LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2013 - 10 Sa 44/13
Fundstelle
openJur 2020, 17621
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer 3) des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2013, Az.: 10 Ca 4622/11, abgeändert und die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem Beklagten im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, vollständig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin und darüber, ob sie die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage wirksam widerrufen hat.

Der 1965 geborene Beklagte trat im August 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Auszubildender ein und war (seit einer Fusion im Jahr 2001) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2010 bei der Klägerin als Energie-Manager in deren Niederlassung Nord in N. im Vertrieb tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 4.380,91. Die Klägerin ist ein Energiedienstleister, die ihre Kunden mit Strom, Wärme und Erdgas beliefert. Der Beklagte wechselte zum 01.01.2011 zu den Stadtwerken N., dem örtlichen Wettbewerber der Klägerin.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch einen im November 2010 abgeschlossenen, undatierten Aufhebungsvertrag zum 31.12.2010. Der Vertrag (Bl. 22/23 d.A.) hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"§ 1 Beendigung des Anstellungsvertrags

Das seit dem 01.08.1983 bestehende Anstellungsverhältnis ... wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2010 beendet.

§ 2 Vorzeitige Freistellung/Jahresurlaub

Die ... stellt Herrn ... mit Vertragsunterzeichnung bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses unter Fortzahlung der laufenden Arbeitsbezüge und unter Anrechnung auf etwaigen Jahresurlaub sowie bestehender positiver Zeitsalden aus dem flexiblen Arbeitszeitkonto bzw. Überstundenkonto von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

...

§ 4 Betriebliche Altersversorgung

Aufgrund der geleisteten Dienstzeit hat sich Herr ... einen unverfallbaren Betriebsrentenanspruch erworben. Eine detaillierte Ausrechnung nach heutigem Sachstand ist diesem Aufhebungsvertrag beigefügt....

§ 9 Ausgleichsklausel/ Widerrufsmöglichkeit/ Vertragsgültigkeit

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung keine weiteren Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Anstellungsverhältnis mehr bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten ließen...."

Mit Klageschrift vom 22.12.2011, die am 23.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten am 30.12.2011 zugestellt worden ist, macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung iHv. insgesamt € 254.734,80 geltend. Der Beklagte beruft sich ua. auf die Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin trägt vor, nachdem der Beklagte zu erkennen gegeben habe, zum örtlichen Wettbewerber wechseln zu wollen, habe sie ihn aus diesem Grund ab 08.11.2010 freigestellt. Noch im November 2010 sei der Aufhebungsvertrag zum 31.12.2010 geschlossen worden. Ab Januar 2011 habe sie herausgefunden, dass sie der Beklagte über Jahre mit kriminellen Handlungen vorsätzlich geschädigt habe. Daher sei die Geschäftsgrundlage für die Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags entfallen. Jedenfalls könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Ausgleichsklausel berufen. Vorsorglich focht die Klägerin die Ausgleichsklausel, äußerst hilfsweise den gesamten Aufhebungsvertrag mit Schreiben vom 30.12.2011 (Bl. 430 d.A.) wegen arglistiger Täuschung an.

Mit Schreiben vom 30.12.2011 (Bl. 393 d.A.) widerrief die Klägerin die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs. Bei seinem Ausscheiden hatte sie ihm mit Schreiben vom 30.11.2010 (Bl. 388 d.A.) einen unverfallbaren Anspruch auf ein betriebliches Ruhegeld iHv. monatlich € 653,22 bescheinigt.

Am 04.10.2011 gab der Beklagte, gegen den die Staatsanwaltschaft ermittelt, folgende Verpflichtungserklärung (Bl. 324 d.A.) ab:

"Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin einen jeden ihm nachgewiesenen Schaden, der auf sein Verschulden zurückzuführen ist, nach Kräften wieder gut zu machen."

Diese Erklärung focht der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2012 wegen arglistiger Täuschung an.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2013 (dort Seite 2-11 = Bl. 633-642 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 254.734,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen,festzustellen, dass der Beklagte den zu Ziffer 1 bezifferten Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung schuldet,den Beklagten zu verurteilen, ihr die Quittungen Nr. 00.000 und 00.000 bis 00.000 aus dem Quittungsblock mit dem Nummernkreis 00.000 bis 00.000 und die Quittungen Nr. 00.000, 00.000, 00.000, 00.000 sowie 00.000 bis 00.000 aus dem Quittungsblock mit dem Nummernkreis 00.000 bis 00.000 herauszugeben, hilfsweise Auskunft über den Verbleib und die Verwendung der Quittungen zu erteilen, ggf. die Auskunft an Eides Statt zu versichern und solche vereinnahmten Beträge an die Klägerin auszukehren,festzustellen, dass sie gegenüber einer Inanspruchnahme des Beklagten aus der Versorgungszusage (Betriebsvereinbarung vom 17.03.1989 mit Besitzstandsregelung vom 15.12.1987) zur Leistungsverweigerung - hilfs- weise teilweisen Leistungsverweigerung - berechtigt ist, der Widerruf der Versorgungszusage - die ursprünglich gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2010 bestätigt worden war - vom 03.01.2012 wirksam - hilfsweise im Umfang der dem Widerrufsschreiben beigefügten Berechnung - wirksam ist,hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte aus der Versorgungszusage keine - hilfsweise keine über die vorgelegte Simulationsberechnung, die dem Widerrufsschreiben beigefügt war, hinausgehenden - Rechte ihr gegenüber herleiten kann.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.01.2013 teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung iHv. € 230.469,27 nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte aus der ihm erteilten Versorgungszusage keine Rechte wegen seiner Betriebszugehörigkeit vom 01.04.2001 bis 31.12.2010 herleiten kann. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 12 bis 25 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.01.2013 (Bl. 643-656 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil, das ihm am 13.02.2013 zugestellt worden ist, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist bereits am 29.01.2013, die Begründungsschrift innerhalb der bis zum 13.05.2013 verlängerten Frist am 13.05.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dieser Schriftsatz ist der Klägerin am 16.05.2013 zugestellt worden. Die Berufungserwiderungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 29.06.2013, einem Samstag, verlängert. Mit Telefax vom 01.07.2013, einem Montag, reichte die Klägerin eine Erwiderungsschrift ein, die auch eine Anschlussberufungsbegründung und einen Antrag mit dem ausdrücklichen Vermerk enthält, dass die Anschlussberufung vorbehalten ist. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin erklärt, dass die Anschlussberufung unbedingt eingelegt worden sei. Die Formulierung "unter Vorbehalt" habe sich auf die Antragstellung bezogen, die von den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung abhängen sollte.

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klägerin aufgrund der allumfassenden Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, auch deliktischen, gehindert. Die Klägerin habe zumindest seit Januar 2006 erhebliche Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat gehabt, weil der Kunde J. Sch. bei ihr angerufen und den Sachverhalt einem Kundenbetreuer in G. geschildert habe. Dies sei aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlich. Die Klägerin hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht den Verdachtsmomenten frühzeitig nachgehen müssen. Sie hätte sich ohne nennenswerte Mühen insgesamt Kenntnis vom Sachverhalt verschaffen können. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verjährt. Die Unkenntnis der Klägerin beruhe seit Ende 2005/ Anfang 2006 zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Dies gehe zu ihren Lasten. Die dreijährige Verjährungsfrist sei für Ansprüche vor dem 01.01.2008 bei Klageerhebung Ende 2011 verstrichen gewesen. Die Klägerin habe die Ausgleichsklausel nicht wirksam angefochten. Ihr Prozessbevollmächtigter sei zur Anfechtungserklärung am 30.12.2011 nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Die nachträgliche Genehmigung der Vertretungsvollmacht sei verfristet.

Der Teilwiderruf der betrieblichen Altersversorgung sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht wirksam erfolgt. Selbst wenn die Vorwürfe der Klägerin vollumfassend zuträfen, sei sie nicht berechtigt, die Versorgungszusage zu widerrufen.

Was die ausgeurteilten Schadensersatzbeträge im Einzelnen angehe, seien die Ansprüche iHv. € 66.083,93 (Stichwort: "Rücküberweisungen von Kunden") zumindest verjährt. Soweit er verurteilt worden sei, an die Klägerin € 26.488,64 (Stichwort: "Abhebungen Sparkonto K.-Fußballer") zu zahlen, habe das Arbeitsgericht den rechtlichen Status der Betriebsfußballmannschaft als BGB-Gesellschaft verkannt. Die Klägerin habe sämtliche Beträge, die sie der Fußballmannschaft gewährt habe, wie dies für "fremde Dritte" üblich sei, als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin Inhaberin des Sparkontos der Fußballmannschaft gewesen sei. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Nachlässigkeit der Klägerin, die - über den von ihm behaupteten und oftmals auch belegten Verwendungszweck hinaus - keine weitergehenden Belege, Quittungen oder Verwendungsnachweise gefordert habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Auch seine Verurteilung zur Zahlung von € 35.702,10 (Stichwort: "Kassenbarauszahlungen") sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Er habe den unsubstantiierten Vortrag der Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. Die bloße Bezugnahme auf Anlagen ersetze keinen Sachvortrag. Das Arbeitsgericht habe ihn auch zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin € 20.710,00 (Stichwort: "Fall T.") zu zahlen. Er habe in zulässiger Weise bestritten, diesen Betrag erhalten zu haben. Auch dieser Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Es sei nicht seine Aufgabe die Klage schlüssig zu machen. Da ihm die Quittungen über die Barzahlungen des Kunden T. nicht mehr vorlägen, könne er sich auf bloßes Bestreiten zurückziehen. Das vorgenannte gelte auch bezüglich der erstinstanzlichen Verurteilung zur Zahlung von € 56.792,16 (Stichwort: "Fall Kur- und Sporthotel F."). Er habe die behaupteten Scheckzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Er habe auch bestritten, dass er Barschecks des Kunden entgegengenommen habe und dass die Schecks dem Konto des Kunden Franz belastet worden seien. Soweit er vom Arbeitsgericht verurteilt worden sei, an die Klägerin € 5.000,00 (Stichwort: "Auszahlungsanweisung Zuschuss Betriebssport") und € 14.929,28 (Stichwort: "Scheck E.-Rückerstattung") und € 2.464,66 (Stichwort: "Scheck N.") und € 2.300,00 (Stichwort: "Rückerstattung Kaution") zu zahlen, berufe er sich auf die vereinbarte Abgeltungsklausel und die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.05.2013 (Bl. 768-782 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2013, Az. 10 Ca 4622/11, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen,die Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,im Wege der Anschlussberufung, (die vorbehalten ist), das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2013, Az. 10 Ca 4622/11, teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,an sie über den ausgeurteilten Teilbetrag von € 230.469,27 insgesamt € 254.734,80 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2011 zu zahlen,ihr Auskunft über den Verbleib und die Verwendung der Quittungen Nr. 00.000 und 00.000 bis 00.000 aus dem Quittungsblock mit dem Nummernkreis 00.000 bis 00.000 und der Quittungen Nr. 00.000, 00.000, 00.000, 00.000 sowie 00.000 bis 00.000 aus dem Quittungsblock mit dem Nummernkreis 00.000 bis 00.000 zu erteilen, ggf. die Auskunft an Eides Statt zu versichern und solche vereinnahmten Beträge an sie auszukehren,an sie weitere € 4.380,91 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2010 zu zahlen.

Die zweitinstanzlich erweitere Klage (Ziff. 2 c) auf Rückzahlung des Bruttogehaltes für den Monat Dezember 2010 hat die Klägerin mit Einwilligung des Beklagten in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die Formulierung in Ziff. 2 des Antrags "die vorbehalten ist", hat sie in der mündlichen Verhandlung gestrichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

1. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig. Das folgt daraus, dass die Anschlussberufungsschrift vom 01.07.2013 den ausdrücklichen Vermerk enthält, dass die Einlegung der Anschlussberufung "vorbehalten" ist.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung vor den Landesarbeitsgerichten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung, bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist einzulegen (BAG 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12, NZA 2012, 1223).

Durch die zeitliche Begrenzung des Anschließungsrechts ist die nach früherem Recht (vgl. BGH 30.09.1960 - IV ZR 46/60 - BGHZ 33, 169) bestehende Möglichkeit entfallen, die in einem zuvor eingereichten Schriftsatz, der den Anforderungen einer Anschlussschrift genügt, vorbehaltene Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung einzulegen (Musielak/Beil ZPO 10. Aufl. § 524 Rn. 20).

Die Klägerin hat sich in ihrem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 01.07.2013 ausdrücklich vorbehalten, im Wege der Anschlussberufung eine Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu ihren Gunsten zu erreichen (Anträge zu 2 a) und 2 b)) sowie die Klage zu erweitern (Antrag zu Ziff. 2 c)). Ein derartiger Vorbehalt ist unzulässig (BGH 17.07.2008 - V ZB 151/07 - Rn. 10, Juris). Es handelt sich nicht lediglich um eine "ungeschickte Ausdrucksweise" bei der Antragsformulierung, sondern um einen ausdrücklichen Vorbehalt, den die Klägerin auf Seite 2 ihrer Berufungserwiderung nochmals und zusätzlich durch Unterstreichung hervorgehoben hat.

II.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage nicht wirksam widerrufen. Dies führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils. Die weitergehende Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 230.469,27 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2011 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend festgestellt, dass die Schadensersatzforderung der Klägerin auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Beklagten beruht.

1. Die Klägerin ist verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Beklagten bzw. seine Hinterbliebenen, die mit der Versorgungszusage ihrer Rechtsvorgängerin K. vom 17.03.1989 zugesagte Versorgungsleistung zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist nicht nur der vollständige, sondern auch der teilweise Widerruf der Versorgungszusage mit Schreiben vom 30.12.2011 unwirksam.

Die Klägerin kann bei Eintritt des Versorgungsfalls die Erbringung von Versorgungsleistungen aus der von ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage weder ganz noch teilweise mit der Begründung verweigern, der Beklagte habe ihr durch grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erhebliche Vermögensschäden zugefügt. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Versorgungsberechtigter begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist.

a) Stützt sich der Arbeitgeber - wie hier - auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, so kann er die Versorgungszusage widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Nur dann ist die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 mwN, Juris).

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter. Aufgrund des Entgeltcharakters kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber - wie hier mit über € 230.000,-- - einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt hat. Er kann den Arbeitnehmer vielmehr nur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und ggf. gegenüber den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers aufrechnen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu einer Existenzgefährdung des Arbeitgebers geführt haben. Dann ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich. Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 32 mwN, Juris).

Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer folgt, kann die Klägerin die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage nicht mit der Begründung widerrufen, er habe ihr durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt. Der Beklagte hat die Klägerin zwar um ca. € 230.000,-- geschädigt, er hat die Klägerin durch seine Verfehlungen jedoch nicht in eine existenzbedrohende Lage gebracht. Eine existenzbedrohte Lage hat die Klägerin ausdrücklich verneint.

b) Der Rechtsmissbrauchseinwand kann nach der Rechtsprechung des BAG außerdem dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar werden konnte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47 mwN., aaO).

Im vorliegenden Fall ist die Versorgungsanwartschaft des Beklagten bereits am 16.11.2000 unverfallbar geworden. Der am 16.11.1965 geborene Beklagte war am 01.08.1983 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Klägerin getreten. Die in Rede stehende Versorgungszusage wurde ihm mit Wirkung zum 01.04.1989 erteilt. Damit beurteilt sich der Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaften nach § 30 f Abs. 1 iVm. § 1 b BetrAVG. Danach bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Beklagte hatte am 16.11.2000 das 35. Lebensjahr vollendet, der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit lag zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Jahre zurück und die Versorgungszusage hatte für ihn mindestens drei Jahre bestanden.

Die Klägerin wirft dem Beklagten schwere Verfehlungen vor, die er seit der Fusion im Jahr 2001 begangen hat. Auf Verfehlungen, die sich bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft im November 2000 ereignet haben, beruft sich die Klägerin nicht. Sie macht nicht geltend, der Beklagte habe die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung pflichtwidrigen Verhaltens erschlichen. Damit ist sie nicht berechtigt, die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage ganz oder teilweise zu widerrufen. Ihre Feststellungsklage ist unbegründet. Dies führt zur teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 4.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 230.469,27 zu zahlen. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

a) Entgegen der Ansicht der Berufung steht die in § 9 des Aufhebungsvertrags vereinbarte Ausschlussklausel den erhobenen Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht entgegen. Die Parteien haben in § 9 des Aufhebungsvertrags geregelt, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung keine weiteren Ansprüche, "gleich aus welchem Rechtsgrund", aus dem Anstellungsverhältnis mehr bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung "Ansprüche irgendwelcher Art" herleiten ließen.

aa) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrags und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage. Ausgleichsklauseln in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Andererseits werden von Ausgleichsklauseln regelmäßig solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Vergleichsabschluss subjektiv unvorstellbar waren (BAG 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24 mwN, NZA 2008, 72).

Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Begleitumständen, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Aufhebungsvertrags vom November 2010 nicht entnehmen, dass die in § 9 geregelte Ausgleichsklausel auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten umfasst. Ohne besondere Anzeichen ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit einer Ausschlussklausel auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollen (BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 - Pressemitteilung Nr. 42/13). Der Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden, um zu einem örtlichen Wettbewerber der Klägerin wechseln zu können. Die Parteien haben sich deshalb auf eine Beendigung zum 31.12.2010, die Freistellung des Beklagten unter Fortzahlung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung auf Resturlaubsansprüche geeinigt. Die Klägerin hat bei Vertragsschluss nicht damit gerechnet, dass sie der Beklagte seit Jahren durch strafbare Handlungen um insgesamt ca. € 230.000,-- geschädigt hat.

bb) Selbst wenn man annehmen sollte, dass die Ausgleichsklausel auch Ansprüche der Klägerin umfasst, die auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Beklagten beruhen, könnte sich der Beklagte aufgrund seines strafrechtlich relevanten Vorgehens nicht mit Erfolg auf die vereinbarte Ausgleichsklausel berufen.

Wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - DB 1972, 2216; LAG Düsseldorf 28.08.2001 - 16 Sa 610/01 - Rn. 39 mwN, Juris) bereits zutreffend ausgeführt hat, verstößt ein Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht.

Der Klägerin war bei Abschluss des Aufhebungsvertrags im November 2010 nicht bekannt, dass ihr der Beklagte durch vorsätzlich begangene Vermögensdelikte einen Schaden iHv. ca. € 230.000,-- zugefügt hat. Diese Delikte wurden erst ab Januar 2011, auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, aufgedeckt. Die Rechtsausübung des Beklagten ist somit insoweit unzulässig, als er die Klägerin an der Ausgleichsklausel festhalten will, um sie daran zu hindern, ihre nachträglich gegenüber ihm festgestellten auf vorsätzlichen vorwerfbaren Handlungen beruhende Forderung geltend zu machen.

cc) Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin die Ausgleichsklausel bzw. den gesamten Aufhebungsvertrag gemäß § 123 BGB innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat, insb. ob ihrem Prozessbevollmächtigten die erforderliche Vollmacht des Vorstandes zur Anfechtungserklärung vorlag, kommt es auch zweitinstanzlich nicht an.

b) Entgegen der Ansicht der Berufung sind die erhobenen Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit 01.01.2002 für bis dahin nicht verjährten Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH 06.11.2007 - VI ZR 182/06 - MDR 2008, 208).

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin nicht bereits im Jahr 2006 über einen ausreichenden Kenntnisstand verfügt, um gegen ihn deliktische Schadensersatzansprüche wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB) oder sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) geltend machen zu können. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge J. Sch., ein Tankstellenpächter und Kunde der Klägerin, im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16.08.2011 (Bl. 514-520 d.A.) ausgesagt hat, es sei ihm "suspekt" vorgekommen, dass der Beklagte ihn im Januar 2006 gebeten habe, den Geldbetrag von € 4.700,00, den ihm die Klägerin angeblich wegen einer Fehlbuchung irrtümlich überwiesen habe, auf das Konto einer Privatperson zurückzuüberweisen. Deshalb habe er bei der Klägerin angerufen, um mit einem Vorgesetzten des Beklagten zu sprechen. Er wisse nicht mehr mit welcher Person er telefoniert habe, zu der er durchgestellt worden sei. Es habe sich um einen Mann gehandelt, genauere Angaben könne er nicht machen.

Im Fall des Kunden Sch. hat die Klägerin keinen Schaden erlitten, weil dieser Kunde misstrauisch geworden ist. Zehn andere Kunden der Klägerin haben die Machenschaften des Beklagten (angebliche Fehlüberweisung und Rücküberweisung auf ein anderes Konto) nicht durchschaut, so dass der Klägerin - was unstreitig ist - durch dieses Tatmuster des Beklagten insgesamt ein Schaden von € 66.083,93 entstanden ist. Es ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin aufgrund eines Telefonanrufs des Zeugen Sch. bei einer männlichen Person, an die er sich nicht erinnern kann, Kenntnis von diesen Machenschaften hatte oder dass ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH 24.07.2012 - II ZR 177/11 - Rn. 17, NJW-RR 2012, 1240). Aus einem Telefonanruf des Kunden Sch. bei einem unbekannten männlichen Mitarbeiter der Klägerin, lässt sich keine grobfahrlässige Unkenntnis von den Vorsatzstraftaten des Beklagten herleiten.

Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Berufungskammer folgt, kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an. Dieser muss sich das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat (BGH 13.12.2012 - III ZR 298/11 - Rn. 19, NJW 2013, 448). Dafür, dass der Kunde Sch. mit einem "Wissensvertreter" der Klägerin iSd. § 166 Abs. 1 BGB telefoniert hat, hat der Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände trägt, nichts vorgetragen.

Die Klägerin hat erst nach dem Ausscheiden des Beklagten im Januar 2011 nach Eingang der Rechnung einer Wäscherei über die Reinigung von Fußballtrikots das für die Betriebsfußballmannschaft ("K.-Fußballer") eingerichtete Konto Nr. 000 000 000 bei der Sparkasse N., auf das der Beklagte Zugriff hatte, überprüft und dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, die sie dazu veranlasst haben, weitere Nachforschungen anzustellen und auch Strafanzeige zu erstatten. Die Klage ist am 30.12.2011 und damit für alle Schadensersatzansprüche ab 2001 noch innerhalb der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB dem Beklagten zugestellt worden; sie hat den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB.

c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte wegen der angerichteten Schäden im Einzelnen verpflichtet ist, an die Klägerin insgesamt € 230.469,27 zu zahlen, nicht zu beanstanden.

aa) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 66.083,93 (Stichwort: "Rücküberweisungen von Kunden") zu zahlen.

Der Beklagte bestreitet nicht, dass er die Klägerin um € 66.083,93 geschädigt hat, indem er in insgesamt 10 Fällen von April 2001 bis November 2005 rechtsgrundlose Geldüberweisungen der Klägerin in einer Gesamthöhe von € 66.083,93 an verschiedene Kunden veranlasst hat, die Kunden anschließend durch Täuschung zur Rücküberweisung der eingegangenen Beträge auf das allein seiner Verfügung unterliegende Sparkonto Nr. 301 710 455 bei der Sparkasse N. bewegt und schließlich persönlich die eingegangenen Beträge vereinnahmt hat.

Wie oben - unter Ziff. II. 2. a) und b) der Entscheidungsgründe - ausgeführt, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen.

Der Vorwurf der Berufung, die Klägerin treffe ein "evidentes Organisationsverschulden" ist nicht berechtigt. Der Beklagte kann der Klägerin kein schadensursächliches Mitverschulden anlasten, weil es ihm über mehrere Jahre gelungen ist, Straftaten zu begehen, die zu ihrer Schädigung geführt haben. Dafür, dass ein unzureichendes Kontrollsystems für den Schaden der Klägerin kausal verantwortlich ist, wofür der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch ein optimales Kontrollsystem ist nicht stets einer besonderen kriminellen Energie gewachsen (zu diesem Aspekt BGH 30.09.2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR 2004, 45). Im Streitfall haben nicht die Kontrollmechanismen der Klägerin versagt, sie wurden vielmehr durch Fälschung von Unterschriften sowie durch Täuschung von Vorgesetzten, anderen Mitarbeitern und Kunden zielgerichtet unterlaufen.

bb) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin € 26.488,64 (Stichwort: "Abhebungen Sparkonto K.-Fußballer" [€ 48.988,64 - € 22.500,00]) zu zahlen.

Bereits die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte unstreitig für die Betriebsfußballmannschaft ("K.-Fußballer") bei der Sparkasse N. ein Konto Nr. 000 000 000 angelegt, auf das der Beklagte als sog. Teamcaptain Zugriff hatte, um damit sämtliche Aufwendungen für die Mannschaft zu bestreiten. Die Klägerin zahlte unstreitig für die Jahre 2001 bis 2011 Sponsoringbeträge in einer Gesamthöhe von € 22.500,00 auf das Konto ein. Der Beklagte hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin dieses Sparkonto wie eine "Schwarze Kasse" missbraucht. Auf diesem Konto gingen nicht nur die Sponsoringbeträge, sondern auch andere Geldbeträge ein, die sich der Beklagte dorthin hat überweisen lassen. Der Beklagte hat über die Jahre, was ebenfalls unstreitig ist, insgesamt € 48.988,64 von diesem Konto abgehoben. Ob die Ansicht des Arbeitsgerichts zutrifft, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Sponsoringbeträge von € 22.500,00 - zumindest teilweise - zurückzuzahlen, weil die Klägerin die zweckwidrige Verwendung der freiwillig geleisteten Fördermittel für die Fußballmannschaft nicht substantiiert vorgetragen habe, ist mangels Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht zu prüfen. Jedenfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen € 48.988,64 und € 22.500,00, mithin € 26.488,64, zu zahlen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Differenzbeträge jeweils kurz nach der Einzahlung vom Sparkonto abgehoben, ohne dass sich ein Bezug zum Betriebsfußball herstellen ließe.

Die Erwägungen der Berufung zum rechtlichen Status der Betriebsfußballmannschaft als "BGB-Gesellschaft", mit der Rechtsfolge, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, Ansprüche gegen den Beklagten wegen Veruntreuung der Geldbeträge auf diesem Sparkonto geltend zu machen, sind fehlsam. Die Sportgruppe hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen, dass der Beklagte nach Gutdünken für seine privaten Zwecke hätte verwenden dürfen. Er war vielmehr gegenüber der Klägerin weisungsgebunden und zur zweckentsprechenden Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet.

Auch mit dem Argument, die Klägerin habe die Geldbeträge, die sie der Fußballmannschaft gewährt habe, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt, kann der Beklagte seine Haftung für den verursachten Schaden nicht ausschließen oder mindern. Soweit der Klägerin Steuervorteile entstanden sein sollten, sind diese bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Ersatzleistung wieder zu korrigieren (BGH 01.03.2011 - XI ZR 96/09 - Rn. 8, 13 mwN, DB 2011, 1158).

Soweit der Beklagte einwendet, die Nachlässigkeit der Klägerin, die von ihm keine weitergehenden Belege, Quittungen oder sonstigen Verwendungsnachweise gefordert habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen, muss sich die Klägerin ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen. Der Beklagte, der die Klägerin über Jahre hinweg vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe leichtfertig gehandelt, weil sie ihm vertraut und ihn nur nachlässig kontrolliert habe.

Wie oben - unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe - ausgeführt, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen.

cc) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin € 35.702,10 (Stichwort: "Kassenbarauszahlungen") zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Beklagte in insgesamt 77 Fällen in einer Gesamthöhe von € 35.702,10 Bargeld aus der Kasse hat auszahlen lassen, indem er die Unterschriften der die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter gefälscht oder ihnen tatsächlich nicht gegebene Rechtsgründe vorgetäuscht hat. Er ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht unsubstantiiert. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift unter zulässiger Bezugnahme auf eine anliegende Tabelle ("Übersicht Kassenauszahlungen", Anlage K 35, Bl. 141/142 d.A.) ausgeführt, dass sich der Beklagte in den Jahren von 2002 bis 2008 insgesamt € 35.702,10 in bar aus der Kasse hat auszahlen lassen, ohne dass eine Veranlassung durch den Betriebssport bestanden habe.

Der Beklagte durfte dieses Vorbringen nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Zwar gilt allgemein, dass die geordnete Darstellung von Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann. Hinsichtlich der Aufzählung der 77 Kassenauszahlungen, die an den Beklagten erfolgt sind, hat die Klägerin auf eine zweiseitige Tabelle verwiesen, was hinsichtlich der Vielzahl einzelner Positionen sachgerecht ist. Letztlich ist es unerheblich, dass die Klägerin die 77 Einzelpositionen in übersichtlicher Tabellenform als Anlage K 35 vorgelegt hat, anstatt sie in die Klageschrift zu kopieren. Dem Beklagten war zuzumuten, die in nachvollziehbarer Weise aufgearbeitete Tabelle durchzuarbeiten und zu den einzelnen durchnummerierten Positionen Stellung zu nehmen. Es ist keineswegs so, dass er sich aus der Tabelle selbst hätten zusammensuchen müssen, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe errechnete. Der in der Klageschrift zusammengefasst wiedergegebenen Betrag von € 35.702,10 ließ sich ohne Mühe aus der Tabelle nachvollziehen.

Wenn der Beklagte geltend machen will, dass der Klägerin durch die Kassenbarauszahlungen kein Schaden entstanden ist, weil er die 77 aufgeführten Auszahlungsbeträge für die Betriebsfußballmannschaft verwendet habe, so ist er verpflichtet, detailliert vorzutragen, welche Beträge er für den Betriebssport und nicht für sich privat verwendet hat. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

dd) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 20.710,00 (Stichwort: "Fall T.") zu zahlen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass ihr Kunde T., Betreiber des Cafés am Kurpark E., dem Beklagten zur Begleichung seiner Versorgungsschulden ausweislich der vorgelegten Quittungsdurchschläge (Bl. 263 ff d.A.) von Mai 2009 bis April 2010 insgesamt € 20.710,00 in bar übergeben hat, die der Beklagte jedoch nicht an sie abgeführt, sondern selbst vereinnahmt habe.

Diesen Vortrag kann der Beklagte nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da der Beklagte ausweislich der vorgelegten Quittungsdurchschriften dem Kunden T. den Empfang des Bargeldes quittiert hat, ist ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen prozessual unbeachtlich. Für Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten besteht grundsätzlich eine Pflicht der Partei, sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen. Das Vorbringen der Klägerin ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

ee) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 56.792,16 (Stichwort: "Fall Kur- und Sporthotel F.") zu zahlen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts in keiner Weise zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte im Mai 2009 ausstehende Forderungen der Klägerin gegen den Kunden Kur- und Sporthotel F. aus D. in einer Gesamthöhe von € 59.653,58 unter Fälschung der Unterschrift seines Vorgesetzten mit der Begründung "Insolvenz" ausgebucht habe (Bl. 92 d.A.). Tatsächlich habe der Kunde F. dem Beklagten in der Zeit vom Juli 2007 bis Juni 2008 insgesamt 13 Schecks über einen Gesamtbetrag von € 56.972,16 überreicht, die dem Konto des Kunden werthaltig belastet worden seien. Der Beklagte habe die Schecks nicht an sie weitergeleitet, sondern die Scheckbeträge für sich selbst vereinnahmt. Von 5 Schecks über Beträge iHv. insgesamt € 14.000,00 legte die Klägerin darüber hinaus Ablichtungen nebst Einlieferungsformularen zwecks Gutschrift auf dem Konto der Ehefrau des Beklagten bei der W.bank vor (Bl. 601 ff d.A.).

Dem Beklagten ist es verwehrt, diesen substantiierten Vortrag der Klägerin pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Bei eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen ist eine Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen nicht zulässig. Über die Höhe der veruntreuten Geldbeträge verfügt der Beklagte zweifellos über eigene Wahrnehmungen, so dass die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO greift.

ff) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 5.000,00 (Stichwort: "Auszahlungsanweisung Zuschuss Betriebssport") und iHv. € 14.929,28 (Stichwort: "Scheck E.-Rückerstattung") zu zahlen.

Der Beklagte bestreitet nicht, dass er im Mai 2006 unter Fälschung der Unterschrift seines Vorgesetzten oder jedenfalls durch dessen Täuschung eine Auszahlungsanweisung mit dem Stichwort "Zuschuss Betriebssport" über € 5.000,00 gefertigt (Bl. 61 d.A.) und diesen Geldbetrag auf das Konto seiner Ehefrau bei der W.bank überwiesen hat (Kontoübersicht, Bl. 597 d.A.).

Der Beklagte bestreitet auch nicht, die Klägerin im August 2008 darüber getäuscht zu haben, dass eine Kundin (Kläranlagenbetriebsverband E.- und W.) eine E.-Rückerstattung über € 14.929,28 mittels Scheck wünsche, und den von der Klägerin ausgestellten Scheck über diese Summe auf seinem Privatkonto bei der S.-Bank eingelöst hat (Kontoauszug, Bl. 618 d.A.).

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2 a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

gg) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 2.464,66 (Stichwort: "Scheck N.") zu zahlen.

Im Februar 2007 reichte der Beklagte unstreitig einen auf die Sparkasse W. bezogenen, an die Klägerin adressierten Scheck über € 2.464,66 (ausgestellt in L. am 18.01.2007) ein, dessen Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau bei der W. Bank erfolgte, über das er selbst verfügungsberechtigt war (Kontoübersicht, Bl. 594-596 d.A.).

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der diesbezügliche Schadensersatzanspruch der Klägerin - wie oben unter Ziff. II. 2 a) und 2 b) ausgeführt - weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen.

hh) Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 2.300,00 (Stichwort: "Rückerstattung Kaution") zu zahlen.

Der Beklagte hat unstreitig unter Fälschung der Unterschrift und Täuschung seines unmittelbaren Vorgesetzten diesen veranlasst, für die Kundin Sport- und Freizeitanlage K. GmbH (Bl. 64 d.A.) unter dem Stichwort "Rückerstattung Kaution" im Februar 2008 einen Betrag von € 1.000,00 zur Auszahlung anzuweisen. Im Juli 2008 hat er mit dem gleichen Tatmuster eine Auszahlungsanweisung über € 1.300,00 an die Kundin E. H. (Café B.) veranlasst (Bl. 65 d.A.). Beide Geldbeträge hat er seinem Privatkonto gutschreiben lassen.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind entgegen der Ansicht der Berufung - wie oben unter Ziff. II. 2 a) und 2 b) der Entscheidungsgründe ausgeführt - weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen.

ii) Die geltend gemachten Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind gemäß §§ 849, 288 Abs. 1 BGB begründet. Der Zinsbeginn ist antragsgemäß auf den 01.01.2011 festzusetzen. Der Zinsanspruch gegen den Deliktsschuldner entsteht bereits mit dem Schadensereignis. Vorliegend lagen sämtliche Rechtsgutsverletzungen vor dem 01.01.2011.

3. Die Klage auf Feststellung, dass der Schadensersatzforderung iHv. € 230.469,27 Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegen, ist im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO zulässig und begründet. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Für die Klägerin besteht das Risiko, dass es früher oder später zu einer Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Schadenersatzforderung kommt. Die Klägerin hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht einen Titel vorzulegen, aus dem sich der deliktische Schuldgrund und der von § 850 f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben. Diese Feststellung des Prozessgerichts bindet das Vollstreckungsgericht (BGH 10.03.2011 - VII ZB 70/08 - Rn. 8-9, Juris). Im Übrigen nehmen Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Privatinsolvenz zum Schutz des geschädigten Gläubigers nicht an einer Restschuldbefreiung teil (§ 302 Nr. 1 InsO).

Die Feststellungsklage ist begründet. Wie oben unter Ziff. II. 2. der Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt, folgen die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in einer Gesamthöhe von € 230.469,27 aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt € 286.631,63. Er setzt sich zusammen aus den bezifferten Zahlungsforderungen von € 254.734,80 und € 4.380,91 sowie der Forderung auf Auskunft über den Verbleib und die Verwendung der Quittungen, die mit € 4.000,00 zu bewerten ist. Zu addieren ist der Streitwert des Feststellungsantrags wegen des Widerrufs der betrieblichen Altersversorgung, der € 23.515,92 (36 Monate x € 653,22) beträgt. Der Beklagte obsiegt mit € 31.896,83, dies entspricht einer gerundeten Quote von 11 Prozent.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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