LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2015 - 6 O 202/14
Fundstelle
openJur 2020, 18384
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. August 2014 in der Fassung vom 16. September 2014 wird aufrechterhalten, soweit

(1) der Beklagte verurteilt worden ist dem Kläger eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welchem Umfang, insbesondere auf welchen Internetseiten (auch Unterseiten), er das unter 1. abgebildete Foto öffentlich wahrnehmbar gemacht hat;

b) für welche Zeiträume die Verwendung gemäß lit. a) stattgefunden hat;

(2) festgestellt worden ist, dass der Beklagte dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen hat, den diesem durch die unberechtigte Nutzung des im Tenor des Versäumnisurteils unter Ziffer 1. wiedergegebenen Fotos entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit er über den mit dem nachstehenden Antrag geltend gemachten Entschädigungsbetrag hinausgeht;

(3) der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. August 2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. August 2014 in der Fassung vom 16. September 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10.

Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt ferner vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche. Der Kläger betreibt einen Handel mit Wasserschläuchen und hat die alleinigen Nutzungsrechte an der nachstehend abgebildeten Fotografie inne.

Der Beklagte handelt auch mit Wasserschläuchen und nutzte für ein Angebot bei eBay ebenfalls das vorstehend abgebildete Foto ohne Genehmigung des Klägers. Daraufhin mahnte ihn der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2014 ab. Mit Schreiben vom 26. März 2014 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 18 d.A.), die der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2014 annahm. Das Foto wurde im Rahmen einer Ebay-Auktion für die Dauer von 10 Tagen online gestellt und danach von Ebay entfernt. Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger den Beklagten wegen eines Verstoßes vom 8. April 2014 erneut ab.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2014 (Az. 6 O 119/14) wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen. In der Folge forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 12. Juni 2014 (Bl. 56 d. A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 7. Juli 2014 und erweitert mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 erhob der Kläger die streitgegenständliche Klage. Die Klage samt Erweiterung wurde dem Beklagten am 4. August 2014 zugestellt (vgl. Zustellungsnachweise Bl. 63/65 d.A.).

Mit Versäumnisurteil vom 21. August 2014 (Bl. 66 ff.) hat die Kammer den Beklagten wie folgt verurteilt:

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25. April 2014 sowie weitere 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2014 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welchem Umfang, insbesondere auf welchen Internetseiten (auch Unterseiten), er das unter 1. abgebildete Foto öffentlich wahrnehmbar gemacht hat;

b) für welche Zeiträume die Verwendung gemäß Ziffer 4 a) stattgefunden hat.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch die unberechtigte Nutzung des unter Ziffer 1. wiedergegebenen Fotos entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit er über den mit dem nachstehenden Antrag Ziffer 6. geltend gemachten Entschädigungsbetrag hinausgeht.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2014 zu zahlen.

7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat die Kammer das Versäumnisurteil auf Antrag des Klägers gemäß § 319 ZPO berichtigt und im Tenor um Ziffer 6a wie folgt ergänzt:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2014 zu bezahlen."

Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten am 4. September 2014, der Berichtigungsbeschluss am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Beklagte den Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Einspruchsfrist beantragt.

Der Kläger behauptet,der Beklagte habe am 8. April 2014 nach wie vor auf zahlreichen Internetseiten das streitgegenständliche Foto öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Anl. K 5a-f, Bl. 24 ff. d.A.), weshalb ihm die geltend gemachten Ansprüche zustünden. Der geltend gemachte Schadensersatz für die Nutzung des Fotos belaufe sich auf Basis der MFM auf 750.- €, wobei von einer Verwendung in einem Online-Shop für bis zu drei Monate mit mindestens 100 Einblendungen auszugehen sei. Zu erstatten seien ihm neben der Vertragsstrafe weiter die Anwaltskosten für die neuerliche Abmahnung vom 9. April 2014 und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 12. Juni 2014.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil der Kammer in der Fassung des Beschlusses vom 16. September 2014 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

1. das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. August 2014 nebst Ergänzung vom 16. September 2014 aufzuheben,

2. die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,er habe das streitgegenständliche Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 26. März 2104 nicht mehr genutzt, sein Ebay-Konto sei danach gesperrt gewesen. Am 8. April 2014 sei das Foto daher lediglich noch im Cache des Suchmaschinenbetreibers Google zu finden gewesen, wobei er - möglicherweise im Gegensatz zu Ebay als Webseitenbetreiber - nicht verpflichtet gewesen sei, sich um eine Löschung gegenüber Google zu kümmern. Berechtigt seien daher nur die auf der unerlaubten Verwendung des Lichtbildes bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung beruhenden Ansprüche, wobei der geltend gemachte Auskunftsanspruch bereits durch die Mitteilung erfüllt sei, dass das Foto lediglich für "diese eine Auktion bei ebay für 10 Tage eingestellt" gewesen sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil in der Fassung vom 16. September 2014 weitgehend aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Auf den Einspruch des Beklagten wurde der Prozess gem. § 342 ZPO wieder in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Der in der Form des § 340 ZPO eingelegte Einspruch ist insbesondere fristgerecht im Sinne des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil in der berichtigten Fassung vom 16. September 2014 wurde dem Beklagten erst am 15. Oktober 2014 zugestellt. Der Einspruch am 29. Oktober 2014 war damit fristwahrend. Zwar wurde dem Beklagten das Versäumnisurteil in der ursprünglichen Fassung vom 21. August 2014 bereits am 4. September 2014 zugestellt. Auch wirkt eine Berichtigung gem. § 319 ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der unberechtigten Entscheidung zurück. Den Parteien wird insoweit zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einigung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 211). Ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist aber erst mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst durch die berichtigte Entscheidung das volle Ausmaß des Unterliegens erkennen lässt (vgl. ausführlich Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 319 Rn. 25a mwN). So verhält es sich auch hier. Aus dem Versäumnisurteil vom 21. August 2014 lässt sich nicht erkennen, dass auch über den im Wege der Klageerweiterung gestellten, das Ausmaß des Unterliegens des Beklagten nicht nur unwesentlich beeinflussenden Vertragsstrafenantrag des Klägers entschieden werden sollte. Damit ergibt sich gerade nicht unmissverständlich und ohne dass eine längere Prüfung erforderlich war, wie das Gericht entscheiden wollte und dass ihm beim Tenorieren ein Versehen unterlaufen ist, das mit Sicherheit berichtigt würde. Der Einspruch des Beklagten war daher als rechtzeitig anzusehen.

II.

1. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1.1. Der Kläger hat gegen den dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von jedenfalls 275.- € für die vor dem 26. März 2014 unstreitig begangene Urheberrechtsverletzung.

1.1.1. Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Da der Beklagte schuldhaft jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit gehandelt hat - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB, hätte es geboten, sich vor der Verwendung des Lichtbilds über die Nutzungsbefugnis zu vergewissern - steht dem Kläger dem Grunde nach auch ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, den er, aus den ihm offenstehenden Berechnungsarten wählend, in zulässiger Weise im Wege der Lizenzanalogie bestimmt. Als Bemessungsgrundlage für dasjenige, was vernünftige Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der gesamten Umstände des konkreten Falls vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie), kann vorliegend jedenfalls im Rahmen des § 287 ZPO als Grundlage auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgegriffen werden. Hiernach ist für die Nutzung des Bildes im Internet auf einer Unterseite in deutscher Sprache für einen Zeitraum von mehr als einer Woche - die Nutzungsdauer von (mindestens) 10 Tagen ist unstreitig - grundsätzlich ein Betrag von 100,00 EUR als angemessen anzusehen (vgl. MFM zu Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online Shops). Eine längere Nutzung, insbesondere keine solche im behaupteten Umfang von über einem und bis zu drei Monate hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch dokumentiert oder nachgewiesen. Für die werbliche Nutzung in einem Online-Shop (Verkaufsplattform) ist allerdings ein Zuschlag von 50 % angebracht. Ein weiterer Zuschlag für - bis zu fünf - Mehreinblendungen war lediglich in Höhe von 25% vorzunehmen, weil der Kläger seine pauschale Behauptung von mindestens 100 Einblendungen auf das substantiierte Bestreiten der Beklagtenseite nicht weiter konkretisiert hat, sich die Nutzung durch den Beklagten in mehr als einer Ebay-Auktion aber aus den als Anlagen K 5a ff. aber ohne weiteres ergibt. Hinzu kommt ein allgemeiner Zuschlag für den unterlassenen Bildquellennachweis (Urheberbenennung) von 100%. Unter Addition der Zuschläge von nach dem oben Gesagten 50.- €, 25.- € und 100.- € auf das Grundhonorar von 100.- € errechnet sich der ausgeurteilte Betrag.

1.1.2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Nachdem der Kläger verzugsbegründende Umstände insofern nicht vorgetragen, stehen ihm Zinsen nur ab Rechtshängigkeit, d.h. gemäß § 261 Abs. 1 ZPO ab Klagezustellung, zu.

1.2. Der Kläger steht aufgrund der unstreitigen Urheberrechtsverletzung des Beklagten zudem der begehrte Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf Anzahl und Zeiträume der unberechtigten Nutzung zu.

Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, der Anspruch sei dadurch erfüllt, dass er bereits mitgeteilt habe, dass das Bild "lediglich für diese eine Auktion bei ebay für 10 Tage eingestellt war" reicht diese pauschale Angabe, aus der überdies nicht hervorgeht, wann, in welcher Form und bezogen auf welche konkrete Auktion der Beklagte dies mitgeteilt haben will, nicht aus, um seiner Auskunftspflicht mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Zudem ergibt sich bereits aus den als Anlage K 5a ff. zu den Akten gereichten Unterlagen, dass der Beklagte die Fotografie gerade nicht nur für eine Auktion und möglicherweise auch nicht nur im Rahmen seines Angebotes auf der Plattform "www.ebay.de" genutzt hat.

1.3. Aus den unter 1.2. dargelegten Gründen besteht auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich eines etwaigen, eventuell über den bereits ausgeurteilten Betrag (vgl. 1.1.) hinausgehenden Schadens.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn aus einer vorgetragenen Rechtsverletzung vom 8. April 2014 kann der Kläger keine Rechte herleiten. Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat der Kläger indes nicht geführt. Es besteht daher weder der mit der Klage verfolgte erneute Unterlassungsanspruch, noch ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen den Beklagten vor dem Hintergrund des Vertragsstrafeversprechens vom 26. März 2014.

2.1. Soweit der Kläger zum Beweis einer erfolgten erneuten Einstellung des von ihm gefertigten Lichtbildes durch den Beklagten im Internet die Anlagen K 5 a, K 5 b, K 5 c, K 5 d, K 5 e und K 5 f vorlegt, sind diese zum Beweis des klägerischen Vortrags nicht behelflich. Denn ausweislich des sich auf den genannten Anlagen befindenden Hinweises handelt es sich bei diesen Ausdrucken um Abbildungen des sog. "Google-Cache", mithin um Abbildungen der jeweiligen Webseite, wie sie zum Zeitpunkt des Abrufs angezeigt wurde. Hieraus folgt indes nicht, dass die Internetseite zum Zeitpunkt des Ausdrucks immer noch genauso angezeigt wurde. Bereits ausweislich des auf den Anlagen enthaltenen Hinweises handelt es sich um Abbilder der Internetseiten vom 17. März 2014, 20. März 2014, 21. März 2014 und 16. März 2014. Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte vor Abgabe der Unterlassungserklärung am 26. März 2014 das streitgegenständliche Lichtbild im Internet verwendet hatte. Die vorgelegten Vordrucke sind allerdings schon auf Grund des dort genannten Datums nicht geeignet, einen Verstoß nach dem 26. März 2014, erst recht nicht am Tag des 8. April 2014, an dem lediglich der Ausdruck vorgenommen wurde, zu beweisen.

2.2. Somit steht lediglich fest, dass das Lichtbild nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 noch vom Suchmaschinenbetreiber Google in dessen Cache verwendet wurde und abrufbar war.

Eine Pflicht des Beklagten, das Lichtbild auch aus dem Suchmaschinen-Cache zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, besteht nach Auffassung der Kammer aber nicht. Zwar mag der eine Webseite betreibende Schuldner, dem eine bestimmte Gestaltung einer Homepage untersagt worden ist, verpflichtet sein, nach Änderung der Homepage auch die entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar ist (LG Saarbrücken, 9 O 258/08 - Rz. 15, zitiert nach juris; vgl. auch KG NJW-RR 2010, 968, 970 zur Einwirkungspflicht auf Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf persönlichkeitsverletzende Trefferanzeigen). Denn ein Inhalt kann von einer Webseite entfernt worden sein, aber über eine Suchmaschine oder deren Cache noch immer zugänglich sein. Unabhängig davon, ob daraus die weitreichende Pflicht zur Einwirkung auf Suchmaschinen-Betreiber (alle?) losgelöst vom Einzelfall generell hergeleitet werden kann, gilt dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner - wie hier - nicht selbst der Betreiber der Seite ist, auf denen sich der beanstandete Inhalt befindet. Insofern kann auch dahinstehen, ob es einem Dritten, der nicht Betreiber einer Webseite ist, überhaupt möglich ist, Inhalte aus einem Suchmaschinen-Cache entfernen zu lassen und ob er dies überhaupt gegenüber dem bzw. den Suchmaschinenbetreibern durchsetzen könnte. Denn es überschreitet nach der Auffassung der Kammer die Grenze der Zumutbarkeit nach einer Urheberrechtsverletzung das Internet und sämtliche, in nahezu unüberschaubarer Zahl existierenden Suchmaschinen auf Cache-Rückstände dahingehend zu untersuchen, ob sich dort noch der Gegenstand der Verletzungshandlung in irgendeiner Weise auffinden lässt. Zwar mag eine urheberrechtliche Verletzungshandlung den Verletzter zur Schadensbeseitigung aller adäquat kausal eingetretenen Folgen und somit auch zu einem Einschreiten gegen Dritte, deren Tätigkeit sich allein aus der früheren - bereits damals rechtswidrigen - Handlung des Schädigers ableitet, verpflichten. Die Einstandspflicht und damit auch die Beseitigungspflicht für sämtliche Inhalte des Internets bzw. wie im konkreten Fall, den Cache eines Suchmaschinenbetreibers, überschreitet jedenfalls bei vorzunehmender wertender Betrachtung jedoch die Grenzen der Zurechenbarkeit.

2.3. Im Übrigen besteht auch eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Hinwirkung auf die Löschung von Cache-Daten des Suchmaschinenbetreibers nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der geschlossenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung. Denn darin hat es der Beklagte lediglich unternommen, es "( ... ) ab sofort zu unterlassen, das nachstehend abgebildete Foto des Demir ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen. ( ... )". Hiermit geht nicht die Verpflichtung einher, auch dafür Sorge zu tragen, dass Suchmaschinenbetreiber das streitgegenständliche Lichtbild aus dem eigenen Cache löschen, was nach den Angaben zum Google Cache ohnehin innerhalb weniger Tage, längstens innerhalb eines Monats nach Änderung der Webseite geschieht (vgl. http://www.google-cache.de/ unter "Was ist der Google Cache?" und "Der Google Cache und seine Nachteile").Vielmehr hat sich der Beklagte in der strafbewehrten Unterlassungserklärung allein zu einem Unterlassen verpflichtet, nicht aber auch die Pflicht übernommen, aktiv tätig zu werden und Dritte - etwa Google und alle anderen Suchmaschinenbetreiber weltweit - dazu aufzufordern, ebenfalls nichts Entsprechendes mehr zu veröffentlichen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass aus einer übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht die Pflicht zur Beseitigung von Internetinhalten Dritter abgeleitet werden kann und die allein für die Unterlassung versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt wird (MMR 2011, 69). Gerade wenn die Fassung des Unterlassungstextes durch eine Vertragsseite vorformuliert wird, darf die sich entsprechend verpflichtende Partei erwarten, dass die andere Seite all die Punkte in diese Erklärung aufgenommen hat, die sie unter die Strafdrohung stellen will. Stellt die Verwenderseite später fest, dass ihr diese von ihr selbst vorgegebene Verpflichtung nicht ausreicht, stellt dies keinen Grund dar, die Strafbewehrung auf andere Tatbestände auszudehnen, zu denen nichts in der Erklärung steht. Denn die Verwenderseite der Vertragsfassung hatte es in der Hand ihren Willen zu formulieren und muss sich daran festhalten lassen (vgl. dazu auch LG Halle, MMR 2012, 751, 752).

2.3. Aus den dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der für die außergerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nach dem 26. März 2014 entstandenen Kosten. Die Erstattung von Kosten für die berechtigte Abmahnung vom 25. März 2014 hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert für die Klage wird auf 12.850.- € festgesetzt, wobei auf den Unterlassungsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer 6.000.- € entfallen und bezüglich der weitergehenden Ansprüche die in der Klageschrift genannten Beträge veranschlagt werden.