LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2006 - 2 Sa 420/06
Fundstelle
openJur 2020, 14591
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca 3355/04 - wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe von 40.903,35 Euro.

Die Klägerin war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt. Bei der Firma G war die Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war. Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Klägerin wurde, da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Beklagten waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.

Im Anschluss an ihre Tätigkeit bei der Firma G war die Klägerin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04. bzw. 12.05.1997 ab dem 01.01.1997 in gleicher Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin bei der damals neu gegründeten Firma M GmbH (im Folgenden: M) beschäftigt. Die M hat neben der Klägerin noch weitere frühere Außendienstmitarbeiter der Firma G eingestellt. Des Weiteren hat sie die so genannten Frühbezugsauftrage der Firma G - also Aufträge, die der Firma G von deren früheren Kunden bereits erteilt waren, aber noch vollständig ausgeführt werden mussten - in der Höhe von ca. 1.000.000,00 DM übernommen und abgearbeitet. Diese wurden auf Anregung der Beklagten von den Außendienstmitarbeitern, also auch von der Klägerin, zu der M "mitgebracht". Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M endete im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca 3531/00 - durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2001 mit Ablauf des 31.10.2000.

Die beiden Beklagten waren Geschäftsführer der M. Mit Beschluss vom 29.01.2001 erklärten die beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der M, den Geschäftsbetrieb zum 28.02.2001 einzustellen (vgl. Blatt 139 d.A.). Mit Beschluss vom 06.11.2001 wurde die M mit Wirkung zum selben Tag aufgelöst und die Beklagten wurden als Geschäftsführer abberufen. Der Beklagte zu 1 wurde mit sofortiger Wirkung zum Liquidator berufen. Des Weiteren wurde ihm die alleinige Vertretungsmacht übertragen (vgl. Blatt 142 d.A.). Am 15.12.2004 hat der Beklagte zu 1 schließlich einen Insolvenzantrag für die M gestellt. Dieser ist mit Beschluss vom 14.04.2005 mangels Masse abgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2002, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag, begehrte die Klägerin von der M die Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1997. Diesen Zahlungsanspruch hat die Klägerin auf eine mündliche Vereinbarung mit der M gestützt. Nach dieser sollte die M die bestehenden Verbindlichkeiten aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM vorbehaltlos übernehmen. In diesem Vorprozess hat der Beklagte zu 1 als Liquidator der M das Bestehen einer solchen unbedingten Vereinbarung bestritten. Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 24.01.2003 - 2 Ca 1047/02 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien hätte es zur Wirksamkeit der von der Klägerin geltend gemachten Vereinbarung der Schriftform bedurft. Auch sei der Anspruch der Klägerin nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F. verjährt. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.11.2004 - 2 Sa 555/03 - wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert und die M zur Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1997 an die Klägerin verurteilt. Im Laufe des damaligen Verfahrens kam die Kammer aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass entgegen der Behauptung der M diese der Klägerin die behauptete Zahlungszusage vorbehaltlos abgegeben hatte.

Nachdem die Klage gegen die M erfolgreich war, die M aber vermögenslos ist und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die M daher voraussichtlich erfolglos bleiben wird, nimmt die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage die beiden Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der M persönlich in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten hätten der Firma G bzw. der Insolvenzmasse derselben als Geschäftsführer der M durch die Übernahme der Frühbezugsaufträge Vermögenswerte entzogen und damit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verhindert. Insbesondere seien diese Aufträge im Konkursverfahren gegenüber dem Konkursverwalter bewusst nicht erwähnt worden. Nur deshalb sei sie, die Klägerin, überhaupt als Bürgin der Firma G in Anspruch genommen worden bzw. habe ihr Rückforderungsanspruch im Konkursverfahren nicht realisiert werden können. Dieses Verhalten verwirkliche den Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB bzw. eine Beihilfe hierzu bzw. den der Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB.

Die Beklagten hätten sie, die Klägerin, in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden Verbindlichkeiten vertröstet. Diese Zusagen hätten sie davon abgehalten, ihren Anspruch gegenüber der M früher durchzusetzen. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

Durch das wahrheitswidrige Bestreiten der Zahlungszusage im Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca 1047/02 - hätten die Beklagten die Titulierung ihres Anspruchs verzögert und dadurch verursacht, dass sie diesen gegenüber der M nicht mehr durchsetzen könne. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB sowie ein versuchter Prozessbetrug im Sinne der §§ 263, 22 StGB.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner neben der M GmbH i. L. zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Als Begründung haben die Beklagten ausgeführt:

Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu.

Sie, die Beklagten, hätten das Vermögen der Firma G bzw. deren Insolvenzmasse nicht geschädigt. Die Frühbezugsaufträge könnten nicht mit bestehendem Vermögen gleichgestellt werden. Der Insolvenzverwalter der Firma G hätte die Frühbezugsaufträge gar nicht abwickeln bzw. erfüllen können. Er hätte schon die Warenimporte aus China nicht vorfinanzieren können. Die M habe daher lediglich unter Verwendung der Kundenkontakte der Außendienstmitarbeiter das Auftragspotenzial durch Abschluss neuer Verträge bzw. die Übernahme der bestehenden Verträge genutzt. Aus diesem Grund bestehe schon keine Kausalität zwischen der Übernahme der Aufträge durch die M und dem behaupteten Schaden der Klägerin, ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Insolvenzmasse der Firma G nicht realisieren zu können. Zudem sei die Klägerin als Außendienstmitarbeiterin an der Übernahme der Frühbezugsaufträge maßgeblich mit beteiligt gewesen. Es habe keine Absprache bestanden, diese Aufträge gegenüber dem Konkursverwalter nicht zu erwähnen. Im Übrigen habe die M trotz der Frühbezugsaufträge im Jahr 1997 einen Verlust von 459.265,47 DM gemacht. Die Übernahme von bislang nicht erfüllten Kaufverträgen sei nicht strafbar.

Den Kunden der Firma G sei die Belieferung durch die M angezeigt worden. Die M sei durch ihre Außendienstmitarbeiter an die Kunden der insolventen Firma G herangetreten und habe diesen angeboten, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr möglichen Belieferungen im Frühjahr 1997 anstelle der Firma G durchzuführen und hierzu neue Kaufverträge abzuschließen. Die Außendienstmitarbeiter seien angewiesen worden, sich als Mitarbeiter der M vorzustellen. Spätestens mit Eingang der Rechnung der M hätten die Kunden den wahren Vertragspartner bemerkt, wären ihnen die Veränderungen nicht angezeigt worden.

Auch sei von ihnen, den Beklagten, zu keinem Zeitpunkt eine unbedingte Zahlungszusage erteilt worden. Das diesbezügliche Bestreiten im Prozess vor dem Landesarbeitsgericht durch den Beklagten zu 1 als Vertreter der M sei auch keineswegs dafür ursächlich gewesen, dass die Klägerin ihre Forderung gegen die M nicht durchsetzen könne. Die Verantwortung hierfür trage die Klägerin selbst. Sie habe seit 1997 die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch gegen die M gerichtlich geltend zu machen und notfalls zu vollstrecken. Dennoch habe die Klägerin ihren Anspruch erstmals mit der Klage vom 26.03.2002 ernsthaft verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits der Stilllegungsbeschluss vom 29.01.2001 sowie der notarielle Liquidationsbeschluss vom 06.11.2001 vorgelegen. Auch seien im Jahr 2001 die Arbeitnehmer der M gekündigt worden und der Abverkauf und die Räumung der Ware durchgeführt worden. Die M habe im Jahr 2002 keine Umsätze mehr erzielt, da sie schon vor dem Liquidationsbeschluss ihre werbende Tätigkeit eingestellt habe. Aus diesen Gründen hätte die Klägerin, auch wenn er, der Beklagte zu 1, als Vertreter der M die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2003 nicht bestritten hätte, ihren Zahlungsanspruch gegen die M ohnehin nicht durchsetzen können. Es fehle insofern an der Kausalität zwischen seinem Verhalten im Vorprozess und dem Schaden der Klägerin.

Soweit sich die Klage gegen ihn, den Beklagten zu 2, richte, sei zu beachten, dass er laut Beschluss vom 06.11.2001 (Bl. 142 d.A.) ab dem 07.11.2001 nicht mehr gesetzlicher Vertreter der M gewesen sei und auch im Prozess nicht für diese gehandelt habe.

Die Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.

Mit Urteil vom 17.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit hingewiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts seien weder die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M, noch das angebliche Vertrösten der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche, noch das wahrheitswidrige Bestreiten der vorbehaltlosen Zahlungszusage, noch die angeblich verspätete Stellung des Insolvenzantrages für den Schaden der Klägerin kausal gewesen. Zudem sei der Anspruch, soweit er auf die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M gestützt werde, auch nach § 852 BGB a.F. verjährt. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 195 ff. d.A.) verwiesen.

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29.05.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen das ihr am 27.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 17.07.2006 eingegangen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:

Das erstinstanzliche Urteil beschränke sich bei der Beurteilung der tatsächlichen Geschehnisse lediglich auf die Frage der Kausalität zwischen der Realisierbarkeit ihres Rückforderungsanspruches und der Übernahme von Aufträgen durch die M.

Die von den Beklagten in die Wege geleitete Übernahme der Frühbezugsaufträge durch die M und das Verheimlichen derselben gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma G stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB sowie eine nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz führende Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB dar.

Durch die Übernahme der Frühbezugsaufträge sei die Firma G unmittelbar und sie, die Klägerin, mittelbar geschädigt worden. Letzteres ergebe sich aus ihrer damaligen Beteiligung an der Firma G und ihrer diesbezüglich gestellten Sicherheiten. Die Beklagten hätten bei Übernahme der Frühbezugsaufträge gewusst, dass bei einer Insolvenz der Firma G auch auf ihre Sicherheiten Zugriff genommen werde. Dies ergebe sich insbesondere aus der von den Beklagten als Geschäftsführer der M in Bezug auf die Verbindlichkeiten erteilte Zahlungszusage. Die Übernahme der Frühbezugsaufträge stelle eine existenzvernichtende Entnahme bzw. Abschöpfung der Vermögenswerte der Firma G dar. Eine solche begründe nach § 826 BGB eine Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführer.

Auch könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, keine Geschäftsführer der Firma G gewesen zu sein. Denn auch die mittelbar beteiligten Geschäftsführer eines Gesellschafters haften, soweit sie an dem Eingriff mitgewirkt haben.

Auch hätte ohne die Übernahme der Frühbezugsaufträge zumindest eine größere Aussicht bestanden, dass die Firma G bei der Insolvenz eine verteilbare Masse gehabt hätte. Dies genüge bereits für eine Kausalität von Verletzungshandlung und Schadenseintritt. Im Übrigen stellten auch bestehende verbindliche Aufträge sowie der Kundenstamm eines Unternehmens Vermögenswerte dar.

Der Kausalität stehe auch nicht entgegen, dass die Erfüllbarkeit der Frühbezugsaufträge durch den Insolvenzverwalter unklar gewesen sei. Denn dieser habe nach § 103 InsO das Recht, selbst über die Erfüllung bestehender Aufträge zu entscheiden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter zur Erfüllung der bestehenden Frühbezugsaufträge Fremdkapital bzw. Drittmittel hätte beschaffen können. Diese hätten die Beklagten durch das Verheimlichen der Frühbezugsaufträge aber verhindert.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da sie erst Ende 2003 durch die Aussage des Zeugen R im Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht tatsächliche Kenntnis von den Machenschaften der Beklagten erlangt habe.

Auch die Tatsache, dass die Beklagten sie jahrelang von der gerichtlichen Geltendmachung abgehalten hätten, stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Durch die Jahresendgespräche hätten die Beklagten die Leistung herauszögern wollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca 3355/04 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner neben der M GmbH i. L. zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, nehmen Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führen ergänzend aus:

Durch die Erfüllung der Frühbezugsaufträge durch den Konkursverwalter wären die Rückzahlungsansprüche der Klägerin als Bürgin durch die Masse nicht erfüllt worden. Die Klägerin trage nicht vor, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe von der Firma G vorrangig zu erfüllen gewesen wären und woraus sie entnehme, dass nicht nur die Klägerin sondern auch andere Konkursgläubiger mit einer Quote von 100% hätten bedient werden können. Aus der Tatsache, dass der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen worden ist und der allgemeinen Erfahrung mit Insolvenzverfahren, ergebe sich bereits, dass eine Quote von 100% nicht hätte erreicht werden können.

Im Übrigen habe die Klägerin genauso wie ihre Kollegen und Herr R versucht, durch Einbringung des von ihr betreuten Kundenstammes nebst offener Aufträge den erlittenen Schaden auszugleichen.

Sie, die Beklagten, hätten die Frühbezugsaufträge nicht vor dem Insolvenzverwalter verheimlicht.

Die Klägerin habe ihre Ansprüche bereits früher geltend machen können, da sich ihr bereits vor dem Jahr 2000 hätte aufdrängen müssen, dass die M die Zahlungszusage nicht freiwillig erfüllen werde.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage im angefochtenen Urteil abgewiesen, da der Klägerin der im vorliegenden Verfahren verfolgte Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht zusteht.

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M (dazu unter I.), noch wegen des angeblichen Vertröstens der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche (dazu unter II.), noch wegen des vermeintlich wahrheitswidrigen Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage (dazu unter III.) einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Auf die angeblich verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten beruft sich die Klägerin als eigenständiger Anspruchsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M.

1. Eine persönliche Haftung der Beklagten wegen einer vertraglichen bzw. vorvertraglichen Pflichtverletzung besteht nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 - NZA 2006, 914 ff.), der die Kammer folgt, sind vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner, in der Regel also gegen die Gesellschaft zu richten. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer scheidet dagegen nach § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich aus. Eine Ausnahme hiervon ist dann zu machen, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegenüber außervertraglichen Dritten gegeben ist. Ein solcher ergibt sich etwa aus den Grundsätzen der Eigenhaftung von Vermittlern, Vertretern oder Sachwaltern (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 - NZA 2006, 914 ff. m.w.N.). Danach kann der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte und damit einen eigenständigen Schuldgrund gesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 - NZA 2006, 914 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137 f.; vgl. auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage 2006, § 43 Rn. 70 ff.). Hiervon ist im Streitfalle erkennbar nicht auszugehen.

b) Die Beklagten waren als Geschäftsführer der M nicht Vertragspartner des Arbeitsvertrages mit der Klägerin, sondern das Arbeitsverhältnis bestand ausschließlich zwischen der Klägerin und der GmbH. Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass die Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen ihr und der M oder im vorvertraglichen Bereich ein besonderes Vertrauen gerade für sich als Privatperson in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts gehabt hatten, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus den vorgenannten vertraglichen Grundsätzen scheidet vorliegend aus, weil nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ihre damalige neue Arbeitgeberin, die M, ihr die Zusage zur Erstattung der Summe aus ihrer bürgschaftsbedingten Inanspruchnahme gegeben hatte.

2. Eine persönliche Haftung der Beklagten wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M besteht auch nicht aufgrund von deliktsrechtlichen Vorschriften.

a) Eine solche ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Beklagten haben nicht gegen § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen. Eine Verletzung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Beklagten scheitert bereits daran, dass sie bei Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht Geschäftsführer der Firma G waren und damit nicht zum Täterkreis des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehörten (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 283 Rn. 4a; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 283 Rn. 4b).

b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27 bzw. § 283d StGB.

Selbst wenn die Kammer eine Verwirklichung der genannten Delikte durch die Beklagten unterstellt, ist die Klägerin vorliegend jedenfalls nicht schutzwürdig. Die Klägerin war über das Handeln der Beklagten informiert, war mit den Zielen einverstanden und wirkte selbst als aktiv Handelnde mit. Die Beklagten allein konnten die Frühbezugsaufträge nicht selbst der Konkursmasse entnehmen. Sie benötigten hierzu - was die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat - die bisherigen Außendienstmitarbeiter der Firma G. Schließlich hatten diese die Frühbezugsaufträge geschrieben und mit ihnen waren diese Frühbezugsaufträge eng verbunden. Gerade wegen ihrer Kundenkenntnisse und der hierbei aufgebauten engen Bindungen wurden die Klägerin und andere Außendienstmitarbeiter bei der M angestellt. Letztlich war es von der Sachnähe her in erster Linie die Klägerin selbst, die die Frühbezugsaufträge in die M zur weiteren Geschäftsabwicklung eingebracht hat selbst wenn die Idee dazu von den Beklagten stammen sollte.

Darüber hinaus ist das Verhalten der Klägerin nicht frei von weiteren Widersprüchen. Sie wurde als Bürgin für die Verbindlichkeiten der in Konkurs gefallenen Firma G in Anspruch genommen. Damals bestand für sie wegen des eingetretenen Konkurses der Firma G die Gefahr, mit ihren Rückforderungsansprüchen gänzlich auszufallen. Von der M hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen, das sich im Vorprozess gegen die M als zutreffend erwiesen hat, als Gegenleistung für ihr Überwechseln und das Einbringen der Frühbezugsaufträge zur neuen Arbeitgeberin eine vorbehaltlose Zusage erhalten, ihre bestehenden Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen. Sie wollte sich durch ihre Mitwirkung an der Übernahme der Frühbezugsaufträge daher besser stellen als sie ohne diese Handlung gestanden hätte. Es war erkennbar das Ziel ihres Eintritts bei der M, anstelle eines in Konkurs gefallenen Schuldners einen neuen solventen Schuldner zu erhalten. Wird diese Hoffnung nun enttäuscht, erscheint es widersprüchlich, sich im Nachhinein auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge als Haftungsgrund gegenüber den rechtlich nicht eigenständig handelnden Beklagten als Privatperson zu berufen. Die Tatsache, dass die Zusage später von der M bestritten und letztlich nicht eingehalten wurde, ist hierbei zunächst unbeachtlich. Dies könnte allenfalls zu einem eigenständigen weiteren Haftungsgrund führen (siehe dazu sogleich unter c) und unter e)).

c) Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Sofern die Beklagten den damaligen Konkursverwalter der Firma G über das Vorhandensein und die Entnahme der Frühbezugsaufträge getäuscht haben sollten, fehlt es bereits an einer hieran anknüpfenden kausalen Vermögensverfügung durch den Konkursverwalter. Eine solche hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich.

Die Klägerin hat weder behauptet, noch sind objektive Anhaltspunkte hierfür erkennbar, dass die Beklagten sie bei Abschluss des Vertrages mit der M und Einbringen der Frühbezugsaufträge über die Zahlungswilligkeit der M getäuscht haben. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.

d) Für eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an der Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes im Sinne der Vorschrift.

Die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Mit der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G haben die Beklagten keines der ausdrücklich genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung "sonstiger Rechte”. Solche "sonstigen Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum” nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 9 AZR 436/04 - NZA 2006, 729 ff. m.w.N.) nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die so genannten absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Hieran fehlt es aber bei den Frühbezugsaufträgen. Diese gaben der Firma G lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, die bestellten Waren gegen Zahlung des Kaufpreises abzunehmen.

e) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB kommt in Bezug auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668 ff.) ist ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt im Allgemeinen nicht die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Dies ist vorliegend zumindest in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Denn die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - an der Übernahme der Frühbezugsaufträge mitgewirkt und für diese in Form der Zusage, ihre bestehenden Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen, eine Gegenleistung erhalten, auch wenn sie diese wegen der späteren Vermögenslosigkeit der M zuletzt nicht mehr realisieren konnte.

Im Übrigen fehlt es auch am einschlägigen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - NJW 2004, 446 ff. m.w.N.) erfordert der Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Handelns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Gerade die der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Frühbezugsaufträge erteilte Zusage zeigt, dass die Klägerin auch nach den Vorstelllungen der Beklagten nicht leer ausgehen sollte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass bereits bei Abgabe der Zusage geplant war, diese nicht erfüllen zu wollen. Die später an die Klägerin geleistete Teilzahlung der M in Höhe von 15.000,00 DM belegt gerade das Gegenteil.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen des angeblichen Vertröstens der Klägerin durch die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche.

1. Vertragliche Ansprüche scheiden nach den oben genannten Grundsätzen auch in diesem Zusammenhang aus. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Beziehungen. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, indem sie etwa der Klägerin wegen der behaupteten mehrfachen Vertröstungen eine auf ihre eigene Person bezogene Zusicherung zur späteren Zahlung erteilt haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse mit der Verzögerung verfolgt haben.

2. Auch Ansprüche aus § 826 BGB kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten für ein besonders verwerfliches und damit sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Rahmen der Jahresendgespräche. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich - wie bereits ausgeführt - aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, die Beklagten hätten sie in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden Verbindlichkeiten vertröstet. Unklar bei diesem Sachvortrag der Klägerin bleibt, welches Ziel die Beklagten mit dem Vertrösten verfolgten. Die Beklagten bestreiten, dass sie die Klägerin jemals um ihre Ansprüche bringen wollten. Im Gegenteil hätten sie im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder die Zahlung von einer positiven Geschäftsentwicklung der M abhängig gemacht. Dieses Ziel macht das Verhalten der Beklagten nicht verwerflich. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein legitimes, in der Geschäftswelt häufig vorkommendes Ziel. Auch die von den Beklagten eingesetzten Mittel machen ihr Verhalten nicht besonders verwerflich. Haben sie doch die Klägerin lediglich vertröstet. Drohungen, Erpressungen oder ähnliche objektiv verwerfliche Verhaltensweisen durch die Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet. Das Vertrösten ist in der Geschäftswelt durchaus nicht unüblich, um bei Liquiditätsengpässen einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Mitunter kann hierdurch auch - was die Klägerin selbst einräumt - das Mittel der Vereinbarung einer Stundung gesehen werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwieweit das Verhalten der Beklagten bei den Vertröstungen als von besonders verwerflicher Gesinnung getragen sein soll. Auch aus den eingetretenen Folgen kann auf eine solche Gesinnung nicht geschlossen werden. Zum einen ist unklar, ob die Klägerin damals ihre Forderung hätte realisieren können. Schließlich startete die M bereits im ersten Geschäftsjahr mit einem erheblichen Minus. Zum anderen lag es doch in der Hand der Klägerin, ihre Forderungen frühzeitig und auch nachhaltig gerichtlich zu verfolgen. Davon haben die Beklagten sie nicht abgehalten. Bei den Jahresendgesprächen dürften die Klägerin und die Beklagten wohl lange Zeit - wie sich erst im Nachhinein herausgestellt hat vergeblich - darauf vertraut haben, die Geschäftsentwicklung der M werde sich in der jeweiligen Folgezeit verbessern, sodass die GmbH selbst ausreichend liquide Mittel erwirtschaften werde, um die der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegebene Zusage dann aus Gewinnen der M auch erfüllen zu können.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen des Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 23 StGB. Das Bestreiten war - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegen die M erstmals mit ihrer Klage vom 26.03.2002 ernsthaft verfolgt. Erstinstanzlich wurde diese Klage mit Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2003 unter Hinweis auf die mangelnde Schriftform und die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Bestreiten der Beklagten konnte damit erst nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass es die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Koblenz hinsichtlich Schriftformerfordernis und Verjährung nicht teile und einen Vergleich anrege, ab dem 5.08.2003 zu einer Verzögerung führen und damit kausal für einen Schaden werden. Denn die Klägerin hätte ihre Forderung gegen die M auch ohne die Verzögerung, die durch das Bestreiten und die damit verbundene Beweisaufnahme eingetreten ist, nicht realisieren können. Die M befand sich nämlich zu diesem Zeitpunkt, was sich aus dem Stilllegungsbeschluss, dem Liquidationsbeschluss und den vorgelegten Jahresabschlüssen für 2001 und 2002 ergibt, bereits in Liquidation. Zudem waren andere Gläubiger als die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zu befriedigen.

2. Aus demselben Grund scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB aus. Es kann dabei vorliegend offen bleiben, ob das Bestreiten des Beklagten im Prozess überhaupt eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen kann (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - NJW 2004, 446 ff.)

Nach alledem war eine Haftung der Beklagten zu verneinen und damit die Berufung der Klägerin unbegründet und somit zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG hierfür nicht vorlagen.