ArbG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2005 - 4 Ca 1266/03
Fundstelle
openJur 2020, 18802
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Bekl.-Prozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.01.2005 wird der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass zugunsten des Bekl.-Prozessbevollmächtigten eine Differenzvergütung i.H.v. 162,60 Euro festgesetzt wird.

Gründe

Der Bekl.-Prozessbevollmächtigte hat hier Kostenfestsetzung für seine Tätigkeit im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt und die beantragte Vergütung auf § RVG § 13 RVG, Nr. 3506, 3507 VV RVG gestützt.

Der Rechtspfleger hat unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, die Auffassung vertreten, Nr. 3506 VV RVG betreffe nur die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § ZPO § 544 ZPO. Um eine solche handele es sich hier aber nicht, wie das BAG im Verfahren 8 AZB 52/03 am 27.11.2003 entschieden habe.

Der Auffassung des Kommentars kann aus Gründen zwischenzeitlicher Rechtsänderung nicht gefolgt werden. Für die frühere Regelung nach § BRAGO § 61 a BRAGO, zu der die angeführte BAG-Rechtsprechung ergangen ist, gilt nunmehr VV 3506 zum RVG.

Der wesentliche Unterschied der Bestimmungen liegt darin, dass in § BRAGO § 61 a BRAGO § 61A Absatz I Nr. 2 BRAGO ein Klammerzusatz enthalten war, der allein auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 n.F. ZPO Bezug genommen hat.

Hierauf hat das BAG seine Entscheidung gestützt.

In der Neuregelung der VV 3506 zu RVG findet sich besagter Klammerzusatz aber nicht, so dass in Anbetracht der zu vermutenden Kenntnis des Gesetzgebers von der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass diese Weglassung zielgerichtet erfolgt ist.

Einzig denkbares Ziel angesichts der Absichten bei der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung - Verbesserung von deren vergütungsrechtlicher Situation - ist, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der Norm nicht weiter gelten soll.

Damit fällt die Vertretung im Nichtzulassungsverfahren nach § 72 a ArbGG unter Nr. 3506 VV. Die Vergütung war entsprechend festzusetzen.

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