LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2011 - 11 Sa 211/11
Fundstelle
openJur 2020, 16854
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Az.: 1 Ca 965/09 -, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der dem Kläger zustehenden betriebliche Altersversorgung. Zwischen den Parteien besteht Streit, aus welcher im Wege der Gesamtzusage geregelten Pensionsordnung sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung herleitet, ob der Anspruch des Klägers zeitratierlich wegen vorzeitigen Ausscheidens zu kürzen ist und falls dies der Fall ist, ob dem Kläger nicht ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil er bei Abschluss des Aufhebungsvertrages der Parteien nicht bzw. falsch über die Auswirkungen des vorzeitigen Ausscheidens informiert worden sei.

Der am ... 1947 geborene Kläger war vom 01.10.1968 bis zum 31.12.2005 bei der Z GmbH (im Folgenden Z) bzw. deren Rechtsvorgängern in Y beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Anstellungsvertrag vom 16.08.1968 (Bl. 211 ff. d. A.) zu Grunde, der in § 3 Nr. 1 nachfolgende Regelungen enthält:

"§ 3Allgemeine Vertragsbestimmungen,: Gehalt

Auf das Arbeitsverhältnis finden die gesetzlichen und die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein gültigen Bestimmungen einschließlich der Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist."

Unter dem Datum vom 10.01.1978 erhielt der Kläger von der Z ein Schreiben (Bl. 11 d. A.) das auszugsweise wie folgt lautet:

"...Sie sind seit dem 11.5.1977 pensionsberechtigt.

Ihr Pensionsanspruch richtet sich nach beiliegender Pensionsordnung, wie sie von unserem Aufsichtsrat bzw. von unserem Vorstand verabschiedet wurde...."

In der beigefügten Pensionsordnung (im Weiteren PO 72) vom 18.04.1972 (Bl. 12 ff. d. A.) ist auszugsweise Nachfolgendes geregelt:

"...Die Pension errechnet sich auf Grundlage des von dem Berechtigten im Durchschnitt der letzten fünf Dienstjahre bezogenen Monatsgehaltes und der Dauer der Dienstzeit. Als Dienstjahre im Sinne der Pensionsordnung zählen nur solche, die bei der Z oder einer ihrer Konzerntöchter abgeleistet wurden. Die Anrechnung anderer Dienstjahre bleibt vorbehalten. Dienstjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden nicht angerechnet.

...

Die Pension errechnet sich wie folgt:

für die ersten 5 Dienstjahre 25% des Durchschnittsgehaltes

für das 6. und 20. Dienstjahr je 2% pro Dienstjahr des Durchschnittsgehaltes

für jedes Dienstjahr nach dem 20. Dienstjahr 1% vom Durchschnittsgehalt.

Der maximale Pensionsanspruch beträgt 66 2/3% des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes.

...

Auf den Pensionsanspruch werden alle gesetzlichen Rentenansprüche (Angestelltenversicherung, Berufsgenossenschaft usw.) in voller Höhe angerechnet.

...

Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt der ersten Pensionszahlung wesentlich ändern, passt die Z die laufenden Pensionszahlungen an. Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist dann gegeben, wenn sich der Preisindex für die Lebenshaltung eines Arbeitnehmerhaushaltes von vier Personen mit mittlerem Einkommen nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes um mehr als 10 Punkte verändert im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Pensionszahlung bzw. der letzten Anpassung der Pension.

...

Ferner kann die Z die zugesagten Leistungen einstellen, ändern oder kürzen, wenn

die wirtschaftliche Lager der Z sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

die rechtliche, insbesondere die steuerliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Z gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Z die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann."

Am 01.01.1982 sowie am 01.09.1985 wurden geänderte Pensionsordnungen eingeführt. In der Pensionsordnung vom 01.09.1985 in der Fassung vom 20.01.1988 (Bl. 16 ff. d. A. im weiteren PO I) heißt es auszugsweise:

"...§ 9 Höhe der Altersrente und der vorzeitigen Altersrente

Die Altersrente und die vorzeitige Altersrente errechnen sich aus den anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 14), dem rentenfähigen Arbeitsverdienst (§ 15) und den anzurechnenden Leistungen

(§ 16)

Als Altersrente oder vorzeitige Altersrente werden gewährt:

für die ersten 5 anrechnungsfähigen Dienstjahre 25% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes,

für das 6. bis 20. anrechnungsfähige Dienstjahr 2% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes,

für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, höchstens jedoch 66 2/3% des für den letzten Monat der anrechnungsfähigen Dienstjahre vereinbarten Grundgehaltes. Von dem so ermittelten Betrag werden die anzurechnenden Leistungen abgezogen.

...

§ 15 Rentenfähiger Arbeitsverdienst

Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist das vereinbarte Grundgehalt im Durchschnitt der letzten 60 Monate der anrechnungsfähigen Dienstjahre. Zum vereinbarten monatlichen Grundgehalt gehören nicht,

Weihnachtsgeld,

Urlaubsgeld,

Tantiemen,

vermögenswirksame Leistungen,

sonstige einmalige oder laufende Zahlungen.

...

§ 21 Unverfallbarkeit

...Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Rente nach dieser Pensionsordnung beansprucht werden kann, gelten für die Aufrechterhaltung einer Rentenanwartschaft dem Grunde und der Höhe nach die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Prüfung der Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach bleiben gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 5 anrechnungsfähige Dienstjahre außer Betracht....

§ 22 Vorbehalte

Die Firma behält sich vor, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

die wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistung von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden...."

Am 11.01.1990 vereinbarten der Kläger und die Z einen (neuen) Anstellungsvertrag (Bl. 100 ff. d.A.). Dort heißt es u.a.:

"§ 9 Arbeitsordnung

Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die gesetzlichen und die im Betrieb der Z gültigen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.

Bis zum Jahre 1992 bestand der Gehaltsanspruch des Klägers aus drei Gehaltsbestandteilen, Grundgehalt, Garantie- und Ermessenstantieme. Die beiden letzten Gehaltsbestandteile wurden einmal jährlich im Juni des Jahres ausgekehrt.

Mit Schreiben vom 22.05.1992 (Bl. 109 d. A.) teilte die Z dem Kläger u. a. folgendes mit:

"Die bisherige "Garantietantieme" bezeichnen wir künftig als "Funktionszulage". Die Summe der zu zahlenden Funktionszulage und der Ermessenstantieme beträgt ..."

Mit Schreiben vom 21.05.1993 (Bl. 111 d. A.) schrieb die Z an den Kläger auszugsweise wie folgt.

"...Mit Wirkung vom 1. Juni 1993 erhöhen wir die jährliche Funktionszulage auf ... . Die Auszahlung erfolgt in zwölf monatlichen Teilbeträgen von ........"

Am 04.05.1994 (Bl. 24 d. A.) erklärte der Kläger schriftlich sein Einverständnis mit dem Ansinnen aus dem Schreiben der Z vom 01.09.1994 (Bl. 25 ff. d. A.), ergänzte jedoch seine Unterschrift mit dem Satz "aber nur dann, wenn diese für mich geltende Neuregelung ausnahmslos für den gesamten Berechtigtenkreis der Pensionsordnung I gilt". Der Inhalt dieses Anschreibens bezog sich auf die betriebliche Altersversorgung des Klägers bei Anwendung der PO I.

Ab dem Jahre 1994 entwickelte sich der Gehaltsanspruch des Klägers im Hinblick auf Grundgehalt und "Funktionszulage" wie folgt

Vergütung ab

Grundgehalt

Funktionszulage

01.06.2004

6.636,00 €

1.585,00 €

01.06.2003

6.570,00 €

1.585,00 €

01.06.2002

6.470,00 €

1.585,00 €

01.06.2001

12.400,00 DM

3.100,00 DM

01.06.2000

12.100,00 DM

3.100,00 DM

01.06.1999

11.820,00 DM

3.100,00 DM

01.06.1998

11.570,00 DM

3.100,00 DM

01.06.1997

11.390,00 DM

3.100,00 DM

01.06.1996

11.220,00 DM

3.100,00 DM

01.06.1995

10.740,00 DM

3.020,00 DM

01.06.1994

10.740,00 DM

2.660,00 DM

01.06.1993

10.500,00 DM

2.590,00 DM

01.06.1992

10.300,00 DM

Am 04.05.2005 schloss der Kläger mit der Z einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2005 (Bl. 28 ff. d. A.), der in § 2 eine Abfindung in Höhe von 186.442,00 EUR brutto und sonstige Zahlungsleistungen vorsah. In § 6 ist eine Erledigungsklausel enthalten, die etwaige unverfallbare Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ausnimmt. Nach § 7 ist die Vereinbarung inhaltlich vollständig, Nebenabreden lägen nicht vor. Änderungen sowie Ergänzungen müssen nach § 7 der Vereinbarung schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

Besondere Regelungen zur Frage der Berechnung und der Höhe der betrieblichen Altersversorgung sah der Aufhebungsvertrag nicht vor.

Mit Schreiben vom 25.11.2005 (Bl. 34 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei mit Wirkung zum 01.07.2005 der gegenüber dem Kläger bestehenden Versorgungsverbindlichkeit seines (ehemaligen) Arbeitgebers, der Z, beigetreten und hafte für die Erfüllung der Versorgungsansprüche.

Der Kläger bezieht seit November 2008 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.669,36 EUR. Ab dem gleichen Zeitpunkt erhielt er eine monatliche Betriebsrente, zunächst in Höhe von 2.295,61 EUR. Nachdem die Beklagte, die wie der Kläger von einem monatlichen Grundgehalt von 6.570,00 EUR ausging, ihrerseits eine Neuberechnung vornahm, nunmehr ein rentenfähiges Grundgehalt in Höhe von 6.636,00 EUR zu Grunde legend, erhält der Kläger einen monatlichen Betrag von 2.333,12 EUR. Die Beklagte hat die sich seit November 2008 ergebenden Differenzbeträge zu 2.333,12 EUR nachgezahlt.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Meinung vertreten,neben dem Grundgehalt sei auch die zuletzt gezahlte monatliche Funktionszulage von 1.558,00 EUR bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Dies insbesondere, weil er von der Beklagten eine statische Versorgungszusage erhalten habe, die sich ausschließlich auf die PO 72 beziehe. Die PO I sei nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Verweisungsklauseln in den Arbeitsverträgen verstießen gegen das Transparenzgebot. Weder sei in der Verweisungsklausel auf den Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung Bezug genommen, noch sei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung tragend, die PO I als Betriebsvereinbarung gestaltet. Im Übrigen sei die PO I keine im Betrieb allgemein gültige Bestimmung, da sie nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG gelte. Er sei jedoch leitender Angestellter.

Eine Änderung der Versorgungsgrundlage hätte darüber hinaus, wie auch von der Beklagten im Schreiben vom 01.09.1994 zugestanden, einer individualrechtlichen Vereinbarung bedurft. Diese läge jedoch nicht vor. Der Kläger habe sein Einverständnis nur unter Vorbehalt erklärt. Dieses neue Angebot habe die Beklagte nicht angenommen.

Die zuletzt gezahlte Funktionszulage sei ruhegehaltsfähig, auch wenn man die PO I zur Anwendung bringe, da die Beklagte die ursprünglich gewährte jährliche Einmalzahlung zugunsten einer monatlichen Zahlung eingestellt habe. Im Übrigen enthalte die PO I mit der Aufzählung nicht anrechenbarer Gehaltbestandteile eine abschließende Regelung. Eine Funktionszulage werde dort nicht genannt. Eine ratierliche Kürzung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers sei nach der Pensionsordnung 1972 unzulässig, da in Ziffer 3 eine abschließende Regelung getroffen worden sei. Ein Rückgriff auf § 21 der PO I und auf § 2 Abs.5 BetrAVG komme nicht in Betracht. Letztendlich scheide eine Kürzung aus, da im Rahmen der Aufhebungsvertragsgespräche nach Erörterung der Thematik von Abschlägen bei der Altersversorgung die Herren X und W dem Kläger zugesichert hätten, er müsse nicht mit Abschlägen rechnen, er erhalte Betriebsrente, wie wenn er mit 65 ausscheide, somit volle 66 2/3 %. Jedenfalls stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzes zu, da die besagten Mitarbeiter der Z den Kläger nicht auf die versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages hingewiesen, sondern ihm eine falsche Auskunft erteilt hätten. Ohne diese hätte er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen. Selbst wenn man von einer Kürzung des Anspruchs des Klägers ausgehen müsse, sei diese ausgehend von einem Prozentsatz von 73 %, den der Kläger ja schon erdient habe, zu ermitteln. Die Kappungsgrenze auf 66 2/3 % solle nur eine Überversorgung ausschließen.

Ein Rückgriff auf § 2 Abs. 5 BetrVG sei ausgeschlossen. Die PO 72 beinhalte eine abschließende Regelung. Zutreffend stehe dem Kläger daher eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.715,95 € zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Gesamtversorgung nach der Ruhegeldordnung vom 18.04.1972 in Höhe von 5.385,31 € seit dem 01.11.2008 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen,

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages richte sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach der PO I. Da es sich dabei um eine dynamische Verweisung auf die allgemein gültigen Regelungen im Betrieb des Arbeitgebers handele, sei die PO 72 durch die PO I abgelöst worden. Zumindest folge dies aus dem zwischen dem Parteien abgeschlossenen Einstellungsvertrag vom 11./15.01.1990 aufgrund der dortigen Verweisung in § 9 Abs. 2. Allerspätestens sei dies Folge der Individualvereinbarung von 1994, mit der der Kläger sich einverstanden erklärt habe, die PO I noch einmal zu modifizieren.

Evtl. Mitbestimmungsrechte bezüglich der Vereinbarung von 1994 seien gewahrt. Sowohl der Betriebsrat, als auch ausweislich des Schreibens vom 06.04.1994 der Sprecherausschuss hätten der Individualvereinbarung des Jahres 1994 zugestimmt. Der handschriftliche Zusatz des Klägers stünde nicht entgegen. Die Z habe das Schreiben vom 01.09.1994 dem gesamten Berechtigtenkreis übersandt und alle Empfänger hätten der Änderung zugestimmt.

Die Verweisung auf die jeweilige Fassung einer Pensionsordnung habe auch keine Verletzung des Transparenzgebotes zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes seien arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich als "Jeweiligkeitsklauseln" auszulegen.

Unabhängig davon sei aufgrund der Historie der "Funktionszulage", die sich aus der garantierten Tantieme entwickelt habe, eine Einbeziehung der Funktionszulage auch in der PO 72 nicht anzunehmen. Auch im Anwendungsbereich der PO 72 sei der Anspruch des Klägers zeitratierlich zu kürzen. Bei Anwendung der PO 72 ergebe sich daher ein noch niedrigerer Betriebsrentenanspruch als nunmehr von der Beklagten angesetzt.

Bei der anzurechnenden gesetzlichen Rente liege der Kläger der Höhe nach falsch. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG sei auch hier auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen, folglich sei eine hochgerechnete gesetzliche Rente in Höhe von 1694,25 € monatlich in Ansatz zu bringen.

Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zusagen hätten die Mitarbeiter der Z beim Auflösungsgespräch dem Kläger nicht gemacht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei auch durch die Erledigungsklausel des Auflösungsvertrages ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, ihm sei angesichts der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag seitens der Zeugen eine Betriebsrente in Höhe von 66 2/3 % zugesichert worden, (die Protokolle der Zeugenvernehmung befinden sich auf Bl. 328-335, 374-381 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers voll umfänglich abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verweisung in § 3 des Arbeitsvertrages vom 16.08.1968 fände die PO I auf den Anspruch des Klägers Anwendung. Diese sei ausreichend bestimmt, nicht unklar. Unabhängig davon, dass die Klausel eine "Jeweiligkeitsregelung" enthalte, seien Verweisungsklauseln im Rahmen von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dynamisch auszulegen. Die PO I werde daher ohne weiteres erfasst. Bei dieser handele es sich auch um eine allgemein gültige Regelung des Betriebs des Arbeitgebers in Form der Gesamtzusage, die sich an alle Mitarbeiter unabhängig von deren Status wende. Eine Betriebsvereinbarung läge gerade nicht vor.

An der Anwendbarkeit der PO I ändere der Arbeitsvertrag vom 11.01.1990 nichts.

Nach § 15 der PO I sei die Funktionszulage als sonstige Zulage nicht ruhegehaltsfähig. Mit den Worten "sonstige einmalige oder laufende Zahlungen" im Anschluss an die im einzelnen aufgezählten Gehaltbestandteile sei klar gestellt, dass alle übrigen über das Grundgehalt hinausgehenden Zahlungsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig seien. Dies sei dem Kläger auch nachfolgend durch die Gehaltsmitteilungen der Jahre 1996, 1999 und 2004 jeweils ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden.

Der sich somit aus dem Grundgehalt des Klägers berechnete Rentenanspruch sei auch gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen, was sich für die PO I aus § 21 der PO I ergäbe.

Dass die Parteien eine abweichende individualrechtliche Regelung getroffen hätten, habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Falschaufklärung im Rahmen des Aufhebungsgespräches liege nicht vor. Die Beklagte habe keine gebotene Aufklärungspflicht verletzt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht entstanden.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 24.11.2010 wurde dem Kläger am 16.03.2011 (Bl. 422 d. A.) zugestellt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2011 - Gerichtseingang 13.04.2011 (Bl. 426 d. A.) - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.05.2011 (Bl. 435 f. d. A.) begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 19.05.2011 (Bl. 464 d. A.) zugestellt worden. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 15.06.2011 (Bl. 480 d. A.) auf den 29.07.2011, hat die Beklagte unter dem 25.07.2011 erwidert.

Der Kläger begründet die Berufung wie folgt:

Die Argumentation des Arbeitsgerichtes zur angeblichen dynamischen Bezugnahme sei verfehlt. Die Verweisungsklauseln der Arbeitsverträge widersprächen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der zu Folge dynamische Bezugnahmeklausel nur bei betriebsvereinbarungs- bzw. tarifoffenen Regelungen zulässig seien. Für die Bezugnahme auf einseitig vom Arbeitgeber ausgestaltete Arbeitsbedingungen gelte dies nicht. Dadurch erhalte der Arbeitgeber ein jederzeitiges Änderungsrecht und eine umfassende Vertragsänderungskompetenz, ohne an Gründe oder Transparenzerfordernisse gebunden zu sein. Der Vertrag würde zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers gestellt, was nicht zulässig sei.

Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei auch die Funktionszulage rentenfähig. Eine lebensnahe Auslegung ergäbe, dass unter den Begriff "Grundgehalt" auch die monatliche Funktionszulage falle. Ansonsten hätte man die Funktionszulage im Katalog der Ausnahmetatbestände aufgeführt.

Jedenfalls könnten die Ausführungen nicht für die Pensionsordnung 72 gelten. Diese differenziere nicht zwischen Grundgehalt und sonstigen Gehaltsbestandteilen, spräche vom Monatsgehalt, hierunter falle Grundgehalt und Funktionszulage.

Eine zeitratierliche Kürzung der Anwartschaft des Klägers komme nicht in Betracht. Die Parteien hätten im Aufhebungsgespräch eine abändernde Regelung getroffen, durch Zusage der benannten Zeugen. Dieser Regelung stünden die §§ 6 und 7 des Aufhebungsvertrages nicht entgegen. § 6 nehme Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gerade von der Erledigungsklausel aus. Die doppelte Schriftformklausel in § 7 verstoße gegen § 305b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang hätten.

Entgegen der Ansicht des Gerichts habe der Kläger auch die Zusage einer Betriebsrente in Höhe von 66 2/3 % seines letzten Grundgehaltes bewiesen. Das Gericht habe die Zeugenaussagen falsch bewertet. Der Zeuge W habe sich daran erinnert, der Kläger habe früher schon einmal das Thema Altersversorgung angesprochen. Des Weiteren habe sich der Zeuge W erinnern können, dass in dem Aufhebungsgespräch Prozentzahlen wie 73 und 66 2/3 gefallen seien. Sicher sei er sich zumindest hinsichtlich der Erwähnung einer 70er-Prozentzahl gewesen. Auch der Zeuge X habe ausgesagt, nach seiner Erinnerung sei jedenfalls über das Bestehen einer Obergrenze, die Betriebszugehörigkeit als Berechnungsfaktor bzw. den Berechnungsfaktor einer zeitanteiligen Kürzung gesprochen worden. Darüber hinaus wiesen jedoch die Aussagen der Zeugen X und W deutliche Widersprüche auf. Einerseits im Hinblick auf die Fragen, wer das Gespräch im Wesentlichen geführt hat, ob W oder X. Zum anderen im Hinblick auf die Anteile, die der Bereich betriebliche Altersversorgung am Gespräch eingenommen hat. Grob widersprüchlich sei, dass der Zeuge X betont habe, seiner Erinnerung nach sei eine konkrete Frage des Klägers nach der Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung nicht gestellt worden, dann jedoch mitteilte, gesprochen worden sei über einer Obergrenze, Fragen der Betriebszugehörigkeit und den Faktor der anteiligen Kürzung. Der Zeuge W habe sich eindeutig an Prozentzahlen erinnern können.

Letztendlich stehe dem Kläger jedoch zumindest ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information zu. Die Beklagte selbst habe nicht vorgetragen, eine Aufklärung über die drohenden Nachteile in Form von Kürzungen trotz erreichter 73 % vorgenommen zu haben. Eine derartige Hinweispflicht habe der Beklagten jedoch im Hinblick auf die 58er-Regelung, die sie explizit beworben habe, oblegen. Dies insbesondere weil die Aufhebungsvereinbarung auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sei. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag auch nicht allein wegen der im Aufhebungsvertrag eingeräumten Bedingungen geschlossen. Vielmehr sei der Kläger unter Zeitdruck gesetzt worden. Dem Kläger sei nur ein äußerst kurzer Entscheidungskorridor gewährt worden, an den die Zahlung der Sprinterprämie geknüpft gewesen sei. Darüber hinaus sei er unter Druck gesetzt worden, weil man ihm vermittelt habe, aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter überhaupt keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan zu haben. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Konsequenzen der ihm angebotenen 58er-Regelung im Aufhebungsvertrag nicht einfach aus der Pensionsordnung habe ablesen können.

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung schriftsätzlich nachfolgende Anträge angekündigt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2010 - AZ: 1 Ca 965/09 - dem Kläger zugestellt am 16.03.2011, wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von € 5.385,31, seit dem 01.11.2008 zu zahlen

und hierzu in seiner Berufungsbegründung (Bl. 448 d. A.) ausgeführt, dass Arbeitsgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch verkannt und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Anträge abzuweisen. Nach alledem sei auf die Berufung des Berufungsklägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufzuheben und den Anträgen des Berufungsklägers stattzugeben.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 482 ff. d. A.) gerügt hat, das Klageziel des Klägers gehe über das erstinstanzliche hinaus, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2011, (Bl. 496 d. A.) vorgetragen, zunächst sei festzustellen, dass der Berufungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.05.2011 das identische Klageziel wie die erstinstanzliche Klage vom 17.03.2009 enthalte.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 hat der Kläger nach Hinweis der Kammer auf Bedenken hinsichtlich der Antragstellung bezugnehmend auf seine Anträge in der Sitzung vom 09.12.09 (Bl. 512 d. A.) wie folgt beantragt:

dass Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2010 abzuändern und zu erkennen:

Es werde festgestellt, dass die Gesamtversorgung des Klägers aus der Pensionszusage der Beklagten unter Einbeziehung der anzurechnenden Sozialrente sich auf EUR 5.385,31 beläuft.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.382,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt insoweit vor,die Angriffe des Klägers gegen die Anwendbarkeit der PO I gingen ins Leere. § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages von 1968 enthalte eine dynamische Verweisungsklausel, die auch etwaige für den Kläger maßgebliche Versorgungsregelungen umfasse. Schon die Klausel aus dem Jahre 1968 beinhalte die Anwendbarkeit der PO I. Auch der neue Arbeitsvertrag vom 11.01.2009 enthalte in § 9 eine dynamische Verweisungsklausel. Die Verweisung auf arbeitgeberseitige Gesamtzusagen verstoße auch nicht gegen §§ 307, 305c BGB und stehe auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einklang. Soweit der Kläger sich mit der Anrechenbarkeit der Funktionszulage beschäftige, müsse im Übrigen noch darauf hingewiesen werden, dass diese erst 1994 geschaffen worden sei. Die Pensionsordnung stamme von 1988, könne somit diese noch gar nicht namentlich erwähnen.

Die notwendige zeitratierliche Kürzung der Anwartschaft des Klägers ergebe sich aus § 2 BetrAVG. Der Kläger sei am 31.12.2005 ohne Versorgungsfall aus den Diensten der Z ausgeschieden. Nach § 21 PO I richte sich der Anspruch, in Fällen der gesetzlichen Unfallverfallbarkeit, nach § 2 BetrAVG. Dem Kläger sei auch nichts günstigeres zugesagt worden. Die beiden Zeugen hätten die Behauptung des Klägers, die ja gegen den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit des Aufhebungsvertrages spräche, nicht bestätigt. Die Zeugen hätten auch keine Informationspflichten verletzt, die zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen könnten. Der Kläger habe im Rahmen des Ausscheidens nicht um Angabe der genauen Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung gebeten. Darüber hinaus sei seine Entscheidung für das vorzeitige Ausscheiden auch nicht von einer Auskunft der Z abhängig gemacht worden. Vielmehr habe er seine Entscheidung allein mit Rücksicht auf die ihm angebotenen Aufhebungsbedingungen getroffen. Die betriebliche Altersversorgung habe keine nennenswerte Rolle gespielt. Dass man im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eine kleinere Betriebsrente erhalte, verstehe sich von selbst. Für den Kläger wäre dies leicht in § 21 der PO I von 1988 nachlesbar gewesen.

Soweit der Kläger darauf hinweise, sein Ausscheiden sei einzig und allein vom Arbeitgerber gewünscht, sei dies nicht in dieser Form zutreffend. Für die Z habe damals nur die Möglichkeit bestanden, sich einvernehmlich vom Kläger zu trennen, weshalb man ihm ein äußerst günstiges Abfindungsangebot habe zukommen lassen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag hätte so lange zurückstellen können, bis er sich die angeblich gewünschte Klarheit über die Folgen seines Ausscheidens bei der Z in Mark und Pfennig hätte verschaffen können.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 11.08.2011 verwiesen.

Gründe

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 513, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils von 24.11.2010 am 16.03.2010 innerhalb der Monatsfrist des § 64 Abs. 2 ArbGG Berufung eingelegt und diese auch innerhalb eines weiteren Monats mit Gerichtseingang 16.05.2011 begründet.

I.

Die Berufung ist auch mit den zuletzt gestellten Anträge zulässig.

1. Soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag in der Berufungsbegründung im Verhältnis zum erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag abgeändert und diesen in der Sitzung vom 11.08.2011 ein weiteres Mal umformuliert hat, kann letztendlich offen bleiben, ob gemäß § 263 ZPO eine Klageänderung vorliegt oder wofür mehr spricht nur Antragsklarstellung, da die Beklagte sich gemäß § 267 ZPO hierauf rügelos eingelassen hat.

Die Beklagte hat schriftsätzlich, Bezug nehmend auf die Berufungsbegründung, ausschließlich den dort angekündigten Feststellungsantrag gerügt, dieser gehe über das erstinstanzliche Begehren inhaltlich hinaus. In der Sitzung vom 11.08.2011 hat die Klägerseite ihren Antrag erneut umgestellt von der Feststellung einer Zahlungspflicht in Höhe von € 5.385,31 auf die Feststellung einer Gesamtversorgungshöhe unter Einbeziehung der gesetzlichen Sozialrente in Höhe von € 5.385,31. Soweit hierin eine Klageänderung liegt, ist die Beklagte in der Sitzung vom 11.08.2011 dieser nicht entgegengetreten, sondern hat Berufungszurückweisung beantragt. Gemäß § 267 ZPO ist daher von rügeloser Einlassung auf die (mögliche) Klageänderung auszugehen.

2. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung schriftsätzlich nur zwei Anträge formuliert hat, ist dennoch die Gesamtklage des Klägers, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, der Berufung angefallen.

Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Ein förmlicher Berufungsantrag in der Berufungsbegründung ist grundsätzlich nicht nötig. Es muss aber aus der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung zu entnehmen sein, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen und welche Abänderung erstrebt wird (vgl. Zöller Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 520 Rn 32). Es kann sich daher auch aus der Wiederholung des Sachvortrages erster Instanz ergeben, dass derselbe Antrag wieder gestellt werden soll. Ist daher aus der Berufungsbegründung zu entnehmen, dass der Berufungsführer seinen prozessualen Anspruch (jedenfalls zu einem bestimmten Teil), weiter verfolgen will, dann bleibt die Berufung selbst dann zulässig, wenn die Berufungsanträge wegen weiter gehender Ansprüche noch unklar sind (BGH 01.07.1975 -VI ZR 251 - NJW 1975, 2013). Letztendlich kann eine Klarstellung der Anträge noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Vorliegend hat der Kläger schriftsätzlich nur zwei Anträge angekündigt. Im weiteren in der Berufungsbegründung jedoch eindeutig klar gestellt, dass er die Beurteilung des Sachverhalts durch das erstinstanzlichen Gerichts insgesamt angreife. Dies hat er in seiner Berufungsbegründung unter der Überschrift "Ergebnis" (Bl. 462 d. A.) nochmals zum Ausdruck gebracht, indem er formulierte "das Arbeitsgericht ... ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Anträge abzuweisen. .... Nach alledem ... ist den Anträgen des Berufungsklägers stattzugeben."

Damit hat er ausreichend im Sinne von § 520 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO den Umfang der Berufung, in der Berufungsbegründung, klargestellt. Dementsprechend sind auch über den Feststellungsantrag zu 1. hinaus die in der ersten Instanz gestellten Zahlungsansprüche Anträge 2. bis 12., nach Antragsklarstellung in der Sitzung vom 11.08.2011, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Angriffe des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil bleiben erfolglos.

Dem Kläger geht keine über € 2.333,12 hinausgehende monatliche Betriebsrente zu.

Dem Kläger steht kein Nachzahlungsanspruch zu. Es war auch nicht festzustellen, dass dem Kläger ein höherer Gesamtversorgungsanspruch, als ihm bisher ausgezahlt wird, zusteht. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.

Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist § 3 des Arbeitsvertrages von 1968 i.V.m. der PO I ( vgl. II 1). Der Anspruch wurde nicht erst mit Schreiben vom 10.01.1978 begründet ( vgl. II 2 ).Die Funktionszulage ist nicht Renten erhöhend, weder bei Berechnung des Gesamtversorgungsanspruchs bzw. der Betriebsrente des Klägers nach der PO I, noch nach der PO 72 (vgl. II 3und 4). Die Rente ist zeitratierlich zu kürzen (vgl. II 5). Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen nicht (vgl. II 6).

Im Einzelnen:

1. Grundlage des Betriebsrentenanspruches des Klägers ist die PO I. Diese ist durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 16.08.1968, § 3 Nr.1, Vertragsgegenstand geworden. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene PO 72 ist durch die PO I für den Kläger wirksam abgelöst worden.

a) Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vom 16.08.1968. Dort heißt es:

"Auf das Dienstverhältnis finden die gesetzlichen und die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein gültigen Bestimmungen einschließlich der Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. ... ."

Diese weit gefasste Regelung enthält, da gegenteilige Anhaltspunktes nicht ersichtlich sind, bereits im ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers von 1968, einen Verweis auf alle bei der Beklagten jeweils einschlägigen Regelungen, bezieht daher auch die betriebliche Altersversorgung mit ein. Als Grundlage der vertraglichen Beziehungen sollten die Regelungen, die bei der Beklagten allgemein jeweils, ggf. auch für die betriebliche Altersversorgung angewandt werden, heranzuziehen sein. Dafür spricht, dass auf die geltenden "Bestimmungen” Bezug genommen, also sprachlich der Plural gewählt wurde. Es sollte also ausdrücklich nicht nur eine ganz bestimmte Regelungsmaterie Vertragsbestandteil werden. Da die Rechtsqualität der in Bezug genommenen Regelungen nicht genannt ist sind auch Gesamtzusagen, somit auch die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in der PO 72 bzw. PO I erfasst.

Der Sinn und Zweck (vgl. BAG Urt. v. 27.06.2006 - 3 AZR 255/05 - NZA 2006,1285). derartiger Bezugnahmeklauseln bedingt die Annahme, diese seien, unabhängig ob eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel” vereinbart ist, grundsätzlich "dynamisch” auszulegen. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern im Regelfall als System erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Bei der Auslegung derartiger Vereinbarungen ist daher regelmäßig eine dynamische Verweisung anzunehmen (vgl. BAG 28.07.2005 - 3 AZR 14/05 -EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44). Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 16.08.1968 enthält sogar eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel".

b) Der Anwendung der PO I stehen auch die §§ 305 c Abs.2, 308 Nr.4, 307 BGB nicht entgegen. Diese sind auf die, durch Bezugnahme auf die jeweilige Pensionsordnung, im Jahre 1988 eingetretene Vertragsänderung nicht anwendbar. Die §§ 305 ff BGB sind seit dem 01.01.2002 in Kraft. Art. 229 § 5 EGBGB enthält für Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch das Arbeitsverhältnis zählt, eine Sonderregelung, die diese erst ab 01.01.2003, auch für "Altverträge", dem Regelungsbereich der §§ 305 ff BGB unterwirft. Aber auch wenn Art. 229 § 5 S 2 EGBGB vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse ab dem 01. 01.2003 neuem Recht unterstellt, will er damit nur die nach letzterem Zeitpunkt eintretenden Wirkungen erfassen. Es schösse über den Zweck der Vorschrift hinaus, würde man auch vor dem 01.01.2003 eingetretenen Wirkungen des Dauerschuldverhältnisses oder gar die Begründung desselben neuem Recht unterwerfen. Art. 229 § 5 S 2 EGBGB führt daher nur zu einer ex-nunc-Wirkung, nicht zu einer ex-tunc-Wirkung des neuen Rechts (Staudinger Komm. z. BGB, neubearb. Aufl. 2003, Art. 229 § 5 EGBGB Rn.45).

c) Unter Berücksichtigung der Nichtanwendbarkeit der §§ 305 ff BGB hält die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages von 1968 einer allgemeinen Angemessenheitsprüfung stand.

Die Klausel ist nicht überraschend. Wie zuvor dargestellt sind insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Bezugnahmeklauseln auch dynamisiert üblich. Die Klausel steht auch im Vertrag an präsenter Stelle und weist mit ihrer Überschrift "allgemeine Vertragsbestimmungen" den Regelungsgegenstand hinreichend bestimmt aus. Der Bezugnahmegegenstand ist mit dem Begriff "im Betrieb des Arbeitgebers allgemein gültige Bestimmungen" ausreichend charakterisiert.

Soweit der Kläger einwendet, die Klausel enthalte ein zu weit gehendes einseitiges schrankenloses Eingriffsrecht des Arbeitgebers, ist eine Auslegung dahingehend möglich, Eingriffe nur in begründeten Fällen zuzulassen. Für die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung treffen diesbezüglich die PO 72, in Ziffern 9 und 10, die PO I, in § 22, explizite Regelungen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (20.04.2011 - 5 AZR 191/10 - NZA 2011, 796) ist eine ergänzende Vertragsauslegung für Vertragsklausel aus der Zeit vor dem 01.01.2002 sogar dann möglich, wenn deren Rechtswirkungen erst nach dem 01.01.2003 eintreten. Genügt ein Widerrufsvorbehalt nicht den formellen Anforderungen an § 308 Nr.4 BGB, weil Widerrufsgründe nicht vereinbart wurden, entsteht eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (vgl. BAG 20.04.2011, a.a.O.).Dabei steht es einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen, dass der Arbeitgeber während der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB für vor dem 1. Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse eingeräumten Übergangsfrist von einem Jahr keine Vertragsanpassung vorgenommen und dem Arbeitnehmer kein Vertragsänderungsangebot unterbreitet hat. Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrags die §§ 305 ff. BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Andernfalls liefe die Anwendung der Anforderungen an die Vertragsformulierung auf einen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Sachverhalt auf eine echte Rückwirkung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinaus. Es ist deshalb zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (BAG 20.4.2011 a.a.O). Dazu dienen vorliegend die schon in den PO´s aufgenommenen zuvor zitierten Widerrufs- und Änderungsregelungen als Auslegungshilfe.

Das die inhaltlichen Änderungen beim Wechsel von der PO 72 zur PO I nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichtes bei Abänderungen von Pensionsordnungen genügen würden hat der Kläger nicht behauptet. Genauso wenig hat er die Wirksamkeit der Ablösung der PO 72 durch die PO I in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht thematisiert.

d) Wenn der Kläger einwendet, Änderungen der Pensionsordnung seien nur durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag und auch nur dann wenn die Pensionsordnung eine Öffnungsklausel enthalte zulässig, entspricht dies nicht der Rechtsrealität (BAG 22.10.2002 3 AZR 496/01 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr 36) Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende betriebliche Pensionsordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. BAG 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 - BAGE 106,301). Eine Verschlechterung der durch Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer individualvertraglichen Positionen rechnen müssen (Hervorhebung durch den Verfasser), bestehen keine Bedenken dagegen, die auf der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-rechtliche Grundlage zu stellen (BAG 15.02.2011 3 AZR 45/09, zitiert nach juris). Das Bundesarbeitsgericht lässt die kollektivrechtliche Änderung zu, da sie schon individualrechtlich angelegt ist. Dies setzt voraus, dass letztere rechtlich grundsätzlich zulässig ist (BAG 16.02.2010 - 3 AZR 181/08 - NZA 2011, 42).

e) Entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich bei der PO 1972 auch um eine "im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein gültige Bestimmung" i.S.d. Arbeitsvertrages von 1968. Abgesehen davon, dass der Kläger jedenfalls bei Vertragsschluss und auch bei Einführung der PO 1972 (noch) kein leitender Angestellter war, handelt es sich bei der PO 1972 nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine einseitige, arbeitgeberseitige (Gesamt-)Zusage, die ausweislich des einleitenden Satzes für alle Mitarbeiter und nicht nur für Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG erteilt wurde.

Damit findet bereits aus dem vorgenannten Grund die beim Ausscheiden des Klägers bestehende PO I vom 01.01.1982 in der letzten Fassung vom 20.01.1988 Anwendung. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verweisungsklausel in § 9 des Arbeitsvertrages vom 11.01.1990 wirksam ist. Bestenfalls hätte dies zur Folge, dass in dem neuen Anstellungsvertrag keine Bezugnahme auf die (weiteren) Pensionsordnungen mehr enthalten ist. In diesem Falle würde entweder die (dynamische) Verweisung im Arbeitsvertrag von 1968 weiter gelten, zumindest wäre jedoch der "status quo ante", somit die PO I anwendbar. Im ungünstigsten Fall könnte man annehmen, dass dem Kläger nur bis zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrages bzw. bis zu seiner Beförderung zum leitenden Angestellten eine Versorgungszusage erteilt wurde.

2. Die Z hat dem Kläger mit der Verweisung in § 3 des Arbeitsvertrages von 1968, die (auch) die jeweils gültige Pensionsordnung erfasst, eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Gesamtzusage erteilt. Das Schreiben der Z vom 10.01.1978 stellt keine konstitutive erstmals den Pensionsanspruch begründende statische Zusage dar. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens, das auszugsweise lautet:

"Sie sind seit dem 11.5.1977 pensionsberechtigt.

Ihr Pensionsanspruch richtet sich nach beiliegender Pensionsordnung, wie sie von unserem Aufsichtsrat bzw. von unserem Vorstand verabschiedet wurde."

Der Wortlaut des Schreibens beinhaltet, entgegen der Ansicht des Klägers, keine von einer kollektiv-rechtlichen Grundlage losgelöste, "statische" Einzelzusage, sondern nimmt mit der Formulierung "Sie sind seit ....pensionsberechtigt" Bezug auf die dem Kläger bereits in seinem Arbeitsvertrag erteilte Zusage, wonach die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein gültigen Bestimmungen, so auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, und zwar in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung finden. Das Schreiben vom 10.01.1978 bringt gerade zum Ausdruck, der Kläger sei bereits vor Zugang des Schreibens pensionsberechtigt gewesen.

Es lautet nicht etwa "Wir erteilen Ihnen hiermit eine Versorgungszusage; diese richtet sich inhaltlich nach der Pensionsordnung vom 18.04.1972", sondern stellt die bestehende Pensionsberechtigung nur fest. Daher stellt nicht das Schreiben selbst eine (individuelle) Pensionszusage dar, sondern der Pensionsanspruch beruht auf der arbeitsvertraglichen Regelung in § 3 Nr. 1 des Anstellungsvertrages von 1968 i.V.m der jeweils geltenden Pensionsordnung.

3. In Anwendung der PO I ist die dem Kläger zuletzt gezahlte Funktionszulage nicht rentenfähig. Vom Begriff "Grundgehalt" i.S.d. § 15 S. 1 der PO I wird sie nicht erfasst, § 15 S. 2 der PO I verdeutlicht dies mit dem Ausschluss sonstiger einmaliger oder laufender Zahlungen zusätzlich.

Gemäß §§ 133, 157 BGB sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgeblich dabei ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille, wobei alle Umstände einzubeziehen sind, die erkennen lassen, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage). Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger erkennbar waren.

Die wortlautorientierte Auslegung führt zur Nichtberücksichtigung der Funktionszulage bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruches des Klägers.

§ 9 Ziff. 2 c) PO I begrenzt die Altersrente auf höchstens 66 2/3 des für den letzten Monat der anrechnungsfähigen Dienstjahre vereinbarten Grundgehaltes. § 15 S.1.PO I verwendet ebenfalls den Begriff des "vereinbarten Grundgehaltes".

Der Begriff "Grundgehalt" spricht für eine eingeschränkte Auslegung, wonach andere Gehaltsbestandteile keine Berücksichtigung finden.

Dieses Ergebnis bestärkt § 15 S. 2 der PO I, der nicht nur "Weihnachtsgeld", "Urlaubsgeld", "Tantiemen" und "vermögenswirksame Leistungen" die Rentenwirksamkeit abspricht, sondern quasi als Auffangtatbestand auch alle "sonstige einmalige oder laufende Zahlungen" als nicht rentenfähig deklariert. Da im Auffangtatbestand ausdrücklich nicht nur sämtliche einmaligen (jährlichen) Zahlungen, sondern ausdrücklich auch sämtliche laufenden (monatlichen) Zahlungen ausgenommen sind, betrifft dies auch die hier in Rede stehende (monatliche) Funktionszulage. In Folge dessen wiesen die dem Kläger erteilten Gehaltsmitteilungen vom 10.06.1996, 15.06.1999 sowie 04.06.2004 (Bl. 112 ff. d.A.) auch ausdrücklich das Grundgehalt mit dem Adjektiv "rentenfähig" aus, während dieses Adjektiv bei der ebenfalls ausgewiesenen Funktionszulage fehlt.

Dieses Ergebnis wird noch unterstützt durch die Entwicklung des zuletzt als "Funktionszulage" bezeichneten Gehaltsbestandteils, der , wie aus der Gehaltsmitteilung vom 22.05.1992 (Bl. 109 d.A.) ersichtlich, aus der dem Kläger zuvor gezahlten "Garantietantieme" hervorging. Diese wurde ab dem Zeitpunkt des Schreibens zukünftig als "Funktionszulage" bezeichnet und von einer jährlichen Einmalzahlung in eine monatliche Zahlung umgewandelt. Diese Garantietantieme zählte ohne Zweifel nicht zum rentenfähigen Grundgehalt i.S.d. der PO I.

4. Auch bei Anwendung der Regelung der PO 72 ist die vom Kläger zuletzt bezogene Funktionszulage ebenfalls nicht rentenfähig .

Die PO 72 regelt in Ziffer 3. die Höhe des Pensionsanspruches. Dieser berechnet sich auf Grundlage des von dem Berechtigten im Durchschnitt der letzten fünf Dienstjahre bezogenen Monatsgehaltes, ist jedoch begrenzt auf maximal 66 2/3 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes.

Die Regelung in § 3 PO 72 verwendet den Begriff des Monatsgehaltes, nicht den des Durchschnitts(-jahres-)gehalts. Daher sind nur einmal jährlich anfallende Gehaltsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig. Nicht nur der Begriff "Monatsgehalt" legt dies nahe, sondern auch die Tatsache, dass der maximale Pensionsanspruch seine Grenze findet im zuletzt bezogenen Monatsgehalt. Würde man annehmen, auch nur einmal jährlich geleistete Gehaltsbestandteile seien pensionswirksam, so hinge die Höhe der maximalen Pensionsansprüche davon ab, in welchem Monat zufälligerweise der Mitarbeiter ausscheidet. Die Auslegung der PO 72 ergibt daher, dass rentenwirksam nur monatliche Gehaltsbestandteile waren.

Dazu zählt nach Ansicht der Kammer die vom Kläger angegebene Funktionszulage, auch wenn sie seit dem Jahre 1993 monatlich ausgekehrt worden ist, nicht. Dies beruht auf nachfolgenden Erwägungen. Der Kläger erhielt bis zum Jahre 1992 eine Vergütung, die sich zusammensetzte aus Grundgehalt, Garantietantieme und Ermessenstantieme, wobei die letzteren beiden Gehaltsbestandteile einmal jährlich ausgezahlt wurden. Mit Datum vom 22.05.1992 teilte die Z dem Kläger mit, dass man nunmehr die Garantietantieme als Funktionszulage bezeichnen wolle. Unter dem 21.05.1993 wies die Z darauf hin, man habe sich entschlossen, die jährliche Funktionszulage in zwölf monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, hatte die Z schon die PO I verfasst. Nach deren Regelungsinhalt (s.o. II 1 c), ist die Funktionszulage ebenfalls nicht rentenfähig zu berücksichtigen. In den nachfolgenden Jahren, wies die Z die entsprechenden Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Ermessenstantieme und Funktionszulage in den Gehaltsabrechnungen aus und wies darauf hin, die Funktionszulage sei nicht rentenfähig (Bl. 112-114 d. A.). Mit Anschreiben vom 01.09.1994 (Bl. 25 f. d. A.) diente die Z dem Kläger eine weitere Änderung seiner Pensionszusage an. In diesem Schreiben wies die Z erneut darauf hin, dass ihrer Ansicht nach das Gesamteinkommen sich aus dem ruhegehaltsfähigen Gehalt, der Funktionszulage, einer Tantieme und etwaigen Provisionen zusammensetzt. Änderungen des Pensionsanspruches unter Anwendung der PO I sah das Schreiben nur bezüglich der ruhegehaltsfähigen Gehaltssteigerungen vor. Nur insoweit erklärte der Kläger einen Vorbehalt.

Der Wechsel der Bezeichnung und die Auskehrung im monatlichen Rhythmus wurden erst nach Schaffung der PO I vorgenommen, die die Funktionszulage nicht rentenwirksam erfasste. Die Umfirmierung der "Fixtantieme" in "Funktionszulage" und der nachfolgende Wechsel zur monatlichen Auszahlung konnte für den Kläger in der Kenntnis der PO I nicht bedeuten, er dürfe annehmen, dieser Gehaltsbestandteil sollte nun rentenwirksam werden. Dies hat er selbst auch nicht so angenommen. Denn obwohl die Beklagte ihn nachfolgend im Rahmen der Gehaltsmitteilungen jeweils darauf hinwies, die Funktionszulage sei nicht rentenwirksam, hat er niemals Widerspruch erhoben. Beide Parteien gingen erkennbar davon aus, die Funktionszulage sei nicht pensionswirksam.

Aus der historischen Entwicklung der Fixtantieme, die zuletzt als Funktionszulage monatlich ausgekehrt wurde, ergibt sich daher, unter begleitender Berücksichtigung der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses, dass sich der Rechtscharakter als nicht rentenfähiger Bezug nicht geändert hat.

5. Die Betriebsrente des Klägers ist auch gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG (zumindest) zeitratierlich zu kürzen.

Der Kläger ist vorliegend mit dem 55. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat mit dem 63. Lebensjahr Rente bezogen. Gemäß § 1 b Abs.1 BetrAVG, stand dem Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens eine unverfallbare Anwartschaft zu, sodass gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG die Rente des Klägers grundsätzlich ratierlich zu kürzen ist.

a) Für den Fall der Anwendung der PO I folgt die Notwendigkeit der zeitratierlichen Kürzung im übrigen aus dem Verweis in § 21 der PO I.

b) Einer zeitratierlichen Kürzung steht nicht entgegen, dass die PO 72 (soweit man sie zur Grundlage des Rentenanspruchs macht) keine ausdrückliche diesbezügliche Regelung enthält.

Die PO 72 gewährt ihrem Wortlaut nach einen Rentenanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres unter Erreichung der Altersrente ausscheidet. Für früher ausscheidende Mitarbeiter sieht die PO 72 (an sich) keinen Rentenanspruch vor. Erst die Regelungen des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes vom 19.12.1974 eröffneten für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens in § 2 Abs. 1 BetrAVG und für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen und der betrieblichen Rente in § 6 BetrAVG die Aufrechterhaltung von Teilansprüchen. Der Anspruch des Klägers bei Anwendung der PO 72 auf (anteilige) Rente, folgt ausschließlich aus den Regelungen des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes in § 2 Abs. 1 BetrAVG, sodass auch ohne ausdrückliche Regelungen der PO 72 eine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen ist.

c) Auch wenn die Versorgungsordnung (PO I und PO 72) für jedes Jahr der Beschäftigung eine Steigerung der Betriebsrente vorsieht, diese aber in der Höhe begrenzt, findet eine zeitratierliche Kürzung (unabhängig, welche Pensionsordnung Anwendung findet) statt (vgl. BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 - EZA § 2 BetrAVG Nr. 31). Die Regelungen in § 3 PO 72, wie auch in § 9 der PO I, geben nur Auskunft, wie hoch der Rentenanspruch eines Arbeitnehmers ist, der mit Erreichen der festen Altersgrenze (vorliegend mit 65) ausscheidet. Es wird nicht festgelegt, ab welcher Dauer der Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente gezahlt wird. Eine zeitratierliche Kürzung muss daher auch dann erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, der nach den Steigerungssätzen der maßgeblichen Versorgungsregelung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits die mögliche Höchstrente erdient hätte. Dies gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehaltes vorsieht, diesen aber der Höhe nach begrenzt und der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden diesen bereits an sich verdient hat ( BAG 17.09.2008 - a.a.O). Auch soweit eine betriebliche Versorgungsordnung eine Höchstgrenze der betrieblichen Rente festlegt, sich aus dieser Regelung jedoch nicht ergibt, dass die Höchstgrenze unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen des Ausscheidens zu zahlen ist, muss daher trotz Kappungsgrenze eine Rentenkürzung in der Form vorgenommen werden, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze errechenbare Vollrente nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitanteilig gekürzt wird (vgl. BAG 17.09.2008 aa.O.)

Dies ist vorliegend der Fall. Die Regelungen in der PO 72 wie auch in der PO I enthalten prozentual abhängig von der Betriebszugehörigkeit steigende Rentenansprüche mit einer Kappungsgrenze bei 66 2/3 %. Die PO 72 wie auch die PO I enthalten gerade keine erkennbare Regelungen, nach der unabhängig von dem Erreichen der in der Pensionsordnung angesetzten festen Altersgrenze dieser Höchstbetrag gezahlt werden soll. Entgegen der Ansicht des Klägers ist daher für die Rentenkürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG immer auf die Höchstgrenze von 66 2/3 abzustellen und nicht auf 73 %.

d) Für eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende dem Arbeitnehmer günstigere Zusage ist dieser darlegungs- und beweisbelastet.

(1) Eine derartige Zusage, die sich als Verzicht auf zeitanteilige Kürzungen darstellt, kann jedoch in der Regel nur angenommen werden, wenn dies deutlich zum Ausdruck gebracht wird (BAG 12.03.1985 - 3 AZR 450/82 - EZA § 2 BetrAVG Nr. 6). Ein Verlust der Kürzungsmöglichkeit tritt nicht etwa (stillschweigend) ein, weil die Versorgungszusage die Höhe der erreichbaren Vollrente mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit nur bis zu einer bestimmten Obergrenze anwachsen lässt (Progressionsstopp). Die Progressionsobergrenze wird dadurch auch nicht zur festen Altersgrenze, deren Erreichung ein rentenunschädliches Ausscheiden ermöglicht ( BAG 17.09.08 a.a.O, LAG Köln 14.07.2000, NZA 2001, 546).

(2) Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene zeitratierliche Kürzung aufgrund einzelvertraglicher Zusage im Rahmen des Gesprächs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 22.04.2005 nicht zur Anwendung kommt. Das Arbeitsgericht ist nach Ansicht der Berufungskammer zutreffend in Würdigung der Zeugenaussagen und der Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, die klägerseits behauptete Zusage, er solle unabhängig von seinem vorzeitigen Ausscheiden eine Rente im Umfang von 66 2/3 % seiner Bezüge erhalten, sei nicht bewiesen.

Der Berufungskläger hat keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenerhebung oder Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts begründen könnten (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht im ausreichenden Maße ersichtlich.

Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese mit der Zivilprozessreform im Jahre 2001 eingeführte Bestimmung bedeutet zwar nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes bezogen auf erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nur auf Verfahrensfehler in Form einer Revisionskontrolle beschränkt wäre. Es kommt jedoch in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu binden. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Gesetzesformulierung die Ausnahme ("soweit nicht ..."). Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesdrucksache 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die zwecks Entlastung der Berufungsgerichte vorgesehene grundsätzliche Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sich auf solche Tatsachenfeststellungen bezieht, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat.

Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen jedoch im Hinblick auf den Grundgedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht überspannt werden. Vernünftige Zweifel liegen daher nicht nur dann vor, wenn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft erhoben worden sind, sondern auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 972). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschl. v. 12.06.2003 - 1 BVR 2285/02 - NJW 2003, 2524), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichtes an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich auch ergeben, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 845).

Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung und sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils die Aussagen der Zeugen und auch die Anhörung des Klägers umfänglich dargestellt und vollständig gewürdigt. Gegen die Vollständigkeit der Beweiserhebung und Einbeziehung in die Beweiswürdigung hat der Kläger auch keinerlei Einwände vorgetragen.

Der Kläger selbst hat auch nicht behauptet, die Zeugen hätten die von ihm aufgestellte Behauptung tatsächlich bestätigt. Der Kläger hat vielmehr nur vorgetragen, aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen zwischen den Zeugen und aufgrund von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen X, müsse im Hinblick auf die Äußerung des Klägers die Lebenserfahrung den Vortrag des Klägers als bewiesen ausweisen.

Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16.05.2011 (Bl. 454 d. A.) dargestellten Widersprüche gesehen und auch gewürdigt. Es hat die Unterschiede in den Aussagen der Zeugen, wie vom Kläger vorgetragen, im Rahmen der Darstellung der Beweisaufnahme aufgenommen und hierzu ausgeführt, die Aussagen wichen teilweise nicht unerheblich voneinander ab. Dies habe jedoch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beeinträchtige. Es sei zu berücksichtigen, dass die Zeugen über einen Sachverhalt aussagten, der mehr als fünf Jahre zurückliege, was üblicherweise zum Nachlassen des Erinnerungsvermögens eines normalen Menschen führe. Im übrigen, was zwischen allen Beteiligten des Verfahrens unstreitig sei, hätten die Zeugen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Kläger, eine Vielzahl von Verhandlungen über Aufhebungsverträge mit unterschiedlichen Mitarbeitern geführt. Letztendlich hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, die Widersprüche und Ungleichheiten in den beiden Aussagen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass vor der Beweisaufnahme keine Absprache zwischen den Zeugen hinsichtlich des Inhalts der Aussagen stattgefunden habe. Das korreliert mit der Feststellung des Arbeitsgerichtes, die Zeugen hätten ihre Aussage in ruhiger offener Art und Weise ohne Belastungstendenz gemacht.

Das Arbeitsgericht kommt letztendlich zu dem Schluss, unabhängig von den auch vom Kläger angesprochenen Widersprüchen ergebe sich weder aus der Aussage des Zeugen X, noch aus derjenigen des Zeugen W, dass dem Kläger die konkrete Zusage gemacht worden sei. Unter Aufgreifen der Widersprüche, die auch der Kläger vorträgt, stellt es zutreffend fest, der Zeuge W habe zwar bekundet, die in Rede stehenden Prozentzahlen seien wohl angesprochen worden, jedoch ohne konkreten Inhalt und Ergebnis. Vergleichbares habe auch der Zeuge X bekundet. Beide hätten eine definitive Zusage verneint. Wenn das Arbeitsgericht dann im Rahmen der Würdigung der Aussagen darauf hinweist, nach Aussage beider Zeugen habe der Zeuge W keine Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, erscheint die Aussage beider Zeugen eine derartige Zusage, wie vom Kläger behauptet, sei vom Zeugen W nicht gemacht worden, plausibel und lässt Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennen.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise, Ziel der Beweiswürdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d. h. das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 286 Rn 18, 19).

Das Arbeitsgericht ist in rechtlicher Hinsicht ganz zutreffend davon ausgegangen, dass die sogenannte Beweislast für die behauptete Vereinbarung beim Kläger liegt. Wenn daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers verblieben, gehen diese zu seinen Lasten.

Dabei war vorliegend auch der Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde (des Aufhebungsvertrages) zu berücksichtigen. Schon der unstreitig schriftlich geschlossene Vertrag hat für sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung besteht für alle Rechtsgeschäfte, die in Urkunden aufgenommen worden sind (BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164), selbst dann, wenn sie nur zu Beweiszwecken errichtet wurden. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Vertrag geschlossenen Vereinbarung ist zwar widerlegbar, an den Beweis der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit der Vertragsurkunde und der darin enthaltenen Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BAG 14.07.2005 - 8 AZR 300/04 - NZA 2005, 1298, LAG Rheinland-Pfalz 30.09.2001 - 8 Ta 169/10, zitiert nach juris).

Unter Einbeziehung des Grundsatzes, der Verzicht auf die ratierliche Rentenkürzung müsse eindeutig erkennbar sein (BAG 12.03.1985 - 3 AZR 450/82 - EZA § 2 BetrAVG Nr. 6) ist im Sinne obiger Anforderungen ausreichende subjektive Überzeugung vom Gegenteil des Inhaltes der Aussagen der Zeugen auch unter Einbeziehung der Anhörung des Klägers nicht erzielbar.

e) Der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigende Unverfallbarkeitsfaktor beträgt 0,8547. Der Kläger ist zum 01.10.1968 eingetreten und am 31.12.2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die feste Altersgrenze für den Kläger (Vollendung des 65. Lebensjahres (sowohl nach PO 72 als auch nach PO I), tritt am 11.05.2012 ein. Tatsächlich hat der Kläger 447 Monate im Arbeitsverhältnis zur Beklagten verbracht. Die maximal bis zum Eintritt der festen Altersgrenze mögliche Zahl der zu erbringenden Monate hätte 523 betragen, was einen Unverfallbarkeitsfaktor von 85,47% oder 0,8547 bedingt.

6. Das ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 i. V. m. §§ 241 Abs. 2 BGB besteht, ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB erwachsen den Vertragsparteien aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteiles. Diese Pflichten können sich auch auf die Aufklärung des Vertragspartners richten (vgl. BAG 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608 m. w. N.).

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können sich gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers vor allem dann ergeben, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16.11.2005 - 7 AZR 86/05.- NZA 2006, 535). Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers wurde (teilweise) schon dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen war, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft hätte erteilen können (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 707/06 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitgeberhaftung Nr.6). Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht des Arbeitgebers beschränkt sich im Zweifel nicht nur darauf, den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - AP Nr.7 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Dabei sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu berücksichtigten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab.

Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. In diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexität der Rechtsmaterie ebenfalls Relevanz. Auskünfte können nur von mit der komplexen Rechtsmaterie vertrauten Fachleuten erwartet werden, so dass in diesen Fällen der Arbeitgeber selbst keine detaillierten Auskünfte erteilen muss, sondern den Arbeitnehmer an Fachleute verweisen darf (vgl. BAG, 14.01.2009, 3 AZR 71/07.-. a.a.O.).

Letztendlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass grundsätzlich jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat (vgl. BAG, , 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - a.a.O.). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist an Hand der Umstände des Einzelfalles und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind, wie zuvor dargelegt, insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, 22.01.2009, 8 AZR 161/08, 14.01.2009, 3 AZR 71/07 - a.a.O., 15.06.2010 - 3 AZR 861/08 - AP Nr.32 zu § 1TVG Tarifverträge: Luftfahrt). Da sich die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis beziehen, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ging zutreffend die Initiative zum Abschluss des Auflösungsvertrages von der Beklagten aus. Der Kläger hat der Beklagten vorab keinerlei Anlass gegeben, darüber nachzudenken, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läge in seinem Interesse. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 (3 AZR 339/00 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr 62). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Grundsatz komplizierte und komplexe Rechtsfragen aufwerfen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, wovon die Kammer grundsätzlich ausgeht, dass der Arbeitnehmer weiß, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere noch vor der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, grundsätzlich rentenschädliche Auswirkungen hat. Der gesunde Menschenverstand weist schon darauf hin, dass, wer seine eigene Leistung nicht vollständig erbringt, auch die Gegenleistung nicht vollständig erhält. Davon ging erkennbar wohl auch der Kläger aus. Seine Zweifel, in welcher Höhe er bei vorzeitigem Ausscheiden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten wird, ergeben sich zwanglos daraus, wie vom Zeugen W behauptet und vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er diesen schon vor den Einzelgesprächen zur Vertragsauflösung hierauf ansprach.

Schon zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger daher Anlass sich fachlich beraten zu lassen.

Dies um so mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Klägers nachfolgend die Gespräche hinsichtlich des Auflösungsvertrages sich in mehreren Stufen entwickelten. So gab es nach Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 30.12.2009) ein Erstgespräch am 14.04.2005 zwischen 10.15 Uhr und 12.15 Uhr, in dem ein weiterer Gesprächstermin in 14-Tagesfrist vereinbart wurde. Dieser fand am 22.04.2005 in der Zeit von 10.45 Uhr bis 11.45 Uhr statt. In diesem Gespräch, so der Kläger, wurde ihm die behauptete, nicht bewiesene, Zusage erteilt. Darüber hinaus sei die Sprinterprämie in Aussicht gestellt worden, die an die Annahme des Auflösungsvertrages bis zum 06.05.2005 geknüpft worden sei. Der Kläger hatte daher schon aufgrund der eigenen Zweifel vor dem Gespräch vom 14.04.2005 Anlass, fachkundigen Rat einzuholen. Allerspätestens nach dem Gespräch vom 22.04.2005, in dem, auch nach Vortrag des Klägers, (zumindest) die Rahmendaten der Betriebsrente Gegenstand des Gespräches gewesen sind, hätte der Kläger sich bei einem externen Fachmann Rechtsrat einholen müssen. Dies um so mehr, als zwischen dem 22.04.2005 und dem 06.05.2005 weitere 14 Tage Zeit lagen, die dem Kläger Gelegenheit gegeben hätten, Klärung herbeizuführen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht anzunehmen, dass die Z den Kläger im Rahmen der Gespräche über den Aufhebungsvertrag unter übermäßigen Zeitdruck gesetzt hat. Zwischen dem 22.04.2005 und dem 06.05.2005 lagen wiederum zwei Wochen. Nach dem Vortrag des Klägers hing auch nicht die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung insgesamt von der Einhaltung des Termins 06.05.2005 ab. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nur die Inanspruchnahme der Sprinterprämie sei von der Einhaltung der Frist 06.05.2005 abhängig gewesen.

Unabhängig davon war ein Zeitraum von zwei Wochen ausreichend, geeigneten Rechtsrat einzuholen. Der Kläger wäre daher von Weiteres leicht in der Lage gewesen, offene Fragen im Hinblick auf seine Betriebsrentenansprüche abzuklären.

Dass dies erforderlich war, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Dort wird ersichtlich, dass die konkrete Höhe der zu erwartenden Betriebsrente gerade nicht Gegenstand des Gespräches war, allenfalls Prozentsätze ohne den Ausgangswert der Rente, der einzustellen wäre, festzulegen. Letztendlich haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, es sei dem Kläger deshalb angeraten worden, sich Rechtsrat einzuholen. So hat der Zeuge X (Bl. 329 d.A) bekundet dem Kläger anheim gestellt zu haben sich bezüglich der Betriebsrente "selbst schlau" zumachen, der Zeuge W (Bl. 377 d.A.) konnte sich zumindest erinnern, dem Kläger angeraten zuhaben sich allgemein Rechtsrat einzuholen.

Im Ergebnis ist unter Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles feststellen, dass es der Z im Rahmen der Gespräche zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht oblag, dem Kläger abschließend Auskünfte zur Höhe der Betriebsrente zu leisten. Ausreichend war, den Kläger auf die Einholung externen Rechtsrates hinzuweisen. Eine Schadensersatzansprüche des Klägers auslösende Pflichtverletzung der Z lag daher nicht vor.

7. Soweit die Beklagte den sowohl nach der PO 72 als auch nach der PO I abzuziehenden Rentenbetrag der gesetzlichen Rente anders berechnet hat als der Kläger, folgt diese Berechnungsweise aus § 2 Abs. 5 BetrAVG. Für die Berechnung des Rententeilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten außer Betracht, § 2 Abs.5 S.1 BetrAVG. Hinsichtlich der Anrechnung der gesetzlichen Rente können, soweit sie zu berücksichtigen ist, die bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nicht nachweist. Dass die schon erstinstanzlich von der Beklagten vorgetragene Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG unzutreffend war, hat der Kläger wie auch schon das arbeitsgerichtliche Urteil erstinstanzlich feststellte, nicht weiter substantiiert. Zweitinstanzlich hat er hierzu überhaupt nicht vorgetragen. Im Ergebnis war daher wie von der Beklagten dargelegt die hochgerechnete gesetzliche Rente ausgehend von den Daten des Ausscheidenszeitpunktes anzusetzen mit 1.624,25 EUR.

Einzustellen war, wie zuvor dargestellt, ein Gehaltsanspruch als Berechnungsgrundlage (nach Vortrag der Beklagten) von 6.636,-- EUR (der Kläger hat 6.570,-- EUR als Grundgehalt angegeben). Hiervon waren 66 2/3%, die maximal erreichbare Betriebsrente, mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8547 anzusetzen. Unter Abzug der gesetzlichen Rente hat der Kläger keinen höheren Anspruch als von der Beklagten errechnet und ausgekehrt, so dass insgesamt die Berufung zurückzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung, wie der Kläger meint, ist nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht, wie auch im Urteil in den Entscheidungsgründen zitiert, die Streit entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere der Haftung wegen Nicht- oder Falscherfüllung etwaiger Hinweis- und Aufklärungspflichten umfänglich entschieden.