SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - S 14 P 47/16
Fundstelle
openJur 2020, 18685
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.515,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einem Teilbetrag in Höhe von 1.295,46 Euro seit 5. Juni 2016 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 219,55 Euro seit dem 23. September 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die anteiligen Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen, die die in Höhe von 1.431,45 Euro geltend gemachten Pflegeversicherungsbeiträge betreffen. Die Beteiligten haben sich außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind rückständige Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. September 2009 bis 30. November 2015 in Höhe von insgesamt 1.694,91 Euro.

Die Klägerin ist ein privates Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen. Zwischen ihr und dem Beklagten, einem Selbständigen, besteht seit 1. Juli 1997 ein privater Pflegepflichtversicherungsvertrag PVN (Pflegeleistungen für Personen ohne Beihilfeanspruch), neben einem Krankenversicherungsvertrag und einer Krankenzusatzversicherung. Alle Verträge werden unter der Vertragsnummer 06/24/1.973271.6 geführt.

Für die Pflegeversicherung betrug der monatliche Beitrag laut Versicherungsschein vom 3. Mai 2008 ab 1. Juli 2008 35,98 Euro. Dieser veränderte sich laut Versicherungsschein vom 7. November 2009 ab dem 1. Januar 2010 auf 36,90 Euro, laut Versicherungsschein vom 5. November 2011 ab 1. Januar 2012 auf 35,52 Euro, laut Versicherungsschein vom 3. November 2012 ab 1. Januar 2013 auf 37,62 Euro, laut Versicherungsschein vom 8. November 2014 ab 1. Januar 2015 auf 43,91 Euro. Die Monatsbeiträge werden laut § 8 Abs. 1 AVB (MB/PPV 2009) zum Ersten eines jeden Monats fällig.

Der Beklagte zahlte seine Monatsbeiträge seit 1. September 2009 unregelmäßig. Die Klägerin reichte zur Darlegung einen Kontoauszug ein, in dessen zweiter Spalte von rechts die fälligen monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung und die Zahlungen des Beklagten hierauf im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 1. November 2015 dargestellt sind (Anlage K8). Auf dessen Inhalt wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz verwiesen.

Die Klägerin hat kein Mahnschreiben nachgewiesen.

Die Klägerin, vertreten durch den Klägervertreter, stellte am 1. Juni 2015 beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 2. Juni 2015 erlassen und am 5. Juni 2015 dem Beklagten zugestellt wurde. Sie verband hierbei - in einer durch die Bezeichnung "Prämienrückstand f. Krankheitskostenversicherung" für das Amtsgericht Stuttgart nicht erkennbaren Weise - ausstehende Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge. Am 18. Juni 2015 ging beim Amtsgericht Stuttgart ein Widerspruch des Beklagten ein, worauf das Verfahren nach Eingang des Abgabeantrags am 4. Juli 2016 an das Landgericht Mainz abgegeben. Im Schriftsatz vom 25. Juli 2016 legte die Klägerin offen, dass im gerichtlichen Mahnbescheid 1.431,45 Euro Pflegepflichtversicherungsbeiträge enthalten waren und beantragte insoweit Abtrennung und Verweisung an das Sozialgericht Mainz, was mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (Abtrennung) und Beschluss vom 18. August 2016 (Verweisung) erfolgte. Die Klage ging am 26. August 2016 beim Sozialgericht Mainz ein.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte den Rückstand nicht gezahlt habe. Bei den 1.431,45 Euro handele es sich um rückständige Pflegeversicherungsbeiträge bis Mai 2015. Sie erweitert die Klage um 263,46 Euro. Es handele sich hierbei um die Beiträge für sechs weitere Monate.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.694,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.431,45 Euro seit der Zustellung des schriftlichen Mahnbescheides und aus einen Teilbetrag in Höhe von 263,46 Euro seit der Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat die Beteiligten am 28. November 2016 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Klägerin war einverstanden. Die Beteiligten haben sich nicht geäußert. Der Schriftsatz ging der Klägerin und dem Beklagten jeweils am 2. Dezember 2016 zu.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Die Beteiligten sind unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme hierzu gehört worden.

2. Die Klage ist als isolierte Leistungsklage zulässig.

a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein verdeckt unzulässiges Mahnverfahren durchgeführt hat. Die Klägerin hat durch die für das Amtsgericht Stuttgart nicht erkennbare Verbindung ihres Anspruchs auf Zahlung fälliger Pflegeversicherungsbeiträge mit dem Anspruch auf Zahlung fälliger Krankenversicherungsbeiträge gegen das gesetzliche Verbot des § 182a Abs. 1 S. 2 SGG verstoßen. Dies hätte bei Offenlegung zur Zurückweisung der Sache insgesamt durch das Amtsgericht führen müssen, da der Mahnbescheid wegen eines Teil des Anspruchs nicht erlassen werden durfte (§ 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 182a Abs. 1 SGG). Stattdessen hat es einen Mahnbescheid erlassen und nach Abgabe an das LG Mainz das Mahnverfahren beendet (vgl. zu dieser Wirkung: LG Stuttgart NJW-RR 98, 648). Jedenfalls nach Eingang beim Sozialgericht Mainz ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zu verfahren (entsprechend § 182 Abs. 2 SGG), so dass die Leistungsklage, die an keine Frist gebunden ist zulässig ist. Auch die Zurückweisung im Mahnverfahren wäre kein Hindernis für eine neue Klageerhebung direkt beim Sozialgericht Mainz gewesen (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 691 ZPO, Rn. 7). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückbeziehung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (§ 696 Abs. 3 ZPO) mangels zulässigem Mahnverfahren nicht in Betracht kommen kann.

b) Zulässig ist auch die Klageerweiterung. Diese Klageänderung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ist sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG. Durch sie wird insoweit ein weiteres Verfahren vermieden.

3. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

a) Der Beklagte hat der Klägerin 1.515,01 Euro zu zahlen. In dieser Höhe schuldet er der Klägerin Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. November 2015 aus dem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag.

aa) Der Beklagte war jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet, sich als Selbständiger privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern. Dies hat er bei der Klägerin auch getan. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, sind weder nach Aktenlage erkennbar noch vorgetragen worden.

bb) Es ist nicht ersichtlich, dass sie Pflegeversicherung des Beklagten bei der Klägerin mit einer Kündigung durch den Beklagten geendet hätte.

cc) Zum Stand 30. November 2016 war aus nicht gezahlten Monatsbeiträgen eine Forderung der Klägerin an den Beklagten in Höhe von 1.515,01 Euro aufgelaufen.

Nach § 1 Abs. 2 VVG hat ein Versicherungsnehmer, wie der Beklagte, die vereinbarte Prämie zu entrichten. Die Monatsbeiträge werden laut § 8 Abs. 1 AVB (MB/PPV 2009) zum Ersten eines jeden Monats fällig. Werden diese erst bezahlt nachdem mindestens ein weiterer Monatsbeitrag fällig wurde und ist keine Tilgungsbestimmung aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar, ist davon auszugehen, dass die rückständigen Beiträge in der Reihenfolge ihres Alters von dem ältesten Rückstand her getilgt werden (vgl. § 366 Abs. 2 BGB).

Die Forderung setzt sich nach Auswertung des Kontoauszugs der Klägerin (K8), der bei Einzahlungen keine Tilgungsbestimmungen erkennen lässt, wie folgt zusammen:

Im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2009 wurden Beiträge in Höhe von 143,92 Euro (= 4 x 35,98 Euro) fällig. Einzahlungen erfolgten nicht.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 waren Beiträge in Höhe von 442,80 Euro (= 12 x 36,90 Euro) fällig. Der Beklagte zahlte im März 2010 215,88 Euro, wodurch die Beitragsforderungen der Klägerin für den genannten Zeitraum in 2009 vollständig erloschen. Die verbleibenden 71,96 Euro tilgen die Beitragsforderung für Januar 2010 vollständig (71,96 Euro minus 36,90 Euro = 35,06 Euro) und für Februar 2010 teilweise bis auf 1,84 Euro (=36,90 minus 35,06). Weitere Zahlungen in 2010 in Höhe von 366,24 Euro (7 x 36,90 Euro am 1. April, 1. Mai, 1. Juni 1. Juli 1. August, 1. September, 1. November 2010 sowie 107,94 Euro am 1. Dezember 2010) tilgten die Beitragsforderungen der Klägerin für Februar 2010 im Übrigen (1,84 Euro), für die Monate März bis November 2010 vollständig (9 x 36,90 Euro = 332,10 Euro) und für Dezember 2010 bis auf 4,60 Euro (=36,90 Euro minus 32,30 Euro)

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 waren ebenfalls Beiträge in Höhe von 442,80 Euro (= 12 x 36,90 Euro) fällig. Die Beitragszahlungen im Jahr 2011 in Höhe von 240,13 Euro (2 x 36,90 Euro am 1. Januar und 1. Februar 2011 und 166,33 Euro am 1. Dezember 2011) tilgten zunächst den verbliebenen fälligen Rest des Beitrags für den Dezember 2010 (4,60 Euro), die Monatsbeiträge für Januar bis Juni 2011 vollständig (36,90 Euro x 6 = 221,40 Euro) sowie den Monatsbeitrag für Juli 2011 teilweise um 14,13 Euro, so dass hier 22,77 Euro offen blieben. Insgesamt verblieb aus 2011 eine Beitragsschuld in Höhe von 207,27 Euro (= 22,77 Euro plus 5 x 36,89 Euro).

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 waren Beiträge in Höhe von 426,24 Euro (= 12 x 35,52 Euro) fällig. Die Beitragszahlungen im Jahr 2012 in Höhe von 504,39 (347,51 Euro am 1. März 2012, 60,28 Euro am 1. Mai 2012, 96,60 Euro am 9. Juli 2012) tilgten die fälligen Beiträge für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 (207,27 Euro) und für die Monate Januar bis August 2012 (8 x 35,52 Euro = 284,16 Euro) vollständig und reduzierten die Beitragsschuld für September 2012 um 12,96 Euro auf 22,56 Euro. Zusammen mit den fälligen Beiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von 106,56 Euro (= 3 x 35,52 Euro) war der Beklagte am 31.12.2012 mit 129,12 Euro im Rückstand.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 waren Beiträge in Höhe von 451,44 Euro (= 12 x 37,62 Euro) fällig. Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erfolgten im Jahr 2013 nicht. Der Beklagte war am 31.12.2013 mit 580,56 Euro (=451,44 Euro plus 129,12 Euro) im Rückstand.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 waren ebenfalls Beiträge in Höhe von 451,44 Euro (= 12 x 37,62 Euro) fällig. Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erfolgten auch im Jahr 2014 nicht. Der Beklagte war am 31.12.2014 mit 1.032,00 Euro (=580,56 Euro plus 451,44 Euro) im Rückstand.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2015 waren Beiträge in Höhe von 483,01 Euro (= 11 x 43,91 Euro) fällig. Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erfolgten auch im Jahr 2015 nicht. Der Beklagte war am 30.November 2015 mit 1.515,01 Euro (=1.032,00 Euro plus 483,01 Euro) im Rückstand.

Die Summe der nachvollziehbaren Beitragsrückstände beträgt nach dem Vortrag der Klägerin somit 1.515,01 Euro. In dieser Höhe ist die Hauptforderung zuzusprechen und im Übrigen, d.h. 179,90 Euro (= 1.694,91 minus 1.515,01 Euro), war die Klage abzuweisen.

b) Die Beklagte hat als Nebenforderung Anspruch auf Zahlung von Zinsen in dem tenorierten Umfang.

Die Zinsen können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage für den Verzugsschaden ist §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m § 288 Abs. 1 BGB. Danach hat der Beklagte wegen des Verzugs, in den er durch Nichtzahlung der Monatsbeiträge trotz Fälligkeit geriet, (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 AVB (MB/PPV 2009)), als Verzugsschaden auch Verzugszinsen während des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu zahlen. Der Zeitpunkt, ab denen Verzugszinsen geltend gemacht werden, bestimmt der Klageantrag.

Die Klägerin kann Verzugszinsen seit der Zustellung des schriftlichen Mahnbescheides (5. Juni 2015) aus einem Teilbetrag in Höhe der am 5. Juni 2015 fälligen 1.295.46 Euro und nicht aus dem geltend gemachten Teilbetrag von 1.431,45 Euro geltend machen. Zu diese Zeitpunkt waren Beiträge aus dem Zeitraum bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 1.032,00 Euro und aus dem Zeitraum von 1. Januar bis 5. Juni 2015 in Höhe von 263,46 Euro fällig. Dies sind zusammen 1.295,46 Euro und nicht 1.431,45 Euro wie im Klageantrag geltend gemacht.

Anspruch auf Verzugszinsen aus weiteren 219,55 Euro (und nicht den geltend gemachten 263.46 Euro) bestand rechtlich betrachtet jedenfalls seit 2. November 2015. Geltend gemacht hat die Klägerin diese Verzugszinsen seit Zustellung des Schreibens vom 14. September 2016 (Eingang bei Gericht am 19. September 2016). Dieses wurde nicht zugestellt, da dies nicht nötig war (vgl. § 104 SGG) sondern am 19. September 2016 mit einfacher Post versandt. Die erkennende Kammer legt den Beginn der Verzinsung analog § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auf den 23. September 2016 fest. Die Klage war betreffend die überhöht geltend gemachten Verzugszinsen im Übrigen abzuweisen.

5. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens, soweit sie 1.431,45 Euro betreffen, zu tragen.

Grundsätzlich sind diese Kosten vom Unterlegenen in der Hauptsache zu tragen (§ 182a, § 193 Abs. 1 S. 2 SGG). Bei einem verdeckt unzulässigen Mahnverfahren kommt eine Kostentragungspflicht des Beklagten nicht in Betracht, da er diese Kosten auch im Falle der Zurückweisung nicht hätte tragen müssen.

Vorliegend ist über den Anteil der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu entscheiden, die auf 1.431,45 Euro entfallen. Laut Mahnbescheid betragen die Gerichtskosten bei dem Streitwert von 10.022,12 Euro 133,50 Euro. Die Gerichtskosten für die hier nicht streitgegenständlichen 8.590,67 € betragen 111,00 Euro. Die Klägerin hat daher für die anteiligen 1.431,45 Euro die Differenz in Höhe von 22,50 Euro zu tragen.

5. Gerichtskosten fallen für das vorliegende Verfahren beim Sozialgericht nicht an, so dass hierüber keine Entscheidung getroffen werden musste.

Die der Klägerin entstehende Pauschgebühr ist nicht dem Beklagten aufzuerlegen, da im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt (BSG, Urt. v. 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R - juris Rn. 11 f.).

Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin, obgleich sie überwiegend obsiegte, nicht zu erstatten, da die Rechtsanwaltskosten eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens, wie bei Behörden, nicht erstattungsfähig sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R - juris Rn. 6 ff.).

Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn die Klägerin dem Beklagten einen Teil seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hätte.