VG Berlin, Urteil vom 23.04.2019 - 19 K 304.16
Fundstelle
openJur 2020, 36776
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen seitens des Beklagten erklärten Baulastenverzicht.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K ... straße 54/55 in 10719 Berlin-Charlottenburg; er erwarb das Grundstück im Jahr 2010. Im Hof des Grundstücks befindet sich ein in den 1970er-Jahren genehmigtes eingeschossiges Gebäude. Die Dachfläche dieses Gebäudes reklamiert der Kläger für sich als Stellplatzfläche, die zusammen mit der angrenzenden Parkfläche auf dem Grundstück K ... straße 56/58 eine einheitliche "Parkpalette" bilden soll. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks K ... damm 206-209, das nach einer grundbuchrechtlichen Vereinigung mittlerweile auch die vormals eigenständigen Grundstücke U ... straße 30, U ... straße 31 und U ... straße 32 sowie L ... Straße 80 umfasst.

Noch vor der Grundstücksvereinigung wurde am 7. August 1970 im Baulastenverzeichnis von Charlottenburg (im Folgenden: Baulastenverzeichnis), Baulastenblatt Nr. 89, Seite 1, unter der lfd. Nr. 1 folgende Baulast betreffend das Grundstück Kurfürstendamm 206-209 (als belastetes Grundstück) eingetragen:

"Die im Lageplan des behördlich zugelassenen Vermessungsingenieurs U ..., in der Fassung vom 23.10.68, mit Änderungsvermerk vom 8.6.70, grün schraffierten Flächen, stehen im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss uneingeschränkt als Überfahrten für Kraftfahrzeuge von und zu den Grundstücken Berlin-Charlottenburg, U ... str. 31, Bd. 181 Bl. 6256, U ... str. 32, Bd. 184 Bl. 6321, L ... Str. 78, Bd. 246 Bl. 8153, L ... Str. 80, Bl. 377A Bl. 12117, L ... Str. 82-84, Bd. 415 Bl. 13236, K ... str. 54-55, Bd. 334 Bl. 10812, K ... str. 56-57, Bd. 333 Bl. 10763, K ... str. 58, Bd. 310 Bl. 10108, K ... str. 59, Bd. 310 Bl. 10107, zur Verfügung."

Unter der lfd. Nr. 2 erfolgte seinerzeit des Weiteren folgender Eintrag betreffend dasselbe Grundstück:

"Der Grundstückseigentümer ist, auch für einen evtl. Pächter oder Mieter verpflichtet, zu jeder Zeit und uneingeschränkt im Erdgeschoss, entsprechend den baulichen Gegebenheiten, den Übergang über sein Grundstück zu Gunsten der unter Lfd. Nr. 1 berechtigten Grundstücke zu dulden."

Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (z.B. U ... straße 31, U ... straße 32, L ... Straße 78) übernahmen damals inhaltsgleiche Baulastverpflichtungen für auf ihren Grundstücken liegende Flächen, die gleichermaßen als Überfahrt für Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden, sodass sich über mehrere Grundstücke eine insgesamt und wechselseitig öffentlich-rechtlich gesicherte "Fahrgasse" ergab; diese mündet im Fall des klägerischen Grundstücks auf dem Dach des dort im Hof befindlichen eingeschossigen Gebäudes.

Die Grundstückssituation ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück des Klägers):

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Am 25. Juli 2013 stellte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen das beklagte Land Berlin (VG 19 L 222.13), mit dem er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung und Sicherung einer der "Zuwegungsbaulasten", die die "Fahrgasse" zu seinem Grundstück öffentlich-rechtlich absichern, gegenüber der Eigentümerin des belasteten Grundstücks K ... straße 56/58 begehrte. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2014 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach teilweiser Antragsrücknahme ein und wies den Eilantrag im Übrigen zurück. Eine "Antragserweiterung", die als neues Eilverfahren geführt wurde (VG 19 L 261.13) und andere Baulasten betraf, darunter die im Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt Nr. 89, Seite 1, unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast, wies das Verwaltungsgericht mit gesondertem, ebenfalls rechtskräftigem Beschluss vom 11. März 2014 zurück.

Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) auf Antrag der Beigeladenen gegenüber dem Kläger den Verzicht auf die Baulasten "Baulastenblatt Nr. 89 lfd. Nr. 1 und 2 vom 07.08.1970 Berlin-Charlottenburg, K ... damm 206-209, L ... Straße 80, U ... straße 30-32". Zur Begründung führte es aus, es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an diesen Baulasten. Mit dem Wegfall der Nachweispflicht für Stellplätze sei das öffentliche Interesse an den Baulasten entfallen. Die betroffenen Grundstücke seien nach § 4 BauO Bln alle von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Übergangs- und Überfahrtsrechte seien nicht mehr öffentlich-rechtlich zu sichern. Privatrechtliche Vereinbarungen seien für die Baulasten regelmäßig nicht von Bedeutung.

Gegenüber den anderen durch die Baulasten begünstigen Eigentümern ergingen gesonderte Verzichtsbescheide.

Den gegen den Bescheid vom 7. März 2014 von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 zurück. In dem Widerspruchsbescheid bekräftigte das Bezirksamt unter anderem seine Auffassung, wonach "[s]pätestens seit dem Wegfall der Stellplatznachweispflicht mit der Novelle der Berliner Bauordnung im Jahr 1997 das öffentliche Interesse an der baulastenmäßigen Absicherung von Stellplätzen grundsätzlich entfallen" sei. Mit dem Wegfall der Stellplatznachweispflicht entfalle auch die zwingende Notwendigkeit der Sicherung der Zu- und Abfahrt sowie des Zugangs zu diesen. Im Übrigen gebe es in den Archivakten auch keine Baugenehmigung für Kfz-Stellplätze auf dem Dach des Jahre später auf dem Grundstück des Klägers genehmigten Hofgebäudes. Selbst wenn ein etwaiger Bestandsschutz einmal bestanden hätte, wäre er jedenfalls nachweisbar erloschen. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen Bezug genommen.

Mit seiner am 17. Oktober 2016 zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Baulastenverzichts weiter.

Er macht unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen sowie unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Eilverfahren VG 19 L 222.13 und VG 19 L 261.13 im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Bescheide seien bereits nichtig, zumindest aber rechtswidrig, weil nicht verständlich oder aus den Bescheiden erkennbar sei, welchen Baulasten Gegenstand des Verzichts sein sollten. Jedenfalls bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an den Baulasten, weil diese insbesondere die Zuwegung zu Pkw-Stellplätzen in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke des Baublocks K ... damm, U ... straße, L ... Straße und K ... straße und damit auch seines Grundstück sicherten. Die Stellplätze auf seinem Grundstück seien legalisiert und bestandsgeschützt; zumindest sprächen alle Indizien dafür, dass die Stellplätze im Jahr 1976 genehmigt worden seien. Der Bestandsschutz der legalisierten Stellplätze sei auch nicht durch Nutzungsaufgabe entfallen. Die Baulasten hätten gerade auch diesem Vorhaben dienen und nicht etwa eine anderweitige, nicht genehmigte und/oder zur Ausführung gelangte Planung ermöglichen sollen. Sie seien damit gerade nicht gegenstandslos. Der seitens des Beklagten erklärte Verzicht auf die Baulasten sei allein deshalb erfolgt, damit die Baulasten nicht einer politisch gewollten baulichen Neugestaltung des sog. "Kudamm-Karrees" entgegenstünden. Der Verzicht auf die Baulasten lasse sich auch nicht mit dem Wegfall der gesetzlichen Stellplatzpflicht im Jahr 1997 rechtfertigen. Denn es gehe hier nicht um notwendige Stellplätze auf einem fremden Grundstück, die zur Erbringung eines Stellplatznachweises durch eine Baulast zu sichern seien, sondern um Zuwegungsbaulasten zur Erreichbarkeit von Stellplätzen auf seinem eigenen Grundstück. Diese Stellplätze seien vom Schutz des Art. 14 GG umfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei einmal um notwendige Stellplätze gehandelt habe. Der Wegfall der Stellplatzpflicht rechtfertige keinen Eingriff in den Bestandsschutz genehmigter und existierender Stellplätze. Solange die Stellplätze existierten, bestehe auch ein öffentliches Interesse an den Baulasten. Der Beklagte sei nicht befugt, über einen Verzicht auf Baulasten in die Nutzbarkeit einer bestandskräftigen baulichen Anlage einzugreifen. Die gegenteilige Meinung sei mit Art. 14 GG nicht in Einklang zu bringen. Es würde sich um einen enteignungsgleichen Eingriff handeln. Dem könne auch nicht damit begegnet werden, dass die Bestellung einer Dienstbarkeit möglich bleibe. Eine Dienstbarkeit lasse sich nicht einseitig bestellen, und die Beigeladene sei mit Sicherheit auch nicht bereit, eine solche Dienstbarkeit zu bewilligen. Es habe über Jahrzehnte der Praxis im Westteil Berlins entsprochen, den Nachweis notwendiger Stellplätze unter Absicherung von Baulasten zu erbringen. Diese Stellplätze existierten in großem Umfang noch heute, und bis dato werde die Zuwegung nur über Baulasten abgesichert. Im Fall eines Verzichts auf die betreffenden Baulasten drohe der Wegfall der Stellplätze, und das bei einem schon jetzt nicht im Ansatz mehr ausreichenden Stellplatzangebot. Derjenige, der von einer Baugenehmigung Gebrauch mache, die wegen einer Baulast erteilt worden sei, dürfe und müsse darauf vertrauen können, dass sein Vorhaben nicht durch einen nachträglichen Verzicht auf diese Baulast unbrauchbar werde. Der in dem Verzicht auf die Baulasten liegende Eingriff in das bestandsgeschützte Eigentum sei nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das verhältnismäßig sein müsse und die Privatinteressen einerseits, die Sozialbindung andererseits hinreichend gegeneinander abwägen müsse. Dass über § 84 Abs. 3 BauO Bln (bzw. § 82 Abs. 3 BauO Bln a.F.) in bestandsgeschütztes Eigentum eingegriffen werde, ohne dass eine solche Abwägung stattfinde, sei verfassungswidrig. Insoweit stelle sich § 84 Abs. 3 BauO Bln als verfassungswidrig dar, sei jedenfalls aber verfassungskonform auszulegen. Schließlich sei er - der Kläger - in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ihm sei kein anderer Fall bekannt, in dem der Beklagte bisher auf eine Zuwegungsbaulast verzichtet habe, die zum Erreichen von ehemals notwendigen Stellplätzen begründet worden sei. Der Verzicht sei in seinem Fall von sachfremden Erwägungen getragen. Der Beklagte verzichte hier zur Förderung privater Interessen eines Grundstückseigentümers auf Baulasten, während dies andernorts nicht geschehe.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. September 2016 aufzuheben;

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass die angefochtene Verzichtserklärung rechtmäßig sei und verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016, die er vertieft und ergänzt. Des Weiteren nimmt er Bezug auf sein Vorbringen in den Eilverfahren VG 19 L 222.13 und VG 19 L 261.13. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen der Beigeladenen an.

Die Beigeladene beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene für notwendig zu erklären.

Sie macht unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen im Wesentlichen geltend, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil die Baulasten für ihn keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition begründeten, die durch den Verzicht und die Löschung verletzt sein könne. Das mache schon der Wortlaut des § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln deutlich, der für die Entscheidung, den Verzicht auf eine Baulast zu erklären, allein auf öffentliche Interessen abstelle. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck des Instituts der Baulast. Allenfalls dann, wenn der Verzicht und die Löschung der Baulast ein konkretes Bauvorhaben rechtswidrig werden ließen, komme unter Umständen die Möglichkeit in Betracht, dass der Begünstigte den Verzicht gerichtlich überprüfen lassen könne. Vorliegend sei jedoch von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Löschung der Baulasten baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück des Klägers entstehen könnten. Wie das Gericht bereits im Eilbeschluss vom 11. März 2014 - VG 19 L 261.13 - entschieden habe, verfüge der Kläger auf dem Dach seiner hofseitigen Bebauung über keine legalisierten Stellplätze, denen die strittigen Baulasten dienen könnten. Ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulasten bestehe hier in mehrfacher Hinsicht nicht: Zunächst seien die Stellplätze, auf deren Zuwegung sich die Baulasten ursprünglich bezogen haben sollten, niemals genehmigt worden. Jedenfalls habe sich eine etwaige Baugenehmigung nachträglich durch Nutzungsaufgabe erledigt. Selbst wenn aber legalisierte und bestandsgeschützte Stellplätze bestünden, liege der Sicherungszweck der Baulasten allein im Nachweis von Kfz-Stellplätzen in hinreichender Anzahl. Da die allgemeine bauordnungsrechtliche Kfz-Stellplatzpflicht allerdings bereits mit der Novelle der Bauordnung für Berlin im Jahr 1997 entfallen sei, gebe es kein öffentliches Interesse mehr an der allgemeinen Sicherstellung von Kfz-Stellplätzen. Bauliche Anlagen müssten gerade keine allgemeinen Kfz-Stellplätze mehr vorhalten, um öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Baulast sei nicht (mehr) das geeignete Instrument, die ausschließlich privaten Rechte des Klägers zu sichern, denn zur Sicherung privater Wegerechte habe der Gesetzgeber die zivilrechtliche Dienstbarkeit vorgesehen. Schließlich erwiesen sich die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht als unbestimmt. Anhand der Lagepläne sei ohne Zweifel erkennbar, welche Baulasten von der angefochtenen Verzichtserklärung betroffen seien. Ohnehin würde sich eine fehlende Unbestimmtheit aber auch nicht auf den Kläger auswirken.

Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte mit den darin enthaltenen, zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und der Sitzungsniederschrift vom 23. April 2019 sowie die Streitakten VG 19 L 222.13 und VG 19 L 261.13 verwiesen, ferner auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Leitzordner), die Bauarchivakten für die Grundstücke K ... straße 54/55 (Bde. 3-bis 13) und K ... straße 56/58 (Bde. 1-27) und die Verwaltungsvorgänge "K ... damm Karree Bauteil 1+2" (1 Leitzordner); die genannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

I.

Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 21. März 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

1. Allerdings erachtet das Gericht die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO erhobene Klage als zulässig.

1.1 Die Anfechtungsklage ist statthaft, da es sich bei dem vormals in § 82 Abs. 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und jetzt in § 84 Abs. 3 BauO Bln geregelten Verzicht auf eine Baulast um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 - VG 3 K 617/16.MZ -, juris Rn. 18; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 82 Rn. 51).

1.2 Auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) sieht das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falls entgegen der Ansicht der Beigeladenen als gegeben an.

Ob ein von einem Verwaltungsakt Betroffener im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, beurteilt sich nach der sog. Möglichkeitstheorie. Danach reicht es für die Bejahung der Klagebefugnis aus, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint (stRspr. des BVerwG; vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - BVerwG 3 BN 1/17 -, juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Daran fehlt es nur dann, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - BVerwG 2 A 6/13 -, NVwZ 2016, 460 <461 m.w.Nachw.>).

Vorliegend erscheint es nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der Kläger dem von dem Beklagten im Bescheid vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 erklärten Baulastenverzicht eine subjektive Rechtsposition entgegenhalten kann. Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger schon als derjenige anzusehen ist, an den sich die in den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Regelungen (Verzicht auf zwei Baulasten) richten - also als Adressat der Verwaltungsakte, der nach der sog. Adressatentheorie grundsätzlich klagebefugt ist (ebenfalls stRspr. des BVerwG; vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - BVerwG 3 B 28/14 -, juris Rn. 11). Denn auch unabhängig von einer etwaigen Stellung als (so verstandener) Adressat liegt eine Verletzung des Klägers in eigenen, subjektiven Rechten zumindest im Bereich des Möglichen. Nicht zuletzt beruft sich der Kläger hier darauf, dass der von dem Beklagten erklärte Baulastenverzicht in ungerechtfertigter Weise in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG eingreifen würde, was jedenfalls nicht ohne Weiteres als schlechterdings unvertretbar zurückgewiesen werden kann. Ob eine solche Grundrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2018 - OVG 7 ME 110/17 -, NVwZ-RR 2018, 472 <476>).

2. Der Anfechtungsklage muss aber in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Rechtsgrundlage für den in den streitgegenständlichen Bescheiden erklärten Baulastenverzicht ist § 82 Abs. 3 BauO Bln a.F. (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln), der indes mit dem heutigen § 84 Abs. 3 BauO Bln nahezu wortgleich ist.

Nach § 82 Abs. 3 BauO Bln a.F. geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter (Satz 1). Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht (Satz 2). Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden (Satz 3). Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam (Satz 4).

2.2 Die formellen Voraussetzungen für einen Verzicht des Beklagten auf die Baulasten nach § 82 Abs. 3 BauO Bln a.F. sind erfüllt. Insbesondere hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Verzicht zu äußern. So haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten bereits mit Schreiben an den Beklagten vom 20. März 2013 unter anderem Stellung genommen zu dem vorliegend in Rede stehenden, von den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen für diese mit Schreiben vom 21. November 2011 und 10. Juli 2012 beantragten Verzicht. Mit Schreiben vom 25. April 2014, mit dem sie den zuvor am 10. März 2014 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2014 begründet haben, haben sich die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sodann nochmals geäußert. Dem Anhörungserfordernis aus § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln a.F. ist damit jedenfalls im Wege der Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) genüge getan. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass die streitgegenständlichen Bescheide bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig seien.

2.3 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weist die von dem Kläger angegriffene Verzichtserklärung keinen Rechtsfehler auf, der den Kläger berechtigen würde, die Aufhebung des Verzichts zu verlangen.

a. Soweit der Kläger vorbringt, die Verzichtserklärung leide an einem Bestimmtheitsmangel, weil nicht eindeutig erkennbar sei, auf welche Baulasten genau sich der Verzicht beziehe, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten, insbesondere die Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 Rn. 5). Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr ist neben den bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung (§ 39 VwVfG) zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen. Ist in der Sache ein Widerspruchsbescheid ergangen, so genügt es, wenn dieser die erforderliche Bestimmtheit herstellt (Kopp/Ramsauer, ebd., Rn. 6). Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne, technische Regelwerke usw. (ebd., Rn. 6a).

Dass eine Bestimmtheit in diesem Sinne hier besteht, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Der Bescheid vom 7. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 lässt zweifelsfrei erkennen, welche Baulasten der von dem Beklagten erklärte Verzicht erfasst - nämlich die im Baulastenblatt Nr. 89, Seite 1, unter der lfd. Nr. 1 und der lfd. Nr. 2 eingetragenen Baulasten betreffend das vormalige Grundstück K ... damm 206-209 als belastetes Grundstück, bei dem es sich nach der grundbuchrechtlichen Vereinigung dieses Grundstücks mit den Grundstücken U ... straße 30, U ... straße 31 und U ... straße 32 sowie L ... Straße 80 nunmehr um das Grundstück "Berlin-Charlottenburg, K ... damm 206-209, L ... Straße, U ... straße 30-32" handelt, als das es im Betreff des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 erscheint. Ungeachtet der Vereinigung der Grundstücke lässt sich im Zusammenhang mit dem Lageplan zur Baulasteintragung des behördlich zugelassenen Vermessungsingenieurs X.X. in der Fassung vom 23. Oktober 1968, mit Änderungsvermerk vom 8. Juni 1970, der auch dem Widerspruchsbescheid nochmals als Anlage beigefügt gewesen ist und der sich in Originalgröße mit den daraus erkennbaren grün schraffierten Flächen außerdem auch nochmals in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet, nach wie vor auch zweifelsfrei feststellen, welche Flächen genau der Baulastenverzicht betrifft (und welche nicht). Schon aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres, dass es nur um diejenigen, bereits zum damaligen Grundstück K ... damm 206-209 gehörenden Flächen vor der Grundstücksvereinigung gehen kann, für die die im Baulastenblatt Nr. 89, Seite 1, unter der lfd. Nr. 1 und der lfd. Nr. 2 eingetragenen Baulasten bestellt worden waren, also nicht auch um Flächen der vormals eigenständigen Grundstücke U ... straße 30, U ... straße 31 und U ... straße 32 sowie L ... Straße 80. Bei verständiger Würdigung im Lichte ihrer Begründung und der zur Auslegung heranziehbaren Unterlagen kann es schließlich auch keinerlei Zweifel darüber geben, dass sich die streitgegenständlichen Bescheide neben den im Baulastenblatt Nr. 89, Seite 1, unter der lfd. Nr. 1 und der lfd. Nr. 2 eingetragenen Baulasten und den ihnen zugeordneten Flächen des damaligen Grundstücks K ... damm 206-209 nicht auch auf weitere Baulasten beziehen.

b. Der Tatbestand des § 82 Abs. 3 BauO Bln a.F. ist gegeben. Namentlich besteht kein öffentliches Interesse mehr an den Baulasten.

aa. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass auch die etwaige Adressatenrolle des Klägers (s.o.) nicht dazu führen kann, dass der Kläger den Wegfall des öffentlichen Interesses vollumfänglich gerichtlich überprüfen lassen kann, also auch insoweit, als es nicht um sein eigenes Grundstück geht, sondern um die Grundstücke der anderen von den Baulasten begünstigen Eigentümer (soweit sonstige Begünstigte nach der Vereinigung des Grundstück K ... damm 206-209 mit den Grundstücken U ... straße 30, U ... straße 31 und U ... straße 32 sowie L ... Straße 80 noch bestehen und diese nicht ihrerseits gerade ebenfalls einen Verzicht auf die Baulasten beantragt haben). Gegenüber diesen anderen Begünstigten hat der Beklagte gesonderte Bescheide (ebenfalls vom 7. März 2014) erlassen, die mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid inhaltlich übereinstimmen (und die zudem offenbar bestandskräftig geworden sind, wie auch die Beklagtenvertreterin im Termin auf Nachfrage bestätigt hat). Einwände, die das Entfallen des öffentlichen Interesses an den Baulasten betreffen, kann der Kläger daher allenfalls insoweit erheben, als diese auf Gründen beruhen, die gerade im Zusammenhang stehen mit seinem eigenen Grundstück. Tatsächlich hat der Kläger sonstige, eigenständige (originäre) und nicht im Zusammenhang mit seinem eigenen Grundstück stehende Gründe, aus denen von einem Fortbestand des öffentlichen Interesses auszugehen sein könnte, indes auch nicht benannt. Vielmehr beschränkt sich sein Angriff gegen den von dem Beklagten erklärten Baulastenverzicht im Kern darauf, dass der Verzicht ihn in der Nutzung seines (Grund-) Eigentums beeinträchtige, indem er ihm die (vermeintlich) genehmigte und bestandsgeschützte Nutzung des Dachs des im Hof seines Grundstücks befindlichen eingeschossigen Gebäudes als Pkw-Stellplatzfläche unmöglich mache; lediglich insoweit, als der Kläger im Ausgangspunkt eine identische Problematik auch für andere Grundstücke des Baublocks K ... damm, U ... straße, L ... Straße und K ... straße anführt, bei denen die Baulasten ebenfalls die Zuwegung zu Pkw-Stellplätzen sichern sollten, stellt der Kläger einen gewissen Bezug zu den anderen Begünstigten her, ohne dass er allerdings selbst behauptet hat oder sonst ersichtlich wäre, dass sich bei ihnen andere Rechtsfragen stellen. Mit diesem, an die Nutzbarkeit der Pkw-Stellplatzfläche(n) anknüpfenden Vorbringen vermag der Kläger jedoch nicht durchzudringen.

bb. Mit dem Begriff des "öffentlichen Interesses", wie er in § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. (und jetzt in § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) verwendet wird, hat der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich deutlich gemacht, dass das Institut der Baulast ausschließlich im Allgemeinwohl besteht, also auf öffentlich-rechtliche Bedürfnisse abstellt und nicht zugleich privaten Interessen des Eigentümers des durch die Baulast begünstigen Grundstücks dient. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex. Eine eigenständige Berechtigung des begünstigten Grundstückseigentümers schafft die Baulast nicht (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2017 - OVG 2 A 1393/16 -, NVwZ-RR 2018, 422 <427>, und Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 2 B 1476/13 -, NVwZ-RR 2014, 412 <413>; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O., Rn. 20 ff.).

Es handelt sich bei der Baulast um ein besonderes, vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse geschaffenes Instrument des Bauordnungsrechts, das dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen des Bauordnungsrechts und Bauplanungsrechts für die Bebauung oder bauliche Nutzung des von der Baulast begünstigten Grundstücks zu sichern, d.h. zu gewährleisten, dass Hindernisse aus dem öffentlichen Baurecht ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34/90, 4 B 35/90 -, NJW 1991, 713 <714>; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2010 - OVG 2 Bs 127/10 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 1993 - VGH 4 TG 2815/91 -, NVwZ-RR 1993, 236 <237>; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O., Rn. 22; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 82 Rn. 9). Baurechtliche Anforderungen an ein Vorhaben, die das Baugrundstück erfüllen muss oder die auf ihm erfüllt sein müssen, werden von einem anderen oder auf ein anderes Grundstück übernommen. Das begünstigte Grundstück kann dadurch baulich in einer Weise ausgenutzt werden, die sonst baurechtlich unzulässig wäre. Hieran mag der Eigentümer des Baugrundstücks zwar interessiert sein. Gleichwohl wahrt die Baulast in diesem Zusammenhang allein öffentliche Interessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997 - OVG 10 A 3465/95 -, NJW-RR 1998, 1240). Es geht darum, dass der Erhalt baurechtmäßiger Zustände dauerhaft - und unabhängig von etwaigen Eigentümerwechseln oder zivilrechtlichen Vereinbarungen - zugunsten der Allgemeinheit öffentlich-rechtlich gesichert werden soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O.). Die Baulast dient also dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung baurechtswidriger Zustände (VG Mainz, ebd.). Demgemäß sind bei der Entscheidung über die Eintragung einer Baulast die privaten Belange des Bauherrn nicht zu berücksichtigen; dessen Interessen hat die Bauaufsichtsbehörde nicht zu ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.).

Umgekehrt ist der Verzicht auf eine Baulast wegen eines zwischenzeitlichen Wegfalls des öffentlichen Interesses deshalb daran geknüpft, dass die Baulast bedeutungslos geworden ist, weil die durch die Baulast gesicherten bauaufsichtlichen Belange keiner Sicherung mehr bedürfen. In diesem Fall geht mit dem Verzicht auf die Baulast die Gefahr baurechtswidriger Zustände, denen die betreffende Baulast begegnet sollte, nicht mehr einher (vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 - OVG 1 BA 23/97 -, NVwZ 1998, 1322 <1323>); solche baurechtswidrigen Zustände dürfen durch den Verzicht nicht entstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2017, a.a.O., 424 m.w.Nachw.). Das öffentliche Interesse kann demgemäß etwa in den Fällen verneint werden, in denen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa der Wegfall der Sicherungsfähigkeit oder der Sicherungsbedürftigkeit stattgefunden hat, aber auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Änderung des im fraglichen Bereich geltenden Baurechts erfolgt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, ebd., 423 f. m.w.Nachw.). Auch für diese Entscheidung, also die Entscheidung, auf die Baulast zu verzichten, sind die privaten Belange des begünstigten Eigentümers irrelevant; diese können eine Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde nicht hindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. Januar 1997, a.a.O., 1241, und vom 17. November 1986 - OVG 7 A 2169/85 -, NJW 1988, 278). Auf ein irgendwie geartetes privates Interesse des Begünstigten kommt es für den Verzicht nicht an (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 1993, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Berücksichtigung des privaten Interesses an der Baulast gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (so in § 81 Abs. 3 Satz 1 NBauO; vgl. aber einschränkend für die Vorgängerregelung in § 92 Abs. 3 Satz 1 NBauO a.F. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2012 - OVG 1 LB 219/09 -, juris Rn. 39 ff.). Das ist in Berlin - wie in den meisten anderen Bundesländern - jedoch nicht der Fall.

cc. Nach diesen Maßstäben ist ein öffentliches Interesse an den vorliegend in Rede stehenden Baulasten nicht mehr erkennbar. Die Baulasten sind zur Herstellung baurechtsgemäßer Zustände auf dem klägerischen Grundstück jedenfalls nicht mehr erforderlich. Baurechtswidrige Zustände sind auf dem Grundstück durch das Entfallen der Baulasten nicht zu besorgen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Zum Zeitpunkt der Eintragung der Baulasten in das Baulastenverzeichnis im Jahr 1970 sah § 67 Abs. 2 und 3 BauO Bln 1966 eine ordnungsrechtliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen vor. § 67 Abs. 6 BauO Bln 1966 bestimmte in diesem Zusammenhang, dass die Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen waren (Satz 1). Es konnte gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung stand und seine Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert war (Satz 2; vgl. im Übrigen später etwa auch noch § 67 BauO Bln 1971, § 67 BauO Bln 1979 und § 48 BauO Bln 1985). Diese vormals in der Bauordnung für Berlin vorgesehene Stellplatzpflicht ist bereits 1997 im Wesentlichen entfallen (vgl. § 48 BauO Bln 1997; zu vorangegangenen Einschränkungen der Stellplatzpflicht OVG Berlin, Urteil vom 12. Juli 1996 - OVG 2 B 5.94 -, juris Rn. 15); seither besteht lediglich noch eine - hier nicht einschlägige - Verpflichtung, bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzer herzustellen (vgl. jetzt § 49 Abs. 1 Satz 1 Bau Bln). Damit ist (abgesehen von dem zuvor erwähnten Sonderfall) zugleich die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Sicherung von (notwendigen) Stellplätzen entfallen, soweit diese sich außerhalb des Vorhabengrundstücks auf einem fremden Grundstück befunden haben.

Ohnehin handelt es sich bei den Baulasten, die Gegenstand der von dem Kläger angegriffenen Verzichtserklärung des Beklagten sind, nicht um sog. Stellplatzbaulasten im engeren Sinne, d.h. im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln 1966 und seiner Nachfolgeregelungen. Denn die Stellplatzfläche selbst, um die es dem Kläger geht, befindet sich auf seinem Grundstück und ist ihrerseits nicht Gegenstand der Baulasten (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 11. März 2014 - VG 19 L 261.13 -, S. 5 d. amtl. Abdr.). Allerdings hat es damals offenbar der Praxis des Beklagten entsprochen, im Fall sog. gefangener Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, zu verlangen, dass ein Zu- und Abfahrtsrecht in Gestalt einer Baulast - die "eigentliche" Stellplatzbaulast gegebenenfalls erweiternd - auch für die Zuwegung zu notwendigen Stellplätzen gewährt wird. Und in der Tat geht etwa auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jedenfalls davon aus, dass eine Stellplatzbaulast, die gefangene Stellplätze betrifft, zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2013 - OVG 7 A 3001/11 -, juris Rn. 30). Damit könnten sich letztlich auch im vorliegenden Fall die Baulasten unter der bis zum Jahr 1997 bestehenden Geltung der allgemeinen Stellplatzpflicht in der Bauordnung für Berlin als erforderlich dargestellt haben ("Stellplatzbaulast im weiteren Sinne", die der Sache nach aber eine Zuwegungsbaulast ist). Jedenfalls aber ist diese Erforderlichkeit dann mit dem Wegfall der allgemeinen Stellplatzpflicht im Jahr 1997 nachträglich wieder entfallen.

Eine anderweitige baurechtliche Anforderung, deren Einhaltung die Aufrechterhaltung der Baulasten gebieten könnte, ist nicht erkennbar. Auch der Kläger hat keine baurechtliche Regelung benannt, vor deren Hintergrund weiterhin ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Sicherung rechtmäßiger Verhältnisse auf seinem Grundstück angenommen werden könnte. Das klägerische Grundstück selbst ist unstreitig im Sinne des § 4 Abs. 1 BauO Bln bauordnungsrechtlich, d.h. wegemäßig erschlossen. Soweit sich der Kläger in der Nutzbarkeit seines Grundstücks bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen eingeschränkt sieht, so macht er damit gerade keine durch die Baulasten weiterhin zu sichernden öffentlichen Belange geltend, sondern ausschließlich seine privaten (Nutzungs-) Interessen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Gesichtspunkt der Vermeidung einer etwaigen Staatshaftung. Der diesbezügliche Hinweis des Klägers geht schon deshalb fehl, weil die Frage, ob die Löschung der hier in Rede stehenden Baulasten staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche des Klägers gegen den Beklagten auslösen könnte, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anforderungen des öffentlichen Baurechts steht. Selbst wenn derartige Sekundäransprüche bestehen sollten, so ergäbe sich die Notwendigkeit, die Baulasten weiter aufrecht zu erhalten, nach der Argumentation des Klägers gerade nicht aus einem dem öffentlichen Baurecht entstammenden Hindernis, dem die Baulasten (weiterhin) begegnen sollten, sondern allein aus dem (finanziellen) Interesse des Beklagten, haftungsrechtlichen Folgen des Verzichts auf die Baulasten zu entgehen. Das vermag die Aufrechterhaltung der Baulasten ausgehend von der oben dargestellten Rechtsnatur des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. (bzw. jetzt § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) als spezifisch bauordnungsrechtliches Instrument, das auf die Sicherung baurechtsgemäßer Zustände abzielt, indes schon im Ansatz nicht zu rechtfertigen. Dessen unbeschadet erscheint die Argumentation des Klägers auch zirkulär, jedenfalls soweit der Kläger ausdrücklich eine Haftung des Beklagten aufgrund des staatshaftungsrechtlichen Instituts des sog. enteignungsgleichen Eingriffs annimmt. Beim enteignungsgleichen Eingriff handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Rechtwidrigkeitshaftung des Staates für unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - BVerwG 7 C 13/12 -, juris Rn. 53). Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzen mithin die Rechtswidrigkeit einer (hoheitlichen) Maßnahme voraus, vermögen sie jedoch nicht zu begründen. Wenn überhaupt, so könnte hier ausgehend von der Argumentation des Klägers das Institut des enteignenden Eingriffs einschlägig sein, das dem Ausgleich unzumutbarer, regelmäßig atypischer und unvorhergesehener Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Eigentumseingriffs dient (vgl. BVerwG, ebd.). Insoweit gilt allerdings, dass die betreffende Maßnahme (hier: der Baulastenverzicht) mangels Rechtswidrigkeit von vornherein nicht im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden kann.

c. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. kein Ermessen vor, sondern eine gebundene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ("ist zu erklären"). Soweit der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG geltend macht, die Regelung über die Löschung der Baulast in § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. (und jetzt in § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) sei verfassungswidrig, jedenfalls aber bedürfe sie unter den gegebenen Umständen einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung, dringt er damit nicht durch. Der Kläger kann der angegriffenen Verzichtserklärung nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie greife in unverhältnismäßiger Weise in sein bestandsgeschütztes Eigentum ein.

aa. Unterstellt man, dass die Stellplatzfläche, um die es dem Kläger geht, vermittelt durch eine wirksam erteilte Baugenehmigung tatsächlich (formellen) Bestandsschutz genießt, so vermag der Kläger aus diesem aus der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung folgenden, vom Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG umfassten Bestandsschutz im vorliegenden Zusammenhang gleichwohl nichts für sich abzuleiten.

Der Bestandsschutz schützt das Vertrauen auf den Bestand einer bereits erteilten Baugenehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - OVG 11 S 50.15 -, juris Rn. 7). Dieser soll zum einen im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden können, sie habe bereits seinerzeit, d.h. zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem materiellen Recht widersprochen (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 1978 - VGH 176 II 76 -, juris Rn. 28; VG Würzburg, Beschluss vom 29. März 2010 - VG W 5 E 10.138 -, juris Rn. 20). Zum anderen - und wichtiger noch - schützt der Bestandsschutz auch davor, dass ein genehmigtes Vorhaben nachträglich aufgrund einer für den Bauherrn nachteiligen Rechtsänderung rechtswidrig wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 1978, a.a.O.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. März 2010, a.a.O.); wie das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, können sich der rechtmäßig geschaffene Bestand und seine Nutzung "damit auch gegen neues, entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen" (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG IV C 83.77 -, NJW 1981, 1224, und vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 <1933>; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 1989 - OVG Bf II 35/88 -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2017 - VG 6 K 3225/14 -, juris Rn. 64). Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde wegen eines eventuellen Verstoßes gegen aktuell geltendes Recht (bauaufsichtliche Eingriffsmaßnahmen) sind aufgrund des Bestandsschutzes daher ausgeschlossen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Juli 2013 - VG Au 5 K 12.694 -, juris Rn. 41).

Demgegenüber schützt der Bestandsschutz nicht das Vertrauen darauf, dass eine bauliche Anlage dauerhaft unter Inanspruchnahme fremden Eigentums genutzt werden kann, auch wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des belasteten Dritten zwischenzeitlich ändern sollten. Sollten die hier in Rede stehenden Baulasten seinerzeit tatsächlich die Genehmigungsfähigkeit (auch) der Stellplätze des Klägers hergestellt haben, und sollte dem Kläger die von ihm behauptete Baugenehmigung für die Stellplätze seinerzeit mit Rücksicht auf das Bestehen der Baulasten erteilt worden sein, so musste dem Kläger (bzw. seinen Rechtsvorgängern) von Anfang an klar sein, dass die Baulasten nachträglich auch wieder entfallen konnten. Denn bereits § 104 Abs. 3 Satz 2 Bau Bln 1966 enthielt die Regelung, dass der Verzicht auf die Baulast zu erklären ist, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Es hat sich mit dem Wegfall des öffentlichen Interesses an den Baulasten letztlich also nur das Risiko realisiert, das sich mit dem Stellplatzvorhaben von Anfang an verbunden hat, weil die Zuwegung der Stellplatzfläche über fremde Grundstücke erfolgt.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Baulast nicht (mehr) der Verhinderung baurechtswidriger Zustände dient, gilt es umgekehrt gerade, der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition des Eigentümers des belasteten Grundstücks zur Durchsetzung zu verhelfen. Ihm, also dem Baulastverpflichteten, steht seinerseits gerade ein Anspruch auf Verzicht auf die Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu, sobald das öffentliche Interesse an der Baulast - etwa wie hier aufgrund einer Rechtsänderung im Bauordnungsrecht - weggefallen ist. Hierdurch wird der Baulastverpflichtete seinerseits gegen eine übermäßige Inanspruchnahme seines Grundstücks geschützt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 8 A 10851/09 -, NVwZ-RR 2010, 137 <138>; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017, a.a.O., Rn. 26). Dagegen vermag sich das Interesse des Baulastbegünstigten, seine Stellplatzfläche unter Inanspruchnahme des fremden Eigentums weiter als solche nutzen zu können, nicht dergestalt durchzusetzen, dass er den Verzicht auf die Baulast - unter Weitung des Verständnisses des Begriffs des "öffentlichen Interesses" in § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. (bzw. § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) - abwehren und den Baulastverpflichteten auf diese Weise etwa an einer anderen baulichen Ausnutzung seines Grundstücks hindern kann. Im Übrigen verbleibt dem Baulastbegünstigten immerhin grundsätzlich auch noch die Möglichkeit, sich im Einvernehmen mit dem Baulastverpflichteten anstelle der bisherigen Baulast ein Überfahrtrecht zivilrechtlich im Wege einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB einräumen zu lassen. Auch vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers vorliegend nicht festzustellen.

bb. Davon unabhängig steht dem Kläger für seine Stellplatzfläche auch kein Bestandsschutz zur Seite. Selbst wenn ein Verzicht auf eine im Zusammenhang mit ehemals notwendigen Stellplätzen stehende Baulast nach dem Wegfall der Stellplatzpflicht im Jahr 1997 mit Rücksicht auf die Interessen des Baulastbegünstigten ausgeschlossen sein sollte, sofern sich der Baulastbegünstigte im Hinblick auf seine Stellplätze auf Bestandsschutz berufen kann, so könnte dies dem Kläger vorliegend somit nicht zum Erfolg seiner Klage verhelfen.

Im Eilbeschluss vom 11. März 2014 hat die Kammer hierzu wie folgt ausgeführt (a.a.O., S. 3 ff.):

"Eine eindeutige Baugenehmigung für die vom Antragsteller für sich reklamierten Stellplätze liegt nicht vor. Der Antragsteller vermochte auch durch sonstige Unterlagen eine bestandsgeschützte Stellplatznutzung nicht zu belegen. Aus der Baulast selbst kann nicht auf eine solche geschlossen werden. Keiner der Zeugen konnte für die Vergangenheit eine reguläre Parkflächennutzung auf dem Anbau hinreichend bestätigen. Auch wenn nach der Beweisaufnahme nicht sämtliche Einzelheiten und Daten geklärt werden konnten, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers.

Aus den beigezogenen Bauakten ergibt sich, dass die Baulasteneintragung seinerzeit mit Blick auf die Planung eines die gesamte vormals freie Grundstücksfläche des Innenhofes K ... straße 54/55 überspannenden eingeschossigen Anbaus vorgenommen wurde. Dieser Anbau sollte als (weitere) Parkpalette mit neun Stellplätzen dienen und über eine Zufahrt von der ebenfalls eingeschossigen Parkpalette des Nachbargrundstücks K ... straße 56-58 verfügen. Diese Grundstücke von der L ... Straße entlang der K ... straße standen im Eigentum derselben Versicherungsgesellschaft. Das Vorhaben wurde jedoch nicht genehmigt, weil der Überbauung des Innenhofs eine Baulast entgegenstand. Dementsprechend ist dem zu diesem Vorhaben gestellten Befreiungsantrag entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei Beweiswert beizumessen. Folgt man der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, eine Baulast könne nur für ein bestimmtes Bauvorhaben eingetragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, juris Rdn. 48; Wenzel, Baulasten in der Praxis, 1. Auflage 2006, Seite 28 und Seite 30), so könnte die im Jahre 1970 bestellte Baulast bereits schon deshalb nicht zu Gunsten des Antragstellers wirken, weil das ursprünglich geplante Vorhaben niemals genehmigt wurde. Auch wenn man keine vollständige Identität der Bauvorhaben verlangen wollte, so dürfte vorliegend für das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulasten doch mit zu berücksichtigen sein, dass sich der jeweilige Sinn der Baulasten erst vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Planungen erschließt. Hierbei ist zunächst auffällig, dass ein Übergang (Fußweg) von der geplanten Parkpalette (Durchgangsrecht im 1. OG) bei den Baulasteintragungen keine Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso fehlt die eindeutige Sicherung eines Mülltransportweges. Dies erklärt sich aus den ursprünglichen Planungen einer Innenhofbebauung, wonach die Errichtung einer eingeschossigen Ladenpassage auf dessen gesamter Fläche mit einer darüber liegenden Parkpalette vorgesehen war. Die fußläufige Anbindung der Parkpalette sollte über Treppenhäuser des Vorhabengrundstücks K ... straße 54/55/L ... Straße 88 selbst erfolgen. Der Durchgang im Erdgeschoss bezog sich mithin nicht auf einen Zugang zu den Stellplätzen, sondern auf die Anbindung der Läden an die Ladenpassagen der Nachbargrundstücke. Ein Mülltransportweg war nicht erforderlich, weil auch dieser auf dem Vorhabengrundstück selbst geplant war. Dies ergibt sich aus den in den Bauakten dokumentierten Planzeichnungen vom 15. Januar 1970.

Für den derzeit vorhandenen eingeschossigen Anbau auf dem Grundstück des Antragstellers wurde jedoch später als sogenanntes Bauteil 13 B auf einen geänderten Antrag vom 20. Juni 1975 die Baugenehmigung Nr. 62 am 1. Februar 1976 ausgereicht. Pläne der Dachfläche mit darauf ausgewiesenen Stellplätzen sind weder Bestandteil dieser Baugenehmigung, noch sonst in den Akten zu dieser Genehmigung vorhanden. Es findet sich auch keine Baubeschreibung als Vorhaben mit Stellplätzen. Lediglich eine in ihrer Bedeutung unklare Nebenbestimmung bezieht sich auf die Ausbildung von Dachflächen des Anbaus, die ‚vor die Brüstung der Kfz-Stellplätze‘ treten. Die statische Berechnung knüpft an die früheren Planungen an und dementsprechend wird zu Pos. 1 ‚Decke‘ eine ‚Parkfläche‘ benannt. Diese Indizien sind nicht geeignet, eine Genehmigung von Stellplätzen zu belegen.

Parallel zu dem vorbenannten Baugenehmigungsverfahren wurden bauliche Änderungen des Erdgeschosses der vorhandenen Bebauung zum Ausbau einer Ladenpassage auf dem Nachbargrundstück K ... straße 56-58 genehmigt. Hierzu wurde am 11. Februar 1976 die Baugenehmigung Nr. 204 erteilt. Bestandteil des 2. Nachtrags Nr. 28 zu dieser Genehmigung vom 11. Januar 1977 ist ein Stellplatznachweis für die Nutzungen des Gebäudes K ... straße 56-58, in den auch vier Stellplätze auf dem Anbau des Grundstücks K ... straße 54/55 als vorhanden bezeichnet und einbezogen, sowie mit Grünvermerk ‚abgehakt‘ wurden. Auf der Planzeichnung hierzu ist konsequenterweise die Hausnummernangabe 54 gestrichen und in Form eines Grünvermerks durch 56 zur Bezeichnung des Vorhabengrundstücks ersetzt worden."

An dieser Bewertung hält das Gericht im hiesigen Klageverfahren bei einer erneuten Gesamtwürdigung der von dem Kläger angeführten und sonst vorhandenen "Indizien" dafür, "dass die Stellplätze auf dem Grundstück Knesebeckstraße 54, 55 im Jahr 1976 genehmigt worden sind" (Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2017, S. 9), fest. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass "die eigentliche Baugenehmigung nicht mehr aufzufinden ist" (ebd., S. 10). Es mag zwar manches dafür sprechen, dass eine solche Baugenehmigung ursprünglich bestanden hat. So ist denn auch die Kammer in dem Verfahren VG 19 L 261.13 in einer den Beteiligten mit richterlichem Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Januar 2014 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass sich "aus der Zusammenschau der dokumentierten Materialien" eine Genehmigung von Stellplätzen ergeben "dürfte", wobei die Kammer seinerzeit unter anderem auch schon den Nachtrag Nr. 1661 vom 30. September/7. Oktober 1976 zur Baugenehmigung Nr. 62 in den Blick genommen hatte (mit der darin enthaltenen Nebenbestimmung: "Die vor die Brüstung der Kfz-Stellplätze tretende Dachfläche des Anbaus ist feuerbeständig auszubilden."). Wie gesehen, ist die Kammer von ihrer vorläufigen Einschätzung in dem Eilbeschluss vom 11. März 2014 indes letztlich wieder abgerückt. Erst Recht können die bestehenden "Indizien" für das Vorliegen einer Baugenehmigung im hiesigen Klageverfahren, in dem für die richterliche Überzeugungsbildung der Maßstab des § 108 Abs. 1 VwGO gilt, im Ergebnis nicht als ausreichend angesehen werden. Ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 5 m.w.Nachw.), kann hinsichtlich des Umstandes, ob der Kläger für seine Stellplatzfläche eine Baugenehmigung vorweisen kann, ausgehend von den vorhandenen Erkenntnisgrundlagen nicht angenommen werden. Die volle Überzeugung vom Bestehen der Baugenehmigung vermochte sich das Gericht nicht zu bilden. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Denn dieser ist für den ihn günstigen Umstand, dass er über eine Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung verfügt, im Zweifel darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33/88 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG IV C 86.76 -, NJW 1980, 252; ferner z.B. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 18. September 2018 - VG 19 L 558.17 -, S. 5 d. amtl. Abdr., 26. Juli 2017 - VG 19 L 516.17 -, S. 3 d. amtl. Abdr., und vom 12. November 2015 - VG 19 L 245.15 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2014 - VG Au 4 K 14.1073 -, juris Rn. 17).

Auf die weitergehende, von der Kammer im Eilbeschluss vom 11. März 2014 (a.a.O., S. 6 ff.) bejahte Frage, ob ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls nachträglich erloschen wäre, kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht mehr an.

d. Schließlich kann der Kläger den Baulastenverzicht auch nicht unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG abwehren. Selbst wenn es vergleichbare Fälle geben sollte, in denen der Beklagte es unterlassen haben sollte, nach § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. (bzw. § 84 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln) vorzugehen, so könnte der Kläger daraus nichts für ihn Günstiges herleiten. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" kann der Kläger nicht verlangen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - BVerwG 9 B 1/19 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 22. Juli 2015 - BVerwG 8 C 7/14 -, NVwZ 2016, 246 <248>).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann auch in Bezug auf einen Beigeladenen über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entschieden werden, soweit das Gericht - wie vorliegend - im Rahmen seiner Kostengrundentscheidung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als erstattungsfähig angesehen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 14/05 -, NVwZ 2006, 1294 <1295>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2012 - VGH 3 S 2452/10 -, juris Rn. 3). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladene war auf den dahingehenden Antrag der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Beigeladenen nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - BVerwG 2 A 5/11 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.