LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2011 - 9 Sa 4/11
Fundstelle
openJur 2020, 16756
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2010, Az.: 11 Ca 506/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung. Die Klägerin ist gelernte kaufmännische Angestellte. Sie ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.06.1994 seit dem 01.07.1994 bei der Beklagten in deren Klinikum Idar-Oberstein als Angestellte beschäftigt. Zuvor war sie bereits ab Juli 1987 bei einem städtischen Krankenhaus in C-Stadt tätig. Sie wurde zunächst in Vergütungsgruppe VII BAT eingereiht und in der Folge in Entgeltgruppe 5 TVöD überführt. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 16.09.1994 enthält folgende Bestimmung:

"Die Angestellte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihr übertragene Arbeit, auch an einem anderen Dienstort, zu leisten, die ihr nach ihrer Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird."

Die Klägerin hat in der Vergangenheit an mehreren Fortbildungsmaßnahmen für Chefarztsekretärinnen teilgenommen. Sie wurde bei der Beklagten in der Funktion einer Chefarztsekretärin beschäftigt. Nach Anhörung des Betriebsrats und dessen Zustimmung wurde die Klägerin seit dem 18.01.2010 bei gleicher Vergütung in der Schreibzentrale eingesetzt. Gegen diese Versetzung richtet sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2010, Az.: 11 Ca 506/10.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin in die Schreibzentrale des D. unwirksam ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass die Versetzung durch das ihr zustehende Direktionsrecht gedeckt sei. Zwar sei die Einstellung nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich erfolgt, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Damit erstrecke sich zwar das Direktionsrecht auf andere Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllten. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass es sich bei der neuen Tätigkeit in der Schreibzentrale um eine mit der bisherigen Tätigkeit als Chefarztsekretärin in der Neurochirurgie vergleichbare gleichwertige Tätigkeit handele. Im Hinblick auf die Darstellung der Klägerin zu den von ihr übernommenen Aufgaben als Chefarztsekretärin sowie den behaupteten Zeitanteilen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin unabhängig von einem eventuellen Bewährungsaufstieg bereits in der Entgeltgruppe 5 TVöD einzugruppieren wäre. Sollte die Klägerin aber schwierige Aufgaben i. S. d. Entgeltgruppe 5 TVöD verrichten, wäre eine einseitige Versetzung durch die Beklagte in Form der Übertragung von Aufgaben in der Schreibzentrale nicht gerechtfertigt, weil diese lediglich in Entgeltgruppe 3 TVöD einzuordnen wären.

Ein schlüssiger Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die Tätigkeit der Klägerin vor Durchführung der Versetzungsmaßnahme als Chefarztsekretärin lediglich die Anforderungen einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 3 erfüllten, fehle. Es werde lediglich pauschal behauptet, die Klägerin habe auch in ihrer Funktion als Chefarztsekretärin zu mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Scannen und Schreibarbeiten verbracht. Dem gegenüber habe die Klägerin im Einzelnen Tätigkeitsaspekte geschildert, die es als nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Klägerin in erheblichem Umfang auch schwierige Aufgaben ausübe.

Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten vor und nach der Versetzung ließe sich damit nicht feststellen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 08.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 05.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 17.01.2011 bis zum 08.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 04.03.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und des weiteren Schriftsatzes vom 12.05.2011, auf die wegen der Einzelheiten jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 178 ff., 305 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend:

Die Beklagte habe bei der Eingruppierung der Klägerin die Merkmale für Arzthelferinnen zu Grunde gelegt. Das Merkmal "schwierige Aufgaben" setze aber voraus, dass es sich um eine Arzthelferin mit einer Abschlussprüfung handele, welche die Klägerin nicht aufweise. Zu berücksichtigen sei ferner Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zum BAT. Selbst wenn die Klägerin schwierige Aufgaben ausüben würde, würde dies aufgrund dieser tariflichen Regelung nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 9 BAT (= Entgeltgruppe 5 TVöD) führen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, diese übe ca. 70 Prozent ihrer Tätigkeit schwierige Aufgaben aus. Die Klägerin habe eine Darstellung ihrer diesbezüglich behaupteten Aufgaben nach Arbeitsvorgängen unter Angabe entsprechender Zeitanteile nicht ausreichend vorgetragen. Aufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung als Arzthelferin sei die Klägerin nur im Rahmen der Anrechnung der Vorzeiten als Bewährungszeiten in der Vergütungsgruppe VII eingestellt worden. Die Versetzung sei auch im Rahmen billigen Ermessens erfolgt. Seit Beginn der Tätigkeit habe es immer wieder Beschwerden über das Verhalten der Klägerin gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten insoweit wird auf Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 04.03.2011 (Bl. 182 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2010, Az.: 11 Ca 506/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 28.04.2011 und 19.05.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 268 ff., 311 ff. d. A.), als zutreffend. Während sie im Schreibdienst lediglich Arztbriefe schreibe, sei die Tätigkeit als Chefarztsekretärin mit einem weitaus umfangreicheren Verantwortungsbereich verbunden. Tatsächlich sei die Eingruppierung sogar in Vergütungsgruppe V c BAT/Entgeltgruppe 8 TVöD gerechtfertigt.

Die Klägerin bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Betriebsrats. Sie macht ferner geltend, die von der Beklagten angeführten Beschwerden seien nicht berechtigt.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie - inhaltlich auch ausreichend - begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Versetzungsanordnung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hat nicht darlegen können, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Versetzung vorliegen.

1. Grundsätzlich können die Parteien die Reichweite des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag vereinbaren. Haben die Parteien keine bestimmte Tätigkeit, sondern - wie hier - lediglich eine allgemeine Beschreibung in den Vertrag aufgenommen, wie es besonders in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes häufig geschieht, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle im Rahmen der vereinbarten Vergütungsgruppe liegenden Tätigkeiten zuweisen (vgl. etwa BAG 02.03.2006 - 2 AZR 23/05 - EZA § 1 KschG Soziale Auswahl Nr. 67; BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - EZA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 14).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts trägt der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist (BAG 02.03.2006, a.a.O.; 13.03.2007 - 9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307 BGB).

Dieser Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Sie hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Grenzen des Direktionsrecht gewahrt sind.

a) Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt hat, hat sie bei der Eingruppierung der Klägerin die Merkmale für Arzthelferinnen zu Grunde gelegt. Diese haben - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Arzthelferinnen

Vergütungsgruppe IX:

2. Angestellte in der Tätigkeit von Arzthelferinnen.

Vergütungsgruppe IX a:

Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6).

Vergütungsgruppe VIII:

2. Angestellte in der Tätigkeit al Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

13. Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe VII:

9. Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben.

("Schwierige Aufgaben" sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.).

10. Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

b) Die Beklagte beruft sich darauf, dass eine originäre Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII nicht in Betracht gekommen wäre, sondern diese nur im Hinblick auf die Anrechnung der Vorzeiten als Bewährungszeiten erfolgt sei. Dieser von der Beklagten behauptete Hintergrund der tatsächlichen Einreihung in Vergütungsgruppe VII BAT war indessen für die Klägerin nicht erkennbar. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Eingruppierungsmerkmale nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen für Tätigkeiten als Arzthelferin bzw. für solche in der Tätigkeit von Arzthelferinnen wäre im Falle der Klägerin ein Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe VII BAT nicht möglich gewesen. Die Vergütungsgruppensystematik unterscheidet deutlich zwischen Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und Angestellten in der Tätigkeit von Arzthelferinnen. Letzteres trifft auf die Klägerin zu. Ein Bewährungsaufstieg von Angestellten in der Tätigkeit von Arzthelferinnen ist nach der Vergütungsgruppensystematik allerdings nur von Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 2 nach Vergütungsgruppe IX a bzw. Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 möglich, während die im Vertrag vorgesehene Vergütungsgruppe VII im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nur (vgl. Fallgruppe 10) von Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung erreicht werden kann.

Hieraus wird deutlich, dass aus Sicht der Klägerin bei objektiver Betrachtung die im Arbeitsvertrag vorgesehene Einreihung in Vergütungsgruppe VII BAT nur als konstitutive Eingruppierung verstanden werden konnte. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe dann vom Direktionsrecht gedeckt sei, wenn der Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstiegs erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht, greift daher nicht.

3. Wenn § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vorsieht, dass die Klägerin, soweit es der Dienst erfordert, jede ihr übertragene Arbeit zu leisten hat, die ihr nach ihrer Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird, ist im Rahmen dieser Zumutbarkeitsprüfung darauf abzustellen, ob alte und neue Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergeben Sozialbild (vgl. BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - EZA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 14).

Soweit es nach dem Vertrag auf die Befähigung der Klägerin ankommt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Chefarztsekretärin unstreitig auch über den reinen Schreibdienst qualitativ deutlich hinausgehende Aufgaben erfüllt hat, wenn auch deren zeitlicher Anteil zwischen den Parteien streitig ist. Die Befähigung der Klägerin wird ferner zusätzlich auch durch die von ihr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen, die allesamt an den Adressatenkreis von Chefarztsekretärinnen gereichtet waren, geprägt.

Auch im Hinblick aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild lässt sich eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Chefarztsekretärin und einer solchen im Schreibdienst nicht feststellen. Dies ergibt sich daraus, dass auch ausweislich der maßgeblichen Stellenausschreibungen (Schreibdienst, Bl. 39 d. A.; Sekretariat/Arztsekretärin = Bl. 293 d. A.) die Arztbrief- und Befundschreibung im Aufgabenbereich einer Arztsekretärin nur einen Teil der wahrzunehmenden Tätigkeiten ausmacht, darüber hinaus aber auch organisatorische Aufgaben wahrzunehmen sind, wie etwa Patientenaufnahme und Bettenbelegung. Ferner ist die Tätigkeit im Gegensatz zu der Tätigkeit im reinen Schreibdienst durch Kontakt zu Ärzten, Patienten und Angehörigen gekennzeichnet, weshalb als Anforderungen auch Organisationstalent, Belastbarkeit, Bereitschaft zur Teamarbeit, Freundlichkeit und ein sicherer Umgang mit Patienten gefordert werden.

4. Konnte die Beklagte damit nicht darlegen, dass die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Versetzung sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts hält, kam es auf die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten billigem Ermessen entspricht, nicht mehr an.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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