LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 Ta 141/15
Fundstelle
openJur 2020, 18206
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 592/14 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Danach durfte im vorliegenden Fall (noch) keine nachträgliche Zahlungsanordnung wegen der im Vergleich vom 04. Februar 2015 vereinbarten Abfindung ergehen.

1. Zwar sind für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das Vermögen einsetzbar, wenn es verwertbar ist. Das ist bei Abfindungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden, was zur - nachträglichen - Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 a ZPO führen kann (BAG 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 Rn. 10, NZA 2006, 751; vgl. auch LAG Köln 13. März 2008 - 7 Ta 250/07 - Rn. 7, juris). Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII muss dem Antragsteller ein sog. Schonvermögen in Höhe von 2.600,-- EUR verbleiben. Weiterhin ist es dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen, weil ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die ebenfalls in der Höhe des Schonbetrages mit einem (weiteren) Betrag von 2.600,-- EUR zu berücksichtigen sind (BAG 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 - Rn. 12 u. 13, NZA 2006, 751).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die im Vergleich vom 04. Februar 2015 vereinbarte Abfindung in Höhe von 15.000,-- EUR brutto, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist, noch zu keiner wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO geführt, die die zuletzt getroffene Zahlungsanordnung rechtfertigt.

Der Kläger hat bislang nach der im Vergleich getroffenen Regelung lediglich einen Vorschuss in Höhe von 3.000,-- EUR erhalten, der den ihm zu belassenen zweifachen Schonbetrag von 5.200,-- EUR nicht übersteigt. Im Übrigen ist ihm der vereinbarte Abfindungsbetrag noch nicht tatsächlich zugeflossen. Erst wenn die vereinbarte Abfindung gemäß der festgelegten Fälligkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 tatsächlich an den Kläger gezahlt wird, ist aufgrund der dann aktuellen Vermögensverhältnisse zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die gezahlte Abfindung als Vermögen einzusetzen ist. So braucht eine Partei die ihr zugeflossene Zahlung nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden, wenn ihre Schulden ihre verwertbaren Vermögenswerte übersteigen (BAG 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03 - Rn. 19, juris).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die im Vergleich vom 4. Februar 2015 vereinbarte Abfindung bereits vor ihrer tatsächlichen Zahlung als titulierte Forderung zum verwertbaren Vermögen des Klägers gehört, käme eine Änderung der Bewilligung nach § 120 a Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil die Vermögensverhältnisse des Klägers - mit Ausnahme des ausgezahlten Vorschusses von 3.000,-- EUR - nach der mit Beschluss vom 02. März 2015 erfolgten PKH-Bewilligung unverändert geblieben sind. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 02. März 2015 die im Vergleich vom 04. Februar 2015 vereinbarte Abfindung nicht berücksichtigt. Der Vergleich ist mit Ablauf der Widerrufsfrist zum 25. Februar 2015 bestandskräftig geworden. § 120 a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung muss dabei nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen. Die ursprüngliche Entscheidung darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei unverändert geblieben sind (BAG 25. November 2008 - 3 AZB 55/08 - Rn. 21, NZA-RR 2009, 158; Zöller ZPO 30. Aufl. § 120 a Rn. 10). Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht bei seinem PKH-Bewilligungsbeschluss vom 02. März 2015 die im Vergleich vom 04. Februar 2015 vereinbarte Abfindung nicht als verwertbaren Vermögensbestandteil berücksichtigt hat, vermag allein die titulierte Abfindungsforderung - vor einem tatsächlichen Zufluss des entsprechenden Geldbetrags - noch keine Abänderungsbefugnis nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu begründen.

Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen keine Gerichtskosten an.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.