LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2016 - 8 Sa 535/15
Fundstelle
openJur 2020, 19032
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.11.2015 - Az.: 5 Ca 199/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einem vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass er berechtigt gewesen sei, den Beklagten abzumahnen.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1992 bei dem Beklagten als pädagogischer Betreuer in der externen Betreuung tätig. Hierfür erhält er eine monatliche Bruttovergütung von 4.500,00 EUR. Der schwerbehinderte Kläger ist seit 2002 Vertrauensperson der Schwerbehinderten und seit 2013 Mitglied der MAV. Der Beklagte ist Rechtsträger des Jugendwerkes. Das Jugendwerk ist ein Träger der Jugendhilfe.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Dienstvertrag vom 30.09.1992 (vgl. Bl. 11 und 12 d. A.) in der Form der ersten Ergänzung zum Dienstvertrag vom 10.07.2007 (vgl. Bl. 13 d. A.) zugrunde.

Der Kläger war seit dem 24.01.2014 wiederholt krankgeschrieben. Auf die entsprechenden Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2015 wird verwiesen (vgl. Bl. 81 d. A.). Mit Schreiben vom 12.11.2014 teilte der behandelnde Arzt des Klägers dem Beklagten mit, dass eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 05.01.2015 erfolgen solle. Auf den entsprechenden Wiedereingliederungsplan wird Bezug genommen (vgl. Bl. 21 d. A.). Am 14.01.2015 fand zwischen den Parteien ein BEM-Erstgespräch statt. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Kläger u. a. mit, dass er auf einen ebenerdigen Arbeitsplatz angewiesen sei, der ihm auch zugesichert wurde. Ab dem 19.01.2015 sollte dann die stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden. Insoweit war in der ersten Woche ein Einsatz im Teilbereich Bau-Farbe-Holz sowie im Teilbereich Metall- und Installationstechnik geplant. Ab der zweiten Woche der Wiedereingliederung war zusätzlich nachmittags ein Einsatz im Bereich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) geplant. Herr B., einer der Vorgesetzten des Klägers im Teilbereich Bau-Farbe-Holz, sollte in der ersten Woche der Ansprechpartner des Klägers sein.

Am Montag, dem 19.01.2015, erschien der Kläger um 7.45 Uhr im Büro des Herrn B., der dem Kläger sein neues Büro vorstellte, welches ursprünglich von einem Ausbilder aus dem Metallbereich benutzt worden war. Dieses befand sich im Hinterhof des Geländes, in einem Glaskasten in der Metallwerkstatt, in unmittelbarer Nähe zu den Werkstätten der Anlagenmechaniker und Tischler und den diesbezüglichen Auszubildenden. In diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss die Werkstatt der Anlagenmechaniker, im ersten Obergeschoss die Werkstatt Grundlehrgang Metall, das Ausbilderbüro und die Klassenräume der Berufsschule. Die Werkstatt der Tischler befindet sich im Gebäude direkt gegenüber.

Das Büro befand sich in einem unaufgeräumten, ungeputzten und nicht renovierten Zustand, die Gemeinschaftstoiletten, welche auch für den Kläger zur Benutzung zugedacht waren, waren verschmutzt. Es war ein Schreibtisch sowie ein gebrochener Bürostuhl vorhanden. Nach der Besichtigung des Büros verbrachte der Kläger den Rest seiner Anwesenheitszeit an diesem Tag in seinem alten Büro. Am Dienstag, dem 20.01.2016, beschwerte sich der Kläger bei Herrn B. über den Zustand des Büros. Herr B. gab die Beschwerde an die Geschäftsführerin des Beklagten, Frau G. Be., weiter. Am selben Tag fand daraufhin eine Besichtigung des Büros mit Frau Be., der Vorgesetzten im Teilbereich Metall- und Installationstechnik Frau H. sowie Herrn W., dem Vorbenutzer des Büros, statt. An diesem Nachmittag wurde das Büro geräumt und grob gereinigt. Die Toiletten wurden gereinigt. Die Grundreinigung sollte am nächsten Nachmittag erfolgen. Eine Renovierung mittels Malerarbeiten im Büro des Klägers sowie im Aufenthalts- und Sozialraum während der Urlaubszeit des Klägers wurde vereinbart. Als der Kläger das Büro am Mittwoch, dem 21.01.2015, erneut betrat, befand sich dort neben dem Schreibtisch auch ein Container und ein Computer. Bürogegenstände, die der Kläger aus seinem alten Büro weiter nutzen wollte (Schränke, Couch), wurden am Nachmittag nach der Grundreinigung in das Büro verbracht. Spätestens am dritten Tag der Wiedereingliederung wurde zudem ein ergonomischer Bürostuhl in das Büro verbracht. Am Donnerstag, dem 22.01.2015, flog beim Anschalten des Druckers eine Sicherung heraus, die Herr W. wieder hineindrehte. Am selben Tag sprach Herr B. den Kläger darauf an, dass ab Monat, dem 26.01.2015, Wiedereingliederung im Umfang von vier Stunden vorgesehen sei und er am Montagnachmittag im Bereich BvB beim Sozialtraining hospitieren solle, um dies künftig selbst durchführen zu können. Die genaue diesbezügliche Reaktion des Klägers ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger teilte jedenfalls mit, dass er das Training nicht aus dem Stehgreif durchführen könne und zunächst Materialien sichten müsse und zunächst über 1000 E-Mails aus seinem Postfach bearbeiten müsse, woraufhin Herr B. ihn darüber informierte, dass er am nächsten Tag Vorschläge und Vorlagen für die geplanten Sozialtrainings mitbringen werde, die der Kläger gern einsetze könne. Herr B. wies den Kläger darauf hin, dass er sich bei Fragen oder wenn Hilfe erforderlich sei, sofort bei ihm melden könne und solle. Am diesem Tag äußerte der Kläger gegenüber Herrn B. überdies, dass sich Schimmel an den Wänden befinde und dies gesundheitsgefährdend sei. Daraufhin fand noch am selben Tag eine Begehung mit dem Kaufmännischen Leiter der Einrichtung des Jugendwerks des Beklagten, Herrn N. W., dem technischen Leiter, Herrn Wa., und Frau R. W.-J., Bereichsleiterin berufliche Bildung, statt. Hierbei wurde mit einem Feuchtigkeitsmessgerät eine Luftfeuchtigkeit von 37 % im Büro gemessen. Die vom Kläger genannten Stellen wurden in Augenschein genommen. Herr Wa. konnte dort keinen Schimmel feststellen, sondern lediglich Ausblühungen von Salpeter. Ob der Kläger am Freitag, dem 23.01.2015, im Betrieb anwesend war, ist streitig. An diesem Tag schrieb der Kläger jedenfalls eine E-Mail an die Geschäftsführerin des Beklagten und weitere Personen. Er wies daraufhin, dass der Schimmel an den Wänden eine Gesundheitsgefährdung für ihn sei. Deswegen müsse das berufliche Eingliederungsmanagement unterbrochen werden. Nach einer gründlichen Sanierung der Räume sei er bereit, in sein Büro zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail wird auf die Anlage B 2 a) zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.04.2015 (Bl. 111 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom selben Tag sagte die Geschäftsführerin des Beklagten dem Kläger zu, dessen Einwendungen in Bezug auf das derzeitige Büro zu prüfen. Dem Kläger wurde angeboten, ab Montag, dem 26.01.2015, bis auf Weiteres zwischen zwei alternativen Büros zu wählen (s. Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 07.04.2015, Bl. 112 d. A.).

Der Hausarzt des Klägers schrieb diesen zunächst vom 23.01.2015 bis zum 02.03.2015 krank. Vom 01.03.2015 bis einschließlich 31.03.2015 wurde dem Kläger auf seinen Antrag Urlaub aus dem Jahr 2014 gewährt.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten ab. Wegen des Inhalts des Abmahnungsschreibens wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 von dem Beklagten übergebene Abmahnungskopie (Bl. 418-421 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er seit Januar 2014 an einer mittelschweren Depression erkrankt sei. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Es seien körperlich schwere Schmerzen aufgetreten, deren Ursache im psychischen Bereich gelegen hätte. Beim Gedanken an die Einrichtung habe ihn Schwindel und Übelkeit erfasst.

Durch einen Informanten, den er vorerst nicht benennen wolle, habe er erfahren, dass im Rahmen einer Sitzung mit den Teilnehmern H. S., C. H. und G. B. besprochen worden sei, dass man ihm nach seiner Rückkehr aus der Erkrankung ein solches Zimmer wie beschrieben zur Verfügung stellen wolle. Dies um ihn dazu zu bringen aufzugeben, also persönlich zu kündigen. Er könne nicht genau sagen, an welchem Tag dies stattgefunden habe, vermutlich jedoch zwischen dem 05. und dem 14.01.2015.

Herr B. habe ihn zu Beginn der Wiedereingliederung lediglich darum gebeten, alles, was aus dem alten Büro benötigt werde, mit einem Aufkleber zu versehen, damit es vom Hausmeister in die neue Räumlichkeit gebracht werden könne. Er habe nach der Besichtigung des Büros am 19.01.2015 gegenüber Herrn B. erklärt, er könne sich in diesem Raum nicht aufhalten. Er habe beschlossen, in sein ehemaliges Büro zu gehen und dort Dinge zusammenzuräumen, womit Herr B. einverstanden gewesen sei.

In dem ihm zugewiesenen Büro seien mindestens zwei Flächen von etwa 30 auf 50 cm mit Schimmel befallen gewesen. Als er am 21.01.2015 mit Herrn B. zusammengetroffen und in das "neue Büro" gegangen sei, seien die beschriebenen verschimmelten Stellten direkt zu erkennen gewesen. Diese seien frei gelegt gewesen. Büromöbel seien nicht vorhanden gewesen. Der Vortrag müsse korrigiert werden. Der Schimmel sei nicht offensichtlich gewesen. Es seien einfach Regale und Schränke davorgestellt gewesen. Er sei zwischen seinem alten Büro und seinem neuen Büro hin und her gependelt und habe Sachen herübergetragen. An diesem Tag habe er sich gegen 9.00 Uhr hilfesuchend an Herrn S., Teilbereichsleiter des Fachbereichs Metall und gleichzeitig Mitarbeitervertreter, gewandt. Er habe die Situation seines "neuen Büros", die dort vorgefundene Verunreinigung und die dort vorgefundenen Störungen geschildert und die Vermutung geäußert, dass das alles inszeniert sei, um ihn - den Kläger - los zu werden. Herr S. habe sich die Situation angehört und erklärt: "Ich könnte Dir dazu einiges sagen. Das darf ich aber jetzt noch nicht. Erst wenn alles vorbei ist, können wir darüber ein Gespräch führen". Gegen 9.45 Uhr habe sich bei ihm eine allergische Reaktion eingestellt und er habe die Einrichtung verlassen.

Am 22.01.2015 sei er alleine ins Büro gegangen. Beim Einschalten des Druckers sei jedoch die Hauptsicherung herausgeflogen. Der Vorbenutzer des Büros, Herr W., sei vom Kläger geholt worden. Dieser habe den großen Schaltschrank geöffnet und die Sicherung wieder in Funktion gebracht. Dabei habe er ihm erklärt, dies dürfe er auf keinen Fall selbst machen, da "bei diesem Kasten Lebensgefahr" bestehe, dies wegen irgendwelcher unsachgemäßen Schaltbrücken. Gegen 8.15 Uhr habe er den PC sowie den Drucker betätigt. Es seien erneut die Sicherungen herausgeflogen. Der zuständige Administrator sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen.

Am Freitag, dem 23.01.2015, habe er wieder morgens das Büro aufgesucht. Die Sicherungen seien noch draußen gewesen. Es habe keinen Strom und kein Licht gegeben. Der Zeuge W. habe wieder den Strom hergestellt, indem er die Sicherung hineingedreht habe.

Am 23.01.2015 habe er sich in die medizinische Notfallversorgung der Krankenstation des Beklagten begeben. Der Blutdruck sei mit 180 zu 130 und der Puls mit über 100 gemessen worden. Die Krankenschwester habe dann umgehend die Empfehlung ausgesprochen, sofort einen Facharzt aufzusuchen. Er habe die Einrichtung der Beklagten dann um 9.00 Uhr verlassen. Er habe sich unmittelbar danach zum Arzt begeben und sei wegen Atemwegsbeschwerden und allergischer Reaktion krankgeschrieben worden. Die allergische Reaktion habe sich so geäußert, dass Luft gefehlt habe, die Augen getränt hätten und sich Kopfschmerzen eingestellt hätten. Dies habe der Arzt jeweils nach einer gründlichen Untersuchung festgestellt.

Der beschriebene Zustand des Büros sei der Geschäftsführerin bekannt gewesen.

Die Kollegin M. M. sei am 09.05.2015 auf dem Marktplatz in L., morgens um 8.00 Uhr, einem Samstag, mit ihm ins Gespräch gekommen und habe erklärt, "Du bist doch der, dem sie das verranzte Büro zumuten wollten".

Am 21.01.2015 - nach dem Gespräch mit Herrn S. - habe er den ehemaligen Heimleiter Direktor E. R. in dessen Privatwohnung aufgesucht und ihm die Situation geschildert, vor allem den Zustand des Büros, so wie er es vorgefunden habe. Daraufhin habe der Zeuge R. erklärt: "Das ist doch Mobbing von der Be.".

Er sei der Auffassung,

die Maßnahme sei inszeniert worden, um einen unbequemen Schwerbehindertenvertreter los zu werden. In einer gesundheitlich labilen Situation sei ihm ein Büro zugewiesen worden, dass absolut unakzeptabel sei. Dies sei von ihm als schwere psychische Belastung und als bewusste Provokation empfunden worden, um ihn vom Arbeitsplatz zu verdrängen. Das Schmerzensgeld sei angemessen.

Es sei einigermaßen weit hergeholt, die Zuweisung des nicht akzeptablen Büros als "zeitlich begrenztes Ereignis" und damit als Arbeitsunfall zu werten. Auch das Gericht werde letztlich einen herabfallenden Betonblock von einer andauernden psychischen Einwirkung über mehrere Tage hinweg unterscheiden können. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht sei in Frage gestellt.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass er berechtigt, war, die Beklagte durch Schreiben vom 16.02.2015 abzumahnen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihm ein Zwischenzeugnis gemäß der Anlage A zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Eine depressive Erkrankung des Klägers sei nicht bekannt gewesen.

Hintergrund des geplanten Einsatzes in diesem Bereich sei gewesen, dass die Rahmenbedingungen sich verändert hätten (Entwicklung der Teilnehmerzahlen, unterschiedliche Personalausstattung in den einzelnen Teilbereichen).

Da in der ersten Woche der Wiedereingliederung keine konkrete Arbeit geplant gewesen sei, sondern vielmehr eine Orientierung im Arbeitsbereich, wozu beispielsweise die Einrichtung des Büros sowie die Vorstellung in den Werkstätten bei den Ausbildern und Jugendlichen gehört hätten, sei das neue Büro des Klägers noch nicht fertig eingerichtet gewesen. Es sei geplant gewesen, die Einrichtung des Büros zusammen mit dem Kläger zu besprechen und dabei abzustimmen, was er von seinem alten Büro noch benötige bzw. brauche und wie das neue Büro ausgestattet werden solle. Die Besichtigung des ehemaligen Büros des Klägers mit Herrn B. sei erfolgt, um mit dem Kläger abzuklären, was davon für die Ausstattung des neuen Büros gebraucht werden könne. Der Kläger habe mitgeteilt, dass man mal sehen wolle, was man daraus machen könne.

Der Stuhl im neuen Büro des Klägers sei für ihn nicht vorgesehen gewesen. Dem Kläger habe sein persönlicher ergonomischer Stuhl bereits am ersten Tag zur Verfügung gestanden.

Herr B. habe den Kläger gebeten, dass er alles, was er noch brauche, schriftlich auflisten solle. Eine Liste habe Herr B. nicht erhalten.

Am 22.01.2015 habe der Kläger Herrn B. eine Stelle, an der Fliesen weggeklopft gewesen seien, gezeigt, an der sich nach Aussage des Klägers Schimmel befunden haben soll.

Es sei unzutreffend, dass das Büro verschimmelt (gewesen) sei. Vielmehr handele es sich um Ausblühungen von Salpeter.

Zutreffend sei, dass am 22.01.2015 einmalig eine Vorsicherung herausgeflogen sei. Dies habe wahrscheinlich am angeschlossenen Drucker gelegen.

Selbst für den Fall, dass bei dem Kläger eine allergische Reaktion aufgetreten sein sollte, stehe diese in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, der dem Kläger zugewiesen worden sei.

Nach seiner Ansicht seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Für den Ausschlusstatbestand des Vorsatzes sei der den Anspruch stellende Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit fehle es an jeglichem Vortrag des Klägers.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage durch Urteil vom 19.11.2015 - Az. 5 Ca 199/15 - insgesamt abgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 1. ist für unzulässig erachtet worden, da der Kläger weder ein Rechtsverhältnis noch einzelne Beziehungen und Folgen eines solchen Rechtsverhältnisses festgestellt wissen wolle, sondern die - unzulässige - Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht begehre. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers nicht ohnehin über § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei; der vom Kläger beschriebene Sachverhalt eröffne allenfalls einen Anspruch auf Störungsbeseitigung gegenüber der beklagten Partei. Dem sei diese jedoch bereits nachgekommen, indem sie auf die Beschwerde des Klägers den Büroraum überprüft und Alternativen angeboten habe. Zudem begründe nicht jede gesundheitliche Reaktion und/oder körperliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers, die mit dem Arbeitsplatz und den Bedingungen der Erbringung der Arbeitsleistung zusammenhänge, gleich einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber dem Arbeitgeber. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer hierfür darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen können, dass der Arbeitgeber schuldhaft durch die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht eine Körperverletzung des Arbeitnehmers herbeigeführt habe. Jedenfalls dazu, dass diese Folgen von der Beklagtenseite schuldhaft, d. h . vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden seien, fehle aber jeder Vortrag. Trotz des unrenovierten und unaufgeräumten Zustands der dem Kläger zugedachten Büroräume liege in deren Zuweisung noch nicht einmal eine Pflichtverletzung. Aufgrund der Vorläufigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme und der insoweit bestehenden Aussetzung der beidseitigen Verpflichtungen könne der Arbeitgeber bei der Zuweisung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsaufgaben provisorische Maßnahmen treffen, weil er sich nicht darauf verlassen könne, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vollständig durchgeführt und der Arbeitnehmer im Anschluss daran wieder voll arbeitsfähig sein werde. Der Beklagte habe daher mit der Zuweisung des Büroraumes in dem dargestellten Zustand seine auch während der Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme geltende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt, da von dem Kläger am ersten Tag des Beginns der auf 2 Stunden am Tag angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erwartet worden sei, dass er in dem neuen Büroraum bereits wie immer gearteten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen habe sollen. Geplant sei eine Orientierung im Arbeitsbereich gewesen. Reklamationen des Klägers sei unverzüglich nachgegangen worden, so dass das das Arbeitsgericht einen schikanierenden Sachverhalt oder etwa "Mobbing" darin nicht erkennen könne. Bei dieser Sachlage könnten dann die weiteren Behauptungen des Klägers zu dem Gespräch mit Herrn S. sowie seiner Kollegin M. M. sowie zu der von dem Kläger behaupteten gemeinsamen Sitzung von Herrn S., Frau H. und Frau Be. unberücksichtigt bleiben. Auch aus diesen Behauptungen des Klägers lasse sich kein Schmerzensgeldanspruch begründen. Zudem habe der Kläger zu der von ihm behaupteten gemeinsamen Sitzung von Herrn S., Frau H. und Frau Be. noch nicht einmal seinen "Informanten" benennen wollen; die von dem Kläger verlangte Einvernahme der Zeugen liefe damit nach Auffassung des Arbeitsgerichts letztlich auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.

Wegen der Einzelheiten der der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe (S. 11-21 d. Urteils, Bl. 226-236 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 09.12.2015 zugestellte Urteil vom 19.11.2015 mit am 10.12.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom 09.12.2015 Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Kläger nach mit am 23.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag beantragter und mit Beschluss vom 28.12.2015 bis zum 09.03.2016 bewilligter Fristverlängerung mit am 23.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2016 begründet. Die Berufungsbegründung hat der Kläger mit am 24.02.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 23.02.2016 und mit am 03.03.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 02.03.2016 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einschließlich der Anträge ergänzt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags Ziff. 1 sowie seines Schmerzensgeldantrags Ziff. 3.

Der Kläger trägt vor,

er sei in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter immer wieder nicht im gesetzlich notwendigem Maß beteiligt worden. Dies habe wiederholt zu Konflikten mit der Geschäftsführerin Be. geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.02.2016, S. 2 - 5 (Bl. 286-289 d. A.) Bezug genommen. Da die Geschäftsführerin habe damit rechnen müssen, dass er gegen deren Willen auch in Zukunft seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen werde, habe sie ihm ein völlig inakzeptables Büro zugewiesen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.

Er habe dem Beklagten in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt, dass er an einer Depression leide.

Er habe bereits am ersten Tag der Wiedereingliederung sein neues Büro beziehen und dann seine Arbeit wieder aufnehmen sollen. Der ergonomische Bürostuhl habe weder im alten noch im neuen Büro zur Verfügung gestanden. Er habe den kaputten Stuhl benutzen müssen, der vorhanden gewesen sei. Es sei zwar möglich, dass es sich bei den auffälligen Stellen an den Wänden um Salpeter gehandelt habe. Auch Salpeter weise auf Raumfeuchtigkeit hin. Bei der von der Beklagtenseite festgestellten Luftfeuchtigkeit von 37 Prozent sei ein Raum unbewohnbar. Die Feuchtigkeit sei geeignet, die beschriebenen allergischen Reaktionen auszulösen. Neben den erlittenen allergischen Reaktionen hätten die Vorfälle in der Zeit vom 19.01.2015 bis zum 23.01.2015 eine mittelschwere Depression bei ihm ausgelöst. Er sei nicht in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen, es seien körperlich schwere Schmerzen aufgetreten, deren Ursache im psychischen Bereich lägen. Beim Gedanken an die Einrichtung erfasse ihn Schwindel und Übelkeit. Aufgrund des geschilderten Zustands sei er weiter arbeitsunfähig. Die Ursachen lägen im beruflichen Bereich.

Er habe nunmehr - d. h. erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Anfang April 2016 - erfahren, dass bei dem Gespräch zwischen dem 05. und 14.01.2015 eine weitere Person, der Zeuge St. G., anwesend gewesen sei. Dieser Zeuge habe bei der fraglichen Sitzung erklärt, das Büro sei in einem nicht akzeptablen Zustand. Es müsse erst etwas aufbereitet werden. Auf diese Äußerung habe die Geschäftsführerin deutlich erklärt, sie "verbiete" das. Der Zeuge G. habe zuvor den Zustand des ihm zur Verfügung zu stellenden Zimmers im Einzelnen beschrieben. Den Inhalt des Gesprächs habe ihm nicht der Zeuge G. mitgeteilt, sondern eine Vertrauensperson, der sich der Zeuge G. gegenüber offenbart habe. Diese Vertrauensperson wolle er jedoch nicht offenbaren, um sie vor Schikanen durch die Beklagtenseite zu schützen. Er habe vom Sachverhalt im Rahmen einer Mitarbeitersitzung erfahren. Herr G. habe im Rahmen dieser Mitarbeitersitzung den Sachverhalt offenkundig gemacht und dieses weitere Mitglied, was er nicht nennen wolle, habe ihm diesen Sachverhalt zugetragen. Genauere Angaben zu Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs habe sein Informant nicht machen können.

Er sei der Ansicht:

Die Abmahnung habe den Weg zur Kündigungserklärung gemäß § 628 BGB vorbereiten sollen. Vor diesem Hintergrund sei ein Rechtschutzbedürfnis an der Feststellung der Berechtigung zum Ausspruch dieser Abmahnung zu bejahen.

Die bereits erstinstanzlich geschilderten Inhalte aus den Gesprächen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen S., der Kollegin M. und dem ehemaligen Heimleiter Direktor R. würden deutlich machen, dass man ihn durch die Zuweisung des Büros habe aus dem Arbeitsverhältnis drängen wollen.

Einer Anwendung der Haftungsbeschränkung gemäß § 104 SGB VII stehe jedenfalls entgegen, dass die Zuweisung des Büros vorsätzlich mit dem Ziel erfolgt sei, den Kläger psychisch zu destabilisieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht diese Körper- und Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht als Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch herangezogen habe.

Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auf § 15 Abs. 2 AGG. Die Diskriminierungshandlung, aus der er die Forderung herleite, sei die Zuweisung des nicht akzeptablen Zimmers am 19.01.2015, so dass die Frist aus §§ 15 Abs. 4 AGG erkennbar gewahrt worden sei. Die Entschädigung sei so zu bemessen, dass die beklagte Partei zukünftig eine Diskriminierung von Schwerbehindertenvertretern unterlasse.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein- Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.11.2015 Akt.z. 5 Ca 199/15 abzuändern.

2. festzustellen, dass er berechtigt war, die Beklagte durch Schreiben vom 16.02.2015 abzumahnen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,00 brutto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Es habe weder Kenntnis davon bestanden, dass der Kläger seit Januar 2014 an einer mittelschweren Depression erkrankt sei, noch sei bekannt gewesen, dass der Kläger zum Wiedereingliederungszeitpunkt noch psychisch angeschlagen gewesen sei. Der Kläger habe im BEM-Gespräch vielmehr erklärt, seine Arbeitsfähigkeit sei wieder voll hergestellt und eine Einschränkung bezüglich der Aufgabenstellung bestehe - abgesehen von der Erforderlichkeit eines ebenerdigen Arbeitsplatzes - nicht. Der Kläger habe mitgeteilt, dass der Auslöser für die Erkrankung im Wesentlichen im privaten Bereich gelegen habe bzw. liege.

Die Überlegung bei der Zuweisung des Büros sei gewesen, dass der Kläger einen ebenerdigen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zu den Werkstätten der Anlagenmechaniker und Tischler habe erhalten sollen. Dadurch hätten kurze Wege zu den Auszubildenden gewährleistet werden sollen. Die Zuweisung eines Büros möglichst nahe bei den Auszubildenden sei bei den Sozialpädagogen die Regel.

Herr B. habe den Kläger in der Wiedereingliederungswoche mehrfach erfolglos gebeten, dass dieser alles, was er noch brauche, schriftlich auflisten solle. Nachdem der Kläger sich am 20.01.2015 beschwert habe, dass noch immer viel zu tun sei, habe Herr B. den Kläger vorsorglich darauf hingewiesen, dass er sich mit der Direktorin und Geschäftsführerin der Einrichtung Jugendwerk in Verbindung setzen solle, was dieser nicht getan habe.

Der Schaltschrank sei betriebsfähig, in Ordnung und in einwandfreiem Zustand. Die Hauptsicherung sei vom Stromausfall nicht betroffen gewesen. Der Schaltschrank dürfe nur von geschultem Fachpersonal geöffnet und bedient werden. Die Sicherung sei nur einmal herausgeflogen.

Bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius sei eine optimale Luftfeuchtigkeit bei 40-60 % gegeben.

Der Kläger sei durch die Geschäftsführerin weder in der Vergangenheit noch aktuell wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Wegen des diesbezüglichen Vortrags sowie der Auseinandersetzung mit den klägerischen Ausführungen zu Konflikten in der Vergangenheit wird auf S. 25-29 der Berufungserwiderung vom 23.03.2016 (Bl. 333-337 d. A.) verwiesen.

Nach seiner Ansicht habe der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nicht innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. Der Kläger habe zudem bereits keine Indiztatsachen vorgetragen, die seine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen würden. Im Übrigen sei ihm kein Schaden entstanden.

Der Sachvortrag zu einem angeblichen Gespräch zwischen dem 05.01.2015 und 14.01.2015, was in dieser Zeit nicht mit dem behaupteten Teilnehmerkreis stattgefunden habe, sei unsubstantiiert. Ergänzende Ausführungen zum Teilnehmerkreis und Inhalt des Gesprächs seien zudem verspätet.

Von dem Zustand des Büros habe die Geschäftsführerin Be. erst auf die Reklamation des Klägers hin erfahren. Vorher sei ihr Informationsstand gewesen, dass das Büro in Ordnung sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils begründet ,§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist jedoch in der Sache erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung angenommen, dass der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger berechtigt war, die beklagte Partei durch Schreiben vom 16.02.2015 abzumahnen, unzulässig ist.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. z. B BAG 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 m. w. N, BAGE 140, 277). So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21, BAGE 131, 176; BAG 4.12.2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 f., AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 13).

2. Hiernach ist der Antrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Der Kläger will mit dem Antrag feststellen lassen, dass er zum Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Beklagten berechtigt war. Damit zielt der Antrag auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung, nicht dagegen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Der Antrag umfasst mithin allenfalls mögliche Vorfragen oder Elemente eines künftigen Leistungsanspruchs. Es ist aber nicht Aufgabe der Feststellungsklage oder des Feststellungsantrags, Vorfragen etwa für eine künftige Leistungsklage zu klären. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben soll. Der Beklagte ist der Berechtigung des Klägers zur Abmahnung bis zuletzt nicht entgegengetreten. Sofern der Kläger ein Rechtschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag daraus herleiten will, dass die Abmahnung den Weg zur Kündigungserklärung gemäß § 628 BGB habe vorbereiten sollen, liefe die Prüfung der Rechtsfrage, ob die Abmahnung zu Recht ausgesprochen worden ist, aus den oben genannten Gründen auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Es ist noch vollkommen ungeklärt, ob es je zu einer Kündigung des Klägers und der darauffolgenden Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus § 628 Abs. 2 BGB wegen Auflösungsverschuldens kommen wird. Ein Rechtschutzbedürfnis kann nicht von einem derart ungewissen, zukünftigen Ereignis abhängig gemacht werden, zumal eine gerichtliche Entscheidung über die Berechtigung zur Abmahnung ein Nachfolgegericht nicht ohne Weiteres binden würde. Die Frage, ob der Kläger zum Ausspruch der Abmahnung berechtigt war, wäre vielmehr im Rahmen eines etwaigen späteren Prozesses inzident zu prüfen, wenn tatsächlich eine Kündigung des Klägers wegen Auflösungsverschuldens ausgesprochen und anlässlich dieser Schadenersatzansprüche nach § 628 Abs. BGB geltend gemacht werden würden.

II.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger der mit dem Antrag zu 3. verfolgte Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht.

1. Ein Anspruch auf Entschädigung oder "Schmerzensgeld" nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht.

Der Kläger hat sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erstmals auch auf einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG berufen. § 15 Abs. 2 AGG stellt im Arbeitsrecht eine ausdrückliche materielle Grundlage für die Kompensation immaterieller Schäden dar; eine solche Entschädigung wäre auch von einer dem Wortlaut nach geltend gemachten "Schmerzensgeld"-Forderung umfasst (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2014 - 6 Sa 202/14 - JURIS Rn. 89; BAG 21.02.2013 - 8 AZR 68/12 - JURIS Rn. 19). Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheitert jedoch jedenfalls daran, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan hat.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nach dem AGG zu beurteilen ist und die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt ist, da jedenfalls eine den Anspruch begründende Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht ersichtlich ist.

a) Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Nach näherer Maßgabe des AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund (hier: wegen einer Behinderung) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen unzulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG).

Eine verbotene unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG).

Der Tatbestand der Benachteiligung kann gemäß § 3 Abs. 3 AGG auch durch eine Belästigung erfüllt werden. Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Zusätzlich zu einer unerwünschten Verhaltensweise, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, ist Voraussetzung, dass ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Die Würdeverletzung und ein "feindliches Umfeld” - als Synonym für "ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld” - müssen für die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 AGG kumulativ vorliegen (vgl. BAG 24. 9. 2009 - 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 389).

b) Der Kläger ist nicht im dargelegten Sinne benachteiligt worden.

aa) Er hat bereits keine Indiztatsachen dargelegt, die eine Benachteiligung bei der Bürozuweisung wegen seiner Behinderung vermuten lassen.

(1) Nach § 22 Halbsatz 1 genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Im Hinblick auf diesen Kausalzusammenhang sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26.06.2014 - 8 AZR 1012/08 - JURIS Rn. 31 m. w. N.). Für die Vermutungswirkung des § 22 Halbsatz 1 AGG ist es ausreichend, dass ein in § 1 AGG genannter Grund (oder mehrere) ein "Bestandteil eines Motivbündels" ist (sind), das die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. im Einzelnen: BAG 26.06.2014 - 8 AZR 547/13 - JURIS Rn. 33 ff.). Besteht eine Benachteiligungsvermutung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (BAG 26.06.2014 - 8 AZR 547/13 -, JURIS Rn. 40).

(2) Der Kläger hat vorliegend keine Indizien vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass seine Schwerbehinderung Teil eines Motivbündels des Beklagten war, ihn bei der Bürozuweisung zu benachteiligen. Er hat sich im Rechtsstreit darauf beschränkt, den Verdacht zu äußern, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei, ohne jedoch die diesen Verdacht begründenden tatsächlichen Umstände in substantiierter, einer Beweisaufnahme zugänglichen Form darlegen zu können.

Aus den vom Kläger dargestellten Konflikten über die Rechte eines Schwerbehindertenvertreters kann man - die vorgetragenen Sachverhalte als wahr unterstellt -ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine dem Beklagten zurechenbare Benachteiligung oder Benachteiligungsabsicht wegen einer Behinderung des Klägers geschlossen werden. Zusätzliche Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch weder dargelegt, noch sind diese ersichtlich.

Sofern die Geschäftsführerin des Beklagten nach den Angaben des Klägers Bemerkungen getätigt haben soll, aus denen er womöglich eine Benachteiligungsintention im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers herzuleiten versucht - der Sachvortrag des Klägers ist insoweit nicht eindeutig - sind die diesbezüglichen Schilderungen der Indiztatsachen durch den Klägers nicht ausreichend bestimmt.

Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände (vgl. BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - JURIS Rn. 46; BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - JURIS Rn. 32). Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 21.04.2015 - 3 AZR 729/13 - JURIS Rn. 70; BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - JURIS Rn. 46; BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - JURIS Rn. 32).

Sofern der Geschäftsführerin unterstellt wird, sie habe Äußerungen getätigt, wie "Ich setze mir doch keinen Behinderten ins Vorzimmer" oder "Ich hole mir doch keine Kranken ins Haus, da bezahle ich lieber" fehlt es jedenfalls an einer zeitlichen Präzisierung der unterstellten, seitens des Beklagten bestrittenen Äußerungen der Geschäftsführerin und damit an der erforderlichen Konkretisierung der vom Kläger zu beweisenden Indiztatsachen.

Dass die Zuweisung eines Büros in unaufgeräumten und unrenovierten Zustand durch die Schwerbehinderung des Klägers motiviert war, behauptet nicht einmal der Kläger. Vielmehr bezieht er die Zuweisung - ohne dies in ausreichendem Maß zu substantiierten - wiederum auf seine Stellung als Schwerbehindertenvertreter in der Vergangenheit. Eine Benachteiligung wegen seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter ist jedoch vom Katalog der Gründe des § 1 AGG gerade nicht erfasst.

bb) Der Tatbestand der Benachteiligung wird auch nicht durch eine Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG erfüllt.

Zum einen ist aus den bereits dargelegten Gründen ein Zusammenhang der vom Kläger behaupteten schikanösen Beklagtenhandlung "Zuweisung eines menschenunwürdigen Arbeitsplatzes" mit der Schwerbehinderung des Klägers nicht erkennbar. Zum anderen liegt kein feindliches Arbeitsumfeld im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG vor. "Gekennzeichnet” ist ein Umfeld dann von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen, wenn diese für das Umfeld "charakteristisch oder typisch” sind. Deshalb führt einmaliges Verhalten grundsätzlich nicht zur Schaffung eines feindlichen Umfeldes. Vielmehr ist dafür regelmäßig ein Verhalten von gewisser Dauer erforderlich (vgl. BAG 24. 09. 2009 - 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 390). Im Ergebnis ist immer eine wertende Gesamtschau aller Faktoren bei der Beurteilung, ob ein feindliches Umfeld geschaffen wurde, vorzunehmen (vgl. BAG 24. 09. 2009 - 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 390).

Selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägers ist nicht davon auszugehen, dass allein durch die Zuweisung des unaufgeräumten, ungeputzten und unrenovierten Büros ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen worden ist.

a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Haftung des Beklagten für die vom Kläger behauptete körperliche Reaktion (Allergie, Atemwegsbeschwerden) aufgrund der Haftungsbeschränkung aus § 104 Abs. 1 SGB VII nur dann in Betracht kommt, wenn der Beklagte diese Erkrankung vorsätzlich ausgelöst hat .

aa) Gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Versicherungsfälle im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten.

bb) Vorliegend unterfallen die vom Kläger beschriebenen körperlichen Beschwerden - deren Vorhandensein und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu Gunsten des Klägers unterstellt - jedenfalls dem Katalog der Berufskrankheitenverordnung, s. Anlage 1 zu § 1 der Berufskankheitenverordnung, insbesondere Ziff. 42 (Erkrankungen durch organische Stäube).

Die Haftung des Beklagten ist vor diesem Hintergrund auf die vorsätzliche Herbeiführung der betreffenden Erkrankung beschränkt.

cc) Soweit der Kläger eine vorsätzliche Schädigung aus den beschriebenen Geschehnissen im Vorfeld und anlässlich seiner Arbeitsaufnahme zu begründen versucht, hat er damit keinen Erfolg.

(1) Zwar ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine relevanten Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer vorsätzlichen Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP, BGB § 611 Mobbing Nr. 5).

(2) Vorliegend bleibt der Kläger jedoch einen Beweis dafür, dass die Zuweisung des Büros durch Organe oder Erfüllungsgehilfen des Beklagten zielgerichtet vorgenommen worden ist, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen und die behaupteten psychischen und körperlichen Folgen herbeizuführen, schuldig.

Hierbei kann offen bleiben, ob die mit beim Berufungsgericht am 01.06.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 31.05.2016 getätigten Angaben (s. S. 4 des Schriftsatzes vom 31.05.2016, Bl. 396 d. A.) zu weiteren Inhalten des vom Kläger geschilderten Gesprächs, welches vermutlich zwischen dem 05. und dem 14.01.2015 stattgefunden haben soll, gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG überhaupt noch zu berücksichtigen sind, was vorliegend zweifelhaft ist.

Selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers zu den seitens der Geschäftsführerin des Beklagten getätigten Äußerungen, aus denen er auf eine dem Beklagten zurechenbare Diskriminierungsabsicht schließt, noch in die Entscheidungsfindung einbezieht, bleiben die betreffenden Einlassungen auch in der Berufungsinstanz zeitlich und inhaltlich unsubstantiiert und sind deswegen einer Beweisaufnahme nicht zugänglich:

Der Kläger konkretisiert seinen Sachvortrag im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gesprächs auch in der Berufungsinstanz nicht und nimmt der Beklagtenseite durch die unpräzise temporäre Einordnung des Gesprächs jegliche Exkulpationsmöglichkeit, etwa im Hinblick auf die Darlegung anderer Verpflichtungen der Geschäftsführerin sowie der anderen Gesprächsteilnehmer und damit verbundener Abwesenheiten in dem betreffenden Zeitfenster, in dem das Gespräch stattgefunden haben soll.

Überdies lassen die sehr allgemeinen Angaben des Klägers zum Gesprächsinhalt nicht auf eine Diskriminierungsabsicht des Beklagten schließen. Zwar soll die Geschäftsführerin des Beklagten eine "Aufbereitung des Büros" untersagt haben. Es fehlt jedoch an konkreten Angaben dazu, welchen Zustand des Büros der Zeuge G. genau geschildert haben soll. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsführerin des Beklagten in der Kammerverhandlung vom 14.06.2016 nochmals betont hat, sie habe die Information erhalten, dass sich das Büro in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe, hätte der Kläger präzisieren müssen, welche konkreten Umstände zum Zustand des Büros der Geschäftsführerin mitgeteilt worden sind. Eine, einen Schmerzensgeldanspruch begründende Pflichtverletzung ließe sich nämlich allenfalls dann feststellen, wenn der Geschäftsführerin die behauptete Gesundheitsgefährdung durch die Nutzung des Büros bewusst gewesen und sie diese zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Hierzu fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Der Kläger konnte genauere Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt des Gesprächs trotz entsprechender Gelegenheit zur Stellungnahme im Kammertermin nicht machen, so dass auch nach der Einlassung des Klägers bis zuletzt unklar blieb, wann ein Gespräch mit welchem Teilnehmerkreis stattgefunden hat, über welche konkreten Informationen die Geschäftsführerin im Vorfeld der Zuweisung des Büros verfügte und welche konkreten Anordnungen sie insoweit traf. Die Vernehmung des Zeugen G. hätte vor diesem Hintergrund aus den unter Ziff. II. 1. b) aa) (2) erörterten Gründen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

Sofern der Kläger sich zur Begründung seines Schmerzensgeldanspruchs auf weitere Gespräche mit der Zeugin M. und dem Zeugen R. beruft, stellen die insoweit angeblich getroffenen Äußerungen - als wahr unterstellt - lediglich eine Bewertung nicht verifizierter Tatsachen dar.

b) Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die nach seinen Angaben erlittene psychische Beeinträchtigung stützt, vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens eine Kausalität zwischen der Zuweisung des Büros und den beschriebenen psychischen gesundheitlichen Folgen nicht festzustellen.

Der Kläger gibt an, die Angriffe hätten eine mittelschwere Depression bei ihm ausgelöst. Er sei nicht mehr in der Lage, einen klaren Gedanke zu fassen, es würden körperlich schwere Schmerzen auftreten, deren Ursache im psychischen Bereich liegen. Es erfasse ihn Schwindel und Übelkeit beim Gedanken an die Einrichtung.

Diese Beschwerden waren nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch sämtlich bereits vor der Wiedereingliederungsphase vorhanden (s. z. B. S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d. A.).

Gerade dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen schon vor dem behaupteten Übergriff vorhanden waren, bedarf es besonderer Darlegungen dafür, dass weitere behauptete Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten kausal für das Weiterbestehen oder "Wiederaufflammen" der psychischen und psychosomatischen Erkrankungen des Arbeitnehmers sind (so auch LAG Rheinland-Pfalz 30.11.2015 - 3 Sa 371/15- JURIS Rn. 47; LAG Nürnberg 02.07.2002 - 6 (3) Sa 154/01 - JURIS Ls. Ziff. 4).

Zumindest hieran fehlt es vorliegend. Die pauschale Berufung auf den Eintritt der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne nähere Angaben zum Zusammenhang zwischen behaupteter Verletzungshandlung und Eintritt des Gesundheitsschadens, zum Zeitpunkt der Ausheilung der Beschwerden und zum Zeitpunkt des Wiederauftretens der Erkrankung genügt vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger noch in der Wiedereingliederungsphase und damit noch im Zustand der Arbeitsunfähigkeit befand, den dargestellten Anforderungen nicht.

c) Auch unter Einbeziehung der Einlassung der Parteien in der Berufungsinstanz war ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verneinen.

aa) Ein Schmerzensgeldanspruch bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. BAG 21.06. 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555, 557; BAG 24.09. 2009 - 8 AZR 636/08 - NZA 2010, 159, 163). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BAG 21. 6. 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555, 557; BGH 1. 12. 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BAG 21. 6. 2012 − 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555, 557; BAG 24. 9. 2009 - 8 AZR 636/08 - NZA 2010, 159). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (vgl. BAG 21. 6. 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555, 557; BAG 15. 3. 2012 - 8 AZR 37/11 - NZA 2012, 910, 919).

bb) Aus den, dem Beweis zugänglichen Behauptungen des Klägers ergibt sich weder eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, noch ein beachtlicher Verschuldensvorwurf.

(1) Allein die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger ein Büro in einem desolaten Zustand zugewiesen hat, begründet für sich genommen noch keine gravierende Pflichtverletzung und kann demzufolge auch keine Entschädigungspflicht nach § 823 I BGB i. V. mit Art. 2 I, 1 I GG auszulösen. Selbst wenn man die Zuweisung des Büros in nicht ordnungsgemäßen Zustand unter dem Gesichtspunkt, dass die Räumlichkeiten vorab nicht überprüft worden sind, als Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten wertet, kann dies mangels Schwere der Pflichtverletzung nicht zu einem Schadenersatzanspruch führen. Bei einer derartigen Pflichtverletzung stellt die Störungsbeseitigung bzw. die Leistungsverweigerung zunächst das adäquate Reaktionsmittel dar. Dass eine Reklamation auch erfolgsversprechend und effektiv war, zeigen die Reaktionen der dem Kläger vorgesetzten Personen auf dessen Beschwerden deutlich: Als der Kläger erklärte, das Büro nicht nutzen zu können, wurde seitens Herrn B. ohne Weiteres akzeptiert, dass er sich zunächst noch in seinem alten Büro aufhielt. Auf eine Nutzung des Büros wurde zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aufräumarbeiten wurden unverzüglich eingeleitet, einem Verdacht auf Schimmelbefall wurde umgehend nachgegangen. Nachdem der Kläger auf gesundheitliche Bedenken gegenüber der Geschäftsführerin hingewiesen hatte, wurden ihm noch am selben Tag zwei Alternativbüros angeboten.

Die Tatsache, dass die Zuweisung des Raums im beschriebenen Zustand für sich gesehen kein ausreichender Grund für den Zuspruch eines Schmerzensgeldes ist, ist letztlich auch dem Kläger bewusst, wie anhand der Ausführungen auf S. 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 22.02.2016 (Bl. 260 d. A.) zu erkennen ist, so dass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

(2) Zusätzliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung sind nicht gegeben. Insbesondere bleibt der Kläger aus den unter II. 2. a) cc) ausgeführten Gründen einen substantiierten Sachvortrag für vorsätzliche Diskriminierungshandlungen schuldig.

Nach alldem war die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.

III.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.