LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 T 73/17
Fundstelle
openJur 2020, 18729
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 11.04.2017, Az. 61 XVII 266/15, wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 20.08.2012 hat das Amtsgericht Alzey die Berufsbetreuerin U. S.-D. zur Betreuerin für die Betroffene bestellt. Mit Beschluss vom 11.11.2015 hat das Amtsgericht Alzey das Verfahren an das Amtsgericht Bad Kreuznach abgegeben.

Die Betreute, die seit 12.05.2014 in der Obdachloseneinrichtung der K. D., der E. B., wohnt, verfügt nicht über ausreichendes Vermögen im Sinne der §§ 1836 ff. BGB. Mit Schreiben vom 28.08.2016 hat die Betreuerin daher für ihre Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 11.08.2015 bis zum 10.08.2016 die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.848,00 EUR beantragt. Dabei hat die Betreuerin einen Stundenansatz von monatlich 3,5 Stunden für eine Betroffene, die mittellos ist und in einer eigenen Wohnung lebt, zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 09.01.2017 hat sie insoweit ausgeführt, es liege bei der Betroffenen keine Unterbringung in einem Heim vor, da die Wohnform vorübergehenden Charakter habe und auf eine Verselbständigung zugeschnitten sei. Die Betroffene lebe zeitlich befristet in einer Obdachlosen-Einrichtung. Sie solle wieder in die Lage versetzt werden, ein eigenständiges Leben führen zu können. Die individuelle Förderung durch den Sozialdienst sei im Kern darauf ausgerichtet, ein sozial integriertes Leben außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen. Sie erhalte in der Einrichtung Unterstützung, eine eigene Haushaltsführung zu bewerkstelligen. So nutze die Betroffene beispielsweise Koch- und Waschgelegenheiten zur Führung eines eigenen Haushalts, sie erhalte Haushaltsgeld zum Einkaufen von Lebensmitteln, um sich selbst zu versorgen. Dabei werde sie punktuell begleitet, entsprechend dem Ziel der Verselbständigung außerhalb der Einrichtung durch entsprechende Maßnahmen bei Bedarf. Eine pflegerische Maßnahme finde beispielsweise nicht statt. Außerdem sei ihr in Bezug auf eine andere Betreute, die für einige Tage in der E. untergebracht war, aufgrund der fehlenden Versorgung dringend zu einer Heimunterbringung geraten worden. Auch hieran zeige sich, dass es sich vorliegend nicht um ein Heim im Sinne der Vergütungsvorschrift handele.

Der Leiter der E. B. hat gegenüber dem Amtsgericht telefonisch am 09.02.2017 mitgeteilt, dass es sich nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, aber um eine stationäre Einrichtung der Wohnungslosenhilfe im Sinne des § 67 SGB XII mit Heimcharakter handele. Es werde "Rundum"-Versorgung und Vollverpflegung gestellt. Es sei allein Entscheidung der Einrichtung, ob ein Bewohner zeitweilig aus der Vollverpflegung entlassen werden könne. Dies könne jederzeit widerrufen werden, so auch kürzlich bei Frau B., da eine Selbstversorgung nicht funktioniert habe.

In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2017 hat sich die Bezirksrevisorin dafür ausgesprochen, die E. B. vergütungsrechtlich als Heim einzuordnen, so dass die Betreuerin monatlich lediglich einen Stundenansatz von zwei Stunden abrechnen könne.

Durch Beschluss vom 11.04.2017 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Kreuznach die Vergütung der Betreuerin gemäß §§ 1836 ff. BGB, 5 Abs. 2 VBVG auf 1.056,00 EUR festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG lebt und hat demzufolge gemäß § 5 Abs. 2 VBVG ein Kontingent von 2 Stunden pro Monat angesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betreuerin mit ihrem als Widerspruch bzw. Einspruch bezeichneten Schreiben vom 06.05.2017, das am 08.05.2017 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei der E. B. in Bezug auf die Betroffene nicht um eine Einrichtung gemäß § 67 SGB XII handele. Die Betroffene beziehe Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Sie nimmt insoweit Bezug auf ein Schreiben des Leiters der Einrichtung E., worin dieser bestätigt, dass in Ausnahmefällen auch Menschen gemäß der §§ 53 ff. SGB XII in der Einrichtung aufgenommen werden könnten. Diese Hilfe werde aber nur angeboten, wenn der Hilfebedarf aufgrund einer Behinderung, den der besonderen sozialen Schwierigkeiten überwiege. Dies sei bei der Betroffenen der Fall. Um dem besonderen Bedarf der Betroffenen gerecht zu werden, sei eine enge Zusammenarbeit mit der Betreuerin notwendig. Weiter führt die Betreuerin aus, dass die derzeitige Situation nicht als Dauerwohnform anzusehen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2017 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das als Einspruch bzw. Widerspruch bezeichnete Schreiben der Betroffenen ist als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG auszulegen und als solche statthaft. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG in Höhe von 600,00 EUR ist überschritten, da die Betreuerin mit ihrer Beschwerde eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 792,00 EUR geltend macht (1.848,00 EUR statt 1.056,00 EUR). Die Beschwerde ist auch fristgerecht, innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei Gericht eingegangen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Vergütungsanspruch der Betreuerin ergibt sich aus §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuten (VBVG) und wurde durch das Amtsgericht Bad Kreuznach für den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 10.08.2016 zutreffend auf 1.056,00 EUR festgesetzt.

Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat für die Vergütung der Betreuerin zu Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG ein Stundenkontingent von monatlich 2 Stunden in Ansatz gebracht, da die Betroffene entgegen der Ansicht der Betreuerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat, so dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorliegend keine Anwendung findet.

Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime sämtliche Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

Die Definition eines Heimes im Sinne dieser Vorschrift ist im Wesentlichen § 1 HeimG nachgebildet, erfährt jedoch eine eigenständige vergütungsrechtliche Bestimmung. Bei der Beurteilung, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG darstellt, ist insbesondere der Gesetzeszweck zu berücksichtigen. Hintergrund der Vorschrift des § 5 VBVG ist es, die Vergütung des Berufsbetreuers nach seinem gesetzlich typisierten Aufwand mithilfe pauschalisierender Stundenansätze vereinfacht bestimmen zu können. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die erstrebte Vereinfachung nicht oder nur unzulänglich erreicht würde, wenn der Begriff eines Aufenthaltes in einem Heim auch solche Wohnformen umfasse, deren Subsumtion unter den Heimbegriff unter Umständen umfängliche Recherche erfordere. Es sei daher sinnvoll, von einem strikten, griffigen und leicht feststellbaren Kriterium betreffend des Verständnisses des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs auszugehen (OLG Hamm, FamRZ 2010, 2021 unter Hinweis auf BGH, BtPrax 2008,118). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt. Die deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben im Falle eines Heimaufenthalts im Vergleich zu anderen Wohnformen beruht darauf, dass ein Heim herkömmlicherweise professionell, also von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Personal geführt wird. (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris). Dabei kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen nicht an. Angesichts des Gesetzeswortlauts, der nur auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris; OLG Celle, BtPrax 2009, 184; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

Hiernach ist die Obdachloseneinrichtung der Kreuznacher D., die E. B., als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG einzustufen.

Die Einrichtung hält insbesondere eine umfassende tatsächliche Betreuung der Bewohner vor. Durch dieses Kriterium sollen Wohnformen ausgenommen werden, in denen Betreute lediglich in Gemeinschaft, aber ohne besondere Verantwortung des Aufenthalts durch Dritte leben, z.B. Wohngemeinschaften oder Außenwohngruppen ohne geregelte tatsächliche Betreuung (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 25, 28; so im Fall des LG Erfurt, Beschluss vom 08.07.2015, 3 T 142/15 zum betreuten Wohnen). Insbesondere durch die tatsächliche Betreuung muss danach ein besonderes Verantwortungsverhältnis zwischen der Einrichtung und den darin aufgenommenen Bewohnern bestehen. Dies erfordert eine Aufnahme in einer Einrichtung im Sinne einer "Eingliederung" des Betroffenen. Hierzu gehört die Übernahme einer Versorgungsgarantie für die Zukunft, die den Bewohner darauf vertrauen lässt, dass er Hilfe in allen Daseinsbereichen erhält, auch wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern (OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2010, 15Wx 89/10 - juris; Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 25, 28).

Nach den Angaben des Leiters der Einrichtung ist vorliegend von einem solchen Verantwortungsverhältnis zwischen der Einrichtung und der Betroffenen auszugehen. So hat er insbesondere mitgeteilt, dass es sich bei der Einrichtung um eine stationäre Wohnform handelt, in der neben der Unterkunft eine Vollverpflegung sowie eine "Rundum"-Versorgung vorgehalten wird. Für eine entsprechende Versorgungsgarantie spricht insbesondere auch, dass es nach den Angaben des Leiters der E. allein der Entscheidung der Einrichtung obliegt, ob ein Bewohner aus der Vollverpflegung zeitweilig entlassen werden kann. Weiter heißt es auf der Internetseite der K. D. unter der Rubrik "allgemeine Hinweise" zu den sozialen Hilfen in Form von stationären Hilfen auch, dass durch Nacht- und Rufbereitschaft die ständige Erreichbarkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin gewährleistet ist (https://www.k.de/Soziale-Hilfen/ Wohnungslosenhilfe/Stationaere-Hilfe/Allgemein/). Für eine umfassende tatsächliche Betreuung spricht auch der Umstand, dass die Einrichtung über einen eigenen Sozialdienst verfügt. Entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Einrichtung wird für die Bewohner zudem ein umfangreiches Unterstützungsangebot bereitgestellt. Dieses betrifft u.a. die Gewährleistung einer materiellen Grundsicherung, persönliche und sozialhilferechtliche Beratung und Unterstützung, Hilfen zur Arbeit, Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, Freizeitangebote und Seelsorge (vgl. https://www.k.de/Soziale-Hilfen/Wohnungslosenhilfe/ Stationaere-Hilfe/E.-B./). Dies alles sind Leistungen, die dem Betreuer abgenommen werden und die Betreuertätigkeit spürbar entlasten können.

Vorliegend ergibt sich auch aus dem Vortrag der Betreuerin, dass die Betroffene in der Einrichtung eine umfassende tatsächliche Betreuung genießt. So hat die Betreuerin in ihrem Schreiben vom 09.01.2017 ausgeführt, dass die Betroffene Unterstützung erhalte, um eine eigene Haushaltsführung bewerkstelligen zu können. Sie werde punktuell begleitet und erhalte entsprechende Hilfestellungen bei Bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass die individuelle Förderung durch den Sozialdienst im Kern darauf ausgerichtet ist, ein sozial integriertes Leben außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen und dass die Betroffene beispielsweise selbst für den Einkauf ihrer Lebensmittel zu sorgen hat und Koch- und Waschgelegenheiten zur Führung eines eigenen Haushalts nutzt. Es stellt gerade auch eine Betreuungsleistung dar, die Selbstversorgung zu dem Zweck, lebenspraktische Fähigkeiten als Vorbereitung auf einen Auszug zu üben, zu überwachen und zu begleiten. Eine tatsächliche Betreuung findet unabhängig davon statt, ob eine bestimmte Tätigkeit von der helfenden Person übernommen wird oder der Heimbewohner dabei unterstützt wird, diese selbst wahrzunehmen (von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 9). Der Sozialdienst steht der Betroffenen jederzeit zur Verfügung. Auch besteht weiterhin die Möglichkeit, an der Vollverpflegung teilzunehmen. Insofern werden der Betroffenen umfangreiche Betreuungsleistungen vorgehalten, auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen kommt es gerade nicht an (so auch LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

Da insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise der Einrichtung entscheidend für deren Einstufung als Heim im Sinne des VBVG ist, kann es schließlich auch keinen Unterschied machen, dass vorliegend entsprechend dem Schreiben des Leiters der E. vom 21.04.2017 aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Betroffenen, die gemäß §§ 53 ff. SGB XII in der Einrichtung aufgenommen wurde, eine enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Betreuerin notwendig ist. Würde man diesem Einwand Berücksichtigung schenken, hätte dies zur Folge, dass letztlich doch eine individuelle Betrachtung der Pflegesituation der Betroffenen und nicht eine abstrakte Betrachtung der Einrichtung vorzunehmen wäre. Dies würde aber gerade der vom Gesetzgeber bezweckten pauschalierten und vereinfachten Vergütungsfestsetzung zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber geht vielmehr im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers geringer ist, wenn der Betroffene in einer anhand einer abstrakten Betrachtungsweise vergütungsrechtlich als Heim einzustufenden Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (so auch OLG Celle, BtPrax 2009, 184).

Auch der Einwand der Betreuerin, es handele sich nicht um eine Dauerwohnform, diese habe vielmehr einen nur vorübergehenden Charakter und sei auf Verselbständigung zugeschnitten, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar muss für eine Heimunterbringung im Sinne der Vergütungsvorschriften und den damit verbundenen geringeren Vergütungssatz hinzukommen, dass der Betroffene in dem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend für den Aufenthalt in der E. B. zu bejahen, auch wenn ein Unterkommen der Betroffenen dort nicht dauerhaft beabsichtigt war und die Einrichtung sich selbst als Vorbereitungsstation für ein eigenständiges Leben sieht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13). Zwar ist der Aufenthalt der Betroffenen in der Einrichtung nicht dauerhaft beabsichtigt, sondern gerade darauf angelegt, die Betroffene auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten. Dies schließt aber nicht aus, dass der Aufenthalt auf einen längeren Zeitraum angelegt sein kann (LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris). Wie der vorliegende Fall zeigt, ist auch ein längerer Aufenthalt in der Einrichtung durchaus möglich. Die Betroffene lebt nunmehr bereits seit drei Jahren in der E. Ein anderer Lebensmittelpunkt wurde während dieser Zeit nicht begründet, insbesondere steht der Betroffenen kein anderweitiger Rückzugsort zur Verfügung. Ihr tatsächlicher Daseinsmittelpunkt hat sich daher - unabhängig von einer dahingehenden Absicht - dauerhaft dorthin verlagert. Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck der Vergütungsvorschrift des § 5 Abs. 2 VBVG überein. Unabhängig von der vorhandenen Absicht, die Einrichtung wieder zu verlassen, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an den Betreuer nach mehrmonatigem Aufenthalt in einer Einrichtung mit Heimcharakter sinken. Auch vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung auszugehen trotz der Absicht, möglichst zeitnah in ein eigenständiges Leben zurückzukehren (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 42; a.A. LG Freiburg, Beschluss vom 18. 05.2015, 4 T 259/14 - juris).

Schließlich ist auch der Einwand der Betreuerin, ihr sei in Bezug auf eine andere von ihr betreute Person aufgrund der Versorgung dringend zu einer anderen Heimunterbringung geraten worden, für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Unstreitig handelt es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, sondern um eine vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe. Dies schließt aber nicht aus, dass auch diese Einrichtung vergütungsrechtlich als Heim eingestuft werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Einrichtung der E. möglicherweise nicht dieselben pflegerischen Leistungen erbringen mag, wie sie in klassischen Pflegeheimen vorgehalten werden, die gegebenenfalls auf spezielle Krankheitsbilder zugeschnitten sind. Für die vergütungsrechtliche Einordnung als Heim ist dies aber auch nicht erforderlich.

Gemäß §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen, da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge betrifft (vgl. § 25 Abs. 2 GNotKG; hierzu LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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