AG Neuwied, Urteil vom 05.01.2016 - 42 C 899/15
Fundstelle
openJur 2020, 18954
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 166,21 €.

Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 651 f Abs. 1 BGB. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist u.a., dass der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Es muss mithin ein Verschulden im Hinblick auf den haftungsbegründenden und -ausfüllenden Tatbestand der Anspruchsgrundlage vorliegen.

Dies ist hier nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise nicht der Fall. So kann hier auf den Streik als höhere Gewalt, die ein Verschulden ggf. ausschließt, abgestellt werden. Denn dies ist möglich, wenn es sich um Leistungsträger außerhalb des Einflussbereiches des Reiseveranstalters handelt (vgl. Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 651 f Rn. 40). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Zugtransfer nicht um eine eigene Reiseleistung der Beklagten i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände der gebuchten Reise. So weist die Beklagte im vorgelegten Hinweisschreiben "Zug zum Flug" (Anlage B 1, Bl. 28 d.A.) ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung dieses Angebots nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Dem jeweiligen Reisenden obliegt es, eine Auswahl des Transportmittels zum Flughafen zu treffen; er kann - eine frei von ihm ausgewählte und gebuchte - Zugverbindung als Transfer zum Flughafen nehmen oder auch nicht. Folglich fällt ein Streik in diesem Bereich nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten und kann von dieser nicht beeinflusst werden, so dass eine von der Beklagten verschuldete Pflichtverletzung nicht vorliegt.

Mangels einer Haftung dem Grunde nach bedarf es keiner Erörterung der Schadenshöhe.

Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.