LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011 - 3 Sa 125/11
Fundstelle
openJur 2020, 16879
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Gehalt für die Monate Juni und Juli 2010, einer Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2007 bis 2010 und eines Schmerzensgeldes verpflichtet ist. Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung nicht verrechneter (Vorschuss-)Zahlungen in Anspruch.

Der am ... März 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem im Bereich des Aluminiumbaus tätigen Unternehmen, seit dem 1. Februar 1984 zunächst als technischer Zeichner und ab dem 1. Juni 1996 als Projektgruppenleiter beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis hatte der Kläger zum 31. Dezember 2004 selbst gekündigt.

Ab dem 2. Januar 2007 wurde der Kläger von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2007 (Bl. 32 bis 37 d.A.) als "Leiter Arbeitsvorbereitung" gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500,00 EUR erneut eingestellt. Ab April 2007 wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers auf 5.000,00 EUR und ab Juli 2007 auf 5.200,00 EUR erhöht. Ab Juni 2007 stand ihm vorübergehend ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Im Jahr 2007 erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss in Höhe von 477.891,76 EUR. Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2007 (Bl. 15 d.A.) rechnete die Beklagte eine "Gewinnbeteiligung 2007" in Höhe von 37.300,00 EUR ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen an den Kläger aus. Im Jahr 2008 erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss in Höhe von 392.441,56 EUR. Mit der Abrechnung für den Monat März 2009 (Bl. 16 d.A.) rechnete die Beklagte eine "Prämie" in Höhe von 25.000,00 EUR ab und zahlte den sich hiernach ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen an den Kläger aus. Für das Jahr 2009 zahlte die Beklagte keine Erfolgsbeteiligung an den Kläger.

Während der Beschäftigungszeit des Klägers leistete die Beklagte mehrere als "Vorschuss" bezeichnete Zahlungen an den Kläger. Am 16. Oktober 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.000,00 EUR. Mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 17. März 2009 (Bl. 45 d.A.) bestätigten die Parteien, dass die Beklagte dem Kläger am 16. Oktober 2008 einen Vorschuss in Höhe von 22.000,00 EUR gewährt hat. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien mit diesem Schreiben, dass die Beklagte zur Rückerstattung zunächst einen Betrag in Höhe von 4.199,40 EUR von der Lohnabrechnung März 2009 im Hinblick auf die in diesem Monat anfallende Gewinnausschüttung für das Jahr 2008 abziehen wird und ab dem Monat April 2009 monatlich 500,00 EUR vom Lohn des Klägers einbehält, so dass die Rückzahlung im März 2012 mit einem Restbehalt von 300,60 EUR endet. Am 22. Juni 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine weitere als "Vorschuss" bezeichnete Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR. Hierzu unterzeichneten die Parteien ein Schreiben vom 25. Juni 2009 (Bl. 46 d.A.), nach dem die Beklagte am 22. Juni 2009 einen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR gewährt hat und ab der Abrechnung für den Monat Juni 2009 monatlich 100,00 EUR vom Lohn des Klägers einbehält, so dass die Rückzahlung im September 2012 endet. Neben den beiden vorgenannten Zahlungen gewährte die Beklagte dem Kläger dreimal einen Vorschuss in Höhe von jeweils 600,00 EUR.

Auf den am 16. Oktober 2008 gewährten "Vorschuss" in Höhe von 22.000,00 EUR wurden bis zum 31. Mai 2010 insgesamt 10.699,40 EUR mit Nettogehaltsansprüchen des Klägers verrechnet, so dass zum 31. Mai 2010 noch ein Restbetrag in Höhe von 11.300,60 EUR offenstand. Auf den "Vorschuss" vom 25. Juni 2009 in Höhe von 4.000,00 EUR wurden bis zum 31. Mai 2010 1.200,00 EUR verrechnet, so dass zum 31. Mai 2010 noch ein Restbetrag in Höhe von 2.800,00 EUR offenstand. Von den drei gewährten Vorschusszahlungen in Höhe von jeweils 600,00 EUR verrechnete die Beklagte 600,00 EUR mit der Lohnabrechnung Januar 2010, so dass zum 31. Mai 2010 noch 1.200,00 EUR offenstanden.

Mit den Abrechnungen für die Monate Juni und Juli 2010, die jeweils ein Gehalt in Höhe von 5.200,00 EUR brutto und einen sich danach ergebenden Netto-Verdienst in Höhe von jeweils 3.731,17 EUR ausweisen, brachte die Beklagte eine Vorschusszahlung in Höhe von 600,00 EUR für Juni 2010 und eine Vorschusszahlung in Höhe von 600,00 EUR für Juli 2010 jeweils in Abzug. Unter Berücksichtigung der in beiden Abrechnungen ausgewiesenen weiteren Netto-Bezüge ("AG-Zuschuss zur PV" in Höhe von 14,84 EUR und "AG-Anteil zur freiw. KV" in Höhe von 232,93 EUR) verbleibt ein Nettobetrag in Höhe von jeweils 3.378,94 EUR für die Monate Juni und Juli 2010, den die Beklagte nicht an den Kläger zur Auszahlung brachte, sondern mit den weiteren gewährten "Vorschussleistungen" verrechnete.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer im Juni 2010 ausgesprochenen Eigenkündigung des Klägers zum 31. Juli 2010.

Mit seiner Klage vom 16. September 2010, die der Beklagten am 25. September 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger sein Gehalt für die Monate Juni und Juli 2010 in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR brutto, eine Erfolgsbeteiligung für 2007 in Höhe von weiteren 10.489,00 EUR brutto, eine Erfolgsbeteiligung für 2008 in Höhe von weiteren 14.244,00 EUR brutto, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Jahresüberschuss für 2009 und den in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 erwirtschafteten Gewinn sowie Zahlung der sich hiernach ergebenden Gewinnbeteiligung von 10 %, ein qualifiziertes Zeugnis und 5.200,00 EUR Schmerzensgeld verlangt.

Im Kammertermin vom 20. Januar 2011 vor dem Arbeitsgericht Koblenz haben die Parteien einen Teil-Vergleich in Bezug auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geschlossen.

Der Kläger hat vorgetragen, nach dem Ausscheiden des damaligen Geschäftsführers, Herrn Pf., habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn im April 2007 zu sich gerufen und ihm gesagt, er könne einen großen Karrieresprung machen und der zukünftige Geschäftsführer der Beklagten werden. Dabei sei vorgesehen gewesen, als Nachfolger für den Ende März 2007 ausgeschiedenen Geschäftsführer Herrn Pf. zwei Geschäftsführer zu bestellen, einen kaufmännischen Geschäftsführer und einen technischen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm zunächst die Position als technischer Leiter angeboten. Er habe ein Gehalt in Höhe von 5.000,00 EUR, einen Geschäftswagen und 10 % vom Gewinn des Unternehmens erhalten sollen. Nach einer Probezeit habe die Ernennung zum technischen Geschäftsführer erfolgen sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm gesagt, dies gelte ab 1. April 2007, er könne sich auf sein Wort verlassen, schließlich kenne man sich ja schon lange. Daraufhin habe er eingewilligt und die Position des technischen Leiters übernommen. Als kaufmännischer Leiter habe Herr Sch. eingestellt werden sollen. Im April 2007 habe es zwischen ihm, Herrn Sch. und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch gegeben, in dem festgelegt worden sei, dass beide, d.h. er selbst und Herr Sch., den gleichen Vertrag bekommen sollten, also beide auch mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Geschäftsergebnisses. Im Mai 2007 habe die Beklagte ihm ein entsprechendes Vertragsangebot übersandt. Dieser von ihm vorgelegte Vertrag vom 1. Mai 2007 (Bl. 6 bis 10 d.A.) sei jedoch nicht unterzeichnet worden, weil beide Parteien dies angesichts des jahrelangen Vertrauensverhältnisses für nicht erforderlich erachtet hätten. Sein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 habe sich in seiner Personalakte befunden. Die damalige Lohnbuchhalterin der Beklagten, Frau E. B., habe den Vertrag in der von ihm vorgelegten Form im Dezember 2007 in seiner Personalakte gesehen. Bei der ersten Auszahlung der Gewinnbeteiligung im Dezember 2007 habe Frau B. seinen Vertrag überprüft und nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Im März 2010 habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn gefragt, ob er "doof" sei. Als er seinen gesetzlichen und vertraglichen Jahresurlaub für das Jahr 2010 beantragt habe, habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten vorgeworfen, er "gefährde die Firma". Bei gleicher Gelegenheit habe der Geschäftsführer der Beklagten ihm vorgeworfen, ihm sei "alles egal". Er sei dadurch mit multiplen Körperbeschwerden, wie Magen-Darm-Störungen, Schlafstörungen und depressiven Störungen, erkrankt, die laut dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. November 2010 (Bl. 62 d.A.) zu seiner Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Juli 2010 geführt hätten. Seine Erkrankung sei allein auf die von ihm geschilderten Beleidigungen und Unterstellungen durch den Geschäftsführer der Beklagten zurückzuführen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,00 EUR brutto als Gehalt für Juni 2010 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,00 EUR brutto als Gehalt für Juli 2010 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.489,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2007 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.244,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2008 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage des Jahresabschlusses 2009 Auskunft zu erteilen über den Jahresüberschuss des Jahres 2009 und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung Auskunft zu erteilen über den bis 31. Juli 2010 erwirtschafteten Gewinn und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,00 EUR als Schmerzensgeld zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.342,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat erwidert, der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 sei ihr völlig unbekannt. Dieser Arbeitsvertrag sei von der Geschäftsleitung nie geschrieben, geschweige denn vorher gesehen und auch nicht im Sekretariatscomputer gespeichert worden. Die Gehaltserhöhung ab April 2007 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass beabsichtigt gewesen sei, den Kläger nach einer gewisser Einarbeitungszeit unter Umständen als Geschäftsführer im technischen Bereich einzustellen. Ihr Geschäftsführer habe daher dem Kläger zunächst angeboten, teilweise den Arbeitsbereich des ausgeschiedenen Geschäftsführers, Herrn Pf., zu übernehmen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zunächst den Teilaufgabenbereich des Herrn Pf. mit übernommen habe, sei sein Gehalt dann auf 5.200,00 EUR erhöht worden. Hingegen habe dem Kläger kein Anspruch auf irgendwelche Gratifikationen zugestanden. Soweit Gratifikationszahlungen erfolgt seien, sei dies auf freiwilliger Basis geschehen. Bereits nach kurzer Zeit habe sie festgestellt, dass der Kläger mit dem teilweise übernommenen Aufgabenbereich mehr als überfordert gewesen sei, so dass man einvernehmlich zu dem Entschluss gekommen sei, den Kläger gerade nicht als Geschäftsführer einzustellen. Dementsprechend habe man dann dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag vom 3. September 2008 (Bl. 38 bis 42 d.A.) unterbreitet, wonach er nunmehr als Projektleiter habe eingestellt werden sollen. Aus irgendwelchen Gründen sei dieser Arbeitsvertrag weder vom Kläger noch von ihr unterzeichnet worden, obwohl der Inhalt zwischen den Parteien abgesprochen gewesen sei. Ab dem 1. September 2008 stünden dem Kläger im Hinblick auf den von ihm nicht mehr wahrgenommenen Aufgabenbereich des ursprünglichen Geschäftsführers, Herrn Pf., keine irgendwie gearteten Sondergratifikationen zu. Vielmehr habe man es entgegenkommenderweise bei dem Bruttomonatsgehalt von 5.200,00 EUR belassen. Die vom Kläger behaupteten ehrenrührigen Aussagen ihres Geschäftsführers habe es nicht gegeben. Unabhängig davon sei der Tatbestand des "Mobbings" selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az: 3 Ca 2204/10) der Klage nur hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsansprüche für die Monate Juni und Juli 2010 in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR abzüglich 2.735,51 EUR netto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage der Beklagten hat das Arbeitsgericht vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Gehaltsanspruch des Klägers in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR brutto für die Monate Juni und Juli 2010 in Höhe des pfändbaren Betrages von 2.135,51 EUR netto durch Aufrechnung erloschen und in Höhe von weiteren 600,00 EUR durch den verrechneten Vorschuss erfüllt sei. Im Übrigen sei die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung gemäß § 394 BGB unzulässig, weil es sich bei den als "Vorschuss" bezeichneten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 22.000,00 EUR und 4.000,00 EUR nicht um Vorschüsse im rechtlichen Sinne, sondern um Darlehen gehandelt habe. Die rechtliche Einordnung einer Zahlung als Darlehen oder Gehaltsvorschuss richte sich nicht nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung, sondern nach dem materiellen Inhalt der jeweiligen Abrede. Im Hinblick darauf, dass sowohl der gezahlte Betrag in Höhe von 22.000,00 EUR als auch der gezahlte Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR das monatliche Nettogehalt des Klägers überstiegen, seien diese als Darlehen zu qualifizieren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die jeweils begehrte Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2007 bis 2010, weil er für den Abschluss einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Zahlung einer jährlichen Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Unternehmensgewinns beweisfällig geblieben sei. Hinsichtlich des angeführten Gesprächs im April 2007 mit Herrn Sch. und dem Geschäftsführer der Beklagten habe der Kläger eine Schlussfolgerung ("also") getroffen, ohne die entsprechenden Tatsachengrundlagen zu benennen. Dem Vortrag des Klägers könne lediglich entnommen werden, dass beabsichtigt gewesen sei, dass er einen Vertrag mit einer Gewinnbeteiligung von 10 % des Unternehmensgewinns habe erhalten sollen, nicht aber, dass bereits eine dahingehende Einigung getroffen worden sei. Auch der weitere Vortrag des Klägers sei mangels fehlender Substantiierung nicht geeignet, die von ihm behauptete mündliche Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung zu stützen. Selbst wenn sich der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag gemäß seinem Vortrag im Dezember 2007 in seiner Personalakte befunden habe, belege dies nicht, dass die Inhalte des nicht unterzeichneten Arbeitsvertrages mündlich zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, was genau die ehemalige Lohnbuchhalterin der Beklagten, Frau B., mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen habe und auf welcher Grundlage eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt worden sei bzw. nach Absprache habe erfolgen sollen. Auch die Frage, inwieweit Frau B. den Vertrag des Klägers überprüft habe, lasse der Vortrag des Klägers völlig offen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger u.a. eine Differenzzahlung für das Jahr 2007 geltend mache, hätte es einer weiteren Darlegung bedurft, warum Frau B. einen Auszahlungsbetrag von weniger als 10 % des Unternehmensgewinns an den Kläger angewiesen habe. Weiterhin bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers genüge im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der dem Geschäftsführer der Beklagten gemachten Vorwürfe bereits nicht den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachvortrag. Weder aus dem vorgelegten Attest noch aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, welche tatsächlichen Grundlagen die Hausärztin des Klägers ihrer Diagnose zugrunde gelegt habe. Die Widerklage sei begründet, weil der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des noch offenen Betrages der Darlehensvaluta aus den Darlehen vom 16. Oktober 2008 und 22. Juni 2009 zustehe.

Gegen das ihm am 4. Februar 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 4. Mai 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Mai 2011 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche in Bezug auf die begehrten Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 2007 bis 2010 (Anträge zu 3 bis 6) und den Schmerzensgeldanspruch (Antrag zu 7) weiter, während er das Urteil des Arbeitsgerichts nicht angefochten hat, soweit die auf Zahlung des Gehalts für die Monate Juni und Juli 2010 gerichteten Anträge zu 1 und 2 teilweise in Höhe des jeweils in Abzug gebrachten Nettobetrages von 2.735,51 EUR abgewiesen worden sind. Im Übrigen hat der Kläger die Berufung im Termin vom 23. August 2011 zurückgenommen, soweit das Arbeitsgericht der Widerklage stattgegeben hat.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Februar 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 1. März 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. März 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. März 2011 eingegangen, begründet.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise der Ansicht, dass er seinen Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung nicht substantiiert nachgewiesen habe. Es sei unzutreffend, dass er bei dem von ihm vorgetragenen Gespräch im April 2007 mit dem von ihm gebrauchten Wort "also" lediglich eine Schlussfolgerung gezogen und keine Tatsachen vorgetragen habe. Vielmehr habe er das Wort "also" nicht schlussfolgernd, sondern erläuternd verwandt. Er stelle daher klar, dass in dem im April 2007 geführten Gespräch zwischen ihm und Herrn Sch. einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits festgelegt worden sei, dass beide - er selbst und Herr Sch. - den gleichen Vertrag bekommen sollten, insbesondere beide auch mit Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Geschäftsergebnisses. Bei dem von ihm angebotenen Beweis (Zeugnis des Herrn Sch.) handele es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, sondern um ein substantiiertes Beweisangebot. Arbeitsverträge könnten zur Gänze oder in Teilen auch mündlich geschlossen werden. Die unter Anwesenheit des Zeugen Sch. abgegebene Zusage einer jährlichen Gewinnbeteiligung von 10 % des Unternehmensgewinns stelle keinen Sekundärbeweis, vergleichbar einem Hörensagen, sondern eine Rechtsgrundlage seines Anspruchs dar. Dass schon die mündliche Vereinbarung nach dem Willen der Parteien maßgeblich gewesen sei, zeige sich an der Tatsache, dass andere Teile der Vereinbarung, z.B. das auf 5.000,00 EUR erhöhte Gehalt, sofort im April 2007 umgesetzt worden seien. Weiterhin habe er Beweis dafür angeboten, dass der Vertrag vom 1. Mai 2007 in seiner Personalakte gewesen sei und Frau B. im Dezember 2007 vor Auszahlung der ersten Gewinnbeteiligung mit dem Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen sowie danach die Auszahlung an ihn vorgenommen habe. Auch diese Beweisangebote seien hinreichend substantiiert. Es könne von ihm nicht verlangt werden, den Wortlaut des Gespräches zwischen der Zeugin und dem Geschäftsführer der Beklagten wiederzugeben, da er bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht anscheinend der ihm entgegen § 139 ZPO nicht mitgeteilten Meinung gewesen sei, es bestünde ein Widerspruch zwischen der im Dezember erfolgten Auszahlung und der tatsächlichen Höhe des Anspruchs auf Erfolgsbeteiligung, sei dies bereits deshalb unzutreffend, weil bei einer Auszahlung im Dezember das tatsächliche Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit des laufenden Geschäftsjahres regelmäßig noch nicht abschließend festgestellt werden könne. Im Hinblick darauf, dass der berichtigte Jahresabschluss 2007 von der Beklagten am 31. August 2009 veröffentlicht worden sei, vermute er, dass die Zahlung im Dezember 2007 auf Basis von vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen erfolgt sei. Die Beklagte habe ihm die Berechnungsgrundlagen nicht mitgeteilt. Er sei insoweit gutgläubig gewesen, dass die Beklagte die korrekten Beträge zur Auszahlung bringen würde. Die von ihm behaupteten Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten, er sei doof (März 2010), er gefährde die Firma und ihm sei wohl alles egal, seien unter vier Augen gefallen. Im Hinblick darauf, dass er deshalb keine Zeugen benennen könne, hätte seine Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO oder seine Anhörung gemäß § 141 ZPO erfolgen müssen, was unterblieben sei. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, weil das Arbeitsgericht insoweit zutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Zahlungen der Beklagten in Höhe von 22.000,00 EUR und 4.000,00 EUR schon wegen der Höhe der Zahlungen nicht um Vorschüsse, sondern um Darlehen gehandelt habe. Eine Deklarierung der Zahlungen in den Gehaltsabrechnungen als Vorschuss sei nicht geeignet, die rechtliche Einordnung als Arbeitgeberdarlehen zu entkräften. Auch zinslose Darlehen seien rechtlich zulässig und im Privat- und Wirtschaftsleben nicht unüblich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 - teilweise abzuändern, soweit die Klage in Bezug auf die zuletzt gestellten Anträge zu 3 bis 7 abgewiesen wurde, und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.489,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2007 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.244,00 EUR brutto als weitere Erfolgsbeteiligung für 2008 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage des Jahresabschlusses 2009 Auskunft zu erteilen über den Jahresüberschuss des Jahres 2009 und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung Auskunft zu erteilen über den bis 31.07.2010 erwirtschafteten Gewinn und hiervon den Betrag von 10 % als Gewinnbeteiligung an ihn zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.200,00 EUR als Schmerzensgeld zu bezahlen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 - 3 Ca 2204/10 - die Klage insgesamt abzuweisen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nur eine Verrechnung mit den Vorschusszahlungen in Höhe der Pfändungsfreigrenzen von monatlich 2.735,51 EUR anstatt des von ihr verrechneten Betrages in Höhe von 3.978,94 EUR anerkannt. Es sei von Anfang an bezüglich sämtlicher Zahlungen zwischen den Parteien nicht auf ein Darlehen, sondern jeweils auf Vorschusszahlungen abgestellt worden. Die schriftliche Bestätigung des Klägers sei ein starkes Indiz dafür, dass es sich hier auch tatsächlich um Vorschusszahlungen gehandelt habe. Die Parteien hätten auch keine Verzinsung des Betrages vereinbart, was grundsätzlich bei einem Darlehen allgemein üblich gewesen wäre. Die nicht vereinbarte Verzinsung spreche weiterhin für die Vorschusszahlungen auf den künftigen Lohn. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den von ihr an den Kläger geleisteten Zahlungen um Vorschusszahlungen und nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Dementsprechend würden die Pfändungsfreigrenzen nicht greifen, so dass die Verrechnung der Vorschusszahlungen auf den Juni- und Julilohn 2010 in voller Höhe zulässig und das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern sei. Die Berufung des Klägers sei unbegründet, weil diesem für die Jahre 2007 bis 2010 keine Erfolgsbeteiligung zustehe. Die Ausführungen des Klägers, wonach sie angeblich bei einem Gespräch mit dem Zeugen Sch. erklärt haben solle, dass der Kläger ebenso wie der Zeuge Sch. eine Gewinnbeteiligung von 10 % des Unternehmensgewinns erhalten solle, sei zum einen unzutreffend und zum anderen auch unsubstantiiert. Der Kläger habe nicht konkret vorgetragen, wann, wo und bei welcher Gelegenheit dieses Gespräch mit dem entsprechenden Inhalt überhaupt stattgefunden haben solle. Hintergrund der freiwilligen, von ihr mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2007 geleisteten Sonderzahlung sei der Umstand gewesen, dass durch das plötzliche Ausscheiden des Geschäftsführers, Herrn Pf., eine Lücke im Betriebsablauf entstanden sei, die nach der ursprünglichen Intention der Parteien von dem Kläger habe geschlossen werden sollen. Aus diesem Grunde habe sie sich veranlasst gesehen, eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 an den Kläger auszuzahlen. Diese Zahlung habe jedoch keine Bindungswirkung für die Zukunft gehabt und sei freiwillig ohne jegliche Zahlungsverpflichtung erfolgt. In Anbetracht der von ihr geleisteten erheblichen Vorschusszahlungen sei der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers mehr als zweifelhaft. Falls dem Kläger tatsächlich die von ihm behauptete Gewinnbeteiligung zustehen würde, hätte es nahe gelegen, dass er bei einem finanziellen Engpass zunächst bei ihr die Abrechnung der ihm zustehenden Gewinnbeteiligung angefordert hätte, was zu keinem Zeitpunkt geschehen sei. Selbst wenn das vom Kläger behauptete Gespräch im Jahre 2007 stattgefunden hätte, so könne dies nur vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass der Kläger vollständig den Aufgabenbereich des Herrn Pf. übernehme und dementsprechend auch in Zukunft als Geschäftsführer eingesetzt werde. Da dem Kläger die von ihm versuchte Wahrnehmung des Aufgabenbereichs des Herrn Pf. von Anfang nicht gelungen und dementsprechend auch seine Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer nicht erfolgt sei, habe für sie gar keine Veranlassung zur Auszahlung einer Gewinnbeteiligung an den Kläger bestanden, zumal er ab dem 1. September 2008 in seinem ursprünglichen Betätigungsfeld wieder gearbeitet habe. Dem Kläger stehe auch kein Schmerzensgeld aufgrund "Mobbings" zu. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers sei nach wie vor unsubstantiiert. Ihr Geschäftsführer habe die in Rede stehenden Erklärungen nicht abgegeben. Der Kläger habe nicht dargelegt, wann und wo und bei welcher Gelegenheit diese angeblichen Äußerungen gefallen seien. Selbst wenn man unterstelle, dass diese Erklärungen abgegeben worden seien, begründet dies keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Berufung des Klägers ist mit den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zulässig.

Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nicht angefochten, soweit die Klageanträge zu 1 und 2 in Höhe von jeweils 2.735,51 EUR netto abgewiesen worden sind. Soweit das Arbeitsgericht der Widerklage stattgegeben hat, hat der Kläger die Berufung im Termin vom 23. August 2011 zurückgenommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher rechtskräftig, soweit die Klage mit den auf Zahlung des Gehalts für die Monate Juni und Juli 2010 gerichteten Klageanträgen zu 1 und 2 in Höhe von jeweils 2.735,51 EUR netto abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben worden ist.

In Bezug auf die zuletzt gestellten Berufungsanträge ist die gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und daher zulässig.

B.

In der Sache hat jedoch weder die Berufung des Klägers noch die Berufung der Beklagten Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage in Bezug auf die Klageanträge zu 1 und 2 in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR brutto abzüglich 2.735,51 EUR netto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Erfolgsbeteiligung in Höhe der geltend gemachten Differenzbeträge von 10.489,00 EUR brutto für das Jahr 2007 sowie in Höhe von 14.244,00 EUR brutto für das Jahr 2008 (Klageanträge zu 3 und 4). Der im Wege der Stufenklage verfolgte (Haupt-)Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2009 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 besteht ebenfalls nicht, so dass die mit den Klageanträgen zu 5 und 6 erhobene Stufenklage insgesamt unbegründet ist.

Auf der Grundlage des Vortrags des als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelasteten Klägers lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Zahlung einer jährlichen Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Unternehmensgewinns zustande gekommen ist.

Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 ist von den Parteien unstreitig nicht unterzeichnet worden. Der Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss darauf zu, dass zwischen den Parteien eine entsprechende mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Vortrag des Klägers lediglich entnommen werden kann, dass beabsichtigt war, dass er einen Vertrag mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Unternehmensgewinns erhalten sollte, nicht aber, dass bereits eine dahingehende Einigung getroffen worden ist.

aa) Der Abschluss eines Vertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Eine Willenserklärung erfordert, dass die abgegebene Erklärung aus Sicht des Empfängers auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt. Das Verhalten muss erkennen lassen, dass der Erklärende rechtlich verbindlich handeln will. Daran fehlt es bei Erklärungen, die der Vorbereitung eines Vertragsschlusses dienen oder die lediglich in Aussicht stellen, der Vertrag werde geschlossen. Ob sich der Erklärende tatsächlich schon vertraglich binden will oder erst vorab Informationen erhalten bzw. Vertragsverhandlungen führen möchte, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, bei der auf die Sicht eines objektiven Empfängers abzustellen ist. Hierzu enthält § 154 BGB Auslegungsregeln.

bb) Die pauschale Behauptung, dass in dem angeführten Gespräch im April 2007 zwischen dem Kläger, Herrn Sch. und dem Geschäftsführer der Beklagten "festgelegt" worden sei, dass beide - der Kläger und Herr Sch. - den "gleichen Vertrag bekommen sollten, insbesondere beide auch mit Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Geschäftsergebnisses", lässt mangels näherer Darstellung von Inhalt und Verlauf des Gespräches nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen. Den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Vertrag, den er seiner Darstellung nach "bekommen sollte", haben die Parteien gerade nicht unterschrieben. Zwar kann sich ein Rechtsbindungswille im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Parteien - unabhängig von einer ursprünglich vorgesehenen Vertragsunterzeichnung - mit der tatsächlichen Durchführung des mündlich vorbesprochenen Vertragsverhältnisses beginnen. Im Streitfall kann aber nicht angenommen werden, dass die Parteien in der Folgezeit ihr Vertragsverhältnis auf der Grundlage des nicht unterzeichneten Vertrages vom 1. Mai 2007 tatsächlich durchgeführt haben.

(1) Nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 wird er ab 1. Mai 2007 als technischer Leiter eingestellt (§ 2) und erhält ein Fixgehalt in Höhe von 5.200,00 EUR brutto (§ 4). Abweichend hiervon hat der Kläger ab 1. Mai 2007 nicht 5.200,00 EUR brutto, sondern in den Monaten April, Mai und Juni 2007 lediglich 5.000,00 EUR brutto und erst ab Juli 2007 5.200,00 EUR brutto erhalten. Der nicht unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 sieht vor, dass zum Ende der Probezeit die Ernennung zum Geschäftsführer mit demselben Aufgabengebiet und die Eintragung ins Handelsregister erfolgt (§ 2), was unstreitig nicht stattgefunden hat. Den vom Kläger angeführten Dienstwagen hat er erst ab Juni 2007 erhalten und dann wieder zurückgegeben, nachdem er ab 1. September 2008 wieder in seinem ursprünglichen Aufgabenbereich tätig war. Die für die Jahre 2007 und 2008 ausgezahlte Erfolgsbeteiligung entspricht nicht der im Vertrag vom 1. Mai 2007 vorgesehenen Höhe von 10 % des jährlichen Gewinns. Auch wenn das Geschäftsergebnis im Dezember 2007 noch nicht abschließend festgestellt werden konnte, ändert dies nichts daran, dass allein die tatsächlich im Dezember 2007 erfolgte Auszahlung jedenfalls nicht auf die vom Kläger behauptete Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung von 10 % des Gewinns schließen lässt. Gleiches gilt für die mit der Abrechnung für den Monat März 2009 ausgezahlte Prämie für das Jahr 2008. Allein der Umstand, dass die Beklagte für die Jahre 2007 und 2008, in denen der Kläger noch Aufgaben des ausgeschiedenen Geschäftsführers, Herrn Pf., wahrgenommen hatte, jeweils eine Gewinnbeteiligung bzw. Prämie an den Kläger bezahlt hat, begründet weder eine betriebliche Übung noch eine Vereinbarung der Parteien, nach der auch für die Folgejahre eine Erfolgsbeteiligung geschuldet ist.

(2) Allein die Ankündigung bestimmter Vertragsbedingungen in einem Gespräch, dessen genauer Zeitpunkt, Inhalt und Verlauf nicht hinreichend substantiiert dargestellt ist, lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Erklärungen die Parteien bereits rechtlich verbindlich eine mündliche Einigung bezüglich einer Gewinnbeteiligung von 10 % erzielt haben sollen, zumal der Kläger nach seinem Vortrag einen entsprechenden Vertrag erst noch "bekommen sollte". Indem der Kläger das ihm nach seiner Darstellung im Mai 2007 übersandte Vertragsformular, das seine Ernennung zum Geschäftsführer vorsieht, nicht unterzeichnet hat und in der Folgezeit - einvernehmlich - nicht zum Geschäftsführer bestellt sowie ins Handelsregister eingetragen worden ist, hat er das ihm nach seinem Vortrag unterbreitete Vertragsangebot der Beklagten, das eine Gewinnbeteiligung in der von ihm begehrten Höhe vorsieht, nicht angenommen, sondern abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger eine jährliche Erfolgsbeteiligung in Höhe von 10 % des Gewinns unabhängig von seiner Bestellung zum Geschäftsführer gewähren wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass das vom Kläger behauptete Gespräch im April 2007 ohne nähere Darstellung des Gesprächsinhalts und -verlaufs nicht den Schluss auf einen rechtlich verbindlichen Vertragsschluss der Parteien zulässt, hat das Arbeitsgericht den hierfür angebotenen Zeugen Sch. zu Recht nicht vernommen.

b) Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Vortrag des Klägers, die Lohnbuchhalterin der Beklagten, Frau B., habe den von ihm vorgelegten Vertrag im Dezember 2007 in seiner Personalakte gesehen und "nach Rücksprache" mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Dezember 2007 eine Gewinnbeteiligung an ihn gezahlt, nicht ausreichend ist, um den rechtlichen Schluss auf die von ihm behauptete Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 10 % zu ermöglichen.

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche "Rücksprache" zwischen der Lohnbuchhalterin und dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden haben soll. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Tatsachenermittlung durch das Gericht im Wege einer Vernehmung der benannten Zeugen aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes nicht in Betracht (sog. unzulässiger Ausforschungsbeweis). Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Lohnbuchhalterin zum Ausdruck gebracht hat, dass der nicht unterzeichnete Vertrag vom 1. Mai 2007 mündlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Gemäß den obigen Ausführungen haben die Parteien den vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2007 weder unterzeichnet noch tatsächlich durchgeführt. Soweit sich der Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf die damals beabsichtigte Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer bzw. auf die von ihm vorübergehend erledigten Aufgaben eines technischen Leiters entschieden hat, für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 die ausgezahlte Gewinnbeteiligung zu gewähren, besagt das noch nicht, dass die Parteien eine generelle Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % gemäß dem nicht unterzeichneten Vertrag vom 1. Mai 2007 vereinbart haben.

c) Im Hinblick darauf, dass sich der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag mangels feststellbarer Vereinbarung der Parteien über eine Gewinnbeteiligung von 10 % als unbegründet erweist, ist auch die mit den Klageanträgen zu 5 und 6 erhobene Stufenklage insgesamt abzuweisen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 01. Dezember 2010 - 8 Sa 252/10 - [juris]).

2. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 oder 823 BGB) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldes.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers beschränkt sich im wesentlichen auf die behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten, er sei "doof" (März 2010), er "gefährde die Firma" und ihm sei wohl "alles egal".

Weiterhin hat er ein ärztliches Attest seiner behandelnden Ärzte vom 15. November 2010 vorgelegt, nach dem er vom 2. Juli bis 31. Juli 2010 "wegen Mobbing am Arbeitsplatz" arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Nach diesem Attest habe der Kläger "auf den Druck am Arbeitsplatz mit multiplen Körperbeschwerden wie Magen-Darm-Störungen, Schlafstörungen und depressiven Störungen" reagiert, die "das weitere Arbeiten nicht mehr möglich machten".

Dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt keinen Anspruch auf Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt des "Mobbings".

a) "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, 38, zu B II 1 b der Gründe). Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bzw. den Arbeitgeber verstanden. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum "neutral" sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter - im Regelfall des Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154, zu B II 2 b cc der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 09. Dezember 2009 - 8 Sa 445/09 - [juris], zu II der Gründe). Macht ein Arbeitnehmer einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund "Mobbings" geltend, setzt dieser voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein (Gesamt-)Verhalten eines der in § 253 Abs. 2 BGB benannten Rechtsgüter oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers verletzt hat. Auch in sog. Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Verletzungshandlung (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, 38, zu B II 1 c aa (1) und (3) sowie B II 1 c bb (2) der Gründe).

b) Im Streitfall lässt der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht den Schluss darauf zu, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch vorliegen.

aa) Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Begründung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

(1) Ob ein bestimmtes Gesamtverhalten als rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen, weil das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist. Die Rechtswidrigkeit muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist zunächst zu fragen, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154, B II 3 b cc der Gründe). Nicht jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen, Mitarbeitern, Untergebenen und/oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff einer schmerzensgeldrelevanten unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese, - selbst wenn es dabei zu Kraftausdrücken, verbalen Entgleisungen und ähnlichen zu missbilligenden Verhaltensweisen kommt -, als solche Ausdruck des Ziels sind, den anderen fortgesetzt und systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen (LAG Rheinland-Pfalz 04. Oktober 2005 - 5 Sa 140/05 - [juris], zu B I 1 a bb der Gründe).

(2) Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die dargestellten Anspruchsvoraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch erfüllt sind.

Da der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, 38, zu B II 1 c aa (3)der Gründe).

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat lediglich isoliert einzelne Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten aufgeführt, ohne im Einzelnen darzulegen, wann genau bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang es zu solchen Äußerungen gekommen sein soll. Dementsprechend lässt sich mangels substantiierten Vortrags des Klägers nicht feststellen, aufgrund welchen Geschehensablaufs die angeführten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten als fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander greifende Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen zu bewerten sein sollen, die in ihrer Gesamtheit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzen. Allein die zitierten Äußerungen lassen ohne nähere Darstellung des konkreten Geschehens und Gesamtzusammenhangs kein (Gesamt-) Verhalten erkennen, das eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen könnte.

bb) Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer Kausalverbindung zu einer Pflichtverletzung bzw. einem rechtswidrigen Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten. Der Kläger trägt auch für diesen Kausalzusammenhang die Darlegungs- und Beweislast (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154, zu B II 3 a aa (3) (f) der Gründe).

Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit die von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf ein pflicht- bzw. rechtswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zurückzuführen sein sollen. Allein das vorgelegte ärztliche Attest, in dem unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers auf den von ihm beklagten "Druck am Arbeitsplatz" Bezug genommen wird, besagt noch nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund rechtswidrigen Verhaltens für etwaige durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich ist. Substantiierte rechtsgutverletzende Handlungen, die den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründen könnten, lassen sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht entnehmen (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 20. Juni 2006 - 2 Sa 67/06 - [juris] und 02. August 2007 - 11 Sa 302/07 - [juris]).

Gemäß den obigen Ausführungen kann im Streitfall auch nicht angenommen werden, dass der Kläger fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander greifenden Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen durch den Geschäftsführer der Beklagten ausgesetzt war, die in ihrer Gesamtheit eine Verletzung der Gesundheit des Klägers indizieren könnten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die ihn behandelnden Ärzte die angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen diagnostiziert haben, folgt daraus noch nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens für etwaige durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich ist.

Zwar kann ein starkes Indiz für die Kausalität sprechen, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auftreten (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154, zu B II 3 a aa (3) (f) der Gründe). Ein derartiger Zusammenhang lässt sich aber im Streitfall mangels substantiierten Sachvortrags des Klägers gemäß den obigen Ausführungen nicht feststellen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der zur Anspruchsbegründung erforderliche Tatsachenvortrag aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes auch nicht von Seiten des Gerichts im Wege der Parteivernehmung bzw. Anhörung zu ermitteln.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass der unstreitig entstandene Gehaltsanspruch des Klägers in Höhe von jeweils 5.200,00 EUR brutto für die Monate Juni und Juli 2010 nur in Höhe von jeweils 2.735,51 EUR netto erloschen ist, und zwar aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe des pfändbaren Betrages von jeweils 2.135,51 EUR sowie in Höhe von jeweils weiteren 600,00 EUR durch Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen.

Die weitergehende Aufrechnung der Beklagten gegen den danach noch verbleibenden unpfändbaren Teil des Gehalts des Klägers für die Monate Juni und Juli 2010 ist gemäß §§ 394 BGB i.V.m. 850 c und 850 e Nr. 1 ZPO unzulässig.

1. Bei den gewährten Zahlungen in Höhe von 22.000,00 EUR gemäß dem Schreiben vom 17. März 2009 und in Höhe von 4.000,00 EUR gemäß dem Schreiben vom 25. Juni 2009 handelt es sich entgegen der verwandten Bezeichnung nicht um einen "Vorschuss", sondern um ein Darlehen.

a) Vorschüsse sind vom Darlehen nicht nach der gewählten Bezeichnung, sondern nach objektiven Merkmalen zu unterscheiden. Eine Darlehenshingabe ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der gewährte Betrag die Gehaltshöhe wesentlich übersteigt und zu einem Zweck gegeben wird, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise Kredite in Anspruch genommen werden. Dagegen handelt es sich um einen Gehaltsvorschuss, wenn die demnächst fällige Gehaltszahlung für kurze Zeit vorverlegt wird, damit der Arbeitnehmer bis dahin seinen normalen Lebensunterhalt bestreiten kann. Für das Arbeitgeberdarlehen ist charakteristisch, dass es losgelöst von dem zu erwartenden Arbeitsentgelt gezahlt wird und von einer Vereinbarung zur Rückzahlung in monatlichen Raten getragen wird (LAG Köln 18. Mai 2000 - 10 Sa 50/00 - NZA-RR 2001, 174, zu A I 1 der Gründe; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 11. Aufl. § 614 BGB Rn. 23).

b) Danach sind die beiden als "Vorschuss" bezeichneten Zahlungen der Beklagten rechtlich nicht als Vorschuss, sondern als Darlehenshingabe zu qualifizieren.

Die beiden Beträge übersteigen das monatliche Nettogehalt des Klägers erheblich und wurden nicht zur Überbrückung bis zur nächsten Gehaltszahlung gewährt, sondern sollten nach der getroffenen Vereinbarung in monatlichen Raten zurückgeführt werden. Danach handelt es sich entgegen der gewählten Bezeichnung nicht um einen Vorschuss, sondern um ein Darlehen, das vom Gehalt des Klägers nur im Wege der Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen in Abzug gebracht werden kann. Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO der in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene Netto-Verdienst in Höhe von 3.731,17 EUR maßgeblich, so dass unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen (Anhang zu § 850 c ZPO) lediglich ein Nettobetrag von 2.135,51 EUR als pfändbares Arbeitseinkommen verbleibt. Soweit die Abrechnung über den ausgewiesenen Netto-Verdienst in Höhe von 3.731,17 EUR als weitere Netto-Bezüge einen Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,84 EUR und einen Arbeitgeberanteil zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 232,93 EUR ausweisen, sind diese Nettobeträge nach § 850 e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.