LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 Ta 46/09
Fundstelle
openJur 2020, 15653
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 - 4 Ca 1475/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.08.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger ab dem 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Y.

Mit Schreiben vom 27.08.2008 forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen zwecks Prüfung des Gerichts, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert hatte. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hatte, er verfüge nicht über eine neue Adresse des Klägers, holte das Arbeitsgericht eine einfache Melderegisterauskunft ein und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die neue Adresse des Klägers (C-Straße, Bad Kreuznach) mit. Da im Folgenden trotz Aufforderung keine Reaktion des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.12.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 27.08.2007 aufgehoben.

Gegen diesen am 04.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trug er vor, dass er im November 2007 umgezogen sei und die entsprechenden Schreiben des Gerichts daher erfolglos an seine alte Anschrift gesendet worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er lebe nunmehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sie hätten ein gemeinsames Konto. Ein Auszug dieses Kontos für den Zeitraum vom 17.11.2008 bis 05.02.2009 legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben bei.

Mit Beschluss vom 27.02.2009 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte er an, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden und daher unzulässig.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, wenn auch verfristet.

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der dem Beschluss vom 27.08.2007 aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2008 wurde ausweislich des in den Akten befindenden Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 04.12.2008 zugestellt (Bl. 24 d. A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.21006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie vorliegend - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Die Monatsfrist begann daher ab 05.12.2008 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.01.2009. Die erst am 25.02.2009 eingegangene Beschwerde war somit verfristet.

Dennoch durfte der Rechtspfleger seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfende Verfristung der sofortigen Beschwerde stützen. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie fürbegründethält. (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz 4; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rz 4). Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er der Beschwerde abhelfen konnte, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2004, 1805; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV.).

Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist. Nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

Mit der eigentlich im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zu prüfenden Begründetheit der einlegten Beschwerde setzt sich der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts indes nicht auseinander, obwohl hierzu aufgrund der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich sowohl das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers sowie die an ihn erfolgten Zahlungen der Familienkasse als auch die seitens des Klägers erteilten Daueraufträge bzw. Lastschriften für Miete und Nebenkosten ergeben, Anlass bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden.

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz war daher aufzuheben. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück.

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.