VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Fundstelle
openJur 2020, 34575
  • Rkr:

1. Das Interesse eines Journalisten, Registereinträge aus Personenstandsregistern für die Zwecke einer Presserecherche einzusehen, vermag allein kein "rechtliches Interesse" im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG zu begründen.

2. Der Anwendungsbereich des § 4 LPresseG ist auch dann eröffnet, wenn ein Vertreter der Presse Auskünfte aus Personenstandsregistern von einem Standesamt begehrt.

3. § 4 LPresseG wird insbesondere nicht durch § 62 PStG verdrängt.

4. Bei der im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen ist zu berücksichtigen, zu welchem Zweck die Daten, über die Auskunft begehrt wird, verwertet werden sollen, insbesondere, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden.

5. Die Aufklärung von während der Herrschaft des NS-Regimes begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehen die Öffentlichkeit wesentlich an.

6. Gleiches gilt für die Aufklärung der diese Verbrechen ermöglichenden staatlichen und sonstigen Strukturen, des Verbleibs der daran beteiligten Täter und der Umstände, die es ihnen ggf. erlaubten, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2019 - 1 K 4809/18 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage der bei ihren Standesämtern geführten Ehe- und Geburtenregister sowie Familienbücher folgende Fragen zu beantworten:

1. Wann ist Herr ..., geb. am ... in ...-..., gestorben?

2. Wie lautet seine letzte Adresse?

3. Welchen Beruf hatte Herr ...?

4. Wie viele Kinder hatte Herr ...?

und, falls dazu keine Registereinträge vorhanden sind, dem Antragsteller dies mitzuteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Einsicht in und hilfsweise Auskünfte aus Personenstandsregistern für eine journalistische Recherche.

Der Antragsteller ist Journalist und unter anderem Textchef einer überregional erscheinenden Zeitung ("..."). Er recherchiert zu dem im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau als Lagerarzt tätig gewesenen, als NS-Kriegsverbrecher gesuchten und ab 1949 in Südamerika untergetauchten Josef Mengele sowie zu dessen Netzwerk in Brasilien.

Ab Ende 2017 wandte sich der Antragsteller unter anderem an das Amt für öffentliche Ordnung sowie ein Standesamt der Antragsgegnerin mit der Bitte, ihm Auskünfte aus den dortigen "Archiven", insbesondere den Geburts- und Sterberegistern, zu erteilen. Er trug vor, im Zuge seiner Recherche sei ein ...-... in Brasilien in der Nähe des letzten Aufenthaltsorts von Mengele in seinen Fokus gerückt. Das ... habe nach seiner Kenntnis im Eigentum des am ... in ... geborenen und vermutlich ... ... ... in Deutschland gestorbenen ... (...) gestanden. Dieser sei ... .... Er (der Antragsteller) habe weitere Anhaltspunkte dafür, dass ... mit Mengele in Kontakt gestanden habe. Es könne auch sein, dass sich jemand bei der Einreise nach Brasilien nur der Identität des ... bedient habe, was er herausfinden wolle. Dazu wolle er insbesondere prüfen, ob der von ihm in Brasilien ausfindig gemachte Mann, der dort unter dem Namen ... aufgetreten sei, tatsächlich die in Stuttgart in den Registern unter dem Namen ... erfasste Person sei. Nähere Informationen zu ... insbesondere aus der Geburts- und Sterbeurkunde seien dafür sehr hilfreich.

Die Antragsgegnerin - Amt für öffentliche Ordnung - erteilte dem Antragsteller unter dem 05.02.2018 eine erweitere Auskunft aus dem Melderegister gemäß § 45 BMG mit folgenden Angaben:

"Name: ...Vorname: ...ist in ... nicht mehr gemeldet. Wegzug am ... nach......Letzte Anschrift:......Einzug am: ... Auszug am: ...Geburtstag: ...Geburtsort: ...Familienstand: ...

Der Antragsteller erwiderte, anhand dieser Angaben könne er noch nicht überprüfen, ob die in Brasilien ausfindig gemachte Person mit derjenigen identisch sei, "die wir in Stuttgart haben". Er bat die Antragsgegnerin um ergänzende Mitteilung, ob sie folgende Angaben, die er aus anderen Quellen zu der in Brasilien unter dem Namen ... aufgefundenen Person habe, bestätigen könne: ... ....

Mit E-Mail vom 15.02.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie könne seinem Anliegen nicht entsprechen. Die in den Personenstandsregistern eingetragenen Daten unterlägen einem besonders strengen Schutz. Die dort "genannten Ausnahmen der Auskunftserteilung wie z.B. bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zur Verfolgung von Rechten" (gemeint: im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG) umfassten nicht "Recherchefälle des § 4 Pressegesetz". Andernfalls könne jeder, der zu einer Frage recherchiere, in alle Personenstandsregister Einblick erhalten. Selbst § 4 LPresseG begrenze das Informationsrecht der Presse mit Vorschriften über die Geheimhaltung und Verletzung schutzwürdiger privater Interesse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Standesbeamter bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften persönlich hafte. Die Entscheidung des Standesamts - gemeint wohl: eine E-Mail des Standesamts ... vom 24.01.2018 mit im Wesentlichen derselben Auskunft - könne durch einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht überprüft werden.

Am 20.04.2018 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 4809/18) unter Verweis auf § 62 PStG, § 4 Abs. 1 LPresseG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK zunächst beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Einsicht in "das Personenstandsregister" der Antragsgegnerin zu Herrn ..., geb. am ... in ..., in Form der Übersendung von Kopien zu "erteilen",

hilfsweise, ihm Einsicht in das genannte Personenstandsregister zu gewähren,

hilfsweise, ihm Auskunft aus dem genannten Personenstandsregister zu Herrn ... betreffend dessen Todesort, Todesdatum, Ehestand, Name der Ehefrau und den Namen der Kinder zu gewähren.

Am 12.07.2018 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, das das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen hat, beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ..., geb. am ... in ..., in Form der Übersendung von Kopien zu erteilen,

hilfsweise, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu geben:

1. Wann ist Herr ... gestorben?2. Welchen Beruf hatte Herr ...?3. Wie hieß Herrn ... Frau, wie lautete ihr Mädchenname, wann und wo wurde sie geboren, wann und wo ist sie gestorben?4. Wie viele Kinder hatte Herr ..., wie lauten ihre Namen, wann und wo sind sie gestorben?5. Existiert noch ein Passbild von Herrn ... oder seiner Frau, bejahendenfalls: Einsicht in dieses Bild oder diese Bilder.

Mit Beschluss vom 14.09.2018 - ... - hat das Amtsgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Standesamt habe ihm bereits im ersten Quartal 2018 mitgeteilt, dass er kein rechtliches Interesse im Sinne von § 62 PStG glaubhaft gemacht habe. Dennoch habe er den Eilrechtsantrag erst im Juli 2018 gestellt. Der Zeitablauf lege nahe, dass er selbst kein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden sehe. Er habe auch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet, in dem der Anspruch sorgfältig hätte geprüft werden können. Eine solche Prüfung könne nicht dadurch umgangen werden, dass ein gerichtliches Eilverfahren mit mehrmonatiger Verzögerung eingeleitet werde.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.11.2018 - ... - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Eilrechtsantrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, weil das bei dem Verwaltungsgericht anhängige Eilrechtsverfahren denselben Streitgegenstand betreffe wie die beim Amtsgericht anhängig gemachte Personenstandssache. Das Verwaltungsgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen rechtlichen Aspekten einschließlich rechtswegfremder Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nach einem richterlichen Hinweis mitgeteilt, er beantrage nunmehr, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ..., geb. am ... in ..., in Form der Übersendung von Kopien zu erteilen,

hilfsweise, ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ... ..., geb. am ... in ..., zu erteilen,

hilfsweise, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu gewähren:

1. Wann ist Herr ... gestorben?2. Wie lautet seine letzte Adresse?3. Welchen Beruf hatte Herr ...?4. Wie hieß Herrn ... Frau, wie lautete ihr Mädchenname, wann und wo wurde sie geboren, wann und wo (ist sie) gestorben?5. Wie viele Kinder hatte Herr ..., wann und wo sind sie geboren und gestorben, wie lauten ihre Namen?6. Existiert noch ein Passbild von Herrn ... oder seiner Frau, bejahendenfalls: Einsicht in diese Bilder oder dieses Bild.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 - 1 K 4809/18 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsrechtsweg sei für alle vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche eröffnet. Soweit er diese auf § 62 PStG stütze, falle die Angelegenheit zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Verwaltungsgericht sei aber nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung berufen. Der Eilrechtsantrag sei unbegründet. In Bezug auf seinen Hauptantrag habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Personenstandsurkunde aus § 62 PStG fehle es an dem von Absatz 1 Satz 2 vorausgesetzten "rechtlichen Interesse". Ob neben § 62 PStG auch § 4 LPresseG anwendbar sei, könne dahinstehen. Diese Vorschrift vermittle nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen. Darauf sei der Hauptantrag nicht gerichtet. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil das Auskunftsbegehren von Pressevertretern einfachgesetzlich in § 4 LPresseG geregelt sei. Aus Art. 10 EMRK ergäben sich keine weitergehenden Ansprüche. § 1 Abs. 2 LIFG sei neben den §§ 61 ff. PStG nicht anwendbar. In Bezug auf den Hauptantrag fehle es zudem am Anordnungsgrund. Der erste Hilfsantrag habe aus denselben Gründen keinen Erfolg. Für den zweiten Hilfsantrag dürfte es bereits am Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Teil der begehrten Daten bereits am 27.04.2018 mitgeteilt habe. Im Übrigen habe sie die Auskunft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verweigern dürfen, weil die vom Antragsteller zu dem ... in Brasilien gemachten Angaben allein eine Verbindung von Herrn ... zu Josef Mengele nicht derart nahelegten, dass dies den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen rechtfertige. Jedenfalls fehle es auch für diesen Hilfsantrag am Anordnungsgrund.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Zu deren Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihm am 27.04.2018 Auskünfte zur Ehefrau und ... ... des Herrn ... erteilt, sei falsch. Weder er noch sein Bevollmächtigter hätten ein dahingehendes Schreiben erhalten. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit seines Vorhabens ergebe sich daraus, dass die weitere Ermittlung des Sachverhalts von dem Mitwirken von Zeitzeugen abhängig sei und die Gefahr bestehe, dass diese demnächst verstürben, weshalb bei einem Abwarten der Hauptsache sein Rechercheergebnis gefährdet wäre.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Akten der Amtsgerichte Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart zu den oben genannten Verfahren sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die sachdienlich ausgelegte Beschwerde (1.), für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (2.), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (3.).

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist sachdienlich (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller damit alle erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiterverfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass er in seinem Schriftsatz vom 14.08.2019 ausgeführt hat, er beantrage, der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm "Einsicht in die Personenstandsurkunde(n) von Herrn (...) in Form von Übersendung von Kopien zu erteilen." Mit dieser Formulierung hat der Antragsteller zwar lediglich seinen erstinstanzlichen Hauptantrag aufgegriffen. Der Beschwerdebegründung ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Antragsteller auch seine erstinstanzlichen Hilfsanträge weiterverfolgen will. Denn er hat in der Begründung auch auf seinen "hilfsweise gestellten Auskunftsantrag" Bezug genommen und diesen begründet (vgl. Schriftsatz vom 14.08.2019, S. 6).

2. Der Verwaltungsrechtsweg (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch für das Beschwerdeverfahren eröffnet. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich - und so auch hier - nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

3. Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsantrag im Hauptantrag (a) und im ersten Hilfsantrag (b) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Mit dem zweiten Hilfsantrag hat der Antragsteller hingegen teilweise Erfolg (c).

a) Den Hauptantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ..., geb. am ... in ..., in Form der Übersendung von Kopien zu "erteilen"

hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (aa) und, soweit er zulässig ist, unbegründet (bb).

aa) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur zum Teil zulässig.

(1) Der Antrag ist allerdings hinreichend bestimmt.

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend, der Antrag sei zu unbestimmt, weil er sich nicht auf eine bestimmte Amtshandlung beziehe und unklar sei, auf welches Register er sich erstrecke.

Das Antragsbegehren lässt bei der gebotenen Auslegung hinreichend klar erkennen, welche Amtshandlung der Antragsteller begehrt. Er erstrebt die Übersendung von Kopien von Einträgen aus bei den Standesämtern der Antragsgegnerin geführten Personenstandsregistern oder von daraus erstellten Personenstandsurkunden.

Erkennbar ist ferner, auf welche Register sich dieses Begehren erstreckt. Der Antrag des Antragstellers, er begehre Einsicht in "die Personenstandsurkunde von (...)" ist zwar unpräzise. Denn das Personenstandsgesetz sieht nicht "die Personenstandsurkunde" vor. Vielmehr führt jedes Standesamt mehrere Personenstandsregister für seinen Zuständigkeitsbereich, nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStG erstens ein Eheregister (§ 15 PStG), zweitens ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG), drittens ein Geburtenregister (§ 21 PStG) und viertens ein Sterberegister (§ 31 PStG). Der Antragsteller hat aber in seiner Beschwerdebegründung nochmals klargestellt, dass er die Übersendung von Kopien aus all diesen Registern begehrt, da er sich ausdrücklich auf alle vier Register bezogen und deren Inhalt näher erläutert hat (vgl. Schriftsatz vom 14.08.2019, S. 5 f.). Das Vorbringen des Antragstellers lässt darüber hinaus ausreichend deutlich erkennen, dass er gegebenenfalls auch Kopien von Einträgen aus dem nach früherem Recht geführten Familienbuch betreffend ... begehrt (vgl. dazu insbesondere §§ 3 ff. des Personenstandsgesetzes vom 03.11.1937, RGBl. I S. 1146, und §§ 12 ff. des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 08.08.1957, BGBl. I. S. 1125 ff., sowie § 77 Abs. 1 PStG n.F. zur Fortführung der Familienbücher als Heiratseinträge; näher zur historischen Entwicklung BT-Drs. 16/1831, S. 29, Bornhofen, a.a.O., Einf. Rn. 2 ff.). Denn seine Anfrage bezieht ersichtlich auf Vorgänge auch aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

(2) Dem Antragsteller fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Übersendung von Kopien aus dem Sterberegister sowie aus dem Lebenspartnerschaftsregister der Standesämter der Antragsgegnerin begehrt.

Der Antragsteller hat kein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Übersendung von Kopien aus einem Sterberegister zu Einträgen betreffend Herrn ... zu verpflichten. Denn es bestehen, wovon der Antragsteller der Sache nach selbst ausgeht, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Standesamt ... oder ein anderes Standesamt der Antragsgegnerin über Herrn ... betreffende Einträge im Sterberegister verfügt. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, dass das Sterberegister für Herrn ... nicht bei ihr geführt werde. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Für die Registrierung eines im Inland eingetretenen Todesfalls ist nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dem der Sterbefall eingetreten ist (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 28 PStG, Berkl, Personenstandsrecht, Rn. 104, 110 ff.). Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass Herr ... nicht in Stuttgart, sondern in einer anderen Gemeinde verstorben ist, und er führt deshalb gegen diese Gemeinde ein Eilrechtsverfahren mit dem Ziel, Einsicht in oder Auskünfte aus dem dortigen Sterberegister betreffend Herrn ... zu erlangen (Senatsverfahren 1 S 1987/19). Der Antragsteller hat auch auf den wiederholt vorgetragenen Einwand der Antragsgegnerin hin nicht erläutert, weshalb er seinen diesbezüglichen Antrag gegen die Antragsgegnerin dennoch aufrechterhält. Dafür hat er auch im Beschwerdeverfahren keine schutzwürdigen Interessen dargelegt.

Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es ferner, soweit der Antragsteller mit seinem Eilrechtsantrag das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin zur Übersendung von Kopien aus dem Lebenspartnerschaftsregister zu Einträgen betreffend Herrn ... zu verpflichten. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft wurde mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) eingeführt. Der das Lebenspartnerschaftsregister regelnde § 27 PStG wurde erst danach mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007 geschaffen (BGBl. I S. 122, vgl. dazu Gaaz, in: Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das bei der Antragsgegnerin geführte Lebenspartnerschaftsregister Einträge betreffend Herrn ... enthalten könnte. Anhaltspunkte dafür hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Er geht selbst davon aus, dass Herr ... und ... ....

bb) Soweit der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hauptantrag zulässig - also auf Registereinträge aus dem Eheregister, dem Geburtenregister und dem Familienbuch betreffend Herrn ... gerichtet - ist, ist er unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller für seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ..., geb. am ... in ..., in Form der Übersendung von Kopien zu erteilen,

keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu den behaupteten Ansprüchen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG (1), § 4 Abs. 1 LPresseG (2), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (3), Art. 10 EMRK (4) sowie § 1 Abs. 2 LIFG (5).

(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antragsteller könne den geltende gemachten Anspruch nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG stützen, weil das von dieser Vorschrift vorausgesetzte "rechtliche Interesse", falls es sich (überhaupt) aus der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben könne, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht vorliege. Die vom Antragsteller vorgetragenen Angaben zu dem ... in Brasilien legten eine Verbindung von Herrn ... zu Mengele nicht derart nahe, dass dies den begehrten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen rechtfertigen würde.

Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem öffentlichen Interesse an den begehrten Informationen auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG auf der anderen Seite rechtsfehlerhaft vorgenommen. Es habe verkannt, dass auf Seiten des verstorbenen Herrn ... nur noch eine Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Betracht komme, dass dieses aber einer Einsicht in Registerdaten und damit wahren Tatsachen nicht entgegengehalten werden könne. Falls die Angehörigen von Herrn ... überhaupt noch lebten, träten deren allgemeine Persönlichkeitsrechte hinter dem gewichtigen öffentlichen Informationsinteresse zurück.

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG, der in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (a), nicht erfüllt (b).

(a) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 62 PStG ist eröffnet.

Das Personenstandsgesetz enthält im 2. Abschnitt des 9. Kapitels Vorschriften über die "Benutzung der Personenstandsregister". § 61 Abs. 1 Satz 2 PStG definiert als Benutzung "die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge". Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG gelten die §§ 62 bis 66 PStG für die Benutzung der Personenstandsregister bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG festgelegten Fristen, d.h. bis zum Ablauf (gerechnet ab dem Tag der Beurkundung des personenstandsrechtlichen Ereignisses) von 80 Jahren für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister, 110 Jahre für Geburtenregister und grundsätzlich 30 Jahre für Sterberegister. Nach dem Ablauf dieser Fristen sind gemäß § 61 Abs. 2 PStG die archivrechtlichen Vorschriften (der Länder, vgl. Berkl, Personenstandsrecht, S. 174) für die Benutzung maßgebend (vgl. zur Auskunftserteilung und Sperrfristverkürzung nach dem Landesarchivgesetz bei Presseanfragen Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 1 S 802/15 - DVBl. 2015, 1257). Das gilt unabhängig davon, wo die nach Ablauf der Fristen gemäß § 7 Abs. 3 PStG den öffentlichen Archiven anzubietenden Register tatsächlich aufbewahrt werden (vgl. Berkl, a.a.O.). Dementsprechend werden nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG festgelegten Fristen gemäß § 55 Abs. 3 PStG auch keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt. Für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind dann ebenfalls die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend. Es können dann nur noch Nachweise etwa in der Form von beglaubigten Abschriften aus dem - dann - Archivgut erteilt werden (vgl. Bornhofen, in: Gaaz/Born-hofen, PStG, 3. Aufl., § 61 Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen sind Anträge auf Erteilung von Personenstandsurkunden, die sich auf Registereinträge aus dem Eheregister, dem Geburten-register und dem Familienbuch betreffend Herrn ... beziehen, derzeit nach § 62 PStG und (noch) nicht auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes zur beurteilen. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang zu der von ihr nach § 45 BMG erteilten Auskunft bietet Grund zur Annahme, dass Herr ... am ... geheiratet hat (vgl. Meldekarte aus dem Jahr ... in dem unpaagnierten Hefter "Kontakte mit dem Amt für öffentliche Ordnung (32-34)"). Die Frist des § 5 Abs. 2 PStG läuft daher erst im Jahr ... ab. Gleiches gilt - falls vorhanden - für Registereinträge aus dem Familienbuch betreffend Herrn ..., da die Familienbücher gemäß § 77 Abs. 1 PStG als Heiratseinträge fortgeführt werden und da für die Fortführung der sog. Altregister gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 PStG die Regelung des § 5 PStG und für die Benutzung dieser Register gemäß § 76 Abs. 2 PStG die §§ 61 bis 66 PStG entsprechend gelten. Die oben genannte Frist von 110 Jahren für Geburtenregister ist für den ... geborenen Herrn ... und seine Nachfahren ebenfalls noch nicht abgelaufen.

(b) Sind die §§ 62 ff. PStG - wie hier - in zeitlicher Hinsicht anwendbar, richtet sich die Erteilung von Urkunden und Auskünften aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag grundsätzlich (vgl. §§ 63, 65 f. PStG) nach § 62 PStG. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Antragsteller nicht.

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nach § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen, wobei beim Geburtenregister oder Sterberegister die Glaubhaftmachung eines "berechtigten Interesses" ausreicht, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Nach § 62 Abs. 2 PStG gilt Absatz 1 entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag. Gemäß § 62 Abs. 3 PStG ist vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen (vgl. erneut § 5 Abs. 3 PStG) die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines "berechtigten Interesses" zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Dabei sind "Beteiligte" beim Geburtenregister die Eltern und das Kind und beim Eheregister die Ehegatten. Spezialgesetzlich geregelt ist daneben u.a. die Benutzung der Personenstandsregister durch Behörden und Gerichte (vgl. § 65 PStG) sowie für wissenschaftliche Zwecke (vgl. § 66 PStG).

Als Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf "Erteilung" einer Einsicht in die ... betreffenden Personenstandsurkunden durch Übersendung von Kopien kommt danach § 62 Abs. 3 PStG nicht in Betracht. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die dort genannte Frist bereits abgelaufen ist. Dafür ist im vorliegenden Eilverfahren auch sonst nichts ersichtlich. Der Senat kann insbesondere nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Ehefrau von Herrn ... bereits verstorben und dass ggf. seitdem 30 Jahre vergangen sind.

Als Rechtsgrundlage kommt danach nur § 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 PStG in Betracht. Diese Vorschriften setzen voraus, dass der Antragsteller nicht nur ein "berechtigtes" (vgl. Absatz 3), sondern ein "rechtliches Interesse" glaubhaft gemacht hat. Das ist hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht der Fall. Das Interesse, Registereinträge für Zwecke einer Presserecherche einzusehen, kommt bereits dem Grunde nach nicht als "rechtliches Interesse" im Sinne jener Vorschrift in Betracht.

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 62 PStG zwischen dem "berechtigten Interesse" (Absatz 3) und dem "rechtlichen Interesse" (Absatz 1 Satz 2) an der Kenntniserlangung von Personenstandseinträgen. Der Wortlaut und gesetzessystematische Vergleich der beiden Absätze zeigen, dass jener Begriff weiter gefasst ist als dieser (vgl. zum Wortlaut BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503; BGH, Beschl. v. 22.01.1952 - IV ZB 82/51 - BGHZ 4, 323). Zur Geltendmachung eines "berechtigten Interesses" reicht grundsätzlich jedes nach der Sachlage als gerechtfertigt anzusehendes Interesse aus, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer, ideeller oder sonstiger Art sein kann (vgl. Bornhofen, a.a.O., § 62 Rn. 14; Berkl., a.a.O., Rn. 323; vgl. auch Nr. 62.1.2 PStG-VwV). Der Begriff des "rechtlichen Interesses" setzt demgegenüber - insoweit wie in anderen Normzusammenhängen auch - ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.1952, a.a.O., m.w.N.; zu § 61 PStG 1957 bereits Pfeiffer/Strickert, PStG, 1961, § 61 Anm. 5). Im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG wird deshalb ein "rechtliches Interesse" nur anerkannt, wenn die Einsicht begehrende Person auf die Kenntnis der Personenstandsdaten angewiesen ist, um Rechte zu verfolgen oder Ansprüche abzuwehren (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.05.1998 - 1Z BR 5/98 - NJW-RR 1999, 661; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.02.1995 - 20 W 411/94 - NJW-RR 1995, 846 m.w.N.; Bornhofen, a.a.O., § 62 Rn. 12; Berkl., a.a.O., Rn. 324; vgl. auch Nr. 62.1.1 PStG-VwV). Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diese Auslegung. Das Personenstandsgesetz vom 03.11.1937 ließ für Einsichtsbegehren von anderen Personen als den Eintragungsbetroffenen, Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen stets ein "berechtigtes Interesse" genügen (vgl. RGBl. 1937 I. S. 1146 <1151>). Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit dem Zweiten Personenstandsänderungsgesetz (2. PSt-ÄndG, BGBl. I. S. 1125) vom 18.05.1957 geändert und durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals "rechtliches Interesse" bewusst enger gefasst (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.02.1995, a.a.O., m.w.N. zur Entstehungsgeschichte).

Als "rechtliches Interesse" wird es daher beispielsweise zwar grundsätzlich anerkannt, wenn ein volljähriges adoptiertes Kind Einsicht nehmen will, um Auskünfte zu seinen leiblichen Eltern zu erlangen, oder wenn ein Darlehensgeber in ein Sterberegister Einsicht nehmen will, nachdem er im Übrigen einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Erben glaubhaft gemacht hat. Ebenso wird das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten seiner Angehörigen beispielsweise bejaht, wenn bestehende oder bevorstehende Erbrechte in Frage stehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.02.1995, a.a.O., m.w.N.; jeweils mit weiteren Beispielen Bornhofen, a.a.O., § 62 Rn. 12; Berkl., a.a.O., Rn. 325; Pfeiffer/Strickert, a.a.O., § 61 Anm. 5). Kein "rechtliches Interesse" begründen demgegenüber etwa private wirtschaftliche Forschungsinteressen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.05.1998, a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen vermag das Interesse eines Journalisten, Registereinträge für Zwecke einer Presserecherche einzusehen, allein kein "rechtliches Interesse" im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG zu begründen. Denn damit werden keine Ansprüche gegen die Eintragungsbetroffenen oder ihre Angehörigen verfolgt und auch keine Ansprüche dieser Personen abgewehrt. Insbesondere vermittelt der Abwehransprüche und unter Umständen Leistungsansprüche gegen den Staat begründende Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einem Journalisten jedenfalls grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Fall - keine unmittelbaren Ansprüche gegen andere Privatpersonen. Dass das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Grundrecht der Pressefreiheit wie andere Grundrechte auch im Privatrechtsverhältnis durch seine Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Normen mittelbare Wirkungen entfalten kann (s. näher zur "mittelbaren Drittwirkung" von Grundrechten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 - BVerfGE 148, 267 m.w.N.; grdl.. dass., Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198), genügt für die Begründung eines "rechtlichen Interesses" im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG nach dem oben Gesagten nicht.

Der mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz 2007 zum 01.01.2009 eingeführte § 66 PStG bestätigt dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Benutzung der Personenstandsregister durch Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, für wissenschaftliche Zwecke spezialgesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 16/1831, S. 53; näher dazu Bornhofen, a.a.O., § 66 Rn. 1 ff.; Berkl., a.a.O., Rn. 324). Dies indiziert, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das in Art. 5 Abs. 3 GG normierte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit allein kein "rechtliches Interesse" im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG zu begründen vermag. Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit gilt Gleiches.

(2) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antragsteller könne den mit dem Hauptantrag (sinngemäß) geltend gemachten Anspruch, ihm Kopien aus Personenstandsregistern betreffend Herrn ... zu übersenden, auch nicht auf § 4 LPresseG stützen. Es könne dahinstehen, ob diese Norm neben § 62 PStG anwendbar sei. Sie vermittle jedenfalls grundsätzlich und so auch hier keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopieübersendung, sondern nur auf die Beantwortung konkreter Fragen. Darauf sei der Hauptantrag nicht gerichtet.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn der Antragsteller beschränkt sich insoweit darauf, auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen, ohne sich - wie geboten - mit den diesbezüglichen, eingehend begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt unabhängig davon auch in der Sache keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Hauptantrag des Antragstellers. Es hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Zusendung von Kopien aus Personenstandsurkunden oder Registereinträgen nicht auf § 4 LPresseG stützen kann. Nach § 4 Abs. 1 LPresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Diese Vorschriften sind zwar auch bei Auskunftsansprüchen in Bezug auf Personenstandsregister anwendbar (a). Sie vermitteln dem Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien aus Personenstandsurkunden oder Registereinträgen (b).

(a) Der Anwendungsbereich des § 4 LPresseG ist auch dann eröffnet, wenn ein Vertreter der Presse Auskünfte aus Personenstandsregistern von einem Standesamt begehrt.

§ 4 LPresseG wird insbesondere nicht durch § 62 PStG verdrängt.

Die §§ 61 ff. PStG über die "Benutzung der Personenstandsregister" sind Spezialgesetze im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften des Datenschutzes sowie zu den Informationsfreiheitsgesetzen. Diese allgemeinen Bestimmungen sind daher neben den §§ 61 ff. PStG nicht anwendbar, sondern werden von diesen verdrängt (vgl. Bornhofen, a.a.O., § 61 Rn. 2; Berkl., a.a.O., Rn. 308). Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetze schließen allerdings ihrerseits den Rückgriff auf spezialgesetzliche presserechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht aus. Datenverarbeitungszwecke, die unter die Pressefreiheit fallen, beurteilen sich vielmehr grundsätzlich nach dem Landespressegesetz (vgl. zum sog. datenschutzrechtlichen Medienprivileg Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/689, LT-Drs. 16/3930. S. 47, 73, 108 f. sowie § 12 LPresseG; zu § 41 BDSG a.F. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 54. Kap. Rn. 34 m.w.N.; Schulz/Heilmann, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., BT Mediendatenschutz Rn. 1 ff., 40 ff.). Gleiches gilt für die Informationsfreiheitsgesetze. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass, wenn der Gesetzgeber den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder nach bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen hat, diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht besagt, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348; Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945; s. ferner zu § 1 Abs. 1 VIG Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - VBlBW 2012, 25). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber im Anwendungsbereich des Personenstandsgesetzes von diesen Grundsätzen abweichen und den dortigen Datenschutzbestimmungen in §§ 61 ff. PStG eine Ausschlusswirkung gegenüber den spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Auskunftsansprüche der Presse einräumen wollte.

Eine Auslegung der §§ 61 ff. PStG, die diesen Vorschriften eine Ausschlusswirkung gegenüber § 4 LPresseG und presserechtlichen Auskunftsansprüchen beimessen würde, würde im Gegenteil erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, und v. 13.12.1984 - BVerwG 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - zwar ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.). Dabei ist er im Grundsatz auch nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt. Ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.). Das bedeutet aber nicht, dass er berechtigt wäre, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348). Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015, a.a.O., und v. 20.02.2013, a.a.O.).

Hiervon ausgehend ist kein Raum für die Annahme, der Bundesgesetzgeber habe im Anwendungsbereich der §§ 61 ff. PStG presserechtliche Auskunftsansprüche und einen Rückgriff auf landesrechtliche Bestimmungen wie § 4 Abs. 1 LPresseG generell ausgeschlossen. Eine vollständige Herausnahme der im Personenstandsgesetz geregelten Register aus dem Anwendungsbereich der presserechtlichen Auskunftsansprüche in Bezug auf sämtliche deutsche Standesämter würde sich schon nicht auf eine "punktuelle", lediglich einzelne Behördenbereiche betreffende Regelung beschränken. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die in diesen Registern enthaltenen Daten von solchem Gewicht sind, dass sie von der Pflicht zur Auskunftserteilung generell und ausnahmslos ausgenommen werden könnten. Die Personen, deren Daten in den Registern - zwangsweise - erfasst werden, genießen in Bezug auf die Übermittlung und sonstige Verarbeitung ihrerseits grundrechtlichen Schutz. Eine Übermittlung der Daten an Dritte begründet einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr davon umfasstes Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, vgl. dazu nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1; Beschl. v. 09.03.1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77). Ein solcher Eingriff ist von großem Gewicht. Daraus folgt aber nicht, dass die Rechte der davon Betroffenen im Bereich der Personenstandsregister ausnahmslos Vorrang vor dem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießen müssten. Die Rechtsgrundlagen für die presserechtlichen Auskunftsansprüche wie hier § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LPresseG erlauben es, die verfassungsrechtlich gebotene praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechten - der Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf deren anderen Seite - im Einzelfall herzustellen (s. dazu für den vorliegenden Einzelfall näher unter c)bb)). Eine bundesrechtliche Regelung, die solche Auskunftsansprüche unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ausnahmslos ausschlösse, würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Herstellung einer praktischen Konkordanz hingegen verfehlen.

(b) Der im vorliegenden Fall mithin dem Grunde nach anwendbare § 4 Abs. 1 LPresseG bietet aber dem Inhalt nach keine Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zusendung von Kopien aus Personenstandsurkunden oder Registereinträgen.

Aus der Verpflichtung der Behörden aus § 4 Abs. 1 LPresseG, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse (vgl. nur Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260; Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.). Der Anspruch nach § 4 LPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998 - 10 S 58/97 - VBlBW 1999, 27 - juris Rn. 35; ebenso: OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015 - 12 B 21.13 - juris). Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, grundsätzlich kein Anspruch. Die Vorschrift vermittelt insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. zu § 4 ThürPrG BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708; zu § 4 LPresseG Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1998, a.a.O.; ferner Groß, Presserecht, 3., Aufl. Rn. 449; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.01.2015, a.a.O.). Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist in pressegeeigneter Form zu erteilen. Die Form muss sachgerecht sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann folglich nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 4 LPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörden lediglich dazu, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch ihrem Sinn und Zweck nach setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O., m.w.N.).

An einem solchen Auskunftsverlangen fehlt es bei dem Hauptantrag des Antragstellers auch nach Auffassung des Senats. Denn der Antragsteller begehrt damit nicht Auskunft zu bestimmten Fragen, sondern ohne weiteres "Einsicht" durch eine Übersendung von Kopien aus den Personenstandsregistern betreffend Herrn ... Hierauf vermittelt ihm § 4 Abs. 1 LPresseG grundsätzlich und so auch hier keinen Anspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ausschließlich durch eine Akteneinsicht sachgemäß Auskunft erteilt werden könnte. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb eine Beantwortung von konkreten Fragen nicht ausreichend sein sollte.

(3) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, der Antragsteller könne den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch, ihm Kopien aus Personenstandsregistern betreffend Herrn ... zu übersenden, auch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableiten, weil das Auskunftsbegehren von Pressevertretern im Landesrecht - anders als im Bundesrecht - ein-fachgesetzlich geregelt sei.

Auch das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, weil sich der Antragsteller auch insoweit auf einen Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen beschränkt. Unabhängig davon zeigt auch dieser Vortrag keinen Grund für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Rückgriff unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausscheidet, wenn die Auskunftspflicht von Behörden gegenüber der Presse - wie hier in § 4 LPresseG - einfachgesetzlich geregelt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O., m.w.N.). Zum anderen wäre selbst ein verfassungsunmittelbar abgeleiteter Anspruch grundsätzlich - und aus den oben genannten Gründen auch hier - nicht auf Akteneinsicht gerichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015, a.a.O..; BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 - 6 A 5.13 - NJW 2014, 1126; Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

(4) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, der Antragsteller könne den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch, ihm Kopien aus Personenstandsregistern betreffend Herrn ... zu übersenden, auch nicht aus Art. 10 EMRK ableiten. Der dagegen gerichtete Beschwerdevortrag leidet unter dem bereits genannten Darlegungsdefizit und kann unabhängig davon in der Sache nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sinngemäß entschieden, dass aus Art. 10 EMRK in Bezug auf Auskunftsbegehren gegen Behörden kein weitergehender Gewährleistungsgehalt als aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 4 LPresseG folgt (vgl. Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260; Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.).

(5) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, der Antragsteller könne den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 1 Abs. 2 LIFG stützen, weil dieser nicht neben § 62 PStG anwendbar sei. Damit setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise auseinander.

b) Der erste Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Einsicht in "die Personenstandsurkunde" von ..., geb. am ... in ..., zu erteilen,

ist anders als der Hauptantrag nicht auf eine Überlassung von Kopien von Personenstandsurkunden oder von Einträgen aus Personenstandsregistern gerichtet. Der erste Hilfsantrag zielt vielmehr auf eine Einsicht in die Register durch den Antragsteller selbst.

Das Verwaltungsgericht hat auch diesen Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist aus den oben (unter a)) genannten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

c) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde seinen zweiten Hilfsantrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu gewähren:

1. Wann ist Herr ... gestorben?2. Wie lautet seine letzte Adresse?3. Welchen Beruf hatte Herr ...?4. Wie hieß Herrn ... Frau, wie lautete ihr Mädchenname, wann und wo wurde sie geboren, wann und wo (ist sie) gestorben?5. Wie viele Kinder hatte Herr ..., wann und wo sind sie geboren und gestorben, wie lauten ihre Namen?6. Existiert noch ein Passbild von Herrn ... oder seiner Frau, bejahendenfalls: Einsicht in diese Bilder oder dieses Bild.

hat er Gründe dargelegt, die dem Senat Anlass geben, die angefochtene Entscheidung teilweise zu ändern. Soweit der Eilrechtsantrag mit diesem zweiten Hilfsantrag zulässig ist (aa), ist er teilweise begründet (bb).

aa) Der zweite Hilfsantrag ist nur zum Teil zulässig. An der Zulässigkeit fehlt es zwar nicht aus den vom Verwaltungsgericht genannten, aber teilweise aus anderen Gründen.

(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dem Antragsteller fehle für den zweiten Hilfsantrag das Rechtsschutzbedürfnis, soweit ihm die Antragsgegnerin bereits Auskünfte erteilt habe, was mit Schreiben vom 27.04.2018 in Bezug auf den Vor- und Mädchennamen sowie den Geburtsort und das Geburtsdatum der Ehefrau von Herrn ... sowie in Bezug auf den Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum ... geschehen sei. Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, diese Annahme des Verwaltungsgerichts treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Weder er noch sein Prozessbevollmächtigter hätten ein Schreiben mit diesen Angaben erhalten.

Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller durch. Dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang "Kontakte mit dem Amt für öffentliche Ordnung (32-34) mit erweiterter Meldeauskunft" (1 unpaginierter Hefter) ist zu entnehmen, dass eine Bedienstete des genannten Amtes zwar einen Meldebogen aus dem Jahr ... gefunden, eingescannt und in Kopie zur Akte genommen hat, in dem die vom Verwaltungsgericht genannten Angaben zu der Ehefrau und ... von Herrn ... enthalten sind. Diese Unterlagen wurden per Mail am 27.04.2018 auch von der Bediensteten intern an eine andere Stelle der Antragsgegnerin versandt. Dem Antragsteller wurde der genannte Meldebogen hingegen nicht übermittelt. Die Antragsgegnerin hat ihm auch die darin enthaltenen Angaben zur Ehefrau und ... von Herrn ... nicht mitgeteilt. Die an ihn gerichtete Mitteilung vom 05.02.2018 enthielt diese Angaben - anders als der interne E-Mail-Verkehr der Antragsgegnerin - nicht, sondern nur die aus dem Tatbestand (oben I.) ersichtlichen Angaben (vgl. auch die zweite interne E-Mail vom 25.04.2018 nebst Anlage in dem Hefter "Kontakte mit dem Standesamt ...", Bl. 6 f.).

(2) Unzulässig ist der zweite Hilfsantrag allerdings aus den dazu bereits zum Hauptantrag genannten Gründen, soweit der Antragsteller die Beantwortung von Fragen anhand des Sterberegisters sowie des Lebenspartnerschaftsregisters des Standesamts der Antragsgegnerin begehrt (vgl. oben a)aa)).

(3) Unzulässig ist der zweite Hilfsantrag ferner, soweit der Antragsteller mit der Frage Nr. 6 die Auskunft begehrt: "Existiert noch ein Passbild von Herrn ... oder seiner Frau, bejahendenfalls: Einsicht in diese Bilder oder dieses Bild." Ein schutzwürdiges Interesse für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz für die Beantwortung dieser Frage ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Denn in den Personenstandsregistern werden nach derzeit geltendem Recht keine Pass- oder sonstigen Lichtbilder erfasst. Dies war auch nach den früheren Fassungen des Personenstandsgesetzes nicht der Fall.

(4) Im Übrigen - soweit der zweite Hilfsantrag die Fragen 1 bis 5 betrifft und auf Registereinträge aus dem Eheregister, dem Geburtenregister und dem Familienbuch betreffend Herrn ... gerichtet ist - ist der Antrag zulässig.

bb) Soweit der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO im zweiten Hilfsantrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Der Antragsteller hat insoweit teilweise einen Anordnungsanspruch (1) und einen Anordnungsgrund (2) glaubhaft gemacht.

(1) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Beantwortung der Fragen Nr.1, 2, 3, und 5 Halbsatz 1 zusteht. Für die übrigen Fragen ist das hingegen nicht der Fall.

Im Rahmen der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LPresseG vorzunehmenden Abwägung (a) kommt dem vom Antragsteller verfolgten Auskunftsinteresse ein hohes Gewicht zu (b), das das postmortale Persönlichkeitsrecht Verstorbener (c), allerdings nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch Lebender überwiegt (d), weshalb die Abwägung nur in Bezug auf einen Teil der vom Antragsteller gestellten Fragen zu seinen Gunsten ausfällt (e). Soweit das der Fall ist, steht seinem Auskunftsbegehren auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG nicht entgegen (f).

(a) Als Rechtsgrundlage für das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren kommt nach dem dazu oben Gesagten allein § 4 LPresseG in Betracht. Danach sind Behörden, wie gezeigt, verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragsgegnerin habe die begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verweigern dürfen, weil die vom Antragsteller zu dem ... in Brasilien gemachten Angaben allein eine Verbindung zu Mengele nicht derart nahelegten, dass dies den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen rechtfertige.

Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde auch insoweit im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Abwägung zwischen der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und dem öffentlichen Interesse an den begehrten Informationen auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen rechtsfehlerhaft vorgenommen. Es habe verkannt, dass auf Seiten des verstorbenen Herrn ... nur noch eine Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Betracht komme, dass dieses aber einer Einsicht in Registerdaten und damit wahren Tatsachen nicht entgegengehalten werden könne. Falls die Angehörigen von Herrn ... überhaupt noch lebten, träten deren allgemeine Persönlichkeitsrechte hinter dem gewichtigen öffentlichen Informationsinteresse zurück. Insbesondere habe er ausreichend mit näheren Angaben dargelegt, dass der zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen ... von Herrn ... aus Brasilien mit dem Aufenthaltsort und dem Auffinden des Leichnams von Mengele die Vermutung nahelege, dass Herr ... Teil des Netzwerks von Mengele in Brasilien war. Die beantragten Auskünfte dienten dazu, seine bisherigen Rechercheergebnisse mit den in den amtlichen Registern erfassten Angaben abzugleichen. Sie dienten insbesondere der im öffentlichen Interesse liegenden Aufklärung, ob es sich bei dem in Brasilien ansässigen Mann tatsächlich um Herrn ... oder einen "untergetauchten Nazi" handele, der die Identität von ... angenommen habe.

Mit diesem Beschwerdevorbringen dringt der Antragsteller teilweise durch.

Die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG wird nicht schon durch jede Verletzung privater Interessen ausgelöst. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (ausführlich dazu Senat, Urt. v. 11.09.2013, a.a.O., m.w.N.).

Die widerstreitenden Rechtspositionen sind in dieser Abwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64 und vom 10.05.2011, a.a.O., m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 - 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012, 107; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 40 f., m.w.N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 20. Kap. Rn. 10).

Von diesen Grundsätzen ausgehend geht die Abwägung im vorliegenden Einzelfall teilweise zugunsten des Antragstellers aus.

(b) Dem vom Antragsteller verfolgten Auskunftsinteresse kommt im vorliegenden Fall hohes Gewicht bei.

Sein Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 14.07.1994 - 1 BvR 1595, 1606/92 - BVerfGE 91, 125; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 - 6 C 35/13 - NJW 2015, 807). Auch die vom Antragsteller begonnene und andauernde Recherche über das Netzwerk von Josef Mengele in Brasilien ist von der Pressefreiheit umfasst.

Das in diesem Schutzbereich verfolgte konkrete Auskunftsinteresse des Antragstellers hat hohes Gewicht.

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist nach dem Grundgesetz ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Presse stellt damit im heutigen demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 <174 f.>; Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234 <240>, m.w.N.). Hieraus folgt allerdings nicht, dass der Schutz des Grundrechts jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteilwerden müsste. Zwar darf die Durchsetzung des Informationsinteresses nicht von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden. Die Presse muss deshalb nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. In der gebotenen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden. Der beabsichtigte Verwertungszweck von Daten, über die Auskunft begehrt wird, kann daher im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, a.a.O., S. 283 f.; Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503). Ebenso können, wenn die Veröffentlichung - wie hier - in Konflikt mit anderen Rechtsgütern gerät, das mit ihr verfolgte Interesse, die Art und Weise der Darstellung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung in der Abwägung Bedeutung erlangen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, für die Rundfunkfreiheit).

Hiervon ausgehend kommt dem vom Antragsteller verfolgten Auskunftsinteresse in der gebotenen Abwägung ein hohes Gewicht zu. Die Aufklärung von während der Herrschaft des NS-Regimes begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehen die Öffentlichkeit wesentlich an. Gleiches gilt für die Aufklärung der diese Verbrechen ermöglichenden staatlichen und sonstigen Strukturen, des Verbleibs der daran beteiligten Täter und der Umstände, die es ihnen ggf. erlaubten, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Recherche des Antragstellers ist auf diese Fragen gerichtet. Sie berührt damit nicht nur die der Presse zukommende Informationsfunktion, sondern - was ihr zusätzliches Gewicht verleiht - potentiell auch ihre Kontrollfunktion (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014, a.a.O., und v. 20.02.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56). Denn die Recherche betrifft im Kern (auch) die Frage, welche Umstände dazu beigetragen haben, dass sich einer der meist gesuchten NS-Kriegsverbrecher über mehrere Jahrzehnte bis zu seinem Lebensende einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen konnte. Der Schutz der Pressefreiheit reicht in einem solchen Fall deutlich weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung lediglich über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. zu dieser Abstufung BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014, a.a.O.). Der Senat hat zudem, auch mit Blick auf die aktenkundigen, sachlich und differenziert vorgetragenen Eingaben des Antragstellers, keinen Anlass zu zweifeln, dass er seine darauf bezogene, im öffentlichen Interesse liegende Recherche ernsthaft und sachbezogen erörtern und darstellen möchte.

Das erhebliche Gewicht seines Auskunftsverlangens wird nicht durch den von der Antragsgegnerin sinngemäß gerügten Umstand gemindert, dass sich seine Recherche beim derzeitigen Stand teils auf Vermutungen betreffend Herrn ... stützt. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014, a.a.O.).

Dies bedeutet zwar nicht, dass die Presse im Rahmen einer Recherche auch solche personenbezogenen Informationen herausverlangen dürfte, denen selbst bei Anlegung eines großzügigen, den besonderen Funktionsbedürfnissen und Arbeitsweisen der Presse vollauf Rechnung tragenden Maßstabs jede erkennbare materielle Bedeutung im Zusammenhang mit dem verlautbarten Thema der Recherche bzw. der ins Auge gefassten Berichterstattung abgeht. Das Auskunftsinteresse der Presse genießt keinen Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen, wenn es speziell in Bezug auf diese Person im Dunkeln bleibt und so die Vermutung naheliegen muss, das Informationsverlangen erfolge insoweit "ins Blaue" hinein oder besitze jedenfalls keinen ernsthaften sachlichen Hintergrund. Verweigert eine staatliche Stelle aus diesen Gründen die Herausgabe einer personenbezogenen Information und erläutert die Presse daraufhin nicht zumindest ansatzweise die von ihr zugrunde gelegte Einschätzung des Werts dieser Information für ihre Recherche bzw. die ins Auge gefasste Berichterstattung, muss die staatliche Stelle davon ausgehen, dass dem Informationsverlangen ein ernsthafter Hintergrund fehlt, und ist sie daher ausnahmsweise nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 01.10.2014, a.a.O.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat nachvollziehbar unter detaillierter Darlegung seines bisherigen Rechercheergebnisses erläutert, weshalb er die Vermutung hat, dass die Person, die bis ... unter dem Namen "..." in Brasilien lebte, in Verbindung zu Josef Mengele stand. Diese Vermutung geht angesichts der vom Antragsteller aufgezeigten ... ... ... weit über eine "ins Blaue hinein" angestellte Spekulation hinaus. Der Antragsteller hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte aus den Personenstandsregistern von Wert sein können. Sie können es ihm insbesondere erlauben, die Angaben, die "..." in Brasilien Zeugen gegenüber über sich selbst gemacht hat, sowie weitere Rechercheergebnisse mit den über Herrn ... noch vorhandenen aktenkundigen Angaben abzugleichen. Damit kann der Verdacht, jemand könne sich - ähnlich wie Mengele selbst - in Brasilien einer falschen Identität bedient haben, verifiziert oder auch falsifiziert werden.

(c) Dieses gewichtige publizistische Informationsinteresse überwiegt im Rahmen der Abwägung die Persönlichkeitsrechte derjenigen Personen, die bereits verstorben sind, wobei deren Interessen in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - mangels Möglichkeit einer Anhörung - notwendigerweise nur in einer abstrakt-generellen Weise Berücksichtigung finden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000, a.a.O.).

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang zu. Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 <24>, m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O.). In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht zudem die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., Beschl. v. 09.03.1988, a.a.O.).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt allerdings nicht den gesamten Bereich des privaten Lebens unter den absoluten Schutz der genannten Grundrechte. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Dem als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Intim- und Geheimsphäre ist die Privat- und Sozialsphäre in der Schutzintensität nachgelagert. In dieser hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O., S. 220; Beschl. v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <373 f.>; Beschl. v. 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 - BVerfGE 96, 56 <61>; Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O., S. 29 f.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90 - NJW 1991, 1532 <1533>; Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., Rn. 29 f.; Urt. v. 19.03.2013, a.a.O., S. 1681 f.; je m.w.N.).

Der Schutz der Persönlichkeit wirkt auch über den Tod hinaus. Die Schutzwirkungen des verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben (BVerfG, Beschl. v. 22.08.2006 - 1 BvR 1169/04 - NJW 2006, 3409). Der postmortale Persönlichkeitsschutz erfasst zum einen postmortal den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen erstreckt sich der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und schützt vor einer "Verfälschung" des Lebensbildes. Beide Ausprägungen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes werden nicht durch die Offenlegung wahrer Tatsachen berührt, da hiermit weder eine herabwürdigende oder erniedrigende oder vergleichbare Behandlung noch eine Verfälschung des Lebensbildes verbunden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 3.15 - juris, dort auch dazu, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz bereits verstorbener Betroffener grundsätzlich nicht als Ausschlussgrund für die Auskunftserteilung aus einem verfassungsunmittelbaren Anspruch - dort auf Auskünfte des BND zur sog. SPIEGEL-Affäre - aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt werden kann; OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - AfP 2010, 621).

Hiervon ausgehend überwiegt das vom Antragsteller im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfolgte öffentliche Informationsinteresse den postmortalen Persönlichkeitsschutz derjenigen Personen, die in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Registern genannt, aber bereits verstorben sind. Die Register enthalten Daten, die - wie etwa Angaben zu Namen, Geburtstagen und Geburtsorten, Kindern oder Berufen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 PStG n.F und zur Berufsangabe im früheren Familienbuch § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStG 1937, § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG 1957) - die Sozialsphäre des Verstorbenen betreffen. Es handelt sich dabei in der Regel - für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich - um wahre Angaben. Sie sind weder geeignet, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen, noch dazu, sein Lebensbild zu verfälschen (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 26.10.2018 - 19 B 843/18 - juris unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.05.2018 - 20 L 762/18 - juris).

(d) Das publizistische Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt allerdings im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht die Persönlichkeitsrechte derjenigen Personen, die noch nicht verstorben sind und deren Interessen auch insoweit (vgl. oben (c)) nur abstrakt-generell in die Abwägung eingestellt werden können.

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem davon umfassten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in einem Personenstandsregister eingetragenen Person kommt zu Lebzeiten ein sehr hohes Gewicht bei. Die betroffenen Daten entstammen zwar der Sozialsphäre. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um Daten handelt, die die Person aus freien Stücken an eine staatliche Stelle übermittelt hat, und dass es sich dabei auch nicht um Daten handelt, die zum Zwecke der Weitergabe an andere Dritte als Familienangehörige und dergleichen übermittelt wurden. Der Einzelne tritt mit diesen Daten ungeachtet ihrer Verortung in der Sozialsphäre mit anderen Worten grundsätzlich nicht "als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen", er wirkt hier grundsätzlich nicht "durch sein Sein oder Verhalten auf andere ein" (vgl. erneut BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619). Zugleich kann die Weitergabe dieser Daten an Dritte zu anderen Zwecken als denen, für die sie erfasst und gespeichert wurden, bei einem Lebenden - anders als bei einem Verstorbenen - gravierende Folgen haben, die bis weit in die Privatsphäre reichen können. Denn der Einzelne wird, ohne darin eingewilligt zu haben oder auch nur angehört worden zu sein, in seinem Privatleben auf Vorgänge aus seinem Privatleben oder dem von nächsten Angehörigen angesprochen. Er kann zugleich nach der Weitergabe seiner Daten nicht mehr ausschließen, im Zusammenhang mit solchen Vorgängen in einer öffentlichen Berichterstattung genannt zu werden. Solche Folgen und Wirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. erneut BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O.). Diese Umstände lassen die in den Personenstandsregistern erfassten Daten als besonders schutzwürdig erscheinen, was auch für den Bundesgesetzgeber Anlass gewesen sein dürfte, sie im Anwendungsbereich der §§ 62 PStG auf besondere Weise zu schützen (vgl. oben unter a)bb)).

Mit Blick auf diese besondere Schutzbedürftigkeit der genannten Daten vermag das gewichtige Auskunftsinteresse des Antragstellers das allgemeine Persönlichkeitsrecht von noch lebenden Personen nicht zu überwiegen.

(e) Bezogen auf die vom Antragsteller mit dem zweiten Hilfsantrag konkret formulierten Auskunftsfragen an die Antragsgegnerin ergibt sich aus dem zuvor Gesagten Folgendes.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der ... geborene Herr ... bereits vor mehreren Jahrzehnten verstorben ist. Er hat zu ihm - anders als zu der Ehefrau und den Kindern von Herrn ... - hinreichend konkrete Angaben zu seinem Geburtsjahrgang, zu dem vermutlichen Todesjahr und zuletzt auch zu dem vermutlichen Todesort gemacht und plausibel dargelegt, dass auch diese Annahmen nicht "ins Blaue hinein" gemacht wurden, sondern auf konkreten Rechercheergebnissen beruhen. Es ist daher mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr ... nicht mehr lebt. Davon ausgehend steht der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG dem sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG dem Grunde nach ergebenden Auskunftsanspruch des Antragstellers nach dem oben Gesagten nicht entgegen, soweit er folgende Auskünfte aus den oben genannten Registern (Eheregister, Geburtenregister, Familienbuch) begehrt:

1. Wann ist Herr ... gestorben?2. Wie lautet seine letzte Adresse?3. Welchen Beruf hatte Herr ...?

Mangels vergleichbar konkreter Angaben nicht glaubhaft gemacht ist hingegen, dass die Ehefrau von Herrn ... und dessen Kinder bereits verstorben sind. Davon ausgehend fällt die Abwägung zum Nachteil des Antragstellers aus, soweit er Antwort auf folgende Fragen begehrt:

4. Wie hieß Herrn ... Frau, wie lautete ihr Mädchenname, wann und wo wurde sie geboren, wann und wo ist sie gestorben?5. [W]ann und wo sind [die Kinder von Herrn ...] geboren und gestorben, wie lauten ihre Namen.

Für die die unter 5. im ersten Halbsatz gestellte Teilfrage

Wie viele Kinder hatte Herr ...?

hat der Antragsteller hingegen einen Auskunftsanspruch glaubhaft gemacht. Denn mit der Antwort auf diese Frage werden keine personenbezogenen Daten übermittelt, die die Identität der möglicherweise noch lebenden Kinder betreffen.

Dieses differenzierende Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu den Wertungen, die der Bundesgesetzgeber für den Bereich des Meldewesens zugrunde gelegt hat. Im Gegenteil kann insbesondere auch eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Abs. 1 BMG nur bei Glaubhaftmachung eines "berechtigten Interesses" erteilt werden (vgl. zum Begriff Breckwoldt, in: dems., Melderechts-Kommentar, 2. Aufl., § 45 BMG Rn. 7 m.w.N. und erneut BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000, a.a.O.), was es als einfachgesetzliches Tatbestandsmerkmal erlaubt, bei der Geltendmachung eines Informationsinteresses der Presse eine Abwägung anhand der oben genannten Maßstäbe durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000, a.a.O., zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "berechtigten Interesses" im Sinne von § 12 GBO im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Bei der Formulierung der Fragen, in Bezug auf die der Antragsteller Auskunft beanspruchen kann, ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht feststeht - sondern erst von der Antragsgegnerin zu klären ist -, ob die Register ihrer Standesämter die begehrten Daten überhaupt enthalten. Diese Vorfrage ist aber von dem Eilrechtsbegehren des Antragstellers als Minus umfasst und hat der Senat daher in dem Tenor seiner Entscheidung berücksichtigt.

(f) Soweit dem aus § 4 Abs. 1 LPresseG folgenden Auskunftsanspruch des Antragstellers nach dem zuvor Gesagten der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht entgegensteht, ist der Anspruch auch nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit dem Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Norm sind nur solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.10.2017 - 15 A 651/14 - juris zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NW; Ricker/Weberling, a.a.O., 20. Kap. Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rn. 109; jeweils m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.10.2017, a.a.O.; zu weiteren Beispielen Burkhardt, in: Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rn. 109). Dem Auskunftsbegehren des Antragstellers stehen solche Vorschriften nicht entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 61 ff. PStG. Die dort normierten besonderen Datenschutzbestimmungen sollen keine öffentlichen Geheimnisse schützen, sondern dienen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der in den Personenstandsregistern registrierten Personen.

(2) Soweit der Antragsteller für seinen mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Begehren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. oben (1)), hat er auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Begehrt ein Journalist Auskunft über länger zurückliegende Vorgänge, dürfen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt. Denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Für ein als eilbedürftig bezeichnetes Auskunftsverlangen muss ein Journalist allerdings hinreichend deutlich machen, warum seiner Anfrage, die sich auf länger zurückliegende Vorgänge bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal - wie hier - unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Es obliegt dem Journalisten, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über das betreffende Thema berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist ihm zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 - NJW 2014, 3711; Senat, Beschl. v. 01.07.2015, a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der auch die mit einer stattgebenden Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antragsteller habe ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigendes besonderes gesteigertes Interesse oder einen starken Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht vorgetragen. Auch die Sorge eines Verlustes der Exklusivität der Berichterstattung begründe keinen Anordnungsgrund. Dies sei vielmehr ein journalistisches Berufsrisiko, das nicht durch eine missbräuchliche Ausweitung der Eilrechtsschutzes ausgeweitet werden könne. Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, die begehrten Auskünfte dienten vor allem dazu, durch einen Vergleich der Registereintragungen aufzuklären, ob es sich bei dem in Brasilien unter dem Namen "..." ansässig gewesenen Mann tatsächlich um Herrn ... gehandelt oder ob ein in Deutschland "untergetauchter Nazi" dessen Identität angenommen habe. Die weitere Ermittlung des Sachverhalts sei daher maßgeblich von dem Mitwirken von Zeitzeugen abhängig. Es bestehe aber die Gefahr, dass diese demnächst verstürben, weshalb ihm das Abwarten in der Hauptsache nicht zumutbar sei, da sein Rechercheergebnis dann gefährdet sei. Mit diesem nachvollziehbaren Vorbringen hat der Antragsteller ausreichend dargelegt, warum er gerade die angefragten Auskünfte für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).