Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung des Klägers bei der Einstellung wegen seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 bewarb sich der Kläger auf die vom beklagten Land ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Bereich E.-Learning. Dabei wies er darauf hin, dass er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 ist. In der Stellenausschreibung fand sich folgendes wörtlich:
"Die Aufgaben beinhalten die organisatorische und didaktische Pflege sowie Weiterentwicklung des E-Learning-Angebots als zentrale Dienstleistung für die gesamte Universität, die Mitarbeit an der strategischen Konzeption von E-Learning, Öffentlichkeitsarbeit, die Administration und Betreuung von Lernmanagement-Plattformen sowie didaktische und technische Supportdienstleistungen.
Neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium in einem sozial-, kommunikations- oder medienwissenschaftlichen Studiengang erwarten wir Zusatzqualifikationen und/oder einschlägige Berufserfahrungen im E-Learning-Bereich. Weiterhin sind vertiefte Kenntnisse von Theorien des Online-Lernens, praktische Umsetzung von E-Learning in der Hochschullehre, umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit Lernmanagement-Plattformen erforderlich. Erwünscht sind eine längere berufliche Tätigkeit im Bereich E-Learning, gute Englisch- und/oder Französisch-Kenntnisse, Projekterfahrungen und Erfahrungen in der Einwerbung von Drittmitteln."
In seinem Bewerbungsschreiben vom 14. April 1009 wies der Kläger darauf hin, dass er vor kurzem sein informationswissenschaftliches Masterstudium an der Hochschule D-Stadt abgeschlossen habe, in seiner Masterarbeit sich mit modernen universitären Dienstleistungen im Rahmen der Implementierung von E-Learning-Angeboten befasst habe. Er wies darauf hin, dass er über berufspraktische Erfahrungswerte aus der Tätigkeit in insgesamt vier Dienststellen verfüge und mit den Aspekten modernen Marketings, insbesondere für Hochschulen und ihre Einrichtungen, bestens vertraut sei. Er habe professionelle Kenntnisse des Informations- und Dokumentationswesens sowie der Aufbereitung von Lehrinhalten nach modernen methodisch didaktischen Gesichtspunkten.
Nachdem die Universität sechs Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, darunter nach ihrer Darstellung auch eine schwerbehinderte Bewerberin, den Kläger hingegen nicht, sagte sie ihm mit Schreiben vom 17.06.2009 ab.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.08.2009 einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht und nach Ablehnung diesen mit am 30.10.2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage weiter verfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe belegt, dass er für die Stelle geeignet sei, nähere Erläuterungen hätte er im Vorstellungsgespräch geben können. Weil er hierzu nicht eingeladen worden sei, sei er als Schwerbehinderter benachteiligt worden und habe einen Entschädigungsanspruch.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nach § 81 Abs. 2 SGB IX i. V. m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, es sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen, da er für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 (2 Ca 1585/09) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land habe nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers davon abgesehen, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Unabhängig davon, dass in der Ausschreibung angegeben sei, Schwerbehinderte würden bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt, sei eine andere schwerbehinderte Bewerberin eingeladen worden. Soweit ein unterstellter Verstoß einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lasse, sei die Vermutung damit widerlegt und vielmehr erwiesen, dass das beklagte Land nicht von vorneherein schwerbehinderte Bewerber von einer Einstellung ausgeschlossen habe.
Das Urteil wurde dem Kläger am 27.05.2010 zugestellt. Hiergegen hat er am 25.06.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 27.07.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger weist darauf hin, dass beklagte Land habe die Bewerbung nicht etwa mit einer näheren Begründung abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, er sei bei der Besetzung nicht in die engere Wahl genommen worden. Eine eingehende Beschäftigung mit dem Bewerbungsschreiben sei nicht erfolgt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine schwerbehinderte Bewerberin zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, die nicht offensichtlich ungeeignet war. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass alle von der Beklagten in der Ausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen bei der eingestellten Person erfüllt seien. Bestritten werde auch, dass Bewerbungsunterlagen der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber so aussagekräftig waren, dass auf eine offensichtliche Geeignetheit geschlossen werden könne. Das Arbeitsgericht habe in den Entscheidungsgründen eine Rechtfertigung gesehen, den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, aber den Schluss gezogen, die Schwerbehinderteneigenschaft könne der Grund hierfür nicht sein. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar, weil die Erkenntnis nicht erläutert werde. Zur fachlichen Eignung des Klägers seien keine Feststellungen getroffen worden. Das beklagte Land müsse auch die Meldung der freien Stelle an die Arbeitsagentur nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Ebenso trage das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gegenüber anderen Bewerbern der Kläger offensichtlich ungeeignet gewesen sein soll. Die unstreitig nicht erfolgte Einladung und die bisher nicht belegte Meldung der freien Stelle an die Agentur für Arbeit belege die Vermutung der Benachteiligung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 - 2 Ca 1585/09 - abzuändern und die beklagte Universität zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Es trägt den Ablauf des Besetzungsverfahrens vor, bestreitet eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen, legt dar, dass das Auswahlverfahren der Integrationsvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Ä-Stadt und der Universität Ä-Stadt entsprochen habe, dies bedeute im Ergebnis eine tatsächliche Vermutung gegen eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Behinderung.
Obwohl eine entsprechende Einladung nicht stattgefunden habe, wäre es verfehlt, hierdurch eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung zu sehen. Ein öffentlicher Arbeitgeber sei nicht daran gehindert, die konkrete Ausgestaltung eines Bewerbungsverfahrens und die damit verbundene mögliche Einstellungsentscheidungen primär nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers auszugestalten. Von den in der Stellenausschreibung genannten fünf zwingenden Einstellungsvoraussetzungen erfülle der Kläger lediglich eines der Kriterien, in dem er einen erfolgreichen Studienabschluss im Studiengang Informations-, Science- und Engineering/Informationswissenschaft Master ausweise. Die sonstigen Kriterien erfülle er nicht. Hierzu führt das beklagte Land näher aus, der Kläger hat hierzu auch Stellung genommen, die entsprechenden Ausführungen des Klägers sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 07.10.2010.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Entschädigungsklage des Klägers abgewiesen. Ob die Begründung des Arbeitsgerichts in allen Punkten zutreffend ist, bedarf im Berufungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung.
Die Klage des Klägers ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigungszahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein derartiger Klageantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts abhängig ist (vgl. BAG vom 15.02.2005, 9 AZR 635/03 = BAGE 113,361).
Der Kläger muss dann jedoch die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen kann, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Für den Fall der Diskriminierung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei einer Einstellung ist eine Entschädigung in angemessener Höhe vorgesehen. Diese ist auf drei Monatsverdienste beschränkt, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Kläger hat die Umstände der Ablehnung seiner Bewerbung dargelegt, darüber hinaus hat er die für die Berechnung einer Entschädigung notwendigen Angaben eines zugrunde zu legenden Bruttomonatsgehaltes vorgetragen.
Dem Kläger steht nicht aus § 81 Abs. 2 S. 1 und 2, § 82 S. 2 und 3 SGB IX i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 2, § 22 AGG eine der Höhe nach durch das Gericht festzusetzende Entschädigung zu.
Nach § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes schuldet der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld. Die Klagefrist des Klägers ist gewahrt. Die nach § 61 b Abs. 1 ArbGG notwendige Klageerhebung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, ist eingehalten.
Für den Kläger streitet nicht die Vermutung einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Diese entsprechenden Tatsachen muss er glaubhaft machen. Der Kläger ist nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Glaubhaftmachung. Die weitere Behauptung des Klägers, das beklage Land habe gegen weitere Verpflichtungen zur Förderung schwerbehinderter Menschen verstoßen, hat er lediglich behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht.
Der öffentliche Arbeitgeber hat einen schwerbehinderten Bewerber nach § 82 S. 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nach § 82 S. 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommen, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach dem Gesetzesziel einladen. Der schwerbehinderte Bewerber soll den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die dann in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (vgl. BAG Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 791/07 = AP Nr. 15 zu SGB IX § 81). Dieser Ausschluss benachteiligt den schwerbehinderten Menschen unmittelbar im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 AGG.
Dem Kläger fehlt für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich die fachliche Eignung.
Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest (vgl. BAG Urteil vom 12.09.2006, 9 AZR 807/05). Das Anforderungsprofil muss die objektiven Anforderungen der Stelle abbilden. Die Ausschreibung dient der Absicherung des Bewerbungsverfahrenanspruchs potenzieller Bewerber. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss (vgl. BAG Urteil vom 15.03.2005, 9 AZR 142/04 = BAGE 114,80).
Nach der vorgelegten Stellenausschreibung verlangte das beklagte Land nicht nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem sozial-, kommunikations- oder medienwissenschaftlichen Studiengang, sondern Zusatzqualifikationen und/oder einschlägige Berufserfahrung im E-Learning-Bereich, vertiefte Kenntnisse von Theorien des Online-Lernens, praktische Umsetzung von E-Learning in der Hochschullehre sowie umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit Lernmanagement.
Ausweislich des der Bewerbung beigefügten Lebenslaufs weist der Kläger lediglich eines dieser fünf Kriterien auf, in dem er im Juli 2008 einen erfolgreichen Studienabschluss im Studiengang Informations-, Science- und Engineering/Informationswissenschaft (Master) aufweist. Die Studienausrichtung sowie die im Vorfeld gesammelte Berufserfahrung reichen dagegen nicht aus, um die erforderlichen weiteren Anforderungen zu erfüllen. Er weist lediglich berufspraktische Erfahrungen im Bereich des Bibliothekswesens auf. Weitergehende Kenntnisse für den Umgang mit Lernplattformen sowie im Bereich der Theorien des Online-Lernens sind nicht angegeben. Die berufspraktischen Erfahrungen beschränken sich auf Tätigkeiten bei der Stadt- und Universitätsbibliothek Ä-Stadt, bibliothekarische Mitarbeit bei der Technischen Fachhochschule B-Stadt, selbständige Führung einer Lehrstuhlbibliothek und Projektmitarbeit bei der virtuellen Fachbibliothek Germanistik an der Universitätsbibliothek F-Stadt und am Deutschen Institut für internationale pädagogische Forschung in F-Stadt. Die Tätigkeiten sind alle dem bibliothekarischen Bereich und nicht dem Bereich E-Learning zuzuordnen. Das vom Kläger absolvierte Studium enthielt, abgesehen von seiner Masterarbeit, die der Implementierung neuer E-Learning-Angebote am Deutschen Institut für internationale pädagogische Forschung unter Nutzung des LOTSE-Konzeptes zum Gegenstand hatte, keine Module zum Thema E-Learning. Der Kläger verfügte also nicht über die in der Stellenausschreibung geforderten vertieften Kenntnisse von Theorien des Online-Lernens. In seiner Masterarbeit hat er zwar E-Learning Angebote am Deutschen Institut für internationale pädagogische Forschung implementiert, dieses ist jedoch ein nicht universitäres wissenschaftliches Institut, welches Forschungs- und wissenschaftliche Infrastrukturleistungen für die Forschung, Praxis, Verwaltung und Politik im Bildungswesen erbringt, und daher nicht mit einer Hochschule von den Strukturen her vergleichbar. Der Kläger hat auch keine umfangreichen Erfahrungen im Umgang mit Learnmanagementplattformen. Die Anfertigung einer Masterarbeit begründet zum einen noch keine umfangreichen Erfahrungen, der Kläger nutzte im Rahmen der Arbeit mit dem System LOTSE lediglich ein bestimmtes Navigations- und Führungssystem. Bezüglich anderer gängiger E-Learning-Plattformen hat der Kläger keinerlei Erfahrungen. Da das Anforderungsprofil detailliert beschrieben ist und der Kläger von fünf zwingenden Voraussetzungen vier eindeutig nicht erfüllte, ist er als offensichtlich fachlich ungeeignet für die Stelle anzusehen. Damit unterblieb berechtigterweise die Einladung zum Vorstellungsgespräch wegen der offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit für die durch das Anforderungsprofil in der Stellenbeschreibung bezeichnete Stelle.
Der Arbeitgeber ist auch für die Dauer des Auswahlverfahrens an das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2007, 2 BvR 2494/06 = ZTR 2007, 586).
Da das bekannt gegebene Anforderungsprofil vom Kläger unzweifelhaft nicht erfüllt war, lag eine offensichtliche fachliche Ungeeignetheit vor. Das beklagte Land war bei dieser Konstellation nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch wenn er auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat.
Hat somit der Kläger nicht Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Benachteiligung wegen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vermuten lassen, ist das Entschädigungsbegehren allein schon deswegen unbegründet, weil alleine eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch einen Entschädigungsanspruch nicht auslöst.
Im Übrigen wäre, selbst wenn das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, dem beklagten Land angesichts eines Vergleichs der angeforderten Qualifikationsmerkmale für die ausgeschriebene Stelle und den Qualifikationsmerkmalen des Klägers, bei dem vier von fünf zwingenden Einstellungsvoraussetzungen fehlen, der Nachweis gelungen, dass bei der Auswahl der Kläger nicht wegen seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch benachteiligt worden wäre.
Der Kläger hätte auch in einem Vorstellungsgespräch das beklagte Land nicht etwa davon überzeugen können, dass er über die geforderten fachlichen Qualifikationsmerkmale, die objektiv feststehen, und für die das beklagte Land berechtigterweise das Anforderungsprofil festlegen konnte, erfüllt hätte, er hätte das beklagte Land allenfalls davon überzeugen können, dass er für eine andere Stelle, die nicht dem Anforderungsprofil entsprochen hat, geeignet sein könnte. Dieser Umstand begründet aber keinen Entschädigungsanspruch.
Erweist sich nach allem das arbeitsgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend, war die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.