LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2016 - 5 Sa 249/16
Fundstelle
openJur 2020, 18632
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016, Az. 2 Ca 1403/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971.

Der im Januar 1955 geborene Kläger war von Mai 1979 bis September 2014 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Schlossermeister am Standort Sch. zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe D 1-3/E TVAL II iHv. € 3.674,99 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.09.2014 betriebsbedingt gekündigt. Die US-Streitkräfte zahlten ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung iHv. € 62.805,00. In der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 wechselte der Kläger in eine aus Anlass der Schließung des Standorts Sch. gegründete Transfergesellschaft. Im April 2015 war er einen Monat arbeitslos. Die Beklagte zahlte ihm zum Arbeitslosengeld iHv. € 1.569,60 (netto) Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TV SozSich lauten:

"§ 2Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

1. wegen Personaleinschränkung

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärkeb) ... aus militärischen Gründen ... entlassen werden, wenn sie

2. im Zeitpunkt der Entlassung

a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre ... nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,c) ...d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. ...

§ 3Eingliederung

1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.

2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen ... teilzunehmen.

3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 4Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit ...c) zum Krankengeld ... oder zum Verletztengeld ...

...

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

im

1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

vom

2. Jahr an

90 v.H.

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage(Ziff. 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziff. 1 und 2. ...

5a. Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung ...

25 Beschäftigungsjahre (...) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziff. 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung. ...

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."

Am 21.04.2015 wandte sich der Kläger an die zuständige Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) und legte ihr den Entwurf eines Arbeitsvertrages mit dem Zeugen E. vor, der einen Meisterbetrieb für Haustechnik (Elektro-, Heizungs-, Solar- und Wasserinstallation) unterhält. Der Kläger erklärte, dass er am 01.05.2015 die Stelle antreten könne, wenn die Beklagte ihr "Okay" zu diesem Vertrag gebe. Die LaS lehnte eine verbindliche Vorabprüfung des Entwurfs ab, wies aber darauf hin, dass der Mindestlohn für das Elektrohandwerk nicht gewahrt sei. Der Kläger legte daraufhin einen zweiten Entwurf mit einer angehobenen Stundenvergütung vor. Mit Datum vom 30.04.2015 schloss er einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Zeugen E. ab. Laut Vertragstext wurde er ab 01.05.2015 als Lagerarbeiter zu einer Bruttovergütung von € 990,00 monatlich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden eingestellt. Auf Anforderung der Beklagten gab der Zeuge E. mit Schreiben vom 14.09.2015 folgende Erklärung ab:

"Tätigkeiten

Zu 5.

Herr A. räumt angelieferte Ware (Heizungs-, Sanitär- und Elektromaterial) im Lager und in unser 2 Servicefahrzeuge ein.Auf Baustellen Material zum Arbeitsplatz bringen. Nicht benötigtes Material wieder in Fahrzeuge bzw. ins Lager einräumen.Lager und Fahrzeuge reinigen.

Zu 6.

Nein

Zu7

Wir beschäftigen nur 2 Gesellen

8.

Herr A. arbeitet Montag und Dienstag von 8 bis 16 Uhr 30Mittwoch 8 bis 14 Uhr 30.Die Mittagspause beträgt täglich 30 Minuten."

Der Zeuge E. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 13. zum 31.10.2015.

Die Beklagte weigert sich, dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Nach vergeblicher Geltendmachung erhob der Kläger am 04.11.2015 die vorliegende Feststellungsklage. Er hat in der Berufungsinstanz klargestellt, dass er mit der Anrechnung einer Verletztenrente, die er seit mehreren Jahren von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bezieht, auf die Überbrückungsbeihilfe einverstanden ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass ihm auf Grundlage seines mit der Firma E., Haustechnik, X., bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage seines Arbeitsverdienstes iHv. monatlich € 990,00 (brutto) rückwirkend für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2015 die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.03.2016 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das am 19.05.2016 zugestellte Urteil mit am 07.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2016 mit am 16.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe in einem Folgeprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 8 Ca 815/16) zu erkennen gegeben, dass die Verletztenrente, die ihm die Berufsgenossenschaft gewähre, nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen sei. Eine Rechtsbefriedung sei daher durch die Feststellungsklage nicht zu erwarten.

Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Im aktuellen Online-Telefonbuch "Das Örtliche" sei eine kostenpflichtige Werbeanzeige "Schlüsseldienst A." zu finden. Als Inhaberin des Schlüsseldienstes sei die Ehefrau des Klägers benannt; als Firmensitz sei dessen Wohnanschrift angegeben. Ferner seien im Internet Fotos veröffentlicht, die die Schlosserei bereitgestellt habe, ua. das Schild " A., Schlosserei Metallbau Schlüsseldienst". Der Kläger behaupte zwar, dass er den Betrieb zum 27.03.2012 aufgegeben habe. Dies werde vor dem Hintergrund der Werbeanzeige im aktuellen Telefonbuch bestritten. Die Beklagte bestreitet im Übrigen mit Nichtwissen, dass der Kläger montags und dienstags von 8:00 bis 16:30 Uhr und mittwochs von 8:00 bis 14:30 Uhr mit einer jeweils halbstündigen Pause im Handwerksbetrieb des Zeugen E. gearbeitet habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Zeugen E. überhaupt gelebt worden sei und dass der Kläger als ungelernte Kraft und in der Regel mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe.

Sie macht außerdem geltend, im Umland von W. herrsche Vollbeschäftigung. Gerade die Beschäftigungssituation für Facharbeiter sei als gut zu bezeichnen. Die Bundesagentur für Arbeit habe am Wohnort des Klägers und seiner näheren Umgebung mittlerweile mehr als 200 offene Stellen für Schlosser. Sie bestreitet, dass sich der Kläger ernsthaft darum bemüht habe, in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser(meister) in Vollzeit zu arbeiten. Der Kläger sei verpflichtet, sich anzustrengen, um wieder einen gleichwertigen Arbeitsplatz - sowohl die Vergütung als auch die Arbeitszeit betreffend - zu erlangen. Damit sei nicht vereinbar, wenn er sich mit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von lediglich 22 Wochenstunden und einer Tätigkeit als ungelernte Kraft zu einem geringen Stundenlohn begnüge. Sinn und Zweck des TV SozSich rechtfertige es nicht, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Arbeitsaufwand ein Maximum an Steuergeldern beanspruchen könne. Es liefe erst recht den Zielvorstellungen des TV SozSich zuwider, wenn sich der Kläger mit einer niedrigen Wochenarbeitszeit in einem Arbeitsverhältnis zufrieden geben könnte, um nebenher einer selbständigen Tätigkeit mit seiner Schlosserei nachzugehen. Schließlich verhalte sich der Kläger missbräuchlich, weil ein Missverhältnis zwischen dem eigenen Verdienst von € 990,00 und der begehrten Überbrückungsbeihilfe von über € 2.500,00 vorliege.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.03.2016, Az. 2 Ca 1403/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe schon Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis mit den US-Stationierungsstreitkräften eine Schlosserei als Nebenerwerb betrieben. Diesen Nebenerwerb habe er im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Er habe den ohnehin nur kleinen Betrieb eingestellt und auch formell abgemeldet. Seine Ehefrau habe als Nebenerwerb eine Quelle-Agentur betrieben. Weder er noch seine Ehefrau hätten Fotos im Internet veröffentlicht oder diesbezüglich Verträge abgeschlossen. Das Schild " A., Schlosserei Metallbau Schlüsseldienst" sei schon 2012 vom Haus abgehängt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, die Schlosserei zu betreiben. Deshalb beziehe er auch die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Er habe im Betrieb des Zeugen E. im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang von 22 Wochenstunden tatsächlich gearbeitet. Er habe seine Arbeit am Montag, dem 04.05.2015 aufgenommen. Die Angaben des Zeugen E. im Schreiben vom 14.09.2015 seien zutreffend.

Die Berufungskammer hat über die Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 als Lagerarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden im Handwerksbetrieb des Zeugen E. tatsächlich gearbeitet hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

1. Die Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht der Berufung zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe soll für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 festgestellt werden, für die die Beklagte keine Zahlung geleistet hat. Dabei soll der Anspruch festgestellt werden, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens iHv. € 990,00 brutto aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen E. bestand. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer durch ausdrückliche Erklärung zu Protokoll klargestellt, dass er damit einverstanden ist, dass die Verletztenrente, die ihm die Berufsgenossenschaft Holz und Metall gewährt, auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet wird.

Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen, obwohl der Kläger den Anspruch beziffern könnte. Bei der beklagten Bundesrepublik ist davon auszugehen, dass sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. BAG 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - zur Überbrückungsbeihilfe). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 16.05.2013 - 6 AZR 680/11 - Rn. 18 mwN).

2. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zusteht.

a) Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Ziff. 1a TV SozSich zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV SozSich gegeben sind. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a TV SozSich liegt eine "anderweitige Beschäftigung" nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt.

b) Die Tätigkeit des Klägers im Handwerksbetrieb des Zeugen E. mit 22 Wochenstunden in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 zu einer monatlichen Vergütung von € 990,00 brutto gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 30.04.2015 stellt eine derartige zum Bezug von Überbrückungsbeihilfe berechtigende Anknüpfungsbeschäftigung iSd. Tarifvertrages dar.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 tatsächlich im Betrieb des Zeugen E. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.04.2015 im Umfang von 22 Wochenstunden gearbeitet hat.

Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er den Kläger in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2015 in seinem Handwerksbetrieb überwiegend als Lagerarbeiter beschäftigt habe. Die Arbeitszeit sei nicht so starr festgelegt worden, dass er den Kläger immer zu den festen Zeiten eingesetzt habe, die in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 aufgeführt seien. Wenn der Kläger bspw. auf einer Baustelle geholfen habe, sei er bis zur Fertigstellung der Arbeiten geblieben. In einem solchen Fall sei er dann am Folgetag später gekommen oder früher gegangen. Der Kläger habe nur Hilfsarbeiten verrichtet. Zu Beginn seiner Beschäftigung habe er das Lager aufgeräumt. Weil die Aufräumarbeiten in den letzten zwei, drei Jahren vernachlässigt worden seien, habe er damit zunächst genug zu tun gehabt. Der Kläger habe außerdem Arbeitsmaterial zu den Baustellen gebracht. Soweit er mit seiner geschädigten rechten Hand dazu in der Lage gewesen sei, habe der Kläger auf den Baustellen auch den Monteuren geholfen. Als Schlosser habe er ihn aufgrund seiner Behinderung nicht beschäftigen können.

Auf den Vorhalt der Beklagten, dass er in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 angegeben habe, der Kläger werde montags und dienstags von 8.00 bis 16:30 Uhr und mittwochs von 8:00 bis 14:30 Uhr (mit einer täglichen Mittagspause von 30 Minuten) beschäftigt, hat der Zeuge geantwortet, er habe nicht streng darauf geachtet, dass der Kläger exakt zu diesen Zeiten gearbeitet habe. Der Kläger habe ihm die geleisteten Arbeitsstunden auf Arbeitszetteln notiert und selbst auf die Einhaltung seiner Arbeitszeit von 22 Wochenstunden geachtet. Er habe keinen Zweifel daran, dass der Kläger die vereinbarten 22 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Wenn ein Arbeitnehmer korrekt sei, müsse er nicht jede Minute kontrollieren. Die ausgefüllten Arbeitszettel habe er seinem Steuerberater gegeben, der den Lohn abrechnet habe. Er habe den Kläger wieder entlassen, weil er nicht genügend Arbeit für ihn gehabt habe. Wegen seiner Probleme mit der rechten Hand, habe er den Kläger nicht überall einsetzen können.

Die Darstellung des Zeugen E. war ohne Einschränkung glaubhaft. Es gibt für die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den sie von dem Zeugen während seiner Vernehmung gewonnen hat, keinen Anhaltspunkt daran zu zweifeln, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich in dessen Handwerksbetrieb (Heizung, Elektro, Sanitär) als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen auch davon überzeugt, dass der Kläger regelmäßig 22 Wochenstunden gearbeitet hat. Gegen die Gewissenhaftigkeit des Zeugen spricht nicht, dass er in seinem Antwortschreiben vom 14.09.2015 feste Arbeitszeiten angegeben hat, die nach seiner Aussage nicht starr eingehalten worden sind. Der Zeuge hat plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass er den Angaben des Klägers auf den Arbeitszetteln vertraut hat. Der Zeuge beschäftigt in seinem kleinen Handwerksbetrieb zwei Monteure und arbeitet selbst bei seinen Kunden auf der Baustelle. Es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger die Arbeitsstunden, die der Zeuge abgerechnet und bezahlt hat, auch tatsächlich erbracht hat. Das erhebliche Misstrauen, dass die Beklagte dem Kläger entgegenbringt, hatte der Zeuge nicht. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gerechtfertigt.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden (so ausdrücklich BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17; sich anschließend LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

Insbesondere ist nicht entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers ist. Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1a TV SozSich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" besagt nicht, dass diese stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis (so schon BAG 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19).

Weiterhin lässt sich dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit er in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat, auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander und erlauben nicht den Schluss, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme würde auch dem nach § 3 TV SozSich auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers gerichteten tariflichen Regelungskonzept widersprechen. Die Überbrückungsbeihilfe soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden. Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19-23; LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

Soweit die Beklagte hervorhebt, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine steuerfinanzierte soziale Leistung handele (zuletzt BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15), lassen sich daraus keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen dergestalt herleiten, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte alle Anstrengungen unternehmen müsste, um ein möglichst gleichwertiges Arbeitsverhältnis - sowohl in Bezug auf die Arbeitszeit als auch auf die Vergütung - einzugehen. Die Überbrückungsbeihilfe soll gerade einen Anreiz dafür darstellen, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt und dadurch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wird. Durch die Überbrückungsbeihilfe soll der Lebensunterhalt älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, die betriebsbedingt entlassen worden sind, gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (so ausdrücklich BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 mwN).

Im Hinblick auf diese Anreizfunktion kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem von ihm eingegangenen Teilzeitarbeitsverhältnis den Erhalt von Überbrückungsbeihilfe bezweckt. Er ist auch nicht verpflichtet, über die tariflich vorgeschriebene Mindestarbeitszeit hinaus eine Vollzeittätigkeit zu übernehmen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16; jeweils mwN). Die Tarifvertragsparteien haben sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Sie haben die Grenze von 21 Stunden nicht willkürlich gegriffen, sondern sich an der im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags geltenden Regelarbeitszeit von 42 Stunden orientiert (siehe BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21). Ausgehend vom Regelungszweck des TV SozSich kam es den Tarifvertragsparteien offenkundig nicht auf ein Mindestmaß an Einkommen und damit eine Minderung der Leistungen des Bundes an. Vielmehr wollten sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer mit Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ursprünglich mehr als 50% des Arbeitsvolumens eines Vollzeitbeschäftigten überhaupt eine Erwerbstätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang iSd. bei Abschluss des TV SozSich (im Jahr 1971) geltenden § 102 AFG ausüben und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern (so ausdrücklich BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 mwN).

d) Der Anspruch des Klägers auf die Überbrückungsbeihilfe entfällt auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB).

aa) Darin, dass der Kläger seine Rechte aus dem TV SozSich voll ausschöpft, kann für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden. Wie oben bereits ausgeführt, genügt nach den tariflichen Bestimmungen eine anderweitige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden, um die Überbrückungsbeihilfe beanspruchen zu können. Entgegen der Ansicht der Berufung kann der Missbrauchseinwand deshalb nicht allein damit begründet werden, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit nur 22 Wochenstunden und einem Monatsverdienst von nur € 990,00 eingegangen ist. Dass diese Möglichkeit besteht, war der Beklagten bereits bei Abschluss des Tarifvertrags im Jahr 1971 - spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 22.12.1994 (6 AZR 337/94) - bekannt, ohne dass sie hieraus Folgerungen gezogen hat. Es hätte nahegelegen, den Tarifvertrag zu kündigen und mit den tarifvertragsschließenden Gewerkschaften (ua. ver.di, IG Metall) in Verhandlungen einzutreten, um die angestrebte Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.

Die moralisierende Erwägung der Beklagten, es sei nicht gerechtfertigt, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Arbeitsaufwand ein Maximum an Steuergeldern beanspruchen könne, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist noch kein Rechtsmissbrauch, wenn ein Berechtigter die Interessen des Verpflichteten unberücksichtigt lässt. Haben sich die Tarifvertragsparteien - wie hier - bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden (vgl. BAG 31.07.2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21), darf diese Rechtslage nicht über § 242 BGB zu Lasten der Arbeitnehmer verschärft werden. Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien hinwegzusetzen.

Das Vorbringen der Beklagten läuft letztlich darauf hinaus, über den Einwand des Rechtsmissbrauchs allgemein anspruchsverschärfende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung der tarifvertraglichen Überbrückungsbeihilfe aufzustellen, die die Tarifvertragsparteien nicht normiert haben. Eine Auslegung des TV SozSich im Sinne der Beklagten wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17.10.2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 27 mwN; so ausdrücklich auch LAG Rheinland-Pfalz 13.06.2016 - 3 Sa 71/16 - Rn. 108).

bb) Auch nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls kann dem Kläger kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Im Streitfall kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Wert der Arbeitsleistung des Klägers im Handwerksbetrieb des Zeugen E. in einem auffälligen Missverhältnis zu der hierfür gezahlten Vergütung stand. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass er den Kläger wegen seiner Behinderung an der rechten Hand nicht als Schlosser beschäftigt hat. Den ab 01.01.2015 geltenden Mindestlohn im Elektrohandwerk von € 10,10 brutto hat der Zeuge - auf den unzutreffenden Hinweis der Beklagten - gezahlt, obwohl der Kläger unstreitig keine elektro- und informationstechnischen Tätigkeiten verrichtet hat.

Dass der Kläger einen Lohn vereinbart hätte, der unter der üblichen Vergütung für Hilfsarbeiter liegt, obwohl ihm Angebote mit höherer Vergütung vorgelegen hätten, hat die Beklagte nicht unter Benennung konkreter Stellen dargelegt. Das bloße Zurückgreifen auf allgemein von der Arbeitsverwaltung als offen gemeldete Stellen genügt nicht, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 11.04.2016 - 3 Sa 310/15; 07.06.2016 - 6 Sa 328/15; 13.06.2016 - 3 Sa 71/16; 18.08.2016 - 2 Sa 91/16).

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Schlosserei, die er erlaubtermaßen neben seinem Arbeitsverhältnis mit den US-Stationierungsstreitkräften geführt hat, nicht im März 2012 aus gesundheitlichen Gründen stillgelegt. Der bloße Hinweis auf Eintragungen und Bilder, die im Internet veröffentlicht und von der Beklagten über Suchmaschinen gefunden worden sind, spricht nicht gegen die vom Kläger behauptete Stilllegung. Da Einträge im Internet nicht von selbst verschwinden und nicht ohne weiteres getilgt werden können, lässt die bloße Netzpräsenz noch keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger neben seinem Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen E. im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2015 noch einem selbstständigen Nebenerwerb nachgegangen ist. Selbst wenn der Kläger den Schlüsseldienst als Nebenerwerb noch betreiben oder - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer thematisiert hat - seine Ehefrau in der Quelle-Agentur unterstützen sollte, sind dies keine Umstände, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erlauben. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sind nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen (so ausdrücklich BAG 01.10.1998 - 6 AZR 228/97 - Rn. 50). Selbst wenn der Kläger einen selbständigen Nebenerwerb aufrechterhalten haben sollte, den er unstreitig bereits während des Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften ausgeübt hat, läge kein Rechtsmissbrauch vor. Typische Gefälligkeiten unter Ehegatten oder schlichte familiäre Hilfeleistungen sind der Privatsphäre zuzurechnen; von der Entgeltlichkeit derartiger Dienste kann regelmäßig nicht ausgegangen werden. Der Kläger verhält sich deshalb nicht treuwidrig, wenn er in seiner Freizeit seine Ehefrau unterstützt. Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, er habe gegenüber seiner Ehefrau auf Arbeitsentgelt verzichtet (vgl. BSG 06.11.1997 - 11 RAr 39/97 - Rn. 16). Der Verzicht setzte einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus, für den eine Grundlage nicht ersichtlich ist.

e) Ob das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich ist, wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 13.06.2016 (3 Sa 71/16 - Rn. 109) angenommen hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls lässt sich dem Vorbringen der Beklagten auch im Streitfall nicht entnehmen, dass sie - und zwar bezogen auf den Kläger - irgendwelche Aktivitäten iSd. § 3 Ziff. 3 TV SozSich entfaltet hätte, um ihm im Umland von W. eine Tätigkeit als Schlossermeister im Bundesdienst oder allgemein im öffentlichen Dienst zu einer Vergütung von knapp € 3.700,00 brutto zu besorgen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).