LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2009 - 1 Ta 267/09
Fundstelle
openJur 2020, 15961
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2009 - 7 Ca 390/06 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse vom 19.06.2006 und vom 28.01.2009 wird angeordnet, dass der Beklagte ab dem 01.02.2010 monatliche Raten i.H.v. 95,00 Euro auf die Prozesskosten zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 19.06.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte aufgrund fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses kein Einkommen. Er bewohnte ausweislich des vorgelegten Mietvertrages gemeinsam mit einer Frau unter Kostenteilung eine Wohnung, für die insgesamt 400,00 Euro Miete zuzüglich 75,00 Euro Betriebskosten anfielen. An Stromkosten für die Nachtspeicherheizung gab der Beklagte in der Erklärung 95,00 Euro an und an sonstigen Stromkosten 75,00 Euro.

Als die Rechtspflegerin den Beklagten im Jahr 2008 aufforderte, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, übersandte dieser eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Lohnabrechnung, aus der sich ein Nettolohn i.H.v. 1.191,12 Euro ergibt. Der zwischenzeitlich umgezogene Beklagte gab an, er zahle nunmehr alleine 400,00 Euro Miete, 70,00 Euro Heizkosten sowie 175,00 Euro übrige Nebenkosten zuzüglich 30,00 Euro Strom. Daneben machte er verschiedene Ratenzahlungsverpflichtungen als Belastungen geltend.

Daraufhin bat die Rechtspflegerin um Nachweise für die angegebenen Zahlungsverpflichtungen. Nachdem der Beklage einige Originalunterlagen in Form von Überweisungsbelegen sowie einen Auszug aus dem Mietvertrag vorgelegt hatte, hat ihn die Rechtspflegerin u.a. darauf hingewiesen, dass nur die Vorlage der vollständigen Verträge als Nachweis der Zahlung geeignet seien.

Als der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 28.01.2009 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 250,00 Euro abgeändert.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 17.04.2009 (3 Ta 88/09) die (faktische) Nichtabhilfeentscheidung und die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin aufgehoben und hat das Beschwerdeverfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Als der Beklagte auf die erneute Bitte der Rechtspflegerin, die angegebenen Verbindlichkeiten zu belegen und zwar u.a. durch Mietvertrag, Darlehensvertrag und Aufstellung der alten Mietschulden, nicht reagiert hatte, hat sie die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.09.2009 vollumfänglich aufgehoben mit der Begründung, der Beklagte habe die geforderten Belege über seine Verbindlichkeiten nicht geliefert. Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 28.09.2009 zugegangenen, Beschluss hat der Beklagte mit einem am 28.10.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung führte er aus, die von ihm vorgelegten Originalbelege seien ausreichend.

Mit Beschluss vom 09.11.2009 hat die Rechtspflegerin unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei - und zwar immer wieder in gewissen Zeitabständen bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Beendigung des Verfahrens (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO) - auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.). Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09).

Vorliegend hatte die Rechtspflegerin die Partei zunächst aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt. Der vorstehende Mangel wurde jedoch im Abhilfeverfahren dadurch geheilt, dass die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer nunmehr konkret aufgegeben hat, bestimmte Nachweise - nämlich den vollständigen Mietvertrag, den Vertrag über ein bestimmtes Darlehen und eine Aufstellung über die angegebenen alten Mietschulden - zu erbringen.

Es steht im Ermessen der Rechtspflegerin, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte zu verlangen und Belege zu fordern (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09). Allerdings ist deren Ermessensausübung überprüfbar. So ist es ermessensfehlerhaft, einschränkungslos für alle Angaben des Beschwerdeführers die Vorlage der entsprechenden Belege zu verlangen ohne Berücksichtigung der früheren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dort vorgelegten Belegen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09). Die ursprüngliche Entscheidung darf im Nachprüfungsverfahren selbst bei Fehlerhaftigkeit nicht abgeändert werden, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. dazu BAG v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08; Zöller/Philippi, 28. Aufl., § 120 ZPO, Rn. 19a m.w.N.). Die Anerkennung bestimmter Kosten im Bewilligungsverfahren ist insoweit bindend. So besteht kein Anlass, eine erneute Vorlage des Mietvertrages zu verlangen, wenn das damalige Mietverhältnis noch fortbesteht (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, zwischenzeitlich ein neues Mietverhältnis eingegangen zu sein, bei dem die von ihm bisher angegebenen Nebenkosten etwas höher sind. Er behauptet jedoch, nunmehr die gesamten Wohnkosten alleine tragen zu müssen. Die Aufforderung zur Vorlage des vollständigen Mietvertrages ist insofern zwecks Überprüfung des Alleinlebens sachgerecht und vom Ermessensspielraum der Rechtspflegerin gedeckt. Da der Beschwerdeführer den vollständigen Mietvertrag nicht vorgelegt hat, können die Wohnkosten nicht in der angegebenen Höhe berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die früheren Angaben des Beschwerdeführers und die damals anerkannten niedrigeren Kosten, ist jedoch bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens der Betrag der - niedrigeren - früheren Wohnkosten abzuziehen. Schließlich hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, nach wie vor in Miete zu wohnen.

Die von dem Beschwerdeführer in der neuen Erklärung angegebenen sonstigen Verbindlichkeiten in Form monatlicher Rentenzahlungen können mangels Glaubhaftmachung nicht einbezogen werden, da der Beschwerdeführer der berechtigten Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Verträge nicht nachgekommen ist und sich aus den eingereichten Überweisungsbelegen weder der Grund der Verbindlichkeit noch die Höhe der Restschuld ergibt.

Von dem derzeitigen Nettoverdienst i.H.v. 1.191,12 Euro sind neben den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b, 2 a ZPO i.H.v. 180,00 Euro und 395,00 Euro demnach Wohnkosten i.H.v. 322,50 Euro zu subtrahieren. Da sich hieraus ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 293,62 Euro ergibt, ist von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen und der Beschwerdeführer hat Raten i.H.v. 95,00 Euro monatlich zu leisten.

Somit ist der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vom 24.09.2009 aufzuheben und die im Beschluss vom 28.01.2009 getroffene Ratenzahlungsbestimmung abzuändern.

Da die Beschwerde teilweise erfolgreich ist, wird von der Erhebung von Gerichtskosten ganz angesehen ( Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.