LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2014 - 7 Sa 315/14
Fundstelle
openJur 2020, 17975
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3542/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Bonn eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - Az. 00000 - bestellt. Der erste Insolvenzantrag war am 20. August 2010 gestellt worden. Neben der Schuldnerin existiert eine Y. GmbH, deren Geschäftszweck die Finanzverwaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens ist.

Die Schuldnerin und die 1977 geborene Beklagte schlossen am 14. Oktober 2009 einen unbefristeten Vertrag über geringfügige Beschäftigung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009. Der "Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung" (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"'§ 1 Tätigkeit

1. Die Arbeitnehmerin wird ab dem 01.10.2009 unbefristet als Angestellte im Bereich Marketing eingestellt.2. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere, ihr zumutbare Tätigkeiten im Betrieb der Arbeitgeberin zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.

§ 2 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt monatlich 40 Stunden.2. Die zeitliche Verteilung, Arbeitsbeginn und -ende orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen und werden jeweils am Ende einer Woche für die nächste festgelegt.

§ 3 Arbeitsentgelt

1. Das Arbeitsentgelt beträgt je Monat 400,00 EUR brutto.2. Das Arbeitsentgelt wird brutto gleich netto ausgezahlt, wenn eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird. Anderenfalls wird die Bruttovergütung vermindert um die gesetzlichen Abzüge ausbezahlt.3. Die Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats durch Überweisung (...) überwiesen.

(...)".

Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Datum vom 14. Oktober 2009 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.) ein Nachrangdarlehen in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Gewährung dieses Nachrangdarlehens beruhte auf den Darlehensbedingungen (Stand: August 2009) sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé (Stand: August 2009, Anlage K 9, Bl. 51 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise:

"§ 1

'Darlehensaufnahme und Verwaltung der Darlehensgeber

1. Die Y. GmbH (im Folgenden auch Gesellschaft genannt) nimmt bei Anlegern (im Folgenden auch Darlehensgeber) Nachrangdarlehen mit einem Gesamtbetrag von Euro 10.000.000,- (in Worten: Euro Zehn Millionen) auf.2. (...)

§ 2

Darlehensgeber, Zeitpunkt der Darlehensgewährung

(...)

§ 3

Zinsen, Fälligkeit

1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des § 5 während der Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 mit 10 % p. a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst.(...)

§ 4

Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung

1. Die Laufzeit des nachrangigen Darlehens ist unbestimmt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Kalenderjahren zulässig. Nachfolgend ist eine Kündigung jeweils zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Mindestlaufzeit beginnt am Gewährungszeitpunkt.2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung des Darlehensgeber hat mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft und die Kündigung der Gesellschaft durch Bekanntmachung gemäß § 6 dieser Bedingungen zu erfolgen.3. Die Rückzahlung der wirksam gekündigten nachrangigen Darlehen erfolgt vorbehaltlich § 5 zum valutierten Darlehensbetrag, der dem Ausgabebetrag entspricht. Der Rückzahlungsanspruch ist grundsätzlich am letzten Kalendertag des Monats, in welchem der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fällt, zur Zahlung fällig. Zwischen dem Kündigungstag und dem Fälligkeitstag werden die Nachrangdarlehen nicht verzinst.

(...)."

Am 1. Januar 2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen (zweiten) Anstellungsvertrag (Bl. 44 ff. d. A.). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 1 Tätigkeit

1. Die Arbeitnehmerin wird als Angestellte im Bereich Devisenhandel eingestellt und mit allen einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt.2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, der Arbeitnehmerin innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen auch andere ihrer Vorbildung und ihrer Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und/oder sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.3. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von der Arbeitgeberin angewiesene, der Tätigkeit angemessene Bekleidung zu tragen.

§ 2 Beginn

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010.2. Das Arbeitsverhältnis wird befristet auf zwei Jahre, abgeschlossen.3. (...)

§ 3 Arbeitszeit/Überstunden

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden auf Arbeitszeitkonten erfasst. Im Zusammenhang mit der Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ist in besonderem Maß auf die - auch zukünftigen - Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitszeiteinteilung richtet sich nach den Betriebsabläufen im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und der Pausen abweichend zu regeln.2. (...)

(...)

§ 5 Vergütung

1. Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches jeweils bis zum 10. eines jeden Folgemonats bargeldlos zahlbares Grundgehalt in Höhe von 1375,00 Euro brutto.2. Mit der unter Ziff. 1) genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie im Wochendurchschnitt 2 Stunden nicht überschreiten, abgegolten.3. Die, über die Regelung der Ziff. 2) hinausgehend, geleisteten Überstunden werden in Freizeit nach betrieblichen Erfordernissen abgegolten.

(...)."

Unter dem 11. Januar 2010 gab die Beklagte der Y. GmbH ein (weiteres) Darlehen in Höhe von 5.000,00 € aufgrund schriftlichen Darlehensvertrages von diesem Tag (Anlage K 5, Bl. 31 ff. d. A.).

Die Schuldnerin erbrachte an die Beklagte folgende Zahlungen:

27. Oktober 2009

400,00 €

27. November 2009

400,00 €

30. Dezember 2009

400,00 €

29. Januar 2010

846,31 €

3. März 2010

1.011,78 €

29. März 2010

1.011,78 €

30. April 2010

1.059,13 €

27. Mai 2010

1.059,13 €

1. Juli 2010

1.059,13 €

Gesamt:

7.247,26 €

Sie erfüllte die Sozialversicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (Anlage K 6, Bl. 34 f. d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der an die Beklagte erbrachten Zahlungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Gesamtbetrages auf. Mit der Beklagten am 20. September 2013 zugestelltem Mahnbescheid vom 18. September 2013 verfolgte der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter.

Der Kläger hat vorgetragen,die Beklagte habe den vermeintlichen Arbeitsvertrag ausschließlich zum Schein aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Gemäß Absprache zwischen der Schuldnerin und der Beklagten habe der monatliche Betrag 4 % der dargereichten Darlehenssumme entsprochen. Die Beklagte habe keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbracht (Beweis: Zeugnis des Herrn X., polizeiliche Vernehmung des Herrn X. vom 26. Oktober 2010, Anlage K 4, Bl. 24 ff. d. A.). Das weitere Darlehen vom 11. Januar 2010 habe keinen Einfluss auf die Höhe des nach dem scheinbaren Arbeitsvertrag zu zahlenden Entgelts gehabt.

Das Geschäftsmodell der Schuldnerin sei dergestalt aufgebaut gewesen, dass das für den beabsichtigten Devisenhandel benötigte Kapital bei Privatpersonen eingeworben worden sei. Neben dem vertraglich festgelegten Zins in Höhe von 10 % p. a. als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens sei den Darlehensgebern ein Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden. Hierbei habe sich die Höhe des monatlichen Arbeitslohns nach der Höhe des gewährten Darlehens gerichtet. "Normale" Marketingmitarbeiter hätten 4 % der gewährten Darlehenssumme, Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken etc. hätten 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten. Weiterhin hätten die Darlehensgeber monatliche Provisionen in Höhe von 1 % der Darlehenssumme für die Werbung neuer Darlehensgeber erhalten. Auf diese Weise habe erreicht werden sollen, dass ausreichend Liquidität für das Geschäftsmodell zur Verfügung stehe. Der Gewinn aus dem Devisenhandel habe die vertraglich vereinbarten Zinsen für die Darlehensgeber in Höhe von 10 % p. a., das monatliche Gehalt der Darlehensgeber, die Verluste aus dem Devisenhandel (wenn solche entstehen würden), die Kosten des Devisenhandels und die Betriebskosten der Insolvenzschuldnerin finanzieren müssen. Diese unrealistisch hohen Renditeziele hätten nicht durch den Devisenhandel, sondern nur durch Einführung weiterer Teilnehmer - zumindestens für eine gewisse Zeit - erzielt werden können.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten angegebene Arbeitsleistung in Form der Vermittlung neuer Kunden dürfte - wenn sie denn erbracht worden sei - als strafbare Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG einzuordnen sein mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach § 134 BGB aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei und demnach die streitgegenständlichen Zahlungen unentgeltlich erfolgt seien. Für das Vorliegen einer strafbaren Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG sei es ausreichend, dass die Kundenwerbung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werde. Hierzu gehöre jede dauernde Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen (eigenen oder fremden) Geschäftszwecks diene. Der besondere Vorteil im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG sei die Zusage der Schuldnerin gewesen, dass die Beklagte zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen monatliche Provisionen in Höhe von 1 % der Darlehenssumme für die Werbung neuer Darlehensgeber erhalte. Jedenfalls stelle das Vertriebssystem der Schuldnerin ein nach § 138 BGB sittenwidriges Vertriebssystem dar mit der Folge der Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte sei - sollte sie tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben - als Multiplikator für die schneeballartige Werbung neuer Geschäftspartner für das Vertriebssystem der Schuldnerin tätig geworden.

§ 817 S. 2 BGB finde im Rahmen der Insolvenzanfechtung keine Anwendung. Auch im Fall einer unbewusst rechtsgrundlosen Leistung sei Unentgeltlichkeit im Sinn von § 134 InsO anzunehmen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH 7.247,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,der Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung sowie der Anstellungsvertrag seien zwischen den Parteien so gewollt gewesen und umgesetzt worden. Insbesondere habe sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weisungsgemäß erfüllt und die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Ein Kontakt zwischen ihr und dem Zeugen X. habe nicht bestanden. Zwar habe sie der Schuldnerin zwei Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt, damit die Schuldnerin hiermit in dem von ihr betriebenen Devisenhandel habe Einnahmen erwirtschaften können. Für diese finanzielle Unterstützung ihres Arbeitgebers habe sie jedoch unstreitig ein eigenes Vertragswerk mit Regelung der Rückzahlung und Verzinsung des Nachrangdarlehens abgeschlossen. Insoweit sei das Gesamtkonzept der Schuldnerin in Bezug auf die gewinnorientierte Durchführung von Devisenhandel mit der dafür notwendigen Akquisition von Kapital zu berücksichtigen. Sie habe sich ihren Arbeitsplatz allerdings nicht erkauft, sondern ihn lediglich tatsächlich mitermöglicht.

Ihren arbeitsrechtlichen Verpflichtungen sei sie weisungsgemäß nachgekommen. Sie sei zunächst in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 im Bereich Marketing im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und ab Januar 2010 als Mitarbeiterin im Bereich Devisenhandel in der Filiale der Schuldnerin in V. tätig geworden. Sie habe nach einer Einführung und Schulung intensiv und erfolgreich Werbung für die Schuldnerin in ihrem sozialen Umfeld mit dem Ziel der Anwerbung weiterer Darlehensgeber gemacht. Es sei ihr möglich, eine Liste sämtlicher Gesprächspartner zu erstellen. Danach sei sie aufgrund ihrer guten Arbeitsleistungen und ihres Organisationstalentes als sogenannte Traderin im Devisenhandel halbtags übernommen worden. Unter Einhaltung fester Arbeitszeiten habe sie in den Räumlichkeiten der Schuldnerin in Gruppen- und Einzelunterricht unter Anweisung ihres Ausbilders Händlermethoden und Handelsstrategien im Devisenhandel erlernt. Bestandteil der Ausbildung sei auch das eigenständige Handeln mit Devisen unter Benutzung eines internen Demonstrationskontos gewesen. Dazu seien von der Geschäftsleitung Aufgaben vorgegeben worden, die sie zu lösen gehabt habe. Die von ihr erstellten Dokumentationen seien an die Geschäftsleitung weitergeleitet und dort bewertet und ausgewertet worden.

Ein signifikanter prozentualen Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Darlehenssumme ergebe sich bereits rechnerisch nicht, da selbst bei Berücksichtigung des zweiten Darlehens in Höhe von 5.000,00 € die vier unterschiedlichen Gehaltsstufen nicht entsprechend erklärbar seien.

Es liege objektiv kein Schneeballsystem vor. Sie ist weiter der Ansicht, das Arbeitsverhältnis stelle keine strafbare Werbung nach § 16 Abs. 2 UWG dar. Ihr Arbeitsentgelt sei nicht davon abhängig gewesen, dass eine bestimmte Anzahl von Personen geworben worden sei. § 16 Abs. 2 UWG gehe zudem davon aus, dass Verbraucher für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit geworben werden sollen. Das sei vorliegend nicht der Fall. In den Darlehensbedingungen sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé sei der Verbraucher auf mehreren Seiten auf den möglichen Totalverlust seines Nachrangdarlehens hingewiesen worden.

Die Unterstellung eines Schneeballsystems würde bedeuten, dass zwangsläufig nach einiger Zeit nur noch eine große Schicht von "Verkäufern" und keine Ab-nehmer mehr vorhanden seien und somit das System zusammenbreche. Hier habe jedoch ein Emissionsvolumen von 10.000.000,- € bei einer Mindest-zeichnungssumme von 5.000,- € erreicht werden sollen. Tatsächlich seien Nachrangdarlehen in Höhe von über 6.000.000,- € begeben worden. Ein funktionierender Devisenhandel sei mit dem Betrag von 10.000.000,- € und dem Betrag von 6.000.000,- € zu führen. Außerdem sei sie subjektiv davon ausgegangen, eine für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit zu unterstützen.

Sie ist der Ansicht, jedweder Rückzahlungsanspruch scheitere an § 817 S. 2 BGB.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Dem Kläger stehe kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Zwar habe der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht vor. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung. Soweit die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhänge - zum Beispiel, ob dieser eine Gegenleistung erbracht habe - treffe diesen nur eine sekundäre Darlegungslast. Vor diesem Hintergrund sei eine von der Beklagten zurück zu gewährende Leistung auf eine Nichtschuld nicht anzunehmen. Von einem Scheingeschäft und einem zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nur scheinbar vereinbarten Arbeitsverhältnis sei nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis habe hervorgerufen werden sollen, liege bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Der pauschale Beweisantritt und die Benennung eines Zeugen für den Umstand, dass ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt vorliege und auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnisses hindeute, bleibe unerheblich, wenn die angebotene Einvernahme lediglich der Einholung rechtlicher Werturteile oder der bloßen Ausforschung diene. Nachdem die Beklagte im Einzelnen erklärt habe, nach vorausgegangener Einarbeitung persönlich für das Geschäftsmodell der Schuldnerin geworben und die weitere Akquise von Nachrangdarlehen unternommen zu haben, und die Beklagte ferner eingehend zu ihrer Arbeitstätigkeit und Arbeitsleistung seit Januar 2010 als Traderin im Devisenhandel vorgetragen habe, habe dem Kläger durchaus der Nachweis trotz allem ohne Gegenleistung gewährter Zahlungen oblegen. Nehme der Kläger allerdings an dieser Stelle ohne weiteren Vortrag nur Bezug auf die protokollierte polizeiliche Vernehmung des von ihm benannten Zeugen X., könne die Vernehmung des Zeugen allenfalls noch der Ermittlung jener Tatsachen dienen, die vorzutragen dem Kläger persönlich obliege. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf den Inhalt der polizeilich protokollierten Aussage des Zeugen X.. Sollten im Übrigen die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten schriftlichen Arbeitsverträge kein geeigneter Rechtsgrund für die der Beklagten gewährten Zahlungen gewesen sein (etwa weil ein Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu verstehen wäre oder weil die Beklagte als Arbeitsleistung die Teilnahme an einem "Schneeballsystem" versprochen haben sollte und ein Arbeitsvertrag deshalb wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam bliebe), läge trotzdem keine Unentgeltlichkeit der Zahlungen vor. Im Fall eines als Scheingeschäft vereinbarten Arbeitsverhältnisses bliebe nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 BGB nur die wirksame Rückzahlung der von der Beklagten gewährten Darlehen durch die Schuldnerin (wegen des Darlehens vom Januar 2010 als Dritte nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB) verdeckt.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. April 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 24. Juni 2014 begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. September 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 135 ff. und 224 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,das Arbeitsgericht nehme schlicht falsch an, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung nicht hinreichend nachgekommen. Es habe zunächst einmal festgestellt werden müssen, in welchem Umfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht die Beklagte welche Tätigkeiten für die Schuldnerin durchgeführt haben wolle. So sei nicht ersichtlich, wie sie die behauptete Tätigkeit als Devisenhändlerin konkret ausgefüllt haben wolle. Der Beklagten obliege insofern die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er habe ausreichende Umstände dafür dargelegt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine so genannte verschleierte Schenkung gehandelt habe. Die Höhe der monatlichen Schenkungen habe sich nach der Höhe des gewährten Darlehens gerichtet. Die Beklagte habe für die streitgegenständlichen Zahlungen keinerlei Arbeitsleistung erbringen sollen. Nicht das Darlehensverhältnis habe verdeckt werden sollen, sondern die verschleierte Schenkung. Der Zeuge X. sei Personalsachbearbeiter der Schuldnerin gewesen. Zudem habe er Kenntnis vom Zustandekommen der einzelnen Verträge. Insofern werde der Zeuge bestätigen können, dass die Beklagte mit Herrn U. als Geschäftsführer der Schuldnerin den Arbeitsvertrag als Scheingeschäft vereinbart habe und keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen habe der Zeuge Kenntnis davon, wie die Scheinarbeitnehmer auch intern anhand der Personalnummer, beginnend mit der "6", kostenstellenmäßig verbucht worden seien und auch auf diese Weise von den Mitarbeitern, die tatsächlich Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen und erbracht hätten, getrennt worden seien. Die Beklagte habe die Personalnummer 6156 aufgewiesen.

Sollte von dem Gericht festgestellt werden, dass die Beklagte tatsächlich in einem ernstzunehmenden Umfang für die Schuldnerin Arbeitsleistungen in Form von Werbung weiterer Darlehensgeber erbracht habe, sei die Anwendung von § 140 BGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss komme insbesondere in Betracht, wenn die Umdeutung dem Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm zuwiderlaufe. Der Schutzzweck von § 16 Abs. 2 UWG sei insbesondere der Schutz geschäftlich unerfahrener Personen vor Beteiligung an Vertriebsmethoden, die bereits ihrer Anlage nach für sie ein gefährliches, schadensträchtiges Risiko zum Inhalt hätten. Unzulässig sei eine Umdeutung ferner bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Schneeballsysteme seien regelmäßig sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3542/13 - die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.247,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 7. Juli 2014 und der Schriftsätze vom 29. Oktober 2014 sowie vom 10. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 161 ff., 247 f. und 252 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, der Kläger werde nicht ansatzweise seiner primären Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung bzw. für das Vorliegen eines Scheingeschäfts in Bezug auf das Arbeitsverhältnis gerecht. Aufgrund seiner Auskunftsansprüche hätte der Kläger die Möglichkeit zu einem konkreteren Vortrag mit ausreichendem Beweisangebot gehabt, die er jedoch nicht nutze. Auch die objektive Vergleichbarkeit von Gehaltszahlung und Arbeitsleistung sei vom Kläger im Rahmen seiner primären Beweislast zu widerlegen, wozu diesem seine Auskunftsansprüche zur Verfügung stünden. Sie sei ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in den beiden sukzessiven Bereichen ihrer Arbeitstätigkeit, zuletzt als Traderin im Devisenhandel, in jeder Hinsicht voll nachgekommen. Dies bestätige auch das ihr erteilte Zeugnis über den Besuch der Schulung im Bereich Devisenhandel (Bl. 169 d. A.). Die von ihr durchgeführten Werbegespräche seien im Rahmen persönlicher Kontaktaufnahme erfolgt. Dies habe dem Direktvertriebssystem der Schuldnerin entsprochen. Erste Kontaktgespräche mit Interessenten hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, längere Gespräche mit Interessenten zumeist in deren Privatwohnungen. Über die Einarbeitung durch die Schuldnerin hinaus habe sie keine Ausbildung im Marketingbereich und Devisenhandel. Allerdings sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, Verträge abzuschließen. Sie habe vielmehr Kontakte der Interessenten zur Schuldnerin herzustellen gehabt. Im Devisenhandel sei sie gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern durch die Schuldnerin in der Filiale in V. ausgebildet worden. Dem Vortrag des Klägers, es sei von einer so genannten verschleierten Schenkung auszugehen, stehe die tatsächliche Durchführung eines Arbeitsverhältnisses unter vollständiger Abführung der Sozialabgaben bereits hinreichend entgegen. Der Kläger sei formell und materiell an seiner bisherigen Behauptung eines darlehensabhängigen Scheinarbeitsverhältnisses festzuhalten, welches im angefochtenen Urteil zu Recht inhaltlich und als nicht bewiesen abgelehnt worden sei. Der Kläger trage widersprüchlich vor, wenn er einerseits behaupte, sie - die Beklagte - habe keinerlei Arbeiten erbracht, andererseits aber vortrage, sie habe sich an einem strafbaren "Schneeballsystem" beteiligt. Die von ihr empfangenen Leistungen seien unter keinem Gesichtspunkt unentgeltlich bzw. rechtsgrundlos und verstießen insbesondere nicht gegen § 16 Abs. 2 UWG. Sie sei bei ihrer nachweisbaren, arbeitsvertraglich geregelten Arbeitstätigkeit unwiderlegt davon ausgegangen, eine für die Schuldnerin und alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit zu leisten. Für diese Arbeitsleistungen habe sie die nunmehr eingeklagten Zahlungen als angemessene Vergütung zu Recht erhalten. Sie sei nicht von einem signifikanten Zusammenhang zwischen Darlehenshöhe und Vergütung ausgegangen. Im Übrigen sei sie bezüglich des ratierlich gezahlten Arbeitsentgeltes nicht nur zwischenzeitlich entreichert, sondern auch durch § 817 S. 2 BGB geschützt.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2014 (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagten gezahlten Vergütung. Ein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach diesen Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind, diese Zahlungen nicht früher als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, hierdurch die Insolvenzgläubiger im Sinn von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden und der Insolvenzverwalter diese Zahlungen angefochten hat (§ 129 Abs. 1 InsO).

Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO.

1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).

Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).

Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.).

Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten.

Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49).

Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45).

2. Die Schuldnerin und die Beklagte haben die vorgelegten Arbeitsverträge nicht nur zum Schein abgeschlossen. Sie sind daher nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

a) Die Arbeitsvertragsparteien haben den Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung sowie den Anstellungsvertrag schriftlich abgeschlossen und in ihnen jeweils die für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen wie Tätigkeit, Arbeitsort und -zeit, Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet, die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt und die sich ergebende Nettovergütung an die Beklagte ausgezahlt. Für seine Behauptung, bei den Arbeitsverträgen habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, die Arbeitsverträge seien nicht abredegemäß durchgeführt worden, die Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe der Darlehen bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils sprechen der vorgelegte Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung sowie der Anstellungsvertrag dafür, dass die Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war.

Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tat-sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl” oder "ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - AP InsO § 133 Nr. 1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin W. X. beim Polizeipräsidium S. am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit S. am 11. März 2011 und die mit einer "6" beginnende Personalnummer der Beklagten.

Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen X. beim Polizeipräsidium S. und bei der Agentur für Arbeit S., auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - entgegen dem schriftlich abgefassten - Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen X. ergibt sich nicht, dass gerade die Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen X. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge X. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies war die Beklagte nur in den ersten Monaten ihres Beschäftigungsverhältnisses als 400,00 €-Kraft tätig. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung jedoch nicht entsprechend der Laufzeit des gegebenen Darlehens auf zwei Jahre befristet, sondern wurde unbefristet abgeschlossen. Als Traderin im Devisenhandel hatte die Beklagte sodann ab dem 1. Januar 2010 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.375,- € schriftlich vereinbart. Das von der Schuldnerin an sie gezahlte Gehalt stieg in vier Stufen von 400,00 € über 846,31 € und 1.011,78 € auf 1.059,13 € an. Schließlich war im Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2010 eine Tätigkeit der Beklagten als Traderin im Devisenhandel vereinbart. Auch der Zeuge X. hat in seiner Zeugenvernehmung bei der Agentur für Arbeit S. vom 11. März 2011 seine Ansicht geäußert, die Devisenhändler seien als Arbeitnehmer einzustufen. Der Kläger hat sich auch nicht mit dem der Beklagten von der Schuldnerin erteilten Zeugnis über den Besuch der Schulung im Bereich Devisenhandel auseinandergesetzt. Auch Nachforschungen hinsichtlich von in V. abgehaltenen Schulungen im Bereich Devisenhandel wären möglich gewesen. Schließlich hätte der Kläger aufklären können, ob der Beklagten von der Geschäftsleitung der Schuldnerin Aufgaben vorgegeben wurden, die diese zu lösen, Dokumentationen zu erstellen und an die Geschäftsleitung weiterzugeben hatte.

Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen X. für den Umstand, dass es sich bei den Arbeitsverträgen um Scheingeschäfte im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen X. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich der Beklagten, den Vertragsabschlüssen und den konkreten Tätigkeiten der Beklagten hatte.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers trifft die Beklagte im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin T. U. gemäß §§ 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 97 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn R., der für die Verwaltung zuständig war, die - nach Aussage des Zeugen X. - für die Sparte Ausbildung zuständigen Q. P., N. M. und L. K. oder die Mitarbeiter, mit denen zur Zeichnung des Darlehens ein persönliches Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden hat (im Fall der Beklagten den Mitarbeiter J., vgl. Bl. 2 des Zeichnungsscheins für Nachrangdarlehen, Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A. sowie Anlage K 5, Bl. 31 ff. d. A.) befragen können.

c) Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten annehmen würde, wäre die Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat sie die ihr obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Sie sei zunächst in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 im Bereich Marketing im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und ab Januar 2010 als Mitarbeiterin im Bereich Devisenhandel in der Filiale der Schuldnerin in V. tätig geworden. Sie habe nach einer Einführung und Schulung intensiv und erfolgreich Werbung für die Schuldnerin in ihrem sozialen Umfeld mit dem Ziel der Anwerbung weiterer Darlehensgeber gemacht. Die Werbegespräche seien im Rahmen persönlicher Kontaktaufnahme erfolgt. Erste Kontaktgespräche mit Interessenten hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, längere Gespräche zumeist bei den Interessenten in deren Privatwohnungen. Es sei ihr möglich, eine Liste sämtlicher Gesprächspartner zu erstellen. Danach sei sie aufgrund ihrer guten Arbeitsleistungen und ihres Organisationstalentes als sogenannte Traderin im Devisenhandel halbtags übernommen worden. Unter Einhaltung fester Arbeitszeiten habe sie in den Räumlichkeiten der Schuldnerin in Gruppen- und Einzelunterricht unter Anweisung ihres Ausbilders Händlermethoden und Handelsstrategien im Devisenhandel erlernt. Bestandteil der Ausbildung sei auch das eigenständige Handeln mit Devisen unter Benutzung eines internen Demonstrationskontos gewesen. Dazu seien von der Geschäftsleitung Aufgaben vorgegeben worden, die sie zu lösen gehabt habe. Die von ihr erstellten Dokumentationen seien an die Geschäftsleitung weitergeleitet und dort bewertet und ausgewertet worden.

Weitere Konkretisierungen oblagen der Beklagten nicht. Insbesondere musste sie nicht - über ihren Vortrag noch hinausgehend - ihren Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56).

3. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung war auch nicht so, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre.

a) Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).

b) Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung der Beklagten in Höhe von zunächst 400,00 €, sodann 846,31 €, 1011,78 € und zuletzt 1.059,13 € monatlich bei einer Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden/Monat und sodann 20 Stunden/Woche keine reale Grundlage gehabt hätte.

Die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass die Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die von der Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Marketing bzw. als Traderin im Devisenhandel in Teilzeit objektiv angemessen gewesen wäre.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem".

Zwar kann sich der Kläger den mit seinem Vortrag unvereinbaren Vortrag der Beklagten, sie habe Tätigkeiten entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag entfaltet, hilfsweise zu eigen machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405; vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756). Er verstößt damit nicht gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht.

Ein Insolvenzverwalter kann auch grundsätzlich die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Schuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841 Rz. 9; vom 2. April 2009 - IX ZR 221/07 - BeckRS 2009, 10598 Rz. 6 m. w. N.).

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 UWG vorliegen. Ein strafbewehrtes Verbot im Sinn des § 134 BGB erstreckt sich auf ein Rechtsgeschäft als Ganzes grundsätzlich nur dann, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird. Verstößt nur eine der Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag in der Regel gültig. In Ausnahmefällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung er-geben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. April 1996 - XI ZR 138/95 - NJW 1996, 1812 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG ist (nur) dann gegeben, wenn ein Veranstalter als Täter im geschäftlichen Verkehr handelt, Verbraucher zur Abnahme von Waren und Leistungen veranlasst, der Einsatz zur Absatzförderung erfolgt und er Vorteile unter aufschiebender Bedingung verspricht (vgl. nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 16 UWG Rn. 34 ff.). Als Mittel der Werbung müssen besondere Vorteile für den Fall versprochen werden, dass das Werbe- und Vertriebssystem nach Art dieser Werbung, also in gleichartiger Weise und mit entsprechenden Methoden auf weitere Personen ausgedehnt wird. Dieses Werbe- und Vertriebssystem ("Art dieser Werbung") muss seiner Anlage nach so ausgestaltet sein, dass der Erstkunde den Zweitkunden und dieser die weiteren Abnehmer regelmäßig (aber nicht notwendig) gerade durch das In-Aussicht-Stellen der Vorteile zur Abnahme veranlasst. Dabei reicht es aus, dass das ganze System typischerweise darauf ausgerichtet ist, im Rahmen der weiteren Werbung die besonderen Vorteile als Werbemittel einzusetzen (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2014, § 16 UWG Rz. 133). Die versprochenen Vorteile müssen zusätzliche Lockmittel sein, um die Kunden zum Eintritt in das Vertriebssystem zu bewegen. An solchen besonderen Vorteilen fehlt es insbesondere bei so genannten unechten Schneeballsystemen, bei denen im Rahmen einer Geldanlage unrealistisch hohe Renditen versprochen werden, wobei diese Renditen zunächst aus - abredewidrig verwendeten - Geldanlagen neuer Kunden bedient werden.

Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, "besonderer Vorteil" sei im vor-liegenden Fall die Gewährung einer Provision in Höhe von 1 % der vermittelten Darlehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die Kunden gerade durch die Gewährung dieses "besonderen Vorteils" zum Eintritt in das System veranlasst werden sollten. Zum einen bleibt offen, ob die Provisionsabrede überhaupt an weitere Kunden "weitergegeben" oder sogar als Lockmittel eingesetzt wurde. Zum anderen sollten nach den Darlehensbedingungen die Gewinne durch Devisenhandel erwirtschaftet werden und die Darlehensgeber einen festen jährlichen Zinssatz von 10 % der Darlehenssumme erhalten. Schließlich war nach dem Beteiligungsexposé der Gesamtbetrag der angebotenen Nachrangdarlehen auf 10.000.000,- € begrenzt.

Auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 16 Abs. 2 UWG hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. So hat er nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis vom behaupteten rechts-widrigen Geschäftsmodell der Schuldnerin hatte, insbesondere davon, dass sie besondere Vorteile erlangt, wenn sie andere wiederum zum Abschluss von Darlehensverträgen veranlasst, die ihrerseits nach Art der Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollten (so genanntes Kettenelement). Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag lediglich die Aufgabe, Interessenten zu vermitteln. Der Abschluss von Verträgen oblag ihr nicht. Ab dem 1. Januar 2010 war die Beklagte außerdem nicht mehr im Marketing, sondern als Traderin im Devisenhandel tätig. Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit diese Tätigkeit gegen § 16 Abs. 2 UWG verstoßen haben soll.

5. Ein Rückgewähranspruch ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Vertrages über eine geringfügige Beschäftigung sowie des Anstellungsvertrages, § 138 BGB. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitsverträge sind nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit der Arbeitsverträge ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bzw. der zwischen der Y. GmbH und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträge sittenwidrig wären. Die Tatsache, dass die von der Beklagten gegebenen Darlehen von der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH erkennbar zum Zweck des Devisenhandels aufgenommen wurden, führt ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 88/90 - NJW 1991, 1956, 1957; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. August 1989 - 4 U 23/89 - zitiert nach juris (Kurztext); MünchKommBGB-K. P. Berger, 3. Aufl. 2013, § 488 Rn. 101, jeweils zum Zweck der Spekulation mit Wertpapieren). Die Beklagte wurde als Darlehensgeberin auch seitens der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH als Darlehensnehmerin deutlich auf die mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken hingewiesen.

III.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.