LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009 - 11 Sa 504/09
Fundstelle
openJur 2020, 15988
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - vom 07.07.2009 AZ: 3 Ca 942/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte ist ein Zulieferer für die Automobilindustrie, die Teile fertigt, die im Just-in-time-Verfahren an große Automobilhersteller geliefert werden. Bei dieser ist der am ... September 1974 geborene Kläger seit dem 17. März 2003 als Arbeiter beschäftigt. In den ersten Jahren war er befristet in Vollzeit tätig. Ab dem 24. Dezember 2005 wurde der Kläger unbefristet in Vollzeit übernommen. Mit gleichem Vertrag wurde sodann Teilzeit im Umfang von wöchentlich 30 Stunden ab dem 1. Juli 2006 vereinbart. Seit dem 1. Juli 2006 vereinbarten die Parteien jährlich befristet bis zum Ende des jeweiligen Jahres eine Arbeitsleistung von 37,5 Stunden/Woche, und zwar in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Die "Anlage zum Teilzeit-Festvertrag vom 10.12.2004"vom 6. November 2007 (Bl. 29 d. A.) lautet:

"aufgrund erhöhter Lieferabrufe unserer anspruchsvollen Kunden müssen wir im Jahr 2008 abweichend von Ihrem Teilzeit-Festvertrag die Arbeitszeit von 37,5 Std./Woche wie bisher beibehalten. Diese Regelung gilt weiterhin vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008.

Ihr derzeitiges Gesamtentgelt beträgt € 1.908,50 brutto.

Ab 01. Januar 2009 tritt der mit Ihnen bestehende Teilzeit-Festvertrag mit einer Arbeitszeit von 30 Std./Woche in Kraft.

Bitte bestätigen Sie uns mit Ihrer Unterschrift auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens, dass Sie mit einer Arbeitszeit von 37,5 Std./Woche vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 einverstanden sind."

In einer Sonderausgabe der Mitarbeiterinformation "intern" vom 3. November 2008 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die "heutige Auftragslage - Maßnahmen - Ausblick 2009". Wegen des Inhalts dieser Information wird auf ihre Kopie (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.

Ende 2008 wurde dem Kläger - wie auch weiteren 69 Arbeitnehmern - mit Schreiben der Beklagten vom 17. November 2008 ein Einsatz von 37,5 Stunden/Woche befristet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2009 und die Rückkehr zu 30 Stunden/Woche ab dem 1. April 2009 angeboten. Alternativ wurde dem Kläger angeboten, bereits ab dem 1. Januar 2009 (nur) 30 Stunden/Woche zu arbeiten. Im Schreiben der Beklagten vom 17. November 2008 (Bl. 27 f. d. A.) heißt es:

"Anlage zum Teilzeit-Festvertrag

Sehr geehrter Herr C.,

über die allgemeine Auftragslage und den Ausblick 2009 wurden Sie bereits über unsere Sonderausgabe zur Mitarbeiterinformation vom 3. November sowie in den derzeit laufenden Mitarbeiterveranstaltungen informiert. Im 4. Quartal hatten wir einen Umsatzrückgang von ca. 20 % und rechnen auch für das erste Halbjahr 2009 mit Umsatzreduzierungen in dieser Größenordnung (25 % bis 30 %). Per heute kann jedoch niemand die weitere Entwicklung bei den verschiedenen Fahrzeugen mit der notwendigen Planungssicherheit vorhersagen. Wir sind in einigen Fahrzeugmodellen vertreten, die in den kommenden Wochen neu anlaufen, und deren Abrufe auch etwas Hoffnung machen. Unser Betriebsrat hat sich sehr stark dafür eingesetzt, in dieser unsicheren Zeit für Unternehmen und Mitarbeiter nicht zwingend auf die Einhaltung der 30-Std.-Arbeitsverträge zu bestehen. Diesen Argumenten haben wir Rechnung getragen und uns entschlossen, Ihnen nochmals einen Einsatz von 37,5 Stunden pro Woche für den Zeitraum bis zum 31. März 2009 anzubieten.

Bitte lassen Sie uns per Rückgabe der Kopie dieses Schreibens wissen, welche der Optionen Sie wählen:

Bitte entsprechend ankreuzen:

A ( )

Ich möchte, wie in meinem Teilzeit - Festvertrag vom 11.03.2005 geregelt, ab dem 01. Januar 2009 30 Std. pro Woche arbeiten.

B ( )

Ich nehme das Angebot, bis zum 31.3.2009 37,5 Std. pro Woche zu arbeiten gerne an.

Ich bin mir darüber bewusst, dass ich ab dem 01. April 2009 30 Std. pro Woche arbeiten werde.

Bitte bestätigen Sie Ihre oben angekreuzte Wahl mit Ihrer Unterschrift auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens. Das unterschriebene Blatt geben Sie bitte bis spätestens Montag, 24. November - 16.00 Uhr bei Ihrer Personalabteilung ab."

Der Kläger wählte die weitere befristete Erhöhung seiner Arbeitszeit bis zum 31. März 2009.

Ab dem 1. Dezember 2008 führte die Beklagte im gesamten Betrieb und damit auch in der Produktion Kurzarbeit im Umfang von durchschnittlich ca. 1/3 der Arbeitszeit aller Mitarbeiter der Produktion (ca. 400 Arbeitnehmer) ein. Alle 70 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte einen unbefristeten Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden geschlossen hat und deren Arbeitszeit bis zum 31. März 2009 befristet auf 37,5 Stunden erhöht worden war, werden seit Juli 2009 wieder auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Seit September 2009 gibt es keine Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten mehr.

Mit seiner am 21. April 2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009, Az. 3 Ca 942/09 (Bl. 46 ff. d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO sei gegeben. Die Klage sei auch begründet. Die vertraglich vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei unwirksam. Zu prüfen sei nur die letzte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Diese unterliege als allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Durch die vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung werde der Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Das ergebe sich aus einer Abwägung der Interessen beider Parteien. Der Arbeitnehmer habe ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer längerfristigen Lebensplanung und damit an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Dieses schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit werde durch die vorliegende Vertragsgestaltung beeinträchtigt. Dem stünden im Streitfall keine billigenswerten und überwiegenden Interessen der Beklagten gegenüber. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf allein sei nicht ausreichend. Diese gehöre zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden könne. Soweit sich die Beklagte überhaupt auf einen vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarf beziehen wolle, stehe die Vereinbarung der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit im Widerspruch zur Beantragung von Kurzarbeit durch die Beklagte im gleichen Zeitraum. Es könne mangels Sachvortrags hierzu seitens des Gerichts nicht beurteilt werden, ob die Beklagte durch die Kombination beider Maßnahmen insgesamt das Volumen verringert oder erhöht habe. Soweit die Beklagte ausführe, betriebswirtschaftlich habe sie überhaupt kein Interesse daran gehabt, das Arbeitszeitvolumen zu erhöhen, könne dies von der Kammer anhand der mitgeteilten Umsatzwerte nicht nachvollzogen werden - die Novemberzahlen könnten bei Abschluss des Vertrages am 17./24. November 2008 noch nicht vorgelegen haben, inwieweit der Oktoberumsatz im Vergleich mit dem Vorjahresmonat eine ausreichende Prognosegrundlage geboten habe, entziehe sich der Beurteilung durch die Kammer. Allerdings könne auch im Falle der Feststellung eines gänzlich fehlenden Interesses an der von der Beklagten vorgegebenen Arbeitszeiterhöhung mit Befristungsklausel kein überwiegendes Interesse ihrerseits gegenüber den unabweisbaren Interessen des Klägers festgestellt werden. Die Vereinbarung der zeitlichen Befristung der Arbeitszeitaufstockung liege nicht im eigenen Arbeitnehmerinteresse. Würde jede Klauselinhaltskontrolle damit enden, dass die Befristung einer günstigen Regelung besser sei als "nichts", so würde dies die Klauselkontrolle ad absurdum führen. Vielmehr liege die Vereinbarung der zeitlichen Befristung der Arbeitszeitaufstockung nicht im Arbeitnehmerinteresse. Auch im Befristungsrecht nach § 14 TzBfG seien nur solche Sachgründe anerkannt, in denen gerade die Befristungsabrede im Interesse des Arbeitnehmers stehe. Im Zusammenhang mit der Befristung auf den Wunsch des Arbeitnehmer fordere die Rechtsprechung, dass objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Arbeitnehmer gerade an einer befristeten Beschäftigung ein Interesse habe. Es müsse der wirkliche, vom Arbeitgeber nicht beeinflusste Wunsch des Arbeitnehmers sein, nur befristet beschäftigt zu werden. Maßstab sei, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur einen befristeten vereinbart hätte. Die vorliegende vertragliche Klausel, mit der die Arbeitszeiterhöhung befristet werde, sei deshalb auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gerechtfertigt gewesen wäre. Insgesamt erweise sich die Befristungsklausel in der den Arbeitsvertrag ergänzenden Vereinbarung zur Arbeitszeiterhöhung vom 17./24. November 2008 als unwirksam und die vereinbarte Arbeitszeit gelte unbefristet.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009 (Bl. 51 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 29. Juli 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 13. August 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. August 2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. September 2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10. Dezember 2009, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 87 ff. und 129 ff. d. A.) zusammengefasst geltend:

Die am 17./24. November 2008 vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers von 30 auf 37,5 Stunden/Woche bis zum 31. März 2009 halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung benachteilige den Kläger nach den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien.

Das Arbeitsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag gänzlich missverstanden: Im Zeitpunkt der Vereinbarung der nochmaligen Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit habe eine mit an Sicherheit grenzende Gewissheit bestanden, dass in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 gerade kein Bedarf an einer vorübergehenden Erhöhung des Arbeitskräftebedarfs bei der Beklagten bestanden habe. Lediglich die Frage, wann ein derartiger, die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers rechtfertigender Arbeitskräftebedarf wieder entstehen werde, sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung völlig ungewiss gewesen. Dies werde gerade durch die ihre Aussage belegt: "... per heute kann jedoch niemand die weitere Entwicklung bei den verschiedenen Fahrzeugen mit der notwendigen Planungssicherheit voraussagen". Sie, die Beklagte, habe damit gerade durch die Befristungsvereinbarung nicht das unternehmerische Risiko auf den Kläger verlagert.

Von einer vorübergehende Erhöhung des Arbeitskräftebedarfs lasse sich im vorliegenden Fall überhaupt nicht sprechen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 17./24. November 2008 habe sogar bereits ein verringerter Bedarf an Arbeitskräften bestanden. Die Prognose des erheblich geringeren Bedarfs an Arbeitskräften werde bereits durch die Einführung der Kurzarbeit im gesamten Betrieb der Beklagten - und mithin auch in der Produktion - ab dem 1. Dezember 2008 bestätigt. Wenn ca. 400 Arbeitnehmer in der Produktion einen Arbeitsausfall von durchschnittlich 1/3 von 37,5 Stunden - entspricht 400 x 12,5 Stunden = 5.000 Stunden wöchentlich - erlitten, lasse die vertragliche Arbeitszeiterhöhung von 70 x 7,5 Stunden = 525 Stunden wöchentlich gerade nicht den Rückschluss darauf zu, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung am 17./24. November 2008 gerade kein verringerter Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Im Zeitpunkt der Vereinbarung habe eine Umsatzprognose für das erste Halbjahr 2009 dahingehend bestanden, dass die in diesem Zeitraum zu produzierenden Teile sich um 25 bis 30 % verringern werden. Aus der Gegenüberstellung der prognostizierten Planzahlen 2009 für die Monate Januar bis April 2009 und der in diesen Monaten tatsächlich erreichten Produktionszahlen (Umsatzzahlen in Euro) ergebe sich, dass der prognostizierte Umsatzrückgang in den ersten vier Monaten des Jahres 2009 nicht nur erreicht, sondern sogar noch mit durchschnittlich 37,3 % übertroffen worden sei. Bei ihr bedeute eine geringere Auslastung der Produktion notwendigerweise auch einen entsprechenden Rückgang an zu fertigenden Teilen, damit an Arbeitsvorgängen und damit auch an Arbeitskräften.

Wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung (Verlängerung) der befristeten Arbeitszeiterhöhung am 17./24. November 2008 anhand der geplanten Umsatzzahlen der Eigenfertigung ein Produktionsrückgang um 25 - 30 % prognostiziert worden sei, so sei von einer Verringerung des Arbeitskräftebedarfs in einer Größenordnung von 25 bis 30 % der Produktionsmitarbeiter auszugehen. Es sei also schlechterdings auszuschließen, dass es einen betriebswirtschaftlichen Grund gegeben haben könnte, die Arbeitszeit von 70 Arbeitnehmern, die lediglich einen Bruchteil der in der Produktion arbeitenden Arbeitnehmer der Beklagten darstellten, um 7,5 Stunden pro Woche zu erhöhen.

Von vorübergehender Erhöhung des Arbeitskräftebedarfs lasse sich somit im vorliegenden Fall überhaupt nicht sprechen. Es könne, da die Arbeitszeit des Klägers bereits in der Vergangenheit erhöht gewesen sei, lediglich von einer vorübergehenden Beibehaltung der erhöhten Arbeitszeit und damit von einer Beibehaltung des Arbeitskräftebedarfs gesprochen werden. Werde das vertragliche Arbeitszeitvolumen von 70 Arbeitnehmern im Umfang von 1/5 beibehalten, die tatsächliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer in der Produktion aber durch Kurzarbeit in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2009 um etwa 1/3 erheblich abgesenkt, so sei eine Verringerung des Arbeitskräftebedarfs an Produktionsarbeitnehmern zwingende Folge.

Der Entscheidung der Beklagten im November 2008 hätten selbstverständlich die prognostizierten Produktionszahlen der Eigenfertigung auch des Monats November 2008 zugrunde gelegen. Dies liege in der Natur einer Prognoseentscheidung.

In dem Beweggrund, wegen der anstehenden Festtage bis zum Jahreswechsel aus sozialer Verantwortung gegenüber ihren Arbeitnehmern und zum Zweck der Erleichterung des Übergangs ihrer Arbeitnehmer aus der Vollzeittätigkeit in die Teilzeittätigkeit vorübergehend noch eine erhöhte Arbeitszeit und damit eine höhere Verdienstmöglichkeit beizubehalten, seien berechtigte Arbeitgeberinteressen zu sehen. Dies umso mehr, als dies unstreitig gerade auf Drängen des Betriebsrates der Beklagten erfolgt sei, der sich für den Kläger und die anderen 69 betroffenen Mitarbeiter stark eingesetzt habe. Die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen eines guten Betriebsklimas, der Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen, des Betriebsfriedens sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrats begründeten berechtigte Interessen des Arbeitgebers. Insoweit stelle die Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten, allen betroffenen Arbeitnehmern nochmals eine befristete Beibehaltung ihrer erhöhten Arbeitszeit anzubieten, letztlich auch eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers bzw. der betroffenen Arbeitnehmer dar.

Im vorliegenden Fall laute die zu beantwortende Frage, ob die befristete Beibehaltung der erhöhten Arbeitszeit zum Zwecke der Erzielung eines höheren Einkommens den Kläger unangemessen benachteilige, wenn feststehe, dass ein betrieblicher Bedarf an der befristeten Beibehaltung der erhöhten Arbeitszeit des Klägers definitiv nicht bestehe und die Beklagte auf Drängen ihres Betriebsrates, der im Namen der betroffenen Mitarbeiter - und mithin des Klägers - dies gefordert habe, diesem Begehren nachkomme. Die Alternative sei im vorliegenden Fall nur die Rückkehr zur vereinbarten Teilzeitarbeitszeit von 30 Stunden/Woche ab dem 1. Januar 2009 gewesen. Diese Frage könne nur mit "Nein" beantwortet werden.

Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass würde jede Klauselinhaltskontrolle damit enden, dass die Befristung einer günstigen Regelung besser sei als "nichts", dies die Klauselkontrolle ad absurdum führen würde. Selbstverständlich bedürfe auch die Befristung einer dem Arbeitnehmer "günstigen" Regelung eines begründeten Interesses des Arbeitgebers oder eines gleichwertigen Vorteils des Arbeitnehmers. An deren Vorliegen könne im vorliegenden Verfahren aber ernstlich nicht gezweifelt werden.

Die vom erstinstanzlichen Gericht gezogene Parallele zu der Sachgrundbefristung nach § 14 TzBfG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Eine ausschließlich aus sozialen Erwägungen vereinbarte befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers, für die es überhaupt keinen betrieblichen Beschäftigungsbedarf gebe, rechtfertige eine Befristung mit Sachgrund. Voraussetzung sei selbstverständlich, dass es dem Arbeitgeber gelinge nachzuweisen, dass ein betrieblicher Beschäftigungsbedarf definitiv nicht bestanden habe und die befristete Beschäftigung ausschließlich aus sozialen Erwägungen erfolgt sei. Auch in diesem Fall könne der befristet eingestellte Arbeitnehmer nicht erfolgreich einwenden, es habe seinem wirklichen Wunsch entsprochen, unbefristet beschäftigt zu werden, ihm sei aber nur ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden.

Aus Rechtsgründen komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger bei Abschluss der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit am 17./24. November 2008 in seiner Entscheidungsfreiheit unbeeinträchtigt gewesen sei. Eine Anfechtung seines Einverständnisses sei gerade nicht erfolgt. Der Kläger sei auch frei in seiner Entscheidung gewesen, die Rückkehr zur vereinbarten Teilzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2009 oder ab dem 1. April 2009 zu wählen. Das von ihr, der Beklagten, unterbreitete Angebot habe der Kläger aus freien Stücken angenommen und damit auch gewollt.

Ab dem 1. April 2009 seien alle 70 betroffenen Arbeitnehmer wieder auf der Grundlage der 30-Wochenstunden-Verträge beschäftigt worden. Mitte Juli 2009 habe sie mit allen 70 betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass diese befristet bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer Prozessbeschäftigung wieder im Umfang von 37,5 Stunden beschäftigt würden, wobei diese bis zum 31. August 2008 wiederum kurzgearbeitet hätten. Die Tatsache, dass seit dem 1. September 2009 keine Kurzarbeit mehr in ihrem Betrieb mehr geleistet werde, stehe der Prognose vom 17./24. November 2008 nicht entgegen. Zum einen sei seit dem streitgegenständlichen Zeitpunkt annähernd ein Jahr vergangen, zum anderen habe sie sich seit dem 1. Dezember 2008 bis zum 29. August 2009 im Produktionsbereich von insgesamt 41 Produktionsarbeitnehmern durch Auslaufen der Befristung, durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung getrennt. Auf diese Weise habe sie das Arbeitskräfteangebot im Bereich der Produktion nach dem 1. Dezember 2008 um 41 x 37,5 Stunden = 1.537,5 Stunden wöchentlich abgesenkt. Am 22. Juni 2009 habe sie einen Interessenausgleich und Rahmensozialplan mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossen. In dessen Folge seien die Arbeitsverhältnisse von weiteren 18 Mitarbeitern, die jedoch nicht aus dem Produktionsbereich gestammt hätten, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Sie habe bereits angekündigt, dass im Jahr 2010 auch im Bereich Produktion ein weiterer Personalabbau angedacht sei. Des Weiteren könne sie nach heutigem Stand im Jahr 2010 die erneute Einführung von Kurzarbeit im Produktionsbereich ebenfalls nicht ausschließen. Sollte der Kläger mit seinem Anliegen durchdringen, werde aus heutiger Sicht sich die Notwendigkeit des Ausspruchs zusätzlicher betriebsbedingter Beendigungskündigungen um die Anzahl von 14 Arbeitsverhältnissen im Produktionsbereich (70 x 7,5 = 525 : 37,5 Wochenstunden) erhöhen. Damit habe der spätere Geschehensablauf die im Zeitpunkt der Vereinbarung getroffene Prognose des zukünftig verringerten Arbeitskräftebedarfs mehr als bestätigt. Ein lediglich geringfügiger, kurzzeitiger und unvorhergesehener Arbeitskräftemehrbedarf im Juni 2009 sei unter den gegebenen Umständen überhaupt nicht geeignet, die Richtigkeit der im November 2008 gestellten Prognose in Zweifel zu ziehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen 3 Ca 942/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Beklagten verteidigt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27. November 2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 112 ff. d. A.), das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Er macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:

Die in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Er, der Kläger, habe ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die nur befristete Erhöhung der Arbeitszeit stehe kein billigenswertes und überwiegendes Interesse der Beklagten gegenüber.

Die Beklagte habe letztlich gerade vorgetragen, dass bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages im November 2008 Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf geherrscht habe. Gerade im Hinblick auf diese Ungewissheit habe aber das Bundesarbeitsgericht unmissverständlich ausgeführt, dass sie zum unternehmerischen Risiko gehöre, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden könne.

Es bleibe dabei, dass das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, dass sich die Beklagte jedenfalls widersprüchlich verhalten habe, indem sie innerhalb des gleichen Zeitraums durch den Abschluss einer Vielzahl befristeter Aufstockungsverträge das Arbeitszeitvolumen erhöht und durch die Einführung von Kurzarbeit ab dem 1. Dezember 2008 gleichzeitig gesenkt habe. Dieser Widerspruch könne sich vorliegend nicht zu seinen Ungunsten auswirken, denn im Hinblick auf die durch die Aufstockungsverträge erfolgte befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens sei anzunehmen, dass auch ein entsprechender Beschäftigungsbedarf bestehe. Die Beklagte habe insoweit auch nicht vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass in dem Zeitraum der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit die von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer etwa tatsächlich nicht im Umfang der jeweils vereinbarten Arbeitszeit hätten beschäftigt werden können.

Es gehe vorliegend nicht um die Inhaltskontrolle der Verträge von 70 Arbeitnehmern, sondern um die Inhaltskontrolle des mit ihm, dem Kläger, geschlossenen Vertrages. Ein etwaiger Rückgang der Produktion bedeute bei weitem nicht, dass dadurch etwa der Bedarf an der Tätigkeit eines Arbeiters in gleichem Umfang zurückgehe, denn eine geringere Auslastung der Produktion bedeute nicht notwendig einen Rückgang von Arbeitsvorgängen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Bundesarbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine Vertragsgestaltung mit jeweils nur befristeter Erhöhung der Arbeitszeit eindeutig als Benachteiligung des Arbeitnehmers anzusehen sei. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass feststehe, dass ein betrieblicher Bedarf an der befristeten Beibehaltung der erhöhten Arbeitszeit des Klägers definitiv nicht bestehe. Der fehlende Bedarf an der Beschäftigung des Klägers mit erhöhten Arbeitszeiten stehe gerade nicht fest, weil der Bedarf insoweit nicht lediglich am Rückgang der Produktion festgemacht werden könne.

Im Hinblick auf den Vergleich mit einer Sachgrundbefristung nach § 14 TzBfG setze auch die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers ausschließlich aus sozialen Erwägungen voraus, dass dem Arbeitgeber der Nachweis gelinge, dass ein betrieblicher Beschäftigungsbedarf definitiv nicht bestanden habe. Gerade dieser Nachweis sei der Beklagten für den Fall des Klägers nicht gelungen.

Der Kläger weist weiter darauf hin, dass schon am 8. Juli 2009 die Beklagte für insgesamt 30 Produktionsmitarbeiterinnen und Produktionsmitarbeiter habe Mehrarbeit beantragen müssen, die auf Basis von 30-Wochenstunden-Verträgen beschäftigt worden seien. Diese 30 Mitarbeiter seien sodann wieder mit 37,5 Wochenstunden beschäftigt worden. Als Begründung für die Mehrarbeit sei angegeben worden: "Produktion/zu wenig Personal". Dies belege, dass bei hinreichender Würdigung der tatsächlichen Umstände die von der Beklagten behauptete Prognose nicht hätte vorgenommen werden können und sich die Fehlerhaftigkeit der Prognose der Beklagten auch durch die erneute Aufstockung der Arbeitszeit von 30 Arbeitnehmern mit 30-Wochenstunden-Verträgen bestätigt habe.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Der Klageantrag ist ein zulässiger allgemeiner Feststellungsantrag. Auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG vom 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - NZA 2009, 1253, 1254 m. w. N.). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, da sich die Beklagte auf die mit Vertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. März 2009 beruft.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die mit dem Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers von 30 auf 37,5 Stunden/Woche unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Sie bedarf keines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes im Sinne der bisherigen, für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Februar 2002 bestehenden Rechtsprechung. Sie unterliegt vielmehr der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wurde in einem für eine Vielzahl von Mitarbeitern verwendeten Formularvertrag vereinbart. Bei der Befristung handelt es sich daher um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Dieser Inhaltskontrolle hält die Befristung nicht stand. Sie ist nach § 307 BGB unwirksam, da der Kläger durch sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen benachteiligt wird. Der Kläger hat ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die nur befristete Erhöhung der Arbeitszeit steht kein billigenswertes und überwiegendes Interesse der Beklagten gegenüber. Der Arbeitszeiterhöhung liegt auch kein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, der zu Gunsten der beklagten Arbeitgeberin zu werten wäre. Im Einzelnen:

2.1. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts.

Die Vertragskontrolle erstreckt sich nur auf die letzte vorbehaltslos vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur befristeten Aufstockung des Beschäftigungsumfangs dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (BAG vom 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - NZA 2009, 1253, 1254 m. w. N.).

Die in dem Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 getroffene Befristungsabrede ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des § 305 Abs. 1 BGB in den Arbeitsvertrag einbezogen worden.

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Hiernach handelt es sich bei der in dem Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Beklagte hat diesen Änderungsvertrag für die Arbeitsverhältnisse von 70 Arbeitnehmern vorformuliert. Diese vorformulierte Vertragsbestimmung hat sie dem Kläger bei Abschluss des Vertrags gestellt. Eine Individualabrede liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte dem Kläger zwei Alternativen gestellt hat. "Aushandeln" im Sinn von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bedeutet mehr als verhandeln. "Ausgehandelt" ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44 m. w. N.). Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Befristungsabrede bereit gewesen zu sein. Eine solche Bereitschaft ergibt sich auch nicht aus dem Angebot der Beklagten, den Kläger ohne weitere befristete Erhöhung der Arbeitszeit bis zum 31. März 2009 bereits ab dem 1. Januar 2009 mit der unbefristet vereinbarten Arbeitszeit von 30 Stunden weiterzubeschäftigen. Dem Kläger wurde von der Beklagten insoweit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, vom Abschluss des Änderungsvertrages insgesamt Abstand zu nehmen.

Die Geltung der §§ 305 ff. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44 m. w. N.).

Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB wird auch nicht durch die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ausgeschlossen. Bei dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen handelt es sich um eine Vertragsinhaltskontrolle, die bis zum 31. Dezember 2001 gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt war. Das galt auch für die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, die in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig vereinbart wurden. Denn nach § 23 AGBG war dieses Gesetz nicht auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nunmehr grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Die Inhaltskontrolle der nach dem 31. Dezember 2001 in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach den bis zum 31. Dezember 2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 45 m. w. N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB bei der Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 45 m. w. N.).

Die in dem Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das ist bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung der Fall (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 45 m. w. N.). Die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Danach handelt es sich bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung um eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Abrede. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist dabei nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern ausschließlich deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers muss sich gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung ergeben. Hierbei ist der Umfang der Arbeitszeiterhöhung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BAG vom 18. Juni 2008 - 7 ARZ 245/07 - zitiert nach juris , Rz. 27). Im Fall der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit - ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag - für unbestimmte Zeit vereinbart.

2.2. Die in dem Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 31. März 2009 hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 46 m. w. N.). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (Nr. 1) oder wenn die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG vom 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - NZA 2009, 1253, 1255).

Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger durch die im Änderungsvertrag vom 17./24. November 2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von drei Monaten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Zwar sind die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB geregelten Vermutungstatbestände nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Die Inhaltskontrolle der Befristungsabrede hat daher nach der allgemeinen Regelung in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfolgen (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 46 m. w. N.). Hiernach ist die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für die Dauer von drei Monaten unwirksam, da der Kläger durch die Befristung der erhöhten Arbeitszeit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Das ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.

Der Kläger besitzt als Arbeitnehmer ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Obwohl die Bestimmungen des TzBfG nur auf die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt und nicht auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen anzuwenden sind, gilt die dem TzBfG zu Grunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB gelöst werden kann, soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt unter anderem vom Umfang der Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird und der Arbeitgeber eine einseitige Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG vornehmen kann. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsge-staltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsieht und die jeweils befristet, die zwar von den Vertragsparteien zu vereinbarende, aber vom Arbeitgeber jeweils vorgegebene Aufstockung der Arbeitszeit bis zur Vollzeitbeschäftigung ermöglicht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleich bleibenden Auskommen ausrichten. Er muss vielmehr stets damit rechnen, dass ein Aufstockungsangebot des Arbeitgebers nach Ablauf der Befristung ausbleibt und sein Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Betrag absinkt (vgl. BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 46 f.). Konkret musste der Kläger davon ausgehen, nach dem 31. März 2009 - wie von der Beklagten ausdrücklich angekündigt - nur noch mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt zu werden, nachdem er seit dem 17. März 2003 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt war.

Diese Benachteiligung des Klägers ist unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar bereits seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt ist, durchgehend auf der Basis von 37,5 Stunden gearbeitet hat, seine Arbeitszeit jedoch seit dem 1. Juli 2006 stets nur bis zum Jahresende befristet von 30 auf 37,5 Stunden/Woche aufgestockt wurde.

Die Benachteiligung des Klägers ist auch nicht durch billigenswerte Interessen der beklagten Arbeitgeberin gerechtfertigt.

Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf allein reicht nicht aus, die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Diese Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann (BAG vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 47 m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt auch für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall war gerade ungewiss, mit welchem Beschäftigungsbedarf zu rechnen war. Hierzu heißt es im Schreiben der Beklagten vom 17. November 2008 mit dem Angebot, bis zum 31. März 2009 37,5 Stunden pro Woche zu arbeiten: "Im 4. Quartal hatten wir einen Umsatzrückgang von ca. 20 % und rechnen auch für das erste Halbjahr 2009 mit Umsatzreduzierungen in dieser Größenordnung (25 % bis 30 %). Per heute kann jedoch niemand die weitere Entwicklung bei den verschiedenen Fahrzeugen mit der notwendigen Planungssicherheit vorhersagen. Wir sind in einigen Fahrzeugmodellen vertreten, die in den kommenden Wochen neu anlaufen, und deren Abrufe auch etwas Hoffnung machen." Aus dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, ob aus vorausschauender Betrachtung im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 17./24. November 2008 am 31. März 2009 kein Bedarf an der erhöhten (seit 2003 erbrachten) Arbeitsleistung des Klägers bestehen würde. Aus den - vom Kläger bestrittenen - prognostizierten Umsatzzahlen kann nicht entnommen werden, wie sich diese Umsatzzahlen unter Berücksichtigung der übrigen von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Überwindung der Wirtschaftskrise auf den Beschäftigungsbedarf betreffend den Kläger zum Ende des ersten Quartals 2009 auswirken würden.

Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der Befristung der Arbeitszeiterhöhung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Befristung nach dem Vortrag der Beklagten gerade auf dem Umstand beruhte, dass diese sich wirtschaftlich eine längere Zeit der Aufstockung nicht leisten konnte. Auch die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit gehört zum unternehmerischen Risiko, das jedenfalls im Bereich der Privatwirtschaft nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden darf.

Das Interesse der Beklagten an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, an einem guten Betriebsklima und Betriebsfrieden vermag eine Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht zu rechtfertigen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und das Interesse der Beklagten an einem guten Betriebsklima und Betriebsfrieden können nur die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers (und der übrigen Arbeitnehmer mit der unbefristet vereinbarten Arbeitszeit von 30 Stunden), nicht aber die Befristung dieser Erhöhung begründen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die von der Beklagten seit 2006 gewählte Vertragsgestaltung insgesamt (Beschäftigung von 70 Arbeitnehmern mit einer unbefristet vereinbarten (Teilzeit-) Arbeitszeit von 30 Stunden und einer befristeten Aufstockung um weitere 7,5 Stunden bis zur Vollzeitbeschäftigung) auch im Interesse des Klägers liegt. Sie ist auf den ersten Blick auch im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, da durch sie die Verteilung des Beschäftigungsaufkommens auf die vorhandenen Arbeitskräfte ermöglicht und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus betriebsbedingten Gründen vermieden werden kann. Diese Vertragsgestaltung führt aber gleichermaßen auch zur Benachteiligung des Klägers und der übrigen 69 Arbeitnehmer, mit denen unbefristet lediglich eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden sowie befristet eine Erhöhung bis zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis (37,5 Stunden/Woche) vereinbart worden ist, gegenüber den übrigen Arbeitnehmern, mit denen die Beklagte ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart hat. Durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit wird das Erfordernis einer Sozialauswahl zwischen allen vergleichbaren Arbeitnehmern beim Vorliegen betriebsbedingter Gründe umgangen und das Risiko eines Rückgangs des Beschäftigungsaufkommens zunächst von den Arbeitnehmern mit der gewählten Vertragsgestaltung getragen, unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrem Lebensalter und ihren Unterhaltspflichten. Die Überlegung des Arbeitgebers, in Krisenzeiten durch die Befristung leichter und schneller auf Schwankungen des Beschäftigungsaufkommens reagieren zu können, rechtfertigt die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nicht.

Das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit überwiegt auch nicht deshalb das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit, weil der Befristung der einzelnen Arbeitsbedingung ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund des § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte. Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten zwar andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen abgesehen - ausschließlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen - wie dargelegt - nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle. Eine derartige Interessenabwägung findet bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht statt. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zu Grunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Sachgrund rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben (BAG vom 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - NZA 2009, 1253, 1255).

Es liegt kein Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG vor, dessen Vorliegen zu Gunsten der beklagten Arbeitgeberin zu werten wäre. Insbesondere ist weder der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 noch der Nr. 6 TzBfG gegeben.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ("der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht") ist bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht gegeben, da diese behauptet, ein betrieblicher Bedarf an der (erhöhten) Arbeitsleistung bestehe überhaupt nicht.

Auch der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG ist nicht gegeben. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung nicht.

Die Befristung erfolgte nicht auf Wunsch des Klägers. Allein daraus, dass der Kläger die Alternative "befristete Erhöhung der Arbeitszeit bis zum 31. März 2009" gewählt hat, folgt nicht, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung auf seinen Wunsch erfolgt wäre. Das bloße Einverständnis mit dem Vertragsschluss, dokumentiert durch eine Unterschrift, kann gerade nicht auf das Vorhandensein eines entsprechenden Wunsches schließen lassen, da anderenfalls das Sachgrunderfordernis bei jedem bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht mehr kontrolliert zu werden bräuchte. Ein Befristungsgrund liegt im Wunsch des Arbeitnehmers also nur dann, wenn dieser nicht nur einen Arbeitsplatz (im vorliegenden Fall: eine erhöhte Arbeitszeit) zu erhalten wünscht, sondern sein Gestaltungsinteresse gerade die Befristung umfasst. Dafür müssen objektive Anhaltspunkte bestehen. Ein solcher in der Person des Klägers liegender Grund für eine Befristung ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem "Drängen des Betriebsrates". Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Betriebsrat gerade auf die weitere befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers und der weiteren betroffenen Arbeitnehmer gedrängt hätte.

Eine Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmer liegenden Gründen kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG auch dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auch nicht eines befristeten gekommen wäre (BAG vom 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - NZA 2009, 727, Rz. 9; Laux/Schlachter , TzBfG, § 14 Rn. 63). In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren (BAG vom 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - NZA 2009, 727, Rz. 9 m. w. N.). Solche Eigeninteressen brauchen allerdings nicht ganz zu fehlen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit sinnvollen Aufgaben beschäftigt wird, hindert die Annahme des Sachgrunds nicht. An einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers kann es danach fehlen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben ausführen soll, die bisher anderen Arbeitnehmern übertragen sind und diesen aus Anlass der vorübergehenden Beschäftigung keine neuen Aufgaben zugewiesen werden. Dagegen spricht die Weiterbeschäftigung auf einem gerade unbesetzten Dauerarbeitsplatz deutlich gegen das Vorliegen sozialer Erwägungen (vgl. Laux/Schlachter , TzBfG, § 14 Rn. 63). Da das für den Abschluss eines Arbeitsvertrags maßgebliche Interesse des Arbeitgebers jedoch regelmäßig dahin geht, sich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke nutzbar zu machen, handelt es sich bei dem als "Sozialmaßnahme" gedachten Arbeitsvertrag um einen Ausnahmefall, dessen Vorliegen der Arbeitgeber anhand konkreter, nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss (BAG vom 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - NZA 2009, 727, 728 Rz. 9; vom 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566, 570, Rz. 33).

Nach Auffassung der Kammer hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im vorliegenden Fall gerade nicht dargelegt, dass die befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers ausschließlich oder zumindest überwiegend aus sozialen Erwägungen erfolgt ist. Der Kläger wurde auf dem von ihm bisher innegehabten Vollzeitarbeitsplatz weiterbeschäftigt. Eine Veränderung seines Arbeitsbereichs oder des Arbeitsbereichs der anderer Arbeitnehmer wurde von der Beklagten nicht vorgetragen. Zwar wurde er auf diesem Arbeitsplatz seit dem 1. Dezember 2008 in Kurzarbeit beschäftigt. Durch die (mitbestimmungspflichtige) Einführung von Kurzarbeit hat die Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, dass sie den Arbeitsausfall für vorübergehend hält (vgl. §§ 169 S. 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ein Arbeitsausfall ist dabei dann als vorübergehend anzusehen, wenn der von Kurzarbeit betroffene Betrieb in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergehen kann.

Der Abschluss des Änderungsvertrags mit dem Kläger am 17./24. November 2008 erfolgte zwar nach dem Vortrag der Beklagten auch wegen der sozialen Verantwortung der Beklagten wegen der anstehenden Festtage und um den Übergang in die Teilzeittätigkeit zu erleichtern. Er stand jedoch auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss von gleich lautenden Änderungsverträgen durch weitere 69 Arbeitnehmer und der Einführung von Kurzarbeit im gesamten Betrieb in A-Stadt, das Drängen des Betriebsrats und im Hinblick auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ein gutes Betriebsklima und den Betriebsfrieden. Schließlich hat die Beklagte durch die Einführung von Kurzarbeit auch für den Kläger auf der Basis von 37,5 Stunden für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 zu erkennen gegeben, dass es ihr um den Erhalt des (Vollzeit-) Arbeitsplatzes für den Kläger und die weiteren 69 Mitarbeiter und daneben aber auch darum geht, dem Betrieb diese eingearbeiteten Mitarbeiter und damit auch den Kläger in dem bis dahin ausgeübten Beschäftigungsumfang zu erhalten. Durch Einführung von Kurzarbeit im Betrieb und die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit sollen den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. Hierdurch und die weitere befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers und weiterer Mitarbeiter behält die Beklagte die Möglichkeit auch weiterhin auf kurzfristige Abrufe ihrer anspruchsvollen Kunden zu reagieren.

Insbesondere in der Zusammenschau mit der in zeitlichem Zusammenhang stehenden Einführung von Kurzarbeit auch für den Kläger auf der Basis von 37,5 Stunden/Woche erfolgte die weitere befristete Erhöhung der Arbeitszeit daher nach Auffassung der Kammer weder ausschließlich noch überwiegend aus sozialen Erwägungen der Beklagten zu Gunsten des Klägers. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG ist nicht gegeben und daher auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten berücksichtigten.

Dem Interesse des Klägers an der unbefristeten Erhöhung seiner Arbeitszeit über den 31. März 2009 hinaus steht daher im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer kein billigenswertes und überwiegendes Interesse der Beklagten gegenüber. Die vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung durch den Vertrag vom 17./24. November 2008 hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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