriebsmitarbeiter

Ab 04/2007 Leiter Außenmontage und Reparaturen Kraftwerkstechnik

-

Operative und Administrative Führung

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Vertragsverhandlungen

-

Unterstützung bei Gewährleistungen

Ab 03/2012 Gewährleistungsmanagement

-

Vertragsrechtsprüfung

-

Befundung und Ursachenfindung bei Schäden

-

Verhandlungen mit Kunden

-

Koordination mit Fertigung und Montage

Herr A überzeugte uns durch sein sehr gutes Fachwissen, das er zudem sehr sicher und gekonnt in der Praxis einsetzte.

Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte er immer mit sehr gutem Erfolg seine umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.

Durch seine sehr gute Auffassungsgabe war Herr A immer in der Lage, neue Entwicklungen zu überschauen und deren Folgen einzuschätzen.

Hervorzuheben war seine sehr gut entwickelte Fähigkeit konzeptionell und konstruktiv zu arbeiten.

Er arbeitete stets zügig, sehr umsichtig, überaus sorgfältig und genau. In allen Situationen fand er sehr gute Lösungen.

Herr A verstand es stets, sich auch in schwierigen Situationen durchzusetzen und seine Mitarbeiter immer zu optimalem Arbeitseinsatz zu führen.

Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Herr A konnte fachlich und persönlich absolut überzeugen und hat sich sehr hohe Anerkennung seiner Vorgesetzten, Kollegen und Kunden erworben. Sein Verhalten war in jeder Hinsicht vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis mit Herrn A endete am 30.04.2014 betriebsbedingt aufgrund einer Restrukturierung.

Ludwigshafen, 03.03.2017

Y Maschinenbau GmbH

i.V.

U

Personalleiterin"

Mit seiner am 6. März 2017 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage hat der Kläger begehrt, das ihm unter dem 3. März 2017 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass das Zeugnis auf einem Briefbogen der Beklagten ohne den Zusatz "X" unter dem Datum 30. April 2014 neu ausgefertigt sowie vom Geschäftsführer T unterschrieben und im Zeugnistext vor der 7. Spiegelstrichaufzählung linksbündig "03-07/1994" eingefügt wird.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juni 2017 Bezug genommen.

Im Gütetermin vom 5. April 2017 ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 5. April 2017 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 12. April 2017 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2017, beim Arbeitsgericht am 18. April 2017 eingegangen, Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein von dem Geschäftsführer T unterschriebenes und gegenüber dem unter dem 3. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:

a) das Ausstellungsdatum "03.03.2017" ist durch das Ausstellungsdatum "30.04.2014" zu ersetzen.

b) der Zusatz "X" im Briefkopf ist zu streichen.

c) die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat am 14. Juni 2017 folgendes Urteil verkündet:

1. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 3. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen: Die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 5. April 2017 entstanden sind und von dem Kläger zu tragen sind, der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

3. Der Streitwert wird auf 8.200,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, für den Kläger, nicht aber für die Beklagte gesondert zugelassen.

In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht, soweit es die Klage abgewiesen hat, angenommen, dass die Beklagte nicht zur Rückdatierung des Zeugnisses auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2014 und dementsprechend auch nicht zur Verwendung des alten Briefkopfs ohne den Zusatz "X" verpflichtet sei und der Kläger auch keinen Anspruch auf ein gerade vom Geschäftsführer T unterschriebenes Zeugnis habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 22. Juni 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Juli 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er trägt vor, er habe bereits aufgrund der unter 3.3.3 des Sozialplans vom 27. September 2013 (Bl. 98-104 d. A.) geregelten Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einschließlich anteiliger tariflicher und sonstiger Ansprüche ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, einen Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses zum 30. April 2014 und damit auch auf Verwendung des damaligen Briefbogens ohne den Zusatz "X". Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Ziff. 3 des Sozialplanes auf ihn anwendbar, weil er nach dem vorgelegten dreiseitigen "Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses" vom 19.3./10.4./11.4.2014 (Bl. 142-146 d. A.) ausgeschieden und zum 30. April 2014 in die Transfergesellschaft übergetreten sei. Er habe den von ihm vorgelegten dreiseitigen Vertrag auch bereits unter dem 10. April 2014 unterzeichnet. Auch wenn der ihm später am 9. Mai 2014 nochmals übersandte dreiseitige Vertrag von der S am 24. März 2014 ausgefertigt und von der Beklagten am 30. April 2014 gegengezeichnet worden sei, habe dies nichts mehr an dem bereits zuvor vereinbarten einvernehmlichen Ausscheiden zum 30. April 2014 geändert. Die gerichtliche Vergleichsprotokollierung habe nur noch die Funktion eines Vollstreckungstitels haben sollen. Maßgeblich sei allein, dass die Beklagte ihn nach den Bestimmungen des Sozialplanes behandelt habe und das Ausscheiden sowie der Übertritt in die Transfergesellschaft einvernehmlich aufgrund dreiseitigen Vertrages vom 19.3./10.4./11.4.2014 erfolgt sei. Damit seien auch die Zeugnisverpflichtungen der Beklagten aus dem Sozialplan für ihn anzuwenden. Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zum Ausstellungsdatum "30. April 2014" entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch daraus, dass er von seinem Entwurfsrecht gemäß § 11 des gerichtlichen Vergleiches Gebrauch gemacht habe. In der mit Schreiben vom 21. November 2016 vorgenommenen Überarbeitung des ersten Zeugnistextes der Beklagten vom 16. November 2016 sei ein eigener Entwurf im Sinne des § 11 des gerichtlichen Vergleiches vom 15. Mai 2014 zu sehen, von dem die Beklagte nur bei unzutreffenden Tatsachen habe abweichen dürfen. Die Ausstellereigenschaft (ohne X-Zusatz) und das Ausstellungsdatum seien Zeugnisbestandteile, auf die sich sein Entwurfsrecht erstrecke. Vorsorglich habe er sein Entwurfsrecht auch mit dem vorgelegten Schreiben vom 23. Juni 2017 nochmals ausgeübt. Im Hinblick darauf, dass sämtliche zum 30. April 2014 im Rahmen des Sozialplanes ausgeschiedenen Mitarbeiter ihr Zeugnis auch auf den 30. April 2014 ausgestellt bekommen hätten, dürfe er nicht abweichend anders behandelt werden. Daraus ergebe sich ebenfalls der Anspruch auf die Verwendung des alten Y-Briefbogens 2014 sowie des Ausstellungsdatums 30. April 2014. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass zur allgemeinen Verkehrssitte der Verwendung des Austrittsdatums als Ausstellungsdatum eines Zeugnisses und zur Ableitung, die Verwendung eines anderen Datums erzeuge negative Schlussfolgerungen bei Dritten, nicht hinreichend vorgetragen worden sei, verweise er auf die von ihm zitierte Entschlüsselungsliteratur für Arbeitszeugnisse und die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 -. Vorliegend gehe es um das einzige relevante Arbeitszeugnis, mit dem er sein berufliches Spektrum nachweisen könne, nachdem er über 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Deshalb dürfe ein solches Zeugnis nicht entwertet werden. Weiterhin sei auf den Verzug der Beklagten mit ihrer Zeugniserteilungspflicht zum 30. April 2014 aufgrund des Sozialplanes zu verweisen. Da er die Verzögerung nicht zu vertreten habe, dürfe er auf dem Austrittsdatum auch als Zeugnisdatum bestehen. Da er Anspruch auf ein Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum "30. April 2014" habe, dürfe die Beklagte nicht einen erkennbar durch das X-Logo erst später eingeführten Briefbogen der Jahre 2015 ff. verwenden. Falls er ein Zeugnis unter dem 30 . April 2014 nicht beanspruchen könne, wäre ein solches jedoch statt des 3. März 2017 unter dem 16. November 2016 auszustellen. Im Hinblick darauf, dass er nach Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Unterschrift gerade durch den Geschäftsführer T habe, werde mit der Berufung der Anspruch nur noch insoweit weiterverfolgt, als die Unterschrift durch einen Geschäftsführer verlangt werde. Da das Zeugnis unter dem 30. April 2014 zu erteilen sei, könne auch nur ein Geschäftsführer unterzeichnen, der im Jahr 2014 auch tatsächlich Geschäftsführer gewesen sei. Jedenfalls habe das Zeugnis nicht von der erst im Jahr 2016 bei der Beklagten eingetretenen Personalleiterin U unterschrieben werden dürfen, die ihn gar nicht gekannt habe und ihm gegenüber auch weder ranghöher noch weisungsbefugt gewesen sei. Vielmehr sei die Personalleiterin eine AT-Angestellte wie er selbst gewesen, die lediglich eine einfache Handlungsvollmacht und keine Prokura gehabt habe. Die Personalleiterin habe auch nicht mit Einzelunterschrift zeichnen dürfen. Im Handelsregister sei Gesamtvertretung für die Beklagte vorgesehen, so dass mindestens ein Prokurist hätte mitzeichnen müssen. Somit ergebe sich sein Anspruch darauf, dass nicht Frau U sondern ein Geschäftsführer und/oder Prokurist das Zeugnis (mit)unterzeichne. Die Personalleiterin  U sei eine branchenbekannte sog. Interimsmanagerin, die inzwischen auch aus dem X-Konzern wieder ausgeschieden sei. Sie sei nicht zur selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt gewesen, sondern einfache befristete AT-Angestellte mit einfacher Handlungsvollmacht. Mit den Anträgen zu 1 b) - e) mache er weitere Zeugnisberichtigungen geltend, die als kleine finale Korrekturen erforderlich seien. Nach über 40 Arbeitsjahren bei der Beklagten dürfe ihm ein anständiges, formgerechtes, fehler- und missverständnisfreies Zeugnis nicht versagt werden, das seine einzige Referenz für seine freiberufliche Beratertätigkeit sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juni 2017 - 7 Ca 384/17 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. April 2017 zu verurteilen, das ihm unter dem 3. März 2017 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen:

a) das Zeugnis ist mit der Unterschrift eines Geschäftsführers unter dem Datum 30.4.2014 auszustellen sowie im Briefkopf der Zusatz "X" zu streichen.

Hilfsweise: das Zeugnis unter dem Datum 16.11.2016 auszustellen

Weiter hilfsweise: das Zeugnis mit der Mitunterschrift eines Prokuristen auszustellen

b) im Zeugnistext unter der Aufzählung "Ab 09/1973" beim 5. Spiegelstrich das Wort "bei" durch das Wort "von" zu ersetzen

c) im Zeugnistest unter der Aufzählung "Ab 03/1996" das Wort "Markerschließung" durch das Wort "Markterschließung" zu ersetzen

d) im Zeugnistext unter der Aufzählung "Ab 12/1998" beim 1. Spiegelstrich hinter das Wort "Firmen" einen Bindestrich zu setzen

e) im Zeugnistext auf Seite 2 bei dem mit "Hervorzuheben war ..." beginnenden Satz hinter das Wort "Fähigkeit" ein Komma zu setzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, der aus Ziff. 3.3.1 i.V.m. 3.3.3 des Interessenausgleichs-Sozialplans vom 27. September 2013 vermeintlich abgeleitete Anspruch auf das Ausstellungsdatum 30. April 2014 und den "alten" Y-Briefbogen 2014 bestehe nicht, weil die entsprechenden Bestimmungen vorliegend nicht einschlägig seien. Ausweislich des unter dem 15. Mai 2014 abgeschlossenen Vergleichs sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung vom 26. November 2013 und nicht durch den unter Ziff. 3.3 geregelten Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung erfolgt. Unabhängig davon sei in Ziff. 3.3.3 des Sozialplans nach dem Wortlaut zwar eine Verpflichtung zur Abrechnung des (einvernehmlich zu diesem Zeitpunkt beendeten) Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2014 geregelt, während die weiteren Elemente (Herausgabe der Arbeitspapiere und Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses) aber keineswegs an dieses Datum gekoppelt seien. Die mit der Berufung weiterverfolgten Zeugnismodalitäten ließen sich auch nicht aus dem in § 11 des gerichtlichen Vergleiches enthaltenen Entwurfsrecht ableiten, von dem der Kläger u.a. mit Schreiben vom 21. November 2016 bzw. erst nach Zugang der nunmehr angegriffenen Entscheidung mit Schreiben vom 23. Juni 2017 Gebrauch gemacht haben wolle. Das Entwurfsrecht könne sich nur auf materielle Inhalte beziehen, die die im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit charakterisieren sollten, nicht hingegen formelle Aspekte wie das Ausstellungsdatum und den Briefkopf des Zeugnisausstellers der Disposition des vormaligen Arbeitnehmers unterstellen. Nachdem von Seiten des Klägers erstmals zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Vergleichs mit Schreiben vom 3. November 2016 die Aufforderung zur Zeugniserteilung mit anschließenden Korrekturwünschen/-forderungen erfolgt sei, stelle dies auf keinen Fall die Ausübung des in § 11 des Vergleichs geregelten Entwurfsrechts dar. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung würden dafür sprechen, dass hier insbesondere auch zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen ein Entwurf für die Fertigung des von ihr zu erstellenden Zeugnisses vorgelegt werde, von dem nur in ganz engen Grenzen hätte abgewichen werden dürfen. Hier sei jedoch das bereits von ihr erteilte Zeugnis mit eine Reihe von Forderungen zur Änderung überzogen worden, die überwiegend jeglicher Grundlage entbehren würden. Werde erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis angefordert und daraufhin ausgestellt, so dürfe das Zeugnis dann dieses spätere Ausstellungsdatum tragen, während eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden könne. Den sich aus dem Zweck des Zeugnisses ergebenden Anforderungen an die unterzeichnende Person sei vorliegend durch die Unterzeichnung in Vertretung mit dem Zusatz "Personalleiterin" ausreichend Rechnung getragen, weil diese uneingeschränkt für alle Personalfragen verantwortlich zuständig und insbesondere auch dem außenstehenden Zeugnisleser nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt sie im Unternehmen in diese Verantwortung eingetreten sei. Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sei u.a. auch eine in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigte Person, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfe, also einstellungs- und entlassungsbefugt i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. § 14 Abs. 2 KSchG sei. Exakt dies sei vorliegend im Fall der unterzeichnenden Personalleiterin gegeben. Im Übrigen könne der Arbeitgeber in einer arbeitsteiligen Organisation auch andere Betriebsangehörige bevollmächtigen, ein Zeugnis auszustellen und unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Auch ein Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Fachvorgesetzten bestünde grundsätzlich nicht und könnte sich allenfalls aus besonderen Umständen der Arbeitsorganisation ergeben und/oder tariflich vorgesehen sein. Die Hinweise des Klägers auf die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung vorgesehene Unterschriftenregelung (Gesamtvertretung) habe für die vorliegend streitige Pflicht zur Zeugniserteilung als Nebenpflicht im bzw. nach abgeschlossenem Arbeitsverhältnis keine Relevanz. Aus Empfängersicht (Zeugnisleser) sei vorliegend klar erkennbar die Zeugniserteilung durch die üblicherweise mit solchen Aufgaben betraute Personalleiterin erfolgt. Nachdem das Zeugnis auf Anforderung zweieinhalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne entsprechenden Entwurf im Vorfeld zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, in dem sie Teil der X-Gruppe gewesen sei, habe dieses auch nur auf dem zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig verwendeten Briefbogen ausgestellt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet, soweit er mit ihr den Anspruch auf (Neu-)Erteilung des Zeugnisses unter dem Ausstellungsdatum "30. April 2014" sowie unter Verwendung des damaligen Briefbogens der Beklagten ohne den Zusatz "X" weiterverfolgt und mit einer gem. § 533 ZPO zulässigen Klageänderung die Ausstellung des Zeugnisses mit der Unterschrift eines Geschäftsführers, hilfsweise mit der Mitunterschrift eines Prokuristen begehrt. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache (nur) insoweit Erfolg, als der Kläger im Wege einer gem. § 533 ZPO zulässigen Klageänderung bzw. Klageerweiterung hilfsweise die (Neu-)Ausstellung des Zeugnisses unter dem ursprünglichen Ausstellungsdatum "16. November 2016" und mit den Anträgen zu 1. b) bis e) aus dem Schriftsatz vom 01. Juli 2017 die darin bezeichneten kleineren Korrekturen verlangt.

1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf (Neu-)Erteilung des Zeugnisses unter einem auf den Beendigungszeitpunkt rückdatierten Ausstellungsdatum "30. April 2014".

a) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein solcher Anspruch nicht aus Nr. 3.3.3 des Sozialplans vom 27. September 2013.

Auch wenn man davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis nach dem vom Kläger vorgelegten dreiseitigen Vertrag vom 19.3./10.4./11.4.2014 gem. Nr. 3.3.1 des Sozialplans betriebsbedingt einvernehmlich zum 30. April 2014 geendet hat, ändert dies nichts daran, dass entgegen der Annahme des Klägers in Nr. 3.3.3 des Sozialplans der 30. April 2014 nicht als Ausstellungsdatum des Zeugnisses festgelegt ist.

Nach Nr. 3.3.3 des Sozialplans verpflichtet sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis einschließlich anteiliger tariflicher und sonstiger Ansprüche ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Die darin geregelte Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, bezieht sich auf die bis dahin (anteilig) bestehenden finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, während für die im Anschluss neben der Herausgabe der Arbeitspapiere vorgesehene Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht festgelegt ist, dass dieses unter einem bestimmten Datum auszustellen ist. Vielmehr wird lediglich die bereits aus § 109 GewO folgende Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses anlässlich der zum 30. April 2014 vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt. Im Übrigen haben die Parteien in § 11 des Vergleichs vom 15. Mai 2014 für den darin vereinbarten Anspruch des Klägers auf ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung "sehr gut", für das er zur Lieferung eines Entwurfs berechtigt ist, kein bestimmtes Ausstellungsdatum festgelegt.

b) Die in § 11 des Vergleichs vereinbarte Berechtigung des Klägers, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind, begründet keinen Anspruch darauf, dass das von der Beklagten ohne Vorlage eines Entwurfs durch den Kläger geforderte und erstellte Zeugnis auf den 30. April 2014 rückdatiert wird.

Der Kläger hat die Beklagte nach dem abgeschlossenen Vergleich erstmals mit Schreiben vom 03. November 2016 zur Ausstellung des unter Ziff. 11 des Vergleichs vereinbarten Zeugnisses aufgefordert und darauf verwiesen, dass er von der Berechtigung, einen Entwurf selbst zu liefern, "zunächst keinen Gebrauch machen möchte". In ihrem Antwortschreiben vom 08. November 2016 hat die Beklagte in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs von zweieinhalb Jahren ausdrücklich die Vorlage eines Zeugnisentwurfs durch den Kläger angeregt. Daraufhin hat der Kläger in seinem Schreiben vom 09. November 2016 erklärt, dass er von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch mache, und die Beklagte aufgefordert, das Zeugnis zu erteilen. Damit hat er auf das ihm eingeräumte Entwurfsrecht verzichtet. Jedenfalls begründet die in § 11 des Vergleichs geregelte Berechtigung, vor Zeugniserteilung einen Entwurf zu liefern, keinen Anspruch auf Rückdatierung des von der Beklagten aufforderungsgemäß ohne vorherigen Entwurf des Klägers ausgestellten Zeugnisses.

c) Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zum 30. April 2014 ausgeschiedenen Mitarbeitern, die ihr Zeugnis auf den 30. April 2014 ausgestellt bekommen haben, besteht nicht.

Diese Fälle sind bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil die Beklagte vom Kläger - trotz seiner Berechtigung zur Lieferung eines Entwurfs - erst zweieinhalb Jahre später zur Ausstellung des Zeugnisses aufgefordert wurde und danach das Zeugnis erst im November 2016 ausgestellt hat.

d) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer eine Rückdatierung des Zeugnisses auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn er das Zeugnis rechtzeitig verlangt und die verspätete Ausstellung nicht auf seiner eigenen Nachlässigkeit, sondern auf einem Verzug des Arbeitgebers beruht. Die verspätete Zeugniserteilung beruht hier auf der eigenen Nachlässigkeit des Klägers. Danach kann der Kläger in Anbetracht der Wahrheitspflicht keine Rückdatierung des Zeugnisses auf den 30. April 2014 verlangen.

Der Kläger hat die Erteilung des ihm nach § 11 des Vergleichs zustehenden Zeugnisses erstmals mit Schreiben vom 03. November 2016 angemahnt, obwohl ihm sogar ein Entwurfsrecht eingeräumt war. Aufgrund der in § 11 des Vergleichs enthaltenen Regelung bestand ein (Wahl-)Recht des Klägers, ob er einen eigenen Entwurf liefert oder die Beklagte ein Zeugnis mit der festgelegten Note selbst - ohne einen Entwurf - formuliert. Im Hinblick darauf, dass der Kläger vor seinem Schreiben vom 03. November 2016 weder einen Entwurf vorgelegt noch die Beklagte zur Erteilung eines von ihr selbst formulierten Zeugnisses aufgefordert hat, beruht die verspätete Ausstellung auf seiner eigenen Nachlässigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte nach Nr. 3.3.3 des Sozialplans ein Zeugnis bis zum 30. April 2014 hätte erteilen müssen. Die Parteien haben in § 11 des Vergleichs vom 15. Mai 2014 die Zeugniserteilung geregelt und vereinbart, dass dem Kläger ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung "sehr gut" zusteht, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind. Im Vergleich ist nicht festgelegt, dass das Zeugnis unter einem bestimmten Datum oder bis zu einem bestimmten Termin auszustellen ist. Danach hätte der Kläger entweder einen eigenen Entwurf vorlegen oder die Beklagte zur Erteilung eines von ihr selbst - ohne Bindung an einen Entwurf - formulierten Zeugnisses auffordern müssen, um diese in Verzug zu setzen.

Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 8/15 - Rn. 16, juris; BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - Rn. 16, NZA 1993, 698). Ausstellungsdatum ist deshalb grundsätzlich das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 18. Aufl. § 109 GewO Rn. 12; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 14. Aufl. Kapitel 9 Rn. 62). Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - folgt nichts anderes. Danach muss ein nachträglich berichtigtes Zeugnis das Datum des Ursprungszeugnisses tragen, soweit die verspätete Ausstellung nicht auf eigener Nachlässigkeit des Arbeitnehmers beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber sich bereit erklärt hat, das ursprünglich erteilte Zeugnis im Wortlaut zu ändern. Daraus ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, in dem der Kläger nach dem geschlossenen Vergleich erst zweieinhalb Jahre später die Beklagte zur Erteilung des vereinbarten Zeugnisses aufgefordert hat, kein Anspruch auf Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Der damit zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 1. a) aus dem Schriftsatz vom 01. Juli 2017, mit dem der Kläger hilfsweise verlangt, das Zeugnis unter dem Datum "16. November 2016" auszustellen, ist hingegen begründet.

Wird ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert bzw. berichtigt, hat das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses zu tragen. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Erteilung des berichtigten Zeugnisses mit dem Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber sich erst zu einem späteren Zeitpunkt bereit erklärt, das ursprünglich erteilte Zeugnis im Wortlaut zu ändern. Zwar ist es grundsätzlich im redlichen Geschäftsverkehr üblich, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen, also dem Datum, an dem sie abgegeben werden. Das gilt aber nicht in dem Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber es zu einem späteren Zeitpunkt erst wahrheitsgemäß erteilt (vgl. BAG 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - NZA 1993, 698). Der Kläger kann deshalb verlangen, dass das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses vom 16. November 2016 trägt.

3. Im Hinblick darauf, dass ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Rückdatierung des Zeugnisses auf den "30. April 2014" nicht besteht, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Verwendung des vor dem Jahr 2015 verwandten Briefbogens ohne den Zusatz "X" nicht in Betracht.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis mit der Unterschrift eines Geschäftsführers bzw. hilfsweise mit der Mitunterschrift eines Prokuristen ausgestellt wird.

a) Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436). Dabei muss ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weiteren Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436). Ein Personalleiter ist typischerweise diejenige Person, die neben den Organvertretern oder dem Arbeitgeber selbst ein Zeugnis unterzeichnen dürfen (LAG Schleswig-HolA 23. Juni 2016 - 1 Ta 68/16 - Rn. 12, juris). Dabei ist kein Hinderungsgrund, dass dieser den Zeugnisempfänger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, sondern der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf, was nicht zu beanstanden ist (BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von einem der Geschäftsführer als Organvertreter der Beklagten unterzeichnet oder mit der Mitunterschrift eines Prokuristen ausgestellt wird.

Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Zeugnis von einem ranghöheren Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben ist. Das ist bei der damaligen Personalleiterin der Beklagten der Fall, die kraft der ihr übertragenen und im Zeugnis zum Ausdruck gebrachten Stellung als Personalleiterin als ranghöher anzusehen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die nach den Eintragungen im Handelsregister bestehende Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten nicht an. Auch ist unerheblich, dass die Personalleiterin den Kläger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, weil sie erst später in das Unternehmen eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Personalleiterin kraft der ihr übertragenen Stellung berechtigt war, das dem Kläger erteilte Zeugnis zu unterzeichnen. Jedenfalls ist weder zwingend eine Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer noch eine Mitunterzeichnung durch einen Prokuristen geboten.

5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses gem. den Anträgen zu 1. b) - e) in den darin bezeichneten Punkten.

Jedenfalls dann, wenn das Zeugnis - wie hier - mehrere Mängel in der Rechtschreibung, Grammatik, Syntax etc. enthält, braucht der Arbeitnehmer diese nicht hinzunehmen, sondern kann die Neuerteilung eines entsprechend berichtigten Zeugnisses verlangen (vgl. hierzu LAG Hessen 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - Rn. 13, juris; Staudinger/Preis (2016) BGB § 630 Rn. 27).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2, 344 ZPO. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Berufungsverfahren lediglich mit den erstmals im Wege der Klageänderung bzw. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen obsiegt hat, die er bereits in der ersten Instanz hätte stellen können, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen (vgl. BGH 11. November 2008 - XI ZR 468/11 - Rn. 38, NJW-RR 2009, 254).

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.