LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2014 - 7 Sa 323/14
Fundstelle
openJur 2020, 17979
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3899/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Bonn eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - Az. 00000 - bestellt. Der erste Insolvenzantrag war am 20. August 2010 gestellt worden. Neben der Schuldnerin existiert eine Y. GmbH, deren Geschäftszweck die Finanzverwaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens ist.

Die Schuldnerin und der 1979 geborene Beklagte schlossen am 29. April 2010 einen schriftlichen Anstellungsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2012. Der Anstellungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"'§ 1 Tätigkeit

1. Der Arbeitnehmer wird im Bereich Marketing eingestellt und mit allen einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt.2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen auch andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Ausübung seiner Tätigkeit die von der Arbeitgeberin angewiesene, der Tätigkeit angemessene Bekleidung zu tragen.

§ 2 Beginn

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.05.2010.2. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 30.04.2012.3. (...)

§ 3 Arbeitszeit/Überstunden

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden auf Arbeitszeitkonten erfasst. In Zusammenhang mit der Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ist in besonderem Maß auf die - auch zukünftigen - Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitszeiteinteilung richtet sich nach den Betriebsabläufen im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und der Pausen abweichend zu regeln.2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Arbeitgeberin einzusetzen und im Falle der Erforderlichkeit - im gesetzlich zulässigen Rahmen - auch über die betriebliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit bzw. Überstunden zu erbringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.3. (...)

(...)

§ 5 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches jeweils bis zum 10. eines jeden Folgemonats bargeldlos zahlbares Grundgehalt in Höhe von 9.170,00 Euro brutto.2. Mit der unter Ziff. 1) genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie im Wochendurchschnitt 4 Stunden nicht überschreiten, abgegolten.3. Die über die Regelung der Ziff. 2) hinausgehend, geleisteten Überstunden werden in Freizeit nach betrieblichen Erfordernissen abgegolten.

(...)"

Der Beklagte gewährte der Y. GmbH mit Datum vom 29. April 2010 (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A.) ein Nachrangdarlehen in Höhe von 100.000,00 Euro. Die Gewährung dieses Nachrangdarlehens beruhte auf den Darlehensbedingungen (Stand: August 2009) sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé (Stand: August 2009, Anlage K 6, Bl. 63 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise:

"§ 1

'Darlehensaufnahme und Verwaltung der Darlehensgeber

1. Die Y. GmbH (im Folgenden auch Gesellschaft genannt) nimmt bei Anlegern (im Folgenden auch Darlehensgeber) Nachrangdarlehen mit einem Gesamtbetrag von Euro 10.000.000,- (in Worten: Euro Zehn Millionen) auf.2. (...)

§ 2

Darlehensgeber, Zeitpunkt der Darlehensgewährung

(...)

§ 3

Zinsen, Fälligkeit

1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des § 5 während der Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 mit 10 % p. a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst.(...)

§ 4

Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung

1. Die Laufzeit des nachrangigen Darlehens ist unbestimmt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Kalenderjahren zulässig. Nachfolgend ist eine Kündigung jeweils zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Mindestlaufzeit beginnt am Gewährungszeitpunkt.2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung des Darlehensgeber hat mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft und die Kündigung der Gesellschaft durch Bekanntmachung gemäß § 6 dieser Bedingungen zu erfolgen.3. Die Rückzahlung der wirksam gekündigten nachrangigen Darlehen erfolgt vorbehaltlich § 5 zum valutierten Darlehensbetrag, der dem Ausgabebetrag entspricht. Der Rückzahlungsanspruch ist grundsätzlich am letzten Kalendertag des Monats, in welchem der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fällt, zur Zahlung fällig. Zwischen dem Kündigungstag und dem Fälligkeitstag werden die Nachrangdarlehen nicht verzinst.

(...)."

Die Schuldnerin erbrachte an den Beklagten folgende Zahlungen:

28. Mai 2010

5.855,31 €

1. Juli 2010

5.855,31 €

Gesamt:

11.710,62 €

Sie erfüllte die Sozialversicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 (Anlage K 5, Bl. 31 f. d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der an den Beklagten erbrachten Zahlungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Gesamtbetrages auf.

Mit der am 21. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 26. Oktober 2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter.

Der Kläger hat vorgetragen,der Beklagte habe den vermeintlichen Arbeitsvertrag ausschließlich zum Schein aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Gemäß Absprache zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten habe der monatliche Betrag 9,17 % der dargereichten Darlehenssumme entsprochen. Der Beklagte habe keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbracht (Beweis: Zeugnis des Herrn X., polizeiliche Vernehmung des Herrn X. vom 26. Oktober 2010, Anlage K 4, Bl. 24 ff. d. A.), auch nicht im Rahmen einer so genannten Baukolonne. Hierfür spreche schon, dass der Beklagte ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages im Bereich Marketing eingestellt gewesen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH 11.710,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Soweit der Kläger auf eine polizeiliche Vernehmung des Herrn X. als Beweismittel verweise, sei diese Person ihm nicht bekannt. Er, der Beklagte, werde in dieser Vernehmung auch an keiner Stelle erwähnt. Er habe Arbeitsleistungen als Mitarbeiter einer Baukolonne für die Schuldnerin erbracht. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz, Az. 00000 sei er zum Umfang seiner Arbeitstätigkeit für die Schuldnerin befragt worden. Als weitere Zeugen seien noch weitere Mitarbeiter befragt worden. Das Sozialgericht sei nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, sämtliche als Zeugen benannte Mitarbeiter seien als Arbeitnehmer der Schuldnerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April bis 15. September 2010 anzusehen (Bl. 45 ff. d. A.).

Im Übrigen habe er die erhaltenen Arbeitsentgelte im Rahmen seiner Lebens-führung für sich und seine Familie im Mai, Juni und Juli 2010 verbraucht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Dem Kläger stehe kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Zwar habe der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht vor. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung. Soweit die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhänge - zum Beispiel, ob dieser eine Gegenleistung erbracht habe - treffe diesen nur eine sekundäre Darlegungslast. Vor diesem Hintergrund sei eine von dem Beklagten zurück zu gewährende Leistung auf eine Nichtschuld nicht anzunehmen. Von einem Scheingeschäft und einem zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin nur scheinbar vereinbarten Arbeitsverhältnis sei nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis habe hervorgerufen werden sollen, liege bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Der pauschale Beweisantritt und die Benennung eines Zeugen für den Umstand, dass ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt vorliege und auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnisses hindeute, bleibe unerheblich, wenn die angebotene Einvernahme lediglich der Einholung rechtlicher Werturteile oder der bloßen Ausforschung diene. Nachdem der Beklagte erklärt habe, tatsächlich für die Schuldnerin als Mitarbeiter in einer Baukolonne eingestellt und arbeitstätig gewesen zu sein, habe dem Kläger durchaus der Nachweis trotz allem ohne Gegenleistung gewährter Zahlungen oblegen. Nehme der Kläger allerdings an dieser Stelle ohne weiteren Vortrag nur Bezug auf die protokollierte polizeiliche Vernehmung des von ihm benannten Zeugen X., könne die Vernehmung des Zeugen allenfalls noch der Ermittlung jener Tatsachen dienen, die vorzutragen dem Kläger persönlich obliege. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf den Inhalt der polizeilich protokollierten Aussage des Zeugen X.. Sollte im Übrigen der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte schriftliche Arbeitsvertrag kein geeigneter Rechtsgrund für die dem Beklagten gewährten Zahlungen gewesen sein (etwa weil der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu verstehen wäre oder weil der Beklagte als Arbeitsleistung die Teilnahme an einem "Schneeballsystem" versprochen haben sollte und der Arbeitsvertrag deshalb wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam bliebe), läge trotzdem keine Unentgeltlichkeit der Zahlungen vor. Im Fall eines als Scheingeschäft vereinbarten Arbeitsverhältnisses bliebe nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 BGB nur die wirksame Rückzahlung des von dem Beklagten gewährten Darlehens durch die Schuldnerin verdeckt.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. April 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Juni 2014 begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. September 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. und 172 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,das Arbeitsgericht nehme schlicht falsch an, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung nicht hinreichend nachgekommen. Es habe zunächst einmal festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Beklagte die von ihm behaupteten Tätigkeiten durchgeführt haben wolle. Hierzu habe der Beklagte mitnichten konkret beschrieben, was er für die Schuldnerin als Arbeitsleistung erbracht haben wolle. Er habe lediglich knapp behauptet, Werbung für das Geschäftsmodell der Schuldnerin gemacht zu haben.Es habe nicht einmal die Möglichkeit bestanden, feststellen zu können, ob eine objektive Vergleichbarkeit zwischen einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 9.170,00 € und der von dem Beklagten behaupteten Tätigkeit in einer 40-Stunden-Woche bestanden habe. Unklar bleibe, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem Umfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, konkret für die Schuldnerin ausgeübt haben wolle, wie seine konkreten Aufgaben im Einzelnen ausgesehen hätten, wo diese ausgeübt worden wären und ob der Beklagte eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich aufgewiesen habe. Er, der Kläger, habe ausreichende Umstände dafür dargelegt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine so genannte verschleierte Schenkung gehandelt habe. Zunächst hätten der Beklagte und die Y. GmbH einen Darlehensvertrag vereinbart. Der Beklagte habe sodann der Y. GmbH das in dem Darlehensvertrag vereinbarte Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt. In dem Darlehensvertrag sei weiter eine jährliche Zinszahlung in Höhe von 10 % sowie eine Darlehensrückzahlung, welche frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen konnte und welche vorher zudem einer Kündigung bedurft hätte, vereinbart worden. Mithin seien alle Vertragsbestandteile konkret und abschließend geregelt worden. In Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an die Y. GmbH hätten der Dritte und die Schuldnerin vereinbart, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 9.170,00 € monatlich geschenkt bekommen solle. Um diese Freigiebigkeit zu verdecken, habe der Beklagte dann den lediglich auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrag mit der Schuldnerin erhalten, so dass es nach außen hin so ausgesehen habe und der Eindruck habe entstehen können, als ob die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund des, in Wirklichkeit nur auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrages, geflossen seien. Die Höhe der monatlichen Schenkungen habe sich dabei nach der Höhe des an die Y. GmbH gewährten Darlehens gerichtet. Die meisten Marketingmitarbeiter hätten 4 % der gewährten Darlehenssumme, Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken hätten 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten.Dem Beklagten obliege hinsichtlich der Frage, ob dieser tatsächlich eine Gegenleistung erbracht habe, eine sekundäre Darlegungslast. Der Zeuge X. sei Personalsachbearbeiter der Schuldnerin und als solcher mit den Personalangelegenheiten betraut gewesen. Zudem habe er Kenntnis über das Zustandekommen der einzelnen Verträge. Insofern werde der Zeuge bestätigen können, dass der Beklagte mit Herrn W. als Geschäftsführer der Schuldnerin den Arbeitsvertrag als Scheingeschäft vereinbart habe und keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen habe der Zeuge Kenntnis davon, wie die Scheinarbeitnehmer auch intern anhand der Personalnummer, beginnend mit der "6", kostenstellenmäßig verbucht worden seien und auch auf diese Weise von den Mitarbeitern, die tatsächlich Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen und erbracht haben, separiert worden seien. Der Beklagte habe die Personalnummer 6484 aufgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag als das vorgespiegelte entgeltliche Geschäft sei nach § 117 Abs. 2 BGB nichtig, das gewollte aufgrund der Freigiebigkeit eine unentgeltliche Leistung und demnach nach § 134 InsO anfechtbar. Auch für eine Umdeutung nach § 140 BGB bleibe kein Raum. Sollte vom Gericht festgestellt werden, dass der Beklagte tatsächlich in einem ernstzunehmenden Umfang für die Schuldnerin Arbeitsleistungen in Form von - wie von ihm behauptet und bestritten - Werbung weiterer Darlehensgeber erbracht habe, sei die Anwendung von § 140 BGB ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss komme insbesondere in Betracht, wenn die Umdeutung dem Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm zuwiderlaufe. Mit dem Schutzgedanken des § 16 Abs. 2 UWG wäre eine Umdeutung des - sollte es tatsächlich bestanden haben - Arbeitsverhältnisses mit dem vereinbarten Arbeitsinhalt der Teilnahme an einem Schneeballsystem seitens des Beklagten in eine Rückführung des gewährten Darlehens schlicht unvereinbar. Unzulässig sei eine Umdeutung ferner bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Schneeballsysteme seien regelmäßig sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3899/13 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.710,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24. Juli 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Er ist der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast für ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis obliege demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Den Anfechtungsgegner treffe hingegen nur eine sekundäre Darlegungslast. Er habe auch seiner sekundären Darlegungslast genügt. Die Baukolonne habe aus acht Personen (darunter er selbst) bestanden, die täglich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. September 2010 in der Zeit von 8.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr abends nach V-Stadt gefahren seien, um das Gebäude, das neben dem Hauptsitz der Z. liege, zu sanieren bzw. in ein Schulungsgebäude umzubauen. Zunächst seien aus dem bestehenden Gebäudekomplex Mauern und Wände herausgerissen worden. Anschließend seien Wasser- und Elektroleitungen in dem Gebäude verlegt und die Trockenbauarbeiten durchgeführt worden. Nachdem diese Arbeiten erledigt worden seien, seien neue Teppiche verlegt worden. Anschließend seien die Wände mit Fasertapete versehen und gestrichen worden. Die Elektroinstallationsarbeiten seien fertig gestellt worden. Er sei Elektriker. Es habe auch keinen Zusammenhang mit dem Darlehen, das gewährt worden sei, gegeben. Der Arbeitsvertrag sei bereits zuvor abgeschlossen worden. Die Höhe des an ihn gezahlten Entgelts ergebe sich auch daraus, dass alle verwendeten Werkzeuge hätten selbst gekauft werden müssen. Auch hätten damit ebenfalls die Fahrkosten von C-Stadt nach U.-Stadt oder später nach T.-Stadt abgegolten sein sollen. Die Fahrten seien mit Privat-Pkw zurückgelegt worden. Als alles noch gut gelaufen sei, hätten sei gesagt, wir kaufen einen Bus, und seien dann als Team gefahren. Man sei bis 17.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, manchmal aber auch bis 20.00 Uhr. Anweisungen habe Herr W. erteilt.

Unrichtig sei, dass er sich tatsächlich zur Teilnahme an einem "Schneeballsystem" verpflichtet habe. Selbst wenn dies aber so gewesen wäre, bleibe wegen § 140 BGB anzunehmen, dass der Beklagte und die Schuldnerin die Rückführung des der Y. GmbH eingeräumten Darlehens gewollt hätten.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2014 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Vergütung. Ein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach diesen Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind, diese Zahlungen nicht früher als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, hierdurch die Insolvenzgläubiger im Sinn von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden und der Insolvenzverwalter diese Zahlungen angefochten hat (§ 129 Abs. 1 InsO).

Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO.

1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.).

Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten.

Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49).

Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45).

2. Die Schuldnerin und der Beklagte haben den vorgelegten Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen. Er ist daher nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

a) Die Arbeitsvertragsparteien haben den Anstellungsvertrag schriftlich abgeschlossen und in ihm die für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen wie Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet, die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt und die sich ergebende Nettovergütung an den Beklagten ausgezahlt. Für seine Behauptung, bei dem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Arbeitsvertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, der Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe des Darlehens erhalten bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils spricht der vorgelegte Anstellungsvertrag dafür, dass der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war.

Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tat-sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl” oder "ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - AP InsO § 133 Nr. 1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin S. X. beim Polizeipräsidium U.-Stadt am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit U.-Stadt am 11. März 2011 und die mit einer "6" beginnende Personalnummer des Beklagten.

Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen X. beim Polizeipräsidium U.-Stadt und bei der Agentur für Arbeit U.-Stadt, auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - entgegen dem schriftlich abgefassten - Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen X. ergibt sich nicht, dass gerade der Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen X. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge X. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen 400,- €-Jobber. Er hatte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 9.170,- € schriftlich vereinbart. Nach seinen Angaben hatte der Beklagte zwar einen Anstellungsvertrag über eine Einstellung im Bereich Marketing, hat aber nicht in diesem Bereich, sondern in der Baukolonne gearbeitet. Mit diesem Vortrag des Beklagten hat der Kläger sich nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen X. für den Umstand, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen X. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich des Beklagten, dem Vertragsabschluss und der konkreten Tätigkeit des Beklagten hatte.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers trifft den Beklagten im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin R. W. gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 InsO nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn Q., der für die Verwaltung zuständig war, oder die Mitarbeiter, mit denen zur Zeichnung des Darlehens ein persönliches Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden hat (im Fall des Beklagten die Mitarbeiterin P. N., vgl. Bl. 2 des Zeichnungsscheins für Nachrangdarlehen, Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A., sowie Gesprächsprotokoll, Bl. 12 d. A.) befragen können. Auch hätte der Kläger die Unterlagen der Schuldnerin zu ihren Räumlichkeiten, insbesondere zu einem Nebengebäude neben dem Firmensitz der Z., das saniert bzw. in ein Schulungsgebäude umgewandelt werden sollte, auswerten können. Er hätte aufklären können, ob und bejahendenfalls welche Bauarbeiten mit welchen Mitteln von wem in welchem Umfang durchgeführt wurden.

c) Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten an-nehmen würde, wäre der Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat er die ihm in seiner Beschäftigung obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Er hat vorgetragen, die Baukolonne habe aus acht Personen (darunter er selbst) bestanden. Diese sei täglich in der Zeit vom 1. April bzw. 1. Mai bis zum 15. September 2010 in der Zeit von 8.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr abends nach V-Stadt gefahren seien, um das Gebäude, das neben dem Hauptsitz der Z. liege, zu sanieren bzw. in ein Schulungsgebäude umzubauen. Zunächst seien aus dem bestehenden Gebäudekomplex Mauern und Wände herausgerissen worden. Anschließend seien Wasser- und Elektroleitungen in dem Gebäude verlegt und die Trockenbauarbeiten durchgeführt worden. Nachdem diese Arbeiten erledigt worden seien, seien neue Teppiche verlegt worden. Anschließend seien die Wände mit Fasertapete versehen und gestrichen worden. Die Elektroinstallationsarbeiten seien fertig gestellt worden.

Weitere Konkretisierungen oblagen dem Beklagten nicht. Insbesondere musste er nicht - über seinen Vortrag noch hinausgehend - weiter seinen Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56).

Der Kläger hat zu dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeitstätigkeit nicht substantiiert Stellung genommen. So hat er nicht dargelegt, ob es die von dem Beklagten angegebenen Räumlichkeiten der Schuldnerin gab und ob in diesen von wem wann welche Bauarbeiten durchgeführt wurden.

3. Selbst wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im vorliegenden Fall so gewesen wäre, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre, hat der Kläger jedenfalls die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

b) Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass der Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die vom Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiter der Baukolonne objektiv angemessen gewesen wäre, und wie die Beschaffung von Werkzeugen sowie ob und wie die Erstattung von Fahrtkosten geregelt waren.

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem".

Zwar kann sich der Kläger den mit seinem Vortrag unvereinbaren Vortrag des Beklagten, er habe Tätigkeiten entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag entfaltet, hilfsweise zu eigen machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405; vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756). Er verstößt damit nicht gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht.

Ein Insolvenzverwalter kann auch grundsätzlich die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Schuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841 Rz. 9; vom 2. April 2009 - IX ZR 221/07 - BeckRS 2009, 10598 Rz. 6 m. w. N.).

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 UWG vorliegen. Seinen pauschalen Vortrag, der Beklagte habe Tätigkeiten im Marketing ausgeführt, hat der Beklagte unter Hinweis auf seine Tätigkeit in der Baukolonne bestritten.

5. Ein Rückgewähranspruch ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrages, § 138 BGB. Der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossene Anstellungsvertrag ist nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrags ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sittenwidrig wäre. Die Tatsache, dass das von dem Beklagten gegebene Darlehen von der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH erkennbar zum Zweck des Devisenhandels aufgenommen wurde, führt ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 88/90 - NJW 1991, 1956, 1957; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. August 1989 - 4 U 23/89 - zitiert nach juris (Kurztext); MünchKommBGB-K. P. Berger, 3. Aufl. 2013, § 488 Rn. 101, jeweils zum Zweck der Spekulation mit Wertpapieren). Der Beklagte wurde als Darlehensgeber auch seitens der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH als Darlehensnehmerin deutlich auf die mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken hingewiesen.

III.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.