LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2018 - 8 Sa 160/17
Fundstelle
openJur 2020, 19043
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Aktenzeichen: 9 Ca 362/16 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.527,38 EUR brutto abzüglich durch Aufrechnung erloschener 509,98 EUR netto und abzüglich gezahlter 182,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/7 und die Beklagte 6/7.

II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz allein über einen Rückzahlungsanspruch der beklagten Arbeitgeberin.

Der Kläger war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02.2010 (Bl. 19 ff. d. A.) seit dem 21.01.2010 bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten als Metallbauer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht auszugsweise, soweit für den vorliegenden Rechtstreit von Interesse, die folgenden Regelungen vor:

§ 1 Inhalt, Beginn des Arbeitsverhältnisses

...... Dem Arbeitsverhältnis werden ausdrücklich die Bestimmungen des Manteltarifvertrages zwischen dem Fachverband Metallhandwerk Rheinland-Rheinhessen und der IG-Metall Bezirksregierung Frankfurt am Main zugrunde gelegt.

§ 3 Urlaubsanspruch, besondere Bezüge

...... Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer über den Lohnanspruch hinaus weitere folgen Leistungen oder Sachbezüge:

Der Arbeitnehmer erhält 50% des Bruttoarbeitslohns als Weihnachtsgratifikation.

Eventuelle Zahlungen von Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Leistungen liegen im freien Ermessen des Arbeitgebers, sie sind freiwillig und begründen auch bei wiederholter, ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgter Zahlung, keinen Rechtsanspruch im Folgejahr.

Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation ist fällig am 30.11. des jeweiligen Jahres. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des 30.11. des Jahres gekündigt, entfällt die Gratifikation.

Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres aus Gründen beendet, die in der Person des Arbeitnehmers oder aus Gründen, die in seiner Person oder in seinem Verhalten liegen, beendet, so ist die Gratifikation oder Zulage zurückzuzahlen und kann vom Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze mit Vergütungszahlungen verrechnet werden.

Die Rückzahlungsvereinbarung soll nicht gelten, wenn die Gratifikation 154,00 EUR nicht übersteigt. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hatte und er sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft.

§ 9 Ausschlussfrist

Es verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 22.11.2015 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2015. Die Beklagte rechnete für den Monat November 2015 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.648,33 Euro brutto mit ab und zahlte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 erklärte die Beklagte sodann die Aufrechnung mit dem Nettobetrag der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 942,87 EUR und zahlte schließlich nur 182,00 EUR netto aus. Mit Schreiben vom 29.01.2016 (Bl. 24 f. d. A.). forderte die Beklagte zudem gegenüber dem Kläger u.a. die Rückzahlung dieser Gratifikation. Dies lehnte der Kläger jedoch umgehend nach Erhalt mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 12 f. d.A.) ab.

Mit seiner sodann am 29.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage, die der Beklagten am 29.03.2016 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger insbesondere sein Begehren auf Auszahlung des kompletten Nettodezembergehalts weiter. Die Beklagte hingegen hat schließlich mit Schriftsatz vom 22.07.2016, der dem Kläger am 03.08.2016 zugestellt wurde, Widerklage auf Zahlung von 942,78 EUR netto erhoben.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 01.12.2016 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage fast vollständig stattgegeben und zur Begründung der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Aufrechnung der Beklagten mit dem Dezembergehalt 2015 in Höhe von 942,78 EUR netto bzw. der diesbezüglichen Widerklage zusammengefasst ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf die ihm für den Monat Dezember zustehende Bruttovergütung in Höhe der außergerichtlich geforderten 3.527,38 EUR brutto abzüglich gezahlter 182,00 netto habe. Die Aufrechnung greife schon nicht durch, da sich nicht ermitteln ließe, in welchem Umfang sich ein gegebenenfalls nach §§ 389, 394 BGB zur Aufrechnung unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehender Nettobetrag ergäbe. Die Widerklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht die in § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vorgesehene 2. Stufe der Ausschlussfrist gewahrt habe.

Die Beklagte hat gegen das am 15.03.2017 zugestellte Urteil mit am 13.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.06.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 16.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend,

das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung bereits übersehen, dass die Beklagte erstinstanzlich bereits den Nettolohnanspruch des Klägers ohne irgendwelche Abzüge ausgehend von 3.486,23 EUR brutto, der Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag mit 2.498,32 EUR netto beziffert habe, woraus sich ein pfändbarer Betrag von 505,98 ergebe. Der Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Weihnachtsgratifikation in Höhe von 942,87 EUR netto folge aus der maßgeblichen vertraglichen Regelung des § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Danach sei wegen der vorzeitigen Kündigung des Klägers vom 22.11.2015 bereits überhaupt kein Anspruch auf Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation entstanden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.12.2016 - Az.: 9 Ca 362/16

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.527,38 EUR brutto abzüglich durch Aufrechnung erloschener 505,98 netto sowie abzüglich gezahlter 182,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

2. Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 436,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung

3. Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 942,78 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darüber hinaus insbesondere darauf, dass der Weihnachtsgratifikation Vergütungscharakter zukomme, da der Freiwilligkeitsvorbehalt nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sei, so dass bereits die Möglichkeit einer Rückforderung dem Grunde nach ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 505,98 netto zu Unrecht stattgegeben, da in dieser Höhe der Zahlungsanspruch des Klägers durch wirksame Aufrechnung der Beklagten bereits nach §§ 387, 389 BGB erloschen war. Hingegen war die Widerklage über weitere 436,89 EUR netto wegen Nichtwahrung der gerichtlichen Geltendmachungsfrist aus § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages unbegründet.

1. Für den Monat Dezember 2015 ist - nunmehr unstreitig - ein Lohnanspruch in Höhe von 3.527,38 EUR brutto entstanden, hiervon ist jedoch nicht nur der ausgezahlte Nettobetrag in Höhe von 182,00 EUR netto abzuziehen. Vielmehr ist ferner eine Betrag in Höhe von weiteren 505,98 EUR netto durch die von der Beklagten bereits mit Abrechnung und Auszahlung des Dezembergehalts erklärten Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB mit der Gegenforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB erloschen.

a) Unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO verblieb bereits unter Zugrundelegung von lediglich 3.486,23 EUR brutto und damit 2.498,32 EUR netto ein pfändbares Einkommen von 505,98 EUR netto. Dies hat die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt.

b) Der Beklagten steht auch eine mit diesem pfändbaren Betrag aufrechenbare Gegenforderung in Form der mit dem Novembergehalt 2015 ausgezahlten Weihnachtsgratifikation zu. Dabei hat die Beklagte rechnerisch zutreffend aus der Differenz vom Novembernettolohnanspruch mit Weihnachtsgratifikation (3.159,06 EUR netto) und ohne diese (2.216,19 EUR netto) den Rückforderungsanspruch errechnet und mit 942,87 EUR netto beziffert.

Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Kläger bereits nicht die in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages geregelte Anspruchsvoraussetzung des ungekündigten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt hat. Denn gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages entfällt die Gratifikation, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des 30.11 des Jahres gekündigt ist. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 22.11.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt.

(1) Auf die Frage der Wirksamkeit des ebenfalls in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehaltes kam es hingegen streitentscheidend nicht an. Zwar handelt es sich bei den von der Beklagten im Formulararbeitsvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Auch dürfte der in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Wird eine Sonderleistungen des Arbeitgebers - wie im vorliegenden Fall ("erhält", "50 % des Bruttoarbeitslohns") nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt, so ist die Kombination mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt widersprüchlich und unverständlich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20.10.2016 - 7 AZR 171/16, juris, BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173 ff.). Die hieraus folgende Unwirksamkeit des Vorbehalts hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen zur Weihnachtsgratifikation nach § 306 Abs. 1 BGB zur Folge, da es sich um mehrere verschiedene sachliche Regelungen handelt, die auch sprachlich trennbar sind (sog. blue-pencil-test, std. Rspr. vgl. etwa BAG 19.10.2011 - 7 AZR 33/11, NZA 2012, 81, 83), so dass auch nach Streichung des Vorbehalts weiterhin in sich verständliche Regelungen bleiben.

(2) Die arbeitsvertragliche Stichtagsregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung des Klägers stand. Der Kläger wird nicht deshalb unangemessen benachteiligt, weil der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befindet.

(a) Die Anknüpfung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie vorliegend die Bestimmungen des Arbeitsvertrages - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (std. Rpsr. BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 24, zitiert nach juris, mwN).

Dient eine Sonderzuwendung nicht (auch) der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, kann eine Klausel, wonach die Zahlung den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag voraussetzt, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. Eine Sonderzuwendung weicht dann nicht von der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB bzw. 611a BGB ab, wenn sie nicht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Ihre Zahlung kann deshalb grundsätzlich an den Eintritt weiterer Bedingungen geknüpft werden (BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12, NZA 2012, 620). Daher kann der Arbeitgeber bei einer Sonderzuwendung, die allein sonstige Zwecke verfolgt, unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers die fortdauernde Betriebszugehörigkeit als solche über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch - oder noch einige Zeit - angehören. Entscheidend ist, dass nicht in das Synallagma eingegriffen und dem Arbeitnehmer verdientes Entgelt entzogen wird (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 26, NZA 2012, 620).

Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten oder sonstige Zwecke verfolgen will, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (std. Rspr. BAG 20.02.2013 - 10 AZR 177/12 - NZA 2013, 1015, 1016 Rz. 16 m. w. N.).

(b) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass die Weihnachtsgratifikation nicht auch der Vergütung für geleistete Arbeit dient, sondern allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft.

Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer 50% des Bruttoarbeitslohns als Weihnachtsgratifikation. Schon die Wortwahl "Weihnachtsgratifikation" legt dabei nahe, dass es sich um einen Beitrag der Beklagten zu den erhöhten Weihnachtsaufwendungen des Arbeitnehmers handeln soll (vgl. BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35). Auch wenn dieser Wortlaut für sich genommen nicht zwingend eindeutig ist (vgl. BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn.18 m.w.N., NZA 2012, 620, 622), spricht vorliegend für diese Interpretation des verwendeten Begriffs zudem auch der Fälligkeitszeitpunkt Ende November. Schließlich lassen auch die weiteren Bestimmungen bei einem verständigen Vertragspartner keine Zweifel daran, dass die zugesagte Weihnachtsgratifikation keinen Vergütungscharakter besitzt. So enthält § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages die vorliegend streitgegenständliche Regelung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als wesentliche Anspruchsvoraussetzung. Geläufige Synonyme für entfallen sind auch ausfallen, sich erübrigen sowie nicht in Betracht kommen, so dass schon der Wortlaut klar und verständlich die Anspruchsentstehung ausschließt. Ferner eine Rückzahlungsverpflichtung in bestimmten Fällen bei Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres. Beide Regelungen sprechen allein dafür, dass mit der Weihnachtsgratifikation zudem sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll (vgl. BAG 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 159; BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn.13, NZA 2012, 620, 621). Hingegen enthält die Vertragsklausel keinerlei Hinweise auf die Honorierung erbrachter Arbeitsleistung, da sie keinerlei Regelungen enthält die an die Qualität oder Quantität der erbrachten Arbeitsleistung anknüpfen, wie dies etwa bei Kürzungsregelungen für Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt der Fall ist. Vielmehr legt die Klausel als einzige und wesentliche Anspruchsvoraussetzung den (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt fest. Daher ist der Klauseltext für einen verständigen Vertragspartner klar und zweifelslos dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der gewährten Weihnachtsgratifikation um einen Beitrag zum Weihnachtsfest handelt, der zusätzlich sicherlich auch Betriebstreue honorieren soll. Bestätigt wir,d dies dadurch, dass die Weihnachtsgratifikation keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ausmacht (vgl. zu diesem Auslegungskriterium bereits BAG 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - zu II 2 b bb der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 8), sondern sich in der Größenordnung typischer Gratifikationen ohne Vergütungscharakter bewegt.

c) Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach alledem nicht vor, der Lohnanspruch des Klägers für Dezember 2016 ist daher in Höhe von 505,98 EUR netto durch Anfechtung gleichfalls erloschen.

2. Hingegen war die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung des den Pfändungsfreibetrag überschießenden Rests von 436,89 EUR netto der zu Unrecht ausgezahlten Weihnachtsgratifikation nicht begründet.

Denn der weitergehende Rückzahlungsanspruch war bereits wegen Nichtwahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist des § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages erloschen. Danach verfällt der Anspruch, wenn er nicht nach Ablehnung durch die Gegenpartei oder bei fehlender Erklärung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

a) Die schriftliche Ablehnung der Rückzahlungsverpflichtung seitens des Klägers lag bereits mit außergerichtlichen Schreiben vom 29.01.2016 vor. Die Klageerwiderung vom 21.03.2016 stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar, denn sie enthält keine Zahlungsklage der Beklagten, sondern lediglich die Darlegung ihres Rechtsstandpunktes, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch zusteht unter ausdrücklichem Hinweis, dass dieser ggfs. noch im Wege der Widerklage geltend gemacht wird. Die sodann mit beim Arbeitsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz erhobene Widerklage erfolgte mehr als 5 Monate später und war daher verspätet.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Regelung gegen § 25 des kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Manteltarifvertrages verstoße, der lediglich für den Arbeitnehmer eine zweite Stufe der Ausschlussfrist, die zudem drei Monate lang läuft, vorsieht.

Zum einem stellt dies insoweit kein Verstoß gegen den Manteltarifvertrag als höherrangiges Recht dar, der die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge hätte. Denn es handelt sich insoweit um eine nach dem § 4 Abs. 3 Satz 2 TVG zulässige Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer, in dem der Arbeitsvertrag nunmehr auch für den Arbeitgeber eine zweistufige Ausschlussfrist vorsieht. Ferner hat das Arbeitsgericht zu Recht auch darauf verwiesen, dass eine AGB-Kontrolle im Hinblick auf die Länge der gerichtlichen Geltendmachungsfrist zugunsten der Beklagten nicht stattfindet. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Inhaltskontrolle einer Formularklausel allein einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender bezweckt und sie hingegen nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. BAG 27.10.2005 - 8 AZR 3/05, NZA 2006, 257; LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 487/10 zu III 2 der Gründe, juris).

c) Schließlich war die Berufung auf die Nichtwahrung der Ausschlussfrist auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

Soweit die Beklagte insofern einwendet, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist vorliegend bereits ausreichend auch ohne Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist erfüllt worden sei, da die Beklagte stets außergerichtlich als auch in ihrer Klageerwiderung deutlich gemacht habe, dass die Beklagte Rückzahlungsansprüche behauptet und diese ggfs. auch durchsetzen werde, verfängt dies nicht. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, dass der Gläubiger durch diese angehalten werden soll, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (std. Rspr. vgl. BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20.10.1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29.05.1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 08.08.1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67). Wird für diesen Sinn und Zweck eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart, so soll der Schuldner damit auch zeitnah Klarheit darüber erhalten, ob der Gläubiger notfalls zur Durchsetzung seiner Forderung eine Klage erhebt. Diesem Zweck wird jedoch regelmäßig erst mit Klageerhebung genügt. Im Übrigen war aber auch selbst mit der Klageerwiderung nicht für den Kläger klar, ob die Beklagte es unabhängig von ihrer Wirksamkeit bei der erklärten Aufrechnung bewenden lassen wollte oder notfalls diese Forderung auch gerichtlich durchsetzen würde. Zumal die Beklagte selbst ausweislich ihrer Klageerwiderung(en) von vorneherein davon ausging, dass die Aufrechnung wegen der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen nicht den gesamten Rückforderungsanspruch erfassen würde. Schließlich fehlt es aber auch an dem für die Anwendung des § 242 BGB erforderlichen schützenswerten Vertrauen der Beklagten. Der Kläger hat von vornherein stets auf einem Anspruch auf die gesamte Weihnachtsgratifikation beharrt. Hingegen hat die Beklagte selbst erkannt, dass ihr ein Anspruch zusteht und dennoch ihre Rechte nicht fristgerecht geltend gemacht, sie ist nicht schützenswert.

3. Über den Hilfswiderklageantrag auf Zahlung von 942,78 EUR netto an die Beklagte war hingegen mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden, da die Berufungskammer bereits die erklärte Aufrechnung in Höhe von 505,98 EUR netto für zulässig erachtet hat.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Bei der Verteilung der Kosten war dabei zu berücksichtigen, dass es sich um eine auf die Aufrechnung und Rückforderung des gezahlten Weihnachtsgeldes beschränkte Berufung handelte, während das erstinstanzliche Verfahren auch noch einen weiteren Rückforderungsanspruch wegen angeblicher 117,80 Fehlstunden umfasste.

2. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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