ArbG Trier, Urteil vom 12.02.2014 - 5 Ca 913/13
Fundstelle
openJur 2020, 17703
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 30.04. zum 07.06.2013 noch infolge der Befristungsvereinbarung vom 19.02. zum 05.07.2013 sein Ende gefunden hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 07.06.2013 hinaus und über den 05.07.2013 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 70,37 % als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

5. Der Streitwert wird auf 36.380 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Befristungen und zutreffende Eingruppierung.

Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker FS Elektrotechnik. Er schloss mit dem beklagten Land seit Anfang 2011 eine Vielzahl befristeter Verträge, aufgrund derer er an verschiedenen Schulen in verschiedenen Fächern als Lehrer eingesetzt wurde. So vereinbarten die Parteien am 18.02.2011 eine befristete Tätigkeit als Vertretung für Herrn V im Fach Elektrotechnik an der Berufsbildenden Schule O vom 21.02.2011 bis zur Rückkehr von Herrn V, längstens bis 24.06.2011 (Beginn der Sommerferien), in Höhe von 45,83 % einer Vollzeitkraft. Als Herr V während dieses Zeitraums verstarb, erklärte die Beklagte dem Kläger, damit sei der Befristungsgrund entfallen, beschäftigte ihn aber gleichwohl weiter bis zum 24.06.2011. Am 19.08.2011 vereinbarten die Parteien eine Vertretungstätigkeit für Herrn U an der Realschule T in den Fächern Mathematik, Physik und Naturwissenschaften vom 19.08.2011 bis zu seiner Rückkehr, längstens bis 29.06.2012 (Beginn der Sommerferien), in Höhe von 81,48 %. Dabei wechselten sich An- und Abwesenheitsphasen des chronisch erkrankten Herrn U ab, so auch im Herbst 2011, was an der Tätigkeit des Klägers indes nichts änderte. Zwischenzeitlich schlossen die Parteien am 31.01.2012 einen Vertrag über eine Vertretungstätigkeit für Frau S an der Realschule T vom 01.02.2012 bis zu ihrer Rückkehr, längstens bis 29.06.2012, in Höhe von 66,67 %. Am 22.05.2012 wurde dieser Vertrag anlässlich einer Vertretungstätigkeit für Frau R auf 77,78 % erhöht, und zwar für die Zeit vom 14.05.2012 bis zu ihrer Rückkehr, längstens bis 29.06.2012. Nach einer Pause wurde der Kläger sodann aufgrund weiterer Befristungsvereinbarung vom 13.11. bis 19.12.2012 (Beginn der Weihnachtsferien) an der Realschule T für Herrn U mit einem Volumen von 37,04 % eingesetzt, wobei Herr U bereits Ende November wieder in den Dienst zurückkehrte, der Kläger aber gleichwohl weiter unterrichtete. Nach einer erneuten Unterbrechung wurde er vom 21.01. bis 04.03.2013 an der Integrierten Gesamtschule T (im Folgenden: IGS T) für Frau Q, welche die Fächer Deutsch, Englisch und Religion unterrichtete, mit 44,44 % beschäftigt. Mit "Änderungsvertrag" vom 18.02.2013, zu dem das beklagte Land den zuständigen Personalrat erst am 25.02.2013 anhörte, erhöhten die Parteien das Arbeitsvolumen infolge einer zusätzlichen Vertretung für Herrn U an der Realschule T für die Zeit vom 18.02. bis 04.03.2013 auf insgesamt 74,07 %. Mit Vertrag vom 19.02.2013 vereinbarten sie eine Tätigkeit an der IGS T für Frau Q für den Zeitraum vom 05.03. bis zu ihrer Rückkehr, längstens bis 05.07.2013 (Beginn der Sommerferien), in Höhe von 11,11 %. Mit Änderungsvertrag vom 20.02.2013 erhöhten sie das Vertretungsvolumen für die Zeit vom 05.03. bis 19.03.2013 (Beginn der Osterferien) auf 25,93 %; laut § 1 des Vertrages wurde die bisherige Arbeitszeitregelung "ersetzt", nach Befristungsablauf sollte "der bisherige Stundenumfang des Arbeitsverhältnisses fort(gelten)". Mit weiterem Änderungsvertrag vom 05.03.2013 vereinbarten sie eine zusätzliche Tätigkeit an der Realschule T für Herrn U für den Zeitraum 05.03. bis 19.03.2013 und "ersetzten" die Arbeitszeit durch ein Volumen von (insgesamt) 62,96 %; auch hier findet sich am Ende von § 1 die vorgenannte "Rückfallklausel" auf das vorherige Arbeitsvolumen nach Fristablauf. Mit weiterem Änderungsvertrag, ebenfalls vom 05.03.2013, zu dem der zuständige Personalrat erst am 08.03.2013 angehört wurde, vereinbarten sie eine zusätzliche Tätigkeit an der IGS T vom 05.03. bis 11.03.2013 als Vertretung für Frau P, welche die Fächer Deutsch, Geschichte und Chemie unterrichtete, im ersetzenden Umfang von 87,96 %, wieder einschließlich Rückfallklausel. Mit Änderungsvertrag vom 08.04.2013 vereinbarten sie eine zusätzliche Tätigkeit an der Realschule T für Herrn U vom 08.04. bis 30.04.2013 im Umfang von ersetzenden 92,59 % einschließlich Rückfallklausel, mit Vertrag vom 30.04.2013 eine Tätigkeit an der Realschule T für Herrn U vom 01.05. bis 07.06.2013 im Umfang von ersetzenden 70,37 % einschließlich Rückfallklausel (die hierzu erfolgte Personalratsanhörung blieb ohne Stellungnahme). Trotz Rückkehr von Herrn U am 10.06.2013 wurde der Kläger bis zum Abschluss des Schuljahres - neben seiner Tätigkeit an der IGS T - von der Beklagten an der Realschule weiter als unterrichtender Lehrer eingesetzt und übte dort zudem Aufsichts- sowie verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschlussfeier und den Abschiedsstreichen aus. Außer seiner "direkten" Tätigkeit in den von den Lehrkräften V, U, Q und P unterrichteten Fächern setzte ihn das beklagte Land als Vertretungslehrer in Französisch, Englisch, Religion, Musik, IT, Biologie und Deutsch sowie in Arbeitsgemeinschaften und der sog. Lernzeitbetreuung ein.

Die Vergütung des Klägers bemisst sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) Abschnitt B. Beim Kläger handelt es sich um einen sog. "Nichterfüller", da er kein Zweites Staatsexamen im Lehramt abgelegt hat, sondern Quereinsteiger ist. Seine Vergütung erfolgte für die Tätigkeit an der Berufsbildenden Schule O gemäß Abschnitt B V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) nach Entgeltgruppe E 9 TV-L und für seine Vertretung der Förderlehrerin S nach Entgeltgruppe E 8 (gemäß Abschnitt B III - Lehrkräfte an Sonderschulen oder vergleichbaren Schulformen). Im übrigen wurde er nach Entgeltgruppe E 6 Stufe 1 vergütet, und zwar in Anlehnung an ein Schreiben des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 11.03.1987, wonach Lehrkräfte, die von ihrer Vorbildung her nicht unter Abschnitt B der TdL-Richtlinien fallen, in Vergütungsgruppe VI b BAT einzustufen sind - ohne Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs -, was der heutigen Entgeltgruppe E 6 TV-L entspricht.

Der Kläger hält die zuletzt geschlossene Befristungsvereinbarung vom 30.04.2013 wie auch die vorher getroffene, aber als letzte auslaufende Vereinbarung vom 19.02.2013 für unwirksam. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Sachgrund der Vertretung und schiebe diesen nur vor, obwohl sie in Wahrheit dauerhaften Vertretungsbedarf habe. Dies zeige sich daran, dass sie ihn teilweise auch nach Rückkehr der angeblich zu vertretenden Lehrkräfte weiter beschäftigt habe, sowie an seinem fachfremden Einsatz in einer Vielzahl von Schulfächern. Frau S habe er an der Realschule T nicht vertreten können, da sie dort zu dieser Zeit überhaupt nicht beschäftigt gewesen sei; Gleiches gelte wohl auch für Frau R. Eine Arbeitsunfähigkeit von Frau P bestreitet er ebenso die von der Beklagten behauptete stufenweise Wiedereingliederung von Frau Q. Diese habe er zwar vom 05.03. bis 05.07.2013 mit 11,11 % - dies entspricht 3 Unterrichtsstunden - vertreten sollen. Von diesen 3 Stunden - eine Stunde Deutsch und zwei Stunden Religion - habe er jedoch eine Stunde variabel unterrichtet, eine Stunde Mathematik für den Kollegen N und eine Stunde Lernzeitbetreuung. Im übrigen sei Frau Q schon am 10.06.2013 wieder vollständig in den Dienst zurückgekehrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die "Rahmenbefristung" vom 05.03 bis 05.07.2013 in Höhe von 11,11 % nicht nur zwischenzeitlich aufgestockt worden, vielmehr handle es sich jeweils um eigenständige befristete Verträge. Dies zeige sich vor allem daran, dass es um andere Lehrer, einen anderen Dienstort und sogar eine andere Schulform gehe. Daher unterfielen diese Verträge den Vorschriften des TzBfG und nicht lediglich einer allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Weiter rügt der Kläger die Nichteinhaltung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und weist darauf hin, dass jedenfalls die Befristung vom 30.04.2013 gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen sei, da er seine Tätigkeit trotz Rückkehr von Herrn U mit Wissen und Wollen der Beklagten fortgesetzt habe. Im übrigen seien die Befristungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da für ihn aufgrund der Vielzahl der geschlossenen Verträge und zeitgleich zu leistenden Vertretungen und Vertretungsanteile nicht mehr erkennbar gewesen sei, an welcher Schule er welchen Lehrer nun mit wie viel Prozent habe vertreten sollen.

Vergütung begehrt er nach Entgeltgruppe E 10 Stufe 2 TV-L. Zur Begründung verweist er darauf, er erfülle die Voraussetzungen von Abschnitt B I Nr. 9 und 10 sowie B III Nr. 8 der TdL-Richtlinien, da er mehrere Jahre als technischer Lehrer an der Berufsbildenden Schule O sowie als Lehrer für mehrere naturwissenschaftliche Fächer an der Realschule T eingesetzt worden sei. Das Schreiben des Kultusministeriums könne keine Anwendung finden.

Nach Umstellung seiner Anträge im Kammertermin hat der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 21.01.2013 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 30.04. zum 07.06.2013 noch infolge der Befristungsvereinbarung vom 19.02. zum 05.07.2013 endet,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 07.06.2013 hinaus und auch über den 05.07.2013 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 70,37 % als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L Stufe 2 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, das TzBfG finde vorliegend keine Anwendung, da der am 19.02.2013 geschlossene Rahmenvertrag vom 05.03. bis 05.07.2013 über 11,11 % hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwar verschiedentlich aufgestockt worden sei, diese Aufstockungen aber keine eigenständigen Arbeitsverträge darstellten. Arbeitgeber sei in allen Fällen das Land Rheinland-Pfalz. Die 11,11 % resultierten daraus, dass Frau Q ab März 2013 aus einer Erkrankung stufenweise wieder eingegliedert worden sei - woraus auch die am 20.02.2013 für den Zeitraum 05.03. bis 19.03.2013 vereinbarte anfängliche höhere Vertretungstätigkeit resultiere -, sie aber von 3 Stunden ihrer Unterrichtsverpflichtung bis zum Ende des Schuljahres entpflichtet gewesen sei. Von diesen 3 Stunden habe eine Stunde die Kollegin M übernommen, welche ihrerseits eine Stunde Lernzeit an den Kläger abgegeben habe. Die übrigen zwei Stunden seien von Frau L übernommen worden, die dafür zwei Stunden Mathematik an den Kläger abgegeben habe. Die Befristungen seien durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da die Regelwerte der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht überschritten seien. Es handle sich vorliegend um lediglich sechs befristete Arbeitsverträge (ausschließlich der Aufstockungen) in knapp zweieinhalb Jahren für verschiedene Lehrkräfte an unterschiedlichen Schulen. Dies sei nicht zu beanstanden. Da das TzBfG nicht zur Anwendung gelange, könne sich der Kläger auch weder auf dessen § 14 noch auf § 15 Abs. 5 berufen. Vielmehr sei lediglich eine allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen, die aber keine unangemessene Benachteiligung ergebe.

Hinsichtlich der Vergütung verweist die Beklagte auf das Schreiben des Kultusministeriums, welches für Nichterfüller lediglich Entgeltgruppe E 6 vorsehe. Eine höhere Vergütung sei dem Kläger nur für seine Tätigkeit an der Berufsbildenden Schule gezahlt worden, da insoweit Abschnitt B V der TdL-Richtlinien Anwendung finde, und für seine Vertretungstätigkeit für die Förderlehrerin Frau S gemäß Abschnitt B III.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

A.

Der allgemeine Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, die übrigen Anträge sind zulässig und mit Ausnahme des Eingruppierungsantrags begründet.

I.

1. Der Hauptantrag zu 1) auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 21.01.2013 ist unzulässig.

aaa) Die Beklagte beruft sich auf den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Dieser kann grundsätzlich eine Befristung rechtfertigen. Dass der Kläger dabei keine unmittelbar von Frau Q ausgeübten Lehrtätigkeiten übernommen hat, steht dem nicht entgegen. Der Sachgrund der Vertretung erfasst auch Fälle, in denen der Vertreter nicht die Tätigkeit des zu Vertretenden übernimmt, sondern dies Dritte tun, deren Tätigkeit ihrerseits vom befristet eingestellten Vertreter wahrgenommen wird (sog. mittelbare Vertretung, vgl. BAG 25.08.2004 NZA 2005, 472, 473; 15.02.2006 NZA 2006, 781 f.; KR/Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 135; Laux/Schlachter, TzBfG, 2007, § 14 Rn. 44; DLW/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 5 Rn. 39). Es genügt insoweit - wenn der Arbeitgeber anlässlich der Befristung die Arbeitsaufgaben umverteilt -, dass der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers letztlich wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entstanden ist, und der Arbeitgeber die Aufgaben des Vertreters der oder den abwesenden Personen nach außen hin erkennbar gedanklich zuordnet, etwa durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag (BAG 06.10.2010 NZA 2011, 1155, 1157; 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1353; 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 186; 13.02.2013 NZA 2013, 1292, 1293; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl. 2014, § 14 TzBfG Rn. 37; KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn. 154 ff.).

bbb) Auf einen solchen Fall beruft sich die Beklagte mit ihrem Vortrag, von den drei Unterrichtsstunden von Frau Q habe eine Stunde Frau M und zwei Stunden Frau L übernommen, deren freigewordene Stunden dann der Kläger vertreten habe. Der Kläger behauptet hingegen, nur eine Mathematikstunde und diese nicht von Frau L, sondern von Herrn N erhalten zu haben, der seinerseits unstreitig nicht für Frau Q eingesprungen ist. Zudem sei die dritte Stunde variabel, also nicht auf ein Unterrichtsfach festgelegt, gewesen. Dem ist die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie für ihre abweichende Behauptung keinen Beweis angetreten, obwohl sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Sachgrund trägt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.03.2004 - 9 Sa 1177/03; 05.09.2011 - 5 Sa 552/10; LAG Hamm 25.11.2003 LAGE § 14 TzBfG Nr. 12a; DLW/Hoß, Kap. 5 Rn. 83; APS/Backhaus, 4. Aufl. 2012, § 14 TzBfG Rn. 76; KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn. 572 f. m.w.N.; Laux/Schlachter, § 14 Rn. 23). Die gedankliche Zuordnung in der Befristungsvereinbarung benennt nur Frau Q. Hinzu kommt, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auch fachfremden Vertretungsunterricht, etwa in Biologie, Deutsch, Musik, Englisch oder Französisch, erteilt zu haben, was zu seinem Vorbringen der dritten variablen Stunde passt. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, sondern fachfremde Einsätze vielmehr ausdrücklich bestätigt, ihrerseits aber nicht näher erläutert, in welcher Zeit sonst der Kläger diese fachfremden Fächer unterrichtet haben soll. Auch dies hätte ihr im Rahmen einer substantiierten Erwiderung oblegen. Die Zuteilung einer dritten, variablen Stunde spräche zudem - jedenfalls in diesem Umfang - für die vom Kläger behauptete unzulässige Dauervertretung. Bei einer solchen wird der Arbeitnehmer von vornherein nicht nur zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt, sondern es ist bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt, ihn für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen (BAG 25.03.2009 NZA 2010, 34, 36 m.w.N.; 17.11.2010 NZA 2011, 34, 36; 18.07.2012, NZA 2012, 1351, 1353; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 36).

ccc) Unabhängig hiervon hat der Kläger vorgetragen, Frau Q sei jedenfalls ab 10.06.2013 wieder in vollem Umfang von der Beklagten eingesetzt worden, so dass der Sachgrund für die Zweckbefristung entfallen, er aber gleichwohl bis zum Ende des Schuljahres weiter beschäftigt worden sei. Auch insoweit hat die Beklagte lediglich behauptet, Frau Q sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende des Schuljahres mit drei Unterrichtsstunden ausgefallen. Auf den sich anschließenden Gegenvortrag des Klägers hat sie dann nicht mehr substantiiert erwidert oder Beweis für ihr Vorbringen angetreten. Dies hätte ihr auch hier oblegen, da nicht auszuschließen ist, dass die nach ihrem Vorbringen bereits seit März 2013 durchgeführte Wiedereingliederung von Frau Q schon vor Abschluss des Schuljahres zum Erfolg geführt hat und der Zweck der 11,11 %igen Befristung damit entfallen wäre. Auch einen Wiedereingliederungsplan, aus dem zumindest die ursprüngliche Planung hervorginge, Frau Q bis zum Schuljahresende von drei Unterrichtsstunden zu entpflichten, hat sie nicht vorgelegt.

ddd) Damit hat die Beklagte bereits zum behaupteten Sachgrund keinen hinreichenden Vortrag gehalten, jedenfalls ist sie insoweit beweisfällig geblieben. Unabhängig davon, ob die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Schuljahresende trotz früherer Rückkehr von Frau Q bereits am 10.06.2013 einen Fortfall der Befristung nach § 15 Abs. 5 TzBfG nach sich zöge, war die Befristungsvereinbarung jedenfalls gemäß § 16 Satz 1 TzBfG unwirksam, so dass der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies betrifft den Umfang von 11,11 %; hinzu kommen entsprechend obigen Ausführungen die weiteren 59,26 % bzw. die gesamten 70,37 % der Vereinbarung vom 30.04.2013.

cc) Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beklagten folgen und einen Sachgrund annehmen wollte, ergäbe sich nichts anderes, denn die Befristungsabrede erweist sich nach dem Dafürhalten der Kammer in Ansehung des gesamten Befristungsgebarens des beklagten Landes als klar rechtsmissbräuchlich.

aaa) Die Gerichte haben sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes zu beschränken, sondern sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift (EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 138; BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1356; 18.07.2012, 1359, 1364; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781). Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1356; 18.07.2012, 1359, 1364; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781). Ein solcher Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012, 1359, 1364). Hierzu bedarf es einer Bewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei besondere Bedeutung der Gesamtdauer und Laufzeit der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen zukommt (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen bislang zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen betont, zum derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung lediglich eine "grobe Orientierung" geben, aber weder alle zu berücksichtigenden Umstände benennen noch eine quantitative Angabe leisten zu können, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen, die einen Missbrauch indizieren, genau liegen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365). Anknüpfungspunkt in quantitativer Hinsicht soll bei an sich gegebenem Sachgrund eine mehrfache, alternative oder kumulative Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzwerte für eine sachgrundlos mögliche Befristung (bis zu dreimalige Verlängerung innerhalb zweier Jahre) sein, was dann hinreichenden Anlass für eine umfassende Missbrauchskontrolle gebe (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781). So hat das BAG bei 4 Befristungen in 7 Jahren und 9 Monaten keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gesehen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1359 ff.), bei 13 Befristungen in über 11 Jahren dagegen schon (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte die Kammer zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten.

bbb) Die vorgenannten Grenzwerte indizieren entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus die Notwendigkeit einer eingehenderen Missbrauchskontrolle. Zwar überschreitet die Gesamtdauer der Befristung des Klägers mit ca. 20 Monaten (bzw. ca. 30 Monaten, wenn man die sich zeitlich überschneidenden Befristungen jeweils gesondert zählt) für sich genommen den Schwellenwert von 2 Jahren nicht mehrfach und ist daher nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht für die Anzahl der Befristungsvereinbarungen. Die Beklagte stellt insoweit zu Unrecht auf lediglich sechs befristete Arbeitsverträge ab mit der Begründung, im übrigen handle es sich lediglich um vorübergehende Aufstockungen der Arbeitszeit, aber keine eigenständigen befristeten Verträge. Die von der Beklagten selbst mit "Änderungsvertrag" überschriebenen Befristungsvereinbarungen ändern keineswegs nur das Volumen der vom Kläger zu erbringenden Lehrtätigkeit, sondern beziehen sich auf je nach Lehrer unterschiedliche zu unterrichtende Fächer, auf verschiedene Schulen und sogar auf verschiedene Schulformen (Berufsbildende Schule O, Realschule T, Integrierte Gesamtschule T). Die Parteien schlossen jedes Mal einen eigenständigen, neuen Vertrag. Dass der Befristungszeitraum der Verträge sich zum Teil überschneidet, ändert an dieser inhaltlichen Bewertung nichts. Daher handelt es sich insgesamt um 13 befristete Verträge in weniger als zwei Jahren, weshalb der Schwellenwert des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - sachgrundlos zulässige viermalige Befristung - wie vom BAG gefordert mehrfach überschritten ist. Eine kumulative mehrfache Überschreitung auch der Gesamtbefristungsdauer verlangt das BAG nicht. Selbst wenn man aber zugunsten des beklagten Landes auf eine geringere Befristungsanzahl käme, wäre es dem Kläger nach Ansicht der Kammer nicht zuzumuten, sich der geschilderten gängigen Befristungspraxis des Landes noch weitere Jahre auszusetzen, wenn und weil bereits jetzt absehbar ist, dass es an dieser nichts ändern wird.

ccc) Damit ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Rechtsmissbrauch allerdings noch nicht gegeben, sondern lediglich eine genauere Prüfung der Einzelfallumstände angezeigt. Diese veranlasste die Kammer allerdings, hier im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

(1) Zunächst fällt auf, dass die Beklagte den Kläger in mehreren Fällen weiterhin eingesetzt hat, nachdem der Sachgrund bereits entfallen war. So unterrichtete er im Dezember 2012 für den zu vertretenden Herrn U trotz dessen Rückkehr schon im November. Den gesamten Juni 2013 wurde er eingesetzt, obwohl der bis zum 07.06.2013 arbeitsunfähig erkrankte und deshalb nur bis dahin zu vertretende Herr U ab 10.06.2013 wieder in den Dienst zurückgekehrt war. Gleiches hat der Kläger in Bezug auf Frau Q vorgetragen, die ab 10.06.2013 wieder vollumfänglich von der Beklagten eingesetzt worden sei. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert genug entgegengetreten, jedenfalls aber beweisfällig geblieben. Im übrigen hat sie den vom 19.08.2011 bis 29.06.2012 zur Vertretung von Herrn U befristeten Vertrag während seiner Laufzeit am 31.01.2012 geändert in eine Vertretung für Frau S. Auf Nachfrage im Kammertermin, ob Herr U zu diesem Zeitpunkt zurückgekehrt sei, konnte sie sich nicht genau erklären. Eine Aufstockung zwecks doppelter Vertretung scheidet jedenfalls aus, da das Arbeitsvolumen im Vertrag vom 31.01.2012 nicht herauf-, sondern von 81,48 % auf 66,67 % herabgesetzt wurde. Gleiches gilt für die Vertretung, die der Kläger vom 08.04. bis 30.04.2013 für Herrn U zu leisten hatte. Auch dieser Vertrag wurde am 30.04. für die Zeit ab 01.05. von 92,59 % auf 70,37 % heruntergestuft, ohne dass die Beklagte hierzu eine nähere Erklärung hätte abgeben können. Daher ist in diesen Fällen unklar, ob Vertretungsbedarf im ursprünglich vereinbarten höheren Umfang für die im Vertrag benannte zu vertretende Lehrkraft überhaupt bestand.

(2) Dass der Kläger nicht nur Vertretungstätigkeiten für die im Vertrag benannten Lehrer leistete, ergibt sich im übrigen zum einen aus seinem unwidersprochenen Vortrag, im Juni 2013 an der Realschule trotz Rückkehr von Herrn U nicht nur weiterhin mit Unterricht, Aufsichtstätigkeiten und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abschlussfeier und den Abschiedsstreichen betraut worden zu sein. Zum anderen folgt es aus seinem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag, die Beklagte habe ihn außer in seinem angestammten Fach Elektrotechnik auch als unterrichtende Kraft in den Fächern Mathematik, Physik, Naturwissenschaften, Chemie, Französisch, Englisch, Religion, Musik, IT, Deutsch und Biologie eingesetzt. Dabei unterrichteten Herr V Elektrotechnik, Herr U Mathematik, Physik und Naturwissenschaften, Frau P Deutsch und Chemie, für Frau Q hat der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten mittelbar Mathematik und Lernzeitbetreuung übernommen. Damit verblieben für den Rest der vorgenannten übrigen Fächer nur Frau S und Frau R, auf die sich diese Fächer kaum alle verteilen durften, was wiederum die Vermutung nahelegt, dass der Kläger zwischenzeitlich noch weitere Lehrkräfte vertreten hat, ohne dass hierfür ein eigenständiger Sachgrund vorlag oder von der Beklagten angeführt wurde. Die Kammer findet es schon für sich genommen befremdlich, wenn das beklagte Land einen gelernten Elektrotechniker ohne pädagogische Ausbildung offenbar in der Mittelstufe Fächer wie Französisch, Englisch, Biologie, Musik oder Deutsch unterrichten lässt (und sei es nur vertretungsweise). Indes ist es an dieser Stelle nicht Aufgabe des Gerichts, die Qualität der schulischen Ausbildung zu beurteilen. Der Umstand, dass der Kläger unstreitig in einer Vielzahl "fachfremder Fächer" eingesetzt wurde, erhärtet aber dessen Vortrag, er sei von der Beklagten nicht nur in den Fächern der laut Befristungsvereinbarung zu vertretenden Lehrkraft eingesetzt worden, sondern vielmehr zur allgemeinen Bedarfsdeckung immer dort, wo gerade eine Lücke zu schließen gewesen sei.

(3) Nun folgt zwar selbst aus einem ständigen oder dauerhaften Vertretungsbedarf, den der Arbeitgeber auch mit unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, noch nicht automatisch ein Rechtsmissbrauch (EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 137; BAG 10.10.2012 NZA-RR 2013, 185, 187). Insbesondere muss der Arbeitgeber einem ständigen Vertretungsbedarf nicht durch Vorhaltung einer Personalreserve begegnen (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1364). Ein solcher ständiger Vertretungsbedarf kann aber gleichwohl im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden (BAG 13.02.2013 NZA 2013, 777, 781; ähnlich EuGH 26.01.2012 NZA 2012, 135, 138; ferner KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn. 145 b, c, 146 a). Zudem betonen sowohl der Europäische Gerichtshof wie auch das Bundesarbeitsgericht, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines Bedarfs, der faktisch kein zeitweiliger, sondern ein ständiger und dauerhafter ist, nicht mehr durch § 5 Nr. 1 lit. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmen-vereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG gerechtfertigt ist (EuGH 23.04.2009 AP Nr. 6 zu Richtlinie 99/70/EG Rn. 103, 107; 26.01.2012 NZA 2012, 135, 137; hierzu gerade für den Öffentlichen Dienst kritisch und nachdrücklich Brose, NZA 2009, 706, 709 f.). Die Gestaltungsmöglichkeit der Vertretungsbefristung wird dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber als Reaktion auf den zeitweiligen Ausfall einer Arbeitskraft zugebilligt, darf von ihm aber nicht zur dauerhaften Umgehung des auch durch das TzBfG gewährleisteten Bestandsschutzes einzelner Arbeitnehmer zweckentfremdet werden (BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1364). Für diese Arbeitnehmer wäre dann nämlich de facto das befristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und nicht das unbefristete, was nicht nur dem Leitbild des § 5 Nr. 1 lit. a der europäischen Rahmenvereinbarung widerspricht (EuGH 04.07.2006 AP Nr. 1 zu Richtlinie 99/70/EG Rn. 61; 23.04.2009 AP Nr. 6 zu Richtlinie 99/70/EG Rn. 104; 26.01.2012 NZA 2012, 135, 137; BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1357; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1364), sondern auch dem des TzBfG (BAG 27.07.2005 NZA 2006, 40, 46; 08.08.2007 NZA 2008, 229, 231; 15.12.2011 NZA 2012, 674, 677; LAG Rheinland-Pfalz 05.09.2011 - 5 Sa 552/10; DLW/Hoß, Kap. 5 Rn. 83; KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn. 145 ff., 572 f.; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 14, 76; Laux/Schlachter, § 14 Rn. 23). Dieses Leitbild findet auch sowohl auf europäischer Ebene im Erwägungsgrund Nr. 6 der Rahmenvereinbarung wie auf nationaler Ebene in der Gesetzesbegründung des TzBfG (BT-Drucks. 14/4374, S. 12) hinreichend Ausdruck.

Genau dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis wird durch die Befristungspraxis des beklagten Landes in sein Gegenteil verkehrt. Die Parteien haben im Jahre 2013 bis zu den Sommerferien nicht nur monatlich neue Befristungsabreden getroffen, sondern innerhalb von zwei Wochen (18.02. bis 05.03.) fünf verschiedene Befristungen vereinbart - teilweise täglich (18., 19., 20.02.) oder sogar mehrfach täglich (05.03.) -, von denen sich vier (!) auf denselben Anfangszeitpunkt, nämlich den 05.03., bezogen. So sollte der Kläger nach einem Vertrag, wohl dem Rahmenvertrag, vom 05.03. bis 05.07. mit 11,11 % für Frau Q tätig werden, vom 05.03. bis 19.03. mit 25,93 % für Frau Q, vom 05.03. bis 19.03. mit 62,96 % für Herrn U und vom 05.03. bis 11.03. mit 87,96 % für Frau P. Dass dabei die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats mitunter auf der Strecke blieb - wie unstreitig bei den Vereinbarungen vom 22.05.2012, 18.02.2013, 05.03.2013 (05.03. bis 11.03.) und 30.04.2013 -, verwundert nicht. Das beklagte Land will in der Sache jeden aufkommenden Vertretungsfall möglichst taggenau durch den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages abfedern, was hier in kürzester Zeit zu einer anschaulichen Unübersichtlichkeit verschiedener paralleler Befristungsvereinbarungen und -gründe führte. Selbst die Parteien hatten im Kammertermin auf verschiedene Nachfragen keinen Überblick mehr darüber, wann genau der Kläger aufgrund welcher Vereinbarung für welchen Lehrer mit welchem Fach in welchem Stundenvolumen tatsächlich zum Einsatz gebracht wurde (zumal sich bei Frau Q und Herrn U nach Aussage der Beklagten An- und Abwesenheitszeiten ständig abwechselten). Derartige Auswüchse, die nach dem ausdrücklichen Vortrag des beklagten Landes "der in der Schullandschaft gelebten Wirklichkeit" entsprechen - was die erkennende Kammer in Anbetracht der zahlreichen, allein im letzten Jahr bei ihr anhängigen Entfristungsklagen von Lehrern gegen das Land nur bestätigen kann -, sind nicht mehr von Sinn und Zweck des TzBfG gedeckt. Der Gesetzgeber will dem Arbeitgeber zwar ermöglichen, aus sachlichen Gründen einen Arbeitnehmer "nur" befristet einzustellen. Grundtypus bleibt aber weiterhin das unbefristete Arbeitsverhältnis. Daran ändert die gerade in den letzten Jahren deutlich zunehmende Praxis vieler - auch öffentlicher - Arbeitgeber, unbefristete Verträge anscheinend nur noch im Ausnahmefall anzubieten, nichts. Der wiederholte Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als Quelle potentiellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, soll eingegrenzt werden, um eine "Prekarisierung der Lage der Beschäftigten" zu verhindern (so ausdrücklich EuGH 04.07.2006 AP Nr. 1 zu Richtlinie 99/70/EG Rn. 63; 23.04.2009 AP Nr. 6 zu Richtlinie 99/70/EG Rn. 73; 26.01.2012 NZA 2012, 135, 136; BAG 18.07.2012 NZA 2012, 1351, 1358; 18.07.2012 NZA 2012, 1359, 1365; hierzu unter Verweis auf Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG Brose, NZA 2009, 706, 710).

Der Hintergrund für diese gesetzgeberische und höchstrichterliche Wertung wird durch den vorliegenden Fall eindrucksvoll veranschaulicht: Während sich das Arbeitsvolumen des Klägers zwischen Februar 2011 und Juni 2012 zwischen 45,83 % und 81,48 % bewegte, betrug es Ende 2012 37,04 %, dann bis zum 18.02.2013 44,44 %, danach für zwei Wochen 74,07 %, ehe es am 05.03. auf die 11,11 % des Rahmenvertrags abfiel, für eine Woche direkt wieder auf 87,96 % angehoben wurde, dann für eine Woche auf 62,96 % und danach für mehrere Wochen weiter auf 11,11 % abfiel, ehe es am 08.04.2013 auf 92,59 % stieg, ab 01.05. dann wieder auf 70,37 % fiel und nach dem 07.06. schließlich wieder 11,11 % betrug. Hieran wird hinreichend deutlich, dass es der Beklagten primär darum ging, so plötzlich, wie eine Kraft ausfiel - laut ihrer Klageerwiderung kommt es täglich zu kurz- oder langfristigen Ausfällen -, diese durch eine neue Befristung zu ersetzen, ähnlich einem Arbeitgeber, der für seinen Arbeitnehmer durchgehend nicht genügend Arbeit zur Verfügung hat, ihm aber gleichwohl nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergüten will. Diese Situation ist deshalb vergleichbar, weil sie das vom Arbeitgeber typischerweise zu tragende Betriebs- und Wirtschaftsrisiko einseitig und vollständig auf den Arbeitnehmer abwälzen will, was dem Grundgedanken des Arbeitsvertrages aber diametral entgegensteht, denn die dem TzBfG zu Grunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete die Ausnahme ist, gilt auch für den Umfang der Arbeitszeit, schließlich spielt dieser für eine längerfristige Planungssicherheit auf Seiten des Arbeitnehmers eine maßgebliche Rolle (so BAG 27.07.2005 NZA 2006, 40, 47; 08.08.2007 NZA 2008, 229, 231; 15.12.2011 NZA 2012, 674, 677). Das Bundesarbeitsgericht betont ausdrücklich, dass der Vorbehalt des Arbeitgebers, durch entsprechende Vertragsgestaltung auf einen ungewissen Arbeitsbedarf flexibel reagieren zu können, gerade keinen Sachgrund für eine Befristung darstellt, sondern die Ungewissheit über künftigen Arbeitskräftebedarf zu seinem unternehmerischen Risiko gehört, das nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder auch die Vereinbarung befristet geltender Arbeitsbedingungen (BAG 14.01.2004 NZA 2004, 719, 722) auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann (BAG 22.03.2000 NZA 2000, 881, 882; 05.06.2002 NZA 2003, 149, 151; 14.01.2004 NZA 2004, 719, 722).

Aus diesem Grunde spielt es vorliegend auch keine entscheidende Rolle, wenn sich die Beklagte darauf beruft, es handle sich in sieben Fällen nicht um eigenständige Befristungsvereinbarungen, sondern nur um vorübergehende Aufstockungen der Arbeitszeit, die einer Kontrolle nach dem TzBfG nicht unterfielen. Mit diesen Aufstockungen verfolgt die Beklagte genau das Ziel, das, wie eben dargestellt, durch die Regelungen des TzBfG verhindert werden soll, zumal das BAG selbst darauf hinweist, dass sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Sache nach kaum noch unterscheiden lässt vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, welcher unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterliegt (BAG 15.12.2011 NZA 2012, 674, 677). Abgesehen davon, dass es die vorübergehende Befristung von Arbeitsbedingungen einer Kontrolle nach dem TzBfG bislang nur Arbeitnehmern entzogen hat, die ansonsten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen - was bei dem Kläger gerade nicht der Fall und die Rechtsprechung daher auf seinen Fall nicht übertragbar ist -, hat auch das BAG für eine vorübergehende Arbeitszeitänderung um mehr als die Hälfte die Maßstäbe des TzBfG (im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle) für einschlägig gehalten (BAG 15.12.2011 NZA 2012, 674, 677). Damit griffen hier ohnehin die Wertungen des TzBfG, da die Befristungsvereinbarung vom 19.02.2013 die Arbeitszeit ab 05.03.2013 mit 11,11 % beziffert, die Vereinbarung vom 18.02.2013 hingegen bis zum 04.03.2013 ein Arbeitsvolumen von 74,07 % auswies und nach Ablauf des Vertrages vom 30.04. zum 07.06.2013 ein Abfall des Arbeitsvolumens von 70,37 % auf 11,11 % erfolgte, so dass sowohl zu Beginn wie auch am Ende der Befristungsvereinbarung vom 19.02.2013 die Differenz jeweils mehr als 50 % beträgt.

(4) Ein Befristungsverhalten wie das diesem Fall zugrundeliegende mag beim beklagten Land seit Jahren gängige Praxis sein. Von der Rechtsordnung gedeckt ist es nach Auffassung der Kammer nicht mehr.

dd) Nach alledem war die Befristungsvereinbarung vom 19.02.2013 unwirksam.

2. Dementsprechend war dem Klageantrag zu 3) stattzugeben, sofern er auf Weiterbeschäftigung nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen gerichtet war.

3. Abzuweisen war er hingegen in Bezug auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L.

Eine solche Vergütung kann der Kläger nicht aus Abschnitt B I Nr. 9 oder 10 der TdL-Richtlinien herleiten. Zwar bemisst sich seine Vergütung grundsätzlich nach Abschnitt B I, da er für seine Tätigkeit an der Integrierten Gesamtschule gemäß Abschnitt B VI Nr. 2 wie eine entsprechende Lehrkraft an Realschulen, d.h. nach Abschnitt B II, zu vergüten ist und dieser - mangels Einschlägigkeit der benannten Beispiele - am Ende bzgl. der "übrigen Lehrkräfte" für eine solche Tätigkeit auf die Eingruppierung an Grund- und Hauptschulen (Abschnitt B I Nr. 2, 2a, 9-13) verweist. Eine Vergütung nach Abschnitt B I Nr. 2, 2a, 12 und 13 macht der Kläger selbst nicht geltend, da die Voraussetzungen hierfür unzweifelhaft nicht vorliegen. Aber auch eine Vergütung nach Nr. 9-11 entfällt, da er zwar staatlich geprüfter Techniker ist, aber weder an der Integrierten Gesamtschule T noch an der Realschule T eine Tätigkeit als "technischer Lehrer" ausübt. Dies mag an der Berufsbildenden Schule O so gewesen sein, wofür er auch die entsprechende Vergütung nach Entgeltgruppe E 9 bezog. Wenn er an der Integrierten Gesamtschule und der Realschule aber in anderen als technischen Fächern eingesetzt wird, erfüllt dies nicht das Tatbestandsmerkmal des "technischen Lehrers". Unabhängig davon, ob der Inhalt des Schreibens des Kultusministeriums aus dem Jahre 1987 für ihn verbindlich ist oder nicht, hätte er die Anspruchsvoraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe als der ihm gewährten E 6 darzulegen. Die Vorschriften, auf die er sich insoweit beruft, stützen sein Begehren jedenfalls nicht.

Gleiches gilt für Abschnitt B III Nr. 8 der TdL-Richtlinien. Dieser findet bereits deshalb keine Anwendung, da er nur für Lehrkräfte an Sonderschulen oder vergleichbaren Schulformen gilt, wozu weder die Integrierte Gesamtschule noch die Realschule zählen (für erstere gilt Abschnitt B VI, für letztere Abschnitt B II).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.

Bei der Streitwertentscheidung wurden die Klageanträge zu 1) und 2) mit insgesamt 7.035 € (drei Bruttomonatsgehältern) bewertet, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt (2.345 €) und der Eingruppierungsantrag gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen gewährter und begehrter Vergütung in Höhe von (36 x [3.095 - 2.345] =) 27.000 €.

D.

Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt. Insbesondere sieht die Kammer ihre Ausführungen zum Rechtsmissbrauch als Bewertung des vorliegenden Einzelfalls an, die nicht im Widerspruch zu für einschlägig gehaltener höchstrichterlicher Rechtsprechung steht.